{"id":"bgbl1-2010-50-5","kind":"bgbl1","year":2010,"number":50,"date":"2010-10-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/50#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-50-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_50.pdf#page=17","order":5,"title":"Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden","law_date":"2010-10-06T00:00:00Z","page":1383,"pdf_page":17,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2010                 1383\nVerordnung\nzur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden*)\nVom 6. Oktober 2010\nAuf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5                 § 1 erhält, hat dies unter Angabe der jeweils verfüg-\nbis 15 und des § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1                   baren Informationen unverzüglich der zuständigen\nBuchstabe a und b des Pflanzenschutzgesetzes in der                 Behörde anzuzeigen. Zur unverzüglichen Anzeige ver-\nFassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998                         pflichtet sind auch\n(BGBl. I S. 971, 1527, 3512), von denen § 3 Absatz 1                1. öffentliche oder private Untersuchungsstellen, die\nzuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a                      Untersuchungen an Kartoffeln durchführen,\ndes Gesetzes vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342) und\n§ 4 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buch-                 2. Personen, die im Rahmen der amtlichen Anerken-\nstabe a des Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 284)                  nung von Pflanzgut nach § 14 Absatz 1, § 17 Ab-\ngeändert worden sind, verordnet das Bundesministe-                      satz 1 oder § 18 Absatz 1 der Pflanzkartoffelverord-\nrium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-                     nung in der jeweils geltenden Fassung tätig sind,\nschutz:                                                             wenn sie über das Auftreten oder den Verdacht des\nAuftretens eines Schadorganismus nach § 1 Kenntnis\nAbschnitt 1                                 erhalten.\nAllgemeine Bestimmungen\n§3\n§1                                                        Ausnahmen zu\nVersuchs- und Züchtungszwecken\nZüchtungs- und Haltungsverbot\n(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Ein-\nDas Züchten und das Halten von sowie das Arbeiten               zelfall Ausnahmen von § 1 für wissenschaftliche Unter-\nmit folgenden Schadorganismen sind verboten:                        suchungen zur Biologie oder zu Bekämpfungsverfahren\n1. Kartoffelkrebs [Schadorganismus: Synchytrium endo-               des Schadorganismus oder Versuche zur Bestimmung\nbioticum (Schilb.) Perc.],                                     der Art, der Rasse, des Pathotyps oder der Virulenz-\ngruppe der Schadorganismen sowie zur Prüfung von\n2. Kartoffelzystennematoden [Schadorganismen: Globo-\nKartoffeln auf Resistenz oder für Züchtungsvorhaben\ndera rostochiensis (Wollenweber) Behrens und\ngenehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung der\nG. pallida (Stone) Behrens].\nSchadorganismen nach § 1 nicht beeinträchtigt wird\nund keine Gefahr einer Ausbreitung dieser Schadorga-\n§2\nnismen besteht.\nAnzeigepflichten\n(2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:\n(1) Der Verpflichtete nach Absatz 2 hat das Auftreten           1. Name und Anschrift des Antragstellers,\noder den Verdacht des Auftretens der in § 1 genannten\nSchadorganismen unter Angabe des Standortes der                     2. wissenschaftlicher Name, Art, Menge und Herkunft\nbetroffenen Kartoffelpflanzen oder des Lagerortes der                   des Pflanzenmaterials oder des Schadorganismus,\nbetroffenen Kartoffeln unverzüglich der zuständigen                 3. Art, Dauer, Ziel und Beschreibung des Vorhabens,\nBehörde anzuzeigen. Anzuzeigen ist auch das Auftreten               4. Anschrift und Beschreibung der Lagerorte des\noder der Verdacht des Auftretens von Kartoffelzysten-                   Schadorganismus oder der befallenen Kartoffeln\nnematoden infolge einer stark verringerten oder verän-                  oder Kartoffelpflanzen sowie der Orte der Durchfüh-\nderten Wirksamkeit einer resistenten Kartoffelsorte,                    rung des Vorhabens.\nwenn Anhaltspunkte einer außergewöhnlichen Verän-\nderung der Zusammensetzung der Nematodenarten,                      Dem Antrag ist ein Herkunftsnachweis für das Pflan-\neines Pathotyps oder einer Virulenzgruppe vorliegen.                zenmaterial oder den Schadorganismus beizufügen.\nDie zuständige Behörde kann weitere Angaben verlan-\n(2) Anzeigepflichtig sind der Verfügungsberechtigte             gen, soweit dies im Einzelfall zur Verhinderung der Aus-\noder der Besitzer von Flächen zur Erzeugung von Kar-                breitung des Schadorganismus erforderlich ist.\ntoffeln und der Verfügungsberechtigte oder der Besitzer\nvon Kartoffelpflanzen.                                                 (3) Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die\nEinhaltung der Anforderungen des Anhangs I der\n(3) Wer, ohne nach Absatz 1 in Verbindung mit Ab-               Richtlinie 2008/61/EG der Kommission vom 17. Juni\nsatz 2 zur Anzeige verpflichtet zu sein, im Rahmen sei-             2008 mit den Bedingungen, unter denen bestimmte\nnes beruflichen oder gewerbsmäßigen Umgangs mit                     Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegen-\nKartoffeln Kenntnis über das Auftreten oder den Ver-                stände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie\ndacht des Auftretens eines Schadorganismus nach                     2000/29/EG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und\nZüchtungszwecken in die Gemeinschaft oder be-\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/33/EG   stimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin\ndes Rates vom 11. Juni 2007 zur Bekämpfung von Kartoffelnemato-\nden und zur Aufhebung der Richtlinie 69/465/EWG (ABl. L 156 vom  verbracht werden dürfen (ABl. L 158 vom 18.6.2008,\n16.6.2007, S. 12).                                               S. 41) in der jeweils geltenden Fassung sichergestellt","1384             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2010\nist. Der Antragsteller ist verpflichtet, unverzüglich jede         (4) Die zuständige Behörde stellt fest, welcher Rasse\nÄnderung im Verlauf des im Antrag angegebenen Vor-              der Erreger des Kartoffelkrebses auf der befallenen Flä-\nhabens oder jede Änderung des Zwecks anzuzeigen.                che angehört und teilt dies jeweils dem Verfügungsbe-\nDie Genehmigung kann, auch nachträglich, mit Aufla-             rechtigten und dem Besitzer der in der Sicherheitszone\ngen verbunden werden. Sie kann eine Befreiung von               gelegenen Grundstücke mit.\nden Anzeigepflichten nach § 2 enthalten, wenn der An-              (5) Die zuständige Behörde kann für die Sicherheits-\ntragsteller dies beantragt hat. Die Vorschriften der            zone darüber hinaus alle zur Bekämpfung des Kartoffel-\nPflanzenbeschauverordnung über die Einfuhr oder das             krebses erforderlichen Anordnungen treffen, insbeson-\nVerbringen von Schadorganismen in die oder innerhalb            dere bestimmte Verfahren des Pflanzenschutzes vor-\nder Europäischen Union bleiben unberührt.                       schreiben oder verbieten.\nAbschnitt 2                                                          §6\nMaßnahmen zur                                           Verwendung und Behandlung\nBekämpfung des Kartoffelkrebses                              Bei Befall mit Kartoffelkrebs haben der Verfügungs-\nberechtigte und der Besitzer von Kartoffelknollen oder\n§4                               Kartoffelkraut die Knollen und das Kraut unverzüglich\nAbgrenzung und                           so zu behandeln, dass der Erreger des Kartoffelkrebses\nAufhebung der Sicherheitszone                     vernichtet wird. Lassen sich in einer Partie Knollen und\nKraut von befallenen Flächen nicht sicher von Knollen\n(1) Wird auf einer Anbaufläche das Auftreten von            und Kraut anderer Flächen trennen, so ist die gesamte\nKartoffelkrebs festgestellt, so grenzt die zuständige Be-       Partie nach Satz 1 zu behandeln. Die zuständige Be-\nhörde eine Sicherheitszone ab.                                  hörde kann zur Behandlung die erforderlichen Anord-\n(2) Die Sicherheitszone umfasst die befallene Fläche        nungen treffen, insbesondere bestimmte Verfahren vor-\nsowie unter Berücksichtigung der örtlichen Gegeben-             schreiben oder verbieten.\nheiten einen zusätzlichen Sicherheitsbereich um die be-\nfallene Fläche herum bis zu einer Entfernung von                                      Abschnitt 3\n300 Metern von ihr, soweit der zusätzliche Sicherheits-                   Maßnahmen zur Bekämpfung\nbereich zum Schutz des benachbarten Gebietes erfor-                     von Kartoffelzystennematoden\nderlich ist.\n(3) Eine Anbaufläche gilt als befallen, wenn an min-                                     §7\ndestens einer Kartoffelpflanze oder Kartoffelknolle Kar-                         Anforderungen an Felder\ntoffelkrebs festgestellt worden ist.                              für die Erzeugung von Pflanzen zum Anpflanzen\n(4) Die zuständige Behörde hebt die Sicherheitszone            (1) Kartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln\nauf, wenn bei einer erneuten Untersuchung der befalle-          bestimmt sind, oder Pflanzen im Sinne des Anhangs I\nnen Fläche kein Befall mit Kartoffelkrebs und kein Vor-         der Richtlinie 2007/33/EG des Rates vom 11. Juni 2007\nhandensein seines Erregers festgestellt wird.                   zur Bekämpfung von Kartoffelnematoden und zur Auf-\nhebung der Richtlinie 69/465/EWG (ABl. L 156 vom\n§5                               16.6.2007, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung,\ndie zur Erzeugung von Pflanzen zum Anbau bestimmt\nSchutzmaßnahmen in der Sicherheitszone\nsind, dürfen nur auf einem Feld angepflanzt werden,\n(1) In der Sicherheitszone dürfen                           das:\n1. keine Kartoffeln angebaut werden und                         1. eine einheitlich bewirtschaftete Fläche mit einer Min-\ndestgröße von 0,5 Hektar ist,\n2. keine Pflanzen, die zum Verpflanzen auf andere Flä-\nchen bestimmt sind, angebaut, eingeschlagen oder           2. von der zuständigen Behörde jeweils in dem Zeit-\ngelagert werden.                                               raum zwischen der Ernte der letzten Kultur auf der\nFläche und dem Anpflanzen von Kartoffeln oder\n(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 dürfen in                  Pflanzen im Sinne des Anhangs I der Richtlinie\ndem zusätzlichen Sicherheitsbereich nach § 3 Absatz 2               2007/33/EG nach dem Verfahren nach § 8 unter-\nNummer 2 Kartoffeln angebaut werden, wenn diese ge-                 sucht worden ist,\ngen diejenigen Rassen des Erregers des Schadorganis-\nmus resistent sind, die auf der befallenen Fläche fest-         3. als befallsfreie Fläche in das Verzeichnis nach § 10\ngestellt worden sind.                                               eingetragen ist,\n(3) Eine Sorte ist resistent gegen eine Rasse des Er-       4. durch eine befallsfreie Fläche des Verfügungsbe-\nregers des Kartoffelkrebses, wenn in einer Prüfung                  rechtigten mit einer Mindestbreite von 15 Metern\ndurch das Julius Kühn-Institut festgestellt worden ist,             (Abstandszone) von einer Fläche getrennt ist, die\ndass die Sorte auf den Befall durch die jeweilige Rasse             als Befallsfläche desselben Verfügungsberechtigten\ndes Erregers des Kartoffelkrebses so reagiert, dass Se-             in das Verzeichnis nach § 10 eingetragen ist; dabei\nkundärinfektionen nicht zu befürchten sind. Das Julius              muss die Mindestbreite der Abstandszone über die\nKühn-Institut gibt die resistenten Kartoffelsorten unter            gesamte Länge der Fläche eingehalten werden, Be-\nAngabe der Rassen der betroffenen Schadorganismen                   fallsfläche und Abstandszone müssen zusammen\nim Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzei-                  eine Mindestgröße von 0,5 Hektar haben.\nger*) bekannt.                                                  Die zuständige Behörde kann auf Antrag Abweichun-\ngen von der Mindestgröße nach Satz 1 Nummer 1 ge-\n*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de                    nehmigen, wenn besondere Arten von Pflanzgut er-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2010               1385\nzeugt werden sollen. Die Abgrenzung einer Teilfläche             (5) Die zuständige Behörde kann amtliche Untersu-\neiner einheitlich bewirtschafteten Fläche zur Erzeugung       chungen von Flächen anordnen, auf denen andere als\nvon Pflanzkartoffeln auch zum Zwecke des Nachbaus             unter Absatz 1 genannte Pflanzen, die zum Wiederan-\nist nicht zulässig, wenn bei amtlichen Untersuchungen         pflanzen bestimmt sind, produziert werden sollen,\nnach § 8 oder amtlichen Erhebungen nach § 9 Befall            wenn konkrete Anhaltspunkte für den Befall mit Kartof-\nmit Kartoffelzystennematoden an mehreren Stellen die-         felzystennematoden vorliegen.\nser einheitlich bewirtschafteten Fläche festgestellt wor-\nden ist, es sei denn, die Befallsstellen konzentrieren                                     §9\nsich auf einen örtlich begrenzten Bereich der Fläche.                       Erhebungen zur Feststellung\nAbweichend von Satz 1 Nummer 4 kann die zuständige               der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden\nBehörde unter Berücksichtigung des Ausmaßes des\nBefalls und des möglichen Verschleppungsrisikos eine             (1) Auf Kartoffelanbauflächen, die nicht zur Erzeu-\nandere Mindestbreite der Abstandszone festlegen.              gung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, führt die zu-\nständige Behörde amtliche Erhebungen zur Feststel-\n(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kann           lung der Verbreitung der Kartoffelzystennematoden\nder Anbau von Kartoffeln, die zur Erzeugung von               nach Anhang II Nummer 2 Buchstabe a erster Anstrich\nPflanzkartoffeln oder von Pflanzen nach Anhang I der          und Anhang II Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie\nRichtlinie 2007/33/EG, die zur Erzeugung von Pflanzen         2007/33/EG durch.\nzum Anbau bestimmt sind, auch in einer Vegetations-\nperiode erfolgen, die nicht unmittelbar auf die amtliche         (2) Die jährlich zu untersuchende Fläche richtet sich\nUntersuchung folgt, wenn der Verfügungsberechtigte            nach der Kartoffelanbaufläche in dem jeweiligen Zu-\nnachgewiesen hat, dass zum Zeitpunkt der amtlichen            ständigkeitsbereich und umfasst mindestens den in An-\nUntersuchung weder Kartoffeln noch andere in Anhang I         hang III Abschnitt II der Richtlinie 2007/33/EG in der\nNummer 1 der Richtlinie 2007/33/EG genannte Wirts-            jeweils geltenden Fassung genannten Anteil.\npflanzen vorhanden waren und seit der Untersuchung               (3) Die Probenahme auf den ausgewählten Flächen\nnicht angebaut worden sind. Sind zwischen der Unter-          nach Absatz 2 ist nach Anhang II Nummer 2 Buch-\nsuchung der Fläche und dem Anbau von Kartoffeln, die          stabe a der Richtlinie 2007/33/EG nach der Ernte der\nzur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind oder         Kartoffeln durchzuführen.\nPflanzen nach Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG, die\nzur Erzeugung von Pflanzen zum Anbau bestimmt sind,                                       § 10\nmehr als zwei Jahre vergangen, ist eine erneute Unter-                          Amtliches Verzeichnis\nsuchung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 notwendig.\n(1) Die zuständige Behörde führt ein amtliches Ver-\nzeichnis, in das die Ergebnisse der Untersuchungen\n§8\nnach § 8 und der Erhebungen nach § 9 wie folgt einge-\nUntersuchung von Anbauflächen                      tragen werden:\n(1) Flächen, auf denen Kartoffeln, die zur Erzeugung       1. sind keine Stadien der Kartoffelzystennematoden\nvon Pflanzkartoffeln, auch zum Zwecke des Nachbaus,               auf einer Fläche nachgewiesen worden, ist die Flä-\nbestimmt sind, oder auf denen die in Anhang I der                 che als befallsfrei einzutragen,\nRichtlinie 2007/33/EG genannten Pflanzen, die zur Er-         2. sind ausschließlich Zysten der Kartoffelzystennema-\nzeugung von Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt sind,                toden ohne lebenden Inhalt gefunden worden, ist die\nangepflanzt oder gelagert werden sollen, sind von der             Fläche als befallsfrei mit Zysten von Kartoffelzysten-\nzuständigen Behörde auf Antrag gemäß Anhang II der                nematoden ohne lebenden Inhalt einzutragen,\nRichtlinie 2007/33/EG auf Kartoffelzystennematoden zu\n3. ist mindestens eine Zyste der Kartoffelzystennema-\nuntersuchen.\ntoden mit lebendem Inhalt gefunden worden, ist die\n(2) Die Ergebnisse anderer amtlicher Untersuchun-              Fläche als Befallsfläche einzutragen.\ngen, die im Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 1. Juli            (2) Die zuständige Behörde stellt Nematodenart, Pa-\n2010 durchgeführt worden sind, können anerkannt wer-          thotyp oder Virulenzgruppe der Kartoffelzystennemato-\nden, wenn das Auftreten von Kartoffelzystennematoden          den auf der nach Absatz 1 Nummer 3 als Befallsfläche\nGegenstand der Untersuchung war.                              in das Verzeichnis eingetragenen Fläche fest und teilt\n(3) Liegt eine Anzeige über das Auftreten oder den         dies dem Verfügungsberechtigten und dem Besitzer der\nVerdacht des Auftretens von Kartoffelzystennematoden          Befallsflächen mit. Die Feststellungen nach Satz 1 wer-\nnach § 2 vor, führt die zuständige Behörde Untersu-           den in das Verzeichnis eingetragen.\nchungen nach Anhang II der Richtlinie 2007/33/EG                 (3) Einträge in das Verzeichnis sind durch die zu-\ndurch.                                                        ständige Behörde zu aktualisieren. Eine Streichung ei-\n(4) Liegen Anhaltspunkte vor, dass das Auftreten           ner Fläche als Befallsfläche ist frühestens sechs Jahre\noder der Verdacht des Auftretens von Kartoffelzysten-         nach der Eintragung zulässig, wenn durch amtliche Un-\nnematoden infolge einer stark verringerten oder verän-        tersuchungen kein Befall mit Kartoffelzystennematoden\nderten Wirksamkeit einer resistenten Kartoffelsorte, die      mehr festgestellt worden ist. Die zuständige Behörde\nauf einer außergewöhnlichen Veränderung der Zusam-            kann den Zeitraum bis zur Untersuchung um höchstens\nmensetzung der Nematodenarten, eines Pathotyps                drei Jahre verkürzen, wenn amtliche Maßnahmen zur\noder einer Virulenzgruppe beruht, untersucht die zu-          Bekämpfung der Kartoffelzystennematodenpopulation\nständige Behörde diesen Sachverhalt mit geeigneten            nach § 12 durchgeführt wurden.\nMethoden und unterrichtet das Julius Kühn-Institut da-           (4) Bei berechtigtem Interesse kann die zuständige\nrüber.                                                        Behörde Einsicht in das Verzeichnis gewähren.","1386             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2010\n§ 11                              gramms kann die zuständige Behörde Verfügungsbe-\nMaßnahmen bei Befall                        rechtigte und Besitzer von Befallsflächen verpflichten,\nmit Kartoffelzystennematoden                     Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen oder Be-\nkämpfungsmaßnahmen zu dulden. Sie kann dabei ins-\n(1) Ist eine Fläche nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 als         besondere Anbaupausen festlegen oder den Anbau\nBefallsfläche in das Verzeichnis eingetragen, so dürfen:        resistenter Sorten vorschreiben.\n1. keine Kartoffeln für die Erzeugung von Pflanzkartof-            (2) Schreibt sie den Anbau resistenter Kartoffelsor-\nfeln, auch nicht zum Zwecke des Nachbaus, ange-            ten auf einer Befallsfläche vor, dann muss die Kartoffel-\npflanzt werden,                                            sorte resistent gegen die auf der Befallsfläche entspre-\n2. keine Pflanzen nach Anhang I der Richtlinie                  chend § 10 Absatz 2 festgestellten Nematodenarten,\n2007/33/EG, die zum Wiederanpflanzen bestimmt              Pathotypen oder Virulenzgruppen der Kartoffelzysten-\nsind, angebaut, eingeschlagen oder gelagert wer-           nematoden sein.\nden.\n(2) Der Besitzer oder der Verfügungsberechtigte ei-                                    § 13\nner Befallsfläche nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 haben                                 Verwendung und\ndafür Sorge zu tragen, dass überbetrieblich genutzte                   Behandlung von kontaminierten Pflanzen\nlandwirtschaftliche Maschinen und Geräte, die auf der              (1) Partien von Kartoffeln oder Pflanzen zum An-\nBefallsfläche eingesetzt worden sind, vor Verlassen der         pflanzen außer Samen, die von einer Befallsfläche\nBefallsfläche durch geeignete Verfahren von Erde und            stammen, oder die mit Erde in Berührung kamen, in\nKartoffelrückständen gereinigt werden.                          der Kartoffelzystennematoden nachgewiesen worden\n(3) Die zuständige Behörde kann für die Flächen, die        sind, sind von der zuständigen Behörde als befallen\ninfolge des Befalls mit Kartoffelzystennematoden nach           zu kennzeichnen.\n§ 10 Absatz 1 Nummer 3 als Befallsfläche in das amt-               (2) Befallene Pflanzkartoffeln oder Pflanzen nach An-\nliche Verzeichnis eingetragen worden ist, darüber               hang I Nummer 1 der Richtlinie 2007/33/EG dürfen\nhinaus alle zur Bekämpfung der Kartoffelzystennema-\ntoden erforderlichen Anordnungen treffen, insbeson-             1. nicht angepflanzt werden oder\ndere bestimmte Verfahren des Pflanzenschutzes vor-              2. nur angepflanzt werden, wenn sie unter amtlicher\nschreiben oder verbieten.                                           Aufsicht nach einem auf Grund des Artikels 17 Ab-\n(4) Die zuständige Behörde kann auf einer Fläche,               satz 2 der Richtlinie 2007/33/EG festgelegten Ver-\ndie als Befallsfläche in das amtliche Verzeichnis nach              fahrens entseucht worden sind.\n§ 10 Absatz 1 Nummer 3 eingetragen worden ist, den                 (3) Befallene Pflanzen im Sinne des Anhangs I Num-\nAnbau von Kartoffeln und Pflanzen nach Anhang I der             mer 2 der Richtlinie 2007/33/EG dürfen nur angepflanzt\nRichtlinie 2007/33/EG, im Rahmen eines amtlichen Be-            werden, wenn sie entseucht oder durch Waschen oder\nkämpfungsprogramms nach § 12 mit dem Ziel der Re-               Bürsten so von Erde befreit wurden, dass kein Risiko\nduzierung der Besatzdichte der Kartoffelzystennemato-           der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden besteht.\ndenpopulation genehmigen. Eine Genehmigung nach\nSatz 1 darf nicht erteilt werden für die Erzeugung von                                     § 14\nPflanzkartoffeln, einschließlich derer zum Zwecke des                                Anforderung an\nNachbaus.                                                                 Verarbeitungsbetriebe für Kartoffeln\n(5) Das Julius Kühn-Institut prüft Kartoffelsorten auf         Kartoffeln zur industriellen Verarbeitung, Größensor-\nihre Resistenz nach Anhang IV Abschnitt II der Richt-           tierung oder Abpackung dürfen nur von solchen Betrie-\nlinie 2007/33/EG und gibt den Grad der Resistenz unter          ben verarbeitet, sortiert oder abgepackt werden, die\nAngabe der Resistenznote gemäß Anhang IV Abschnitt I\nder Richtlinie 2007/33/EG im Bundesanzeiger oder                1. anerkannte Behandlungs- oder Beseitigungsverfah-\nelektronischen Bundesanzeiger*) bekannt.                            ren für Resterden nach Anlage 2 oder\n(6) Die Angabe des Grades der Resistenz ist nicht           2. von der zuständigen Behörde nach Satz 2 geneh-\nerforderlich bei Kartoffelsorten, deren Resistenz gegen             migte Verfahren\nKartoffelzystennematoden vor dem 13. Oktober 2010               anwenden. Die zuständige Behörde kann andere als in\nnach der Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffel-               Anlage 2 aufgeführte, geeignete Beseitigungsverfahren,\nkrebses und der Kartoffelnematoden vom 5. Juni 2001             die regionale und betriebliche Gegebenheiten berück-\n(BGBl. I S. 1006), die durch Artikel 3 Abschnitt 2 § 9 des      sichtigen, genehmigen, wenn keine Gefahr der Ausbrei-\nGesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) ge-            tung oder Verschleppung der Schadorganismen be-\nändert worden ist, festgestellt worden ist. Diese Kartof-       steht. Die bei der Anlieferung und Verarbeitung anfal-\nfelsorten können im Rahmen amtlicher Bekämpfungs-               lenden Resterden dürfen nicht auf Flächen, auf denen\nprogramme angebaut werden.                                      Kartoffeln angebaut werden, aufgebracht werden.\n§ 12                                                         § 15\nAmtliches Bekämpfungsprogramm                                       Ausnahmen für Nachbau\n(1) Bei Befall mit Kartoffelzystennematoden entwi-             (1) Abweichend von § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3\nckelt die zuständige Behörde ein Bekämpfungspro-                dürfen Kartoffeln zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln\ngramm auf der Grundlage der in Anlage 1 aufgeführten            zum Zwecke des Nachbaus ohne amtliche Untersu-\nMaßnahmen. Zur Durchführung des Bekämpfungspro-                 chung und Eintragung in das Verzeichnis nach § 10 an-\ngebaut werden, wenn ihr Anbau innerhalb desselben\n*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de                    Betriebes und nur innerhalb eines Umkreises von 20 Ki-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2010                        1387\nlometern um die Erzeugungsfläche der Pflanzkartoffeln                     3. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1, § 7 Absatz 1\nzum Zwecke des Nachbaus erfolgt. Die nach Satz 1 er-                          Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 1 Kartoffeln\nzeugten Pflanzkartoffeln dürfen nicht in Verkehr ge-                          oder dort genannte Pflanzen anbaut oder anpflanzt,\nbracht werden. Nachweise über die Erzeugung und Ver-\n4. entgegen § 5 Absatz 1 Pflanzen anbaut, einschlägt\nwendung von Pflanzkartoffeln zum Zwecke des Nach-\noder lagert,\nbaus sind vom Erzeuger zu führen und auf Anforderung\nder zuständigen Behörde vorzulegen. Aufzuzeichnen                         5. entgegen § 6 Satz 1 oder Satz 2 Kartoffelknollen,\nsind Lage und Größe der Produktionsfläche der zum                             Kartoffelkraut oder eine Partie nicht, nicht richtig\nNachbau bestimmten Pflanzkartoffeln, der Lagerort so-                         oder nicht rechtzeitig behandelt oder in den Verkehr\nwie die Anbaufläche auf der die zum Nachbau be-                               bringt oder verwendet,\nstimmten Pflanzkartoffeln angepflanzt werden.                             6. entgegen § 11 Absatz 2 nicht dafür Sorge trägt,\n(2) Besteht unter Berücksichtigung der örtlichen                           dass Maschinen oder Geräte gereinigt werden,\nGegebenheiten die Gefahr einer Ausbreitung oder der\n7. entgegen § 13 Absatz 2 oder Absatz 3 Pflanzkar-\nVerschleppung des Schadorganismus, kann die zu-\ntoffeln oder dort genannte Pflanzen anpflanzt,\nständige Behörde abweichend von Absatz 1 eine Un-\ntersuchung von Flächen für die Erzeugung von Pflanz-                      8. entgegen § 14 Satz 1 Kartoffeln verarbeitet, sortiert\nkartoffeln zum Zwecke des Nachbaus anordnen. Ver-                             oder abpackt,\nfügungsberechtigte und Besitzer von Kartoffelanbau-\n9. entgegen § 14 Satz 3 Resterden aufbringt oder\nflächen gemäß Absatz 1 sind verpflichtet, die Untersu-\nchungen durch die zuständige Behörde zu dulden.                         10. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2 Pflanzkartoffeln in\nden Verkehr bringt.\nAbschnitt 4                                           (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Absatz 1\nSchlussbestimmungen                                       Nummer 2 Buchstabe c des Pflanzenschutzgesetzes\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollzieh-\n§ 16                                       baren Anordnung nach § 12 Absatz 1 Satz 2 zuwider-\nOrdnungswidrigkeiten                                  handelt.\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Absatz 1\nNummer 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes                                                        § 17\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                                              Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n1. entgegen § 1 einen Schadorganismus züchtet, hält                       Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\noder mit ihm arbeitet,                                             in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämp-\n2. entgegen § 2 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1, auch                   fung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelnematoden\nin Verbindung mit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht                vom 5. Juni 2001 (BGBl. I S. 1006), die durch Artikel 3\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-              § 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I\nstattet,                                                           S. 2930) geändert worden ist, außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 6. Oktober 2010\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner","1388      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2010\nAnlage 1\n(zu § 12)\nGeeignete Maßnahmen für das amtliche Bekämpfungsprogramm\nGeeignete Maßnahmen für das amtliche Bekämpfungsprogramm sind:\n1. eine Anbaupause von mindestens sechs Jahren, entsprechend einem 14%-\nAnteil in einer siebenjährigen Fruchtfolge,\n2. Anbau amtlich anerkannten Pflanzguts resistenter Kartoffelsorten der No-\nten 7, 8 oder 9 oder resistenter Kartoffelsorten im Sinne von § 11 Absatz 5\nin Kombination mit einer Anbaupause von mindestens zwei Jahren, entspre-\nchend einem 33%-Anteil in einer dreijährigen Fruchtfolge,\n3. die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Nematizide), die geeignet sind,\ndie Nematodenpopulation zu reduzieren in Kombination mit einer Anbau-\npause von mindestens zwei Jahren, entsprechend einem 33%-Anteil in einer\ndreijährigen Fruchtfolge, oder\n4. andere geeignete Maßnahmen zur Reduzierung der Kartoffelzystennemato-\ndenpopulation. Diese Maßnahmen müssen von der zuständigen Behörde ge-\nnehmigt werden.\nAnlage 2\n(zu § 14)\nAnerkannte Behandlungs- oder Beseitigungsverfahren\nfür Resterden aus der Kartoffelverarbeitung\nAnerkannte Behandlungs- oder Beseitigungsverfahren für Resterden aus der\nKartoffelverarbeitung sind:\n1. Deponierung der Resterden auf nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen,\n2. für Resterden geeignete Kompostierungsverfahren. Eine Ausbringung der\nkompostierten Resterde auf landwirtschaftlich genutzten Flächen ist zuläs-\nsig, wenn keine Gefahr der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden be-\nsteht,\n3. Verfahren der Hitzebehandlung von Resterden bei Temperaturen von min-\ndestens 100 Grad Celsius. Eine Ausbringung der hitzebehandelten Resterde\nauf landwirtschaftlich genutzten Flächen ist zulässig wenn keine Gefahr der\nVerbreitung von Kartoffelzystennematoden besteht,\n4. Reinigung der Kartoffeln vor Abgabe an den Verarbeitungsbetrieb mit geeig-\nneten Verfahren auf dem erzeugenden Betrieb. Dabei muss sichergestellt\nsein, dass sämtliche Resterde auf der Produktionsfläche verbleibt,\n5. Abgabe der Resterde an den anliefernden Landwirt, wenn sichergestellt wer-\nden kann, dass die Erde nur von diesem Betrieb stammt. Die Anlage ist in\ndiesem Fall vor und nach der Anlieferung so zu reinigen, dass eine Verbrei-\ntung der Kartoffelzystennematoden ausgeschlossen werden kann, oder\n6. Ausbringung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, auf denen kein Kartoffel-\nanbau stattfindet. Die Information über die geplante Ausbringung der Res-\nterde auf solchen Flächen ist den Besitzern und Verfügungsberechtigten der\nFlächen mitzuteilen. Der verarbeitende Betrieb erstellt ein Verzeichnis zur\nDokumentation der Resterdeverbringung oder -abgabe und teilt dies der zu-\nständigen Behörde mit. Auf diesen Flächen gilt für den Kartoffelanbau eine\nAnbaupause von mindestens sechs Jahren nach Ausbringung von Rester-\nden."]}