{"id":"bgbl1-2010-50-1","kind":"bgbl1","year":2010,"number":50,"date":"2010-10-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/50#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-50-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_50.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2011 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2011  AELV 2011)","law_date":"2010-09-27T00:00:00Z","page":1368,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["1368            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2010\nVerordnung\nzur Ermittlung des Arbeitseinkommens\naus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2011\n(Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2011 – AELV 2011)\nVom 27. September 2010\nAuf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alters-                dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe ver-\nsicherung der Landwirte, der zuletzt durch Artikel 17              vielfältigt wird und\nNummer 14 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I\nc) dieses Produkt vom Beziehungswert des nächst-\nS. 554) geändert worden ist, verordnet das Bundes-                 niedrigeren Wirtschaftswerts der Anlage abgezogen\nministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen                wird.\nmit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Verbraucherschutz:                                  Der sich ergebende Beziehungswert ist nicht zu run-\nden.\n§1                                    (3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden\n(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen            Wirtschaftswert von mehr als 56 000 Deutsche Mark\nfür das Jahr 2011 maßgebende Arbeitseinkommen aus              ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und\nLand- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von           Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert des Unter-\nBeziehungswerten ermittelt, die sich aus                       nehmens\n1. dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durch-             1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6\nschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der               Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche-\nBundesregierung ausgewerteten landwirtschaft-                  rung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich\nlichen Testbetriebe und                                        aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert ver-\n2. dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verord-                  vielfältigt wird,\nnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates der Europäischen           2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6\nGemeinschaften vom 31. Dezember 1998 über die                  Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche-\nUmrechnungskurse zwischen dem Euro und den                     rung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich\nWährungen der Mitgliedstaaten, die den Euro ein-               aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert ver-\nführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1),                      vielfältigt wird.\nergeben.                                                       Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirt-\n(2) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirt-           schaftswert über 56 000 Deutsche Mark und unter\nschaft ergibt sich, indem der nach § 32 Absatz 6 Satz 5        500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den\ndes Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte            Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeits-\nzugrunde zu legende Wirtschaftswert des Unterneh-              einkommen ermittelt, indem\nmens                                                           a) der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschafts-\n1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6              wert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert\nSatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche-             der Anlage durch den Differenzbetrag zwischen\nrung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich               dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem\naus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert ver-                nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage divi-\nvielfältigt wird,                                              diert wird,\n2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6          b) dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach\nSatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche-             Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem\nrung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich               nächsthöheren Wirtschaftswert der Anlage ent-\naus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert ver-                spricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeits-\nvielfältigt wird.                                              einkommen, das dem nächstniedrigeren Wirt-\nFür Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu                   schaftswert der Anlage entspricht, vervielfältigt wird\n25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschafts-              und\nwert ermittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für         c) dieses Produkt zu dem nach Satz 1 ermittelten\neinen in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführten und                Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirt-\nnicht unter Absatz 3 fallenden Wirtschaftswert ist zu              schaftswert der Anlage entspricht, addiert wird.\nermitteln, indem\nFür Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschafts-\na) der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und          wert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeits-\ndem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage           einkommen das 0,1694fache des Wirtschaftswerts. Für\ndurch den Wert 1 000 dividiert wird,                       Unternehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert\nb) dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem            über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeits-\nBeziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und             einkommen das 0,1284fache des Wirtschaftswerts.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2010          1369\n(4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Ab-              ermitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße\nsatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alters-              dieses Jahres dividiert wird,\nsicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das             c) dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem\nArbeitseinkommen ermittelt, indem                                 Arbeitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2\na) zunächst die Arbeitseinkommen nach den Ab-                     vervielfältigt wird und\nsätzen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuord-      d) dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezo-\nnung des Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkom-                gen wird.\nmen 1) und bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2           (5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forst-\n(Arbeitseinkommen 2) ergeben würden,                      wirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.\nb) dann der Differenzbetrag zwischen dem außerbe-\ntrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen                                       §2\ndes Unternehmers und einem Sechstel der Bezugs-              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ngröße des Jahres, für das dieses Einkommen zu             in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 27. September 2010\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen","1370           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2010\nAnlage 1\n(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)\nWirtschaftswert              Beziehungswert                  Wirtschaftswert          Beziehungswert\nin DM                                                        in DM\nbis 25 000                   1,0468                          41 000                   0,8741\n26 000                       1,0360                          42 000                   0,8645\n27 000                       1,0250                          43 000                   0,8551\n28 000                       1,0137                          44 000                   0,8459\n29 000                       1,0024                          45 000                   0,8368\n30 000                       0,9911                          46 000                   0,8280\n31 000                       0,9798                          47 000                   0,8193\n32 000                       0,9686                          48 000                   0,8109\n33 000                       0,9574                          49 000                   0,8025\n34 000                       0,9465                          50 000                   0,7943\n35 000                       0,9356                          51 000                   0,7864\n36 000                       0,9249                          52 000                   0,7785\n37 000                       0,9144                          53 000                   0,7709\n38 000                       0,9041                          54 000                   0,7634\n39 000                       0,8939                          55 000                   0,7560\n40 000                       0,8839                          56 000                   0,7488\nAnlage 2\n(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)\nWirtschaftswert              Beziehungswert                  Wirtschaftswert          Beziehungswert\nin DM                                                        in DM\nbis 25 000                   0,5300                          42 000                   0,5256\n26 000                       0,5353                          43 000                   0,5226\n27 000                       0,5392\n44 000                   0,5196\n28 000                       0,5421\n45 000                   0,5166\n29 000                       0,5440\n46 000                   0,5135\n30 000                       0,5450\n31 000                       0,5454                          47 000                   0,5103\n32 000                       0,5452                          48 000                   0,5072\n33 000                       0,5446                          49 000                   0,5040\n34 000                       0,5435                          50 000                   0,5008\n35 000                       0,5421                          51 000                   0,4975\n36 000                       0,5403\n52 000                   0,4943\n37 000                       0,5383\n53 000                   0,4911\n38 000                       0,5361\n54 000                   0,4879\n39 000                       0,5336\n40 000                       0,5311                          55 000                   0,4847\n41 000                       0,5284                          56 000                   0,4815","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2010 1371\nAnlage 3\n(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)\nWirtschaftswert             Beziehungswert\nin DM\n56 000                     0,7488\n100 000                     0,5327\n150 000                     0,4080\n200 000                     0,3341\n250 000                     0,2847\n300 000                     0,2492\n350 000                     0,2222\n400 000                     0,2009\n450 000                     0,1837\n500 000                     0,1694\nAnlage 4\n(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)\nWirtschaftswert             Beziehungswert\nin DM\n56 000                     0,4815\n100 000                     0,3683\n150 000                     0,2915\n200 000                     0,2431\n250 000                     0,2096\n300 000                     0,1850\n350 000                     0,1661\n400 000                     0,1510\n450 000                     0,1387\n500 000                     0,1284"]}