{"id":"bgbl1-2010-52-1","kind":"bgbl1","year":2010,"number":52,"date":"2010-10-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/52#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-52-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_52.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen","law_date":"2010-10-18T00:00:00Z","page":1408,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["1408            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2010\nGesetz\nzur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI\ndes Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des\nGrundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen*)\nVom 18. Oktober 2010\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                     Verbot der Doppelverfolgung; Mitteilung\nsen:                                                                    an das Bundeszentralregister              § 87m\nArtikel 1                                  Vollstreckung                             § 87n\nÄnderung des Gesetzes über die                                              Unterabschnitt 3\ninternationale Rechtshilfe in Strafsachen                                     Ausgehende Ersuchen\nDas Gesetz über die internationale Rechtshilfe in                   Grundsatz                                 § 87o\nStrafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom\nInländisches Vollstreckungsverfahren      § 87p“.\n27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Arti-\nkel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I                     c) Die Angabe zu § 98 wird durch folgende Angaben\nS. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                  ersetzt:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                        „Anwendungsvorbehalt;\na) Nach der Angabe zu § 77 werden die folgenden                     Stichtagsregelung                         § 98\nAngaben eingefügt:                                              Einschränkung von Grundrechten            § 99“.\n„Elektronische Kommunikation und                         2. In § 55 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „14 bis 18“\nAktenführung                                     § 77a      durch die Angabe „12 bis 16“ ersetzt.\nVerordnungsermächtigung                          § 77b“. 3. § 74 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Nach der Angabe zu § 85 werden folgende Anga-                a) In Satz 1 werden die Wörter „der Bundesminister“\nben eingefügt:                                                  durch die Wörter „das Bundesministerium“ und\n„Abschnitt 2                              das Wort „Bundesministern“ durch das Wort\n„Bundesministerien“ ersetzt.\nGeldsanktionen\nb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Bundesministers“\nUnterabschnitt 1                             durch das Wort „Bundesministeriums“ sowie das\nWort „dieser“ durch das Wort „dieses“ ersetzt.\nAllgemeine Regelungen\nc) In Satz 3 wird das Wort „Bundesminister“ durch\nVorrang                                          § 86\ndas Wort „Bundesministerien“ ersetzt.\nUnterabschnitt 2\nd) Folgender Satz wird angefügt:\nEingehende Ersuchen\n„Über Ersuchen nach den Unterabschnitten 2\nGrundsatz                                        § 87\nund 3 von Abschnitt 2 des Neunten Teils dieses\nVollstreckungsunterlagen                         § 87a          Gesetzes entscheidet das Bundesamt für Justiz.“\nZulässigkeitsvoraussetzungen                     § 87b   4. Nach § 77 werden folgende §§ 77a und 77b einge-\nfügt:\nVorbereitung der Entscheidung\nüber die Bewilligung                             § 87c                               „§ 77a\nGrundsätzliche Pflicht zur Bewilligung           § 87d                           Elektronische\nKommunikation und Aktenführung\nBeistand                                         § 87e\n(1) Ist nach diesem Gesetz für die Leistung von\nBewilligung der Vollstreckung                    § 87f      Rechtshilfe die Einreichung schriftlicher Unterlagen\nGerichtliches Verfahren                          § 87g      einschließlich von Originalen oder beglaubigten\nAbschriften notwendig, können auch elektronische\nGerichtliche Entscheidung nach Einspruch § 87h              Dokumente vorgelegt werden, soweit dies durch\nGerichtliche Entscheidung auf Antrag                        Rechtsverordnung nach § 77b zugelassen ist. Die\nder Bewilligungsbehörde; Bewilligung             § 87i      elektronischen Dokumente sind mit einer qualifizier-\nten elektronischen Signatur nach dem Signaturge-\nRechtsbeschwerde                                 § 87j      setz zu versehen und müssen für die Bearbeitung\nZulassung der Rechtsbeschwerde                   § 87k      durch eine Behörde oder ein Gericht geeignet sein.\nDas Gleiche gilt für Erklärungen, Anträge oder Be-\nBesetzung der Senate der                                    gründungen, die nach diesem Gesetz ausdrücklich\nOberlandesgerichte                               § 87l      schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind.\n(2) Die qualifizierte elektronische Signatur kann\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Rahmenbeschlusses          durch ein anderes sicheres Verfahren ersetzt wer-\n2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung\ndes Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen    den, das die Authentizität und die Integrität des\nund Geldbußen (ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16).                  übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2010             1409\n(3) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen,               wahrung der elektronisch geführten Akten ein-\nsobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung                  schließlich der Ausnahmen von der Ersetzung\nder Behörde oder des Gerichts es aufgezeichnet hat.               der Urschrift nach § 77a Absatz 4,\nIst ein übermitteltes elektronisches Dokument zur             5. die Urschriften, die abweichend von § 77a Ab-\nBearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender                 satz 6 weiterhin aufzubewahren sind.\nunter Angabe der geltenden technischen Rahmen-\nbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Soweit nicht            Die Landesregierungen können die Ermächtigung\ndie elektronische Aktenführung nach Absatz 4 zuge-            durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwal-\nlassen ist, ist von dem elektronischen Dokument un-           tungen übertragen. Die Zulassung der elektroni-\nverzüglich ein Aktenauszug zu fertigen.                       schen Übermittlung nach § 77a Absatz 1 kann auf\neinzelne Gerichte und Behörden sowie auf einzelne\n(4) Die Verfahrensakten können elektronisch ge-\nVerfahren beschränkt werden. Die elektronische Ak-\nführt werden, soweit dies durch Rechtsverordnung\ntenführung nach § 77a Absatz 4 kann auf das Ver-\nnach § 77b zugelassen ist. Schriftstücke und Ge-\nfahren bei einzelnen Behörden oder auf Verfahrens-\ngenstände des Augenscheins (Urschriften), die zu\nabschnitte beschränkt werden.“\nden elektronisch geführten Akten eingereicht und\nfür eine Übertragung geeignet sind, sind zur Erset-        5. Abschnitt 2 des Neunten Teils wird wie folgt gefasst:\nzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu                               „Abschnitt 2\nübertragen, soweit die Rechtsverordnung nach\n§ 77b nichts anderes bestimmt. Das elektronische                                  Geldsanktionen\nDokument muss den Vermerk enthalten, wann und\ndurch wen die Urschrift übertragen worden ist. Die                                Unterabschnitt 1\nUrschriften sind bis zum Abschluss des Verfahrens                             Allgemeine Regelungen\nso aufzubewahren, dass sie auf Anforderung inner-\nhalb von einer Woche vorgelegt werden können.                                           § 86\n(5) Ein nach Absatz 4 Satz 2 und 3 hergestelltes                                   Vorrang\nelektronisches Dokument ist für das Verfahren zu-\ngrunde zu legen, soweit kein Anlass besteht, an                  (1) Soweit dieser Abschnitt keine besonderen Re-\nder Übereinstimmung mit der Urschrift zu zweifeln.            gelungen enthält, finden die übrigen Bestimmungen\ndieses Gesetzes auf Ersuchen um Vollstreckung von\n(6) Enthält das nach Absatz 1 hergestellte elektro-        Geldstrafen und Geldbußen im Rechtshilfeverkehr\nnische Dokument zusätzlich zu dem Vermerk nach                mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union An-\nAbsatz 4 Satz 3 einen mit einer qualifizierten elektro-       wendung.\nnischen Signatur versehenen Vermerk darüber,\n(2) Dieser Abschnitt geht den in § 1 Absatz 3 ge-\n1. dass die Wiedergabe auf dem Bildschirm mit der\nnannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, so-\nUrschrift inhaltlich und bildlich übereinstimmt so-\nweit er abschließende Regelungen enthält.\nwie\n2. ob die Urschrift bei der Übertragung als Original                              Unterabschnitt 2\noder in Abschrift vorgelegen hat,\nEingehende Ersuchen\nkann die Urschrift bereits vor Abschluss des Verfah-\nrens vernichtet werden. Verfahrensinterne Erklärun-                                     § 87\ngen des Betroffenen und Dritter sowie ihnen beige-\nfügte einfache Abschriften können unter den Voraus-                                  Grundsatz\nsetzungen von Satz 1 vernichtet werden.                          (1) Die Vollstreckungshilfe für einen anderen Mit-\n(7) Die §§ 110c bis 110e des Gesetzes über Ord-            gliedstaat nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses\nnungswidrigkeiten gelten entsprechend.                        2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über\ndie Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen\n§ 77b                               Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl.\nL 76 vom 22.3.2005, S. 16) richtet sich nach diesem\nVerordnungsermächtigung\nUnterabschnitt. Die Bestimmungen des Vierten Teils\nDas Bundesministerium der Justiz und die Lan-              dieses Gesetzes sind nur anzuwenden, soweit auf\ndesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch              diese Vorschriften im Folgenden ausdrücklich Bezug\nRechtsverordnung,                                             genommen wird.\n1. den Zeitpunkt, von dem an elektronische Doku-                 (2) Vollstreckungshilfe kann durch Vollstreckung\nmente nach § 77a Absatz 1 eingereicht werden              einer rechtskräftig gegen einen Betroffenen verhäng-\nkönnen,                                                   ten Geldsanktion geleistet werden, wenn die Geld-\n2. die für die Übersendung der elektronischen Do-             sanktion auf einer Entscheidung beruht, die\nkumente nach § 77a Absatz 2 notwendigen Sig-              1. ein Gericht im ersuchenden Mitgliedstaat wegen\nnaturanforderungen und die für die Bearbeitung                einer nach dessen Recht strafbaren Tat getroffen\nnotwendige Form,                                              hat,\n3. den Zeitpunkt, von dem an Akten nach § 77a Ab-             2. eine nicht gerichtliche Stelle im ersuchenden Mit-\nsatz 4 elektronisch geführt werden oder geführt               gliedstaat wegen einer nach dessen Recht straf-\nwerden können,                                                baren Tat getroffen hat, sofern gegen diese Ent-\n4. die organisatorisch-technischen Rahmenbedin-                   scheidung ein auch für Strafsachen zuständiges\ngungen für die Bildung, Führung und Aufbe-                    Gericht angerufen werden konnte,","1410          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2010\n3. eine nicht gerichtliche Stelle im ersuchenden Mit-        nicht zu prüfen, wenn die der Entscheidung zu-\ngliedstaat wegen einer Tat getroffen hat, die nach       grunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchen-\ndessen Recht als Ordnungswidrigkeit geahndet             den Mitgliedstaates eine der in Artikel 5 Absatz 1\nworden ist, sofern gegen diese Entscheidung ein          des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates\nauch für Strafsachen zuständiges Gericht ange-           vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des\nrufen werden konnte, oder                                Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von\n4. ein auch für Strafsachen zuständiges Gericht im           Geldstrafen und Geldbußen aufgeführten Straftaten\nersuchenden Mitgliedstaat über eine Entschei-            oder Ordnungswidrigkeiten verwirklicht.\ndung nach Nummer 3 getroffen hat.                           (2) Die Vollstreckung der Geldsanktion ist nicht\n(3) Eine Geldsanktion im Sinne des Absatzes 2 ist         zulässig, soweit diese gezahlt oder beigetrieben\ndie Verpflichtung zur Zahlung                                worden ist.\n1. eines Geldbetrages wegen einer strafbaren Hand-              (3) Die Vollstreckung der Geldsanktion ist nicht\nlung oder einer Ordnungswidrigkeit,                      zulässig, wenn\n2. der neben einer Sanktion nach Nummer 1 aufer-             1. die in § 87a Nummer 2 genannte Bescheinigung\nlegten Kosten des Verfahrens,                                unvollständig ist oder der Entscheidung offen-\nsichtlich nicht entspricht,\n3. einer neben einer Sanktion nach Nummer 1 fest-\ngesetzten Entschädigung an das Opfer, wenn das           2. die verhängte Geldsanktion den Betrag von\nOpfer im Rahmen des Verfahrens im ersuchenden                70 Euro oder dessen Gegenwert bei Umrechnung\nMitgliedstaat keine zivilrechtlichen Ansprüche               nach dem im Zeitpunkt der zu vollstreckenden\ngeltend machen durfte und ein Gericht in Aus-                Entscheidung maßgeblichen Kurswert nicht er-\nübung seiner strafrechtlichen Zuständigkeit tätig            reicht,\nwurde, oder                                              3. die zugrunde liegende Entscheidung in einem\n4. eines neben einer Sanktion nach Nummer 1 fest-                schriftlichen Verfahren ergangen ist und der Be-\ngesetzten Geldbetrages an eine öffentliche Kasse             troffene oder ein nach dem Recht des ersuchen-\noder an eine Organisation zur Unterstützung von              den Mitgliedstaates befugter Vertreter nicht über\nOpfern.                                                      das Recht zur Anfechtung und über die Fristen\nentsprechend den Vorschriften dieses Rechts be-\nKeine Geldsanktionen sind Anordnungen über die                   lehrt worden ist,\nEinziehung von Tatwerkzeugen oder von Erträgen\naus Straftaten sowie Anordnungen zivilrechtlicher            4. die zugrunde liegende Entscheidung in Abwesen-\nNatur, die sich aus Schadensersatzansprüchen und                 heit des Betroffenen ergangen ist, es sei denn,\nKlagen auf Wiederherstellung des früheren Zustands               dass er oder ein nach dem Recht des ersuchen-\nergeben und gemäß der Verordnung (EG) Nr.                        den Mitgliedstaates befugter Vertreter über das\n44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über                     Verfahren unterrichtet worden ist und die Mög-\ndie gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung               lichkeit hatte, sich in einem mündlichen Termin\nund Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und               zu der Beschuldigung zu äußern, oder dass der\nHandelssachen (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1) voll-              Betroffene erklärt hat, die Entscheidung nicht an-\nstreckbar sind.                                                  zufechten,\n5. gegen den Betroffenen wegen derselben Tat, die\n§ 87a                                  der Entscheidung zugrunde liegt, im Inland eine\nVollstreckungsunterlagen                         Entscheidung im Sinne des § 9 Nummer 1 ergan-\ngen ist und für die Tat auch die deutsche Ge-\nDie Vollstreckung der Geldsanktion ist nur zuläs-             richtsbarkeit begründet ist oder wenn wegen der-\nsig, wenn die folgenden Unterlagen vorliegen:                    selben Tat, die der Entscheidung zugrunde liegt,\n1. das Original der zu vollstreckenden Entscheidung              in einem anderen Staat als dem ersuchenden Mit-\noder eine beglaubigte Abschrift hiervon,                     gliedstaat und nicht im Inland eine Entscheidung\n2. die von der zuständigen Behörde des ersuchen-                 gegen den Betroffenen ergangen und vollstreckt\nden Staates ausgefüllte und unterzeichnete Be-               worden ist,\nscheinigung entsprechend dem Formblatt, das              6. für die der Entscheidung zugrunde liegende Tat\nim Anhang des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI                  auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet\ndes Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwen-               und die Vollstreckung nach deutschem Recht ver-\ndung des Grundsatzes der gegenseitigen Aner-                 jährt ist,\nkennung von Geldstrafen und Geldbußen abge-              7. der Betroffene aufgrund seines Alters zur Zeit der\ndruckt ist, im Original.                                     Tat, die der Entscheidung zugrunde liegt, nach\ndeutschem Recht schuldunfähig war oder straf-\n§ 87b                                  rechtlich nicht verantwortlich im Sinne von § 3\nZulässigkeitsvoraussetzungen                        Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes handelte,\n(1) Die Vollstreckung der Geldsanktion ist nur            8. die der Entscheidung zugrunde liegende Tat\nzulässig, wenn auch nach deutschem Recht, unge-                  ganz oder zum Teil im Inland oder auf einem\nachtet etwaiger Verfahrenshindernisse und gegebe-                Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen wur-\nnenfalls nach sinngemäßer Umstellung des Sachver-                de, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das\nhalts, für die Tat, wie sie der Entscheidung zugrunde            Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik\nliegt, eine Strafe oder Geldbuße hätte verhängt wer-             Deutschland zu führen, und die Tat nach deut-\nden können. Die beiderseitige Sanktionierbarkeit ist             schem Recht nicht als Straftat mit Strafe bedroht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2010             1411\noder als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße be-             Mitgliedstaates zugrunde liegt, nicht auf dessen Ho-\nwehrt ist oder                                           heitsgebiet begangen worden und ist für diese Tat\n9. die betroffene Person in dem ausländischen Ver-           die deutsche Gerichtsbarkeit begründet, so ist die\nfahren keine Gelegenheit hatte einzuwenden, für          Höhe der Geldstrafe oder Geldbuße auf das für eine\ndie der Entscheidung zugrunde liegende Hand-             vergleichbare Handlung nach inländischem Recht zu\nlung nicht verantwortlich zu sein, und sie dies          verhängende Höchstmaß herabzusetzen, wenn die\ngegenüber der Bewilligungsbehörde geltend                in dem anderen Mitgliedstaat verhängte Sanktion\nmacht.                                                   dieses Höchstmaß überschreitet.\n(3) Soweit die Entscheidung des anderen Mit-\n§ 87c                               gliedstaates für vollstreckbar erklärt wird, sind die\nVorbereitung der                         Entscheidung und die Höhe der zu vollstreckenden\nEntscheidung über die Bewilligung                  Geldsanktion anzugeben. Die Bewilligung ist mit\nGründen zu versehen und dem Betroffenen zuzustel-\n(1) Die Bewilligungsbehörde hat dem Betroffenen           len. Die Bewilligung enthält\nAbschriften der in § 87a bezeichneten Unterlagen zu\nübersenden. Er erhält Gelegenheit, sich binnen zwei          1. den Hinweis, dass die Bewilligung rechtskräftig\nWochen nach Zugang zu äußern, und ist darüber zu                 und die Geldsanktion vollstreckbar wird, wenn\nbelehren, dass die Bewilligungsbehörde nach Ablauf               kein Einspruch nach Absatz 4 eingelegt wird,\ndieser Frist über die Bewilligung der Vollstreckung          2. die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens\nentscheiden oder unter den Voraussetzungen des                   zwei Wochen nach Rechtskraft die Geldsanktion\n§ 87i Absatz 1 einen Antrag auf gerichtliche Ent-                an die Bundeskasse zu zahlen.\nscheidung stellen wird.\n(4) Der Betroffene kann gegen die Bewilligung in-\n(2) Die Anhörung nach Absatz 1 kann unterblei-            nerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich\nben, wenn die Bewilligungsbehörde                            oder zur Niederschrift bei der Bewilligungsbehörde\n1. die Vollstreckung als unzulässig ablehnt,                 Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und 302\n2. ein Bewilligungshindernis nach § 87d geltend              der Strafprozessordnung über Rechtsmittel und die\nmacht oder                                               §§ 42 bis 47 der Strafprozessordnung über Fristen\nund Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten\n3. von vornherein die Umwandlung einer Entschei-             entsprechend.\ndung durch das Gericht nach § 87i Absatz 1 be-\nantragt.                                                                          § 87g\n§ 87d                                               Gerichtliches Verfahren\nGrundsätzliche Pflicht zur Bewilligung                  (1) Gegen die Bewilligung ist der Rechtsweg zu\nden ordentlichen Gerichten eröffnet. Hilft die Bewil-\nDie Bewilligung eines zulässigen Ersuchens um\nligungsbehörde dem Einspruch des Betroffenen\nVollstreckung einer Geldsanktion kann nur abgelehnt\nnicht ab, so entscheidet das nach Absatz 2 zustän-\nwerden, wenn die der Entscheidung zugrunde lie-\ndige Amtsgericht. Das zuständige Amtsgericht ent-\ngende Tat\nscheidet ferner auf Antrag der Bewilligungsbehörde\n1. ganz oder zum Teil im Inland oder auf einem               gemäß § 87i. § 34 Absatz 1, § 107 des Jugendge-\nSchiff oder in einem Luftfahrzeug begangen wur-          richtsgesetzes und § 68 Absatz 2 des Gesetzes über\nde, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das        Ordnungswidrigkeiten gelten entsprechend. Die Be-\nStaatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik           willigungsbehörde bereitet die Entscheidung vor.\nDeutschland zu führen, und nach deutschem\nRecht als Straftat mit Strafe bedroht oder als Ord-         (2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach\nnungswidrigkeit mit Geldbuße bewehrt ist oder            dem Wohnsitz des Betroffenen, wenn dieser eine na-\ntürliche Person ist. Hat der Betroffene keinen Wohn-\n2. außerhalb des Hoheitsgebietes des ersuchenden             sitz im Inland, so richtet sich die Zuständigkeit nach\nMitgliedstaates begangen wurde und wenn eine             seinem gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn ein sol-\nderartige, im Ausland begangene Tat nach deut-           cher nicht bekannt ist, nach seinem letzten Wohn-\nschem Recht nicht als Straftat mit Strafe oder als       sitz. Ist der Betroffene eine juristische Person, ist\nOrdnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht ist.             das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die juristi-\nsche Person ihren Sitz hat. Maßgeblich im Falle\n§ 87e                               des § 87h ist der Zeitpunkt des Eingangs des Ein-\nBeistand                             spruchs, im Falle des § 87i der Zeitpunkt des Ein-\nDie Vorschrift des § 53 über den Beistand gilt ent-       gangs des Antrags bei Gericht. Können diese Orte\nsprechend.                                                   nicht festgestellt werden, so ist das Gericht zustän-\ndig, in dessen Bezirk sich Vermögen des Betroffenen\n§ 87f                              befindet. Befindet sich Vermögen des Betroffenen in\nden Bezirken verschiedener Amtsgerichte, so richtet\nBewilligung der Vollstreckung                   sich die Zuständigkeit danach, welches Amtsgericht\n(1) Über die Vollstreckung entscheidet die Bewil-         zuerst mit der Sache befasst wurde. § 58 Absatz 1\nligungsbehörde, sofern sie nicht einen Antrag auf            des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.\ngerichtliche Entscheidung nach § 87i Absatz 1 stellt.           (3) Das Gericht übersendet dem Betroffenen die\n(2) § 54 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzu-            Abschrift einer Übersetzung der Entscheidung des\nwenden. Ist die Tat, die dem Ersuchen des anderen            anderen Mitgliedstaates in die deutsche Sprache,","1412          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2010\nsoweit dies zur Ausübung seiner Rechte erforderlich             (4) § 77b des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-\nist. Wird ein Antrag nach § 87i Absatz 1 gestellt, sind      ten ist entsprechend anzuwenden.\ndem Betroffenen zudem Abschriften der in § 87a\naufgeführten Unterlagen und der Entscheidung ge-                                        § 87i\nmäß § 87i Absatz 2, keine Bewilligungshindernisse                          Gerichtliche Entscheidung auf\ngeltend zu machen, zuzustellen. Im Fall des Satzes 2              Antrag der Bewilligungsbehörde; Bewilligung\nwird der Betroffene aufgefordert, sich innerhalb einer\nvom Gericht zu bestimmenden Frist zu äußern.                    (1) Ist die Entscheidung des anderen Mitglied-\nstaates\n(4) Für die Vorbereitung der Entscheidung gilt\n§ 52 Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass             1. eine Geldsanktion nach § 87 Absatz 2 Nummer 1\nder zuständigen Behörde im ersuchenden Mitglied-                 und 2, die gegen einen Jugendlichen oder einen\nstaat auch Gelegenheit gegeben worden sein muss,                 Heranwachsenden im Sinne des Jugendgerichts-\nergänzende Unterlagen beizubringen, wenn die                     gesetzes ergangen ist,\nübermittelten Unterlagen nicht ausreichen, um beur-          2. gegen eine betroffene juristische Person gerich-\nteilen zu können, ob die Bewilligungsbehörde ihr Er-             tet, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates der\nmessen, kein Bewilligungshindernis geltend zu ma-                Europäischen Union gegründet wurde und ihren\nchen, fehlerfrei ausgeübt hat. Für die Beibringung               satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung\nder Unterlagen kann eine Frist gesetzt werden. Die               oder Hauptniederlassung innerhalb der Europäi-\nBewilligungsbehörde führt die nach den Sätzen 1                  schen Union hat oder\nund 2 ergangenen Beschlüsse des Gerichtes aus.               3. zwecks Vollstreckung einer Geldsanktion nach\nDas Gericht kann sonstige Beweise über die in                    § 87 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4\n§ 87h Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 aufgeführ-               übermittelt worden,\nten Tatbestände erheben. § 30 Absatz 2 Satz 4 und\nAbsatz 3, § 31 Absatz 4 gelten entsprechend. Befin-          beantragt die Bewilligungsbehörde, soweit die Voll-\ndet sich der Betroffene im Inland, gelten § 30 Ab-           streckung zulässig ist, die Umwandlung der Ent-\nsatz 2 Satz 1 sowie § 31 Absatz 2 entsprechend.              scheidung durch das Gericht.\n§ 31 Absatz 1 Satz 1 gilt mit der Maßgabe entspre-              (2) Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung\nchend, dass die Bewilligungsbehörde an die Stelle            nach Absatz 1 erklärt die Bewilligungsbehörde, dass\nder Staatsanwaltschaft tritt. Die Bewilligungsbe-            sie keine Bewilligungshindernisse geltend macht.\nhörde ist zur Teilnahme an der mündlichen Verhand-           Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse\nlung nicht verpflichtet; das Gericht teilt der Bewilli-      geltend zu machen, ist zu begründen.\ngungsbehörde mit, wenn es ihre Teilnahme für ange-              (3) Soweit die Vollstreckung der Entscheidung\nmessen hält.                                                 des anderen Mitgliedstaates zulässig ist und die Be-\nwilligungsbehörde ihr Ermessen, kein Bewilligungs-\n§ 87h                               hindernis geltend zu machen, fehlerfrei ausgeübt\nGerichtliche Entscheidung nach Einspruch               hat, wird die Entscheidung für vollstreckbar erklärt.\nDie Geldsanktion ist in die ihr im deutschen Recht\n(1) Über die Zulässigkeit und Begründetheit des\nam meisten entsprechende Sanktion umzuwandeln.\nEinspruchs entscheidet das Amtsgericht durch Be-\nFür die Anpassung der Höhe der Geldsanktion gilt\nschluss.\n§ 87f Absatz 2 entsprechend.\n(2) Sind die Vorschriften über die Einlegung des\n(4) Eine gegen einen Jugendlichen verhängte\nEinspruchs nicht beachtet, so verwirft das Gericht\nGeldsanktion nach § 87 Absatz 2 Nummer 1 und 2\nden Einspruch als unzulässig. Der Beschluss ist un-\nist in eine nach dem Jugendgerichtsgesetz zulässige\nanfechtbar.\nSanktion umzuwandeln. Satz 1 gilt für einen Heran-\n(3) Der Einspruch des Betroffenen wird durch Be-          wachsenden entsprechend, wenn nach § 105 Ab-\nschluss als unbegründet zurückgewiesen, soweit               satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes Jugendstraf-\n1. die Vollstreckung der Entscheidung des anderen            recht zur Anwendung kommt. Andernfalls wird die\nMitgliedstaates zulässig ist,                            Entscheidung für vollstreckbar erklärt.\n2. die Bewilligungsbehörde ihr Ermessen, kein Be-               (5) Über die Vollstreckbarkeit der Entscheidung\nwilligungshindernis geltend zu machen, fehlerfrei        entscheidet das Amtsgericht durch Beschluss. So-\nausgeübt hat und                                         weit die Entscheidung für vollstreckbar erklärt wird,\nsind die Entscheidung sowie Art und Höhe der zu\n3. die Geldsanktion nach § 87f Absatz 2 fehlerfrei           vollstreckenden Geldsanktion in der Beschlussfor-\nangepasst wurde.                                         mel anzugeben.\nSoweit der Einspruch wegen Unzulässigkeit der Voll-             (6) Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Vollstre-\nstreckung oder wegen fehlerhafter Ermessensaus-              ckung nach Maßgabe der rechtskräftigen gericht-\nübung begründet ist, wird die Entscheidung des an-           lichen Entscheidung. Die Bewilligungsentscheidung\nderen Mitgliedstaates für nicht vollstreckbar erklärt.       ist unanfechtbar. § 87f Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt\nSoweit eine Anpassung nach § 87f Absatz 2 fehler-            entsprechend. Die Bewilligung enthält\nhaft ist oder unterlassen wurde, obwohl sie erforder-\nlich war, passt das Gericht die Geldsanktion an und          1. den Hinweis, dass die Bewilligung rechtskräftig\nerklärt die Entscheidung für vollstreckbar. Soweit               und die Geldsanktion vollstreckbar geworden ist,\nvon der Bewilligungsentscheidung abgewichen wird,                und\nist die Höhe der zu vollstreckenden Geldsanktion in          2. die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens\nder Beschlussformel anzugeben.                                   zwei Wochen nach Zustellung die Geldsanktion","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2010            1413\nan die zuständige Kasse nach § 87n Absatz 5                 (4) Stellt sich vor der Entscheidung über den Zu-\nSatz 3 zu zahlen.                                        lassungsantrag heraus, dass ein Verfahrenshindernis\nbesteht, so stellt das Beschwerdegericht das Ver-\n§ 87j                                fahren nur dann ein, wenn das Verfahrenshindernis\nnach Erlass des Beschlusses nach § 87h Absatz 3\nRechtsbeschwerde\noder § 87i Absatz 5 eingetreten ist.\n(1) Gegen den Beschluss des Amtsgerichts nach\n§ 87h Absatz 3 und § 87i Absatz 5 ist die Rechts-                                      § 87l\nbeschwerde zulässig, wenn sie zugelassen wird.\nBesetzung der Senate der Oberlandesgerichte\nDieses Rechtsmittel steht sowohl dem Betroffenen\nals auch der Bewilligungsbehörde zu. Nachdem                    (1) Über die Zulassung der Rechtsbeschwerde\ndem Beschwerdegegner Gelegenheit zur Stellung-               und über die Rechtsbeschwerde entscheidet das\nnahme gegeben worden ist, legt das Amtsgericht               Oberlandesgericht.\ndie Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft              (2) Der Senat ist mit einem Richter besetzt, so-\nbeim Beschwerdegericht diesem zur Entscheidung               weit nichts anderes bestimmt ist.\nvor.\n(3) Der Senat ist mit drei Richtern einschließlich\n(2) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere              des Vorsitzenden besetzt in Verfahren über Rechts-\nVerfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts ande-          beschwerden, wenn\nres bestimmt, die Vorschriften der Strafprozessord-\n1. es sich um die Vollstreckung einer Geldsanktion\nnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die\nim Sinne von § 87 Absatz 2 Nummer 1 oder Num-\nRevision entsprechend.\nmer 2 handelt,\n(3) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbe-\n2. ein Zulassungsgrund im Sinne von § 87k Absatz 1\nschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlus-\nNummer 1 vorliegt,\nses.\n3. besondere Schwierigkeiten bei der Sach- und\n(4) Das Beschwerdegericht entscheidet durch                   Rechtslage dies geboten erscheinen lassen oder\nBeschluss.\n4. von der Entscheidung eines Oberlandesgerichts\n(5) Hebt das Beschwerdegericht die angefoch-                  abgewichen werden soll.\ntene Entscheidung auf, so kann es abweichend von\n§ 354 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung in                                       § 87m\nder Sache selbst entscheiden oder sie an das Amts-\ngericht, dessen Entscheidung aufgehoben wurde,                            Verbot der Doppelverfolgung;\noder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes                     Mitteilung an das Bundeszentralregister\nzurückverweisen.                                                (1) Wird die Vollstreckung bewilligt, so darf die-\n(6) Für das weitere Verfahren gilt § 42 entspre-          selbe Tat, die der Entscheidung des anderen Mit-\nchend.                                                       gliedstaates zugrunde liegt, nach deutschem Recht\nnicht mehr als Straftat oder Ordnungswidrigkeit ver-\n§ 87k                                folgt werden.\n(2) Die Bewilligung, nach der eine Entscheidung\nZulassung der Rechtsbeschwerde\neines anderen Mitgliedstaates gemäß § 87 Absatz 2\n(1) Das Beschwerdegericht lässt die Rechtsbe-             Nummer 1 oder Nummer 2 für vollstreckbar erklärt\nschwerde auf Antrag des Betroffenen oder der Be-             oder abgelehnt wurde, ist dem Bundeszentral-\nwilligungsbehörde zu, wenn es geboten ist,                   register mitzuteilen. Dies gilt nicht, wenn\n1. die Nachprüfung des Beschlusses zur Fortbil-              1. die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates in\ndung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-                das Bundeszentralregister nicht eingetragen wer-\nheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder                den kann oder\n2. den Beschluss wegen Versagung des rechtlichen             2. die Entscheidung gegen einen Deutschen ergan-\nGehörs aufzuheben.                                           gen ist und die Mitteilung nicht erforderlich ist,\n(2) Für den Zulassungsantrag gelten die Vor-                  weil der andere Mitgliedstaat das Bundeszentral-\nschriften über die Einlegung der Rechtsbeschwerde                register tatsächlich regelmäßig über strafrecht-\nentsprechend. Der Antrag gilt als vorsorglich einge-             liche Verurteilungen gegen einen Deutschen un-\nlegte Rechtsbeschwerde. Die Vorschriften über die                terrichtet.\nAnbringung der Beschwerdeanträge und deren Be-\ngründung (§§ 344, 345 der Strafprozessordnung)                                        § 87n\nsind zu beachten. Bei der Begründung der Be-                                      Vollstreckung\nschwerdeanträge soll der Antragsteller zugleich an-             (1) Die Bewilligungsbehörde führt als Vollstre-\ngeben, aus welchen Gründen die in Absatz 1 be-               ckungsbehörde die Vollstreckung durch. Dies gilt\nzeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 35a der              nicht, wenn das Gericht nach Einspruch gemäß\nStrafprozessordnung gilt entsprechend.                       § 87h oder auf Antrag der Bewilligungsbehörde ge-\n(3) Das Beschwerdegericht entscheidet über den            mäß § 87i eine Entscheidung trifft. In Fällen nach\nAntrag durch Beschluss. Der Beschluss, durch den             Satz 2 erfolgt die Vollstreckung durch die Staatsan-\nder Antrag verworfen wird, bedarf keiner Begrün-             waltschaft bei dem Landgericht, in dessen Bezirk\ndung. Wird der Antrag verworfen, so gilt die Rechts-         das zuständige Amtsgericht seinen Sitz hat, als Voll-\nbeschwerde als zurückgenommen.                               streckungsbehörde. Soweit in den Fällen des Sat-","1414         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2010\nzes 2 nach Umwandlung eine jugendstrafrechtliche             2. eine juristische Person ist, die ihren Sitz im er-\nSanktion zu vollstrecken ist, erfolgt die Vollstreckung          suchten Mitgliedstaat hat,\nnach Maßgabe des § 82 des Jugendgerichtsgeset-\n3. über Vermögen im ersuchten Mitgliedstaat ver-\nzes.\nfügt oder\n(2) Für die Vollstreckung gelten die §§ 34, 93\nbis 99 Absatz 1, die §§ 101, 102, 103 Absatz 1 Num-          4. im ersuchten Mitgliedstaat Einkommen bezieht.\nmer 2, Absatz 2 sowie § 104 Absatz 2 und 3 Satz 1\nNummer 1 und Satz 2 des Gesetzes über Ordnungs-                                       § 87p\nwidrigkeiten sinngemäß. Die bei der Vollstreckung                     Inländisches Vollstreckungsverfahren\nnach Satz 1 notwendigen gerichtlichen Entschei-\ndungen werden vom Amtsgericht am Sitz der Voll-                 Wurde der andere Mitgliedstaat um Vollstreckung\nstreckungsbehörde erlassen. In Verfahren gegen Ju-           ersucht, ist die Vollstreckung im Inland erst wieder\ngendliche und Heranwachsende gelten auch § 82                zulässig, soweit\nAbsatz 1, § 83 Absatz 2 sowie die §§ 84 und 85\n1. das Ersuchen zurückgenommen worden ist oder\nAbsatz 5 des Jugendgerichtsgesetzes sinngemäß.\nDie Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung sind          2. der ersuchte Mitgliedstaat die Vollstreckung ver-\nanwendbar, soweit in diesem Gesetz nichts anderes                weigert hat.\nbestimmt ist. Sofern eine Entscheidung gemäß § 87i\nAbsatz 4 Satz 1 und 2 ergangen ist, sind die Sätze 1         Die Vollstreckung im Inland ist unzulässig, wenn der\nbis 4 nicht anwendbar.                                       ersuchte Mitgliedstaat die Versagung der Vollstre-\nckung darauf gestützt hat, dass gegen den Betroffe-\n(3) Bei der Vollstreckung einer Entscheidung nach         nen wegen derselben Tat im ersuchten Mitgliedstaat\n§ 87i Absatz 4 können freiheitsentziehende Maßnah-           eine Entscheidung ergangen ist oder in einem dritten\nmen nicht angeordnet werden. Das Gleiche gilt bei            Staat eine Entscheidung ergangen und vollstreckt\nder Vollstreckung einer Entscheidung gegen Ju-               worden ist.“\ngendliche und Heranwachsende nach Absatz 2.\n6. Vor § 98 wird folgender § 98 eingefügt:\n(4) § 57 Absatz 6 gilt entsprechend.\n„§ 98\n(5) Der Erlös aus der Vollstreckung fließt in die\nBundeskasse. Dies gilt nicht, wenn das Gericht nach                 Anwendungsvorbehalt; Stichtagsregelung\nEinspruch gemäß § 87h oder auf Antrag der Bewil-                Die Vorschriften des Abschnitts 2 des Neunten\nligungsbehörde gemäß § 87i eine Entscheidung trifft.         Teils über die Vollstreckung von Geldsanktionen\nIn Fällen nach Satz 2 fließt der Erlös aus der Vollstre-     nach dem Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Ra-\nckung in die Kasse des Landes, in dem das zustän-            tes vom 24. Februar 2005 über die Anwendung\ndige Amtsgericht seinen Sitz hat. Abweichend von             des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung\nden Sätzen 1 bis 3 kann mit dem ersuchenden Mit-             von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom\ngliedstaat bei der Vollstreckung einer Entscheidung,         22.3.2005, S. 16) sind bei Geldsanktionen gemäß\nin die eine Entscheidung nach § 87 Absatz 3 Satz 1           § 87 Absatz 2 Nummer 1 und 4 nur anwendbar,\nNummer 3 umgewandelt worden ist, vereinbart wer-             wenn diese nach dem 27. Oktober 2010 rechtskräf-\nden, dass der Erlös aus der Vollstreckung dem Opfer          tig geworden sind. Bei Geldsanktionen nach § 87\nzufließt.                                                    Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die in Satz 1 genann-\n(6) Die Kosten der Vollstreckung trägt der Betrof-        ten Vorschriften nur anwendbar, wenn die nicht ge-\nfene.                                                        richtliche Entscheidung über die Verhängung der\nGeldsanktion nach dem 27. Oktober 2010 ergangen\nUnterabschnitt 3                          ist.“\nAusgehende Ersuchen                       7. Der bisherige § 98 wird § 99.\n§ 87o                                                     Artikel 2\nGrundsatz                             Änderung der Justizverwaltungskostenordnung\n(1) Ersuchen an einen anderen Mitgliedstaat nach          Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bun-\nMaßgabe des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des             desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, ver-\nRates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung             öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch\ndes Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung             Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I\nvon Geldstrafen und Geldbußen richten sich nach           S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ndiesem Unterabschnitt. § 71 ist nicht anzuwenden.         1. § 5 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n§ 87 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4, Absatz 3 Satz 1\nNummer 1 und 2 sowie Satz 2 gilt sinngemäß.                  „Die §§ 57a und 87n Absatz 6 des Gesetzes über die\ninternationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben un-\n(2) Die zuständige Behörde eines anderen Mit-             berührt.“\ngliedstaates kann um Vollstreckung einer Geldsank-\ntion ersucht werden, wenn der Betroffene                  2. § 6 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n1. eine natürliche Person ist, die ihren Wohnsitz im         „Die §§ 57a und 87n Absatz 6 des Gesetzes über die\nersuchten Mitgliedstaat hat oder sich dort in der        internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben un-\nRegel aufhält,                                           berührt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2010                              1415\nArtikel 3\nÄnderung des Gerichtskostengesetzes\nDas Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom\n30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 15 wird das Wort „und“ durch ein Semikolon ersetzt.\nb) In Nummer 16 wird das Wort „und“ angefügt.\nc) Folgende Nummer 17 wird angefügt:\n„17. nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in\nStrafsachen“.\n2. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:\na) Die Gliederung wird wie folgt geändert:\naa) Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:\n„Teil 3 Strafsachen und gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit\n§ 92 des Jugendgerichtsgesetzes, sowie Verfahren nach dem Gesetz über die internationale\nRechtshilfe in Strafsachen“.\nbb) Die Angaben zu Teil 3 Hauptabschnitt 9 werden wie folgt gefasst:\n„Hauptabschnitt 9 Sonstige Verfahren\nAbschnitt 1 Vollstreckungshilfeverfahren wegen einer im Ausland rechtskräftig verhängten Geldsanktion\nAbschnitt 2 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör“.\nb) Die Überschrift von Teil 3 wird wie folgt gefasst:\n„Teil 3\nStrafsachen und gerichtliche Verfahren nach dem\nStrafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes,\nsowie Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen“.\nc) Teil 3 Hauptabschnitt 9 wird wie folgt gefasst:\n„\nGebühr oder Satz der\nNr.                                   Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\nHauptabschnitt 9\nSonstige Verfahren\nAbschnitt 1\nVollstreckungshilfeverfahren wegen einer im Ausland rechtskräftig verhängten Geldsanktion\nVorbemerkung 3.9.1:\nDie Vorschriften dieses Abschnitts gelten für gerichtliche Verfahren nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten\nTeils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.\n3910 Verfahren über den Einspruch gegen die Entscheidung der Bewilligungs-\nbehörde:\nDer Einspruch wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     50,00 EUR\nWird auf den Einspruch wegen fehlerhafter oder unterlassener Umwandlung durch\ndie Bewilligungsbehörde die Geldsanktion umgewandelt, kann das Gericht die\nGebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine\nGebühr nicht zu erheben ist. Dies gilt auch, wenn hinsichtlich der Höhe der zu voll-\nstreckenden Geldsanktion von der Bewilligungsentscheidung zugunsten des Betrof-\nfenen abgewichen wird.\n3911 Verfahren über die Rechtsbeschwerde:\nDie Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . .                75,00 EUR\n(1) Die Anmerkung zu Nummer 3910 gilt entsprechend.\n(2) Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der\nBegründungsfrist.\nAbschnitt 2\nRüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\n3920 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches\nGehör (§§ 33a, 311a Absatz 1 Satz 1, § 356a StPO, auch i. V. m. § 55\nAbsatz 4, § 92 JGG und § 120 StVollzG):\nDie Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . .                   50,00 EUR\n“.","1416          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2010\nArtikel 4\nÄnderung\ndes Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes\nDie Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718,\n788), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:\n1. In der Gliederung werden die Angaben zu Teil 6 Abschnitt 1 wie folgt gefasst:\n„Abschnitt 1          Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und Verfah-\nren nach dem Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof\nUnterabschnitt 1 Verfahren vor der Verwaltungsbehörde\nUnterabschnitt 2 Gerichtliches Verfahren“.\n2. Teil 6 Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst:\n„\nGebühr\nNr.                      Gebührentatbestand                                                            Wahlverteidiger       gerichtlich bestellter\noder Verfahrens-      oder beigeordneter\nbevollmächtigter         Rechtsanwalt\nAbschnitt 1\nVerfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen\nund Verfahren nach dem Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof\nUnterabschnitt 1\nVerfahren vor der Verwaltungsbehörde\nVorbemerkung 6.1.1:\nDie Gebühr nach diesem Unterabschnitt entsteht für die Tätigkeit gegenüber der Bewilligungsbehörde in Verfahren\nnach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.\n6100 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,00 bis 290,00 EUR        132,00 EUR\nUnterabschnitt 2\nGerichtliches Verfahren\n6101 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80,00 bis 580,00 EUR        264,00 EUR\n6102 Terminsgebühr je Verhandlungstag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110,00 bis 780,00 EUR                           356,00 EUR\n“.\nArtikel 5\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 18. Oktober 2010\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nS a b i n e L e u t h e u s s e r-S c h n a r re n b e rg e r"]}