{"id":"bgbl1-2010-49-6","kind":"bgbl1","year":2010,"number":49,"date":"2010-10-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/49#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-49-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_49.pdf#page=18","order":6,"title":"Neufassung der BVDV-Verordnung","law_date":"2010-10-04T00:00:00Z","page":1320,"pdf_page":18,"num_pages":6,"content":["1320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010\nBekanntmachung\nder Neufassung der BVDV-Verordnung\nVom 4. Oktober 2010\nAuf Grund des Artikels 5 der Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verord-\nnung, der BVDV-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung vom 4. Oktober\n2010 (BGBl. I S. 1308) wird nachstehend der Wortlaut der BVDV-Verordnung in\nder vom 9. Oktober 2010 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufas-\nsung berücksichtigt:\n1. die am 19. Dezember 2008 in Kraft getretene Verordnung vom 11. Dezember\n2008 (BGBl. I S. 2461),\n2. den am 9. Oktober 2010 in Kraft tretenden Artikel 2 der eingangs genannten\nVerordnung,\n3. den am 30. Juni 2011 in Kraft tretenden Artikel 3 der eingangs genannten\nVerordnung.\nBonn, den 4. Oktober 2010\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010              1321\nVerordnung\nzum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus\n(BVDV-Verordnung)\n§1                                                            §3\nBegriffsbestimmungen                                             Untersuchungen\nIm Sinne dieser Verordnung sind:                             (1) Der Besitzer hat alle Rinder,\n1. BVDV-unverdächtiges Rind:                                 1. die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in\nseinem Bestand geboren worden sind, bis zur Voll-\nein Rind, das                                                endung des sechsten Lebensmonats oder\na) mit negativem Ergebnis auf das Virus der Bovinen      2. die aus dem Bestand verbracht werden sollen, vor\nVirusdiarrhoe (BVDV) mit einer in der Bekannt-            dem Verbringen\nmachung der amtlichen Methodensammlung für\nmit einer in der amtlichen Methodensammlung be-\ndie Untersuchung der Bovinen Virusdiarrhoe\nschriebenen Methode auf BVDV untersuchen zu lassen.\nvom 30. Oktober 2008 (BAnz. S. 3999) (amtliche\nDer Besitzer hat sicherzustellen, dass der untersuchen-\nMethodensammlung) beschriebenen Methode\nden Einrichtung das Geburtsdatum und die Ohrmarken-\nuntersucht worden ist oder\nnummer des zu untersuchenden Rindes sowie das\nb) ein mit negativem Ergebnis mit einer der in der       Datum der Probenahme mit der Übersendung der je-\namtlichen Methodensammlung beschriebenen              weiligen Probe mitgeteilt wird. Satz 2 gilt nicht im Hin-\nMethode auf BVDV untersuchtes Kalb geboren            blick auf das Geburtsdatum und das Datum der Probe-\nhat;                                                  nahme, soweit Ohrgewebeproben untersucht werden\n2. BVDV-unverdächtiger Rinderbestand:                        sollen, die im Rahmen der Kennzeichnung der Rinder\nnach § 27 der Viehverkehrsverordnung gewonnen wor-\nein Bestand mit Rindern, der die Anforderungen der       den sind. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 hat der\nAnlage 1 erfüllt;                                        Besitzer Kälber seines Bestandes, die nach dem In-\n3. persistent BVDV-infiziertes Rind:                         krafttreten dieser Verordnung geboren worden sind, un-\nverzüglich nach der Geburt mit einer in der amtlichen\nein Rind, das mit einer in der amtlichen Methoden-       Methodensammlung beschriebenen Methode auf\nsammlung beschriebenen Methode mit positivem             BVDV untersuchen zu lassen, soweit die Kälber von\nErgebnis auf BVDV untersucht worden ist und              Rindern stammen, die tragend in seinen Bestand einge-\na) das längstens 60 Tage nach der ersten Unter-          stellt worden sind.\nsuchung erneut mit einer in der amtlichen Metho-         (2) Eine Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 Num-\ndensammlung beschriebenen Methode mit posi-           mer 2 ist entbehrlich, soweit bei einem Rind oder einem\ntivem Ergebnis auf BVDV untersucht worden ist,        von diesem geborenen Rind vor dem 1. Januar 2011\nb) bei dem eine Wiederholungsuntersuchung nach           eine Untersuchung auf BVDV mit negativem Ergebnis\nBuchstabe a unterblieben ist oder                     durchgeführt worden ist, die einer in der amtlichen Me-\nthodensammlung beschriebenen Methode entspricht.\nc) das an Mucosal Disease erkrankt ist,\n(3) Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus\nsowie die Nachkommen eines Rindes nach den               Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,\nBuchstaben a bis c.                                      die Untersuchung eines Rindes oder der Rinder eines\nBestandes oder eines bestimmten Gebietes anordnen.\n§2                                Satz 1 gilt auch für verendete Rinder und Totgeburten.\nSie kann ferner, soweit dies aus Gründen der Tierseu-\nImpfungen\nchenbekämpfung erforderlich ist,\n(1) Die zuständige Behörde kann die Impfung eines         1. die Einrichtung bestimmen, in der die jeweilige Un-\nRindes oder der Rinder eines Bestandes oder eines                tersuchung durchzuführen ist,\nbestimmten Gebietes gegen die BVDV-Infektion\n2. für die Untersuchung eine in der amtlichen Metho-\n1. anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseu-                densammlung beschriebene Methode vorschreiben\nchenbekämpfung erforderlich ist, oder                        sowie\n2. verbieten, soweit Belange der Tierseuchenbekämp-          3. das Alter festlegen, in dem die Rinder zu unter-\nfung nicht entgegenstehen.                                   suchen sind.\n(2) Soweit weibliche Rinder gegen eine BVDV-Infek-           (4) Ist bei einer Untersuchung nach den Absätzen 1,\ntion geimpft werden, ist die Impfung nach den Empfeh-        2 oder 3 Satz 1 eine BVDV-Infektion festgestellt wor-\nlungen des Impfstoffherstellers so durchzuführen, dass       den, so hat der Besitzer das betroffene Rind längstens\nein fetaler Schutz vor einer BVDV-Infektion zu erwarten      60 Tage nach der ersten Untersuchung erneut mit einer\nist.                                                         in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen\n(3) Der Besitzer hat der zuständigen Behörde auf          Methode auf BVDV untersuchen zu lassen, soweit er\nVerlangen unverzüglich Auskunft über die Anzahl der          das Rind nicht innerhalb dieses Zeitraums töten lässt.\ngeimpften Rinder einschließlich deren Ohrmarkennum-             (5) Liegen bei einem nicht auf BVDV untersuchten\nmern, den Zeitpunkt der durchgeführten Impfungen             Rind klinische Anzeichen vor, die darauf schließen las-\nsowie den verwendeten Impfstoff zu erteilen.                 sen, dass es an Mucosal Disease erkrankt ist, so hat","1322              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010\nder Besitzer das Rind unverzüglich mit einer in der amt-                        einer in der amtlichen Methodensammlung beschrie-\nlichen Methodensammlung beschriebenen Methode                                   benen Methode untersucht und bis zum Vorliegen\nuntersuchen zu lassen.                                                          des Ergebnisses der Untersuchung abgesondert ge-\n(6) Der Besitzer eines Rindes hat                                          halten wird.\n1. sicherzustellen, dass ihm die untersuchende Einrich-                   Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 darf ein\ntung das Ergebnis einer Untersuchung nach den                       nicht BVDV-unverdächtiges Rind wieder unmittelbar in\nAbsätzen 1 oder 3 bis 5 nach dessen Vorliegen un-                   den Herkunftsbestand verbracht werden.\nverzüglich in schriftlicher oder elektronischer Form                     (3) Die zuständige Behörde kann für Rinder, die bis\nmitteilt,                                                           zum 1. Januar 2011 den sechsten Lebensmonat voll-\n2. die Ergebnisse der Untersuchungen nach Nummer 1                        endet haben, Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Num-\nder für die Anzeige nach § 28 der Viehverkehrsver-                  mer 1 genehmigen, soweit die Rinder des aufnehmen-\nordnung zuständigen Behörde oder einer von dieser                   den Betriebes ausschließlich in Stallhaltung gemästet\nbeauftragten Stelle, geordnet nach dem Datum der                    und unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden.**)\nProbenahme, schriftlich oder in elektronischer Form                      (4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf ein Rind\nlängstens 14 Tage nach der Mitteilung durch die un-                 bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats in\ntersuchende Einrichtung unter Angabe der seinem                     einen Bestand im Inland verbracht werden, soweit das\nBetrieb nach § 26 der Viehverkehrsverordnung erteil-                zu verbringende Rind unmittelbar in einen Bestand\nten Registriernummer sowie der Kennzeichnung des                    verbracht wird, in dem alle Rinder ausschließlich in\nRindes nach § 27 der Viehverkehrsverordnung mit-                    Stallhaltung gemästet und unmittelbar zur Schlachtung\nzuteilen.                                                           abgegeben werden und\n(7) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige                      1. der Herkunftsbestand\nBehörde Ausnahmen von der Untersuchungspflicht für\nRinder, die am 1. Januar 2011 den sechsten Lebens-                              a) im Inland gelegen und ein BVDV-unverdächtiger\nmonat vollendet haben, zulassen, soweit diese aus ei-                              Rinderbestand ist und das zu verbringende Rind\nnem Bestand verbracht und in einen Bestand einge-                                  von einer Bescheinigung nach dem Muster der\nstellt werden, in dem alle Rinder ausschließlich in Stall-                         Anlage 2 oder\nhaltung gemästet und unmittelbar zur Schlachtung ab-                            b) in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland gele-\ngegeben werden.*)                                                                  gen ist und das zu verbringende Rind\naa) von einer Erklärung der zuständigen Behörde\n§4\ndes Herkunftstaates, dass das Rind mit nega-\nVerbringen von Rindern                                              tivem Ergebnis auf BVDV untersucht worden\n(1) Rinder dürfen                                                                  ist, oder,\n1. aus einem Bestand nur verbracht oder in einen Be-                               bb) soweit das Rind aus einem Herkunftsbestand\nstand nur eingestellt werden,                                                     stammt, der BVDV-unverdächtig ist, von einer\nErklärung der zuständigen Behörde des Her-\n2. auf einen Viehmarkt, eine Viehausstellung, eine Ver-\nkunftstaates, die unter Angabe des Namens\nanstaltung ähnlicher Art oder eine Viehsammelstelle\nund der Anschrift des Bestandes und der Gül-\noder von einer der genannten Veranstaltungen oder\ntigkeitsdauer die BVDV-Unverdächtigkeit des\naus einer Viehsammelstelle nur verbracht werden\nRinderbestandes bestätigt,\noder\n3. auf eine Gemeinschaftsweide oder einen sonstigen                                begleitet wird oder\nStandort mit Kontakt zu Rindern aus anderen Be-                     2. der Herkunftsbestand kein BVDV-unverdächtiger\nständen nur aufgetrieben werden,                                          Rinderbestand ist und das zu verbringende Rind in\nsoweit sie BVDV-unverdächtig sind und von einem                                 dem aufnehmenden Bestand unverzüglich nach dem\nNachweis in schriftlicher oder elektronischer Form über                         Verbringen mit einer in der amtlichen Methoden-\ndie BVDV-Unverdächtigkeit des jeweiligen Rindes be-                             sammlung beschriebenen Methode mit negativem\ngleitet sind. Wird der Nachweis in elektronischer Form                          Ergebnis auf BVDV untersucht und von den übrigen\ngeführt, müssen die erforderlichen Angaben für die zu-                          Rindern des Bestandes bis zur Vorlage des Unter-\nständige Behörde auf deren Verlangen jederzeit in leicht                        suchungsergebnisses abgesondert wird.\nlesbarer Form verfügbar sein.                                                  (5) Rinder, die nach Absatz 2 Nummer 1 und den\n(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für ein Rind, das                     Absätzen 3 und 4 keiner Untersuchung bedürfen, dür-\nfen zusammen mit anderen Rindern nur verbracht wer-\n1. aus einem Bestand unmittelbar zur Schlachtung ver-\nden, soweit alle verbrachten Rinder nach Beendigung\nbracht wird,\ndes Verbringens unverzüglich\n2. unmittelbar oder über eine zugelassene Sammel-\n1. in denselben Bestand eingestellt und dort aus-\nstelle ausgeführt oder in einen anderen Mitgliedstaat\nschließlich in Stallhaltung gemästet werden oder\nverbracht wird oder\n3. unmittelbar zur tierärztlichen Untersuchung oder                       2. in derselben Schlachtstätte geschlachtet werden.\nBehandlung verbracht wird, soweit das Rind im                            (6) Der schriftliche oder elektronische Nachweis\nRahmen dieser Untersuchung oder Behandlung mit                      nach Absatz 1 Satz 1 ist\n*) Gemäß Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 6 Satz 2 der Verordnung     **) Gemäß Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 6 Satz 2 der Verordnung\nvom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1308) tritt § 3 Absatz 7 am 30. Juni      vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1308) tritt § 4 Absatz 3 am 30. Juni\n2011 außer Kraft.                                                         2011 außer Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010              1323\n1. im Falle der Abgabe eines Rindes von demjenigen,           delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren\nin dessen Besitz das Rind übergeht, oder                  Anordnung nach § 2 Absatz 1 oder § 3 Absatz 3 Satz 1,\n2. im Falle des Verbleibs eines Rindes beim bisherigen        auch in Verbindung mit Satz 3, zuwiderhandelt.\nBesitzer von diesem                                          (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2\nbis zur erstmaligen oder erneuten Abgabe des Rindes           Nummer 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-\noder bis zum Tod des Rindes aufzubewahren.                    sätzlich oder fahrlässig\n1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 oder 5 ein\n§5                                    Rind nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,\nSchutzmaßregeln\n2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass\n(1) Der Besitzer hat ein persistent BVDV-infiziertes           der dort genannten Einrichtung eine dort genannte\nRind unverzüglich töten zu lassen. Abweichend von                 Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nSatz 1 darf ein persistent infiziertes Rind unmittelbar           nicht rechtzeitig mitgeteilt wird,\nzur Schlachtung verbracht werden, soweit sicherge-\n3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder\nstellt ist, dass das betreffende Rind nur zusammen mit\nAbsatz 5 ein Rind verbringt oder einstellt,\nsolchen Rindern verbracht wird, die unverzüglich nach\nEnde des Verbringens in derselben Schlachtstätte ge-          4. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ein Rind\nschlachtet werden.                                                auftreibt,\n(2) Die zuständige Behörde führt epidemiologische          5. entgegen § 4 Absatz 6 einen Nachweis nicht oder\nNachforschungen durch, um das Muttertier sowie die                nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder\nNachkommen des persistent BVDV-infizierten Rindes\naufzufinden. Der jeweilige Besitzer hat die Rinder des        6. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Rind nicht oder\nnicht rechtzeitig töten lässt.\nBestandes, in dem sich das betroffene Tier, dessen\nMuttertier und dessen Nachkommen befinden, nach\nnäherer Anweisung der zuständigen Behörde mit einer                                        §7\nin der amtlichen Methodensammlung beschriebenen                              Weitergehende Maßnahmen\nMethode auf BVDV untersuchen zu lassen.\nDie Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststel-\n§6                                lung einer BVDV-Infektion weitergehende Maßnahmen\nnach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b\nOrdnungswidrigkeiten                        Absatz 1 Nummer 4 und den §§ 18 bis 30 des Tier-\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2              seuchengesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tier-\nNummer 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-             seuchenbekämpfung erforderlich sind, bleibt unberührt.","1324     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010\nAnlage 1\n(zu § 1)\nVoraussetzungen, unter denen\nein Rinderbestand als BVDV-unverdächtig gilt\nAbschnitt 1\nBVDV-unverdächtiger Rinderbestand\n1. Alle Rinder des Bestandes sind mit einer in der amtlichen Methoden-\nsammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV unter-\nsucht worden, es sei denn, es handelt sich um Rinder, deren Kälber mit einer\nin der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem\nErgebnis auf BVDV untersucht worden sind.\n2. Innerhalb eines Zeitraumes von zwölf auf die Untersuchung nach Nummer 1\nfolgenden Monaten sind\na) alle im Bestand geborenen Rinder längstens sechs Monate nach ihrer\nGeburt mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen\nMethode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden,\nb) alle Rinder des Bestandes frei von klinischen Erscheinungen, die auf eine\nBVDV-Infektion hindeuten,\nc) in den Bestand nur Rinder eingestellt worden, die zuvor mit einer in der\namtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem\nErgebnis auf BVDV untersucht worden sind,\nd) die Rinder des Bestandes so gehalten worden, dass sie keinen Kontakt zu\nRindern außerhalb des Bestandes gehabt haben, die nicht BVDV-unver-\ndächtig sind,\ne) die Rinder des Bestandes nur mit Samen von BVDV-unverdächtigen Bul-\nlen besamt oder nur von BVDV-unverdächtigen Bullen gedeckt worden.\nAbschnitt 2\nAufrechterhaltung der BVDV-Unverdächtigkeit\nDie BVDV-Unverdächtigkeit des Rinderbestandes wird aufrechterhalten, soweit\ndie nachfolgenden Anforderungen erfüllt sind:\n1. Alle Rinder des Bestandes sind frei von klinischen Erscheinungen, die auf\neine BVDV-Infektion hindeuten.\n2. Alle im Bestand geborenen Rinder werden längstens sechs Monate nach\nihrer Geburt mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen\nMethode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht.\n3. In den Bestand werden nur BVDV-unverdächtige Rinder eingestellt.\n4. Die Rinder des Bestandes dürfen keinen Kontakt zu Rindern außerhalb des\nBestandes, die nicht BVDV-unverdächtig sind, haben.\n5. Die Rinder des Bestandes dürfen nur mit Samen von BVDV-unverdächtigen\nBullen besamt oder nur von BVDV-unverdächtigen Bullen gedeckt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010                                                                                    1325\nAnlage 2\n(zu § 4 Absatz 4)\nAmtstierärztliche Bescheinigung\nüber die BVDV-Unverdächtigkeit eines Rinderbestandes\nDer Bestand (Die Bestände)1)\ndes (der) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nLand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nmit der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung)\nist (sind) nach § 1 Nummer 2 der BVDV-Verordnung BVDV-unverdächtig.\nDiese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit drei Monate2), sechs Monate2),\nzwölf Monate2) nach der letzten Untersuchung, spätestens jedoch für den\nBestand\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1) am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nSie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn die Voraus-\nsetzungen der Anlage 1 Abschnitt 1 der BVDV-Verordnung nicht mehr erfüllt\nsind.\nStempel der                                       .........................................\nzuständigen Behörde\n(Unterschrift)\n1\n) Bei mehreren Beständen sind die Bestände einzeln aufzuführen.\n2\n) Nicht Zutreffendes streichen."]}