{"id":"bgbl1-2010-51-2","kind":"bgbl1","year":2010,"number":51,"date":"2010-10-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/51#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-51-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_51.pdf#page=3","order":2,"title":"Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung","law_date":"2010-10-11T00:00:00Z","page":1393,"pdf_page":3,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2010                  1393\nNeunzehnte Verordnung\nzur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung\nVom 11. Oktober 2010\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nschaft und Verbraucherschutz verordnet\naa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Keramik“ die\n– auf Grund des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, des                              Angabe „ , die noch nicht mit Lebensmitteln\n§ 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie Absatz 2                                 in Berührung gekommen sind,“ eingefügt.\nSatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und des § 62\nAbsatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-                      bb) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „oder\nbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom                                 des Einführers“ durch die Wörter „und, sofern\n24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) sowie                                        dieser nicht in der Europäischen Gemein-\nschaft ansässig ist, auch des Einführers“\n– auf Grund des § 32 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 Buch-                              ersetzt.\nstabe b und Nummer 5 des Lebensmittel- und\nFuttermittelgesetzbuches in der Fassung der Be-                         cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nkanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205)                             „Darüber hinaus müssen der Hersteller oder\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für                                der Einführer für Zwecke der Überwachung\nWirtschaft und Technologie:                                                  Nachweise darüber vorhalten, ob der Lebens-\nmittelbedarfsgegenstand die in Anlage 6\nArtikel 1*)                                         Nummer 2 festgelegten Höchstmengen ein-\nDie Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung                             hält.“\nder Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997                                 c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\n(BGBl. 1998 I S. 5), die zuletzt durch die Verordnung                       fügt:\nvom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1138) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:                                                  „(2a) Die in Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung\nmit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005\n1. § 4 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ngenannten Materialien und Gegenstände, die\n„Für diese Schichten dürfen andere als in Anlage 3                     BADGE oder seine Derivate enthalten, dürfen ge-\nAbschnitt 1, 2 oder 4 genannte Stoffe nur verwendet                    werbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden,\nwerden, sofern diese nicht gemäß den Kriterien der                     wenn ihnen eine schriftliche Erklärung in deut-\nAbschnitte 3.5, 3.6 und 3.7 des Anhangs I der Ver-                     scher Sprache beigefügt ist, in der bescheinigt\nordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Par-                       wird, dass sie den Anforderungen der Verordnung\nlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008                            (EG) Nr. 1895/2005 und der Verordnung\nüber die Einstufung, Kennzeichnung und Verpa-                          (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen. Satz 1 gilt nicht\nckung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung                          für das Inverkehrbringen im Einzelhandel.“\nund Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und\n1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung                       3. § 12 wird wie folgt geändert:\n(EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1)                a) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:\nals „erbgutverändernd“, „krebserregend“ oder „fort-\npflanzungsgefährdend“ eingestuft sind.“                                   „(2a) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4\nbis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-\n2. § 10 wird wie folgt geändert:                                            buches wird bestraft, wer\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 der\n„Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff                        Kommission vom 18. November 2005 über die\nund die für deren Herstellung bestimmten Stoffe                       Beschränkung der Verwendung bestimmter\ndürfen vorbehaltlich des Satzes 5 gewerbsmäßig                        Epoxyderivate in Materialien und Gegenstän-\nnur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihnen                        den, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmit-\neine schriftliche Erklärung nach Maßgabe des                          teln in Berührung zu kommen (ABl. L 302 vom\nSatzes 2 in deutscher Sprache beigefügt ist.“                         19.11.2005, S. 28), verstößt, indem er vorsätz-\nlich oder fahrlässig\n*) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 8 dieser Verordnung\ndient der Umsetzung der Richtlinie 2007/19/EG der Kommission vom            a) entgegen Artikel 3 bei der Herstellung der\n2. April 2007 zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG über Materia-              dort genannten Materialien oder Gegen-\nlien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit\nLebensmitteln in Berührung zu kommen, und der Richtlinie\nstände BFDGE verwendet oder\n85/572/EWG des Rates über die Liste der Simulanzlösemittel für die          b) entgegen Artikel 4 bei der Herstellung der\nMigrationsuntersuchungen von Materialien und Gegenständen aus\nKunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung              dort genannten Materialien oder Gegen-\nzu kommen (ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 50).                                     stände NOGE verwendet oder","1394           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2010\n2. gegen die Verordnung (EG) Nr. 450/2009 der                    schriebenen        Kennzeichnung    nicht  sicher-\nKommission vom 29. Mai 2009 über aktive                      stellt.“\nund intelligente Materialien und Gegenstände,\nd) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\ndie dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in\nBerührung zu kommen (ABl. L 135 vom                       aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n30.5.2009, S. 3), verstößt, indem er vorsätzlich              „1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004\noder fahrlässig entgegen Artikel 5 Absatz 1 in                     des Europäischen Parlaments und des\nVerbindung mit Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i                       Rates vom 27. Oktober 2004 über Ma-\noder ii einen der dort genannten Stoffe be-                        terialien und Gegenstände, die dazu\nnutzt.“                                                            bestimmt sind, mit Lebensmittel in Berüh-\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-                          rung zu kommen und zur Aufhebung der\nfügt:                                                                  Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG\n„(3a) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 1 des Le-                           (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4) ver-\nbensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird                          stößt, indem er\nbestraft, wer entgegen Artikel 4 Buchstabe e in                        a) entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Ver-\nVerbindung mit Artikel 10 Absatz 1 der Verord-                             bindung mit Absatz 3 Materialien oder\nnung (EG) Nr. 450/2009 Materialien und Gegen-                              Gegenstände nicht, nicht richtig, nicht\nstände in Verkehr bringt.“                                                 vollständig, nicht in der vorgeschrie-\nc) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                                           benen Weise oder nicht rechtzeitig\n„(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Ab-                               kennzeichnet oder\nsatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmit-                            b) entgegen Artikel 17 Absatz 2 Satz 1\ntel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer                             nicht über ein System oder Verfahren\nvorsätzlich oder fahrlässig                                                verfügt.“\n1. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a                   bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Satzende\nSatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, oder                 durch das Wort „oder“ ersetzt.\nAbsatz 2a Satz 1 einen Lebensmittelbedarfs-\ngegenstand gewerbsmäßig in den Verkehr                    cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\nbringt,                                                       „3. gegen die Verordnung (EG) Nr. 450/2009\n2. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 Unterla-                        verstößt, indem er\ngen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder                   a) entgegen Artikel 4 Buchstabe f in Ver-\nnicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,                                bindung mit Artikel 12 Absatz 1 und 2\n3. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 3 und 4 Nach-                               Materialien und Gegenstände in Ver-\nweise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig                      kehr bringt oder\nvorhält,\nb) entgegen Artikel 13 eine Unterlage\n4. entgegen § 10 Absatz 3 einen Bedarfsgegen-                              nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nstand abgibt,                                                          oder nicht rechtzeitig zur Verfügung\n5. entgegen § 10 Absatz 4 eine Angabe nicht in                             stellt.“\ndeutscher Sprache anbringt oder                     4. In § 16 Absatz 13 Satz 2 werden die Wörter „auch\n6. entgegen § 10a Absatz 1 Satz 1 oder 2 ein               nach dem 28. September 2009 noch in den Verkehr\nSchuherzeugnis nicht mit den vorgeschriebe-            gebracht werden“ durch die Wörter „noch bis zum\nnen Angaben versieht oder entgegen § 10a               1. November 2011 in den Verkehr gebracht werden“\nAbsatz 1 Satz 3 die Anbringung der vorge-              ersetzt.\n5. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) In der Inhaltsübersicht Abschnitt 2 Teil A und B wird jeweils das Wort „Unvollständiges“ gestrichen.\nb) Abschnitt 1 Teil A wird wie folgt geändert:\naa) Nach der Position „14570“ werden die folgenden Positionen eingefügt:\n„14627        0000117-21-5        3-Chlor-phthalsäureanhydrid            SML = 0,05 mg/kg (berechnet als\n3-Chlorphthalsäure)\n14628         0000118-45-6        4-Chlor-phthalsäureanhydrid            SML = 0,05 mg/kg (berechnet als\n4-Chlorphthalsäure)“.\nbb) Nach der Position „14841“ wird die folgende Position eingefügt:\n„14876        0001076-97-7        Cyclohexan-1,4-dicarbonsäure           SML = 5 mg/kg. Nur zur Herstellung\nvon Polyestern zu verwenden.“\ncc) Nach der Position „18100“ wird die folgende Position eingefügt:\n„18117        0000079-14-1        Glycolsäure                            Nur für indirekten Kontakt mit\nLebensmitteln hinter einer PET-\nSchicht.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2010             1395\ndd) Nach der Position „19960“ wird die folgende Position eingefügt:\n„19965       0006915-15-7        Apfelsäure                          Nur als Comonomer in aliphati-\nschen Polyestern bis zu einem\nmaximalen Stoffmengenanteil von\n1 % zu verwenden.“\nee) Nach der Position „21490“ wird die folgende Position eingefügt:\n„21498       0002530-85-0        [3-(Methacryloxy)propyl]tri-methox- SML = 0,05 mg/kg. Nur als Mittel\nysilan                              zur Oberflächenbehandlung bei\nanorganischen Füllstoffen zu ver-\nwenden.“\nc) Abschnitt 2 Teil A wird wie folgt geändert:\naa)   In der Überschrift wird das Wort „Unvollständiges“ gestrichen.\nbb) Nach der Position „30401“ wird die folgende Position eingefügt:\n„30607      –                   Aliphatische lineare C2-C24-Mono- SML(T) = 0,6 mg/kg (berechnet als\ncarbonsäuren aus natürlichen Ölen Lithium)[8]“.\nund Fetten, Lithiumsalz\ncc)   Nach der Position „31730“ wird die folgende Position eingefügt:\n„33105      0146340-15-0        Sekundäre Alkohole, C12-C14, be-   SML = 5 mg/kg [44]“.\nta-(2-hydroxyethoxy), ethoxyliert\ndd) Nach der Position „33350“ wird die folgende Position eingefügt:\n„33535      0152261-33-1        Alpha-Alkene (C20-C24), Copolymer  Nicht zur Verwendung für Gegen-\nmit Maleinsäureanhydrid, Reak-     stände, die mit fetten Lebensmit-\ntionsprodukt mit 4-Amino-2,2,6,6-  teln in Berührung kommen, für die\ntetramethyl-piperidin              das Simulanzlösemittel D festge-\nlegt ist. Nicht zur Verwendung\nfür Gegenstände, die mit alkoho-\nlischen Lebensmitteln in Berührung\nkommen.“\nee)   Nach der Position „38515“ wird die folgende Position eingefügt:\n„38550      0882073-43-0        Bis(4-propylbenzyliden)pro-pylsor- SML = 5 mg/kg (einschließlich der\nbitol                              Summe der Hydrolyseprodukte)“.\nff)   Nach der Position „40120“ wird die folgende Position eingefügt:\n„40155      0124172-53-8        N,N'-bis(2,2,6,6-tetramethyl-4-pi- SML = 0,05 mg/kg [1] [44]“.\nperidyl)-N,N'-diformyl-hexamethy-\nlendiamin\ngg) Nach der Position „48960“ wird die folgende Position eingefügt:\n„49080      0852282-89-4        N-(2,6-Diisopropylphenyl)-6-[4-    SML = 0,05 mg/kg [39] [45] [46].\n(1,1,3,3-tetramethylbutyl)-phe-    Nur zur Verwendung in Polyethy-\nnoxy]-1H-benz[de]iso-chinolin-1,3  lenterephthalat (PET).“\n(2H)-dion\nhh) Nach der Position „60025“ wird die folgende Position eingefügt:\n„60027      –                   Hydrierte Homopolymere und/        Nicht zur Verwendung für Gegen-\noder Copolymere, hergestellt aus   stände, die mit fetten Lebensmit-\n1-Hexen und/oder 1-Octen und/      teln in Berührung kommen, für die\noder 1-Decen und/oder 1-Dodecen    das Simulanzlösemittel D festge-\nund/oder 1-Tetradecen (Molekular-  legt ist. Die Spezifikationen in Ab-\ngewicht: 440 bis 12 000)           schnitt 5 sind einzuhalten.“\nii)   Nach der Position „62140“ wird die folgende Position eingefügt:\n„62215      0007439-89-6        Eisen                              SML = 48 mg/kg“.","1396       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2010\njj) Nach der Position „68078“ wird die folgende Position eingefügt:\n„68119     –                  Neopentylglycol, Diester und          SML = 5 mg/kg. Nicht zur Ver-\nMonoester mit Benzoesäure und         wendung für Gegenstände, die mit\n2-Ethylhexansäure                     fetten Lebensmitteln in Berührung\nkommen, für die das Simulanz-\nlösemittel D festgelegt ist.“\nkk) Nach der Position „71960“ wird die folgende Position eingefügt:\n„72141     0018600-59-4       2,2-(1,4-Phenylen)bis(4H-3,1-ben-     SML = 0,05 mg/kg (einschließlich\nzoxazin-4-on)                         der Summe der Hydrolyseproduk-\nte)“.\nll) Nach der Position „76730“ wird die folgende Position eingefügt:\n„76807     00073018-26-5      Polyester aus Adipinsäure mit         SML = 30 mg/kg“.\n1,3-Butandiol, 1,2-Propandiol und\n2-Ethyl-1-hexanol\nmm) Nach der Position „77702“ wird die folgende Position eingefügt:\n„77708     –                  Polyethylenglycolether (EO = 1–50) SML = 1,8 mg/kg. Die Spezifika-\nvon linearen und verzweigten pri- tionen in Abschnitt 5 sind einzu-\nmären Alkoholen (C8–C22)              halten.“\nnn) Nach der Position „80000“ wird die folgende Position eingefügt:\n„80077     0068441-17-8       Oxidierte Polyethylenwachse           SML = 60 mg/kg“.\noo) Nach der Position „80240“ werden die folgenden Positionen eingefügt:\n„80350     0124578-12-7       Poly(12-hydroxystearinsäure)-         Nur zur Verwendung in Polyethy-\nPolyethylenimin-Copolymer             lenterephthalat (PET), Polystyrol\n(PS), hochschlagfestem Polystyrol\n(HIPS) und Polyamid (PA) bis zu\neinem Massenanteil von 0,1 %. Die\nSpezifikationen in Abschnitt 5 sind\neinzuhalten.\n80480      0090751-07-8;      Poly(6-morpholino-1,3,5-triazin-      SML = 5 mg/kg [47]. Die Spezi-\n0082451-48-7       2,4-diyl)-[(2,2,6,6-tetramethyl-4-    fikationen in Abschnitt 5 sind ein-\npiperidyl)-imino)]-hexamethylen-      zuhalten.\n[(2,2,6,6-tetramethyl-4-piperidyl)\nimino)]\n80510      1010121-89-7       Poly(3-nonyl-1,1-dioxo-1-thiopro-     Nur zu verwenden als Polymerisa-\npan-1,3-diyl)-block-poly(x-oleyl-7-   tionshilfsmittel in Polyethylen (PE),\nhydroxy-1,5-diiminooctan-1,8-di-      Polypropylen (PP) und Polystyrol\nyl), Mischung mit x = 1 und/oder 5,   (PS).“\nneutralisiert mit Dodecylbenzolsul-\nfonsäure\npp) Nach der Position „91360“ werden die folgenden Positionen eingefügt:\n„91530     –                  Sulfobernsteinsäure Alkyl-(C4-C20)- SML = 5 mg/kg\noder Cyclohexyldiester, Natrium-\nsalze\n91815      –                  Sulfobernsteinsäure Monoalkyl         SML = 2 mg/kg“.\n(C10-C16)polyethylen-glycolester,\nNatriumsalze\nqq) Nach der Position „92195“ wird die folgende Position eingefügt:\n„92200     0006422-86-2       Bis(2-ethylhexyl)terephthalat         SML = 60 mg/kg“.\nrr) Nach der Position „92350“ werden die folgenden Positionen eingefügt:\n„92470     0106990-43-6       N,N’,N’,N’-Tetrakis(4,6-bis(butyl-    SML = 0,05 mg/kg\n(N-methyl-2,2,6,6- tetramethylpi-\nperidin-4-yl)amino)triazin-2-yl)-4,7-\ndiazadecan-1,10-diamin","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2010             1397\n92475        0203255-81-6       3,3’,5,5’-Tetrakis(tert-butyl)-2,2’- SML = 5 mg/kg (berechnet als\ndihydroxybiphenyl, cyclischer        Summe der Phosphit- und Phos-\nEster mit [3-(3-tert-butyl-4-hydro-  phatform des Stoffes und der\nxy-5-methylphenyl)propyl]            Hydrolyseprodukte)“.\noxyphosphonsäure\nss)   Nach der Position „93440“ wird die folgende Position eingefügt:\n„93450       –                  Titandioxid, beschichtet mit einem Die Spezifikationen in Abschnitt 5\nCopolymer aus n-Octyltrichlorsilan sind einzuhalten.“\nund [Aminotris(methylenphosphon-\nsäure), penta-Natriumsalz]\ntt)   Nach der Position „93760“ wird die folgende Position eingefügt:\n„94000       0000102-71-6       Triethanolamin                       SML = 0,05 mg/kg (einschließlich\ndes Hydrochlorid-Addukts)“.\nuu) Nach der Position „94320“ wird die folgende Position eingefügt:\n„94425       0000867-13-0       Triethylphosphonoacetat              Nur zur Verwendung in Polyethy-\nlenterephthalat (PET).“\nvv)   Nach der Position „94960“ wird die folgende Position eingefügt:\n„94985       –                  Trimethylolpropan, gemischte         SML = 5 mg/kg. Nicht zur Ver-\nTriester und Diester mit Benzoe-     wendung für Gegenstände, die mit\nsäure und 2-Ethylhexansäure          fetten Lebensmitteln in Berührung\nkommen, für die das Simulanz-\nlösemittel D festgelegt ist.“\nd) In Abschnitt 2 Teil B wird in der Überschrift das Wort „Unvollständiges“ gestrichen.\ne) Abschnitt 5 Teil B wird wie folgt geändert:\naa) Nach der Position „60025“ wird die folgende Position eingefügt:\n„60027       Hydrierte Homopolymere und/oder Copolymere, hergestellt aus 1-Hexen und/oder\n1-Octen und/oder 1-Decen und/oder 1-Dodecen und/oder 1-Tetradecen (Molekular-\ngewicht: 440 bis 12 000)\n– Durchschnittliches Molekulargewicht: mindestens 440 Da\n– Viskosität bei 100 °C: mindestens 3,8 cSt (3,8 × 10-6 m2/s)“.\nbb) Nach der Position „76845“ wird die folgende Position eingefügt:\n„77708       Polyethylenglycolether (EO = 1-50) von linearen und verzweigten primären Alkoholen\n(C8-C22)\nHöchstzulässiger Restgehalt von Ethylenoxid im Material oder Gegenstand = 1 mg/kg“.\ncc) Nach der Position „79600“ werden die folgenden Positionen eingefügt:\n„80350       Poly(12-hydroxystearinsäure)-Polyethylenimin-Copolymer\nHergestellt durch Reaktion von Poly(12-hydroxystearinsäure) mit Polyethylenimin\n80480        Poly(6-morpholino-1,3,5-triazin-2,4-diyl)-[(2,2,6,6-tetramethyl-4-piperidyl)-imino)]-hexa-\nmethylene-[(2,2,6,6-tetramethyl-4-piperidyl)imino)]\n– Durchschnittliches Molekulargewicht: mindestens 2400 Da\n– Restgehalt an Morpholin ≤ 30 mg/kg, an N,N’-bis(2,2,6,6-tetramethyl-piperidin-4-yl)hexan-\n1,6-diamin < 15 000 mg/kg und an 2,4-Dichloro-6-morpholino-1,3,5-triazin ≤ 20 mg/kg“.\ndd) Nach der Position „92150“ wird die folgende Position eingefügt:\n„93450       Titandioxid, beschichtet mit einem Copolymer aus n-Octyltrichlorsilan und [Amino-tris\n(methylenphosphonsäure), penta-Natriumsalz]\nDer Massenanteil des Copolymers zur Oberflächenbehandlung des beschichteten Titan-\ndioxids darf 1 % nicht überschreiten.“\nf) Abschnitt 6 wird wie folgt geändert:\naa) In der Anmerkung [8] wird nach der Angabe „24886,“ die Angabe „30607,“ eingefügt.","1398          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2010\nbb) Folgende Anmerkungen werden angefügt:\n„[44] Der SML könnte bei Polyolefinen überschritten werden.\n[45] Der SML könnte bei Kunststoffen überschritten werden, die den Stoff mit einem Massenanteil von\nmehr als 0,5 % enthalten.\n[46] Der SML könnte bei Berührung mit Lebensmitteln mit hohem Alkoholgehalt überschritten werden.\n[47] Der SML könnte bei LDPE überschritten werden, das den Stoff mit einem Massenanteil von mehr als\n0,3 % enthält und mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommt.“\n6. In der Überschrift der Anlage 6 wird die Angabe „(zu § 8 Abs. 3)“ durch die Wörter „(zu § 8 Absatz 3 und § 10\nAbsatz 2 Satz 3)“ ersetzt.\n7. In Anlage 10 wird in der laufenden Nummer 1 in Spalte 3 das Wort „März“ durch das Wort „April“ ersetzt.“\n8. Anlage 12 wird wie folgt geändert:\na) In der Nummer 1 werden nach dem Wort „Kunststoff“ die Wörter „oder die für dessen Herstellung bestimm-\nten Stoffe“ eingefügt.\nb) In der Nummer 2 werden nach dem Wort „Kunststoff“ die Wörter „oder der für dessen Herstellung bestimm-\nten Stoffe“ eingefügt.\nc) Der letzte Satz wird wie folgt gefasst:\n„Die schriftliche Erklärung muss dem Lebensmittelbedarfsgegenstand aus Kunststoff oder den für dessen\nHerstellung bestimmten Stoffen, auf den oder die sie sich bezieht, unmittelbar zugeordnet werden können\nund ist erneut abzugeben, wenn wesentliche Änderungen in der Produktion Veränderungen bei der Migration\nbewirken oder wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen.“\n9. In Anlage 13 werden die Positionen „33535“, „38550“, „40155“, „62215“, „68119“, „72141“, „76807“, „77708“,\n„80077“, „80480“, „80510“, „91530“, „91815“, „92200“, „92470“, „93450“, „94000“, „94425“ und „94985“ ein-\nschließlich der zugehörigen Angaben aufgehoben.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 11. Oktober 2010\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}