{"id":"bgbl1-2010-51-6","kind":"bgbl1","year":2010,"number":51,"date":"2010-10-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/51#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-51-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_51.pdf#page=13","order":6,"title":"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften des Bundes","law_date":"2010-10-14T00:00:00Z","page":1403,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2010 1403\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten für den\nErlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn\nbei Klagen von Beschäftigten des Bundesministeriums für Bildung und\nForschung in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften des Bundes\nVom 14. Oktober 2010\nI.\nNach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich dem\nBundesverwaltungsamt die Befugnis, über Widersprüche von Beschäftigten\ndes Bundesministeriums für Bildung und Forschung gegen Verwaltungsakte\nsowie die Ablehnung eines Anspruchs in Angelegenheiten nach den Beihilfevor-\nschriften des Bundes zu entscheiden, soweit das Bundesverwaltungsamt zum\nErlass des Verwaltungsaktes oder zur Ablehnung des Anspruchs zuständig war.\nII.\nNach § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich dem\nBundesverwaltungsamt die Vertretung des Bundesministeriums für Bildung\nund Forschung bei Klagen, soweit es nach dieser Anordnung zur Entscheidung\nüber Widersprüche zuständig ist.\nIII.\nDiese Anordnung ist mit Wirkung vom 1. November 2010 anzuwenden.\nIV.\nDie Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von\nWiderspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von\nBeschäftigten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung in Ange-\nlegenheiten nach den Beihilfevorschriften vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1251)\ntritt mit Ablauf des 30. Oktober 2010 für die Zukunft außer Kraft.\nBonn, den 14. Oktober 2010\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nIn Vertretung\nCornelia Quennet-Thielen"]}