{"id":"bgbl1-2010-52-2","kind":"bgbl1","year":2010,"number":52,"date":"2010-10-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/52#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-52-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_52.pdf#page=11","order":2,"title":"Gesetz für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt (Beschäftigungschancengesetz)","law_date":"2010-10-24T00:00:00Z","page":1417,"pdf_page":11,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2010             1417\nGesetz\nfür bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt\n(Beschäftigungschancengesetz)\nVom 24. Oktober 2010\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                        „§ 28a\nsen:\nVersicherungspflichtverhältnis auf Antrag\nArtikel 1                                 (1) Ein Versicherungspflichtverhältnis auf An-\nÄnderung des                              trag können Personen begründen, die\nDritten Buches Sozialgesetzbuch                       1. als Pflegeperson einen der Pflegestufe I bis III\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-                   im Sinne des Elften Buches zugeordneten An-\nrung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,                    gehörigen, der Leistungen aus der sozialen\nBGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1           Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder\ndes Gesetzes vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) ge-                Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                          gleichartige Leistungen nach anderen Vorschrif-\nten bezieht, wenigstens 14 Stunden wöchent-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nlich pflegen,\na) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt des Zweiten\nKapitels wird wie folgt gefasst:                         2. eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang\nvon mindestens 15 Stunden wöchentlich auf-\n„Zweiter Abschnitt                           nehmen und ausüben oder\nVersicherungspflichtverhältnis auf Antrag“.\n3. eine Beschäftigung mit einem Umfang von min-\nb) In der Angabe zu § 345b werden die Wörter                    destens 15 Stunden wöchentlich in einem\n„freiwilliger Weiterversicherung“ durch die Wör-             Staat, in dem die Verordnung (EWG) Nr.\nter „einem Versicherungspflichtverhältnis auf                1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur An-\nAntrag“ ersetzt.                                             wendung der Systeme der sozialen Sicherheit\nc) In der Angabe zu § 349a werden die Wörter                    auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie\n„freiwilliger Weiterversicherung“ durch die Wör-             deren Familienangehörige, die innerhalb der\nter „einem Versicherungspflichtverhältnis auf                Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149\nAntrag“ ersetzt.                                             vom 5.7.1971, S. 2) – in der jeweils geltenden\nd) Nach der Angabe zu § 421t wird folgende An-                  Fassung – nicht anzuwenden ist, aufnehmen\ngabe eingefügt:                                              und ausüben.\n„§ 421u     Versicherungsfreiheit von Bürgerar-          Gelegentliche Abweichungen von der in den Num-\nbeit“.                                       mern 1 bis 3 genannten wöchentlichen Mindest-\nstundenzahl bleiben unberücksichtigt, wenn sie\ne) Nach der Angabe § 434v wird folgende Angabe\nvon geringer Dauer sind.\neingefügt:\n„§ 434w Beschäftigungschancengesetz“.                       (2) Voraussetzung für die Versicherungspflicht\nist, dass der Antragsteller\n2. In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „seine“\ndurch das Wort „ihre“ ersetzt.                              1. innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme\nder Tätigkeit oder Beschäftigung mindestens\n3. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Zwei-\nzwölf Monate in einem Versicherungspflichtver-\nten Kapitels wird wie folgt gefasst:\nhältnis gestanden hat,\n„Zweiter Abschnitt\n2. eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch\nVersicherungspflichtverhältnis auf Antrag“.                 unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit oder\n4. § 28a wird wie folgt gefasst:                                    Beschäftigung bezogen hat oder","1418          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2010\n3. eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geför-            7. In § 86 Absatz 3 werden die Wörter „den Absät-\nderte Beschäftigung, die ein Versicherungs-              zen 1 bis 3“ durch die Wörter „den Absät-\npflichtverhältnis nach den Vorschriften des Ers-         zen 1 und 2“ ersetzt.\nten Abschnitts oder den Bezug einer laufenden         8. In § 144 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort\nEntgeltersatzleistung nach diesem Buch unter-            „arbeitssuchend“ durch das Wort „arbeitsuchend“\nbrochen hat, unmittelbar vor Aufnahme der                ersetzt.\nTätigkeit oder Beschäftigung ausgeübt hat\n9. In § 189a Absatz 2 wird die Angabe „§ 32b Abs. 4“\nund weder versicherungspflichtig (§§ 25, 26) noch            durch die Angabe „§ 32b Absatz 3“ ersetzt.\nversicherungsfrei (§§ 27, 28) ist; eine geringfügige\n10. § 216a wird wie folgt geändert:\nBeschäftigung (§ 27 Absatz 2) schließt die Ver-\nsicherungspflicht nicht aus. Die Begründung eines            a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nVersicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach               aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1\nAbsatz 1 Nummer 2 ist ausgeschlossen, wenn der                      vorangestellt:\nAntragsteller bereits versicherungspflichtig nach\nAbsatz 1 Nummer 2 war, die zu dieser Versiche-                      „1. sich die Betriebsparteien im Vorfeld der\nrungspflicht führende Tätigkeit zweimal unterbro-                       Entscheidung über die Einführung von\nchen hat und in den Unterbrechungszeiten einen                          Transfermaßnahmen, insbesondere im\nAnspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht                           Rahmen ihrer Verhandlungen über einen\nhat.                                                                    die Integration der Arbeitnehmer för-\ndernden Interessenausgleich oder So-\n(3) Der Antrag muss spätestens innerhalb von                         zialplan nach § 112 des Betriebsverfas-\ndrei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit oder                           sungsgesetzes, durch die Agentur für\nBeschäftigung, die zur Begründung eines Ver-                            Arbeit beraten lassen,“.\nsicherungspflichtverhältnisses auf Antrag berech-\nbb) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die\ntigt, gestellt werden. Nach einer Pflegezeit im\nNummern 2 bis 5.\nSinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Pflegezeitge-\nsetzes muss der Antrag abweichend von Satz 1                 b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „aufzuwen-\ninnerhalb von drei Monaten nach Beendigung der                  denden“ durch die Wörter „erforderlichen und\nPflegezeit gestellt werden. Das Versicherungs-                  angemessenen“ ersetzt.\npflichtverhältnis beginnt mit dem Tag, an dem erst-          c) Absatz 4 wird aufgehoben.\nmals die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2\nerfüllt sind; im Falle einer vorangegangenen Pfle-           d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.\ngezeit nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Pflegezeit-          11. § 216b wird wie folgt geändert:\ngesetzes jedoch frühestens mit dem Ende dieser               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nPflegezeit.\naa) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein\n(4) Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 ruht,                 Komma ersetzt.\nwenn während der Versicherungspflicht nach Ab-\nsatz 1 eine weitere Versicherungspflicht (§§ 25, 26)            bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4\noder Versicherungsfreiheit nach § 27 eintritt. Eine                 eingefügt:\ngeringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) führt                    „4. sich die Betriebsparteien im Vorfeld der\nnicht zum Ruhen der Versicherungspflicht nach                           Entscheidung über die Inanspruch-\nAbsatz 1.                                                               nahme von Transferkurzarbeitergeld,\ninsbesondere im Rahmen ihrer Ver-\n(5) Das Versicherungspflichtverhältnis endet,                        handlungen über einen die Integration\n1. wenn der Versicherte eine Entgeltersatzleistung                      der Arbeitnehmer fördernden Interes-\nnach § 116 Nummer 1 bis 3 bezieht,                                  senausgleich oder Sozialplan nach\n§ 112 des Betriebsverfassungsgeset-\n2. mit Ablauf des Tages, an dem die Vorausset-                          zes, durch die Agentur für Arbeit bera-\nzungen nach Absatz 1 letztmals erfüllt waren,                       ten lassen und“.\n3. wenn der Versicherte mit der Beitragszahlung                 cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.\nlänger als drei Monate in Verzug ist, mit Ablauf         b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ndes Tages, für den letztmals Beiträge gezahlt\nwurden,                                                     aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch\ndas Wort „werden,“ ersetzt.\n4. in den Fällen des § 28,\nbb) In Nummer 2 wird der abschließende Punkt\n5. durch Kündigung des Versicherten; die Kündi-                     durch ein Komma ersetzt.\ngung ist erstmals nach Ablauf von fünf Jahren               cc) Folgende Nummern 3 und 4 werden ange-\nzulässig; die Kündigungsfrist beträgt drei Mo-                  fügt:\nnate zum Ende eines Kalendermonats.“\n„3. die Organisation und Mittelausstattung\n5. In § 38 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach                            der betriebsorganisatorisch eigenstän-\ndem Wort „Arbeitslosigkeit“ die Wörter „oder                            digen Einheit den angestrebten Integra-\nTransferkurzarbeitergeld“ eingefügt.                                    tionserfolg erwarten lassen und\n6. In § 43 Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „es“                        4. ein System zur Sicherung der Qualität\ndurch das Wort „sie“ ersetzt.                                           angewendet wird.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2010             1419\nc) Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt ge-            12. In § 296 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Arbeits-\nfasst:                                                      suchender“ durch das Wort „Arbeitsuchender“ er-\nsetzt.\n„4. sich vor der Überleitung in die betriebsorga-\nnisatorisch eigenständige Einheit aus An-        13. In § 297 Nummer 1 wird das Wort „Arbeitssuchen-\nlass der Betriebsänderung bei der Agentur             der“ durch das Wort „Arbeitsuchender“ ersetzt.\nfür Arbeit arbeitsuchend meldet und an ei-       14. § 345b wird wie folgt geändert:\nner arbeitsmarktlich zweckmäßigen Maß-\nnahme zur Feststellung der Eingliederungs-            a) In der Überschrift werden die Wörter „freiwilli-\naussichten teilgenommen hat; können in                   ger Weiterversicherung“ durch die Wörter „ei-\nberechtigten Ausnahmefällen trotz Mithilfe               nem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“\nder Agentur für Arbeit die notwendigen                   ersetzt.\nFeststellungsmaßnahmen nicht rechtzeitig              b) Satz 1 wird wie folgt geändert:\ndurchgeführt werden, sind diese im unmit-\ntelbaren Anschluss an die Überleitung in-                aa) In    Nummer      1    wird   die    Angabe\nnerhalb eines Monats nachzuholen.“                           „§ 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ durch die Wörter\n„§ 28a Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.\nd) Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter\ne) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                                   „§ 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3“ durch\n„(6) Während des Bezugs von Transferkurz-                      die Wörter „§ 28a Absatz 1 Nummer 2 und 3“\narbeitergeld hat der Arbeitgeber den geförder-                     ersetzt und die Wörter „von 25 Prozent“ ge-\nten Arbeitnehmern Vermittlungsvorschläge zu                        strichen.\nunterbreiten. Stellt der Arbeitgeber oder die               c) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nAgentur für Arbeit fest, dass Arbeitnehmer Qua-\nlifizierungsdefizite aufweisen, soll der Arbeitge-             „Abweichend von Satz 1 Nummer 2 gilt in Fäl-\nber geeignete Maßnahmen zur Verbesserung                       len des § 28a Absatz 1 Nummer 2 bis zum Ab-\nder Eingliederungsaussichten anbieten. Als ge-                 lauf von einem Kalenderjahr nach dem Jahr der\neignet gelten insbesondere                                     Aufnahme der selbständigen Tätigkeit als bei-\ntragspflichtige Einnahme ein Arbeitsentgelt in\n1. Maßnahmen, bei denen für die Qualifizie-                    Höhe von 50 Prozent der monatlichen Bezugs-\nrungsmaßnahme und den Bildungsträger                      größe.“\ndie erforderlichen Zulassungen nach den\n15. § 349a wird wie folgt geändert:\n§§ 84 und 85 in Verbindung mit der Anerken-\nnungs- und Zulassungsverordnung Weiter-                a) In der Überschrift werden die Wörter „freiwilli-\nbildung durch eine fachkundige Stelle vorlie-             ger Weiterversicherung“ durch die Wörter „ei-\ngen, oder                                                 nem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“\nersetzt.\n2. eine zeitlich begrenzte, längstens sechs Mo-\nnate dauernde Beschäftigung zum Zwecke                 b) Folgender Satz wird angefügt:\nder Qualifizierung bei einem anderen Arbeit-              „§ 24 des Vierten Buches findet keine Anwen-\ngeber.                                                    dung.“\nBei der Festlegung von Maßnahmen nach                  16. In § 352a werden nach den Wörtern „zum Antrags-\nSatz 3 Nummer 1 und 2 ist die Agentur für Ar-               verfahren,“ die Wörter „zur Kündigung,“ eingefügt\nbeit zu beteiligen. Nimmt der Arbeitnehmer                  und die Wörter „freiwilliger Weiterversicherung“\nwährend seiner Beschäftigung in einer                       durch die Wörter „einem Versicherungspflichtver-\nbetriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit              hältnis auf Antrag (§ 28a)“ ersetzt.\nan einer Qualifizierungsmaßnahme teil, die das\nZiel der anschließenden Beschäftigung bei ei-          16a. § 373 Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nnem anderen Arbeitgeber hat, steht bei Nicht-               a) In Satz 2 wird das Wort „drei“ durch das Wort\nerreichung dieses Zieles die Rückkehr des Ar-                  „fünf“ ersetzt.\nbeitnehmers in den bisherigen Betrieb seinem\nAnspruch auf Transferkurzarbeitergeld nicht                 b) Folgender Satz wird angefügt:\nentgegen.“                                                     „Für die Gruppe der öffentlichen Körperschaf-\nf) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:                               ten können die Mitglieder des Verwaltungsra-\ntes, die auf Vorschlag der Bundesregierung,\n„(9) Der Arbeitgeber übermittelt der Agentur               und die Mitglieder des Verwaltungsrates, die\nfür Arbeit monatlich mit dem Antrag auf Trans-                 auf Vorschlag des Bundesrates in den Verwal-\nferkurzarbeitergeld die Namen und die Sozial-                  tungsrat berufen worden sind, jeweils zwei und\nversicherungsnummern der Bezieher von                          das Mitglied, das auf Vorschlag der kommuna-\nTransferkurzarbeitergeld, die bisherige Dauer                  len Spitzenverbände in den Verwaltungsrat be-\ndes Transferkurzarbeitergeldbezugs, Daten                      rufen worden ist, einen Stellvertreter benen-\nüber die Altersstruktur sowie die Abgänge in Er-               nen.“\nwerbstätigkeit. Mit der ersten Übermittlung sind\n17. In § 417 Satz 1 Nummer 6 wird die Angabe „2010“\nzusätzlich Daten über die Struktur der betriebs-\ndurch die Angabe „2011“ ersetzt.\norganisatorisch eigenständigen Einheit sowie\ndie Größe und die Betriebsnummer des perso-            18. In § 421f Absatz 5 wird die Angabe „2010“ durch\nnalabgebenden Betriebs mitzuteilen.“                        die Angabe „2011“ ersetzt.","1420           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2010\n18a. § 421g wird wie folgt geändert:                               sung begründet haben, bleiben in dieser Tätigkeit\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zwei Mo-             oder Beschäftigung über den 31. Dezember 2010\nnate“ durch die Wörter „sechs Wochen“ ersetzt.            versicherungspflichtig nach § 28a in der ab dem\n1. Januar 2011 an geltenden Fassung. Sie können\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „2010“                  die Versicherungspflicht auf Antrag bis zum\ndurch die Angabe „2011“ ersetzt.                          31. März 2011 durch schriftliche Erklärung gegen-\n19. § 421j Absatz 7 wird wie folgt geändert:                       über der Bundesagentur rückwirkend zum 31. De-\na) In Satz 1 wird die Angabe „2011“ durch die An-             zember 2010 beenden.\ngabe „2012“ ersetzt.                                         (2) Abweichend von § 345b Satz 1 Nummer 2\nb) In Satz 2 wird die Angabe „2012“ durch die An-             und Satz 2 gilt als beitragspflichtige Einnahme für\ngabe „2013“ ersetzt.                                      alle Selbständigen und Auslandsbeschäftigten, die\nin einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag\n20. In § 421q wird die Angabe „2010“ durch die An-                 stehen, vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezem-\ngabe „2013“ ersetzt.                                          ber 2011 ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 Prozent\n21. Dem § 421r Absatz 11 wird folgender Satz ange-                 der monatlichen Bezugsgröße. § 345b Satz 1 Num-\nfügt:                                                         mer 2 und Satz 2 in der vom 1. Januar 2011 gel-\n„Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen des                 tenden Fassung ist insoweit nicht anzuwenden.“\nAbsatzes 1 Satz 4 Nummer 2 Ausbildungen förde-\nrungsfähig, die spätestens am 31. Dezember 2013                                  Artikel 1a\nbegonnen werden.“                                                              Änderung des\n22. § 421t wird wie folgt geändert:                                     Zweiten Buches Sozialgesetzbuch\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                 Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-\naa) Die Angabe „31. Dezember 2010“ wird              rung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom\ndurch die Angabe „31. März 2012“ ersetzt.        24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. August 2010\nbb) In Nummer 3 werden die Wörter „in mindes-        (BGBl. I S. 1112) geändert worden ist, wird wie folgt\ntens einem Betrieb des Arbeitgebers“ und         geändert:\ndie Wörter „in einem Betrieb auch für alle\nanderen Betriebe des Arbeitgebers“ gestri-       1. In der Inhaltsübersicht wird in den Angaben zu den\nchen.                                               §§ 31 und 32 jeweils das Wort „Absenkung“ durch\ndas Wort „Minderung“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „31. Dezem-\nber 2010“ durch die Angabe „31. März 2012“           2. § 31 wird wie folgt geändert:\nersetzt.                                                a) In der Überschrift wird das Wort „Absenkung“\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezem-              durch das Wort „Minderung“ ersetzt.\nber 2010“ durch die Angabe „31. März 2012“              b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nersetzt.\naa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „ab-\nd) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.                           gesenkt“ durch das Wort „gemindert“ ersetzt.\ne) In Absatz 7 zweiter Halbsatz wird die Angabe                bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\n„31. Dezember 2010“ durch die Angabe\n„31. März 2012“ ersetzt.                                        aaa) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 16a“\ndurch die Angabe „§ 16e“ ersetzt.\n22a. Nach § 421t wird folgender § 421u eingefügt:\nbbb) In Buchstabe d wird die Angabe\n„§ 421u\n„§ 16 Abs. 3 Satz 2“ durch die Angabe\nVersicherungsfreiheit von Bürgerarbeit                             „§ 16d Satz 2“ ersetzt.\nVersicherungsfrei sind Personen in einer Be-             c) In Absatz 2 wird das Wort „ihr“ durch das Wort\nschäftigung, die im Rahmen eines Modellprojekts                „ihm“ und das Wort „abgesenkt“ durch das Wort\n„Bürgerarbeit“ auf der Grundlage des Interessen-               „gemindert“ ersetzt.\nbekundungsverfahrens des Bundesministeriums\nfür Arbeit und Soziales zur Durchführung von Mo-            d) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Absenkung“\ndellprojekten „Bürgerarbeit“ vom 19. April 2010                durch das Wort „Minderung“ ersetzt.\n(BAnz. S. 1541) durch Zuwendungen des Bundes                e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\ngefördert wird. Diese Regelung tritt am 31. Dezem-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „die das 15. Le-\nber 2014 außer Kraft.“\nbensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebens-\n22b. In § 434n Absatz 2 wird die Angabe „2010“ durch                     jahr vollendet haben,“ durch die Wörter „die\ndie Angabe „2012“ ersetzt.                                          das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet ha-\n23. Nach § 434v wird folgender § 434w eingefügt:                         ben,“ ersetzt.\n„§ 434w                                  bb) In Satz 3 wird das Wort „Absenkung“ durch\ndas Wort „Minderung“ ersetzt.\nBeschäftigungschancengesetz\n(1) Personen, die als Selbständige oder Aus-             f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nlandsbeschäftigte vor dem 1. Januar 2011 ein Ver-              aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Absenkung“\nsicherungspflichtverhältnis auf Antrag nach § 28a                   durch das Wort „Minderung“ und das Wort\nin der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fas-                     „Wirkung“ durch das Wort „Beginn“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2010            1421\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Absenkung“ durch                                   Artikel 3\ndas Wort „Minderung“ ersetzt.\nÄnderung des\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „die das 15. Le-                     Fünften Gesetzes zur Änderung\nbensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebens-                  des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\njahr vollendet haben,“ durch die Wörter „die               – Verbesserung der Ausbildungschancen\ndas 25. Lebensjahr noch nicht vollendet ha-                förderungsbedürftiger junger Menschen\nben,“ sowie das Wort „Absenkung“ durch das\nWort „Minderung“ ersetzt.                              In Artikel 4 Absatz 2 des Fünften Gesetzes zur Än-\nderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Verbes-\ndd) In Satz 4 wird das Wort „Absenkung“ durch\nserung der Ausbildungschancen förderungsbedürftiger\ndas Wort „Minderung“ ersetzt.\njunger Menschen vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1728)\n3. In der Überschrift zu § 32 wird das Wort „Absen-           wird die Angabe „2016“ durch die Angabe „2018“ er-\nkung“ durch das Wort „Minderung“ ersetzt.                 setzt.\nArtikel 2                                                     Artikel 4\nÄnderung des\nArbeitnehmerüberlassungsgesetzes                                           Inkrafttreten\nIn § 11 Absatz 4 Satz 3 des Arbeitnehmerüberlas-              (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nsungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung               und 3 am 1. Januar 2011 in Kraft.\nvom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch\n(2) Artikel 1 Nummer 16a tritt am Tag nach der Ver-\nArtikel 19 Absatz 6 des Gesetzes vom 2. März 2009\nkündung in Kraft.\n(BGBl. I S. 416) geändert worden ist, wird die Angabe\n„31. Dezember 2010“ durch die Angabe „31. März 2012“             (3) Artikel 1 Nummer 22b tritt am 1. November 2010\nersetzt.                                                      in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 24. Oktober 2010\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen"]}