{"id":"bgbl1-2010-50-3","kind":"bgbl1","year":2010,"number":50,"date":"2010-10-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/50#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-50-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_50.pdf#page=8","order":3,"title":"Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten (Instituts-Vergütungsverordnung  InstitutsVergV)","law_date":"2010-10-06T00:00:00Z","page":1374,"pdf_page":8,"num_pages":5,"content":["1374            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2010\nVerordnung\nüber die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten\n(Instituts-Vergütungsverordnung – InstitutsVergV)\nVom 6. Oktober 2010\nAuf Grund des § 25a Absatz 5 Satz 1 bis 3 und 5 des            zielle Leistungen oder Sachbezüge, die von dem In-\nKreditwesengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 1                 stitut kraft einer allgemeinen, ermessensunabhängi-\nBuchstabe b des Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I               gen und institutsweiten Regelung gewährt werden\nS. 950) eingefügt worden ist, verordnet das Bundes-               und keine Anreizwirkung zur Eingehung von Risiken\nministerium der Finanzen im Benehmen mit der Deut-                entfalten, insbesondere Rabatte, betriebliche Ver-\nschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenver-                sicherungs- und Sozialleistungen sowie bei Mitar-\nbände der Institute:                                              beitern und Mitarbeiterinnen die Beiträge zur gesetz-\nlichen Rentenversicherung im Sinne des Sechsten\n§1                                    Buches Sozialgesetzbuch und zur betrieblichen Al-\ntersversorgung im Sinne des Betriebsrentengeset-\nAnwendungsbereich\nzes;\n(1) Diese Verordnung gilt vorbehaltlich des Absat-\nzes 2 für alle Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b und        2. „Vergütungssysteme“ die institutsinternen Regelun-\ndes § 53 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes und für                 gen zur Vergütung sowie deren tatsächliche Umset-\ndie Vergütungssysteme sämtlicher Geschäftsleiter und              zung und Anwendung durch das Institut;\nGeschäftsleiterinnen sowie Mitarbeiter und Mitarbeite-         3. „variable Vergütung“ der Teil der Vergütung, dessen\nrinnen dieser Institute. Auf Zweigniederlassungen von             Gewährung oder Höhe im Ermessen des Instituts\nUnternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des                   steht oder vom Eintritt vereinbarter Bedingungen ab-\nEuropäischen Wirtschaftsraums nach § 53b des Kredit-              hängt, und zwar einschließlich der ermessensabhän-\nwesengesetzes findet sie keine Anwendung.                         gigen Leistungen zur Altersversorgung;\n(2) Die §§ 5, 6 und 8 dieser Verordnung gelten nur für      4. „ermessensabhängige Leistungen zur Altersversor-\nbedeutende Institute. Ein Institut ist bedeutend, wenn            gung“ der Teil der variablen Vergütung, der zum\nseine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen               Zwecke der Altersversorgung im Hinblick auf eine\nStichtagen der letzten drei abgeschlossenen Ge-                   konkret bevorstehende Beendigung des Beschäf-\nschäftsjahre 10 Milliarden Euro erreicht oder überschrit-         tigungsverhältnisses beim Institut vereinbart wird;\nten hat und es auf der Grundlage einer Risikoanalyse           5. „fixe Vergütung“ der Teil der Vergütung, der nicht va-\neigenverantwortlich feststellt, dass es bedeutend ist.            riabel im Sinne der Nummer 3 ist;\nBei der Risikoanalyse sind insbesondere die Größe\ndes Instituts, seine Vergütungsstruktur sowie Art, Um-         6. „Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen“ alle natürlichen\nfang, Komplexität, Risikogehalt und Internationalität der         Personen, deren sich das Institut bei dem Betreiben\nbetriebenen Geschäftsaktivitäten zu berücksichtigen.              von Bankgeschäften oder der Erbringung von Fi-\nDie Risikoanalyse ist schriftlich zu dokumentieren. Die           nanzdienstleistungen, insbesondere aufgrund eines\nAnalyse muss plausibel, umfassend und für Dritte                  Arbeits-, Geschäftsbesorgungs- oder Dienstverhält-\nnachvollziehbar sein. Institute, deren Bilanzsumme im             nisses, bedient, und alle natürlichen Personen, die im\nDurchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten             Rahmen einer Auslagerungsvereinbarung mit einem\ndrei abgeschlossenen Geschäftsjahre 40 Milliarden                 gruppenangehörigen Auslagerungsunternehmen, für\nEuro erreicht oder überschritten hat, sind in der Regel           das § 64b des Versicherungsaufsichtsgesetzes in\nals bedeutend anzusehen.                                          Verbindung mit der Versicherungs-Vergütungsver-\nordnung nicht gilt, unmittelbar an Dienstleistungen\n(3) Diese Verordnung ist auf Vergütungen, die durch            für das Institut zum Zwecke des Betreibens von\nTarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Ver-            Bankgeschäften oder der Erbringung von Finanz-\neinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwen-             dienstleistungen beteiligt sind, mit Ausnahme der\ndung der tarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund              Geschäftsleiter und Geschäftsleiterinnen sowie der\neines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstver-           Handelsvertreter im Sinne des § 84 Absatz 1 des\neinbarung vereinbart sind, nicht anzuwenden.                      Handelsgesetzbuchs;\n§2                                 7. „Vergütungsparameter“ die quantitativen und qua-\nlitativen Bestimmungsfaktoren, anhand derer die\nBegriffsbestimmungen                            Leistung und der Erfolg eines Geschäftsleiters, einer\nIm Sinne dieser Verordnung ist oder sind                       Geschäftsleiterin, eines Mitarbeiters, einer Mitarbei-\n1. „Vergütung“ sämtliche finanzielle Leistungen und               terin oder einer institutsinternen Organisationsein-\nSachbezüge, gleich welcher Art, sowie Leistungen              heit gemessen wird;\nvon Dritten, die ein Geschäftsleiter, eine Geschäfts-      8. „Erfolgsbeiträge“ die auf der Grundlage von Vergü-\nleiterin, ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin im          tungsparametern ermittelten tatsächlichen Leistun-\nHinblick auf seine oder ihre berufliche Tätigkeit bei         gen und Erfolge von Geschäftsleitern, Geschäfts-\ndem Institut erhält; nicht als Vergütung gelten finan-        leiterinnen, Mitarbeitern, Mitarbeiterinnen oder insti-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2010             1375\ntutsinternen Organisationseinheiten, die in die Er-        steht, die variable Vergütung aber andererseits einen\nmittlung der Höhe der variablen Vergütungsbestand-         wirksamen Verhaltensanreiz setzen kann. Das Institut\nteile einfließen. Erfolgsbeiträge können positiv und       hat eine angemessene Obergrenze für das Verhältnis\nnegativ sein;                                              zwischen fixer und variabler Vergütung festzulegen.\n9. „Kontrolleinheiten“ diejenigen institutsinternen Or-            (6) Vergütungssysteme laufen der Überwachungs-\nganisationseinheiten, die die geschäftsinitiierenden       funktion der Kontrolleinheiten insbesondere zuwider,\nOrganisationseinheiten, insbesondere die Bereiche          wenn sich die Höhe der variablen Vergütung von Mitar-\nMarkt und Handel, überwachen. Hierzu zählen ins-           beitern und Mitarbeiterinnen der Kontrolleinheiten und\nbesondere die Bereiche Marktfolge, Risikocontrol-          den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der von ihnen\nling und Einheiten mit Compliance-Funktion. Die In-        kontrollierten Organisationseinheiten maßgeblich nach\nterne Revision gilt als Kontrolleinheit im Sinne dieser    gleichlaufenden Vergütungsparametern bestimmt und\nVerordnung.                                                die Gefahr eines Interessenkonfliktes besteht. Die\nVergütung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der\n§3                                Kontrolleinheiten muss so ausgestaltet sein, dass eine\nAllgemeine Anforderungen an Vergütungssysteme                angemessene qualitative und quantitative Personalaus-\n(1) Die Geschäftsleitung ist für die angemessene            stattung ermöglicht wird.\nAusgestaltung der Vergütungssysteme der Mitarbeiter\n(7) Eine garantierte variable Vergütung ist nur im\nund Mitarbeiterinnen verantwortlich. Für die Ausgestal-\nRahmen der Aufnahme eines Dienst- oder Arbeitsver-\ntung der Vergütungssysteme der Geschäftsleitung ist\nhältnisses und längstens für ein Jahr zulässig.\ndas Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan verantwortlich.\nDie Vergütungssysteme müssen auf die Erreichung                    (8) Die Risikoorientierung der Vergütung darf nicht\nder in den Strategien des Instituts niedergelegten Ziele       durch Absicherungs- oder sonstige Gegenmaßnahmen\nausgerichtet sein; im Falle von Strategieänderungen ist        eingeschränkt oder aufgehoben werden. Die Institute\ndie Ausgestaltung der Vergütungssysteme zu überprü-            haben angemessene Compliance-Strukturen zur Unter-\nfen und erforderlichenfalls anzupassen.                        bindung solcher Maßnahmen zu implementieren. Ange-\n(2) Die Vergütung, die Geschäftsleiter und Ge-              messene Compliance-Strukturen können insbesondere\nschäftsleiterinnen für ihre berufliche Tätigkeit bei dem       in einer Verpflichtung der Geschäftsleiter, Geschäfts-\nInstitut erhalten, muss abschließend im Anstellungsver-        leiterinnen, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bestehen,\ntrag festgelegt werden. Der Anstellungsvertrag und             keine persönlichen Absicherungs- oder sonstigen Ge-\nspätere Änderungen bedürfen der Schriftform.                   genmaßnahmen zu treffen, um die Risikoorientierung\nihrer Vergütung einzuschränken oder aufzuheben.\n(3) Die Vergütungssysteme sind angemessen aus-\ngestaltet, wenn Anreize für die Geschäftsleiter, Ge-               (9) Die Geschäftsleiter, Geschäftsleiterinnen, Mitar-\nschäftsleiterinnen, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur       beiter und Mitarbeiterinnen müssen schriftlich über die\nEingehung unverhältnismäßig hoher Risiken vermieden            Ausgestaltung der für sie maßgeblichen Vergütungs-\nwerden und die Vergütungssysteme nicht der Über-               systeme in Kenntnis gesetzt werden. Die Schriftform\nwachungsfunktion der Kontrolleinheiten zuwiderlaufen.          ist auch bei einer elektronischen Übermittlung gewahrt.\n(4) Anreize zur Eingehung unverhältnismäßig hoher\nRisiken sind insbesondere gegeben                                  (10) Die Geschäftsleiter und Geschäftsleiterinnen\nhaben das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan mindes-\n1. durch eine signifikante Abhängigkeit der Geschäfts-         tens einmal jährlich über die Ausgestaltung der Vergü-\nleiter, Geschäftsleiterinnen, Mitarbeiter und Mitarbei-    tungssysteme des Instituts zu informieren. Dem oder\nterinnen von variabler Vergütung oder                      der Vorsitzenden des Verwaltungs- oder Aufsichtsor-\n2. durch einzelvertraglich begründete Ansprüche auf            gans ist ein entsprechendes Auskunftsrecht gegenüber\nLeistungen für den Fall der Beendigung der Tätig-          der Geschäftsleitung einzuräumen.\nkeit, auf die trotz individueller negativer Erfolgs-\nbeiträge ein der Höhe nach unveränderter Anspruch              (11) Das Institut hat in seinen Organisationsricht-\nbesteht.                                                   linien Grundsätze zu den Vergütungssystemen festzu-\nlegen. Die Grundsätze umfassen insbesondere Anga-\nDas Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan hat bei der Fest-\nben zur Ausgestaltung der Vergütungssysteme und\nsetzung der Vergütung des einzelnen Geschäftsleiters           zur Zusammensetzung der Vergütung. Die Vergütungs-\ndafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen              systeme sind von dem Institut zumindest einmal jähr-\nVerhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Ge-\nlich auf ihre Angemessenheit zu überprüfen und gege-\nschäftsleiters sowie zur Lage des Instituts steht und          benenfalls anzupassen.\ndie übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe\nübersteigt. Variable Vergütungen sollen daher eine\nmehrjährige Bemessungsgrundlage haben; für außer-                                          §4\nordentliche Entwicklungen soll das Verwaltungs- oder\nAufsichtsorgan eine Begrenzungsmöglichkeit vereinba-                                   Sicherung\nren. Andere einschlägige bundes- oder landesgesetz-                  einer angemessenen Eigenmittelausstattung\nliche Regelungen zur Vergütung von Geschäftsleitern                Der Gesamtbetrag der variablen Vergütung von Ge-\nbleiben von den Sätzen 2 und 3 unberührt.                      schäftsleitern, Geschäftsleiterinnen, Mitarbeitern und\n(5) Fixe und die variable Vergütung müssen in einem         Mitarbeiterinnen darf nicht die Fähigkeit des Instituts\nangemessenen Verhältnis zueinander stehen. Das Ver-            einschränken, eine angemessene Eigenmittelausstat-\nhältnis ist angemessen, wenn einerseits keine signifi-         tung dauerhaft aufrechtzuerhalten oder wieder herzu-\nkante Abhängigkeit von der variablen Vergütung be-             stellen.","1376            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2010\n§5                                    60 Prozent der variablen Vergütung über einen Zu-\nVergütungssysteme bedeutender Institute                     rückbehaltungszeitraum von mindestens drei bis\nfünf Jahren entsprechend zu strecken. Die Dauer\n(1) Vergütungssysteme für Geschäftsleiter und Ge-               des Zurückbehaltungszeitraumes hat sich dabei am\nschäftsleiterinnen bedeutender Institute im Sinne des              Geschäftszyklus, der Art und des Risikogehalts der\n§ 1 Absatz 2 und Vergütungssysteme dieser Institute                betriebenen Geschäftsaktivitäten und den Tätig-\nfür solche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, deren Tä-             keiten der jeweiligen Mitarbeiter, Mitarbeiterinnen,\ntigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Gesamt-              Geschäftsleiter oder Geschäftsleiterinnen zu orien-\nrisikoprofil haben, müssen zusätzlich den Anforderun-              tieren;\ngen der Absätze 2 bis 5 entsprechen. Das Institut hat\nauf der Grundlage einer Risikoanalyse eigenverantwort-         5. müssen abhängig von den Aufgaben und der Stel-\nlich festzustellen, ob es Mitarbeiter hat, deren Tätigkei-         lung eines Geschäftsleiters, einer Geschäftsleiterin,\nten einen wesentlichen Einfluss auf das Gesamtrisiko-              eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin in dem\nprofil haben. Berücksichtigungsfähige Kriterien können             Institut\nunter anderem die Größe, die Art der Geschäftstätig-               a) sowohl mindestens 50 Prozent der nach Num-\nkeit, das Geschäftsvolumen, die Höhe der Risiken und                   mer 4 zurückzubehaltenden variablen Vergütung\ndie Erträge einer Organisationseinheit sein; auch die                  als auch\nTätigkeit, die Stellung, die Höhe der bisherigen Vergü-\nb) mindestens 50 Prozent der nicht nach Nummer 4\ntung eines Mitarbeiters sowie eine ausgeprägte Wett-\nzurückzubehaltenden variablen Vergütung\nbewerbssituation auf dem Arbeitsmarkt können Krite-\nrien sein. Die Risikoanalyse ist schriftlich zu dokumen-           von einer nachhaltigen Wertentwicklung des Instituts\ntieren. Die Analyse muss plausibel, umfassend und für              abhängen und jeweils mit einer angemessenen Frist\nDritte nachvollziehbar sein.                                       versehen werden, nach deren Verstreichen frühes-\ntens über den jeweiligen Teil der variablen Vergütung\n(2) Bei der variablen Vergütung\nnach den Buchstaben a und b verfügt werden darf;\n1. ist neben dem Gesamterfolg des Instituts bezie-\nhungsweise der Gruppe und dem Erfolgsbeitrag               6. müssen negative Erfolgsbeiträge des Geschäftslei-\nder Organisationseinheit auch der individuelle Er-             ters, der Geschäftsleiterin, des Mitarbeiters oder\nfolgsbeitrag zu berücksichtigen, soweit dies nicht             der Mitarbeiterin, seiner oder ihrer Organisationsein-\nmit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden                heit und ein negativer Gesamterfolg des Instituts be-\nist;                                                           ziehungsweise der Gruppe die Höhe der variablen\nVergütung einschließlich der zurückbehaltenen\n2. ist der individuelle Erfolgsbeitrag auch anhand nicht-          Beträge nach Nummer 4, auch in Verbindung mit\nfinanzieller Parameter, wie zum Beispiel Beachtung             Nummer 5 Buchstabe a, verringern.\nder institutsinternen Regelwerke und Strategien,\nKundenzufriedenheit und erlangter Qualifikationen,            (3) Ermessensabhängige Leistungen zur Altersver-\nzu bestimmen;                                              sorgung, die anlässlich einer nicht ruhestandsbeding-\nten Beendigung des Arbeits-, Geschäftsbesorgungs-\n3. sind für die Ermittlung des Gesamterfolgs des In-           oder Dienstverhältnisses von Geschäftsleitern, Ge-\nstituts, des Erfolgsbeitrags der jeweiligen Organi-        schäftsleiterinnen, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen\nsationseinheit und, soweit dies nicht mit einem            geleistet werden, müssen\nunverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, des\nindividuellen Erfolgsbeitrags insbesondere solche          1. von einer nachhaltigen Wertentwicklung des Instituts\nVergütungsparameter zu verwenden, die dem Ziel                 abhängen,\neines nachhaltigen Erfolges Rechnung tragen; dabei         2. über einen Zurückbehaltungszeitraum von mindes-\nsind insbesondere eingegangene Risiken, deren                  tens fünf Jahren gestreckt werden, wobei während\nLaufzeiten sowie Kapital- und Liquiditätskosten zu             des Zurückbehaltungszeitraumes lediglich ein An-\nberücksichtigen, wobei die Laufzeiten der Risiken              spruch auf fehlerfreie Ermittlung dieser ermessens-\nnicht zwingend nachgebildet werden müssen;                     abhängigen Leistungen zur Altersversorgung be-\n4. müssen abhängig von der Stellung, den Aufgaben,                 steht, nicht aber auf die ermessensabhängigen Leis-\nder Höhe der variablen Vergütung sowie der Risiken,            tungen zur Altersversorgung selbst, und\ndie ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin begründen      3. für den Fall, dass sich die für die ermessensab-\nkann, mindestens 40 Prozent der variablen Vergü-               hängigen Leistungen zur Altersversorgung maß-\ntung über einen Zurückbehaltungszeitraum von min-              geblichen Erfolgsbeiträge des Geschäftsleiters, der\ndestens drei bis fünf Jahren gestreckt werden, wobei           Geschäftsleiterin, des Mitarbeiters oder der Mitar-\na) der Anspruch beziehungsweise die Anwartschaft               beiterin, seiner oder ihrer Organisationseinheit oder\nauf diesen Vergütungsanteil nicht schneller als            der Gesamterfolg des Instituts beziehungsweise der\nzeitanteilig erwachsen darf und                            Gruppe nicht als nachhaltig erweisen, verringert wer-\nden.\nb) während des Zurückbehaltungszeitraumes ledig-\nlich ein Anspruch auf fehlerfreie Ermittlung be-          (4) Ermessensabhängige Leistungen zur Altersver-\nzüglich des noch nicht zu einer Anwartschaft           sorgung, die anlässlich einer ruhestandsbedingten Be-\noder einem Anspruch erwachsenen Teils der va-          endigung des Arbeits-, Geschäftsbesorgungs- oder\nriablen Vergütung besteht, nicht aber auf diesen       Dienstverhältnisses von Geschäftsleitern, Geschäftslei-\nTeil der variablen Vergütung selbst.                   terinnen, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen geleistet\nBei Geschäftsleitern und Geschäftsleiterinnen sowie        werden, müssen\nMitarbeitern und Mitarbeiterinnen der nachgelager-         1. von einer nachhaltigen Wertentwicklung des Instituts\nten Führungsebene sind in der Regel mindestens                 abhängen und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2010             1377\n2. mit einer Frist von mindestens fünf Jahren versehen        zu können. Auf die etwaige Einbindung externer Berater\nwerden, nach deren Verstreichen frühestens über die      und Interessengruppen ist einzugehen.\nermessensabhängigen Leistungen zur Altersversor-\ngung verfügt werden darf.                                                           §8\nWeitergehende\n§6                                        Offenlegung durch bedeutende Institute\nVergütungsausschuss in bedeutenden Instituten                 (1) Jedes bedeutende Institut im Sinne des § 1 Ab-\n(1) Unbeschadet ihrer Verantwortung hat die Ge-           satz 2 hat zusätzlich zu den Informationen nach § 7 die\nschäftsleitung eines bedeutenden Instituts im Sinne           nachfolgenden Informationen unter Wahrung des We-\ndes § 1 Absatz 2 einen beratenden Ausschuss einzu-            sentlichkeits-, Schutz- und Vertraulichkeitsgrundsatzes\nrichten, der die Angemessenheit der Vergütungssys-            des § 26a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes zumin-\nteme überwacht (Vergütungsausschuss). Die Ge-                 dest auf der eigenen Internetseite zu veröffentlichen\nschäftsleitung kann dem Vergütungsausschuss weitere           und mindestens einmal jährlich zu aktualisieren.\nAufgaben zuweisen, insbesondere betreffend die Aus-              (2) Das Institut hat die Zusammensetzung, die Auf-\ngestaltung und Weiterentwicklung der Vergütungs-              gaben und die organisatorische Einbindung des Vergü-\nsysteme. Die Aufgaben und die organisatorische Ein-           tungsausschusses zu veröffentlichen.\nbindung des Vergütungsausschusses sind in den Orga-              (3) Unterteilt nach den jeweiligen Geschäftsberei-\nnisationsrichtlinien des Instituts darzustellen.              chen des Instituts sind bezüglich der in § 5 Absatz 1\n(2) Im Vergütungsausschuss müssen neben Mitar-            Satz 1 genannten Personen zudem die folgenden An-\nbeitern oder Mitarbeiterinnen der Personalabteilung           gaben zu veröffentlichen, wobei die Angaben zu den\nauch Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen aus den ge-            Geschäftsleitern und Geschäftsleiterinnen von den An-\nschäftsinitiierenden Organisationseinheiten, insbeson-        gaben zu den relevanten Mitarbeitern und Mitarbeite-\ndere den Bereichen Markt und Handel, sowie den Kon-           rinnen zu trennen sind:\ntrolleinheiten vertreten sein. Die interne Revision ist im    1. Gesamtbetrag aller Vergütungen unterteilt in fixe und\nRahmen ihrer Aufgaben einzubeziehen.                              variable Vergütung sowie die Anzahl der Begünstig-\n(3) Der Vergütungsausschuss hat mindestens einmal             ten;\njährlich einen Bericht über die Angemessenheit der            2. Gesamtbetrag der gewährten Vergütungen im Rah-\nAusgestaltung der Vergütungssysteme des Instituts zu              men der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses im\nverfassen und diesen der Geschäftsleitung und dem                 Sinne des § 3 Absatz 7 sowie die Anzahl der jeweils\nVerwaltungs- oder Aufsichtsorgan vorzulegen (Vergü-               Begünstigten pro Geschäftsjahr;\ntungsbericht). Soweit erforderlich hat der Vergütungs-        3. Gesamtbetrag der variablen Vergütungen im Sinne\nausschuss auch anlassbezogen Bericht zu erstatten.                des § 5 Absatz 2 Nummer 4 unterteilt in zurückbe-\nDem Vorsitzenden des Verwaltungs- oder Aufsichtsor-               haltene und ausgezahlte Gesamtbeträge unter Aus-\ngans ist ein direktes Auskunftsrecht gegenüber dem                weis des Gesamtbetrages, um den sich die variable\nVergütungsausschuss einzuräumen.                                  Vergütung nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 verringert;\n4. bezogen auf den Gesamtbetrag der variablen Vergü-\n§7\ntungen deren Zusammensetzung, und zwar insbe-\nOffenlegung durch Institute                        sondere hinsichtlich der Teile der variablen Vergü-\n(1) Jedes Institut hat die nachfolgenden Informatio-          tung, die von der Wertentwicklung des Instituts im\nnen unter Wahrung des Wesentlichkeits-, Schutz- und               Sinne von § 5 Absatz 2 Nummer 5 abhängen;\nVertraulichkeitsgrundsatzes des § 26a Absatz 2 des            5. Gesamtbetrag der geleisteten einzelvertraglich be-\nKreditwesengesetzes zumindest auf der eigenen Inter-              gründeten Abfindungen für die Beendigung der\nnetseite zu veröffentlichen und mindestens einmal jähr-           Tätigkeit sowie die Anzahl der Begünstigten pro Ge-\nlich zu aktualisieren. Der Detaillierungsgrad der Infor-          schäftsjahr unter Ausweis der höchsten geleisteten\nmationen ist abhängig von der Größe und Vergütungs-               Abfindung.\nstruktur des Instituts sowie von Art, Umfang, Risikoge-\nhalt und Internationalität seiner Geschäftsaktivitäten.                                  §9\n(2) Unterteilt nach den jeweiligen Geschäftsberei-                 Besondere Vorschriften für Gruppen\nchen des Instituts sind zu veröffentlichen:                      Die in § 1 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes be-\n1. die Ausgestaltung der Vergütungssysteme, insbe-            zeichneten Personen des übergeordneten Unterneh-\nsondere die maßgeblichen Vergütungsparameter so-         mens oder des übergeordneten Finanzkonglomerats-\nwie die Zusammensetzung der Vergütungen und die          unternehmens einer Institutsgruppe, einer Finanzhol-\nArt und Weise der Gewährung, und                         ding-Gruppe oder eines Finanzkonglomerats sind für\ndie Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung\n2. der Gesamtbetrag aller Vergütungen unterteilt in fixe      in den nachgeordneten Unternehmen, für die nicht\nund variable Vergütung sowie die Anzahl der Be-          § 64b des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbin-\ngünstigten der variablen Vergütung.                      dung mit der Versicherungs-Vergütungsverordnung gilt,\nDie Institute haben unter Wahrung der in Absatz 1 ge-         verantwortlich. Sofern dies unter Berücksichtigung der\nnannten Grundsätze bei der Darstellung der in Satz 1          Größe und der Komplexität der Geschäftstätigkeit\nNummer 1 genannten Informationen einen Detaillie-             der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe oder\nrungsgrad zu gewährleisten, der es ermöglicht, inhalt-        des Finanzkonglomerats risikoadäquat erscheint, kön-\nlich die Übereinstimmung der Vergütungssysteme mit            nen einzelne Anforderungen dieser Verordnung zentral\nden Anforderungen dieser Verordnung nachvollziehen            innerhalb der Gruppe oder des Konglomerats erfüllt","1378           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2010\nwerden. Das übergeordnete Unternehmen oder das                Mitarbeiterinnen bestehenden Verträge sowie betrieb-\nübergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen einer             liche Übungen, die mit dieser Verordnung nicht verein-\nInstitutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder eines        bar sind, soweit rechtlich zulässig auf Grundlage einer\nFinanzkonglomerats hat die Einschätzung hierüber              für Dritte nachvollziehbaren fundierten juristischen Be-\nschriftlich zu dokumentieren.                                 gutachtung der Rechtslage und unter Berücksichtigung\nder konkreten Erfolgsaussichten angepasst werden.\n§ 10\nAnpassung                                                        § 11\nbestehender Vereinbarungen                                            Inkrafttreten\nDas Institut hat darauf hinzuwirken, dass die mit Ge-         Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nschäftsleitern, Geschäftsleiterinnen, Mitarbeitern und        in Kraft.\nBerlin, den 6. Oktober 2010\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nJörg Asmussen"]}