{"id":"bgbl1-2010-49-8","kind":"bgbl1","year":2010,"number":49,"date":"2010-10-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/49#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-49-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_49.pdf#page=28","order":8,"title":"Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie","law_date":"2010-10-05T00:00:00Z","page":1330,"pdf_page":28,"num_pages":28,"content":["1330               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010\nVerordnung\nzur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie\nund der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie*)\nVom 5. Oktober 2010\nDie Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht                                        Artikel 1\nverordnet auf Grund                                                           Änderung der Solvabilitätsverordnung\n– des § 1a Absatz 9 Satz 1 und 3 des Kreditwesenge-                    Die Solvabilitätsverordnung vom 14. Dezember 2006\nsetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes                 (BGBl. I S. 2926), die zuletzt durch die Verordnung vom\nvom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) eingefügt                 23. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3971) geändert worden\nworden ist,                                                       ist, wird wie folgt geändert:\n– des § 10 Absatz 1 Satz 9 Nummer 1 bis 9 und                          1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nSatz 11, auch in Verbindung mit § 26a Absatz 1                          a) In der Angabe zu § 40 wird hinter dem Wort\nSatz 3, und § 10a Absatz 9 Satz 1 und 3 des Kredit-                        „Gewährleistungen“ das Wort „ , Lebensversi-\nwesengesetzes, von denen § 10 Absatz 1 Satz 9                              cherungen“ eingefügt.\nund 11 und § 26a durch Artikel 1 Nummer 12 Buch-                        b) Nach der Angabe zu § 168 wird in der Angabe\nstabe b und Nummer 35 des Gesetzes vom 17. No-                             zur Überschrift des Titels 2 das Wort „Gewähr-\nvember 2006 (BGBl. I S. 2606) eingefügt worden sind                        leistungen“ durch die Wörter „Ansprüche sowie\nund § 10a Absatz 9 Satz 1 und 3 durch Artikel 1                            Lebensversicherungen“ ersetzt.\nNummer 13 des Gesetzes vom 17. November 2006\n(BGBl. I S. 2606) neu gefasst worden ist,                               c) Nach der Angabe zu § 171 wird folgende An-\ngabe eingefügt:\n– des § 22 Satz 1 und 3, auch in Verbindung mit § 2                          „§ 171a Zahlungszusagen für den Restwert\nAbsatz 11 Satz 3 und § 14 Absatz 1 Satz 1, des Kre-                                   von Leasinggegenständen“.\nditwesengesetzes, von denen § 22 zuletzt durch Ar-\ntikel 2 Nummer 10 des Gesetzes vom 20. März 2009                        d) Die Angabe zu § 227 wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 607) und § 14 Absatz 1 Satz 1 zuletzt                          „§ 227      KSA- und IRBA-Verbriefungspositio-\ndurch Artikel 2 Nummer 5 des Gesetzes vom 25. Juni                                    nen“.\n2009 (BGBl. I S. 1506) geändert worden ist, und                         e) Die Angabe zu § 229 wird wie folgt gefasst:\n– des § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Kreditwesenge-                          „§ 229      (weggefallen)“.\nsetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 32 Buch-                     f) In der Angabe zu § 336 werden die Wörter „Of-\nstabe b des Gesetzes vom 17. November 2006                                 fenlegungen für KSA und IRBA“ durch die Wör-\n(BGBl. I S. 2606) geändert worden ist,                                     ter „Offenlegung für KSA- und IRBA-Positio-\njeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung                         nen“ ersetzt.\nzur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von                             g) Die folgenden Angaben werden angefügt:\nRechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanz-                          „Anlage 1 Tabellen\ndienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 der\nVerordnung vom 21. November 2007 (BGBl. I S. 2605)                            Anlage 2 Formeln und Erläuterungen\ngeändert worden ist, im Einvernehmen mit der Deut-                            Anlage 3 Meldeformulare“.\nschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenver-                      2. § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nbände der Institute:\na) In Nummer 1 wird die Angabe „im Sinne von\n*) Diese Verordnung dient der weiteren Umsetzung\n§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 oder Nr. 7 bis 12\ndes Kreditwesengesetzes“ durch die Angabe\n– der Richtlinie 2009/27/EG der Kommission vom 7. April 2009 zur\nÄnderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/49/EG des Eu-           „im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Kredit-\nropäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer            wesengesetzes“ ersetzt und am Ende das Wort\nVorschriften für das Risikomanagement (ABl. L 94 vom 8.4.2009,\nS. 97),\n„und“ angefügt.\n– der Richtlinie 2009/83/EG der Kommission vom 27. Juli 2009 zur        b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nÄnderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/48/EG des Eu-\nropäischen Parlaments und des Rates mit technischen Bestim-\naa) In Buchstabe b wird nach den Wörtern „zu\nmungen über das Risikomanagement (ABl. L 196 vom 28. 7.2009,                 verschaffen“ ein Komma eingefügt und das\nS. 14),                                                                      Komma am Ende durch einen Punkt er-\n– der Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des                setzt.\nRates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien\n2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralor-           bb) Nach dem Buchstaben b wird das Wort\nganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbe-                  „und“ gestrichen.\nstandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanage-\nment (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 97).                             c) Nummer 3 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010              1331\n3. § 2 wird wie folgt geändert.                                    wesengesetzes“ und die Angabe „§ 229 Abs. 1“\na) Absatz 4 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze               durch die Angabe „§ 1b Absatz 7 des Kredit-\nersetzt:                                                     wesengesetzes“ ersetzt.\n„Abweichend von Absatz 1 muss ein Finanz-              7. § 11 wird wie folgt geändert:\ndienstleistungsinstitut, das nicht auf eigene             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nRechnung mit Finanzinstrumenten handelt,\ntäglich zum Geschäftsschluss über angemes-                   aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird nach den\nsene Eigenmittel nach Maßgabe der Sätze 2                         Wörtern „Gewährleistungsgeber ist“ das\nund 3 verfügen. Ist die verwaltungskostenba-                      Komma gestrichen.\nsierte Eigenmittelanforderung nach § 10 Ab-                  bb) Folgender Satz wird angefügt:\nsatz 9 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes\nhöher als die Summe aus Gesamtanrech-                             „Abweichend von Satz 1 Nummer 1 Buch-\nnungsbetrag für Adressrisiken und Eigenmittel-                    stabe a zweite Alternative darf ein Institut\nanforderungen für Marktrisiken, verfügt das In-                   alle dort genannten Derivate des Handels-\nstitut über angemessene Eigenmittel, wenn die                     buchs einheitlich und alle dort genannten\nverwaltungskostenbasierte Eigenmittelanforde-                     Derivate des Anlagebuchs einheitlich als\nrung nach § 10 Absatz 9 Satz 1 und 2 des Kre-                     derivative Adressenausfallrisikopositionen\nditwesengesetzes die Summe aus dem modifi-                        berücksichtigen.“\nzierten verfügbaren Eigenkapital und den ver-             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nfügbaren Drittrangmitteln nicht übersteigt. Ist\ndie verwaltungskostenbasierte Eigenmittelan-                 aa) Nach den Wörtern „in Bezug auf eine“\nforderung nach § 10 Absatz 9 Satz 1 und 2                         werden die Wörter „gemäß den §§ 206\ndes Kreditwesengesetzes kleiner oder gleich                       und 207“ eingefügt und die Wörter „ , das\nder Summe aus Gesamtanrechnungsbetrag                             aufgrund einer nach § 17 Abs. 1 der Groß-\nfür Adressrisiken und Eigenmittelanforderun-                      kredit- und Millionenkreditverordnung an-\ngen für Marktrisiken, verfügt das Institut über                   erkennungsfähigen Schuldumwandlungs-\nangemessene Eigenmittel, wenn sowohl die                          klausel im Sinne von § 17 Abs. 2 der Groß-\nEigenkapitalanforderungen für Adressrisiken                       kredit- und Millionenkreditverordnung ent-\nnach Absatz 2 als auch die Eigenmittelanforde-                    standen ist“ gestrichen.\nrungen für Marktrisiken nach Absatz 3 erfüllt                bb) Folgender Satz wird angefügt:\nwerden, wobei abweichend von den §§ 269\nbis 293 der Anrechnungsbetrag für das opera-                      „Ein Schuldumwandlungsvertrag ist jeder\nÄnderungs-, Aufrechnungs- oder Schuld-\ntionelle Risiko Null beträgt.“\numschaffungsvertrag, durch den das auf-\nb) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4                      grund eines Derivats bestehende Schuld-\nSatz 1 Nr. 1 oder 2“ durch die Angabe „Absatz 4                   verhältnis unmittelbar in der Weise umge-\nSatz 2 oder 3“ ersetzt.                                           staltet wird, dass die sich aus ihm ergeben-\n4. In § 3 Absatz 3 Nummer 1 wird der Klammerzusatz                      den Ansprüche und Verpflichtungen ganz\n„(ABl. EU Nr. 177 S. 201)“ durch die Wörter „(ABl.                   oder teilweise erlöschen.“\nL 177 vom 30.6.2006, S. 201) in der jeweils gel-          8. § 13 wird wie folgt geändert:\ntenden Fassung“ ersetzt.\na) In Absatz 1 wird im Satzteil nach Nummer 6 die\n5. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           Angabe „§ 230 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 1b\na) In Satz 1 werden die Wörter „bis 25 und 27“                  Absatz 3 Satz 3 des Kreditwesengesetzes“ er-\nund die Wörter „sowie nach dem Stand zum                     setzt.\nMeldestichtag Ende eines Kalenderjahres Mel-\nb) In Absatz 2 wird nach den Wörtern „die nach\ndungen mit dem Formular nach Anlage 3 Nr. 26“\n§ 11 derivative“ das Wort „Adressenausfallrisi-\ngestrichen.\nkoposition“ durch das Wort „Adressenausfall-\nb) In Satz 2 werden die Wörter „bis 58 und 60“                  risikopositionen“ ersetzt.\nund die Wörter „sowie nach dem Stand zum\nMeldestichtag Ende eines Kalenderjahres Mel-           9. Dem § 20 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\ndungen mit dem Formular nach Anlage 3 Nr. 59“             „Die künftig zu erwartende Erhöhung des gegen-\ngestrichen.                                               wärtigen potenziellen Wiedereindeckungsauf-\n6. § 9 wird wie folgt geändert:                                 wands bei Credit Default Swaps, bei denen das\nInstitut Gewährleistungsgeber ist und die nicht\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                unter Satz 1 Nummer 1 fallen, ist auf den noch\n„Für eine Credit Linked Note, bei der das Insti-          ausstehenden Betrag der Prämienzahlungen be-\ntut Sicherungsgeber ist, sind sowohl die Adres-           grenzt.“\nsenausfallrisikoposition gegenüber dem Emit-          10. In § 24 werden die Sätze 4 und 5 aufgehoben.\ntenten der Credit Linked Note als auch die\nAdressenausfallrisikoposition in Bezug auf das        11. § 25 wird wie folgt geändert:\nReferenzaktivum oder das Referenzportfolio zu             a) In Absatz 7 Nummer 2 wird der Klammerzusatz\nberücksichtigen.“                                            „(ABl. EU Nr. L 177 S. 1)“ durch die Wörter\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 228“                   „(ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1) in der jeweils\ndurch die Angabe „§ 1b Absatz 6 des Kredit-                  geltenden Fassung“ ersetzt.","1332           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010\nb) Absatz 8 wird wie folgt geändert:                             cc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:\naa) Die Wörter „sowie Ansprüche gegen die                          „8. der Kassenbestand und gleichwertige\nPfandbriefbank nach § 4 Abs. 3 des Pfand-                          Positionen.“\nbriefgesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I\n12. In § 26 Nummer 1 wird im Satzteil vor dem Buch-\nS. 1373)“ werden gestrichen.\nstaben a die Angabe „Nummern 2 und 3“ durch\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                          die Angabe „Nummern 2 bis 4“ ersetzt.\n„Dieser KSA-Forderungsklasse dürfen auch          13. § 27 wird wie folgt geändert:\nAnsprüche gegen die Pfandbriefbank nach\n§ 4 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes zuge-             a) Im einleitenden Satzteil wird nach dem Wort\nordnet werden, soweit diese Ansprüche                    „und“ das Wort „örtliche“ eingefügt.\naus Derivategeschäften begründet werden,              b) In Nummer 1 Buchstabe b werden nach den\ndie zur Deckung von Pfandbriefen nach § 1                Wörtern „Europäischen Wirtschaftsraums“ die\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Pfand-                Wörter „ , für die aufgrund von Steuererhe-\nbriefgesetzes verwendet werden.“                         bungsrechten und der Existenz spezifischer\nc) Absatz 12 wird wie folgt gefasst:                             institutioneller Vorkehrungen zur Reduzierung\ndes Ausfallrisikos kein Risikounterschied zu\n„(12) Der KSA-Forderungsklasse Invest-\nRisikopositionen gegenüber der Zentralregie-\nmentanteile ist eine KSA-Position zuzuordnen,\nrung dieses Staates besteht,“ eingefügt.\ndie durch einen Investmentanteil begründet\nwird. Ein Investmentanteil im Sinne des Sat-               c) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3\nzes 1 ist ein Anteil an einem Investmentvermö-                eingefügt:\ngen, der:                                                     „3. Wird ihre Erfüllung von einer Regionalregie-\n1. einen anteiligen Anspruch auf den nach Ab-                      rung oder örtlichen Gebietskörperschaft in\nzug von Krediten und anderen Verbindlich-                      einem Staat des Europäischen Wirtschafts-\nkeiten, die aus dem Investmentvermögen er-                     raums geschuldet und ist sie in der Landes-\nfüllt werden müssen, noch verbleibenden                        währung dieser Regionalregierung oder ört-\nWert des Investmentvermögens verkörpert,                       lichen Gebietskörperschaft geschuldet und\nder bei Vorhandensein weiterer Inhaber von                     refinanziert, darf ein KSA-Risikogewicht\nAnteilen an diesem Investmentvermögen mit                      von 20 Prozent verwendet werden.“\nderen Ansprüchen gleichrangig ist, und                 d) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.\n2. dem Inhaber des Anteils das Recht ein-              14. In § 28 Nummer 1 werden nach den Wörtern „Ein-\nräumt, zumindest zu bestimmten Zeitpunk-               richtung des öffentlichen Bereichs“ die Wörter\nten den in Nummer 1 genannten Anspruch                 „nach § 1 Absatz 30 des Kreditwesengesetzes\ndurch Rückgabe seines Anteils fällig zu stel-          oder einer selbst verwalteten Einrichtung des öf-\nlen und aus dem Investmentvermögen be-                 fentlichen Rechts, die einer öffentlichen Beauf-\nfriedigt zu bekommen, ohne dass dies die               sichtigung unterliegt,“ eingefügt.\nFälligstellung der entsprechenden Ansprü-\nche anderer Inhaber von Anteilen an diesem         15. In § 33 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter\nInvestmentvermögen auslöst.                            „deren maßgebliche Bonitätsbeurteilung eine\nkurzfristige ist“ durch die Wörter „für die eine\nWenn die Möglichkeit nach Satz 1 Nummer 2,\nmaßgebliche Bonitätsbeurteilung für kurzfristige\nden Anspruch nach Satz 1 Nummer 1 fällig zu\nRisikopositionen vorliegt“ ersetzt.\nstellen, nur soweit besteht, wie der danach\nnoch verbleibende Wert des Investmentvermö-            16. § 35 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ngens einen bestimmten Betrag nicht unter-                  a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nschreitet, und für den Inhaber des Anteils auch\nkeine Möglichkeit besteht, bei Unterschreitung                aa) Im einleitenden Satzteil wird nach der An-\ndieses Betrags eine zeitnahe Auflösung des                         gabe „Absatz 1 Satz 1 Nr. 1“ die Angabe\nInvestmentvermögens durch anteilige Aus-                           „und 3“ eingefügt.\nschüttung an die Inhaber der Anteile zu bewir-                bb) Der Nummer 2 werden die Wörter „wobei\nken, gilt der Anteil in Höhe dieses Betrags,                       für diesen Zweck ein Beleihungswert, der\nhöchstens aber in Höhe des insgesamt inves-                        nach den Vorschriften für die Beleihungs-\ntierten Betrags, nicht als Investmentanteil, son-                  wertermittlung nach § 7 Absatz 7 des Ge-\ndern als nachrangiger Residualanspruch auf                         setzes über Bausparkassen unter Beach-\ndas Investmentvermögen.“                                           tung einer von der Bundesanstalt geneh-\nd) Absatz 15 wird wie folgt geändert:                                 migten Bestimmung nach § 5 Absatz 2\nNummer 3 des Gesetzes über Bausparkas-\naa) Nummer 6 wird wie folgt geändert:\nsen ermittelt worden ist, einem Beleihungs-\naaa) Dem Buchstaben a wird das Wort                           wert nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des\n„oder“ angefügt.                                        Pfandbriefgesetzes gleichsteht,“ angefügt.\nbbb) In Buchstabe b wird das Wort „oder“              b) Folgender Satz wird angefügt:\ndurch ein Komma ersetzt.\n„Für die Anwendung von Absatz 1 Satz 1 Num-\nccc) Buchstabe c wird aufgehoben.                        mer 3 gelten die Anforderungen nach Satz 1\nbb) In Nummer 7 am Ende wird der Punkt durch                  nur für die Darlehen, die unter Einhaltung der\ndas Wort „ , und“ ersetzt.                               Beleihungsgrenzen nach § 7 Absatz 1 Satz 3","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010              1333\ndes Gesetzes über Bausparkassen grund-                    c) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach den\npfandrechtlich besichert sind.“                              Wörtern „berücksichtigungsfähigen Gewähr-\n17. § 36 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          leistung“ die Wörter „oder berücksichtigungs-\nfähigen Lebensversicherung“ eingefügt.\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„1. Die Investmentanteile werden von einem\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nUnternehmen ausgegeben, das\naaa) In Nummer 1 wird am Ende das Wort\na) in einem Staat des Europäischen Wirt-\n„und“ gestrichen.\nschaftsraums beaufsichtigt wird oder\nbbb) In Nummer 2 wird am Ende ein\nb) in einem Drittstaat einem Aufsichtssys-                         Komma und das Wort „und“ angefügt.\ntem unterliegt, für das die Bundesanstalt\noder die zuständige Aufsichtsbehörde                      ccc) Nach Nummer 2 wird folgende Num-\neines anderen Staates des Europäischen                          mer 3 eingefügt:\nWirtschaftsraums bestätigt, dass dieses                         „3. für jede der KSA-Position zuge-\neiner Aufsicht nach den Vorgaben des                                 ordnete berücksichtigungsfähige\nRechts der Europäischen Union gleich-                                Lebensversicherung in Höhe des\nwertig ist und dass die Zusammenarbeit                               dieser Position zugeordneten\nzwischen der Bundesanstalt und der zu-                               berücksichtigungsfähigen Betrags\nständigen     Aufsichtsbehörde dieses                                der Lebensversicherung nach\nDrittstaates hinreichend gesichert ist.“                             § 170 Satz 2,“.\nb) In Nummer 2 werden im Satzteil vor dem Buch-                      ddd) Im Satzteil nach der neuen Nummer 3\nstaben a die Wörter „des Investmentvermö-                               wird nach den Wörtern „KSA-Position\ngens“ durch die Wörter „für die Investmentan-                           für die Gewährleistung“ das Wort\nteile“ ersetzt.                                                         „ , Lebensversicherung“ eingefügt.\n18. § 38 wird wie folgt geändert:                                   bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Der\nWert der Gewährleistung“ die Wörter „ , der\na) In Absatz 1 wird das Wort „sowie“ durch ein\nRückkaufswert der Lebensversicherung“\nKomma ersetzt und werden nach dem Wort\neingefügt.\n„gegenüberstehen“ die Wörter „ , sowie für\nden Kassenbestand und gleichwertige Positio-                 cc) In Satz 3 wird nach den Wörtern „für eine\nnen“ eingefügt.                                                   Gewährleistung“ das Wort „ , Lebensversi-\ncherung“ und nach den Wörtern „Berück-\nb) In Absatz 4 Nummer 1 werden die Buchsta-\nsichtigung weiterer Gewährleistungen“ das\nben a und b durch den Satzteil „nach Tabelle\nWort „ , Lebensversicherungen“ eingefügt.\n11 der Anlage 1.“ ersetzt.\ne) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n19. § 40 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1\na) In der Überschrift wird nach dem Wort „Ge-                        Nr. 1 und 2“ durch die Angabe „Absatz 1\nwährleistungen“ das Wort „ , Lebensversiche-                      Satz 1 Nummer 1, 2 und 3“ ersetzt sowie\nrungen“ eingefügt.                                                jeweils nach dem Wort „Gewährleistung“\nb) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                          das Wort „ , Lebensversicherung“ einge-\naa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird nach den                        fügt.\nWörtern „Der an das KSA-Risikogewicht                   bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1\nvon Gewährleistungen“ das Wort „ , Le-                       Nr. 3“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1\nbensversicherungen“ und werden nach                          Nummer 4“ ersetzt und nach dem Wort\nden Wörtern „Gewährleistung nach § 162“                      „Gewährleistungen“ das Wort „ , Lebens-\ndie Wörter „ , einer berücksichtigungsfähi-                  versicherungen“ eingefügt.\ngen Lebensversicherung nach § 170“ ein-          20. In § 47 Nummer 1 werden die Wörter „einer Ex-\ngefügt.                                              portversicherungsagentur“ durch die Wörter „der\nbb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende               Exportversicherungsagenturen“ und das Wort\ndurch ein Komma ersetzt.                             „teilnimmt“ durch das Wort „teilnehmen“ ersetzt.\ncc) Nach Nummer 2 wird folgende neue Num-             21. § 49 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nmer 3 eingefügt:                                     a) In Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d werden das\n„3. der Summe der Produkte aus dem nach                 Wort „einerseits“ und die Wörter „sowie ande-\nden Absätzen 2 bis 4 bestimmten besi-               rerseits eines Betrags für den Restwert eines\ncherten Teilpositionswert für jede der              Leasinggegenstands, zu dessen Zahlung ein\nnach § 170 berücksichtigungsfähigen                 Dritter verpflichtet ist oder verpflichtet werden\nLebensversicherungen, von der ein Be-               kann, wenn dieser Betrag als Adressrisikoposi-\ntrag dieser KSA-Position zugeordnet                 tion gegenüber diesem Dritten berücksichtigt\nist, und dem nach Tabelle 11a der An-               wird“ gestrichen.\nlage 1 bestimmten KSA-Risikogewicht              b) Folgender Satz wird angefügt:\nfür den Rückkaufswert dieser Lebens-                „Bei einer KSA-Position, die durch eine Adres-\nversicherung und“.                                  senausfallrisikoposition in Bezug auf das Refe-\ndd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.                    renzaktivum oder das Referenzportfolio einer","1334            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010\nCredit Linked Note gebildet wird, darf die Be-                bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nmessungsgrundlage um 8 Prozent des risiko-                        „2. falls es Arten von Risikopositionen gibt,\ngewichteten Positionswerts für die Adressen-                          für die das Institut die Verwendung ei-\nausfallrisikoposition in Bezug auf den Emitten-                       gener Schätzungen von prognostizier-\nten der Credit Linked Note reduziert werden.“                         ten Verlustquoten bei Ausfall oder prog-\n22. In § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 wer-                           nostizierten Konversionsfaktoren an-\nden jeweils dem bisherigen Wortlaut die Wörter                           strebt und dies nach § 59 Absatz 1\n„den nicht in Anspruch genommenen Teil“ voran-                           Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b im Um-\ngestellt und das Wort „kündbare“ durch das Wort                          setzungsplan des Instituts gesondert\n„kündbarer“ ersetzt.                                                     mitgeteilt werden muss, sämtliche Risi-\nkopositionen berücksichtigt werden,\n23. § 52 wird wie folgt geändert:                                            die\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                            a) zu den Arten von Risikopositionen\n„Wenn die Ratingagentur als Ratingagentur                                 gehören, für die im Umsetzungsplan\nnach der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des                                des Instituts eine gesonderte Mittei-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                                 lung nach § 59 Absatz 1 Satz 2\n16. September 2009 über Ratingagenturen                                   Nummer 1 Buchstabe b über das\n(ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1, L 350 vom                               Anstreben der Verwendung eigener\n29.12.2009, S. 59) registriert worden ist, gelten                         Schätzungen jenseits der Ausfall-\ndie Anforderungen nach Satz 1 soweit als er-                              wahrscheinlichkeit erfolgen muss,\nfüllt, wie diese die Objektivität, Unabhängigkeit,                        und mit Ratingsystemen erfasst wor-\nlaufende Überprüfung und Transparenz der                                  den sind, die nach § 61 sowohl zur\nMethodik zur Bonitätsbeurteilung betreffen.“                              Schätzung der prognostizierten Aus-\nfallwahrscheinlichkeit als auch zur\nb) In Absatz 2 Satz 6 Nummer 2 wird die Angabe                               Schätzung der prognostizierten Ver-\n„§ 227 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 1b Absatz 2                            lustquote bei Ausfall und, soweit an-\ndes Kreditwesengesetzes“ ersetzt.                                         wendbar, des prognostizierten Kon-\n24. Dem § 58 wird folgender Absatz 3 angefügt:                                   versionsfaktors geeignet sind, oder\nb) nicht zu den Arten von Risikopositio-\n„(3) Nachdem die Verwendung eines Rating-\nnen gehören, für die im Umset-\nsystems oder Beteiligungsrisikomodells für den\nzungsplan des Instituts eine geson-\nIRBA in der IRBA-Zulassung des Instituts festge-\nderte Mitteilung nach § 59 Absatz 1\nlegt worden ist, prüft die Bundesanstalt das Fort-\nSatz 2 Nummer 1 Buchstabe b über\nbestehen der Eignung nach § 61 in Nachschau-\ndas Anstreben der Verwendung ei-\nprüfungen, die sie in Zusammenarbeit mit der\ngener Schätzungen jenseits der\nDeutschen Bundesbank auf der Grundlage einer\nAusfallwahrscheinlichkeit    erfolgen\nPrüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwe-\nmuss, und mit nach § 61 geeigneten\nsengesetzes durchführt. Bei Erweiterungen oder\nRatingsystemen oder Beteiligungsri-\nwesentlichen Änderungen ist das geänderte Ra-\nsikomodellen erfasst worden sind\ntingsystem oder Beteiligungsrisikomodell erneut\nund für die sämtliche Risikoparame-\nder Bundesanstalt zur Eignungsprüfung anzumel-\nter geschätzt werden, die zur Ermitt-\nden; eine Verwendung für den IRBA ist erst zuläs-\nlung des risikogewichteten IRBA-\nsig, wenn dies nach bestandener Eignungsprü-\nPositionswerts der jeweiligen Risiko-\nfung nach § 62 durch die Bundesanstalt in der\nposition mindestens selbst ge-\nIRBA-Zulassung festgelegt ist. Bedeutende und\nschätzt werden müssen.“\nunbedeutende Änderungen erfordern keine er-\nneute Eignungsprüfung, sind aber der Bundesan-                b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nstalt und der Deutschen Bundesbank schriftlich                   aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern\nanzuzeigen. Bedeutende Änderungen sind vor                           „berücksichtigt werden dürfen“ die Wörter\nVerwendung des geänderten Ratingsystems oder                         „ , soweit diese risikogewichteten IRBA-\nBeteiligungsrisikomodells für den IRBA mit der                       Positionswerte im Gesamtanrechnungsbe-\nBundesanstalt abzustimmen.“                                          trag für Adressrisiken berücksichtigt oder\n25. § 67 wird wie folgt geändert:                                        bei der Ermittlung des modifizierten verfüg-\nbaren Eigenkapitals nach § 10 Absatz 1d\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                          des Kreditwesengesetzes in Abzug ge-\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „die unter                      bracht worden sind,“ eingefügt.\n§ 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b fallen“             bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „zu\ndurch die Wörter „für die das Institut die                   berücksichtigen sind“ die Wörter „ , soweit\nVerwendung eigener Schätzungen von                           diese risikogewichteten Positionswerte im\nprognostizierten Verlustquoten bei Ausfall                   Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisi-\noder prognostizierten Konversionsfaktoren                    ken berücksichtigt oder bei der Ermittlung\nanstrebt und dies nach § 59 Absatz 1 Satz 2                  des modifizierten verfügbaren Eigenkapi-\nNummer 1 Buchstabe b im Umsetzungs-                          tals nach § 10 Absatz 1d des Kreditwesen-\nplan des Instituts gesondert mitgeteilt wer-                 gesetzes in Abzug gebracht worden sind“\nden muss“ ersetzt.                                           eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010              1335\nc) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:              30. In § 75 Nummer 4 werden die Wörter „zentralen\nKontrahenten“ durch die Wörter „Unternehmen\naa) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 227\nmit Sitz im Ausland in seiner Eigenschaft als zen-\nAbs. 1“ durch die Angabe „§ 1b Absatz 3\ntralem Kontrahenten“ ersetzt und das Wort „nach“\ndes Kreditwesengesetzes“ ersetzt.\ndurch die Wörter „im Sinne des“ ersetzt.\nbb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n31. § 82 wird wie folgt geändert:\n„5. Risikopositionen sind, die durch ein\na) Nummer 2 Buchstabe c wird aufgehoben.\nGeschäft eines Investmentvermögens,\nan dem ein Investmentanteil im Sinne             b) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein\ndes § 25 Absatz 12 besteht, gebildet                 Komma ersetzt.\nworden sind,“.                                   c) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                             das Wort „ , und“ ersetzt.\naa) In Nummer 3 werden die Wörter „als Spon-             d) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\nsor oder Investor für die Verbriefungstrans-             „5. Kassenbestand und gleichwertige Positio-\naktion gilt, zu der die IRBA-Positionen ge-                  nen.“\nhören, und es“ gestrichen.\n32. § 83 wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „In-\na) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Investment-\nvestmentvermögens“ die Wörter „ , an\nanteilen“ die Angabe „im Sinne des § 25 Ab-\ndem ein Investmentanteil im Sinne des\nsatz 12“ eingefügt.\n§ 25 Absatz 12 besteht,“ eingefügt.\nb) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Investment-\n26. § 70 Satz 1 wird wie folgt geändert:                             anteil“ die Angabe „im Sinne des § 25 Ab-\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                             satz 12“ eingefügt.\naa) Nach Buchstabe b werden die folgenden                c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nBuchstaben c und d eingefügt:                            aa) In Satz 1 werden die Wörter „dessen zu-\n„c) von einem anderen Staat des Euro-                        grunde liegende Geschäfte dem Institut\npäischen Wirtschaftsraums,                               sämtlich bekannt sind und“ gestrichen\nund nach dem Wort „erfüllt,“ die Wörter „ist\nd) von einer nicht unter Buchstabe c fal-\ndas zugrunde liegende Geschäft dem Insti-\nlenden Gebietskörperschaft oder einer\ntut bekannt oder könnte es ihm nach ver-\nVerwaltungseinrichtung eines anderen\nnünftigem Ermessen bekannt sein oder\nStaates des Europäischen Wirtschafts-\nkann das Institut ohne übermäßige Belas-\nraums, und sich das Risiko von For-\ntung von dem zugrunde liegenden Ge-\nderungen gegenüber dem Schuldner\nschäft Kenntnis erlangen und den risiko-\naufgrund spezieller öffentlicher Rege-\ngewichteten IRBA-Positionswert und den\nlungen nicht von dem Risiko von For-\nerwarteten Verlustbetrag wie für eine IRBA-\nderungen gegenüber diesem Staat\nPosition berechnen,“ eingefügt.\nunterscheidet,“.\nbb) In Satz 2 werden im einleitenden Satzteil\nbb) Der Satzteil nach dem neuen Buchstaben d                     nach dem Wort „Geschäft“ die Wörter\nwird wie folgt gefasst:                                      „oder durch ein Geschäft“ eingefügt und\n„sofern das KSA-Risikogewicht nach § 26                      nach den Wörtern „gebildet wird,“ werden\nNummer 1 oder Nummer 2 für entspre-                          die Wörter „von dem das Institut nach ver-\nchende KSA-Positionen, deren Erfüllung                       nünftigem Ermessen und ohne übermäßige\nim Falle der Buchstaben a und b von der                      Belastung Kenntnis erlangen und den risi-\nBundesrepublik Deutschland und im Falle                      kogewichteten IRBA-Positionswert und\nder Buchstaben c und d von dem anderen                       den erwarteten Verlustbetrag wie für eine\nStaat des Europäischen Wirtschaftsraums                      IRBA-Position berechnen kann,“ eingefügt.\ngeschuldet wird, 0 Prozent beträgt,“.                    cc) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:\nb) In Nummer 9 werden im Satzteil vor Buchsta-                       „Für eine nach Satz 2 Nummer 2 in\nbe a nach dem Wort „Beteiligungspositionen,“                     eine KSA-Forderungsklasse einzustufende\ndie Wörter „einschließlich der nach § 83 Ab-                     Adressrisikoposition bestimmt sich das\nsatz 2 und 4 Satz 2 Nummer 1 oder Satz 5 als                     KSA-Risikogewicht, sofern dieses durch\nandere IRBA-Beteiligungspositionen eingestuf-                    Einstufung in eine Bonitätsstufe zu ermit-\nten Teile von Investmentanteilen,“ eingefügt.                    teln ist und dieser Bonitätsstufe nicht das\n27. In § 71 Absatz 4 werden nach den Wörtern „sämt-                      höchste KSA-Risikogewicht für die betref-\nliche Investmentanteile“ die Wörter „im Sinne des                    fende KSA-Forderungsklasse zugeordnet\n§ 25 Absatz 12“ eingefügt.                                           ist, als das 1,1fache des nach den §§ 24\nbis 40 für die Adressrisikoposition vorgege-\n28. In § 72 Satz 1 wird die Angabe „nach § 84“ gestri-\nbenen KSA-Risikogewichts, beträgt jedoch\nchen.\nmindestens 5 Prozent. Sofern das KSA-Ri-\n29. In § 73 Satz 3 wird nach den Wörtern „Zuordnung                      sikogewicht für eine nach Satz 2 Nummer 2\nvon Investmentanteilen“ die Angabe „im Sinne                         in eine KSA-Forderungsklasse einzustu-\ndes § 25 Absatz 12“ eingefügt.                                       fende Adressrisikoposition nicht durch Ein-","1336           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010\nstufung in eine Bonitätsstufe zu ermitteln                       positionen aus vollständig oder nahezu\nist oder der Bonitätsstufe das höchste                           vollständig besicherten derivativen\nKSA-Risikogewicht für die betreffende                            Adressenausfallrisikopositionen     oder\nKSA-Forderungsklasse zugeordnet ist, be-                         vollständig oder nahezu vollständig\nstimmt sich das KSA-Risikogewicht als das                        besicherten Adressenausfallrisikoposi-\n2fache des nach den §§ 24 bis 40 für die                         tionen aus nichtderivativen Geschäften\nAdressrisikoposition vorgegebenen KSA-                           mit Sicherheitennachschüssen über\nRisikogewichts, beträgt jedoch höchstens                         Wertpapiere, die keine Pensions-, Dar-\n1 250 Prozent.“                                                  lehens- sowie vergleichbare Geschäfte\nsind. Für Aufrechnungspositionen aus\n33. § 84 wird wie folgt geändert:\nPensions-, Darlehens- sowie vergleich-\na) In Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b wird die                            baren Geschäften über Waren oder\nAngabe „Nr. 1 Buchstabe a“ gestrichen.                               Wertpapiere beträgt die zu berücksich-\nb) Absatz 5 wird aufgehoben.                                            tigende Mindestlaufzeit fünf Kalender-\ntage.“\n34. In § 85 Absatz 4 werden nach dem Wort „beträgt“\ndie Wörter „für den Kassenbestand und gleichwer-                cc) Nummer 5 wird wie folgt geändert:\ntige Positionen 0 Prozent, sonst“ eingefügt.                        aaa) In Satz 1 wird der Satzteil vor dem\n35. In § 88 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern                           Buchstaben a durch folgenden Satz-\n„Gewährleistungen nach § 177“ die Wörter „und                             teil ersetzt:\nder Mindestanforderungen für Kreditderivate nach                          „Für IRBA-Positionen, die die Voraus-\n§ 178“ eingefügt.                                                         setzungen der Sätze 2 und 3 erfüllen,\n36. Dem § 89 Absatz 2 Nummer 1 wird nach dem Wort                             nicht unter die Nummern 6 bis 8 fallen\n„und“ ein Komma angefügt.                                                 und zu einer der folgenden Kategorien\ngehören:“.\n37. In § 92 Absatz 1 Satz 1 werden im Satzteil vor\nNummer 1 die Wörter „die prognostizierte Verlust-                   bbb) Folgender Satz wird angefügt:\nquote bei Ausfall nach den Regelungen der §§ 132                          „Die in Satz 1 Buchstabe e bis i auf-\nbis 134 selbst schätzen“ durch die Wörter „die                            geführten Transaktionen dürfen nicht\nnach den §§ 132 bis 134 selbstgeschätzte prog-                            Teil der laufenden Finanzierung des\nnostizierte Verlustquote bei Ausfall verwenden“ er-                       Schuldners durch das Institut sein\nsetzt.                                                                    und die Restlaufzeiten der gegenüber\n38. In § 93 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe                                 dem Schuldner bestehenden Ansprü-\n„12,5 Prozent“ durch die Angabe „11,25 Prozent“                           che und Eventualansprüche müssen\nersetzt.                                                                  geringer als ein Jahr sein.“\n39. In § 94 Absatz 6 Nummer 1 wird das Wort „vor-                   dd) In Nummer 8 Satz 1 und 2 werden jeweils\nhandener“ gestrichen.                                               die Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen\nUnion“ durch die Wörter „Staat des Euro-\n40. § 96 wird wie folgt geändert:\npäischen Wirtschaftsraums“ ersetzt.\na) In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1\n41. § 100 wird wie folgt geändert:\nnach den Wörtern „bei Ausfall verwenden\nmuss,“ die Wörter „sowie für IRBA-Veritätsri-             a) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\nsikopositionen, für die das Institut die selbst-             aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\ngeschätzte Verlustquote bei Ausfall oder\nden selbstgeschätzten IRBA-Konversionsfak-                       „1. eine im Inland belegene Wohnimmobilie\ntor verwenden muss,“ eingefügt.                                      ist, 60 Prozent des Beleihungswerts\nnach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                    Pfandbriefgesetzes in Verbindung mit\naa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den                         der Beleihungswertermittlungsverord-\nWörtern „Institute oder Unternehmen,“ die                        nung oder eines anders ermittelten\nWörter „die keine IRBA-Veritätsrisikoposi-                       nachhaltig erzielbaren Wertes, der den\ntion ist und“ eingefügt.                                         Anforderungen des § 16 Absatz 2 Satz 1\nbis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt,“.\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„3. Für eine nicht unter Nummer 2 fallende\nIRBA-Aufrechnungsposition ist das                        „2. eine im Inland belegene Gewerbeimmo-\nMaximum aus der nach den Sätzen 2                            bilie ist, das niedrigere von 50 Prozent\nund 3 für die Aufrechnungsposition                           des Marktwerts und 60 Prozent des Be-\nzu berücksichtigenden Mindestlaufzeit                        leihungswerts nach § 16 Absatz 2\nund dem mit den Nominalbeträgen der                          Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in\nEinzelgeschäfte gewichteten Durch-                           Verbindung mit der Beleihungswert-\nschnitt der vertraglichen Restlaufzeiten                     ermittlungsverordnung oder eines an-\nder zugehörigen Ansprüche und Ver-                           ders ermittelten nachhaltig erzielbaren\npflichtungen maßgeblich. Die zu be-                          Wertes, der den Anforderungen nach\nrücksichtigende Mindestlaufzeit beträgt                      § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfand-\nzehn Kalendertage für Aufrechnungs-                          briefgesetzes genügt,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010               1337\ncc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3              46. § 155 wird wie folgt geändert:\neingefügt:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in\n„3. eine in einem anderen Staat des Euro-               dessen Satz 1 Nummer 16 wird im Satzteil vor\npäischen Wirtschaftsraums belegene                  dem Buchstaben a nach dem Wort „Invest-\nWohn- oder Gewerbeimmobilie nach                    mentanteile“ die Angabe „im Sinne des § 25\n§ 159 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist,                 Absatz 12“ eingefügt.\nden für Institute mit Sitz in diesem Staat\nfür das alternative Risikogewicht für            b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\ngrundpfandrechtliche Besicherungen in                  „(2) Von einem Investmentanteil im Sinne\nUmsetzung von Anhang VIII Teil 3 Num-               des § 25 Absatz 12, für den die Anforderung\nmer 73 der Richtlinie 2006/48/EG be-                nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 Buchstabe b\nrücksichtigungsfähigen Wert“.                       nicht erfüllt ist, darf ein Anteil abgespalten und\nb) In Absatz 9 Nummer 1 werden nach den Wör-                    wie ein separater Investmentanteil berücksich-\ntern „abzüglich des Barwertes“ die Wörter                    tigt werden, für den diese Anforderung erfüllt\n„nach Nummer 2 Buchstabe b berücksichtigter                  ist. Der dabei nicht berücksichtigungsfähige\nKaufoptionen,“ eingefügt und die Buchstaben a                Teil des Investmentvermögens bestimmt sich\nund b werden aufgehoben.                                     als der Betrag des Investmentvermögens, der\nnach dem Mandat für das Investmentvermögen\nc) Folgender Absatz 13 wird angefügt:\nmaximal in solche Vermögensgegenstände\n„(13) Bei einer IRBA-Position, die durch eine             investiert werden darf, die nicht zu den in\nAdressenausfallrisikoposition in Bezug auf das               Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 Buchstabe b ge-\nReferenzaktivum oder das Referenzportfolio                   nannten Vermögensgegenständen gehören,\neiner Credit Linked Note gebildet wird, darf                 zuzüglich des Fehlbetrags aus nicht berück-\ndie Bemessungsgrundlage um 8 Prozent des                     sichtigungsfähigen Vermögensgegenständen.\nrisikogewichteten Positionswerts für die Adres-              Falls die Summe der Werte aller nicht berück-\nsenausfallrisikoposition in Bezug auf den Emit-              sichtigungsfähigen Vermögensgegenstände, in\ntenten der Credit Linked Note reduziert wer-                 die das Investmentvermögen investiert ist,\nden.“                                                        negativ ist, bestimmt sich der Fehlbetrag aus\n42. Dem § 106 wird folgender Satz angefügt:                         nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensge-\n„Sofern der IRBA innerhalb einer Institutsgruppe                genständen als Absolutbetrag dieser Summe;\noder Finanzholding-Gruppe auf einheitlicher Basis               anderenfalls ist der Fehlbetrag aus nicht be-\nangewendet wird, gelten die Anforderungen der                   rücksichtigungsfähigen Vermögensgegenstän-\n§§ 107 bis 153, vorbehaltlich der Zustimmung                    den gleich Null. Eine Prüfung, ob die Summe\nder Bundesanstalt, als durch das Institut erfüllt,              der Werte aller nicht berücksichtigungsfähigen\nwenn diese Anforderungen durch das Institut im                  Vermögensgegenstände negativ ist, ist nur in\nZusammenwirken mit anderen gruppenangehöri-                     den Fällen erforderlich, in denen ein nicht be-\ngen Unternehmen erfüllt werden.“                                rücksichtigungsfähiger Vermögensgegenstand,\nzum Beispiel infolge von Verbindlichkeiten oder\n43. In § 123 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 163                 Eventualverbindlichkeiten, die durch das Eigen-\nAbs. 4 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 163 Absatz 5                  tum an diesem Vermögensgegenstand begrün-\nNummer 3“ ersetzt.                                              det sind, einen negativen Wert aufweisen\n44. § 138 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         kann.“\na) In Satz 1 werden nach den Wörtern „zuzuord-           47. § 156 wird wie folgt geändert:\nnen wären“ die Wörter „oder die Unternehmen\nsind, für die die Anforderungen nach § 163 Ab-            a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nsatz 1 Nummer 8 erfüllt sind,“ eingefügt.                    aa) Im Satzteil vor dem Buchstaben a werden\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                     nach dem Wort „Investmentanteile“ die\nWörter „im Sinne des § 25 Absatz 12“ ein-\n„Für IRBA-Positionen, die nicht der IRBA-For-\ngefügt.\nderungsklasse Mengengeschäft zugeordnet\nsind, müssen Garantien und Kreditderivate zu-                bb) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 155\nsätzlich die Anforderungen an die Berücksich-                     Satz 1 Nr. 16 Buchstabe b“ durch die An-\ntigungsfähigkeit bei Laufzeitunterschreitung                      gabe „§ 155 Absatz 1 Satz 1 Nummer 16\nnach § 184 erfüllen, und der berücksichti-                        Buchstabe b“ ersetzt.\ngungsfähige Betrag muss sich bestimmen als\nb) Folgende Sätze werden angefügt:\ndas Produkt aus\n1. dem Teil des Betrags der Garantie oder des                „Von einem Investmentanteil im Sinne des § 25\nKreditderivates, der dieser IRBA-Position                Absatz 12, für den die Anforderung nach Satz 1\nzugeordnet ist, und                                      Nummer 2 Buchstabe b nicht erfüllt ist, darf ein\nAnteil abgespalten und wie ein separater In-\n2. dem Laufzeitanpassungsfaktor nach § 186                   vestmentanteil berücksichtigt werden, für den\nfür diese Garantie oder dieses Kreditderivat             diese Anforderung erfüllt ist. Der dabei nicht\nin Bezug auf diese IRBA-Position.“                       berücksichtigungsfähige Teil des Investment-\n45. In § 154 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „und                 vermögens bestimmt sich als der Betrag des\nberücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinba-                   Investmentvermögens, der nach dem Mandat\nrungen“ gestrichen.                                             für das Investmentvermögen maximal in solche","1338           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010\nVermögensgegenstände investiert werden darf,                 che“ und die Angabe „§§ 169 bis 171“ durch\ndie nicht zu den in Satz 1 Nummer 2 Buch-                    die Angabe „§§ 169 und 171“ ersetzt.\nstabe b genannten Vermögensgegenständen               50. § 163 wird wie folgt geändert:\ngehören, zuzüglich des Fehlbetrags aus nicht\nberücksichtigungsfähigen Vermögensgegen-                  a) In Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „(ABl.\nständen. Falls die Summe der Werte aller nicht               EU 2003 Nr. L 35 S. 1), zuletzt geändert durch\nberücksichtigungsfähigen Vermögensgegen-                     die Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen\nstände, in die das Investmentvermögen inves-                 Parlaments und des Rates vom 9. März 2005\ntiert ist, negativ ist, bestimmt sich der Fehl-              (ABl. EU Nr. L 79 S. 9)“ durch die Wörter „(ABl.\nbetrag aus nicht berücksichtigungsfähigen Ver-               L 35 vom 11.2.2003, S. 1) in der jeweils gelten-\nmögensgegenständen als Absolutbetrag dieser                  den Fassung“ ersetzt.\nSumme; anderenfalls ist der Fehlbetrag aus                b) Absatz 6 wird aufgehoben.\nnicht berücksichtigungsfähigen Vermögens-\ngegenständen gleich Null. Eine Prüfung, ob            51. In § 164 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d\ndie Summe der Werte aller nicht berücksichti-             werden nach dem Wort „Entwicklungsbank“ die\ngungsfähigen Vermögensgegenstände negativ                 Wörter „oder internationalen Organisation“ einge-\nist, ist nur in den Fällen erforderlich, in denen         fügt.\nein nicht berücksichtigungsfähiger Vermögens-         52. § 165 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\ngegenstand, zum Beispiel infolge von Verbind-             a) Der Satzteil vor dem Buchstaben a wird durch\nlichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten, die               die Wörter „wenn jedes der Ereignisse nach\ndurch das Eigentum an diesem Vermögensge-                    Buchstabe a bis e, sofern das Ereignis für den\ngenstand begründet sind, einen negativen Wert                Schuldner eintreten kann, für das Kreditderivat\naufweisen kann.“                                             vertraglich als Kreditereignis vereinbart ist und\n48. § 159 wird wie folgt geändert:                                  eine Inanspruchnahme des Gewährleistungs-\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „im Sinne               gebers bei Eintritt irgendeines der als Kredit-\ndes Absatzes 1“ durch die Wörter „unter den                  ereignis vereinbarten Ereignisse möglich ist,\nVoraussetzungen des Satzes 1“ ersetzt.                       wobei als Ereignis zählt, wenn:“ ersetzt.\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                  b) In Buchstabe b werden die Wörter „oder bean-\ntragt“ gestrichen.\naa) In Nummer 1 am Ende wird das Wort „oder“\ngestrichen.                                      53. In § 166 Nummer 1 wird die Angabe „§ 162 Satz 1\nNr. 1 bis 4, den §§ 164, 165, 167 und 177“ durch\nbb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch              die Angabe „§ 162 Satz 1 Nummer 1 bis 4, den\nein Komma ersetzt und das Wort „oder“ an-            §§ 164, 165, 167, 177 und 178“ ersetzt.\ngefügt.\n54. Nach § 168 wird in der Überschrift des Titels 2 das\ncc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                      Wort „Gewährleistungen“ durch die Wörter „An-\n„3. an einer in einem anderen Staat des              sprüche sowie Lebensversicherungen“ ersetzt.\nEuropäischen Wirtschaftsraums bele-\n55. § 170 wird wie folgt geändert:\ngenen Wohn- oder Gewerbeimmobilie\nbesteht, sofern dieser Staat das Wahl-           a) Der bisherige Wortlaut wird wie folgt geändert:\nrecht nach Anhang VIII Teil 3 Num-                  aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt\nmer 73 der Richtlinie 2006/48/EG aus-                   gefasst:\ngeübt hat und Institute mit Sitz in die-\nsem Staat für eine mit dem Grund-                       „Eine Lebensversicherung darf für KSA-Po-\npfandrecht an dieser Immobilie besi-                    sitionen durch Anpassung des KSA-Risiko-\ncherte IRBA-Position das alternative                    gewichts nach § 40 und für IRBA-Positio-\nRisikogewicht für grundpfandrechtliche                  nen wie eine sonstige Sachsicherheit be-\nBesicherungen anwenden dürfen.“                         rücksichtigt werden, wenn“.\n49. § 162 wird wie folgt geändert:                                  bb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern\n„abgetreten worden“ die Wörter „und die\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                  Verpfändung oder Abtretung in allen\naa) In Nummer 3 werden im Satzteil vor dem                       Rechtsordnungen, die zum Zeitpunkt des\nBuchstaben a nach den Wörtern „Vertrags-                    die abgesicherte Position begründenden\nbedingung gilt,“ die Wörter „über deren                     Vertragsabschlusses relevant sind, rechts-\nEintritt das Institut keine direkte Kontrolle               wirksam und durchsetzbar“ eingefügt.\nhat und“ eingefügt.                                     cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nbb) Im Satzteil nach Nummer 5 werden nach                        „3. der Versicherer Anforderungen unter-\nder Angabe „§ 172“ das Wort „und“ durch                          liegt, die zur Umsetzung der Richtlinie\nein Komma ersetzt und nach der Angabe                            2002/83/EG des Europäischen Parla-\n„§ 177“ die Wörter „und, sofern die Ge-                          ments und des Rates vom 5. November\nwährleistung ein Kreditderivat ist, die Min-                     2002 über Lebensversicherungen (ABl.\ndestanforderungen an Kreditderivate nach                         L 345 vom 19.12.2002, S. 1) und der\n§ 178“ eingefügt.                                                Richtlinie 2001/17/EG des Europä-\nb) In Satz 2 werden die Wörter „sonstige Gewähr-                         ischen Parlaments und des Rates vom\nleistungen“ durch die Wörter „sonstige Ansprü-                        19. März 2001 über die Sanierung und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010             1339\nLiquidation von Versicherungsunter-              rücksichtigungsfähige Gewährleistung nach § 162,\nnehmen (ABl. L 110 vom 20.4.2001,                wobei abweichend eine Beschränkung des Ge-\nS. 28) in der jeweils geltenden Fassung          währleistungsfalls auf das Ablaufen des Leasing-\nerlassen worden sind, oder der Versi-            vertrags zulässig ist, darf diese Verpflichtung wie\ncherer der Aufsicht durch eine zustän-           eine Garantie für die durch den Restwert des Lea-\ndige Behörde eines Drittstaats unter-            singgegenstands gebildete Adressrisikoposition\nliegt, der Aufsichts- und Regulierungs-          berücksichtigt werden.“\nvorschriften anwendet, die mindestens        57. Dem § 180 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nden in der Europäischen Union ange-\nwendeten Vorschriften entsprechen,“.             „Im Einzelfall darf ein Institut abweichend von\nSatz 3 für einzelne Arten von Adressrisikopositio-\ndd) In Nummer 4 werden nach den Wörtern                   nen, die nach der Entscheidung des Instituts über-\n„mitgeteilt worden ist,“ die Wörter „der auf         gangsweise oder nach § 70 ohne zeitliche Be-\nVerlangen zeitnah auszuzahlen ist,“ einge-           schränkung von der Anwendung des IRBA ausge-\nfügt.                                                nommen sind, die einfache Methode für finanzielle\nee) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                      Sicherheiten anwenden, sofern es gegenüber der\nBundesanstalt nachweist, dass die ausnahms-\n„5. die Auszahlung des Rückkaufswerts                weise Verwendung beider Methoden nicht selektiv\nnicht ohne die Zustimmung des siche-             genutzt wird, um die Eigenkapitalanforderungen\nrungsnehmenden Instituts verlangt wer-           für Adressrisiken zu verringern, und auch nicht\nden kann und das sicherungsneh-                  zur Umgehung bankaufsichtlicher Anforderungen\nmende Institut berechtigt ist, bei Ein-          führt.“\ntritt eines Ausfallereignisses für den\nSchuldner einer Position, für die die Le-    58. § 184 wird wie folgt geändert:\nbensversicherung berücksichtigt wird,            a) Nummer 2 wird aufgehoben.\nden der Lebensversicherung zugrunde              b) Nummer 3 wird neue Nummer 2.\nliegenden Versicherungsvertrag zu kün-\ndigen und den Rückkaufswert der Le-              c) Im Satzteil nach der neuen Nummer 2 wird\nbensversicherung zu realisieren,“.                  nach den Wörtern „zu berücksichtigende Rest-\nlaufzeit“ die Angabe „nach § 182 Absatz 2“ ein-\nff) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch                 gefügt.\nein Komma ersetzt und das Wort „und“ an-\n59. In § 185 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 8 Buch-\ngefügt.\nstabe a, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Nummer 1\ngg) Folgende Nummer 7 wird angefügt:                      wird jeweils die Angabe „§ 155 Satz 1“ durch die\n„7. die Lebensversicherung entweder bis              Angabe „§ 155 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.\nzum Ende der Laufzeit der abzusichern-       60. § 186 wird wie folgt geändert:\nden Position als Absicherung zur Verfü-          a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\ngung steht, oder, soweit dies nicht\nmöglich ist, weil das Versicherungsver-             „1. Eins, wenn die nach § 182 Absatz 2 für Ab-\nhältnis bereits vor Ablauf der Laufzeit                  sicherungszwecke zu berücksichtigende\nder abzusichernden Position endet,                       Restlaufzeit des Sicherungsinstruments\ndas Institut sichergestellt hat, dass der                mindestens so lang ist wie die nach § 182\naus dem Versicherungsvertrag zu leis-                    Absatz 1 für Absicherungszwecke zu be-\ntende Betrag bis zum Ende der Laufzeit                   rücksichtigende Restlaufzeit der abzusi-\nder abzusichernden Position als Sicher-                  chernden Position,“.\nheit zur Verfügung steht.“                       b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                 „2. sonst der Quotient aus der um 0,25 Jahre\nverminderten nach § 182 Absatz 2 für Ab-\n„Der berücksichtigungsfähige Betrag der Le-\nsicherungszwecke zu berücksichtigenden\nbensversicherung bestimmt sich wie der in-\nRestlaufzeit des Sicherungsinstruments TP\nkongruenzbereinigte Betrag für eine Gewähr-\nals Zähler und der um 0,25 Jahre vermin-\nleistung nach § 204, wobei als Betrag der\nderten nach § 182 Absatz 1 für Absiche-\nGewährleistung der Rückkaufswert für diese\nrungszwecke zu berücksichtigenden Rest-\nLebensversicherung und als Restlaufzeit die\nlaufzeit der abzusichernden Position TS als\nRestlaufzeit der abzusichernden Position zu\nNenner: (TP-0,25)/(TS-0,25).“\nverwenden ist.“\n61. § 192 wird wie folgt geändert:\n56. Nach § 171 wird folgender § 171a eingefügt:\na) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 155 Satz 1 Nr. 9“\n„§ 171a                                  durch die Angabe „§ 155 Absatz 1 Satz 1 Num-\nZahlungszusagen für den                          mer 9“ ersetzt.\nRestwert von Leasinggegenständen                     b) In Absatz 3 werden im Satzteil vor Nummer 1\nIst ein Dritter, der nicht der Leasingnehmer ist,             nach den Wörtern „Für Investmentanteile“ die\nzur Zahlung eines Betrags für den Restwert eines                 Wörter „im Sinne des § 25 Absatz 12“ einge-\nLeasinggegenstands verpflichtet oder kann er zur                 fügt.\nZahlung verpflichtet werden und erfüllt die jewei-        62. In § 194 Absatz 2 wird das Wort „sind“ am Ende\nlige Verpflichtung die Anforderungen an eine be-              durch das Wort „ist“ ersetzt.","1340            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010\n63. In § 198 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a               3. Für jede Absicherungsgruppe, die für eine\neingefügt:                                                       Basiswertkomponente eines nth-to-default-\n„(4a) Die Institute müssen in der Lage sein,                  Credit Default Swaps gebildet wird, gilt bei Ba-\nfestzustellen, ob die verwendeten Daten zu einer                 siswertkomponenten, die von einer anerkann-\nUnterschätzung der Schwankungsfaktoren führen.                   ten Ratingagentur ein Rating entsprechend\nFalls die verwendeten Daten zu einer Unterschät-                 der Bonitätsstufen 1 bis 3 erhalten haben, ein\nzung der Schwankungsfaktoren führen, müssen                      Risikofaktor von 0,3 und bei anderen Basis-\nStressszenarien verwendet werden.“                               wertkomponenten ein Risikofaktor von 0,6.“\n64. In § 199 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „sich“ ge-         72. Dem § 222 Absatz 1 werden die folgenden Sätze\nstrichen und das Wort „vorgegebener“ durch das                angefügt:\nWort „vorgegebene“ ersetzt.                                   „Wesentliche Änderungen und Erweiterungen der\n65. In § 200 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Schwan-               IMM bedürfen einer erneuten Zustimmung. Be-\nkungsfaktoren“ durch das Wort „Schwankungs-                   deutende und unbedeutende Änderungen erfor-\nzuschläge“ ersetzt.                                           dern keine erneute Eignungsprüfung, sind aber\n66. § 205 Satz 1 wird wie folgt geändert:                         der Bundesanstalt und der Deutschen Bundes-\nbank schriftlich anzuzeigen; bedeutende Änderun-\na) Nummer 5 wird aufgehoben.                                  gen sind vor Verwendung der geänderten IMM mit\nb) Nummer 6 wird neue Nummer 5 und in deren                   der Bundesanstalt abzustimmen.“\nBuchstabe b wird die Angabe „§ 155 Satz 1\n73. § 223 wird wie folgt geändert:\nNr. 9“ durch die Angabe „§ 155 Absatz 1 Satz 1\nNummer 9“ ersetzt.                                        a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n67. Dem § 206 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                 „Wenn die simulierten negativen Marktwerte\n„Institute, die berücksichtigungsfähige Aufrech-                 der einzelnen Aufrechnungspositionen bei der\nnungsvereinbarungen risikomindernd in Anrech-                    Ermittlung der Verteilung der positiven Markt-\nnung bringen, haben die Offenlegungsanforderun-                  werte gleich Null gesetzt werden, können alle\ngen des § 336 einzuhalten.“                                      Aufrechnungspositionen mit einer einzigen Ge-\ngenpartei als eine einzige Aufrechnungsposi-\n68. In § 207 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort                    tion behandelt werden.“\n„Aktualisierungen“ die Wörter „in papierhafter und\nin elektronisch lesbarer Form“ eingefügt und der              b) In Absatz 4 Satz 7 werden nach dem Wort „be-\nPunkt am Ende durch folgenden Satzteil ersetzt:                  endet“ die Wörter „und glattgestellt sein“ ein-\ngefügt.\n„nachfolgende Aktualisierungen darf ein Institut\nauch allein in elektronisch lesbarer Form anzei-          74. § 226 wird wie folgt geändert:\ngen.“                                                         a) Absatz 1 wird aufgehoben.\n69. In § 208 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort\nb) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Aktualisierungen“ die Wörter „in papierhafter und\nin elektronisch lesbarer Form“ eingefügt und der                 „IRBA-fähig im Sinne des Satzes 1 Nummer 2\nPunkt am Ende durch folgenden Satzteil ersetzt:                  sind solche Positionen, die als Adressenaus-\n„nachfolgende Aktualisierungen darf ein Institut                 fallrisikopositionen des Instituts IRBA-Posi-\nauch allein in elektronisch lesbarer Form anzei-                 tionen wären, oder, sofern das Institut bei Ein-\ngen.“                                                            stufung als IRBA-Verbriefungstransaktion das\ninterne Einstufungsverfahren nach § 259 an-\n70. § 210 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.                           wenden muss, derselben IRBA-Forderungs-\n71. Dem § 221 Absatz 3 werden die folgenden Sätze                    klasse zuzuordnen wären, wie Adressenausfall-\nangefügt:                                                        risikopositionen des Instituts, die IRBA-Positio-\n„Nth-to-default-Credit Default Swaps sind hierbei                nen sind.“\nwie folgt zu behandeln:                                   75. § 227 wird wie folgt geändert:\n1. Die Höhe der Risikoposition aus einer Basis-               a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nwertkomponente in einem Korb, der einem\nnth-to-default-Credit Default Swap zugrunde                                         „§ 227\nliegt, ergibt sich aus dem Nominalbetrag der                     KSA- und IRBA-Verbriefungspositionen“.\nVerbindlichkeit der Referenzeinheit, multipliziert\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nmit der modifizierten Duration des nth-to-\ndefault-Credit Default Swaps bezogen auf die                    „(1) Ein Institut, das Verbriefungspositionen\nVeränderung des Kreditspreads der Referenz-                  vollständig oder nicht nachrangig anteilig ge-\neinheit.                                                     währleistet oder absichert, muss die durch\n2. Für jede Basiswertkomponente in einem Korb,                   diese Gewährleistung oder Absicherung be-\nder einem gegebenen nth-to-default-Credit                    gründete Risikoposition so berücksichtigen,\nDefault Swap zugrunde liegt, muss eine eigene                als hielte es die gewährleistete oder abgesi-\nAbsicherungsgruppe gebildet werden. Risiko-                  cherte Verbriefungsposition unmittelbar.“\npositionen aus verschiedenen nth-to-default-              c) Absatz 2 wird aufgehoben.\nCredit Default Swaps dürfen nicht in derselben\n76. § 228 wird wie folgt geändert:\nAbsicherungsgruppe zusammengefasst wer-\nden.                                                      a) Absatz 1 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010              1341\nb) In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „§ 227                       hende mögliche Geltendmachung von An-\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 1b                       rechnungserleichterungen tatsächlich nicht\nAbsatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesen-                         durch einen wesentlichen Risikotransfer an\ngesetzes“ ersetzt.                                                Dritte begründet ist, und dem Originator\n77. § 229 wird aufgehoben.                                               aus diesem Grund die Geltendmachung\nvon Anrechnungserleichterungen versagen.“\n78. § 230 wird wie folgt geändert:\ncc) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird aufgehoben.\n„Die maßgeblichen mezzaninen Verbrie-\nb) In Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „§ 227                       fungstranchen einer Verbriefungstransak-\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 1b                       tion sind diejenigen in das folgende In-\nAbsatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesen-                         tervall fallenden Verbriefungstranchen, de-\ngesetzes“ ersetzt.                                                ren Verbriefungsrisikogewicht kleiner als\n79. § 231 Absatz 1 wird aufgehoben.                                      1 250 Prozent ist; das Intervall beginnt mit\nderjenigen Verbriefungstranche, die das\n80. § 232 wird wie folgt geändert:\nRisiko erster Verluste trägt, und endet ge-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                  nau eine Verbriefungstranche unterhalb\n„(1) Ein Institut, das als Originator einer Ver-               derjenigen Verbriefungstranche,\nbriefungstransaktion gilt, kann aus dieser nur                    1. die die höchstrangige Verbriefungstran-\ndann eine Anrechnungserleichterung ableiten,                         che dieser Verbriefungstransaktion ist,\nwenn durch die Verbriefungstransaktion ein                           oder\nwirksamer Risikotransfer bewirkt wird und\n2. für die eine maßgebliche Bonitätsbeur-\n1. das Institut sämtliche von ihm in dieser                          teilung einer anerkannten Ratingagentur\nVerbriefungstransaktion gehaltenen Verbrie-                       vorliegt, die aufsichtlich\nfungspositionen bei der Ermittlung des Ge-\na) der Bonitätsstufe 1 bei einer KSA-\nsamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken\nVerbriefungstransaktion oder\nmit einem Risikogewicht von 1 250 Prozent\noder nach § 265 als abzuziehende Verbrie-                         b) der Bonitätsstufe 1 oder 2 bei einer\nfungspositionen im Abzugsbetrag für Ver-                              IRBA-Verbriefungstransaktion\nbriefungspositionen berücksichtigt oder                           zugeordnet ist.“\n2. der Risikotransfer als wesentlicher Risiko-               dd) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:\ntransfer im Sinne des Absatzes 2 anzusehen                     „Als Erstverlustposition im Sinne des Sat-\nist.“                                                          zes 1 Nummer 2 gilt jede Verbriefungstran-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                 che, auf die ein Verbriefungsrisikogewicht\nvon 1 250 Prozent anzuwenden ist oder\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndie im Abzugsbetrag für Verbriefungsposi-\n„Ein wesentlicher Risikotransfer gilt in der                 tionen nach § 265 berücksichtigt werden\nRegel als bewirkt, wenn                                      kann.“\n1. der Anteil der Summe der risikoge-                c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nwichteten Positionswerte für die vom                 fügt:\nInstitut gehaltenen Verbriefungspositio-                „(2a) Das Institut kann auch in anderen als\nnen der maßgeblichen mezzaninen                      den in Absatz 2 Satz 1 genannten Fällen der\nVerbriefungstranchen an der Summe                    Bundesanstalt nachweisen, dass ein wesentli-\nder risikogewichteten Positionswerte                 cher Risikotransfer vorliegt. Hierzu muss das\nfür sämtliche zu dieser Verbriefungs-                Institut Verfahren und Prozesse implementiert\ntransaktion gehörenden maßgeblichen                  haben, die sicherstellen, dass die Anrech-\nmezzaninen Verbriefungstranchen nicht                nungserleichterung, die das Institut als Origina-\ngrößer als 50 Prozent ist oder                       tor mit einer Verbriefungstransaktion zu errei-\n2. der Originator bei einer Verbriefungs-               chen beabsichtigt, durch eine angemessene\ntransaktion ohne maßgebliche mezza-                  Übertragung von Adressenausfallrisiken an\nnine Verbriefungstranchen gemessen                   Dritte begründet ist. Der Nachweis setzt insbe-\nam Positionswert nicht mehr als 20 Pro-              sondere voraus, dass die Übertragung von\nzent der Erstverlustposition dieser                  Adressenausfallrisiken an Dritte auch für das\nVerbriefungstransaktion hält und nach-               interne Risikomanagement und die interne\nweisen kann, dass der Positionswert                  Kapitalallokation des Instituts berücksichtigt\nder Erstverlustposition eine begründete              wird.“\nSchätzung des für die verbrieften Posi-           d) Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-\ntionen zu erwartenden Verlustes sub-                 fasst:\nstanziell übersteigt.“\n„2. Die zur Übertragung des Adressenausfall-\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                   risikos eingesetzten Sicherungsinstrumente\n„Die Bundesanstalt kann trotz Vorliegens                    sind für die im verbrieften Portfolio ent-\nder Voraussetzungen des Satzes 1 im Ein-                    haltenen Adressenausfallrisikopositionen\nzelfall feststellen, dass die beim Originator               berücksichtigungsfähig und das Institut er-\nmit der Verbriefungstransaktion einherge-                   füllt für diese Sicherungsinstrumente die","1342           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010\nmaßgeblichen Mindestanforderungen der                a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Nummern 1 und 2\n§§ 172 und 173, 177 und 178; dabei zählen                durch den Satzteil „die keine IRBA-Verbrie-\nabweichend von § 163 Verbriefungszweck-                  fungsposition ist, auf die nach § 257 Absatz 1\ngesellschaften in keinem Fall zu den be-                 der ratingbasierte Ansatz oder nach § 259 das\nrücksichtigungsfähigen Gewährleistungs-                  interne Einstufungsverfahren anzuwenden ist.“\ngebern.“                                                 ersetzt.\n81. § 237 wird wie folgt geändert:                               b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                    „Die Erleichterung des Satzes 1 Nummer 1 gilt\n„Liegt für eine Verbriefungstranche nur eine                  nicht für Wiederverbriefungspositionen.“\nverwendungsfähige Bonitätsbeurteilung einer           88. § 260 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nbenannten Ratingagentur vor, gilt diese Boni-             a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\ntätsbeurteilung abweichend von § 44 Satz 3\nnur dann als maßgeblich, wenn diese Rating-                   „4. auf die ein Institut nicht den aufsichtli-\nagentur vom Institut zuvor als führende Rating-                    chen Formelansatz nach § 258 anwenden\nagentur für diese Verbriefungstransaktion be-                      kann,“.\nstimmt wurde.“                                            b) Der Satzteil nach Nummer 4 wird wie folgt ge-\nb) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden nach den                   fasst:\nWörtern „wenn sie“ die Wörter „zumindest mit                  „darf ein Institut auf Antrag mit Zustimmung der\neiner Erklärung dazu, wie die Entwicklung der                 Bundesanstalt vorübergehend als IRBA-Ver-\nWerthaltigkeit der Adressenausfallrisikopositio-              briefungsrisikogewicht das höchste der auf\nnen des verbrieften Portfolios die Bonitätsbeur-              eine der im verbrieften Portfolio dieser Verbrie-\nteilung beeinflusst,“ eingefügt.                              fungstransaktion enthaltenen Adressenausfall-\n82. § 239 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          risikopositionen anzuwendenden KSA-Risiko-\ngewichte anwenden.“\na) Nummer 1 Buchstabe a wird aufgehoben.\n89. In § 263 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 24\nb) Nummer 2 wird aufgehoben.                                 Satz 2“ durch die Angabe „§ 24 Satz 2 und 3“ und\nc) Nummer 3 wird neue Nummer 2 und wie folgt                 die Angabe „§ 84“ durch die Angabe „§ 72 Satz 2\ngefasst:                                                  und 3“ ersetzt.\n„2. 50 Prozent für den nicht in Anspruch ge-          90. § 265 wird wie folgt gefasst:\nnommenen Teil einer qualifizierten Verbrie-                                   „§ 265\nfungs-Liquiditätsfazilität ohne maßgebliche\nBonitätsbeurteilung sowie“.                                Abzugsbetrag für Verbriefungspositionen\nd) Nummer 4 wird neue Nummer 3.                                 Eine Verbriefungsposition gilt als zu ihrem vol-\nlen Betrag mit Eigenmitteln zu unterlegen, soweit\n83. In § 246 Absatz 2 wird die Angabe „§ 24 Satz 2“              auf sie ein KSA- beziehungsweise IRBA-Risiko-\ndurch die Angabe „§ 24 Satz 2 und 3“ und die                 gewicht von 1 250 Prozent Anwendung findet.\nAngabe „§ 84“ durch die Angabe „§ 72 Satz 2                  Der Abzugsbetrag für Verbriefungspositionen des\nund 3“ ersetzt.                                              Anlagebuchs, für die ein Institut den Abzug nach\n84. In § 249 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 227              § 10 Absatz 6a Nummer 3 des Kreditwesengeset-\nAbs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 und 2“ durch die              zes gewählt hat, ist die Summe aus dem Abzugs-\nAngabe „§ 1b Absatz 3 Satz 1 und 2 Nummer 1                  betrag für KSA-Verbriefungspositionen nach § 267\nund 2 des Kreditwesengesetzes“ ersetzt.                      und dem Abzugsbetrag für IRBA-Verbriefungspo-\n85. § 252 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                      sitionen nach § 268 Absatz 1.“\na) Die Nummern 2 und 3 werden aufgehoben.                91. § 266 wird wie folgt geändert:\nb) Nummer 4 wird neue Nummer 2.                              a) In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Abkürzung\n„KIRB“ durch die Abkürzung „KIRBR“ ersetzt.\n86. § 257 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\naa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\n„Um die Anzahl der effektiven Forderungen ei-\nnes verbrieften Portfolios zu bestimmen, sind                      aaa) In Buchstabe a wird die Abkürzung\nsämtliche im verbrieften Portfolio enthaltenen                           „KIRB“ durch die Abkürzung „KIRBR“\nForderungen, deren Erfüllung von zu einer                                ersetzt.\nSchuldnergesamtheit im Sinne des § 4 Absatz 8                      bbb) In Buchstabe b wird nach den Wör-\ngehörenden Personen oder Personenhandels-                                tern „der Werte von“ die Abkürzung\ngesellschaften geschuldet wird, zusammenzu-                              „KIRB“ durch die Abkürzung „KIRBR“\nfassen; enthält das verbriefte Portfolio Anteile                         ersetzt.\nan Verbriefungstranchen, so ist diese Zusam-                  bb) In Nummer 3 Buchstabe b werden hinter\nmenfassung auf der Ebene dieser Anteile an                         den Wörtern „Wert von T 1“ die Wörter\nVerbriefungstranchen vorzunehmen und nicht                         „multipliziert mit der Summe der Bemes-\nweiter auf die verbrieften Portfolien dieser Ver-                  sungsgrundlagen der im verbrieften Port-\nbriefungstranchen durchzuschauen.“                                 folio enthaltenen Adressenausfallrisiko-\nb) Absatz 5 wird aufgehoben.                                          positionen“ eingefügt.\n87. § 258 wird wie folgt geändert:                                   cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010              1343\n„4. Für die nach Absatz 2 Satz 1 bestimmte              geänderten fortgeschrittenen Messansatzes\nnach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz               mit der Bundesanstalt abzustimmen.“\nzu berücksichtigende Verbriefungsteil-       95. In § 287 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz\nposition ist das IRBA-Verbriefungsrisi-          eingefügt:\nkogewicht zu bestimmen, das sich\nnach § 258 für diese Verbriefungsteil-           „Interne Schadensdaten, die das gesamte Institut\nposition ergibt, wenn als Wert von L             betreffen, können im Falle außergewöhnlicher\nder nach Nummer 2 Buchstabe b ermit-             Sachverhalte dem in Anlage 1 Tabelle 29a be-\ntelte Wert von L 2 und als Wert von T            stimmten regulatorischen Geschäftsfeld „Gesamt-\nder nach Nummer 2 Buchstabe b ermit-             institut“ zugeordnet werden.“\ntelte Wert von T 2 verwendet wird.“          96. In § 294 Absatz 6 Satz 1 wird nach dem Wort „In-\n92. § 269 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:              vestmentanteile“ die Angabe „im Sinne des § 25\nAbsatz 12“ eingefügt.\na) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Termin-\n97. § 299 wird wie folgt geändert:\nbörse“ die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 3e\ndes Kreditwesengesetzes“ eingefügt und die               a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nWörter „das Finanzkommissionsgeschäft zu                    „Der maßgebliche Betrag ist bei einer Netto-\nbetreiben“ durch die Wörter „kommissions-                   position nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der\nweise tätig zu sein“ ersetzt.                               aktuelle Marktpreis des Wertpapiers, bei einer\nb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „haben“ das                  Nettoposition nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\nWort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.                   der Gegenwartswert, jeweils in die Währung\nder Rechnungslegung umgerechnet.“\n93. § 271 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„Für ein nth-to-default-Kreditderivat nach\naa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorange-                 § 168 muss das Institut als Sicherungsgeber\nstellt:                                                 je eine aktivisch ausgerichtete Position in Höhe\n„Realisierte Verluste aus der Veräußerung               des Nominalwerts bezogen auf eine Verbind-\nvon Positionen, die nicht dem Handelsbuch               lichkeit gegenüber einem jeden zu dem Korb\nzuzurechnen sind, dürfen den relevanten                 gehörenden Referenzschuldner berücksichti-\nIndikator nicht vermindern.“                            gen, abzüglich der n-1 Verbindlichkeiten ge-\ngenüber Referenzschuldnern mit dem niedrigs-\nbb) Der neue Satz 2 wird wie folgt geändert:                ten Teilanrechnungsbetrag, deren besondere\naaa) Im einleitenden Satzteil wird nach                 Kursrisiken zu erfassen sind.“\ndem Wort „Positionen“ das Wort                c) Absatz 9 wird wie folgt geändert:\n„sind“ durch das Wort „können“ und\nwerden die Wörter „nicht zu berück-              aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nsichtigen“ durch die Wörter „unbe-                    „Erlangt ein Kreditinstitut eine Kreditabsi-\nrücksichtigt bleiben“ ersetzt.                        cherung für mehrere zugrunde liegende Ri-\nbbb) In Nummer 2 werden die Wörter „oder                     sikopositionen in der Weise, dass der erste\nVerluste“ gestrichen.                                 bei den zugrunde liegenden Risikopositio-\nnen auftretende Ausfall die Zahlung auslöst\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                       und dieses Kreditereignis auch den Kon-\n„Dies gilt auch dann, wenn diese in den Posten                   trakt beendet (first-to-default-Kreditderi-\nnach Absatz 1 enthalten sind.“                                   vat), so darf das Institut abweichend von\nSatz 1 von der Berücksichtigung derjenigen\nc) Absatz 5 Satz 4 wird neuer Absatz 5a und nach                    Zinsnettoposition absehen, die nach Maß-\nden Wörtern „Konsolidierungskreis kann“ wer-                     gabe des § 303 Absatz 2 bis 4 mit dem\nden die Wörter „bei Institutsgruppen und Fi-                     geringsten Gewichtungssatz in die Ermitt-\nnanzholding-Gruppen“ eingefügt.                                  lung des Teilanrechnungsbetrags für das\n94. § 278 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             besondere Kursrisiko Zinsnettoposition\neingeht.“\na) In Satz 1 wird nach dem Wort „nur“ das Wort\n„dann“ eingefügt.                                           bb) Folgende Sätze werden angefügt:\nb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Wesentli-                     „Für die Nettopositionen, die nach § 303\nche Änderungen“ die Wörter „und Erweiterun-                      Absatz 2 Nummer 1 bis 3 nicht nach\ngen“ eingefügt und die Wörter „sind mit der                      § 303 Absatz 1 zu berücksichtigen sind, gilt\nBundesanstalt abzustimmen“ durch die Wörter                      für die Zwecke der Bestimmung nach Satz 3\n„bedürfen einer erneuten Zulassung nach Ab-                      ein Gewichtungssatz von 0. Löst der n-te\nsatz 1“ ersetzt.                                                 Ausfall unter den Risikopositionen die Zah-\nlung im Rahmen der Kreditabsicherung\nc) Folgender Satz wird angefügt:                                    aus, ist es dem Sicherungsnehmer nur\n„Bedeutende und unbedeutende Änderungen                          dann gestattet, von der Berücksichtigung\nerfordern keine erneute Eignungsprüfung, sind                    einer Zinsnettoposition abzusehen, wenn\naber der Bundesanstalt und der Deutschen                         auch für die Ausfälle 1 bis n-1 eine Kredit-\nBundesbank schriftlich anzuzeigen; bedeu-                        absicherung erlangt wurde oder wenn n-1\ntende Änderungen sind vor Verwendung des                         Ausfälle bereits eingetreten sind. In diesen","1344           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010\nFällen ist das in Satz 3 dargelegte Ver-         99. § 307 wird wie folgt geändert:\nfahren für first-to-default-Kreditderivate           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nunter entsprechender Anpassung an nth-\nto-default-Kreditderivate anzuwenden.“                  aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Invest-\nmentanteil“ die Wörter „im Sinne des § 25\n98. § 303 wird wie folgt geändert:                                      Absatz 12“ eingefügt.\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Kurs-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                               risiko“ die Wörter „für Investmentanteile im\nSinne des § 25 Absatz 12“ eingefügt.\n„Bei der Zusammenfassung nach Absatz 1\nist für eine Zinsnettoposition in einem Wert-        b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\npapier mit hoher Anlagequalität, die keine              aa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nVerbriefungsposition ist, der maßgebliche\n„1. die Investmentanteile werden von ei-\nBetrag entsprechend der Restlaufzeit des\nnem Unternehmen ausgegeben, das in\nWertpapiers zu gewichten.“\neinem Staat des Europäischen Wirt-\nbb) In Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a werden                             schaftsraums beaufsichtigt wird,“.\ndie Wörter „(ABl. EU Nr. L 145 S. 1), zuletzt\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Investmentvermö-\ngeändert durch die Richtlinie 2006/31/EG\ngen“ durch die Wörter „von einem Unter-\ndes Europäischen Parlaments und des Ra-\nnehmen“ ersetzt und nach dem Wort „fällt,“\ntes vom 5. April 2006 (ABl. EU Nr. L 114\nwerden die Wörter „herausgegebene In-\nS. 60)“ durch die Wörter „(ABl. L 145 vom\nvestmentanteile im Sinne des § 25 Ab-\n30.4.2004, S. 1, L 45 vom 16.2.2005, S. 18)\nsatz 12“ eingefügt.\nin der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.\n100. § 313 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „vorüberge-\n„(4) Für eine Zinsnettoposition ist der maß-              hend“ gestrichen.\ngebliche Betrag mit 12 Prozent zu gewichten,\nwenn das zugrunde liegende Wertpapier                     b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n1. von einer Zentralregierung, einer internatio-             aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nnalen Organisation, einer multilateralen Ent-                 „Wesentliche Änderungen und Erweiterun-\nwicklungsbank oder einer Regionalregierung                    gen des Risikomodells bedürfen einer er-\noder örtlichen Gebietskörperschaft eines                      neuten Zustimmung gemäß Absatz 1.“\nStaates des Europäischen Wirtschaftsraums\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\noder von einem Institut oder von einer wie\nein Institut behandelten Einrichtung des                      „Bedeutende und unbedeutende Änderun-\nöffentlichen Bereichs geschuldet oder aus-                    gen erfordern keine erneute Eignungsprü-\ndrücklich gewährleistet wird und für dieses                   fung, sind aber der Bundesanstalt und der\nWertpapier eine Bonitätsbeurteilung einer                     Deutschen Bundesbank schriftlich anzuzei-\nanerkannten Ratingagentur verfügbar ist,                      gen; bedeutende Änderungen sind vor Ver-\ndie der Bonitätsstufe 6 zugeordnet wird;                      wendung des geänderten Risikomodells\nmit der Bundesanstalt abzustimmen.“\n2. von einem Unternehmen geschuldet oder\nausdrücklich gewährleistet wird und für die-      101. § 324 wird wie folgt geändert:\nses Wertpapier eine Bonitätsbeurteilung ei-            a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nner anerkannten Ratingagentur verfügbar\nist, die der Bonitätsstufe 5 oder 6 zugeord-              „Gesondert zu berichten ist dabei über sonsti-\nnet wird;                                                 ges Kapital nach § 10 Absatz 4 des Kreditwe-\nsengesetzes, insbesondere über Kapital, für\n3. von einer der in Nummer 1 genannten Insti-                das ein Tilgungsanreiz vereinbart ist.“\ntutionen geschuldet oder gewährleistet wird\nund für dieses Wertpapier keine Bonitätsbe-            b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nurteilung einer anerkannten Ratingagentur                 „1. der Gesamtbetrag des Kernkapitals nach\nverfügbar ist, dem Wertpapier aber eine                       § 10 Absatz 2a des Kreditwesengesetzes\nnach den Regelungen der §§ 55 bis 153 be-                     und dessen Zusammensetzung, getrennt\nstimmte prognostizierte Ausfallwahrschein-                    nach den einzelnen Eigenkapitalbestandtei-\nlichkeit zugeordnet wird, die der Bonitäts-                   len und Abzugspositionen; dazu gehört\nstufe 6 entspricht;                                           auch das sonstige Kapital nach § 10 Ab-\n4. von einem Unternehmen geschuldet oder                         satz 4 des Kreditwesengesetzes, darunter\nausdrücklich gewährleistet wird und für die-                  insbesondere Kapital, für das ein Tilgungs-\nses Wertpapier keine Bonitätsbeurteilung ei-                  anreiz vereinbart ist,“.\nner anerkannten Ratingagentur verfügbar           102. In § 325 Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter\nist, dem Wertpapier aber eine nach den Re-             „zu den Gesamteigenmitteln und“ gestrichen und\ngelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prog-             die Wörter „Gesamt- und Kernkapitalquote“ je-\nnostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zuge-            weils durch die Wörter „Kernkapitalquote und die\nordnet wird, die der Bonitätsstufe 5 oder 6            Gesamtkennziffer nach § 2 Absatz 6 Satz 2“ er-\nentspricht.“                                           setzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010            1345\n103. Dem § 330 wird folgender Absatz 3 angefügt:                          brauch von bilanziellen und außerbilanziel-\n„(3) Bei Verwendung eigener Risikomodelle                         len Aufrechnungsvereinbarungen, die fol-\nsind in quantitativer Hinsicht offenzulegen:                         genden Informationen offenzulegen:\n1. der höchste, der niedrigste und der letzte po-                    1. für Institute, die den KSA anwenden,\ntenzielle Risikobetrag mit einer Haltedauer von                      oder IRBA-Institute sind, die in Bezug\neinem Arbeitstag im Bezugszeitraum der Offen-                        auf die jeweiligen IRBA-Forderungs-\nlegung sowie der Durchschnitt dieser poten-                          klassen keine eigenen Schätzungen der\nziellen Risikobeträge über diesen Zeitraum;                          Verlustquote bei Ausfall oder des IRBA-\nKonversionsfaktors verwenden, geson-\n2. ein Vergleich der täglich jeweils zum Ge-                            dert für jede einzelne KSA- oder IRBA-\nschäftsschluss ermittelten potenziellen Risiko-                      Forderungsklasse die Summe der besi-\nbeträge mit einer Haltedauer von einem Ar-                           cherten Positionswerte, die gebildet\nbeitstag mit den tageweisen, jeweils zum                             werden durch\nGeschäftsschluss nach § 318 Absatz 1 Satz 2\na) berücksichtigungsfähige finanzielle\nermittelten Wertänderungen des Portfolios, ein-\nschließlich einer Auswertung aller wesentlicher                         Sicherheiten nach § 154 Absatz 1\nSatz 1 Nummer 1 nach Anwendung\nÜberschreitungen eines solchen potenziellen\nvon Wertschwankungsfaktoren,\nRisikobetrags durch eine solche Wertänderung\neines Portfolios während des Bezugszeitraums                         b) berücksichtigungsfähige Gewährleis-\nder Offenlegung.“                                                       tungen nach § 154 Absatz 1 Satz 1\nNummer 2 sowie Lebensversicherun-\n104. § 336 wird wie folgt geändert:\ngen nach § 170;\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nc) sonstige      berücksichtigungsfähige\n„§ 336                                           IRBA-Sicherheiten nach § 154 Ab-\nKreditrisikominderungstechniken:                               satz 1 Satz 1 Nummer 3.\nOffenlegung für KSA- und IRBA-Positionen“.                      2. für IRBA-Institute, die eigene Schätzun-\nb) Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1 und wie                           gen der Verlustquote bei Ausfall oder\nfolgt geändert:                                                      des IRBA-Konversionsfaktors verwen-\nden, gesondert für jede einzelne IRBA-\naa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt\nForderungsklasse die Summe der besi-\ngefasst:\ncherten Positionswerte, insbesondere\n„Institute, die Kreditrisikominderungstech-                     diejenigen, die gebildet werden durch\nniken für die Ermittlung des Gesamtanrech-                      Garantien oder Kreditderivate.\nnungsbetrags für Adressrisiken berücksich-                   Für IRBA-Beteiligungspositionen ist dies\ntigen, haben in qualitativer Hinsicht die fol-               getrennt für alle drei der in § 78 Absatz 2\ngenden Informationen offenzulegen:“.                         aufgeführten Ansätze offenzulegen.“\nbb) Nummer 1 wird durch die folgenden Num-            105. In § 337 werden nach dem Wort „Versicherungen“\nmern 1 bis 5 ersetzt:                                 die Wörter „und anderen Instrumenten zur Risiko-\n„1. die Strategie und die Verfahren sowie             verlagerung“ eingefügt.\nden Umfang, in dem ein Institut von         106. In § 338 Absatz 2 wird die Angabe „31. Dezember\nbilanziellen und außerbilanziellen Auf-          2010“ durch die Angabe „31. Dezember 2012“ er-\nrechnungsvereinbarungen       Gebrauch           setzt.\nmacht;\n107. § 339 wird wie folgt geändert:\n2. die Strategie und die Verfahren zur Be-\nwertung und Verwaltung von Sicherhei-            a) Absatz 5b Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nten;                                                aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem\nWort „Institut“ die Wörter „nach der vor\n3. eine Beschreibung der Hauptarten der\ndem 1. Januar 2011 geltenden Fassung\nSicherheiten, die von dem Institut he-\ndieser Verordnung“ eingefügt.\nreingenommen werden;\nbb) In Buchstabe c werden die Wörter „in der\n4. die Haupttypen von Garantiegebern\nam 31. Dezember 2009 geltenden Fas-\nund Gegenparteien bei Kreditderivaten\nsung“ gestrichen.\nund ihre Bonität;\nb) Die Absätze 9 und 10 werden aufgehoben.\n5. Informationen       über    eingegangene\n(Markt- oder Kredit-)Risikokonzentra-            c) In Absatz 13 wird die Angabe „31. Dezember\ntionen innerhalb der erhaltenen Kredit-             2012“ durch die Angabe „31. Dezember 2015“\nrisikominderungen;“.                                ersetzt.\ncc) Nummer 2 wird Absatz 2 und wird wie folgt              d) In Absatz 14 wird die Angabe „31. Dezember\ngefasst:                                                 2009“ durch die Angabe „30. Dezember 2011“\nersetzt.\n„(2) Institute, die Kreditrisikominde-\nrungstechniken für die Ermittlung des                 e) Absatz 15 wird aufgehoben.\nGesamtanrechnungsbetrags für Adressrisi-              f) In Absatz 19 Satz 1 und 2 werden jeweils die\nken berücksichtigen, haben in quantitativer              Wörter „sondern bei Abschreibung des Forde-\nHinsicht, soweit anwendbar, nach dem Ge-                 rungswertes für jedes Jahr als den durch die","1346               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010\nAnzahl der Jahre der Leasingvertragslaufzeit                         1. nur anzuwenden auf Verbriefungstransaktio-\ngeteilten Forderungswert“ durch die Wörter                               nen, die ab dem 31. Dezember 2010 erst-\n„sondern als den durch die nächstliegende An-                            mals durchgeführt werden, und\nzahl von vollen Jahren der verbleibenden Lea-                        2. ab dem 1. Januar 2015 auch anzuwenden\nsingdauer, mindestens 1, geteilten Buchwert                              auf vor dem 31. Dezember 2010 begonnene\ndes Restwerts des Leasinggegenstands“ er-                                Verbriefungstransaktionen, bei denen nach\nsetzt.                                                                   dem 31. Dezember 2014 zugrunde liegende\ng) Die folgenden Absätze 22 und 23 werden an-                               Forderungen neu hinzugefügt oder ersetzt\ngefügt:                                                                  werden.\n„(22) Die Anforderung nach § 237 Absatz 2                            (23) Bis zum 31. Dezember 2015 darf ein\nSatz 1 Nummer 3, dass eine in einem öffentlich                       Institut für die Gesamtheit seiner vor dem\nzugänglichen Medium abrufbare Erklärung der                          31. Dezember 2010 begründeten Verbriefungs-\nRatingagentur vorliegen muss, wie die Entwick-                       positionen die IRBA-Fähigkeit weiter nach\nlung der Werthaltigkeit der Adressenausfallri-                       § 226 Absatz 4 Satz 2 in der vor dem 31. De-\nsikopositionen des verbrieften Portfolios die                        zember 2010 geltenden Fassung dieser Verord-\nBonitätsbeurteilung beeinflusst, ist                                 nung bestimmen.“\n108. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\na) Nach Tabelle 11 wird folgende Tabelle 11a eingefügt:\n„Tabelle 11a\n(zu § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)\nKSA-Risikogewicht für den Rückkaufswert von Lebensversicherungen\nKSA-Risikogewicht für nicht nachrangige unbesicherte Adressen-\nausfallrisikopositionen gegenüber dem Versicherer                               20 %       50 %    100 %    150 %\nKSA-Risikogewicht für den Rückkaufswert der Lebensversicherung                  20 %       35 %      70 %  150 %“.\nb) Tabelle 13 wird aufgehoben.\nc) Nach Tabelle 29 wird folgende Tabelle 29a eingefügt:\n„Tabelle 29a\n(zu § 287 Abs. 1 Satz 2)\nRegulatorische Geschäftsfelder\nGeschäftsfeld                                                   Tätigkeiten\nGesamtinstitut                              Angelegenheiten, die aufgrund außergewöhnlicher Sachverhalte\n(Corporate Items)                           das ganze Institut und nicht nur einzelne der in Tabelle 29 genann-\nten Geschäftsfelder betreffen.“\n109. In Anlage 2 wird Formel 13 wie folgt geändert:\na) In Satz 4 wird nach den Wörtern „für \"Beta[x; a, b]“ ein Anführungszeichen eingefügt.\nb) Satz 5 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter „ , die nach der Entscheidung des Instituts übergangs-\nweise oder nach § 70 dauerhaft von der Anwendung des IRBA ausgenommen sind“ gestrichen.\nbb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 257 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 257 Absatz 3 Satz 3“ ersetzt.\n110. Anlage 3 erhält die aus dem Anhang**) zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.\nArtikel 2                                                         „Inhaltsübersicht\nTeil 1\nÄnderung der\nGroßkredit- und Millionenkreditverordnung                                         Gemeinsame Bestimmungen\nfür Groß- und Millionenkredite\nDie Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom                       § 1 Begriffsbestimmungen\n14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3065), die durch Artikel 8\n§ 2 Bemessungsgrundlage\ndes Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                 § 3 (weggefallen)\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:                           § 4 Bestimmung des Kreditnehmers\n**) Der Anhang wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundes-            § 5 Treuhandvermögen\ngesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I\nwird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingun-           § 6 Adressenausfallrisiken aus zugrunde liegenden\ngen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die              Geschäften\nLieferung gegen Kostenerstattung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010             1347\n§ 7 Kreditnehmerfiktion durch Einzelfallentschei-            § 26 Anzeige der unerlaubten Überschreitung der\ndung der Bundesanstalt                                       Großkreditobergrenze\n§ 8 Verfahren zur Einreichung der Anzeigen                   § 27 Anzeigen von Kreditrahmenkontingenten\nTeil 2                               § 28 Freistellung von Wohnungsgenossenschaften\nmit Spareinrichtung\nSondervorschriften für Großkredite\nKapitel 4\nKapitel 1                                              Sonderbestimmungen\nfür Handelsbuchinstitute\nGemeinsame Bestimmungen für\nHandelsbuch- und Nichthandelsbuchinstitute                § 29 Tägliche Bewertung; Bewertungsrichtlinien\n§ 30 Handelsbuch-Gesamtposition\nAbschnitt 1\n§ 31 Unterlegung von Überschreitungen der Ge-\nAllgemeine Bestimmungen für                            samtbuch-Großkreditobergrenze\nAnrechnungen auf die Großkreditobergrenzen\n§ 32 Unterlegung der Grenzen nach § 13a Absatz 5\n§ 9 Null-Anrechnungen                                              Satz 1 oder 3 des Kreditwesengesetzes\n§ 10 20-Prozent-Anrechnungen                                 § 33 Beschlussfassungspflichten bei Anlagebuch-\nund Gesamtbuch-Großkrediten\n§ 11 50-Prozent-Anrechnungen\n§ 34 Anzeigen nach § 13a Absatz 1 des Kredit-\nAbschnitt 2\nwesengesetzes\nKreditrisikominderungsbestimmungen\n§ 35 Anzeigen nach § 13a Absatz 2 des Kredit-\n§ 12 Besicherungswirkung von finanziellen Sicher-                  wesengesetzes\nheiten\n§ 36 Anzeige der unerlaubten Überschreitung der\n§ 13 Wechsel des Kreditnehmers aufgrund der Be-                    Großkreditobergrenze\nstellung von Sicherheiten\n§ 37 Anzeige von Kreditrahmenkontingenten\n§ 14 Besicherung mit Grundpfandrechten            auf                               Teil 3\nWohn- und Gewerbeimmobilien\nSondervorschriften für Millionenkredite\nKapitel 2                              § 38 Anzeigen nach § 14 Absatz 1 des Kredit-\nAbgrenzung zwischen                                wesengesetzes\nHandelsbuch- und Nichthandelsbuchinstituten                § 39 Benachrichtigung über die Verschuldung der\n§ 15 Bemessung der Gesamtsumme der bilanz- und                     Kreditnehmer\naußerbilanzmäßigen Geschäfte                                                  Teil 4\n§ 16 Bemessung der Gesamtsumme der Positionen                        Übergangs- und Schlussvorschriften\ndes Handelsbuchs                                       § 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 17 Anzeigen nach § 2 Absatz 11 Satz 4 des Kre-             Anlage 1   Tabellen\nditwesengesetzes\nAnlage 2   (weggefallen)\nKapitel 3\nAnlage 3   Anzeigeformular HA\nSonderbestimmungen\nfür Nichthandelsbuchinstitute                    Anlage 4   Anzeigeformulare EA, GbR, MKNE\n§ 18 Organisatorische Maßnahmen                              Anlage 5   Anzeigeformulare BA, BAS, BA6, BAS6,\nBA7, BAS7\n§ 19 Quartalsmäßige Meldungen der Positionen\ndes Handelsbuchs                                       Anlage 6   Anzeigeformular EAZ\nAnlage 7   Anzeigeformular BAZ“.\n§ 20 Ausnahmen von den Beschlussfassungs-\npflichten nach § 13 Absatz 2 und § 13b Ab-          2. Nach der Überschrift für Teil 1 wird die Überschrift\nsatz 6 des Kreditwesengesetzes                         des Kapitels 1 gestrichen.\n§ 21 Kenntnisnahme der Geschäftsleiter                    3. § 1 wird wie folgt geändert:\na) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.\n§ 22 Beschlussfassungspflichten bei Überschreiten\nder Großkreditobergrenze                               b) Absatz 6 wird neuer Absatz 4.\n4. § 2 wird wie folgt geändert:\n§ 23 Anzeigen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 des Kre-\nditwesengesetzes                                       a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie\nfolgt geändert:\n§ 24 Abrufbereitschaft                                          aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „sind“\n§ 25 Anzeigen nach § 13 Absatz 2 Satz 5 und 8 des                   durch das Wort „ist“ und die Angabe „§§ 9\nKreditwesengesetzes                                           bis 14“ durch die Angabe „Absätze 2 bis 7“\nersetzt.","1348           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010\nbb) In Nummer 1 werden die Wörter „und abzüg-                  der Solvabilitätsverordnung mit der Maßgabe\nlich der Posten wegen der Erfüllung oder der              entsprechend, dass der Begriff der IRBA-Posi-\nVeräußerung von Forderungen aus Leasing-                  tion dem Begriff des Kredits im Sinne des § 19\nverträgen bis zu den Buchwerten der diesen                Absatz 1 des Kreditwesengesetzes gleichge-\nzugehörigen Leasinggegenstände“ gestri-                   stellt ist.\nchen.                                                        (7) § 5 der Solvabilitätsverordnung ist ent-\ncc) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a                      sprechend anzuwenden.“\neingefügt:                                         5. § 3 wird aufgehoben.\n„1a. Ansprüchen aus Leasingverträgen (§ 19         6. § 6 wird wie folgt gefasst:\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 4 und Satz 3\nNummer 15 des Kreditwesengesetzes)                                        „§ 6\nder Barwert der Mindestleasingzahlun-                           Adressenausfallrisiken\ngen nach § 49 Absatz 2 Satz 1 Num-                        aus zugrunde liegenden Geschäften\nmer 1 Buchstabe c der Solvabilitätsver-\nordnung,“.                                         (1) Bei Forderungen aus Verbriefungspositionen,\nbei Anteilen an Investmentvermögen und bei allen\nb) Die folgenden Absätze 2 bis 7 werden angefügt:             anderen Krediten, bei denen sich aus den diesen\n„(2) Für Derivate, für nichtderivative Ge-              zugrunde liegenden Geschäften Adressenausfallri-\nschäfte mit Sicherheitennachschüssen im Sinne              siken ergeben, bestimmt das Institut den oder die\ndes § 17 Absatz 3 der Solvabilitätsverordnung              Kreditnehmer dadurch, dass es das Gesamtkon-\nsowie für sonstige Pensions-, Darlehens- oder              strukt, seine zugrunde liegenden Geschäfte oder\nvergleichbare Geschäfte über Wertpapiere oder              beides in einer Weise bewertet, die der wirtschaftli-\nWaren gilt die Bemessungsgrundlage der §§ 17               chen Substanz und den strukturinhärenten Risiken\nbis 23 der Solvabilitätsverordnung einschließlich          der Geschäfte, insbesondere möglichen Risikokon-\nder in § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-                 zentrationen, gerecht wird.\nstabe a zweite Alternative der Solvabilitätsver-              (2) Bei Anteilen eines Instituts an Investmentver-\nordnung bestimmten Ausnahme entsprechend.                  mögen einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer\n(3) Für Geschäfte, die mit einem Unterneh-              ausländischen Investmentgesellschaft kann für die\nmen in dessen Eigenschaft als zentraler Kontra-            Zwecke der §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesen-\nhent im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwe-              gesetzes das Investmentvermögen nach dem\nsengesetzes geschlossen werden, sowie für                  Stand täglich bei Geschäftsschluss in dessen Ver-\ndafür gestellte Sicherheiten bestimmt sich die             mögensgegenstände zerlegt und diese nach Maß-\nBemessungsgrundlage nach § 49 Absatz 2                     gabe seines Anteils (Buchwert) an dem Investment-\nSatz 1 Nummer 7 der Solvabilitätsverordnung.               vermögen den einzelnen Kreditnehmern als Kredite\nzugerechnet werden, wenn das Investmentvermö-\n(4) Die Laufzeitmethode nach § 17 Absatz 1              gen verwaltet wird von\nSatz 6 der Solvabilitätsverordnung darf für Zwe-\ncke dieser Verordnung auch von Stellen ange-               1. einer Kapitalanlagegesellschaft,\nwandt werden, die nicht den §§ 13 bis 13b des              2. einer ausländischen Investmentgesellschaft, die\nKreditwesengesetzes unterliegen. Sie darf mit                  in einem Staat des Europäischen Wirtschafts-\nZustimmung der Bundesanstalt, die widerruflich                 raums auf der Grundlage der Richtlinie\nist, auch angewandt werden von Zweigstellen                    2009/65/EG des Europäischen Parlaments und\nvon Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat,                  des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung\ndie unter die Rechtsverordnung nach § 53c des                  der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betref-\nKreditwesengesetzes fallen, auch wenn sie Han-                 fend bestimmte Organismen für gemeinsame\ndelsbuchinstitute sind, solange kein Kredit die                Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302\nGroßkreditdefinitionsgrenze erreicht oder über-                vom 17.11.2009, S. 32) beaufsichtigt wird,\nschreitet. Stellen, die nicht den §§ 13 bis 13b\ndes Kreditwesengesetzes unterliegen, dürfen                3. einer ausländischen Investmentgesellschaft, die\ndie Laufzeitmethode unter Anwendung des                        in einem Drittstaat zugelassen ist und einem\nProzentsatzes für währungskursbezogene Ge-                     Aufsichtssystem unterliegt, das dem Aufsichts-\nschäfte auch für die Berechnung des Kreditäqui-                system nach der Richtlinie 2009/65/EG gleich-\nvalenzbetrags von Kreditderivaten verwenden.                   wertig ist und wenn die Zusammenarbeit zwi-\nschen der Bundesanstalt und der zuständigen\n(5) § 11 Absatz 2 und die §§ 12 und 206                     Aufsichtsbehörde des Drittstaates hinreichend\nbis 224 der Solvabilitätsverordnung gelten für                 gesichert ist, oder\ndie Berücksichtigung von Aufrechnungsverein-\nbarungen mit der Maßgabe entsprechend, dass                4. einer ausländischen Investmentgesellschaft, die\ndie Begriffe der Novationsposition im Sinne des                ihren Sitz in einem Drittstaat hat und eine zu-\n§ 11 Absatz 2 und der Aufrechnungsposition im                  ständige Aufsichtsbehörde eines Staates des\nSinne des § 12 der Solvabilitätsverordnung dem                 Europäischen Wirtschaftsraums das Vorliegen\nBegriff des Kredites im Sinne des § 19 Absatz 1                der Voraussetzungen nach Nummer 3 anerkannt\ndes Kreditwesengesetzes gleichgestellt sind.                   hat.\n(6) Für die Bemessungsgrundlage von Kredi-              Eine Zerlegung nach Satz 1 erfordert, dass\nten aus gestellten Sicherheiten für Verbindlich-           1. die Kapitalanlagegesellschaft oder die Invest-\nkeiten aus Derivaten gilt § 100 Absatz 11 und 12               mentgesellschaft die aktuelle Zusammenset-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010             1349\nzung des Investmentvermögens für das Institut             b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern\nauf Abruf bereithält,                                        „der Deutschen Bundesbank“ die Wörter „bis\n2. das Institut sich zeitnah durch die Kapitalanlage-            zum 15. Kalendertag der Monate Januar, April,\ngesellschaft oder die Investmentgesellschaft                 Juli und Oktober“ eingefügt.\nüber die aktuelle Zusammensetzung des Invest-             c) In Absatz 4 wird die Angabe „§§ 53, 70 und 74“\nmentvermögens informieren lässt,                             durch die Angabe „§§ 23, 34 und 38“ ersetzt.\n3. der Verkaufsprospekt des Investmentvermögens            9. Nach § 8 werden die Kapitel 2 und 3 aufgehoben.\noder ein gleichwertiges Dokument                      10. § 25 wird § 9 und wie folgt geändert:\na) alle Kategorien von Vermögensgegenstän-                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nden, in die das Investmentvermögen inves-\ntiert werden darf,                                        aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nb) die relativen Obergrenzen und die Methodik,                    aaa) Die Nummern 1 und 2 werden aufgeho-\num diese zu bestimmen, falls Obergrenzen für                        ben.\ndie Investition in bestimmte Kategorien von                    bbb) Die Nummern 3 bis 5 werden die neuen\nVermögensgegenständen bestehen,                                     Nummern 1 bis 3.\nbeinhaltet und                                                   ccc) Die Nummern 6 bis 9 werden aufgeho-\n4. für das Investmentvermögen mindestens jährlich                          ben.\nein Bericht erstellt wird, der die Vermögens-                     ddd) Nummer 10 wird neue Nummer 4.\ngegenstände und Verbindlichkeiten, den Netto-\neee) Die Nummern 11 und 12 werden aufge-\nertrag und die Geschäftstätigkeit während der\nhoben.\nBerichtsperiode darstellt.\nfff) Nummer 13 wird neue Nummer 5 und\nSolange das Institut sicherstellt, dass die in Frage\nder Punkt am Ende wird durch ein\nkommenden Großkredite auch unter Berück-\nKomma ersetzt.\nsichtigung der aktuellen Zusammensetzung des\nInvestmentvermögens nicht 80 Prozent der ge-                          ggg) Folgende Nummern 6 und 7 werden\ngenüber dem betreffenden Kreditnehmer gelten-                              angefügt:\nden Großkreditobergrenze, Anlagebuch-Großkre-                              „6. Aktiva in Form von Forderungen\nditobergrenze oder Gesamtbuch-Großkreditober-                                  und sonstigen Krediten an Institute,\ngrenze überschreiten, darf es bei der Überwachung                              sofern diese Kredite keine Eigen-\nder Anzeigepflicht für die Zeit zwischen zwei Mo-                              mittel dieser Institute darstellen,\nnatsultima die Zusammensetzung des Investment-                                 höchstens bis zum folgenden Ge-\nvermögens per letztem Monatsultimo zugrunde le-                                schäftstag bestehen und nicht auf\ngen. Monatsultimo im Sinne dieser Bestimmung ist                               eine wichtige Handelswährung lau-\nder letzte Kalendertag des Monats bei Geschäfts-                               ten, und\nschluss. Das Institut hat ungeachtet der Zerlegung\n7. rechtlich vorgeschriebene Garan-\ndes Investmentvermögens nach Satz 1 dieses nach\ntien, die zur Anwendung kommen,\nden §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes\nwenn ein über die Emission von\nals Kreditnehmer anzuzeigen, aber nicht auf die\nPfandbriefen refinanzierter grund-\nGroßkreditobergrenze anzurechnen.\npfandrechtlich besicherter Kredit\n(3) Die Bundesanstalt kann das Institut bezüg-                              vor Eintragung des Grundpfand-\nlich eines oder mehrerer Investmentvermögen von                                rechts im Grundbuch an den Dar-\nder Nutzung des Wahlrechts nach Absatz 2 aus-                                  lehensnehmer ausgezahlt wird,\nschließen, wenn die Voraussetzungen nicht ausrei-                              sofern die Garantie von der Pfand-\nchend dargelegt sind, die revisionstechnische                                  briefbank nicht dazu verwendet\nNachvollziehbarkeit nicht immer gewährleistet ge-                              wird, bei der Berechnung der risi-\nwesen ist oder das Verfahren die Risikosituation un-                           kogewichteten Aktiva das Risiko\nzureichend abbildet. Es kann das Institut von der                              zu verringern.“\nNutzung des Wahlrechts nach Absatz 2 insgesamt\nbb) In Satz 2 wird im einleitenden Satzteil die\nausschließen, wenn bei dem Institut bei Anwen-\nAngabe „Satzes 1 Nr. 13 Buchstabe h“ durch\ndung des Verfahrens wiederholt Unregelmäßigkei-\ndie Angabe „Satzes 1 Nummer 5 Buch-\nten aufgetreten sind.“\nstabe h“ ersetzt.\n7. § 7 wird wie folgt gefasst:\ncc) In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils die An-\n„§ 7                                        gabe „Satz 1 Nr. 13“ durch die Angabe\nKreditnehmerfiktion durch                               „Satz 1 Nummer 5“ ersetzt.\nEinzelfallentscheidung der Bundesanstalt                b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\nDie Bundesanstalt kann auf Antrag eines Insti-                   „(2) Kredite eines Instituts sind nicht auf die\ntuts in besonders gelagerten Ausnahmefällen wi-                  Großkreditobergrenzen anzurechnen, wenn\nderruflich für Kredite an bestimmte Kreditnehmer\neinen Dritten als Kreditnehmer bestimmen.“                       1. der Kreditnehmer das Mutterunternehmen\ndes Instituts, ein anderes Tochterunterneh-\n8. § 8 wird wie folgt geändert:                                        men desselben Mutterunternehmens des In-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „bis                    stituts oder ein eigenes Tochterunternehmen\nzum 15.“ das Wort „Geschäftstag“ eingefügt.                     des Instituts ist,","1350            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010\n2. sowohl das Institut als auch der Kreditnehmer       13. § 28 wird aufgehoben.\nin die Überwachung der Großkredite auf zu-\n14. § 29 wird § 12 und wie folgt geändert:\nsammengefasster Basis gemäß § 13b des\nKreditwesengesetzes einbezogen sind,                   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n3. der Kreditnehmer den gleichen Risikobewer-                                         „§ 12\ntungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfah-\nren wie das Institut unterliegt,                                          Besicherungswirkung\nvon finanziellen Sicherheiten“.\n4. keine rechtlichen oder bedeutenden tatsäch-\nlichen Hindernisse für die unverzügliche               b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nÜbertragung von Eigenmitteln oder für die\naa) In Satz 1 wird das Wort „widerruflich“ gestri-\nRückzahlung von Verbindlichkeiten durch\nchen und werden die Wörter „abweichend\nden Kreditnehmer an das Institut vorhanden\nvon § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kreditwe-\noder absehbar sind und\nsengesetzes und von § 28“ durch das Wort\n5. die Kredite nicht den Eigenmitteln des Kredit-                 „widerruflich“ und die Wörter „nach den §§ 2\nnehmers zugerechnet werden.                                   und 9 ermittelten Kreditbetrags“ durch die\nSatz 1 gilt entsprechend, wenn das Institut und                   Wörter „nach § 2 ermittelten Kreditbetrags\nder Kreditnehmer nach Maßgabe der Richtlinie                      für die Berechnung des auf die Großkredit-\n2006/48/EG des Europäischen Parlaments und                        obergrenze anzurechnenden Betrags“ sowie\ndes Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme                     jeweils das Wort „Finanzsicherheiten“ durch\nund Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute                    die Wörter „finanzielle Sicherheiten“ ersetzt.\n(Neufassung) (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1)                 bb) In Satz 2 wird das Wort „Finanzsicherheiten“\nin der jeweils geltenden Fassung oder nach                        durch die Wörter „finanzielle Sicherheiten“\ngleichwertigen Normen eines Drittstaates in die                   ersetzt.\nÜberwachung der Großkredite auf zusammen-\ngefasster Basis einbezogen werden.                            cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:\n(3) Kredite eines Instituts, deren Erfüllung von               aaa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die\neinem Unternehmen geschuldet wird, das Mit-                              Wörter „nach den §§ 2 und 9“ durch die\nglied desselben institutsbezogenen Sicherungs-                           Angabe „nach § 2“ ersetzt.\nsystems ist wie das Institut, sind nicht auf die\nbbb) In Nummer 2 wird im Buchstaben a das\nGroßkreditobergrenzen anzurechnen, wenn\nWort „Finanzsicherheiten“ durch die\n1. die Kredite nicht den Eigenmitteln des Kredit-                        Wörter „finanzielle Sicherheiten“ und\nnehmers zugerechnet werden und                                       im Buchstaben b das Wort „Finanzsi-\n2. die Voraussetzungen des § 10c Absatz 2 des                            cherheit“ durch die Wörter „finanzielle\nKreditwesengesetzes entsprechend erfüllt                             Sicherheit“ ersetzt.\nsind.“\ndd) In Satz 5 wird die Angabe „§ 22 Abs. 1\n11. § 26 wird § 10 und wie folgt geändert:                               Satz 1“ durch die Angabe „§ 209 der Solva-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                           bilitätsverordnung“ ersetzt.\n„§ 10                               c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n20-Prozent-Anrechnungen“.                          aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „oder                  aaa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort\nihres nach § 9 ermittelten Kreditäquivalenzbe-                           „widerruflich“ gestrichen.\ntrags“ gestrichen.\nc) Nummer 2 wird aufgehoben.                                         bbb) In Nummer 3 wird das Wort „Finanz-\nsicherheiten“ durch die Wörter „finan-\nd) Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2                                 zielle Sicherheiten“ ersetzt.\nund 3.\nccc) Im Satzteil nach Nummer 3 werden die\ne) Folgender Satz wird angefügt:\nWörter „nach den §§ 2 und 9“ durch die\n„Die Gewährleistungen im Sinne des Satzes 1                              Wörter „nach § 2 widerruflich“ und das\nNummer 1 und 3 unterliegen den §§ 162, 172,                              Wort „Finanzsicherheiten“ durch die\n177, 183 und 184 der Solvabilitätsverordnung.“                           Wörter „finanziellen Sicherheiten“ er-\n12. § 27 wird § 11 und wie folgt geändert:                                      setzt.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       bb) In Satz 2 wird das Wort „Finanzsicherheiten“\n„§ 11                                      durch die Wörter „finanzielle Sicherheiten“\nersetzt.\n50-Prozent-Anrechnungen“.\nb) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „oder              cc) In Satz 3 wird die Angabe „§ 28“ durch die\nihres nach § 9 ermittelten Kreditäquivalenzbe-                    Wörter „§ 13 Absatz 2“ ersetzt.\ntrags“ gestrichen.                                         d) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geän-\nc) Nummer 1 wird aufgehoben.                                     dert:\nd) Die Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1                      aa) In Buchstabe c wird das Wort „und“ gestri-\nund 2.                                                            chen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010             1351\nbb) Folgender Buchstabe e wird angefügt:                 eigentum gesichert sind, für die Berechnung des\n„e) das Kreditkonzentrationsrisiko auch im           auf die Großkreditobergrenzen anzurechnenden\nHinblick auf den Verwertungserlös der            Betrags um 60 Prozent des nach Satz 4 ermittelten\nSicherheiten berücksichtigen sowie“.             Wertes des Wohneigentums verringern. Vorausset-\nzung hierfür ist, dass das Wohneigentum von dem\n15. § 30 wird § 13 und wie folgt gefasst:                         Eigentümer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt\n„§ 13                               oder vermietet wird oder er über das Wohneigen-\nWechsel des Kreditnehmers                       tum als Leasinggeber Leasingverträge mit einer\naufgrund der Bestellung von Sicherheiten               Kaufoption des Leasingnehmers abgeschlossen\nhat und das Wohneigentum so lange sein Eigentum\n(1) Wird ein Kredit ganz oder teilweise durch eine        bleibt, wie der Leasingnehmer oder Mieter seine\nnach § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Solva-                Kaufoption nicht ausgeübt hat sowie die Vorausset-\nbilitätsverordnung berücksichtigungsfähige Ge-                zungen nach § 35 Absatz 2 der Solvabilitätsverord-\nwährleistung eines Dritten besichert, kann das Kre-           nung erfüllt sind. Dies gilt entsprechend für Kredite\nditinstitut in Höhe des nach Maßgabe des Satzes 2             aus Immobilienleasing von Wohnimmobilien, bei\nzu berücksichtigenden Teils auf die Anrechnung auf            denen das Institut Leasinggeber ist und Eigentümer\ndie Großkreditobergrenze des Kreditnehmers ver-               des Leasinggegenstands bleibt, bis der Leasing-\nzichten, wenn es diesen Betrag stattdessen für die            nehmer seine Kaufoption ausübt. Als Wert der\nErmittlung der Kreditbeträge nach den §§ 13 bis 13b           Wohnimmobilie ist der Beleihungswert der Wohnim-\nund 14 des Kreditwesengesetzes als Kredit an den              mobilie nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfand-\nGewährleistungsgeber berücksichtigt und eine un-              briefgesetzes in Verbindung mit der Beleihungs-\ngesicherte Forderung gegen den Gewährleistungs-               wertermittlungsverordnung in der jeweils geltenden\ngeber ein geringeres KSA-Risikogewicht erhalten               Fassung oder ein anders ermittelter nachhaltig er-\nwürde als eine ungesicherte Forderung gegen den               zielbarer Wert zu verwenden, der den Anforderun-\nKreditnehmer oder wenigstens ein gleiches KSA-                gen nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfand-\nRisikogewicht. Gewährleistungen sind nach Maß-                briefgesetzes genügt.\ngabe der §§ 204 und 205 der Solvabilitätsverord-\nnung zu berücksichtigen.\n(2) Kreditinstitute können den Kreditbetrag von\n(2) Wird ein Kredit durch den Marktwert einer             Krediten, die durch Grundpfandrechte auf vollstän-\nfinanziellen Sicherheit besichert, die nach § 154             dig errichtete und vermietete Gewerbeimmobilien\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Solvabilitätsverord-             gesichert sind, oder von Krediten aufgrund von Im-\nnung berücksichtigungsfähig ist und deren Rest-               mobilienleasinggeschäften, die vollständig errich-\nlaufzeit mindestens so lang wie die des abzusi-               tete und vermietete Gewerbeimmobilien betreffen,\nchernden Kredits ist, und würde der gesicherte Teil           für die Berechnung des auf die Großkreditober-\ndes Kredits ein geringeres KSA-Risikogewicht er-              grenze anzurechnenden Betrags um das Niedrigere\nhalten als ungesicherte Forderungen gegen den                 aus 50 Prozent des nach Satz 5 ermittelten Markt-\nKreditnehmer oder wenigstens ein gleiches KSA-                wertes und 60 Prozent des nach Satz 5 ermittelten\nRisikogewicht, kann das Kreditinstitut im Falle einer         Beleihungswertes der Gewerbeimmobilie verrin-\nvon einem Dritten begebenen finanziellen Sicher-              gern. Voraussetzung hierfür ist, dass die Kredite\nheit auf die Anrechnung des Kredits auf die Groß-             durch Grundpfandrechte an Gewerbeimmobilien\nkreditobergrenze des Kreditnehmers verzichten,                im Inland oder auf dem Gebiet eines anderen Staa-\nwenn es den Betrag stattdessen für die Ermittlung             tes des Europäischen Wirtschaftsraums besichert\nder Kreditbeträge nach den §§ 13 bis 13b und 14               sind, der das Wahlrecht nach Anhang VI Teil 1 Num-\ndes Kreditwesengesetzes als Kredit an den Emit-               mer 51 der Richtlinie 2006/48/EG in Anspruch ge-\ntenten der finanziellen Sicherheit berücksichtigt,            nommen hat. Die Voraussetzungen nach § 35 Ab-\nund in jedem anderen Falle auf die Anrechnung                 satz 3 der Solvabilitätsverordnung müssen erfüllt\ndes Kredits auf die Großkreditobergrenze des Kre-             sein und es müssen durch die Gewerbeimmobilien\nditnehmers verzichten. Ein Kreditinstitut kann zwi-           angemessene Mieteinkünfte erzielt werden. Dies\nschen der Methode nach Satz 1 und der Methode                 gilt entsprechend für Kredite aus landwirtschaftlich\nnach § 12 Absatz 1 unter den dort benannten Vo-               genutzten Grundstücken gemäß § 22 der Belei-\nraussetzungen wählen, soweit es zur Berücksichti-             hungswertermittlungsverordnung und für Immobi-\ngung finanzieller Sicherheiten für Zwecke der Sol-            lienleasing von Gewerbeimmobilien, bei denen das\nvabilitätsverordnung zwischen der einfachen Me-               Institut Leasinggeber ist und Eigentümer des Lea-\nthode nach § 185 der Solvabilitätsverordnung und              singgegenstands bleibt, bis der Leasingnehmer\nder umfassenden Methode nach den §§ 186 bis 203               seine Kaufoption ausübt, mit der Maßgabe, dass\nder Solvabilitätsverordnung wählen darf, wobei eine           für Leasinggegenstände, die auf dem Gebiet eines\nVerwendung der umfassenden Methode für Zwecke                 anderen Staates des Europäischen Wirtschafts-\nder Solvabilitätsverordnung nicht zur Verwendung              raums belegen sind, dieser Staat das Wahlrecht\nder Methode nach § 12 Absatz 1 verpflichtet.“                 nach Anhang VI Teil 1 Nummer 53 der Richtlinie\n16. § 31 wird § 14 und wie folgt gefasst:                         2006/48/EG in Anspruch genommen hat. Als Wert\n„§ 14                               der Gewerbeimmobilie ist der Marktwert oder der\nBeleihungswert der Gewerbeimmobilie nach § 16\nBesicherung mit Grundpfandrechten                   Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in\nauf Wohn- und Gewerbeimmobilien                     Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsver-\n(1) Kreditinstitute können den Kreditbetrag von           ordnung in der jeweils geltenden Fassung oder ein\nKrediten, die durch Grundpfandrechte auf Wohn-                anders ermittelter nachhaltig erzielbarer Wert zu","1352            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010\nverwenden, der den Anforderungen nach § 16 Ab-            24. § 50 wird § 21 und in Satz 1 wird die Angabe „§ 53\nsatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt,            Abs. 3“ durch die Angabe „§ 23 Absatz 3“ ersetzt.\noder, falls die Gewerbeimmobilie in einem Staat des\n25. § 51 wird § 22 und in der Überschrift und im Wort-\nEuropäischen Wirtschaftsraums belegen ist, der\nlaut wird jeweils das Wort „Großkrediteinzelober-\nvergleichbar strenge Grundsätze zur Bestimmung\ngrenze“ durch das Wort „Großkreditobergrenze“ er-\neines Beleihungswertes in gesetzlicher Form oder\nsetzt.\nseinen bankaufsichtlichen Regelungen festgelegt\nhat, der auf Grundlage der in diesem Staat gültigen       26. § 52 wird aufgehoben.\nGrundsätze ermittelte Beleihungswert.“\n27. § 53 wird § 23 und wie folgt geändert:\n17. Die §§ 32 bis 43 werden aufgehoben.                           a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n18. § 44 wird § 15 und wie folgt gefasst:                              aa) In Satz 1 werden die Wörter „ , solange der\n„§ 15                                        Kredit nicht die Großkrediteinzelobergrenze\nüberschreitet“ gestrichen.\nBemessung der Gesamtsumme\nder bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte                    bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n(1) Die Gesamtsumme der bilanz- und außerbi-                        „§ 6 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.“\nlanzmäßigen Geschäfte im Sinne des § 2 Absatz 11              b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „bis\nSatz 1 des Kreditwesengesetzes ist zu bilden aus                   zum 15.“ das Wort „Geschäftstag“ eingefügt.\nallen Krediten im Sinne des § 19 Absatz 1 des Kre-\nditwesengesetzes ohne Kontrahentenausfallrisiken          28. § 54 wird § 24 und in Absatz 2 Satz 1 werden das\nim Sinne des § 2 Absatz 2. Aufrechnungsvereinba-              Wort „Großkrediteinzelobergrenze“ durch das Wort\nrungen bleiben unberücksichtigt. Derivate sind im             „Großkreditobergrenze“ ersetzt und die Wörter „in\nGegensatz zu anderen Krediten nicht nur mit aktivi-           zweifacher Ausfertigung“ gestrichen.\nscher, sondern auch mit passivischer Ausrichtung          29. § 55 wird § 25 und die Wörter „in zweifacher Aus-\neinzubeziehen. Kauf- und Verkaufspositionen wer-              fertigung“ werden gestrichen.\nden ungeachtet ihres Vorzeichens addiert.\n30. § 56 wird § 26 und wie folgt geändert:\n(2) Für die Bemessung der Kredite gilt § 2 Ab-\nsatz 1. Finanzinstrumente werden mit ihrem Nenn-              a) In der Überschrift wird das Wort „einer“ durch\nwert oder Marktpreis angesetzt, Derivate mit ihrem                 das Wort „der“ ersetzt.\nNominalwert oder dem Marktpreis der ihnen zu-                 b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Großkre-\ngrunde liegenden Instrumente. Die Wahl nach Satz 2                 diteinzelobergrenze oder die Großkreditgesamt-\nhat für Absatz 1 und § 16 einheitlich zu erfolgen.“                obergrenze“ durch das Wort „Großkreditober-\ngrenze“ ersetzt, das Wort „jeweils“ gestrichen\n19. § 45 wird § 16 und wie folgt gefasst:\nund die Angabe „§ 53 Abs. 2“ wird durch die\n„§ 16                                    Angabe „§ 23 Absatz 2“ ersetzt.\nBemessung der Gesamtsumme                     31. § 57 wird § 27.\nder Positionen des Handelsbuchs\n32. § 58 wird § 28 und die Wörter „Großkrediteinzel-\nDie Gesamtsumme der Positionen des Handels-                obergrenze und alle Großkredite zusammen nicht\nbuchs ist zu bilden aus der Gesamtsumme der bi-               die Großkreditgesamtobergrenze überschreiten“\nlanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte im Sinne               werden durch die Wörter „Großkreditobergrenze\ndes § 2 Absatz 11 Satz 1 des Kreditwesengesetzes,             überschreitet“ ersetzt.\ndie dem Handelsbuch zugerechnet werden.“                  33. § 59 wird § 29 und in Satz 2 werden die Wörter „§ 54\n20. § 46 wird § 17 und in der Überschrift und im Wort-            Abs. 1 ist sinngemäß, § 54 Abs. 2“ durch die Wörter\nlaut wird jeweils die Angabe „§ 2 Abs. 11 Satz 5“             „§ 24 Absatz 1 ist sinngemäß, § 24 Absatz 2“ er-\ndurch die Angabe „§ 2 Absatz 11 Satz 4“ ersetzt.              setzt.\n21. § 47 wird § 18.                                           34. § 60 wird § 30 und wie folgt gefasst:\n22. § 48 wird § 19 und wie folgt geändert:                                                 „§ 30\na) In Satz 1 wird nach der Angabe „bis zum 15.“                            Handelsbuch-Gesamtposition\ndas Wort „Geschäftstag“ eingefügt.                            (1) Die kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Ge-\nb) Folgender Satz wird angefügt:                              samtposition eines Handelsbuchinstituts besteht\naus der Summe der nachstehend aufgeführten Wer-\n„Institute, die kein Handelsbuch haben oder aber          te:\nderen Handelsbuch im Berichtszeitraum keine\n1. dem Überschuss der Kaufpositionen des Insti-\nPositionen und keine Bewegungen aufwies,\ntuts über seine Verkaufspositionen in allen von\nbrauchen nach der ersten Abgabe einer Fehlan-\ndem betreffenden Kreditnehmer begebenen Fi-\nzeige zu den nachfolgenden Meldestichtagen\nnanzinstrumenten (emittentenbezogenen Netto-\nkeine erneute Fehlanzeige abzugeben.“\nkaufposition), wobei die Nettoposition in jedem\n23. § 49 wird § 20 und in der Überschrift und im Wort-                 dieser Instrumente nach den §§ 298, 299, 306,\nlaut werden nach den Wörtern „§ 13 Abs. 2“ die                     307, 308 Absatz 1 und 3 bis 5 der Solvabilitäts-\nWörter „und § 13b Absatz 6“ eingefügt.                             verordnung zu berechnen ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010               1353\n2. dem Kreditäquivalenzbetrag von Derivaten nach             4. die Investmentanteile von einer Kapitalanlagege-\n§ 2 Absatz 2 bis 5 dieser Verordnung und nach               sellschaft oder einer ausländischen Investment-\n§ 157 Satz 2 der Solvabilitätsverordnung,                   gesellschaft ausgegeben werden, die in einem\nStaat des Europäischen Wirtschaftsraums auf\n3. dem kreditnehmerbezogenen Abwicklungsrisiko                  der Grundlage der Richtlinie 2009/65/EG beauf-\nnach den §§ 15 und 16 der Solvabilitätsverord-              sichtigt wird,\nnung,\n5. für das Investmentvermögen mindestens ein\n4. dem kreditnehmerbezogenen Vorleistungsrisiko                 Halbjahres- und ein Jahresbericht erstellt wird,\nnach § 14 der Solvabilitätsverordnung,                      aus dem die Vermögensgegenstände und Ver-\nbindlichkeiten, der Nettoertrag und die Ge-\n5. dem Kreditbetrag der Pensions- oder Darlehens-               schäftstätigkeiten während der Berichtsperiode\ngeschäfte, die sich auf Wertpapiere oder Waren              hervorgehen,\nbeziehen, nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 und 6\nund Absatz 5 dieser Verordnung sowie § 157               6. die Investmentanteile auf Verlangen des Anteils-\nSatz 1 der Solvabilitätsverordnung und                      inhabers aus dem Investmentvermögen börsen-\ntäglich rückzahlbar sind,\n6. den Forderungen aufgrund von Gebühren, Pro-               7. das Investmentvermögen vom Vermögen der\nvisionen, Zinsen, Dividenden und Einschüssen,               Kapitalanlagegesellschaft oder ausländischen\ndie dem Institut in unmittelbarem Zusammen-                 Investmentgesellschaft getrennt ist,\nhang mit den Geschäften zustehen, die unter\ndie Nummern 1 bis 5 fallen.                              8. das investierende Institut eine angemessene\nRisikobewertung des Investmentvermögens si-\n(2) Das Institut kann bei der Ermittlung der emit-           cherstellt und\ntentenbezogenen Nettokaufposition nach Absatz 1\n9. der Verkaufsprospekt des Investmentvermögens\nNummer 1 Aktienindizes berücksichtigen. Das\noder ein gleichwertiges Dokument beinhaltet:\nWahlrecht nach Satz 1 kann für jeden Aktienindex\ngesondert ausgeübt werden. Das Institut hat die                 a) alle Kategorien von Vermögensgegenstän-\nWahl einheitlich und dauerhaft auszuüben. Ent-                     den, in die das Investmentvermögen inves-\nscheidet sich das Institut für die Berücksichtigung,               tiert werden darf,\nso hat es bei der Ermittlung des Unterschieds-                  b) die relativen Obergrenzen und die Methodik,\nbetrags nach § 299 der Solvabilitätsverordnung                     um diese zu bestimmen, falls Obergrenzen für\ndie Aktienindizes nach Maßgabe der Indexzusam-                     Investitionen in bestimmte Kategorien von\nmensetzung in Lieferansprüche und Lieferverpflich-                 Vermögensgegenständen bestehen,\ntungen in den dem Aktienindex zugrunde liegenden\nAktien aufzuschlüsseln. Hat sich das Institut für die           c) den maximal zulässigen Hebel, falls eine He-\nBerücksichtigung entschieden, kann es sich von                     belwirkung zulässig ist und\ndieser Wahl nur mit Zustimmung der Bundesanstalt                d) eine Beschreibung des Verfahrens zur Be-\nwieder lösen. Abweichend von Satz 1 hat ein Insti-                 grenzung von daraus entstehenden Kontra-\ntut einen Aktienindex bei der Ermittlung der emit-                 hentenausfallrisiken, falls Investitionen in De-\ntentenbezogenen Nettokaufposition nach Satz 4                      rivate, die keinen täglichen Einschusspflich-\nzu berücksichtigen, wenn der Aktienindex nicht                     ten unterworfen sind und deren Erfüllung\nwie ein gängiger Aktienindex diversifiziert ist, insbe-            von einer Wertpapier- oder Terminbörse we-\nsondere nur aus wenigen Adressen besteht. Die                      der geschuldet noch gewährleistet wird, oder\nSätze 1 bis 6 gelten für andere Indizes, auch außer-               Pensionsgeschäfte zulässig sind.\nbörsliche, von Schuldtiteln oder Anteilen entspre-\nSatz 1 kann auf ein Investmentvermögen, das nicht\nchend.\nunter Satz 1 Nummer 4 fällt, angewendet werden,\n(3) Das Institut kann bei der Ermittlung der emit-        wenn die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1\ntentenbezogenen Nettokaufposition nach Absatz 1              bis 3 und 5 bis 9 erfüllt sind und die Bundesanstalt\nNummer 1 Vermögensgegenstände, die Invest-                   ihre Zustimmung erteilt hat.“\nmentanteilen zugrunde liegen, bei der Ermittlung         35. Die §§ 61 bis 66 werden aufgehoben.\nder emittentenbezogenen Nettokaufposition auf\n36. § 67 wird § 31 und wie folgt geändert:\nder Basis der tatsächlichen Zusammensetzung\ndes Investmentvermögens berücksichtigen, wenn                a) In der Überschrift sowie in Absatz 1 wird jeweils\ndas Wort „Großkrediteinzelobergrenze“ durch\n1. das Institut bei der Anlage in das Investmentver-            das Wort „Großkreditobergrenze“ ersetzt.\nmögen das Verfahren nach § 6 Absatz 2 anwen-\ndet,                                                     b) Absatz 2 wird folgt geändert:\naa) In Satz 2 wird das Wort „Großkrediteinzel-\n2. dem Institut täglich die tatsächliche Zusammen-                   obergrenze“ durch das Wort „Großkredit-\nsetzung des Investmentvermögens, an dem es                       obergrenze“ ersetzt.\nmittels des Investmentanteils beteiligt ist, be-\nkannt ist,                                                  bb) In Satz 3 werden die Wörter „des § 20 Abs. 3\nSatz 2 Nr. 2 des Kreditwesensgesetzes und\n3. das Institut eine ausreichende Anzahl von In-                     der §§ 25 bis 28 sowie des § 66“ durch die\nvestmentanteilen hält, um eine Einlösung im                      Wörter „der §§ 9 bis 11 sowie des § 30 Num-\nAustausch für die zugrunde liegenden Vermö-                      mer 2“ und die Angabe „§ 60 Nr. 1“ durch die\ngensgegenstände zu gewährleisten,                                Angabe „§ 30 Nummer 1“ ersetzt.","1354           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010\ncc) In Satz 4 wird das Wort „Großkrediteinzel-        42. § 73 wird § 37 und die Angabe „§ 57“ durch die\nobergrenze“ durch das Wort „Großkredit-                Angabe „§ 27“ ersetzt.\nobergrenze“ ersetzt.\n43. Die §§ 74 und 75 werden die §§ 38 und 39.\n37. § 68 wird § 32 und wie folgt gefasst:\n44. § 76 wird § 40 und wie folgt geändert:\n„§ 32\na) In der Überschrift werden die Wörter „und An-\nUnterlegung der Grenzen nach § 13a                        wendungsvorschrift“ gestrichen.\nAbsatz 5 Satz 1 oder 3 des Kreditwesengesetzes\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.\nWenn ein Handelsbuchinstitut bei der kredit-\nnehmerbezogenen Handelsbuch-Gesamtposition               45. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\ndie Grenze nach § 13a Absatz 5 Satz 1 des Kredit-             a) Die Tabellen 1 bis 6 werden aufgehoben.\nwesengesetzes oder bei der Gesamt-Überschrei-\ntungsposition die Grenze nach § 13a Absatz 5                  b) Tabelle 7 wird wie folgt geändert:\nSatz 3 des Kreditwesengesetzes überschreitet, hat                aa) In der Überschrift wird die Angabe „§ 67\nes den Überschreitungsbetrag zu 100 Prozent mit                      Abs. 2 Satz 3 und 4“ durch die Angabe „§ 31\nhaftendem Eigenkapital oder Drittrangmitteln zu                      Absatz 2 Satz 3 und 4“ ersetzt.\nunterlegen; bei unerlaubten Überschreitungen kann\ndie Bundesanstalt höhere Unterlegungssätze fest-                 bb) In den Zeilen 1, 2 und 3 werden jeweils die\nsetzen; bei erlaubten Überschreitungen kann sie                      Wörter „Schuldtitel, die an einer Wertpapier-\nniedrigere Unterlegungssätze festsetzen.“                            börse der amtlichen Kursfeststellung auf\ntäglicher Basis unterliegen“ durch die Wörter\n38. § 69 wird § 33 und wie folgt geändert:                               „Schuldtitel, die an einem geregelten Markt\na) In Satz 1 wird die Angabe „§ 13a Abs. 2“ durch                    mit täglicher Kursfeststellung notiert sind“\ndie Wörter „§ 13a Absatz 2 und § 13b Absatz 6“                    ersetzt.\nersetzt und die Angabe „§§ 49 bis 51“ durch die\ncc) In Zeile 7 wird die Angabe „§ 60 Nr. 2 bis 7“\nAngabe „§§ 20 bis 22“ ersetzt.\ndurch die Angabe „§ 30 Absatz 1 Satz 1\nb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 49“ durch die An-                    Nummer 2 bis 5“ ersetzt.\ngabe „§ 20“ ersetzt.\nc) Tabelle 8 wird wie folgt geändert:\n39. § 70 wird § 34 und die Angabe „§§ 8 und 53“ durch\ndie Angabe „§§ 8 und 23“ ersetzt.                                aa) In der Überschrift wird die Angabe „§ 67\nAbs. 2 Satz 3 bis 5“ durch die Angabe „§ 31\n40. § 71 wird § 35.                                                      Absatz 2 Satz 3 und 4“ ersetzt.\n41. § 72 wird § 36 und wie folgt geändert:\nbb) Im Tabellenkopf werden in der Überschrift\na) In der Überschrift wird das Wort „einer“ durch                    der Spalte 3 die Wörter „des § 20 Abs. 3\ndas Wort „der“ ersetzt.                                           Satz 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes und“\nb) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „eine“ durch                     gestrichen und die Angabe „§§ 25 bis 28,\ndas Wort „die“ ersetzt und in Satz 2 wird die An-                 66“ durch die Angabe „§§ 9 bis 11“ ersetzt.\ngabe „§ 56 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 26 Ab-         46. Anlage 2 wird aufgehoben.\nsatz 1“ ersetzt.\n47. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 2 wird das Wort „Gesamtbuch-Groß-\nkrediteinzelobergrenze“ durch das Wort „Ge-                a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 48“ durch\nsamtbuch-Großkreditobergrenze“ ersetzt.                       die Angabe „§ 19“ ersetzt.\nd) In Absatz 3 wird das Wort „einer“ durch das Wort           b) In der letzten Tabellenzeile wird die Angabe\n„der“ ersetzt.                                                „§ 44“ durch die Angabe „§ 15“ ersetzt.\n48. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\na) In der Zeile unterhalb der Bezeichnung der Anlage wird die Angabe „GBR“ durch die Angabe „GbR“ ersetzt.\nb) Das Formular EA wird wie folgt geändert:\naa) Die Zeile beginnend mit „Geburtsdatum“ wird wie folgt neu gefasst:\n„\nGeburtsdatum8          Beruf8                  ISIN9\n⃞  Kreditnehmer ist Institut i. S. d. KWG\n“.\nbb) In der Fußnote 6 wird der Klammerzusatz „(AT, BE, ES, FR, IT, PT)“ durch den Klammerzusatz „(AT, BE,\nCZ, ES, FR, IT, PT, RO, SI)“ ersetzt.\nc) Das Formular GbR wird wie folgt geändert:\naa) Die Wörter „verminderte Großkrediteinzelobergrenze“ werden jeweils durch die Wörter „Kreditnehmer ist\nInstitut i. S. d. KWG“ ersetzt.\nbb) In der Fußnote 8 wird der Klammerzusatz „(AT, BE, ES, FR, IT, PT)“ durch den Klammerzusatz „(AT, BE,\nCZ, ES, FR, IT, PT, RO, SI)“ ersetzt.\nd) Das Formular MKNE wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010                                  1355\naa) Die Zeile beginnend mit „Geburtsdatum“ wird wie folgt neu gefasst:\n„  Geburtsdatum8                 Beruf8                         ISIN9                                      Laufende Nummer10\n⃞  Kreditnehmer ist Institut i. S. d. KWG\n“.\nbb) Bei den Angaben zu der Zugehörigkeit zu den Kreditnehmereinheiten wird jeweils unterhalb der Zeile\n„Postleitzahl“ die folgende Zeile eingefügt:\n„   Begründung der Zuordnung – Code11      Referenzschuldner – Name12 – ID (falls bekannt) Referenzschuldner – ID\n“.\ncc) Nach den Wörtern „Zurechnung für“ wird jeweils die Fußnotenbezeichnung „11“ durch die Fußnotenbe-\nzeichnung „13“ ersetzt.\ndd) Die Wörter „verminderte Großkrediteinzelobergrenze“ werden jeweils gestrichen.\nee) In der Fußnote 6 wird der Klammerzusatz „(AT, BE, ES, FR, IT, PT)“ durch den Klammerzusatz „(AT, BE,\nCZ, ES, FR, IT, PT, RO, SI)“ ersetzt.\nff) Nach Fußnote 10 werden die folgenden Fußnoten 11 und 12 eingefügt:\n„11 Die Begründung der Zuordnung gibt den Zuordnungstatbestand nach § 19 Absatz 2 KWG an. Die\nentsprechende Code-Tabelle ist im Merkblatt für die Abgabe der Groß- und Millionenkreditanzeigen\nnach §§ 13 bis 14 KWG definiert.\n12     Der Referenzschuldner ist der Kreditnehmer, der hierarchisch die nächst höhere Ebene in dieser\nKreditnehmereinheit darstellt.“\ngg) Die bisherige Fußnote 11 wird Fußnote 13.\n49. Anlage 5 wird wie folgt geändert:\na) Das Formular BA wird wie folgt geändert:\naa) Unter der Zeile\n„ Ausfallwahrscheinlichkeit (PD)                                                          092                                  “\nwird die Zeile\n„ Kreditnehmer-Ergänzungsschlüssel                                                       095                                   “\neingefügt.\nbb) Die Zeile\n„ Verminderte Großkrediteinzelobergrenze                                                  440                                  “\nwird durch die Zeile\n„ Institutsindikator                                                                      450                                  “\nersetzt.\ncc) Der letzte Tabellenabschnitt wird wie folgt gefasst:\n„ Millionenkreditgewährung von rechtlich unselbständigen Niederlassungen deutscher Banken mit Sitz\nin den am europäischen grenzüberschreitenden Datenaustausch teilnehmenden Ländern (in Tsd. Euro)\nBilanzielle Kreditforderungen – Bezug Position 110\ndarunter\nÖsterreich – AT                                                                     110AT\nBelgien – BE                                                                        110BE\nTschechien – CZ                                                                     110CZ\nSpanien – ES                                                                        110ES\nFrankreich – FR                                                                     110FR\nItalien – IT                                                                        110IT\nPortugal – PT                                                                       110PT\nRumänien – RO                                                                       110RO\nSlowenien – SI                                                                      110SI\nAndere außerbilanzielle Geschäfte – Bezug Position 120\ndarunter\nÖsterreich – AT                                                                    120AT\nBelgien – BE                                                                       120BE\nTschechien – CZ                                                                    120CZ\nSpanien – ES                                                                       120ES\nFrankreich – FR                                                                    120FR\nItalien – IT                                                                       120IT\nPortugal – PT                                                                      120PT\nRumänien – RO                                                                      120RO\nSlowenien – SI                                                                     120SI\n“.","1356              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010\nb) Das Formular BAS wird wie folgt geändert:\naa) Die Zeilen\n„ Abzugsbeträge wegen Nichtanrechnung auf Gesamtobergrenze                       404\nAnlage- und Handelsbuch                                                                                      “,\n„ Abzugsbeträge wegen Mehrfachzuordnungen Anlage- und Handelsbuch                405                           “,\n„ Gesamtobergrenze Anlage- und Handelsbuch – anzurechnender Betrag               406                           “,\n„ Abzugsbeträge wegen Nichtanrechnung auf Gesamtobergrenze                       414\nAnlagebuch                                                                                                   “,\n„ Abzugsbeträge wegen Mehrfachzuordnungen Anlagebuch                             415                           “,\n„ Gesamtobergrenze Anlagebuch – anzurechnender Betrag                            416                           “,\n„ Abzugsbeträge wegen Nichtanrechnung auf Gesamtobergrenze                       424\nHandelsbuch                                                                                                  “,\n„ Abzugsbeträge wegen Mehrfachzuordnungen Handelsbuch                            425                            “\nund\n„ Gesamtobergrenze Handelsbuch – anzurechnender Betrag                           426                            “\nwerden gestrichen.\nbb) Der letzte Tabellenabschnitt wird wie folgt gefasst:\n„ Millionenkreditgewährung von rechtlich unselbständigen Niederlassungen deutscher Banken mit Sitz\nin den am europäischen grenzüberschreitenden Datenaustausch teilnehmenden Ländern (in Tsd. Euro)\nBilanzielle Kreditforderungen – Bezug Position 110\ndarunter\nÖsterreich – AT                                                            110AT\nBelgien – BE                                                               110BE\nTschechien – CZ                                                            110CZ\nSpanien – ES                                                               110ES\nFrankreich – FR                                                            110FR\nItalien – IT                                                               110IT\nPortugal – PT                                                              110PT\nRumänien – RO                                                              110RO\nSlowenien – SI                                                             110SI\nAndere außerbilanzielle Geschäfte – Bezug Position 120\ndarunter\nÖsterreich – AT                                                            120AT\nBelgien – BE                                                               120BE\nTschechien – CZ                                                            120CZ\nSpanien – ES                                                               120ES\nFrankreich – FR                                                            120FR\nItalien – IT                                                               120IT\nPortugal – PT                                                              120PT\nRumänien – RO                                                              120RO\nSlowenien – SI                                                             120SI\n“.\n50. In Anlage 6 werden die Wörter „Kreditgeber-/Übergeordnetes Unternehmen – Name“ durch die Wörter „Kredit-\ngeber – Name“ ersetzt und die Zeile „Kreditgeber-/Nachgeordnetes Unternehmen – Name –ID“ gestrichen.\n51. Anlage 7 wird wie folgt geändert:\na) In Zeile 030 werden die Wörter „/nachgeordnetes Unternehmen“ gestrichen.\nb) Die Zeile\n„ Verminderte Großkrediteinzelobergrenze                                            440                              “\nwird gestrichen.\nArtikel 3                                1. In § 1 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 2, 3, 9\nbis 24 und 29 bis 43 der Großkredit- und Millionen-\nÄnderung der Länderrisikoverordnung\nkreditverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I\nDie Länderrisikoverordnung vom 19. Dezember 1985                        S. 3065)“ durch die Angabe „§§ 2 und 12 bis 14\n(BGBl. I S. 2497), die zuletzt durch die Verordnung vom                    der Großkredit- und Millionenkreditverordnung“ und\n28. November 2008 (BGBl. I S. 2333) geändert worden                        die Angabe „§§ 25 bis 28“ durch die Angabe „§§ 9\nist, wird wie folgt geändert:                                              bis 11“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010          1357\n2. In der Anlage wird die Fußnote 4 wie folgt geändert:        c) In Satz 10 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 2“\na) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 2, 3, 9 bis 24 und             durch die Angabe „§ 6 Absatz 2“ ersetzt.\n29 bis 43“ durch die Angabe „§§ 2 und 12 bis 14“\nund die Angabe „§§ 25 bis 28“ durch die Angabe                               Artikel 4\n„§§ 9 bis 11“ ersetzt.                                                     Inkrafttreten\nb) In Satz 9 wird die Angabe „§§ 9 bis 17“ durch die        Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2010 in\nAngabe „§ 2 Absatz 2 bis 7“ ersetzt.                  Kraft.\nBonn, den 5. Oktober 2010\nDer Präsident\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nSanio"]}