{"id":"bgbl1-2010-50-2","kind":"bgbl1","year":2010,"number":50,"date":"2010-10-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/50#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-50-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_50.pdf#page=6","order":2,"title":"Verordnung zur Erhebung der Merkmale des Migrationshintergrundes (Migrationshintergrund-Erhebungsverordnung  MighEV)","law_date":"2010-09-29T00:00:00Z","page":1372,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["1372           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2010\nVerordnung\nzur Erhebung der Merkmale des Migrationshintergrundes\n(Migrationshintergrund-Erhebungsverordnung – MighEV)\nVom 29. September 2010\nAuf Grund des § 281 Absatz 2 Satz 4 des Dritten            2. der Geburtsort der Person außerhalb der heutigen\nBuches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –, der                 Grenzen der Bundesrepublik Deutschland liegt und\ndurch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes                 eine Zuwanderung in das heutige Gebiet der Bun-\nvom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959) eingefügt                 desrepublik Deutschland nach 1949 erfolgte,\nworden ist, auch in Verbindung mit § 53 Absatz 7 Satz 1       3. die Person als Aussiedler oder Spätaussiedler, des-\ndes Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsiche-                 sen Ehegatte oder dessen Abkömmling die deutsche\nrung für Arbeitsuchende –, der durch Artikel 1 Num-               Staatsangehörigkeit erworben hat und\nmer 47 Buchstabe d des Gesetzes vom 20. Juli 2006\n(BGBl. I S. 1706) eingefügt worden ist, verordnet das         4. der Geburtsort mindestens eines Elternteiles der\nBundesministerium für Arbeit und Soziales:                        Person außerhalb der heutigen Grenzen der Bundes-\nrepublik Deutschland liegt und eine Zuwanderung\ndieses Elternteiles in das heutige Gebiet der Bun-\n§1\ndesrepublik Deutschland nach 1949 erfolgte.\nZweck und Anwendungsbereich                          (2) Die Daten zu Merkmalen des Migrationshinter-\nDiese Verordnung regelt Art und Umfang der zur Be-         grundes nach Absatz 1 sind durch die erhebenden Stel-\nstimmung des Migrationshintergrundes für Zwecke der           len getrennt von den zur Aufgabenerfüllung des Leis-\nStatistik der Bundesagentur für Arbeit zu erhebenden          tungsträgers notwendigen Sozialdaten zu verarbeiten.\nMerkmale und die Durchführung des Verfahrens, ins-            Sie sind für eine Nutzung durch die erhebenden Stellen\nbesondere die Erhebung und Verarbeitung der erforder-         durch technische Maßnahmen zu sperren. Erhebungs-\nlichen Daten.                                                 unterlagen sind nach Speicherung der Daten zu den\nMerkmalen des Migrationshintergrundes zu vernichten.\n§2                                    (3) Soweit die Daten zu Merkmalen des Migrations-\nhintergrundes erhoben wurden, ist dies durch die erhe-\nErhebungspersonen\nbenden Stellen in den zentralen Verfahren der Informa-\nDie Daten zu Merkmalen des Migrationshintergrun-           tionstechnik zur Vermeidung einer doppelten Erhebung\ndes nach § 4 Absatz 1 sind für alle Ausbildung- und           zu kennzeichnen.\nArbeitsuchenden, Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit\nbedrohten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie                                        §5\nfür alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und Personen,               Anforderungen an die Datenübermittlung\ndie mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, zu\nerheben.                                                         (1) Die Daten zu Merkmalen des Migrationshinter-\ngrundes sind von den erhebenden Stellen unter Angabe\nder Kundennummer automatisiert und verschlüsselt an\n§3\ndie Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln oder inner-\nErhebende Stellen                         halb der Bundesagentur für Arbeit dem Bereich Statis-\nDie für die Erhebung der Daten zu Merkmalen des            tik verschlüsselt zur Verfügung zu stellen.\nMigrationshintergrundes verantwortlichen Stellen sind            (2) Nach erfolgter Bereitstellung für die Zwecke der\ndie örtlichen Agenturen für Arbeit als Leistungsträger        Statistik sind die Daten zu Merkmalen des Migrations-\nnach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und die zu-            hintergrundes bei den erhebenden Stellen zu löschen.\nständigen Träger der Grundsicherung für Arbeit-               Die Bundesagentur für Arbeit darf die Daten zu den\nsuchende als Leistungsträger nach dem Zweiten Buch            Merkmalen des Migrationshintergrundes ausschließlich\nSozialgesetzbuch (erhebende Stellen).                         für statistische Zwecke und in ihren abgeschotteten\nstatistischen Einheiten verwenden.\n§4\n§6\nDaten zu Merkmalen des Migrationshintergrundes\nBestimmung des Migrationshintergrundes\n(1) Für alle in § 2 genannten Personen ist von den\nAus den in § 4 Absatz 1 genannten Daten hat die\nerhebenden Stellen als Daten zu Merkmalen des Migra-\nBundesagentur für Arbeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben\ntionshintergrundes einmalig zu erheben, ob\nnach § 281 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetz-\n1. die Person die deutsche Staatsangehörigkeit be-            buch sowie nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten\nsitzt,                                                    Buches Sozialgesetzbuch festzustellen, ob bei der Er-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2010            1373\nhebungsperson ein Migrationshintergrund vorliegt. Ein       Personen mit Migrationshintergrund nach Satz 2 wer-\nMigrationshintergrund liegt vor, wenn                       den in der Arbeitsmarktstatistik ergänzend als Aussied-\n1. die Person nicht die deutsche Staatsangehörigkeit        ler oder Spätaussiedler berücksichtigt, sofern sie als\nbesitzt oder                                             Aussiedler oder Spätaussiedler, dessen Ehegatte oder\ndessen Abkömmling die deutsche Staatsangehörigkeit\n2. der Geburtsort der Person außerhalb der heutigen         erworben haben und eine Zuwanderung in das heutige\nGrenzen der Bundesrepublik Deutschland liegt und         Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach 1949\neine Zuwanderung in das heutige Gebiet der Bun-          erfolgte.\ndesrepublik Deutschland nach 1949 erfolgte oder\n3. der Geburtsort mindestens eines Elternteiles der                                   §7\nPerson außerhalb der heutigen Grenzen der Bundes-\nrepublik Deutschland liegt sowie eine Zuwanderung                            Inkrafttreten\ndieses Elternteiles in das heutige Gebiet der Bun-          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ndesrepublik Deutschland nach 1949 erfolgte.              in Kraft.\nBerlin, den 29. September 2010\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen"]}