{"id":"bgbl1-2010-49-7","kind":"bgbl1","year":2010,"number":49,"date":"2010-10-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/49#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-49-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_49.pdf#page=24","order":7,"title":"Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut-Verordnung)","law_date":"2010-10-04T00:00:00Z","page":1326,"pdf_page":24,"num_pages":4,"content":["1326            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer\n(Einhufer-Blutarmut-Verordnung)\nVom 4. Oktober 2010\nAuf Grund des § 73a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2                                         §3\nNummer 1 und 4, des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Ver-\nUntersuchungen\nbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1, des § 79 Absatz 1\nNummer 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Absatz 1                Die zuständige Behörde kann anordnen, dass\nund 2, § 20 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, § 21         1. Einhufer, die in einen Betrieb eingestellt werden oder\nAbsatz 1 Nummer 1, § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in               an einer Veranstaltung teilnehmen, an der Pferde\nVerbindung mit Satz 2, den §§ 23, 24 Absatz 1 und den             verschiedener Bestände zusammenkommen, virolo-\n§§ 26, 27, 28, 29, 30 des Tierseuchengesetzes in der              gisch oder serologisch auf Einhufer-Blutarmut unter-\nFassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004                      sucht werden,\n(BGBl. I S. 1260, 3588) verordnet das Bundesministe-\nrium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-           2. Aborte von Einhufern einschließlich der Nachgebur-\nschutz:                                                           ten virologisch oder Stuten, die abortiert haben,\nserologisch auf Einhufer-Blutarmut untersucht wer-\nden,\nAbschnitt 1\nsoweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung\nAllgemeines                            erforderlich ist.\n§1                                                           Abschnitt 3\nBegriffsbestimmungen                                       Besondere Schutzmaßregeln\nIm Sinne dieser Verordnung liegen vor:\nUnterabschnitt 1\n1. Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blut-\narmut), soweit diese durch serologische Untersu-                Schutzmaßnahmen vor amtlicher\nchung oder durch virologische Untersuchung (Ge-              F e s t s t e l l u n g d e r E i n h u f e r- B l u t a r m u t\nnomnachweis des Erregers der Einhufer-Blutarmut)\nfestgestellt ist;                                                                          §4\n2. Verdacht des Ausbruchs der Einhufer-Blutarmut, so-                               Blutprobenentnahme,\nweit das Ergebnis einer                                              epidemiologische Nachforschungen\na) serologischen oder klinischen Untersuchung oder           (1) Im Falle des Verdachts des Ausbruchs der Einhu-\nfer-Blutarmut führt die zuständige Behörde unverzüg-\nb) pathologisch-anatomischen Untersuchung\nlich eine klinische und serologische Untersuchung des\nden Ausbruch der Einhufer-Blutarmut befürchten            seuchenverdächtigen Einhufers auf die Einhufer-Blutar-\nlässt;                                                    mut durch. Im Falle verendeter oder getöteter Einhufer\nordnet sie die virologische oder serologische Untersu-\n3. Ansteckungsverdacht, soweit auf Grund epidemiolo-\nchung auf die Einhufer-Blutarmut an.\ngischer Nachforschungen eine Ansteckung mit der\nEinhufer-Blutarmut nicht ausgeschlossen werden               (2) Ergeben sich auf Grund einer Untersuchung nach\nkann.                                                     Absatz 1 Satz 1 oder 2 Anhaltspunkte für einen Aus-\nbruch der Einhufer-Blutarmut, so führt die zuständige\nAbschnitt 2                            Behörde epidemiologische Nachforschungen durch.\nDie epidemiologischen Nachforschungen erstrecken\nAllgemeine Schutzmaßregeln                       sich mindestens auf\n1. den Zeitraum, in dem das Virus der Einhufer-Blutar-\n§2                                    mut bereits im Betrieb gewesen sein kann, bevor der\nImpfungen und Heilversuche                           Verdacht angezeigt worden ist,\n2. die Ermittlung anderer Betriebe, aus denen Einhufer\nImpfungen und Heilversuche seuchenkranker oder\nin den betroffenen Betrieb oder in die Einhufer aus\n-verdächtiger Einhufer sind verboten. Die zuständige\ndem betroffenen Betrieb verbracht worden sein kön-\nBehörde kann Ausnahmen von Satz 1 zur Durch-\nnen, und\nführung wissenschaftlicher Versuche genehmigen,\nsoweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht ent-           3. die Ermittlung aller Kontakte der Einhufer des betrof-\ngegenstehen.                                                      fenen Betriebes zu anderen Einhufern.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010                1327\n§5                                 1. die klinische und serologische Untersuchung aller\nSchutzmaßnahmen in dem betroffenen Betrieb                          Einhufer des betroffenen Betriebes,\n(1) Im Falle des Verdachts des Ausbruchs der Einhu-             2. im Falle verendeter oder getöteter Einhufer eine vi-\nfer-Blutarmut hat der Tierhalter des Betriebes unver-                  rologische oder serologische Untersuchung der ver-\nzüglich                                                                endeten oder getöteten Einhufer\nauf die Einhufer-Blutarmut an. § 4 Absatz 2 Satz 2 und\n1. sämtliche Einhufer des Betriebes nach näherer An-\ndie §§ 5 und 6 gelten entsprechend.\nweisung der zuständigen Behörde aufzustallen,\n(2) Der Tierhalter des Betriebes hat unverzüglich an\n2. seuchenverdächtige Einhufer von den übrigen Ein-\nden Eingängen des Betriebes Schilder mit der deut-\nhufern abzusondern und getrennt von den übrigen\nlichen und haltbaren Aufschrift „Einhufer-Blutarmut –\nEinhufern zu versorgen,\nunbefugter Zutritt verboten“ gut sichtbar anzubringen.\n3. eine Insektenbekämpfung im Stall durchzuführen,                    (3) Die zuständige Behörde ordnet die Tötung von\n4. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände,               Einhufern und deren unschädliche Beseitigung ein-\ndie in einem Stall oder sonstigen Standort der Ein-            schließlich des bei ihrer Tötung anfallenden Blutes an,\nhufer benutzt worden sind und die Träger des Anste-            soweit bei diesen Einhufern die Einhufer-Blutarmut\nckungsstoffes sein können, nach näherer Anweisung              amtlich festgestellt worden ist. Sie kann die Tötung\nder zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfi-            seuchenverdächtiger Einhufer anordnen, wenn dies\nzieren oder unschädlich zu beseitigen.                         zur Verhütung der Verbreitung der Einhufer-Blutarmut\n(2) Einhufer, Einhufersamen, -eizellen und -embryo-             erforderlich ist.\nnen dürfen in den und aus dem Bestand nur mit Geneh-                  (4) Die zuständige Behörde kann zur Durchführung\nmigung der zuständigen Behörde verbracht werden.                   wissenschaftlicher Versuche von der Anordnung der\nTötung seuchenkranker Einhufer nach Absatz 3 abse-\n§6                                 hen, soweit der Einhufer in eine tierärztliche wissen-\nReinigung und Desinfektion                         schaftliche Einrichtung verbracht wird und Belange\nder Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.\nIm Falle des Verdachts des Ausbruchs der Einhufer-\nBlutarmut haben Personen, die eine Untersuchung oder                                          §9\nBehandlung seuchenverdächtiger Einhufer durchge-\nAnsteckungsverdacht\nführt haben, sowie Personen, die mit der Betreuung\noder Pflege seuchenverdächtiger Einhufer betraut sind,                (1) Ist der Ausbruch der Einhufer-Blutarmut amtlich\nfestgestellt und besteht Ansteckungsverdacht, führt die\n1. zur Untersuchung, Behandlung, Pflege oder Fixie-\nzuständige Behörde unverzüglich die klinische und se-\nrung seuchenverdächtiger Einhufer benutzte Geräte\nrologische Untersuchung auf die Einhufer-Blutarmut für\nund Instrumente nach dem Gebrauch nach näherer\nalle durch die Nachforschungen nach § 4 Absatz 2\nAnweisung der zuständigen Behörde unverzüglich\nSatz 2 Nummer 2 und 3 ermittelten Einhufer durch.\nzu reinigen und zu desinfizieren oder unschädlich\nDie klinische und serologische Untersuchung ist im\nzu beseitigen,\nFalle eines negativen Ergebnisses der Untersuchung\n2. sich nach der Untersuchung, Behandlung, Betreu-                 im Abstand von drei Monaten zu wiederholen. Im Falle\nung oder Pflege der Einhufer nach näherer Anwei-               verendeter oder getöteter Einhufer ordnet die zustän-\nsung der zuständigen Behörde unverzüglich zu rei-              dige Behörde die virologische oder serologische Unter-\nnigen und zu desinfizieren,                                    suchung auf die Einhufer-Blutarmut an.\n3. Blut seuchenverdächtiger Einhufer, soweit es nicht                 (2) Für Bestände mit ansteckungsverdächtigen Ein-\nzur Untersuchung bestimmt ist, unschädlich zu be-              hufern gilt § 5 entsprechend.\nseitigen und mit Blut seuchenverdächtiger Einhufer                (3) Ansteckungsverdächtige Einhufer dürfen nur mit\nverunreinigte Flächen und Gegenstände nach nähe-               Genehmigung der zuständigen Behörde auf Wirt-\nrer Anweisung der zuständigen Behörde unverzüg-                schafts- oder Weideflächen des Betriebes verbracht\nlich nach den Eingriffen zu reinigen und zu desinfi-           werden. Die zuständige Behörde erteilt die Genehmi-\nzieren.                                                        gung, sofern Belange der Tierseuchenbekämpfung\nnicht entgegenstehen. Hierbei berücksichtigt sie die Er-\nUnterabschnitt 2                              gebnisse epidemiologischer Untersuchungen, das Vor-\nSchutzmaßnahmen nach amtlicher                               kommen von Einhufern, Vektoren, natürlichen Grenzen\nF e s t s t e l l u n g d e r E i n h u f e r- B l u t a r m u t und Überwachungsmöglichkeiten.\n§7                                                           § 10\nÖffentliche Bekanntmachung                                                 Sperrbezirk\nDie zuständige Behörde macht den Ausbruch und                      (1) Ist der Ausbruch der Einhufer-Blutarmut in einem\ndas Erlöschen der Einhufer-Blutarmut öffentlich be-                Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Be-\nkannt.                                                             hörde ein Gebiet um den Seuchenbetrieb mit einem\nRadius von mindestens einem Kilometer als Sperrbe-\n§8                                 zirk fest. Hierbei berücksichtigt sie die Ergebnisse epi-\ndemiologischer Untersuchungen, das Vorkommen von\nSchutzmaßnahmen in dem betroffenen Betrieb                      Einhufern und blutsaugenden Insekten, natürliche\n(1) Ist der Ausbruch der Einhufer-Blutarmut amtlich             Grenzen und Überwachungsmöglichkeiten. Satz 1 gilt\nfestgestellt, ordnet die zuständige Behörde                        nicht, soweit in dem Gebiet mit einem Radius von","1328           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010\neinem Kilometer um den Seuchenbetrieb keine Einhufer         1. die Ställe oder sonstigen Standorte der seuchen-\ngehalten werden oder sonstige Umstände vorliegen,                 kranken und -verdächtigen Einhufer in regelmäßigen\ndie die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr der               Abständen zu desinfizieren und dabei möglichst in-\nVerbreitung der Einhufer-Blutarmut nicht besteht.                 sektenfrei zu machen,\n(2) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzu-         2. den Dung aus den Ställen oder sonstigen Standor-\nfahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deut-             ten an einen hierfür geeigneten Platz zu verbringen,\nlichen und haltbaren Aufschrift „Einhufer-Blutarmut –             zu desinfizieren und anschließend mindestens vier\nSperrbezirk“ an.                                                  Wochen zu lagern,\n(3) Mit Bekanntgabe der Festlegung des Sperrbe-           3. flüssige Abgänge aus den Ställen oder sonstigen\nzirks haben Tierhalter im Sperrbezirk                             Standorten, soweit sie nicht dem Dung beigegeben\n1. der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl                werden, zu desinfizieren,\nder                                                      4. nach Entfernung der seuchenkranken und -verdäch-\na) gehaltenen Einhufer unter Angabe der Nutzungs-             tigen Einhufer aus dem Betrieb oder von sonstigen\nrichtung und des Standortes,                               Standorten die Ställe und sonstigen Standorte der\nTiere, insbesondere die Stallgänge, Jaucherinnen,\nb) verendeten oder erkrankten Einhufer                        Futterkrippen, verwendeten Gerätschaften und\nsowie jede Änderung anzuzeigen und                            sonstigen Gegenstände, die Träger des Anste-\n2. sämtliche Einhufer aufzustallen.                               ckungsstoffes sein können, unverzüglich zu reinigen\nund zu desinfizieren.\n(4) Die zuständige Behörde führt innerhalb von sie-\nben Tagen eine klinische und eine serologische Unter-            (2) Die zuständige Behörde kann genehmigen, dass\nsuchung auf die Einhufer-Blutarmut aller Einhufer            die Desinfektion nach Absatz 1 Nummer 4 auf die Be-\ndurch, die in dem Sperrbezirk gehalten werden.               triebsteile beschränkt wird, in denen die seuchenkran-\nken und -verdächtigen Einhufer gestanden haben.\n(5) Einhufer dürfen nur mit Genehmigung der zustän-\ndigen Behörde aus dem Sperrbezirk verbracht werden.\n§ 12\nDie Genehmigung ist zu erteilen, wenn sie drei Monate\nnach der Untersuchung nach Absatz 4 mit negativem                        Aufhebung der Schutzmaßnahmen\nErgebnis auf die Einhufer-Blutarmut untersucht worden            (1) Angeordnete Schutzmaßnahmen nach den §§ 5\nsind.                                                        bis 11 sind aufzuheben, wenn die Einhufer-Blutarmut\n(6) Einhufersamen, -eizellen und -embryonen dürfen        erloschen ist oder der Verdacht des Ausbruchs der Ein-\naus dem Sperrbezirk nur mit Genehmigung der zustän-          hufer-Blutarmut sich als unbegründet erwiesen hat.\ndigen Behörde verbracht werden. Die Genehmigung ist              (2) Die Einhufer-Blutarmut gilt als erloschen, wenn\nzu erteilen, wenn sie von Einhufern stammen, die drei\n1. a) alle Einhufer des Betriebes verendet sind, getötet\nMonate nach der Untersuchung nach Absatz 4 mit ne-\noder entfernt worden sind oder\ngativem Ergebnis auf die Einhufer-Blutarmut untersucht\nworden sind.                                                      b) die seuchenkranken und -verdächtigen Einhufer\ndes Betriebes verendet sind, getötet oder entfernt\n(7) Hengste aus dem Sperrbezirk dürfen zur Bede-\nworden sind und bei den übrigen Einhufern des\nckung oder Samengewinnung nur herangezogen wer-\nBestandes keine für Einhufer-Blutarmut verdäch-\nden, wenn sie drei Monate nach der Untersuchung\ntigen Erscheinungen festgestellt worden sind\nnach Absatz 4 mit negativem Ergebnis auf die Einhu-\nund nach Entfernung der seuchenkranken oder\nfer-Blutarmut untersucht worden sind. Für den Samen\n-verdächtigen Einhufer zwei im Abstand von\nvon Hengsten aus dem Sperrbezirk gilt Satz 1 entspre-\ndrei Monaten entnommenen Blutproben serologisch\nchend.\nmit negativem Ergebnis auf Einhufer-Blutarmut\n(8) Stuten im Sperrbezirk dürfen nur besamt werden,               untersucht worden sind, und\nwenn sie drei Monate nach der Untersuchung nach Ab-\n2. die Desinfektion unter amtlicher Überwachung und\nsatz 4 mit negativem Ergebnis auf die Einhufer-Blutar-\nnach näherer Anweisung der zuständigen Behörde\nmut untersucht worden sind.\ndurchgeführt worden ist.\n(9) Ausstellungen, Märkte und Veranstaltungen ähn-\n(3) Der Seuchenverdacht auf die Einhufer-Blutarmut\nlicher Art mit Einhufern innerhalb des Sperrbezirks sind\nhat sich als unbegründet erwiesen, wenn nach Anzeige\nverboten. Einhufer, die im Sperrbezirk gehalten werden,\ndürfen nicht an Ausstellungen, Märkten und Veranstal-        des Verdachts eine serologische Untersuchung mit ne-\ngativem Ergebnis durchgeführt wurde.\ntungen ähnlicher Art mit Einhufern außerhalb des Sperr-\nbezirks teilnehmen.\n§ 13\n(10) Fahrzeuge, die für den Transport von Einhufern,\ndie im Sperrbezirk gehalten werden, verwendet worden                           Ordnungswidrigkeiten\nsind, müssen vor weiterem Gebrauch nach Anweisung                (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2\nder zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert wer-      Nummer 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-\nden.                                                         delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n1. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Satz 2, § 5\n§ 11                                   Absatz 2, § 9 Absatz 3 Satz 1 oder § 11 Absatz 2\nDesinfektion                               verbundenen vollziehbaren Auflage oder\n(1) Der Tierhalter des betroffenen Betriebes hat nach     2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 4 Absatz 1\nnäherer Anweisung der zuständigen Behörde                         Satz 2, § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010                         1329\nauch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, § 6, § 8 Ab-                     men, -eizellen oder -embryonen ohne Genehmigung\nsatz 1 oder 3, § 9 Absatz 1 Satz 3, § 10 Absatz 10                    verbringt,\noder § 11 Absatz 1\n5. entgegen § 8 Absatz 2 ein Schild nicht, nicht richtig,\nzuwiderhandelt.                                                           nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2                          rechtzeitig anbringt oder\nNummer 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-\nsätzlich oder fahrlässig                                              6. entgegen § 10 Absatz 9 Satz 1 eine Ausstellung,\neinen Markt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art\n1. entgegen § 2 Satz 1 eine Impfung oder einen Heil-                      mit Einhufern innerhalb des Sperrbezirks durchführt.\nversuch vornimmt,\n2. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbin-                                                   § 14\ndung mit § 9 Absatz 2, Einhufer nicht, nicht richtig\noder nicht rechtzeitig absondert oder versorgt,                                Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n3. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 3 eine Insektenbe-                        Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nkämpfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,                 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Einhufer-Blutarmut-Verord-\n4. entgegen § 5 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 9                  nung vom 2. Juli 1975 (BGBl. I S. 1845), die zuletzt\nAbsatz 2, § 9 Absatz 3 Satz 1 oder § 10 Absatz 5                  durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. April 2000\nSatz 1 oder Absatz 6 Satz 1 Einhufer, Einhufersa-                 (BGBl. I S. 531) geändert worden ist, außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 4. Oktober 2010\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}