{"id":"bgbl1-2010-52-3","kind":"bgbl1","year":2010,"number":52,"date":"2010-10-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/52#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-52-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_52.pdf#page=16","order":3,"title":"Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)","law_date":"2010-10-24T00:00:00Z","page":1422,"pdf_page":16,"num_pages":8,"content":["1422          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2010\nDreiundzwanzigstes Gesetz\nzur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes\n(23. BAföGÄndG)\nVom 24. Oktober 2010\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                     5. Höheren Fachschulen,       Akademien     oder\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                 Hochschulen;\nAbsatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von\nArtikel 1                                  Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Aus-\nÄnderung des                                   bildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleich-\nBundesausbildungsförderungsgesetzes                          wertig ist, wobei die Fachoberschulklassen aus-\ngenommen sind.“\nDas Bundesausbildungsförderungsgesetz in der\nFassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983                      c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern\n(BGBl. I S. 645, 1680), das zuletzt durch Artikel 2a des            „Berufsfachschule nach § 2 Abs. 1 Nr. 2,“ im ers-\nGesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2846) ge-                ten Halbsatz die Wörter „einer mindestens zwei-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                         jährigen Fachschulklasse, einer“ eingefügt, vor\ndem Semikolon die Wörter „ , und ausreichende\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                    Sprachkenntnisse vorhanden sind“ gestrichen\na) In Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 werden nach dem                 und im letzten Halbsatz nach dem Wort „Berufs-\nWort „verheiratet“ die Wörter „oder in einer                 fachschule“ die Wörter „oder einer mindestens\nLebenspartnerschaft verbunden“ eingefügt.                    zweijährigen Fachschulklasse“ eingefügt.\nb) In Absatz 6 Nummer 2 werden die Wörter „nach           3. In § 7 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 2\nden Regelungen der Länder über die Förderung              Nr. 1“ durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 1 und 2“\ndes wissenschaftlichen und künstlerischen                 ersetzt.\nNachwuchses oder“ gestrichen.                          4. § 8 wird wie folgt geändert:\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                 a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            Wort „Ehegatten“ jeweils die Wörter „oder\nLebenspartnern“ eingefügt.\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 2 werden\naaa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern                 jeweils nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter\n„förderlich ist und“ die Wörter „außer             „oder Lebenspartner“ eingefügt.\nbei Schulen mit gymnasialer Oberstufe\nund bei Fachoberschulen“ eingefügt.             c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Ehegatten“\ndie Wörter „oder Lebenspartner“ und nach dem\nbbb) Die Wörter „und ausreichende Sprach-                Wort „Ehe“ die Wörter „oder Lebenspartner-\nkenntnisse vorhanden sind“ am Satz-                schaft“ eingefügt.\nende werden gestrichen.\n5. § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Berufs-\nfachschulen“ die Wörter „und Fachschulen“             a) In Satz 1 werden nach der Angabe „30. Lebens-\nund nach der Angabe „Satz 1“ die Angabe                  jahr“ ein Komma und die Wörter „bei Studien-\n„Nummer 1“ eingefügt.                                    gängen nach § 7 Absatz 1a das 35. Lebensjahr“\neingefügt.\nb) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\n„Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den\naa) Nach Nummer 1a wird folgende Nummer 1b\nBesuch von Ausbildungsstätten, der dem Be-\neingefügt:\nsuch von folgenden im Inland gelegenen Aus-\nbildungsstätten gleichwertig ist:                                „1b. der     Auszubildende    eine    weitere\nAusbildung nach § 7 Absatz 2 Num-\n1. Schulen mit       gymnasialer   Oberstufe   ab\nmer 2 oder 3 aufnimmt,“.\nKlasse 11,\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n2. Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab\nKlasse 10, soweit die Hochschulzugangsbe-                     „3. Auszubildende aus persönlichen oder\nrechtigung nach 12 Schuljahren erworben                           familiären Gründen gehindert waren, den\nwerden kann,                                                      Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu be-\nginnen; dies ist insbesondere der Fall,\n3. Berufsfachschulklassen nach § 2 Absatz 1                          wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen\nNummer 2,                                                         bis zur Aufnahme der Ausbildung ein\n4. mindestens zweijährigen Fach- und Fach-                           eigenes Kind unter zehn Jahren ohne Un-\noberschulklassen,                                                 terbrechung erziehen und während die-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2010             1423\nser Zeit bis zu höchstens 30 Wochen-              c) Absatz 3 wird aufgehoben.\nstunden im Monatsdurchschnitt erwerbs-         9. § 13a wird wie folgt geändert:\ntätig sind; Alleinerziehende dürfen auch\nmehr als 30 Wochenstunden erwerbs-                a) In Absatz 1 werden in Nummer 2 die Angabe\ntätig sein, um dadurch Unterstützung                 „und 2b“ gestrichen und am Satzende die An-\ndurch Leistungen der Grundsicherung                  gabe „54 Euro“ durch die Angabe „62 Euro“ er-\nzu vermeiden, oder“.                                 setzt.\nc) In Satz 3 werden die Wörter „Satz 2 Nr. 1, 3              b) In Absatz 2 wird die Angabe „10 Euro“ durch die\nund 4“ durch die Wörter „Satz 2 Nummer 1, 1b,                Angabe „11 Euro“ ersetzt.\n3 und 4“ ersetzt.                                     10. § 15a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 werden aufge-\n6. § 11 wird wie folgt geändert:                                hoben.\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                     11. § 17 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Abs. 2\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegat-\nNr. 1 bis 3 und Satz 2“ durch die Wörter „Ab-\nten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ ein-\nsatz 2 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2“ ersetzt.\ngefügt.\nb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Auszubilden-\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nde“ die Wörter „erstmalig aus wichtigem Grund\n„Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne               oder“ eingefügt.\ndieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Ge-\n12. § 18a wird wie folgt geändert:\ntrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts\nanderes bestimmt.“                                    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Ehegatten“                 aa) In Satz 1 wird die Angabe „1 040“ durch die\ndie Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.                      Angabe „1 070“ ersetzt.\n7. § 12 wird wie folgt geändert:                                   bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort\n„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebens-\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „212“ durch\npartner“ eingefügt und die Angabe\ndie Angabe „216“ ersetzt.\n„520“ durch die Angabe „535“ ersetzt.\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „383“ durch\nbbb) In Nummer 2 wird die Angabe „470“\ndie Angabe „391“ ersetzt.\ndurch die Angabe „485“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ncc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Ehegat-\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                              ten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ ein-\naaa) In Nummer 1 wird die Angabe „383“                       gefügt.\ndurch die Angabe „465“ ersetzt.                 b) In Absatz 5 Satz 2 werden nach der Angabe\nbbb) In Nummer 2 wird die Angabe „459“                   „§ 18b Abs. 5“ die Wörter „in der bis zum 31. De-\ndurch die Angabe „543“ ersetzt.                    zember 2009 geltenden Fassung“ eingefügt.\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                           13. In § 18b werden in Absatz 2 Satz 1 nach dem Wort\n„Abschlussprüfung“ und in Absatz 3 Satz 1 nach\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.\ndem Wort „Auszubildende“ die Wörter „bis zum\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                         31. Dezember 2012“ eingefügt.\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                    14. § 18c wird wie folgt geändert:\n„Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die         a) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „sechs“ durch\nHinreise zum Ausbildungsort sowie für eine               das Wort „achtzehn“ ersetzt.\nRückreise ein Reisekostenzuschlag geleis-\nb) In Absatz 10 Satz 2 Nummer 4 werden vor den\ntet.“\nWörtern „Hilfe zum Lebensunterhalt“ die Wörter\nbb) Es wird folgender Satz 3 angefügt:                       „seit mindestens einem Jahr“ eingefügt.\n„In besonderen Härtefällen können die             15. § 21 wird wie folgt geändert:\nnotwendigen Aufwendungen für eine weitere             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nHin- und Rückreise geleistet werden.“\naa) Satz 3 wird wie folgt geändert:\n8. § 13 wird wie folgt geändert:\naaa) In Nummer 2 werden nach dem Wort\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                     „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebens-\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „341“ durch                           partners“ eingefügt.\ndie Angabe „348“ ersetzt.                                    bbb) Der Nummer 3 wird das Wort „Gewer-\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „366“ durch                           besteuer,“ angefügt.\ndie Angabe „373“ ersetzt.                                    ccc) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                     durch das Wort „und“ ersetzt.\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „48“ durch die                   ddd) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\nAngabe „49“ ersetzt.                                              „5. geförderte Altersvorsorgebeiträge\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „146“ durch                               nach § 82 des Einkommensteuer-\ndie Angabe „224“ ersetzt.                                             gesetzes, soweit sie den Mindest-","1424          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2010\neigenbeitrag nach § 86 des Einkom-                  „2. Ausbildungsbeihilfen und gleichartige\nmensteuergesetzes nicht über-                           Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder\nschreiten.“                                             von Förderungseinrichtungen, die hierfür\nbb) In Satz 4 werden nach den Wörtern „mit-                          öffentliche Mittel erhalten, sowie Förde-\neinander verheirateten“ die Wörter „oder in                      rungsleistungen ausländischer Staaten\neiner Lebenspartnerschaft verbundenen“                           voll auf den Bedarf angerechnet; zu die-\nund nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter                         sem Zweck werden Ausbildungsbeihilfen\n„oder Lebenspartner“ eingefügt.                                  und gleichartige Leistungen, die zugleich\naus öffentlichen und privaten Mitteln fi-\ncc) In Satz 5 werden die Wörter „mit dem Be-                         nanziert und dem Empfänger insgesamt\ntrag, der nicht steuerlich erfasst ist,“ gestri-                 als eine Leistung zugewendet werden,\nchen und nach dem Wort „gelten“ die Wörter                       als einheitlich aus öffentlichen Mitteln er-\n„in vollem Umfang“ eingefügt.                                    bracht behandelt. Voll angerechnet wird\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                             auch Einkommen, das aus öffentlichen\naa) In Nummer 1 werden die Angabe „21,5“                             Mitteln zum Zweck der Ausbildung bezo-\ndurch die Angabe „21,3“ und die Angabe                           gen wird,“.\n„10 400“ durch die Angabe „12 100“ ersetzt.              cc) In Nummer 4 wird vor dem Schlusspunkt der\nbb) In Nummer 2 und in Nummer 4 wird jeweils                     Halbsatz „; dasselbe gilt für Unterhaltsleis-\ndie Angabe „12,9“ durch die Angabe „14,4“                    tungen des Lebenspartners nach Aufhebung\nund jeweils die Angabe „5 100“ durch die                     der Lebenspartnerschaft oder des dauernd\nAngabe „6 300“ ersetzt.                                      getrennt lebenden Lebenspartners“ einge-\nfügt.\ncc) In Nummer 3 werden die Angabe „35“ durch\ndie Angabe „37,3“ und die Angabe „16 500“         17. § 24 wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „20 900“ ersetzt.                    a) Der Überschrift werden die Wörter „oder Le-\nc) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:                     benspartners“ angefügt.\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                      b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“\n„2. Ausbildungsbeihilfen und gleichartige                die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.\nLeistungen, die nicht nach diesem Ge-         18. § 25 wird wie folgt geändert:\nsetz gewährt werden; wenn sie bega-               a) Der Überschrift werden die Wörter „oder Le-\nbungs- und leistungsabhängig nach von                benspartners“ angefügt.\ndem Geber allgemeingültig erlassenen\nRichtlinien ohne weitere Konkretisierung          b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndes Verwendungszwecks vergeben wer-                  aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „ver-\nden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im                 heirateten“ die Wörter „oder in einer Lebens-\nBerechnungszeitraum einen Gesamtbe-                      partnerschaft verbundenen“ eingefügt und\ntrag übersteigen, der einem Monats-                      die Angabe „1 555“ durch die Angabe\ndurchschnitt von 300 Euro entspricht;                    „1 605“ ersetzt.\nAbsatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt;“.\nbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ehe-\nbb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Ehe-                       gatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“\ngatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“                     eingefügt und die Angabe „1 040“ durch\neingefügt.                                                   die Angabe „1 070“ ersetzt.\n16. § 23 wird wie folgt geändert:                                c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                              aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort\naaa) In Nummer 2 werden nach dem Wort                              „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebens-\n„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebens-                         partner“ eingefügt und die Angabe\npartner“ eingefügt und die Angabe                            „520“ durch die Angabe „535“ ersetzt.\n„520“ durch die Angabe „535“ ersetzt.                  bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „470“\nbbb) In Nummer 3 wird die Angabe „470“                             durch die Angabe „485“ ersetzt.\ndurch die Angabe „485“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegat-\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegat-                      ten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ ein-\nten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ einge-                  gefügt.\nfügt.\nd) In Absatz 4 und Absatz 5 Nummer 2 werden\nb) In Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort „Ehe-               nach dem Wort „Ehegatten“ jeweils die Wörter\ngatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ einge-              „oder Lebenspartners“ eingefügt.\nfügt.\n19. In § 29 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                         „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ ein-\naa) In Nummer 1 werden die Angabe „165“                   gefügt.\ndurch die Angabe „170“ und die Angabe             20. In § 36 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\n„120“ durch die Angabe „125“ ersetzt.                 „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ ein-\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                      gefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2010             1425\n21. In § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach                                          „§ 66a\ndem Wort „verheiratet“ die Wörter „oder in einer\nLebenspartnerschaft verbunden“ eingefügt.                                        Übergangs- und\nAnwendungsvorschrift aus Anlass\n22. § 47 wird wie folgt geändert:                                           des Zweiundzwanzigsten und des\nDreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndes Bundesausbildungsförderungsgesetzes\n„Das jeweils nach Landesrecht zuständige\n(1) Für Auszubildende, denen am 31. Dezember\nhauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers der\n2007 für den Besuch einer im Ausland gelegenen\nAusbildungsstätte stellt die Eignungsbescheini-\nAusbildungsstätte Ausbildungsförderung nach § 5\ngung nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 aus und legt\nAbsatz 2 Nummer 3 geleistet wurde, sind § 5 Ab-\nfür den Nachweis nach § 48 Absatz 1 Nummer 3\nsatz 2 Satz 4 und Absatz 4 Satz 2 sowie § 16 Ab-\ndie zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt übliche\nsatz 3 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung\nZahl an ECTS-Leistungspunkten fest.“\nbis zum Ende des bereits begonnenen Auslands-\nb) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Ehegatten“               aufenthalts anzuwenden. Für Auszubildende, de-\ndie Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.                 nen am 31. Dezember 2007 Ausbildungsförderung\nnach § 5 Absatz 1 oder 3 geleistet wurde, sind § 5\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1, 3 und 4 Satz 1 und 3, § 13 Absatz 4, die\naa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Ehe-                 §§ 14a, 16, 18b Absatz 2 sowie die §§ 45 und 48\ngatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ ein-          Absatz 4 in der bis zu diesem Tag geltenden Fas-\ngefügt.                                               sung in dieser Ausbildung auch für später begin-\nnende Bewilligungszeiträume anzuwenden, wenn\nbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ehe-                 eine Förderung nicht nach § 5 Absatz 2 geleistet\ngatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“              werden kann. Abweichend von § 45 Absatz 4 bleibt\neingefügt.                                            für die in Satz 2 genannten Auszubildenden bis zum\n23. § 47a wird wie folgt geändert:                                Ende des bereits begonnenen Auslandsaufenthalts\nauch dann das Amt für Ausbildungsförderung zu-\na) In der Überschrift werden nach dem Wort „Ehe-              ständig, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen\ngatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ ange-             ständigen Wohnsitz hat, wenn eine Förderung nach\nfügt.                                                      § 5 Absatz 2 geleistet werden kann.\nb) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die                 (2) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem\nWörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.                     28. Oktober 2010 begonnen haben, sind die §§ 11,\n24. § 48 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        12, 13, 13a, 17, 21 Absatz 2 und 3, die §§ 23, 25,\n29, 36 und 45 sowie die Verordnung zur Bezeich-\na) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ gestrichen.               nung der als Einkommen geltenden sonstigen Ein-\nb) In Nummer 2 wird der Schlusspunkt durch ein                nahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bun-\nKomma ersetzt und das Wort „oder“ angefügt.                desausbildungsförderungsgesetzes in der bis zum\n28. Oktober 2010 geltenden Fassung weiter anzu-\nc) Es wird folgende Nummer 3 angefügt:                        wenden; § 21 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ist dabei\nnicht anzuwenden. Ab dem 1. Oktober 2010 sind\n„3. einen nach Beginn des vierten Fachsemes-\ndie §§ 11, 12 Absatz 1, 2 und 3, die §§ 13 und 13a,\nters ausgestellten Nachweis über die bis da-\n17, 21 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5, Absatz 2 und 3,\nhin erworbene Anzahl von Leistungspunkten\ndie §§ 23, 25, 29, 36 und 45 sowie die Verordnung\nnach dem Europäischen System zur Anrech-\nzur Bezeichnung der als Einkommen geltenden\nnung von Studienleistungen (ECTS), wenn\nsonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Num-\ndie bei geordnetem Verlauf der Ausbildung\nmer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes\nbis zum Ende des jeweils erreichten Fachse-\nin der ab dem 28. Oktober 2010 geltenden Fassung\nmesters übliche Zahl an ECTS-Leistungs-\nanzuwenden.“\npunkten nicht unterschritten wird.“\n28. § 67 wird aufgehoben.\n24a. § 49 Absatz 3 wird aufgehoben.\n25. In § 50 Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort                                      Artikel 2\n„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ ein-\ngefügt.                                                                         Änderung des\nAufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes\n26. § 55 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nDas Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in der\na) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ehegat-\nFassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 2009\nten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.\n(BGBl. I S. 1322, 1794), das zuletzt durch Artikel 7 Ab-\nb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ehe“ die             satz 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707)\nWörter „oder Lebenspartnerschaft“ eingefügt.           geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nc) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Ehegat-               1. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ einge-\na) In Nummer 3 werden nach dem Wort „ersetzt“\nfügt.\ndie Wörter „und die geänderte Gesamtmaß-\n27. § 66a wird wie folgt gefasst:                                    nahme weiterhin die Fördervoraussetzungen","1426            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2010\ndes § 2 Absatz 3 erfüllt und die Förderungs-                      „(2) Als Ehegatte oder Lebenspartner im\nhöchstdauer nach § 11 Absatz 1 nicht über-                     Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauerhaft\nschritten wird.“ gestrichen.                                   getrennt lebende Ehegatte oder Lebenspartner,\nb) Nach Nummer 3 werden die Wörter „und die ge-                   sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.“\nänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die Förder-             6. § 17a Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nvoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und die            „2. für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspart-\nFörderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1                        ner 1 800 Euro,“.\nnicht überschritten wird.“ angefügt.\n7. § 21 wird wie folgt geändert:\n2. § 8 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„(2) § 60 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des\naa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                           Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entspre-\n„3. Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern                chend für denjenigen oder diejenige, der oder\nvon Unionsbürgern, die unter den Vor-                die Leistungen zu erstatten hat und den jeweili-\naussetzungen des § 3 Absatz 1 und 4                  gen Ehegatten oder Lebenspartner des Antrag-\ndes Freizügigkeitsgesetzes/EU gemein-                stellers oder der Antragstellerin.“\nschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt         b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nsind oder denen diese Rechte als Kinder\n„(4) Soweit dies zur Durchführung dieses Ge-\nnur deshalb nicht zustehen, weil sie\nsetzes erforderlich ist, hat\n21 Jahre oder älter sind und von ihren\nEltern oder deren Ehegatten oder Le-                 1. der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem\nbenspartnern keinen Unterhalt erhalten,“.                Teilnehmer oder der Teilnehmerin und dem je-\nweiligen Ehegatten oder Lebenspartner sowie\nbb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Ehe-\nder zuständigen Behörde eine Bescheinigung\ngatte“ ein Komma und das Wort „Lebens-\nüber den Arbeitslohn und den auf der Lohn-\npartner“ eingefügt.\nsteuerkarte eingetragenen steuerfreien Jah-\nb) In Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 2 werden                           resbetrag auszustellen,\njeweils nach dem Wort „Ehegatte“ ein Komma\n2. die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung\nund das Wort „Lebenspartner“ eingefügt.\ndes öffentlichen Dienstes oder öffentlich-\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                   rechtliche Zusatzversorgungseinrichtung auf\n„(4) Teilnehmer, die nach Absatz 1 oder 2 als                  Verlangen der zuständigen Behörde Aus-\nEhegatten oder Lebenspartner persönlich förde-                     künfte über die von ihr geleistete Alters- und\nrungsberechtigt sind, verlieren den Anspruch auf                   Hinterbliebenenversorgung des Teilnehmers\nFörderung nicht dadurch, dass sie dauernd ge-                      oder der Teilnehmerin und des jeweiligen\ntrennt leben oder die Ehe oder Lebenspartner-                      Ehegatten oder Lebenspartners zu erteilen.“\nschaft aufgelöst worden ist, wenn sie sich wei-          8. § 22 wird wie folgt geändert:\nterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.“\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n3. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„§ 22\na) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nErsatzpflicht des\n„Der Unterhaltsbedarf erhöht sich für den Teil-                          Ehegatten oder Lebenspartners“.\nnehmer oder die Teilnehmerin um 52 Euro, für\nb) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nden jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner\num 215 Euro und für jedes Kind, für das er oder                „Hat der Ehegatte oder Lebenspartner des Teil-\nsie einen Anspruch auf Kindergeld nach dem                     nehmers oder der Teilnehmerin die Leistung von\nEinkommensteuergesetz oder dem Bundeskin-                      Förderung an diesen oder diese dadurch herbei-\ndergeldgesetz hat, um 210 Euro.“                               geführt, dass er oder sie vorsätzlich oder grob\nfahrlässig falsche oder unvollständige Angaben\nb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:                                 gemacht oder eine Anzeige nach § 21 Absatz 2\n„Auf den Unterhaltsbedarf sind Einkommen und                   unterlassen hat, so hat er oder sie den zu Un-\nVermögen des Antragstellers oder der Antrag-                   recht geleisteten Förderungsbetrag zu erset-\nstellerin und Einkommen des jeweiligen Ehegat-                 zen.“\nten oder Lebenspartners in dieser Reihenfolge            9. § 23 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nanzurechnen.“\na) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n4. § 16 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„4. die Höhe des Einkommens des Teilnehmers\n„1. der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der jewei-                   oder der Teilnehmerin, des jeweiligen Ehe-\nlige Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen                         gatten oder Lebenspartners sowie die Höhe\nerzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berück-                 des Vermögens des Teilnehmers oder der\nsichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetz-                      Teilnehmerin nach § 17,“.\nlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben\nhierbei außer Betracht,“.                                  b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\n5. § 17 wird wie folgt geändert:                                     „7. die Höhe der auf den Bedarf angerechneten\nBeträge vom Einkommen und Vermögen des\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                         Teilnehmers oder der Teilnehmerin sowie\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                   vom Einkommen des jeweiligen Ehegatten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2010           1427\noder Lebenspartners nach § 10 Absatz 2             2. § 63 wird wie folgt geändert:\nSatz 5 und § 17.“\na) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Ehe-\n10. § 25 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                               gatten und Kinder“ durch die Wörter „Ehegatten,\n„Abweichend von Satz 1 wird der Bescheid vom                     Lebenspartner und Kinder“ und die Wörter\nBeginn des Bewilligungszeitraums geändert, wenn                  „Eltern oder deren Ehegatten“ durch die Wörter\nin den Fällen des § 22 Absatz 2 und des § 24 Ab-                 „Eltern, deren Ehegatten oder Lebenspartnern“\nsatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes                   ersetzt.\neine Änderung des Einkommens des Teilnehmers                  b) In Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils nach\noder der Teilnehmerin, des jeweiligen Ehegatten                  dem Wort „Ehegatte“ das Wort „ , Lebenspart-\noder Lebenspartners oder in den Fällen des § 25                  ner“ eingefügt.\nAbsatz 6 Bundesausbildungsförderungsgesetzes\neine Änderung des Freibetrags eingetreten ist.“               c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Ehegatten“\ndie Wörter „oder Lebenspartner“ und nach dem\n11. § 27 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                    Wort „Ehe“ die Wörter „oder Lebenspartner-\n„4. von dem jeweiligen Ehegatten oder Lebenspart-                schaft“ eingefügt.\nner des Teilnehmers oder der Teilnehmerin an           3. In § 64 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach\nMaßnahmen in Vollzeitform: Höhe und Zusam-                dem Wort „verheiratet“ die Wörter „oder in einer\nmensetzung des Einkommens und des Freibe-                 Lebenspartnerschaft verbunden“ eingefügt.\ntrags vom Einkommen und der vom Einkommen\nauf den Bedarf des Teilnehmers oder der Teil-          4. § 65 wird wie folgt geändert:\nnehmerin anzurechnende Betrag.“                           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n12. Nach § 30 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-                 aa) In Satz 2 werden die Wörter „den jeweili-\nfügt:                                                                gen Betrag nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Bun-\n„(4) Für nach diesem Gesetz geförderte Maß-                       desausbildungsförderungsgesetzes; § 13\nnahmen oder Maßnahmeabschnitte, die vor dem                          Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungs-\n28. Oktober 2010 begonnen haben, sind die Vor-                       gesetzes gilt entsprechend“ durch die Wör-\nschriften dieses Gesetzes in der bis zum 28. Okto-                   ter „149 Euro monatlich“ ersetzt.\nber 2010 geltenden Fassung anzuwenden.“\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\n13. Die bisherigen §§ 31 und 32 werden aufgehoben.\n„Soweit Mietkosten für Unterkunft und Ne-\nbenkosten nachweislich den Betrag nach\nArtikel 3\nSatz 2 übersteigen, erhöht sich der dort ge-\nÄnderung des                                       nannte Bedarf um bis zu 75 Euro monatlich.“\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch\nb) In Absatz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „88“\nIn § 22 Absatz 7 Satz 1 des Zweiten Buches Sozial-                 durch die Angabe „90“ ersetzt.\ngesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Ar-\n5. § 66 wird wie folgt geändert:\ntikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I\nS. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 1a des Geset-            a) In Absatz 2 wird die Angabe „88“ durch die An-\nzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1417) geändert                   gabe „90“ ersetzt.\nworden ist, wird die Angabe „§ 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2\nund 3“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Nummer 2 und                b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 2“ ersetzt.                                                    aa) Das Wort „wird“ wird durch das Wort\n„werden“, die Wörter „der jeweils geltende\nArtikel 4                                        Bedarf für Schüler nach § 12 Abs. 2 Nr. 1\ndes     Bundesausbildungsförderungsgeset-\nÄnderung des\nzes“ werden durch die Wörter „391 Euro mo-\nDritten Buches Sozialgesetzbuch\nnatlich“ sowie das Semikolon und der nach-\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-                       folgende Satzteil durch einen Punkt ersetzt.\nrung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,\nBGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 des                 bb) Folgender Satz wird angefügt:\nGesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1417) ge-                       „Soweit Mietkosten für Unterkunft und Ne-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                               benkosten nachweislich 58 Euro monatlich\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                        übersteigen, erhöht sich der in Satz 1 ge-\nnannte Bedarf um bis zu 74 Euro monatlich.“\na) Die Angabe zu § 434t Sozialversicherungs-Sta-\nbilisierungsgesetz wird wie folgt gefasst:              6. In § 71 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden die An-\ngabe „56“ durch die Angabe „58“ und die Angabe\n„§ 434u Sozialversicherungs-Stabilisierungsge-             „550“ durch die Angabe „567“ ersetzt.\nsetz“.\n7. § 101 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nb) Nach der Angabe zu § 434u wird folgende An-\ngabe eingefügt:                                            a) In Satz 2 wird die Angabe „310“ durch die An-\ngabe „316“ ersetzt.\n„§ 434v Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Ände-\nrung des Bundesausbildungsförde-                 b) In Satz 3 wird die Angabe „389“ durch die An-\nrungsgesetzes“.                                     gabe „397“ ersetzt.","1428          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2010\n8. § 105 wird wie folgt geändert:                                Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1 und Ab-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          satz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Num-\nmer 2 und Absatz 3 sowie die §§ 21 bis 25 des\naa) In Nummer 1 werden die Angabe „310“                    Bundesausbildungsförderungsgesetzes und § 2\ndurch die Angabe „316“ und die Angabe                  Nummer 6 der Verordnung zur Bezeichnung der\n„389“ durch die Angabe „397“ ersetzt.                  als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „102“ durch                nach § 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesaus-\ndie Angabe „104“ ersetzt.                              bildungsförderungsgesetzes in der bis zum 27. Ok-\ncc) In Nummer 3 werden die Angabe „225“                    tober 2010 geltenden Fassung bestimmen.\ndurch die Angabe „230“ und die Angabe                     (2) Abweichend von § 422 finden die §§ 65, 66,\n„260“ durch die Angabe „265“ ersetzt.                  71, 101 Absatz 3 und die §§ 105 bis 108 ab dem\ndd) In Nummer 4 werden die Wörter „in Verbin-              1. August 2010 Anwendung. Satz 1 gilt auch für die\ndung mit Absatz 2 Nr. 2 sowie Absatz 3“ ge-            Fälle des § 246 Absatz 2 Satz 1.“\nstrichen und die Wörter „zuzüglich 149 Euro\nmonatlich für die Unterkunft; soweit Miet-                                  Artikel 5\nkosten für Unterkunft und Nebenkosten\nnachweislich diesen Betrag übersteigen, er-                                Änderung\nhöht sich dieser Bedarf um bis zu 75 Euro                     der Verordnung zur Bezeichnung\nmonatlich“ angefügt.                                      der als Einkommen geltenden sonstigen\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „310“ durch die An-             Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4\ngabe „316“ ersetzt.                                        des Bundesausbildungsförderungsgesetzes\n9. § 106 wird wie folgt geändert:                              In § 2 Nummer 6 der Verordnung zur Bezeichnung\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                     der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen\nnach § 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesausbil-\naa) In Nummer 2 werden die Wörter „der jeweils\ndungsförderungsgesetzes vom 5. April 1988 (BGBl. I\nnach § 12 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Ab-\nS. 505), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Ge-\nsatz 3 des Bundesausbildungsförderungs-\nsetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geän-\ngesetzes geltende Bedarf“ durch die Wörter\ndert worden ist, werden nach dem Wort „Ehegatten“ die\n„391 Euro monatlich“ ersetzt und die Wörter\nWörter „oder Lebenspartners“ angefügt.\n„; soweit Mietkosten für Unterkunft und Ne-\nbenkosten nachweislich 58 Euro monatlich\nübersteigen, erhöht sich dieser Bedarf um                                   Artikel 6\nbis zu 74 Euro monatlich“ angefügt.\nÄnderung\nbb) In Nummer 3 wird die Angabe „169“ durch                              der Verordnung über\ndie Angabe „172“ ersetzt.                                    die Zuschläge zu dem Bedarf nach\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „200“ durch die An-                 dem Bundesausbildungsförderungs-\ngabe „204“ ersetzt.                                           gesetz bei einer Ausbildung im Ausland\n10. In § 107 werden die Angabe „62“ durch die Angabe            Die Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf\n„63“ und die Angabe „73“ durch die Angabe „75“           nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei ei-\nersetzt.                                                 ner Ausbildung im Ausland vom 25. Juni 1986 (BGBl. I\n11. § 108 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                  S. 935), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom\n23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254) geändert worden\na) In Nummer 1 wird die Angabe „235“ durch die\nist, wird wie folgt geändert:\nAngabe „242“ ersetzt.\nb) In Nummer 2 werden die Angabe „2 824“ durch           1. § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\ndie Angabe „2 909“ und die Angabe „1 760“\ndurch die Angabe „1 813“ ersetzt.                         „1. ein monatlicher Auslandszuschlag, sofern die\nAusbildung außerhalb eines Mitgliedstaates der\nc) In Nummer 3 wird die Angabe „1 760“ durch die                 Europäischen Union oder der Schweiz durchge-\nAngabe „1 813“ ersetzt.                                       führt wird und die Kaufkraft der nach dem Gesetz\n12. In § 235b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „212“                  gewährten Leistungen am ausländischen Ausbil-\ndurch die Angabe „216“ ersetzt.                                  dungsort unter deren Kaufkraft im Inland liegt\n12a. § 434t Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz                (§ 2),“.\nwird § 434u.                                            2. § 2 wird wie folgt gefasst:\n13. Nach § 434u wird folgender § 434v eingefügt:\n„§ 2\n„§ 434v\nDreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung                               Höhe des Auslandszuschlags\ndes Bundesausbildungsförderungsgesetzes                     (1) Der Auslandszuschlag bemisst sich nach dem\n(1) Bis zum 31. Juli 2010 sind § 65 Absatz 1,             Prozentsatz, den das Auswärtige Amt zum Kauf-\n§ 66 Absatz 1 und 3, § 71 Absatz 2, § 105 Absatz 1           kraftausgleich nach § 55 des Bundesbesoldungsge-\nNummer 4 und § 106 Absatz 1 Nummer 1 und 2 mit               setzes festsetzt. Bezugsgröße ist der Bedarf nach\nder Maßgabe anzuwenden, dass die Bedarfe und                 § 13 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2\nFreibeträge sich jeweils nach § 11 Absatz 4, § 12            des Gesetzes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2010             1429\n(2) Für Bewilligungszeiträume, die im ersten Halb-          Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom\njahr eines Jahres beginnen, ist der zum 1. Oktober             19. Juni 2009 zum 1. April 2010 festgesetzt hat.“\ndes Vorjahres festgesetzte Prozentsatz maßgeblich,\nfür Bewilligungszeiträume, die im zweiten Halbjahr                                Artikel 7\neines Jahres beginnen, der zum 1. April desselben                         Bekanntmachungserlaubnis\nJahres festgesetzte Prozentsatz. Der Prozentsatz\ngilt jeweils für den gesamten Bewilligungszeitraum.“          Das Bundesministerium für Bildung und Forschung\nkann den Wortlaut des Bundesausbildungsförderungs-\n3. Der Verordnung wird folgender § 8 angefügt:                gesetzes und des Aufstiegsfortbildungsförderungs-\n„§ 8                              gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an\ngeltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-\nAnwendungsbestimmung                        chen.\naus Anlass der Änderungen durch das\nDreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung                                      Artikel 8\ndes Bundesausbildungsförderungsgesetzes\nInkrafttreten\nFür Bewilligungszeiträume, die vor dem 28. Okto-           (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nber 2010 begonnen haben, ist § 2 bis zum 30. Sep-          und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\ntember 2010 in der bis zum 28. Oktober 2010\ngeltenden Fassung anzuwenden. Für Bewilligungs-               (2) Artikel 1 Nummer 12 tritt am 1. Oktober 2010 in\nzeiträume, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen             Kraft.\nhaben, gilt der Prozentsatz, den das Auswärtige Amt           (3) Artikel 4 Nummer 2 bis 12 tritt am 1. August 2010\nzum Kaufkraftausgleich nach den §§ 7 und 54 des            in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 24. Oktober 2010\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnnette Schavan\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen"]}