{"id":"bgbl1-2010-5-1","kind":"bgbl1","year":2010,"number":5,"date":"2010-02-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/5#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-5-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_5.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung der Lade- und Löschzeitenverordnung","law_date":"2010-01-25T00:00:00Z","page":62,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["62 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2010\nBekanntmachung\nder Neufassung der Lade- und Löschzeitenverordnung\nVom 25. Januar 2010\nAuf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I\nS. 3958) wird nachstehend der Wortlaut der Lade- und Löschzeitenverordnung\nin der seit dem 31. Dezember 2009 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die\nNeufassung berücksichtigt:\n1. die am 11. Dezember 1999 in Kraft getretene Verordnung vom 23. November\n1999 (BGBl. I S. 2389),\n2. den am 31. Dezember 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs ge-\nnannten Verordnung.\nBerlin, den 25. Januar 2010\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2010                 63\nVerordnung\nüber die Lade- und Löschzeiten\nsowie das Liegegeld in der Binnenschifffahrt\n(Lade- und Löschzeitenverordnung – BinSchLV)\nAbschnitt 1                                                          §4\nTr o c k e n s c h i f f f a h r t                                     Liegegeld\n(1) Das dem Frachtführer geschuldete Standgeld\n§1                                (Liegegeld) beträgt bei einem Schiff mit einer Tragfähig-\nkeit bis zu 1 500 Tonnen für jede angefangene Stunde,\nBeginn der Ladezeit                          während der der Frachtführer nach Ablauf der Lade-\n(1) Hat der Frachtvertrag die Beförderung von ande-         oder Löschzeit wartet, 0,05 Euro je Tonne Tragfähigkeit.\nrem als flüssigem oder gasförmigem Gut zum Gegen-              Bei einem Schiff mit einer Tragfähigkeit über 1 500 Ton-\nstand, so beginnt die Ladezeit nach Ablauf des Tages,          nen beträgt das für jede angefangene Stunde anzuset-\nan dem der Frachtführer die Ladebereitschaft dem Ab-           zende Liegegeld 75 Euro zuzüglich 0,02 Euro für jede\nsender oder der vereinbarten Meldestelle anzeigt.              über 1 500 Tonnen liegende Tonne.\n(2) Bei der Berechnung des Liegegeldes sind die\n(2) Haben die Parteien vereinbart, dass der Zeit-\nStunden nicht zu berücksichtigen, in denen aus Grün-\npunkt der Ladebereitschaft voranzumelden ist, so be-\nden, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzu-\nginnt die Ladezeit abweichend von Absatz 1 zwei Stun-\nrechnen sind, das Verladen oder Entladen jeder Art\nden nach dem in der Voranmeldung genannten Zeit-\nvon Gut unmöglich ist.\npunkt. Voraussetzung ist jedoch, dass die Voranmel-\ndung mindestens acht Stunden vor dem angemeldeten                 (3) Als ein Schiff im Sinne von Absatz 1 ist auch ein\nZeitpunkt dem Absender oder der vereinbarten Melde-            Schub- oder Koppelverband anzusehen.\nstelle zugeht und der Frachtführer zum angemeldeten\nZeitpunkt ladebereit ist.                                                            Abschnitt 2\n(3) Wird an dem Tag, an dem der Frachtführer seine                            Ta n k s c h i f f f a h r t\nLadebereitschaft anzeigt, oder wird bei einer Voranmel-\ndung noch vor Ablauf der Frist von zwei Stunden nach                                       §5\ndem angemeldeten Zeitpunkt der Ladebereitschaft ge-                       Beginn der Lade- und Löschzeit\nladen, so beginnt die Ladezeit mit dem Beginn des La-             (1) Hat der Frachtvertrag die Beförderung flüssigen\ndens.                                                          Gutes durch ein Tankschiff zum Gegenstand, so begin-\nnen die Lade- und die Löschzeit jeweils in dem Zeit-\n§2                                punkt, in dem der Frachtführer die Lade- oder Lösch-\nbereitschaft anzeigt. Voraussetzung ist jedoch, dass\nDauer der Ladezeit                          der Frachtführer den Zeitpunkt der Lade- oder Lösch-\n(1) Die Ladezeit beträgt eine Stunde für jeweils            bereitschaft mindestens acht Stunden zuvor voranmel-\n45 Tonnen Rohgewicht der für ein Schiff bestimmten             det. Die Voranmeldung und die Anzeige müssen mon-\nSendung. Als ein Schiff im Sinne von Satz 1 ist auch           tags bis freitags zwischen 7.00 Uhr und 16.00 Uhr oder\nein Schub- oder Koppelverband anzusehen.                       samstags zwischen 7.00 Uhr und 13.00 Uhr dem Ab-\nsender oder der vereinbarten Meldestelle zugehen.\n(2) Bei der Berechnung der Ladezeit kommen fol-\ngende Zeiten nicht in Ansatz:                                     (2) Hat der Frachtführer den Zeitpunkt der Lade-\noder Löschbereitschaft nicht oder nicht fristgerecht\n1. Sonntage und staatlich anerkannte allgemeine Feier-         vorangemeldet, beginnt die Frist in dem in § 1 Absatz 1\ntage an der Ladestelle,                                    genannten Zeitpunkt oder, wenn vor diesem Zeitpunkt\ngeladen oder gelöscht wird, mit dem Beginn des La-\n2. an Werktagen die Zeit zwischen 20.00 Uhr und\n6.00 Uhr,                                                  dens oder Löschens.\n3. die Zeit, in der aus Gründen, die dem Risikobereich                                     §6\ndes Frachtführers zuzurechnen sind, das Verladen                       Dauer der Lade- und Löschzeit\njeder Art von Gut unmöglich ist.\n(1) Die gesamte Lade- und Löschzeit beträgt in der\n(3) Absatz 2 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden,           Tankschifffahrt bei einer für ein Schiff bestimmten Sen-\nsoweit der Frachtführer während der darin genannten            dung mit einem Gewicht\nZeiten vereinbarungsgemäß oder auf Weisung des Ab-                 bis zu 1 100 Tonnen 24 Stunden,\nsenders oder der Meldestelle ladebereit ist.\nbis zu 1 500 Tonnen 26 Stunden,\n§3                                    bis zu 2 000 Tonnen 28 Stunden, wenn es sich bei\ndem Schiff um ein Tankschiff in Doppelhüllenbau-\nLöschzeit                                 weise handelt, sonst 30 Stunden.\nFür die Bestimmung des Beginns der Entladezeit              Bei einer Sendung über 2 000 Tonnen erhöht sich die\n(Löschzeit) sowie ihrer Dauer sind die §§ 1 und 2 ent-         Lade- und Löschzeit um sechs Stunden je weitere\nsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die              angefangene 1 000 Tonnen. Bei einer Sendung über\nStelle des Absenders der Empfänger tritt.                      5 000 Tonnen erhöht sich die Lade- und Löschzeit um","64              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2010\nvier Stunden je weitere angefangene 1 000 Tonnen. Die                                      §7\nerforderliche Aufheizzeit wird auf die Lade- und Lösch-                                Liegegeld\nzeit angerechnet. Als ein Schiff im Sinne von Satz 1 ist\nauch ein Schub- oder Koppelverband anzusehen.                    (1) Das dem Frachtführer geschuldete Standgeld\n(Liegegeld) beträgt für jede angefangene Stunde, in der\n(2) Beträgt die Mindestpumpenkapazität des Tank-           der Frachtführer nach Ablauf der Lade- und Löschzeit\nschiffs weniger als 200 Kubikmeter pro Stunde, so             wartet, bei Tankschiffen mit einer Tragfähigkeit\nerhöht sich die nach Absatz 1 anzusetzende Lade-                  bis zu 500 Tonnen 25 Euro,\nund Löschzeit um die Zeit, die der effektiven Stunden-\nleistung während des Lade- und Löschvorgangs ent-                 bis zu 1 000 Tonnen 54 Euro,\nspricht.                                                          bis zu 1 500 Tonnen 75 Euro,\n(3) Bei der Berechnung der Lade- und Löschzeit ist             über 1 500 Tonnen 75 Euro zuzüglich 10 Euro je\ndie für das Laden und Löschen tatsächlich benötigte               weitere angefangene 500 Tonnen.\nZeit getrennt festzustellen; angefangene Stunden, die            (2) Abweichend von Absatz 1 beträgt das für jede\nsich bei der Ermittlung der tatsächlich benötigten Lade-      angefangene Stunde anzusetzende Liegegeld bei Tank-\nzeit und der tatsächlich benötigten Löschzeit ergeben,        schiffen in Doppelhüllenbauweise mit einer Tragfähig-\nsind auf volle Stunden aufzurunden. Nicht in Ansatz           keit\nkommen folgende Zeiten:                                           bis zu 500 Tonnen 60 Euro,\n1. im Falle des Ladens Sonntage und staatlich aner-               bis zu 1 000 Tonnen 80 Euro,\nkannte allgemeine Feiertage an der Ladestelle, im             bis zu 1 500 Tonnen 100 Euro,\nFalle des Löschens Sonntage und staatlich aner-\nkannte allgemeine Feiertage an der Löschstelle,               über 1 500 Tonnen 100 Euro zuzüglich 20 Euro je\nweitere angefangene 500 Tonnen.\n2. an Werktagen, die einem Sonntag oder einem ge-                (3) Bei der Berechnung des Liegegeldes sind die\nsetzlichen Feiertag an der Lade- oder Löschstelle         Stunden nicht zu berücksichtigen, in denen aus Grün-\nnachfolgen, die Zeit zwischen 0.00 Uhr und 7.00           den, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzu-\nUhr, an einem Samstag und am 24. und 31. Dezem-           rechnen sind, das Verladen oder Entladen jeder Art\nber zusätzlich die Zeit zwischen 13.00 Uhr und 24.00      von Gut unmöglich ist.\nUhr,\n(4) Als ein Schiff im Sinne dieser Vorschrift ist auch\n3. die Zeit, in der aus Gründen, die dem Risikobereich        ein Schub- oder Koppelverband anzusehen.\ndes Frachtführers zuzurechnen sind, das Verladen\noder Entladen jeder Art von Gut unmöglich ist.                                 Abschnitt 3\nSatz 2 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, soweit                                Inkrafttreten\nder Frachtführer während der darin genannten Zeiten\nvereinbarungsgemäß oder auf Weisung der Meldestelle                                        §8\noder des Absenders lade- oder löschbereit ist.                                       (Inkrafttreten)"]}