{"id":"bgbl1-2010-5-3","kind":"bgbl1","year":2010,"number":5,"date":"2010-02-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/5#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-5-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_5.pdf#page=6","order":3,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung","law_date":"2010-02-08T00:00:00Z","page":66,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["66               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2010\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung\nVom 8. Februar 2010\nAuf Grund des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des                 untersuchung mindestens sieben Jahre ab dem Zeit-\nDirektzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 21. Juli              punkt der jeweiligen Erstellung der Unterlagen auf-\n2004 (BGBl. I S. 1763, 1767) verordnet die Bundes-                zubewahren. Baut ein Betriebsinhaber auf seinen\nregierung:                                                        Ackerflächen in einem Jahr ausschließlich Kulturen\nnach den Anforderungen der Anlage 4 an, so gilt\nArtikel 1                               der Nachweis nach Satz 2 Nummer 1 als erbracht.\nDie Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom                  (2) Die Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 gilt\n4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), die zuletzt durch             auch als erfüllt, soweit auf betrieblicher Ebene das\nArtikel 21 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I                anbaujährliche Anbauverhältnis auf Ackerflächen\nS. 2542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:            aus mindestens drei Kulturen besteht. Dabei gelten\n1. § 3 wird wie folgt gefasst:                                    stillgelegte und nicht bewirtschaftete Ackerflächen\nals eine Kultur. Jede Kultur muss einen Anteil von\n„§ 3                                mindestens 15 vom Hundert der Ackerfläche aus-\nErhalt der organischen Substanz                    machen. Weist ein Betrieb mehr als drei Kulturen\nim Boden und Schutz der Bodenstruktur                   auf, kann auch durch Zusammenfassung mehrerer\nKulturen der Mindestflächenanteil von 15 vom Hun-\n(1) Der Betriebsinhaber hat seine Ackerflächen so\ndert erreicht werden. Dabei können die Kulturen mit\nzu bewirtschaften, dass die organische Substanz im\neinem Flächenanteil von jeweils weniger als 15 vom\nBoden erhalten bleibt. Dies hat er nachzuweisen\nHundert auf andere Kulturen aufgeteilt werden.\ndurch\n1. eine jährliche Humusbilanz auf betrieblicher                    (3) Die Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 gilt\nEbene nach Maßgabe der Anlage 3, die bis zum               ferner als erfüllt, wenn der Betriebsinhaber, der we-\n31. März des Folgejahres zu erstellen ist, oder            niger als drei Kulturen anbaut und jedes Jahr seine\ngesamte Ackerfläche im Wechsel mit anderen Be-\n2. eine nach einer wissenschaftlich anerkannten                trieben bewirtschaftet, nachweist, dass auf der von\nMethode durchzuführende Bodenhumusunter-                   ihm aktuell bewirtschafteten Ackerfläche in diesem\nsuchung, deren Ergebnis in dem Kalenderjahr,               Jahr und in jedem der zwei vorhergehenden Jahre\nfür das der Antrag auf Gewährung der Direktzah-            jeweils andere Kulturen angebaut worden sind.\nlungen oder sonstigen Stützungszahlungen ge-\nstellt wird, zu Kontrollzwecken jederzeit bereitzu-            (4) Das Abbrennen von Stoppelfeldern ist verbo-\nhalten ist und nicht älter als sechs Jahre sein darf.      ten. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann\nabweichend von Satz 1 das Abbrennen von Stoppel-\nDer Nachweis ist erbracht, wenn die in der Anlage 3\nfeldern genehmigen, sofern Gründe des Pflanzen-\njeweils genannten Grenzwerte nicht unterschritten\nschutzes im Sinne des § 1 Nummer 1 und 2 des\nwerden. Wird bei der Humusbilanz der Grenzwert in\nPflanzenschutzgesetzes dies erfordern und schäd-\neinem Jahr unterschritten, so ist die Verpflichtung\nliche Auswirkungen auf den Naturhaushalt nicht zu\ndennoch erfüllt, soweit dieser bei einer Mittelwert-\nbesorgen sind.“\nbildung dieses Jahres mit dem vorangegangenen\noder mit den beiden vorangegangenen Jahren ein-             2. In Anlage 3 wird der Klammerzusatz „(zu § 3 Abs. 4\ngehalten wird. Die Ergebnisse der Humusbilanz sind             und 5)“ durch den Klammerzusatz „(zu § 3 Absatz 1\nmindestens vier Jahre, diejenigen der Bodenhumus-              Satz 2 und 3)“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2010                               67\n3. Folgende Anlage 4 wird angefügt:\n„Anlage 4\n(zu § 3 Absatz 1 Satz 6)\nKulturen mit positiver oder neutraler Veränderung des Humusvorrates\nFruchtarten\n1. Eiweißpflanzen (insbesondere Ackerbohnen, Erbsen, Lupinen) ausschließlich zur Körnernutzung\n2. Ölsaaten (insbesondere Raps, Sonnenblumen) ausschließlich zur Körnernutzung\n3. Mais ausschließlich zur Kolben- oder Körnernutzung\n4. Flächenstilllegung (Acker)\n5. mehrjähriges Ackerfutter (insbesondere Klee, Kleegras, Luzerne, Ackergras und Gemische daraus) auch zur\nSamenvermehrung\n6. Grünbrache“.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 8. Februar 2010\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}