{"id":"bgbl1-2010-50-4","kind":"bgbl1","year":2010,"number":50,"date":"2010-10-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/50#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-50-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_50.pdf#page=13","order":4,"title":"Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme im Versicherungsbereich (Versicherungs-Vergütungsverordnung  VersVergV)","law_date":"2010-10-06T00:00:00Z","page":1379,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2010               1379\nVerordnung\nüber die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme im Versicherungsbereich\n(Versicherungs-Vergütungsverordnung – VersVergV)\nVom 6. Oktober 2010\nAuf Grund des § 64b Absatz 5 Satz 1 bis 4 des Ver-         schriftlich zu dokumentieren. Die Analyse muss plau-\nsicherungsaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 2 Num-          sibel, umfassend und für Dritte nachvollziehbar sein.\nmer 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 950)          Unternehmen mit einer Bilanzsumme von mindestens\neingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium          90 Milliarden Euro und Unternehmen, die einer Ver-\nder Finanzen:                                                  sicherungsgruppe oder einem nach § 104o des Ver-\nsicherungsaufsichtsgesetzes festgestellten Finanzkon-\n§1                                glomerat mit einer Bilanzsumme von mindestens 90 Mil-\nliarden Euro angehören, sind in der Regel als be-\nGeltungsbereich\ndeutend anzusehen. Unternehmen mit einer Bilanz-\n(1) Diese Verordnung gilt vorbehaltlich des Absat-         summe von weniger als 45 Milliarden Euro und Unter-\nzes 2 für die folgenden Unternehmen:                           nehmen, die einer Versicherungsgruppe oder einem\n1. Erst- und Rückversicherungsunternehmen sowie                nach § 104o des Versicherungsaufsichtsgesetzes fest-\nPensionsfonds mit Sitz im Inland,                         gestellten Finanzkonglomerat mit einer Bilanzsumme\nvon weniger als 45 Milliarden Euro angehören, gelten\n2. Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des\nals nicht bedeutend.\n§ 1b und des § 104a Absatz 2 Nummer 4 des Ver-\nsicherungsaufsichtsgesetzes mit Sitz im Inland,               (3) Diese Verordnung ist auf Vergütungen, die durch\nTarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Ver-\n3. Versicherungs-Zweckgesellschaften mit Sitz im In-\neinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwen-\nland,\ndung der tarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund\n4. gemischte Finanzholding-Gesellschaften mit Sitz im          eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstver-\nInland,                                                   einbarung vereinbart sind, nicht anzuwenden.\n5. übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen mit\nSitz im Inland, es sei denn, es handelt sich um Insti-                                  §2\ntute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesenge-                           Begriffsbestimmungen\nsetzes,\nIm Sinne dieser Verordnung ist beziehungsweise\n6. im Inland erlaubnispflichtige Erst- und Rückver-            sind:\nsicherungsunternehmen sowie Einrichtungen der\nbetrieblichen Altersversorgung mit Sitz in einem            1. „Unternehmen“ alle in § 1 Absatz 1 genannten Un-\nDrittstaat und                                                  ternehmen;\n7. im Inland erlaubnispflichtige Erstversicherungsunter-         2. „Vergütung“ sämtliche finanzielle Leistungen und\nnehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der              Sachbezüge, gleich welcher Art sowie Leistungen\nEuropäischen Union oder einem anderen Vertrags-                 von Dritten, die ein Geschäftsleiter, eine Geschäfts-\nstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-                 leiterin, ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin im\nschaftsraum, die nicht den Versicherungsrichtlinien             Hinblick auf seine oder ihre berufliche Tätigkeit bei\nunterfallen.                                                    dem Unternehmen erhält. Nicht als Vergütung\ngelten finanzielle Leistungen oder Sachbezüge, die\n(2) § 4 gilt nur für bedeutende Unternehmen. Unter-              von dem Unternehmen kraft einer allgemeinen,\nnehmen mit einer Bilanzsumme von mindestens 45 Mil-                  ermessensunabhängigen Regelung gewährt wer-\nliarden Euro und Unternehmen, die einer Versiche-                    den und keine Anreizwirkung zur Eingehung von\nrungsgruppe oder einem nach § 104o des Ver-                          Risiken entfalten, insbesondere Rabatte, betrieb-\nsicherungsaufsichtsgesetzes festgestellten Finanzkon-                liche Versicherungs- und Sozialleistungen sowie\nglomerat mit einer Bilanzsumme von mindestens                        bei Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen die Beiträge\n45 Milliarden Euro angehören, haben auf der Grundlage                zur gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des\neiner Risikoanalyse eigenverantwortlich festzustellen,               Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und zur be-\nob sie bedeutend sind. Bei der Risikoanalyse sind                    trieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebs-\ninsbesondere die Größe und Vergütungsstruktur sowie                  rentengesetzes;\nArt, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Internatio-\nnalität der Geschäftstätigkeit zu beachten. Unterneh-            3. „Vergütungssysteme“ alle unternehmensinternen\nmen, die einer Versicherungsgruppe oder einem nach                   Regelungen zur Vergütung sowie deren tatsäch-\n§ 104o des Versicherungsaufsichtsgesetzes fest-                      liche Umsetzung und Anwendung durch die Unter-\ngestellten Finanzkonglomerat angehören, haben bei                    nehmen;\nder Analyse auch die Größe sowie Art, Umfang, Kom-               4. „variable Vergütung“ der Teil der Vergütung, dessen\nplexität, Risikogehalt und Internationalität der                     Gewährung oder Höhe im Ermessen des Unterneh-\nGeschäftstätigkeit der Gruppe oder des Konglomerats                  mens steht oder vom Eintritt vereinbarter Bedin-\nzu beachten. Die Feststellung und die Analyse sind                   gungen abhängt, und zwar einschließlich der er-","1380             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2010\nmessensabhängigen Leistungen zur Altersversor-            3. bei Geschäftsleitern und Geschäftsleiterinnen der\ngung;                                                          variable Teil eine Vergütung für den aus der Tätigkeit\nsich ergebenden nachhaltigen Erfolg des Unterneh-\n5. „ermessensabhängige Leistungen zur Altersversor-\nmens darstellt. Die variable Vergütung darf insbe-\ngung“ der Teil der variablen Vergütung, der zum\nZwecke der Altersversorgung im Hinblick auf eine               sondere nicht maßgeblich von der Gesamtbeitrags-\neinnahme, vom Neugeschäft oder von der Vermitt-\nkonkret bevorstehende Beendigung des Beschäfti-\nlung einzelner Versicherungsverträge abhängig sein;\ngungsverhältnisses beim Unternehmen vereinbart\nwird;                                                     4. sie die wesentlichen Risiken und deren Zeithorizont\n6. „fixe Vergütung“ der Teil der Vergütung, der nicht               angemessen berücksichtigen;\nvariabel ist;                                             5. bezüglich einzelner Organisationseinheiten auch der\n7. „Mitarbeiter“ und „Mitarbeiterinnen“ alle natürlichen            gesamte Erfolg des Unternehmens angemessen be-\nPersonen, deren sich das Unternehmen beim                      rücksichtigt wird. Dies schließt jedoch die Zahlung\nGeschäftsbetrieb, insbesondere aufgrund eines                  von Provisionen im Bereich des angestellten Außen-\nArbeits-, Geschäftsbesorgungs- oder Dienstver-                 dienstes nicht aus;\nhältnisses bedient, und alle natürlichen Personen,        6. eine qualitativ und quantitativ angemessene Perso-\ndie im Rahmen von Funktionsausgliederungen mit                 nalausstattung der Kontrolleinheiten ermöglicht\neiner gruppenangehörigen Gesellschaft, für die die             wird.\nInstituts-Vergütungsverordnung nicht gilt, unmittel-\nbar an Dienstleistungen für das Unternehmen betei-        Die Vergütungssysteme sind zumindest einmal jährlich\nligt sind. Dies gilt nicht für Funktionsausgliederun-     auf ihre Angemessenheit zu überprüfen und gege-\ngen von Pensionskassen oder Pensionsfonds, die            benenfalls anzupassen. Die Geschäftsleiter und\nüber keine eigenen Mitarbeiter verfügen, auf Träger-      Geschäftsleiterinnen sind für die angemessene Ausge-\nunternehmen oder deren Spezialdienstleistungsun-          staltung der Vergütungssysteme der Mitarbeiter und\nternehmen. Geschäftsleiter und Geschäftsleiterin-         Mitarbeiterinnen verantwortlich. Für die angemessene\nnen und Handelsvertreter im Sinne des § 84 Ab-            Ausgestaltung der Vergütungssysteme der Geschäfts-\nsatz 1 des Handelsgesetzbuches gelten nicht als           leiter und Geschäftsleiterinnen ist der Aufsichtsrat ver-\nMitarbeiter und Mitarbeiterinnen;                         antwortlich.\n8. „Vergütungsparameter“ die quantitativen und quali-              (2) Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Ver-\ntativen Bestimmungsfaktoren, anhand derer die             gütung des einzelnen Geschäftsleiters beziehungs-\nLeistung und der Erfolg eines Geschäftsleiters,           weise der einzelnen Geschäftsleiterin dafür zu sorgen,\neiner Geschäftsleiterin, eines Mitarbeiters, einer        dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den\nMitarbeiterin oder einer unternehmensinternen             Aufgaben und Leistungen des Geschäftsleiters bezie-\nOrganisationseinheit gemessen wird;                       hungsweise der Geschäftsleiterin sowie zur Lage des\n9. „Erfolgsbeiträge“ die auf der Grundlage von Ver-            Unternehmens steht und die übliche Vergütung nicht\ngütungsparametern ermittelten tatsächlichen Leis-         ohne besondere Gründe übersteigt. Variable Vergütun-\ntungen und Erfolge von Geschäftsleitern, Ge-              gen sollen daher eine mehrjährige Bemessungsgrund-\nschäftsleiterinnen, Mitarbeitern, Mitarbeiterinnen        lage haben; für außerordentliche Entwicklungen soll der\nund unternehmensinternen Organisationseinheiten,          Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit vereinbaren.\ndie in der Ermittlung der Höhe der variablen Vergü-       Andere einschlägige bundes- oder landesgesetzliche\ntungsbestandteile einfließen. Erfolgsbeiträge kön-        Regelungen zur Vergütung von Geschäftsleitern und\nnen positiv und negativ sein;                             Geschäftsleiterinnen bleiben von den Sätzen 1 und 2\nunberührt. Satz 2 gilt nicht für kleinere Vereine im Sinne\n10. „Kontrolleinheiten“ diejenigen unternehmensinter-           des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.\nnen Organisationseinheiten, die die geschäftsinitiie-\nrenden Organisationseinheiten überwachen, ein-                (3) Die Vergütung, die Geschäftsleiter und Ge-\nschließlich der internen Revision.                        schäftsleiterinnen für ihre berufliche Tätigkeit bei dem\nUnternehmen erhalten, muss abschließend im Anstel-\n§3                                lungsvertrag festgelegt werden. Der Anstellungsvertrag\nund spätere Änderungen bedürfen der Schriftform. Die\nAllgemeine Anforderungen                       Vergütung für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied\n(1) Die Unternehmen müssen Grundsätze zu den                 muss abschließend durch Satzung oder durch Be-\nVergütungssystemen für Geschäftsleiter, Geschäftslei-           schluss der Hauptversammlung beziehungsweise der\nterinnen, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen festlegen.           obersten Vertretung festgelegt sein.\nDie Vergütungssysteme müssen so ausgestaltet sein,                  (4) Die Geschäftsleiter, Geschäftsleiterinnen, Mitar-\ndass                                                            beiter und Mitarbeiterinnen müssen über die Ausgestal-\n1. sie auf die Erreichung der in den Strategien des Un-         tung und Änderungen der für sie maßgeblichen Ver-\nternehmens niedergelegten Ziele ausgerichtet sind;          gütungsparameter schriftlich informiert werden. Die\nim Falle von Strategieänderungen ist die Ausgestal-         Schriftform ist auch bei einer elektronischen Übermitt-\ntung der Vergütungssysteme zu überprüfen und er-            lung gewahrt.\nforderlichenfalls anzupassen;\n(5) Die Geschäftsleiter und Geschäftsleiterinnen\n2. sie negative Anreize vermeiden, insbesondere Inte-           haben den Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich über\nressenkonflikte und das Eingehen unverhältnismäßig          die Ausgestaltung der Vergütungssysteme des Unter-\nhoher Risiken, und sie nicht der Überwachungsfunk-          nehmens zu informieren. Die Unternehmen haben dem\ntion der Kontrolleinheiten zuwiderlaufen;                   oder der Vorsitzenden des Aufsichtsrats ein entspre-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2010               1381\nchendes Auskunftsrecht gegenüber den Geschäfts-                     wenden, die dem Ziel eines nachhaltigen Erfolgs\nleitern einzuräumen.                                                Rechnung tragen. Dabei sind insbesondere ein-\n(6) Die Unternehmen dürfen ihren Geschäftsleitern,              gegangene Risiken und Kapitalkosten zu berück-\nGeschäftsleiterinnen und Aufsichtsratsmitgliedern in                sichtigen;\nder Regel keine Vergütung im Zusammenhang mit der              3. ist sicherzustellen, dass mindestens 40 Prozent\nVermittlung von Versicherungsverträgen gewähren.                    nicht vor dem Ablauf eines angemessenen Zurück-\nEntsprechendes gilt für die Vergütung der Aufsichts-                behaltungszeitraums unter Berücksichtigung des\nratstätigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern, die zugleich            geschäftlichen Erfolgs ausbezahlt werden. In der\nGeschäftsleiter, Geschäftsleiterinnen oder Generalbe-               Regel ist ein Zeitraum von drei Jahren angemessen.\nvollmächtigte von Versicherungsvermittlungsunterneh-                Die Auszahlung von mindestens 50 Prozent des in\nmen sind, die in erheblichem Umfang Versicherungs-                  Satz 1 genannten Anteils an der gesamten variablen\nverträge für das Unternehmen vermitteln.                            Vergütung soll von einer nachhaltigen Wertentwick-\n(7) Die Vergütung der Aufsichtsratstätigkeit gegen-             lung des Unternehmens abhängig sein;\nüber angestellten Arbeitnehmervertretern neben der             4. müssen auch negative individuelle Erfolgsbeiträge\nZahlung von Arbeitsentgelt wird durch diese Verord-                 des Geschäftsleiters, der Geschäftsleiterin, des Mit-\nnung nicht untersagt.                                               arbeiters, der Mitarbeiterin und der jeweiligen Orga-\nnisationseinheit sowie ein negativer Gesamterfolg\n§4                                      des Unternehmens beziehungsweise der Gruppe\nBesondere Anforderungen                             die Höhe der variablen Vergütung einschließlich der\nzurückbehaltenen Beträge nach Nummer 3 verrin-\n(1) Die besonderen Anforderungen beziehen sich auf              gern.\nGeschäftsleiter und Geschäftsleiterinnen bedeutender\nUnternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 sowie auf                    (4) Die Risikoorientierung der Vergütung darf nicht\nsolche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dieser Unter-          durch Absicherungs- oder sonstige Gegenmaßnahmen\nnehmen, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss          aufgehoben oder eingeschränkt werden. Die Unterneh-\nauf das Gesamtrisikoprofil haben. Das Unternehmen              men haben angemessene Compliance-Strukturen zur\nhat auf der Grundlage einer Risikoanalyse eigenverant-         Unterbindung solcher Maßnahmen zu implementieren.\nwortlich festzustellen, ob es Mitarbeiter hat, deren           Angemessene Compliance-Strukturen können insbe-\nTätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Ge-            sondere in einer vertraglichen Verpflichtung der Ge-\nsamtrisikoprofil haben, und diese Feststellung sowie           schäftsleiter, Geschäftsleiterinnen, Mitarbeiter und Mit-\ndie Analyse schriftlich zu dokumentieren. Für die Risi-        arbeiterinnen bestehen, keine persönlichen Absiche-\nkoanalyse können unter anderem die Größe, die Art der          rungs- oder sonstigen Gegenmaßnahmen zu treffen,\nGeschäftstätigkeit, das Geschäftsvolumen, die Höhe             um die Risikoorientierung ihrer Vergütung einzuschrän-\nder Risiken und die Erträge einer Organisationseinheit         ken oder aufzuheben.\nals Kriterien herangezogen werden. Auch die Tätigkeit,\n(5) Ermessensabhängige Leistungen zur Alters-\ndie Stellung, die Höhe der bisherigen Vergütung sowie\nversorgung, die anlässlich einer nicht ruhestandsbe-\neine ausgeprägte Wettbewerbssituation auf dem Ar-\ndingten Beendigung des Arbeits-, Geschäftsbesor-\nbeitsmarkt kommen als Kriterien in Frage. Die Analyse\ngungs- oder Dienstverhältnisses von Geschäftsleitern,\nmuss plausibel, umfassend und für Dritte nachvollzieh-\nGeschäftsleiterinnen, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen\nbar sein.\ngeleistet werden, müssen\n(2) Die fixe und die variable Vergütung müssen in\neinem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.               1. von einer nachhaltigen Wertentwicklung des Unter-\nDas Verhältnis ist angemessen, wenn einerseits keine                nehmens abhängen,\nsignifikante Abhängigkeit von der variablen Vergütung          2. über einen Zurückbehaltungszeitraum von mindes-\nbesteht, die variable Vergütung aber andererseits einen             tens fünf Jahren gestreckt werden, wobei während\nwirksamen Verhaltensanreiz setzen kann. Eine garan-                 des Zurückbehaltungszeitraums lediglich ein An-\ntierte variable Vergütung ist in der Regel nur im Rahmen            spruch auf fehlerfreie Ermittlung dieser ermessens-\nder Aufnahme eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses                abhängigen Leistungen zur Altersversorgung\nund längstens für ein Jahr zulässig.                                besteht, nicht aber auf die ermessensabhängigen\n(3) Bei der variablen Vergütung                                 Leistungen zur Altersversorgung selbst, und\n1. ist neben dem Gesamterfolg des Unternehmens                 3. für den Fall, dass sich die für die ermessensabhän-\nbeziehungsweise der Gruppe und dem Erfolgsbei-                 gigen Leistungen zur Altersversorgung maßgeb-\ntrag der Organisationseinheit auch der individuelle            lichen Erfolgsbeiträge des Geschäftsleiters, der Ge-\nErfolgsbeitrag zu berücksichtigen, soweit dieser mit           schäftsleiterin, des Mitarbeiters oder der Mitarbeite-\nvertretbarem Aufwand bestimmt werden kann; im                  rin, seiner oder ihrer Organisationseinheit oder der\nRahmen des individuellen Erfolgsbeitrags können                Gesamterfolg des Unternehmens beziehungsweise\nauch nichtfinanzielle Parameter herangezogen wer-              der Gruppe nicht als nachhaltig erweisen, verringert\nden, wie zum Beispiel die Beachtung der unterneh-              werden.\nmensinternen Regelwerke und Strategien, die Kun-              (6) Ermessensabhängige Leistungen zur Alters-\ndenzufriedenheit und erlangte Qualifikationen;            versorgung, die anlässlich einer ruhestandsbedingten\n2. sind für die Ermittlung des Gesamterfolgs des Unter-        Beendigung des Arbeits-, Geschäftsbesorgungs- oder\nnehmens, des Erfolgsbeitrags der jeweiligen Organi-       Dienstverhältnisses von Geschäftsleitern, Geschäfts-\nsationseinheit und des individuellen Erfolgsbeitrags      leiterinnen, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen geleistet\ninsbesondere solche Vergütungsparameter zu ver-           werden, müssen","1382           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2010\n1. von einer nachhaltigen Wertentwicklung des Unter-          ditwesengesetzes in Verbindung mit der Instituts-Ver-\nnehmens abhängen und                                     gütungsverordnung noch § 64b des Versicherungsauf-\n2. mit einer Frist von mindestens fünf Jahren versehen        sichtsgesetzes in Verbindung mit dieser Verordnung\nwerden, nach deren Verstreichen frühestens über die      gelten, die Anforderungen der §§ 3 und 4 anzuwenden\nermessensabhängigen Leistungen zur Altersversor-         sind. Dabei sind insbesondere die Bedeutung der be-\ngung verfügt werden darf.                                treffenden Unternehmen für die Risikosituation der\nGruppe oder des Konglomerats, die Höhe der Beitrags-\n(7) Für die Ausgestaltung, Überprüfung und Weiter-        einnahmen, das Kapitalanlagevolumen, die Bilanz-\nentwicklung der Vergütungssysteme soll ein Ausschuss          summe und die Marktstellung des Unternehmens zu\neingerichtet werden (Vergütungsausschuss). Der Vergü-         beachten. Die Feststellung und die Analyse sind schrift-\ntungsausschuss hat mindestens einmal jährlich einen           lich zu dokumentieren. Die Analyse muss plausibel,\nBericht mit den Ergebnissen seiner Überprüfung und            umfassend und für Dritte nachvollziehbar sein. Sofern\nVorschlägen zur Weiterentwicklung der Vergütungssys-          dies unter Berücksichtigung der Größe und Komplexität\nteme vorzulegen. Das Unternehmen hat dem oder der             der Geschäftstätigkeit der Versicherungsgruppe oder\nVorsitzenden des Aufsichtsrats ein direktes Auskunfts-        des Finanzkonglomerats risikoadäquat erscheint, kön-\nrecht gegenüber dem Vergütungsausschuss einzuräu-             nen einzelne Anforderungen dieser Verordnung zentral\nmen.                                                          innerhalb der Gruppe oder des Konglomerats erfüllt\n(8) Die Unternehmen haben in geeigneter Form              werden. Das übergeordnete Unternehmen hat die Ein-\neinen jährlichen Vergütungsbericht zu veröffentlichen,        schätzung hierüber schriftlich zu dokumentieren.\nder insbesondere Angaben zur Vergütungspolitik und\nzu den Vergütungsstrukturen einschließlich des Anteils                                   §6\nder variablen Vergütung enthält.\nAnpassung\n§5                                             bestehender Vereinbarungen\nAnforderungen auf                             Die Unternehmen haben darauf hinzuwirken, dass\nVersicherungsgruppen-                        die mit Geschäftsleitern, Geschäftsleiterinnen, Auf-\nund Finanzkonglomeratsebene                      sichtsratsmitgliedern, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen\n(1) Übergeordnete Unternehmen einer Versiche-             bestehenden Verträge sowie betriebliche Übungen,\nrungsgruppe im Sinne des § 64a Absatz 2 des Versi-            Satzungen und Beschlüsse, die mit der Verordnung\ncherungsaufsichtsgesetzes und übergeordnete Finanz-           nicht vereinbar sind, soweit rechtlich zulässig auf\nkonglomeratsunternehmen haben sicherzustellen, dass           Grundlage einer für Dritte nachvollziehbaren fundierten\ndie Vergütungssysteme für Geschäftsleiter, Geschäfts-         juristischen Begutachtung der Rechtslage und unter\nleiterinnen, Mitarbeiter, Mitarbeiterinnen und Aufsichts-     Berücksichtigung der konkreten Erfolgsaussichten an-\nratsmitglieder innerhalb der gesamten Gruppe oder des         gepasst werden.\ngesamten Konglomerats angemessen, transparent und\nauf eine nachhaltige Entwicklung ausgerichtet sind.                                      §7\n(2) Die in Absatz 1 genannten Unternehmen haben\nInkrafttreten\nauf der Grundlage einer Risikoanalyse eigenverantwort-\nlich festzustellen, auf welche Unternehmen der Gruppe            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\noder des Konglomerats, für die weder § 25a des Kre-           in Kraft.\nBerlin, den 6. Oktober 2010\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nJörg Asmussen"]}