{"id":"bgbl1-2010-49-5","kind":"bgbl1","year":2010,"number":49,"date":"2010-10-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/49#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-49-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_49.pdf#page=11","order":5,"title":"Neufassung der Tollwut-Verordnung","law_date":"2010-10-04T00:00:00Z","page":1313,"pdf_page":11,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010               1313\nBekanntmachung\nder Neufassung der Tollwut-Verordnung\nVom 4. Oktober 2010\nAuf Grund des Artikels 5 der Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verord-\nnung, der BVDV-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung vom 4. Oktober\n2010 (BGBl. I S. 1308) wird nachstehend der Wortlaut der Tollwut-Verordnung in\nder vom 9. Oktober 2010 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufas-\nsung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 598),\n2. den am 26. Juni 2004 in Kraft getretenen Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom\n22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1248),\n3. den am 24. Dezember 2005 in Kraft getretenen Artikel 7 der Verordnung vom\n20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499),\n4. den am 23. Juni 2009 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom\n17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337),\n5. den am 9. Oktober 2010 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nBonn, den 4. Oktober 2010\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner","1314           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Tollwut\n(Tollwut-Verordnung)\nInhaltsübersicht\n§§\nAbschnitt 1:      Begriffsbestimmungen                                               1\nAbschnitt 2:      Schutzmaßregeln                                                 2 bis 14\nUnterabschnitt 1: Allgemeine Schutzmaßregeln                                      2 bis 5\nUnterabschnitt 2: Besondere Schutzmaßregeln bei Haustieren                        6 bis 10\nA. Vor amtlicher Feststellung                                      6\nB. Nach amtlicher Feststellung                                  7 bis 10\nUnterabschnitt 3: Besondere Schutzmaßregeln bei wild lebenden Tieren             11 bis 12a\nUnterabschnitt 4: Desinfektion                                                       13\nUnterabschnitt 5: Aufhebung der Schutzmaßregeln                                      14\nAbschnitt 3:      Schlussbestimmungen                                             15, 15a\nAbschnitt 4:      Inkrafttreten, Außerkrafttreten                                    16\nAbschnitt 1                                     4. wild lebendes Tier: jedes für die Tollwut empfäng-\nliche wild lebende Tier, das in der Lage ist, die\nBegriffsbestimmungen                                        Tollwut zu verbreiten, insbesondere Füchse, Wasch-\nbären, Marderhunde und Fledermäuse.\n§1\nIm Sinne dieser Verordnung liegen vor:\nAbschnitt 2\n1. Ausbruch der Tollwut, wenn diese durch virologische\nUntersuchung nach einem in den vom Bundes-                                       Schutzmaßregeln\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-\nbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt ge-\nmachten Arbeitsanleitungen zur Labordiagnostik                                      Unterabschnitt 1\nvon anzeigepflichtigen Tierseuchen (BAnz. S. 18 304\nvom 12. September 2000) beschriebenen Unter-\nAllgemeine Schutzmaßregeln\nsuchungsverfahren festgestellt worden ist;\n2. Verdacht des Ausbruchs der Tollwut, wenn das                                                  §2\nErgebnis der klinischen Untersuchung, der patholo-\nImpfungen und Heilversuche\ngisch-anatomischen Untersuchung, der molekular-\nbiologischen Untersuchung oder der histologischen                  (1) Gegen die Tollwut darf nur mit Impfstoffen aus\nUntersuchung, jeweils in Verbindung mit epizootio-              nicht vermehrungsfähigen (inaktivierten) Erregern\nlogischen Anhaltspunkten, den Ausbruch der Tollwut              geimpft werden. Impfungen seuchenkranker oder ver-\nbefürchten lässt;                                               dächtiger Tiere gegen die Tollwut sind verboten. Die\n3. wirksamer Impfschutz bei Hunden und Katzen, wenn                 Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Impfung wild lebender\neine Impfung gegen Tollwut                                      Tiere.\na) im Falle einer Erstimpfung bei Welpen im Alter                  (2) Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen\nvon mindestens drei Monaten mindestens 21 Tage               die Tollwut anordnen, soweit dies\nnach Abschluss der Grundimmunisierung und\nlängstens um den Zeitraum zurückliegt, den der               1. aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung oder\nImpfstoffhersteller für eine Wiederholungs-\nimpfung angibt, oder                                         2. zum Schutz vor der Tierseuche\nb) im Falle von Wiederholungsimpfungen jeweils in-              erforderlich ist.\nnerhalb des Zeitraumes durchgeführt worden\nsind, den der Impfstoffhersteller für die jeweilige             (3) Heilversuche an verdächtigen Tieren sind verbo-\nWiederholungsimpfung angibt;                                 ten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010                      1315\n§3                                Grundstücken, von denen sie nicht entweichen können,\nAusnahmen                              und für Jagdhunde bei jagdlicher Verwendung.\nDie zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen,\nsofern Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht                                    Unterabschnitt 2\nentgegenstehen,\n1. von § 2 Absatz 1 Satz 1 für die Impfung mit anderen                                Besondere\nals den dort bezeichneten Impfstoffen,                                Schutzmaßregeln bei Haustieren\n2. von § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 für wissenschaftliche\nVersuche,                                                          A . Vo r a m t l i c h e r F e s t s t e l l u n g\n3. von § 2 Absatz 1 Satz 2 für ansteckungsverdächtige\nTiere, sofern sie zu dem Zeitpunkt, an dem sie                                           §6\ntatsächlich oder vermutlich mit seuchenkranken\noder seuchenverdächtigen Tieren in Berührung                 Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus-\ngekommen sind, unter wirksamem Impfschutz                 bruchs der Tollwut in einem Betrieb oder an einem\ngestanden haben.                                          sonstigen Standort gilt vor der amtlichen Feststellung\nfür seuchenverdächtige Haustiere Folgendes:\n§ 3a\nUntersuchungen                           1. Der Besitzer muss alle Haustiere an ihrem jeweiligen\nStandort so absondern, dass sie nicht mit Haus-\nDie zuständige Behörde hat\ntieren anderer Besitzer sowie mit Menschen in\n1. kranke, verhaltensgestörte oder anderweitig auf-               Berührung kommen können.\nfällige erlegte wild lebende Füchse, Marderhunde\nund Waschbären,                                           2. Verendete oder getötete Haustiere sind so aufzu-\n2. verendet aufgefundene Füchse, Marderhunde und                  bewahren, dass sie Witterungseinflüssen nicht\nWaschbären                                                    ausgesetzt sind und dass Menschen oder Tiere nicht\nmit ihnen in Berührung kommen können. Sie dürfen\nvirologisch auf Tollwut zu untersuchen oder unter-\nnur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und\nsuchen zu lassen. Zur Durchführung dieser Unter-\nnur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschäd-\nsuchung haben Jagdausübungsberechtigte die Tiere\nlichen Beseitigung aus dem Betrieb oder von dem\nnach Satz 1 nach näherer Anordnung der zuständigen\nsonstigen Standort verbracht werden.\nBehörde dieser selbst oder einer von ihr bestimmten\nUntersuchungseinrichtung zuzuleiten. Mit der Zuleitung        3. Führt die amtstierärztliche Untersuchung bei einem\nmüssen dem Empfänger des jeweiligen Tieres Angaben                als seuchenverdächtig gemeldeten Haustier nicht zu\nzur Abschuss- oder Fundstelle, zum Datum des                      einem eindeutigen Ergebnis, so ordnet die zu-\nAbschusses oder Fundes, zur Tierart und zum Ver-                  ständige Behörde die behördliche Beobachtung\nhalten des Tieres vor dem Erlegen mitgeteilt werden.              des Tieres an; hierzu ist es sicher einzusperren. Die\nBeobachtung wird aufgehoben, wenn sich der\n§4                                    Verdacht auf Grund amtstierärztlicher Untersuchung\nAnzeige von Ausstellungen                         als unbegründet erwiesen hat.\n(1) Hunde- und Katzenausstellungen sowie Ver-\nanstaltungen ähnlicher Art mit Hunden und Katzen im                   B. Nach amtlicher Feststellung\ngefährdeten Bezirk sind der zuständigen Behörde\nmindestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen.\n§7\n(2) Soweit Hunde oder Katzen aus einem Mitglied-\nstaat oder einem Drittland an einer Hunde- oder                        Tötung und unschädliche Beseitigung\nKatzenausstellung oder einer Veranstaltung ähnlicher\nArt teilnehmen, ist diese Veranstaltung stets der                (1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Aus-\nzuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor                bruchs der Tollwut in einem Betrieb oder an einem\nBeginn anzuzeigen.                                            sonstigen Standort amtlich festgestellt, so kann die\n(3) Die zuständige Behörde kann eine in Absatz 1           zuständige Behörde die sofortige Tötung und unschäd-\noder 2 bezeichnete Ausstellung oder Veranstaltung             liche Beseitigung der seuchenverdächtigen Tiere an-\nbeschränken oder verbieten, soweit es aus Gründen             ordnen; bei seuchenverdächtigen Hunden und Katzen\nder Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.                   hat sie die Tötung und unschädliche Beseitigung anzu-\nordnen.\n§5\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige\nKennzeichnung\nBehörde bei seuchenverdächtigen Hunden oder Katzen\nIn einem gefährdeten Bezirk ist es verboten, Hunde         anstelle der Tötung und unschädlichen Beseitigung die\naußerhalb geschlossener Räume frei laufen zu lassen           behördliche Beobachtung bis zur Bestätigung oder\noder mit sich zu führen, wenn sie nicht ein Halsband,         Beseitigung des Verdachts anordnen, wenn diese Tiere\neinen Gurt oder ein sonstiges Hundegeschirr tragen,\nauf oder an dem Name und Anschrift des Besitzers              1. einen Menschen gebissen haben oder\nangegeben sind oder an dem eine Steuermarke be-\nfestigt ist. Dies gilt nicht für Hunde auf umfriedeten        2. nachweislich unter wirksamem Impfschutz stehen.","1316           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010\n(3) Das Schlachten und Abhäuten seuchenverdäch-              (4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für\ntiger Tiere sowie der Verkauf oder Verbrauch einzelner       nicht unter wirksamem Impfschutz stehende Hunde\nTeile, der Milch oder sonstiger Erzeugnisse solcher          und Katzen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, sofern\nTiere sind verboten.                                         die Tiere sofort für mindestens drei Monate sicher ein-\ngesperrt werden und Belange der Seuchenbekämpfung\n§8                                nicht entgegenstehen. Die zuständige Behörde kann in\nder Entscheidung nach Satz 1 oder nachträglich die\nSchutzmaßregeln für den gefährdeten Bezirk              Dauer der dort genannten Maßnahme verkürzen, soweit\nBelange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegen-\n(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Aus-           stehen.\nbruchs der Tollwut bei einem Haustier oder einem wild\nlebenden Tier, ausgenommen bei einer Fledermaus,\n§ 10\namtlich festgestellt worden und kann im Falle der amt-\nlichen Feststellung des Ausbruchs der Tollwut bei                           Behördliche Beobachtung\neinem Haustier eine Infektion in diesem Gebiet auf              (1) Die Dauer der behördlichen Beobachtung nach\nGrund epizootiologischer Nachforschungen nicht               § 9 Absatz 2 und 3 beträgt sechs Monate. Die zustän-\nausgeschlossen werden, so erklärt die zuständige Be-         dige Behörde kann die Dauer bis auf zwei Monate ver-\nhörde unter Berücksichtigung der örtlichen Gegeben-          kürzen, sofern die ansteckungsverdächtigen Tiere vor\nheiten ein Gebiet mit einer Fläche von mindestens            dem Zeitpunkt, an dem sie tatsächlich oder vermutlich\n5 000 Quadratkilometern oder mit einem Radius von            mit tollwutkranken oder seuchenverdächtigen Tieren in\nmindestens 40 Kilometern um die Tierhaltung, die Ab-         Berührung gekommen sind, unter wirksamem Impf-\nschuss-, Tötungs- oder Fundstelle zum gefährdeten            schutz standen und unverzüglich erneut gegen Tollwut\nBezirk und gibt dies öffentlich bekannt.                     geimpft werden. § 9 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.\n(2) Die zuständige Behörde bringt an den Zugängen            (2) Während der behördlichen Beobachtung darf das\nzu dem gefährdeten Bezirk und an anderen geeigneten          Tier nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde\nStellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Auf-       von seinem Standort entfernt werden. Die Nutzung\nschrift „Tollwut! Gefährdeter Bezirk“ gut sichtbar an.       und der Weidegang von Einhufern, Rindern, Schwei-\nnen, Schafen und Ziegen sind gestattet; die Nutzung\n(3) Im gefährdeten Bezirk dürfen Hunde und Katzen         der Hunde bedarf der Genehmigung der zuständigen\nnicht frei laufen gelassen werden. Hiervon ausgenom-         Behörde. Wird das Tier vom Standort entfernt, so un-\nmen sind Hunde, die nachweislich unter wirksamem             terliegt es der Beobachtung am neuen Standort.\nImpfschutz stehen und die von einer Person begleitet\n(3) Statt der behördlichen Beobachtung kann die zu-\nwerden, der sie zuverlässig gehorchen, sowie Katzen,\nständige Behörde für ansteckungsverdächtige Einhufer,\ndie nachweislich unter wirksamem Impfschutz stehen.\nRinder, Schweine, Schafe und Ziegen die Tötung und\n(4) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Aus-           unschädliche Beseitigung anordnen, sofern dies aus\nbruchs der Tollwut bei einer Fledermaus amtlich fest-        Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.\ngestellt worden, so kann die zuständige Behörde das\nbetreffende Gebiet nach Maßgabe des Absatzes 1                                   Unterabschnitt 3\nSatz 1 zum gefährdeten Bezirk erklären. Die Erklärung                          Besondere Schutz-\nist öffentlich bekannt zu geben. Die Absätze 2 und 3\nmaßregeln bei wild lebenden Tieren\ngelten entsprechend.\n§ 11\n§9\nSchutzmaßregeln im Verdachtsfall\nSchutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht                   Jagdausübungsberechtigte haben dafür zu sorgen,\n(1) Für Hunde und Katzen ordnet die zuständige            dass seuchenverdächtigen wild lebenden Tieren sofort\nBehörde die sofortige Tötung an, wenn anzunehmen             nachgestellt wird und dass diese erlegt und unverzüg-\nist, dass sie mit seuchenkranken Tieren in Berührung         lich unschädlich beseitigt werden. Ausgenommen von\ngekommen sind. Sie kann die sofortige Tötung dieser          der Verpflichtung zur unschädlichen Beseitigung ist Un-\nHunde und Katzen anordnen, wenn anzunehmen ist,              tersuchungsmaterial zur Feststellung der Tollwut; bei\ndass sie mit seuchenverdächtigen Tieren in Berührung         Füchsen und kleineren Tieren ist das der ganze Tier-\ngekommen sind.                                               körper, bei größeren Tieren nur der Kopf. Wird das Un-\ntersuchungsmaterial nicht der zuständigen Behörde\n(2) Andere als in Absatz 1 bezeichnete Haustiere,         oder einem staatlichen Veterinäruntersuchungsamt ab-\nvon denen anzunehmen ist, dass sie mit seuchen-              geliefert, so ist der zuständigen Behörde mitzuteilen,\nkranken oder seuchenverdächtigen Tieren in Berührung         wo es sich befindet.\ngekommen sind, sind sofort behördlich zu beobachten.\n§ 12\n(3) Absatz 1 gilt nicht für Hunde und Katzen, die\nnachweislich bei der Berührung unter wirksamem Impf-                   Schutzmaßregeln nach Feststellung\nschutz standen. Solche Hunde und Katzen sind sofort                  des Ausbruchs und in sonstigen Fällen\nbehördlich zu beobachten und unverzüglich erneut                (1) Ist der Ausbruch der Tollwut bei einem wild\ngegen Tollwut zu impfen. Die zuständige Behörde kann         lebenden Tier, ausgenommen bei einer Fledermaus,\nzulassen, dass von der Impfung abgesehen wird, wenn          amtlich festgestellt worden oder liegen sonst ge-\ndie Tiere bereits mehrmals in kurzen Abständen gegen         sicherte Anhaltspunkte vor, dass die Tollwut durch ein\nTollwut geimpft worden sind.                                 wild lebendes Tier verbreitet wird, ordnet die zu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010              1317\nständige Behörde zusätzlich zu den Untersuchungen            ten Tierarztes durchgeführt und von ihm abgenommen\nnach § 3a                                                    worden ist.\n1. eine verstärkte Bejagung,                                    (2) Die zuständige Behörde hebt Schutzmaßregeln\nauf, die sie wegen des Ausbruchs der Tollwut oder\n2. eine orale Immunisierung und\ndes Verdachts des Ausbruchs der Tollwut bei einem\n3. die Untersuchung nach der Anlage                          wild lebenden Tier angeordnet hat, wenn die Tollwut\nwild lebender Tiere an, soweit ein Gebiet zum gefähr-        bei wild lebenden Tieren erloschen ist oder der Ver-\ndeten Bezirk nach § 8 Absatz 1 erklärt worden ist. Der       dacht auf Tollwut bei wild lebenden Tieren beseitigt ist\nJagdausübungsberechtige ist im Falle der behördlichen        oder sich als unbegründet erwiesen hat. Die Tollwut bei\nAnordnung nach Satz 1 zur verstärkten Bejagung und           wild lebenden Tieren gilt als erloschen, wenn in dem\nzur Mitwirkung bei der Auslegung der Impfköder im            gefährdeten Bezirk über einen Zeitraum von mindes-\nRahmen der oralen Immunisierung verpflichtet.                tens zwei Jahren Tollwut amtlich nicht festgestellt und\neine Untersuchung wild lebender Tiere nach § 3a\n(2) Den Zeitraum und den örtlichen Bereich, in denen      durchgeführt worden ist.\ndie orale Immunisierung nach Absatz 1 Satz 1 Num-\n(3) Die zuständige Behörde kann ein Teilgebiet des\nmer 2 durchzuführen ist, die Art der Impfköderauslage,\ngefährdeten Bezirks als tollwutfrei bestimmen, soweit\ndie Impfstrategie, die Anzahl der Impfköder, die Kon-\ntrolle des Impferfolges und den Abschluss der Impf-          1. in diesem Gebiet über einen Zeitraum von mindes-\nmaßnahmen bestimmt die zuständige Behörde im Be-                 tens zwei Jahren Tollwut amtlich nicht festgestellt\nnehmen mit dem Friedrich-Loeffler-Institut. Dabei sind           worden ist und\ndie Epidemiologie der Tollwut und die landschaftsstruk-      2. ein gefährdeter Bezirk mit einer Fläche von mindes-\nturellen Gegebenheiten zugrunde zu legen. Ferner                 tens 5 000 Quadratkilometern oder mit einem\nmuss der Zeitraum für die orale Immunisierung nach               Radius von 40 Kilometern um die Abschuss-,\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 mindestens zwei Jahre nach              Tötungs- oder Fundstelle, in dem die Feststellung\ndem letzten Tollwutfall im gefährdeten Bezirk andauern.          des Ausbruchs der Tollwut weniger als zwei Jahre\nzurückliegt, bestehen bleibt.\n§ 12a\nWird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitglied-                                Abschnitt 3\nstaates oder Drittlandes der Ausbruch oder der Ver-                       Schlussbestimmungen\ndacht des Ausbruchs der Tollwut bei einem wild leben-\nden Tier innerhalb einer Entfernung von 100 Kilometern                                  § 15\nvon der deutschen Grenze amtlich festgestellt und der\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2\nfür das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Be-\nNummer 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes\nhörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so kann diese\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nMaßnahmen nach § 12 anordnen.\n1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2,\nUnterabschnitt 4                              § 3a Satz 2, § 4 Absatz 3, § 6 Nummer 3 Satz 1,\n§ 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 3 oder\nDesinfektion                                § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 12a\noder\n§ 13                              2. einer mit einer Genehmigung nach § 3, § 6 Nummer 2\nNach Tötung und unschädlicher Beseitigung der ver-            Satz 2, nach § 9 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung\ndächtigen Tiere muss der Besitzer die Ställe oder                mit § 10 Absatz 1 Satz 3, nach § 9 Absatz 4 oder\nsonstigen Standorte sowie sämtliche Gegenstände,                 § 10 Absatz 2 Satz 1 oder 2 verbundenen vollzieh-\ndie Träger des Seuchenerregers sein können, unver-               baren Auflage\nzüglich nach näherer Anweisung der zuständigen Be-           zuwiderhandelt.\nhörde reinigen und desinfizieren.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2\nNummer 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-\nUnterabschnitt 5                          sätzlich oder fahrlässig\nAufhebung der Schutzmaßregeln                       1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder 2 eine Impfung\noder entgegen § 2 Absatz 3 einen Heilversuch\n§ 14                                   durchführt,\n(1) Die zuständige Behörde hebt Schutzmaßregeln            2. entgegen § 4 Absatz 1 oder 2 eine Tierausstellung\nauf, die sie wegen des Ausbruchs oder des Verdachts               oder eine Veranstaltung ähnlicher Art nicht oder\ndes Ausbruchs der Tollwut bei einem Haustier angeord-             nicht rechtzeitig anzeigt,\nnet hat, wenn die Tollwut bei Haustieren erloschen ist        3. entgegen § 5 Satz 1 einen Hund außerhalb ge-\noder der Verdacht auf Tollwut bei Haustieren beseitigt            schlossener Räume ohne die vorgeschriebene\nist oder sich als unbegründet erwiesen hat. Die Tollwut           Kennzeichnung frei laufen lässt oder mit sich führt,\nbei Haustieren gilt als erloschen und der Verdacht auf        4. entgegen § 6 Nummer 1 ein Haustier nicht ab-\nTollwut bei Haustieren gilt als beseitigt, wenn die seu-          sondert,\nchenkranken Haustiere oder seuchenverdächtigen\nHunde und Katzen verendet oder getötet worden sind,           5. entgegen § 6 Nummer 2 Satz 1 ein verendetes oder\ndie toten Tiere unschädlich beseitigt worden sind und             getötetes Haustier aufbewahrt,\ndie Desinfektion nach näherer Anweisung des beamte-           6. ohne Genehmigung nach","1318          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010\na) § 6 Nummer 2 Satz 2 ein verendetes oder ge-                                  § 15a\ntötetes Haustier verbringt,\nb) § 10 Absatz 2 Satz 1 ein Tier entfernt oder                      Weitergehende Maßnahmen\nc) § 10 Absatz 2 Satz 2 einen Hund nutzt,                  Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststel-\n7. entgegen § 7 Absatz 3 ein seuchenverdächtiges           lung der Tollwut bei einem Haustier oder einem wild\nTier schlachtet oder abhäutet oder einzelne Teile,      lebenden Tier weitergehende Maßnahmen nach § 79\nMilch oder ein sonstiges Erzeugnis eines solchen        Absatz 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Absatz 1\nTieres verkauft oder verbraucht,                        Nummer 4 und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchen-\n8. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 in einem gefährdeten       gesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchen-\nBezirk einen Hund oder eine Katze frei laufen lässt,    bekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der\nEuropäischen Gemeinschaften oder der Europäischen\n9. entgegen § 11 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass einem\nUnion nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.\nseuchenverdächtigen wild lebenden Tier sofort\nnachgestellt wird, dieses erlegt und unschädlich\nbeseitigt wird oder                                                        Abschnitt 4\n10. einer Vorschrift des § 13 über die Reinigung und\nDesinfektion zuwiderhandelt.                                (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010        1319\nAnlage\n(zu § 12 Absatz 1)\nUntersuchung wild lebender Tiere,\nausgenommen Fledermäuse, zur Kontrolle des Impferfolges\n1. Stichprobenumfang\nIn einem Gebiet mit einer Fläche von mindestens 5 000 Quadratkilometern\noder mit einem Radius von mindestens 40 Kilometern um die Abschuss-,\nTötungs- oder Fundstelle sind zur Kontrolle des Impferfolges jährlich min-\ndestens 60 erlegte wild lebende Füchse serologisch zu untersuchen. Über-\nsteigt die Fläche eines Impfgebietes eine Fläche von 5 000 Quadratkilometer,\nkann die zuständige Behörde Untersuchungen in von ihr ausgewählten Ge-\nbieten innerhalb des Impfgebietes anordnen.\n2. Auswahlkriterien\na) Die Stichproben sind auf das gesamte Untersuchungsgebiet gleichmäßig\nzu verteilen.\nb) Die Stichproben sind zufällig auszuwählen, wobei in einem Zeitraum von\nvier Wochen nach der Köderauslage keine Stichproben erfolgen und\nJungtiere wild lebender Tiere, insbesondere von Füchsen und Marderhun-\nden, bis zur Herbstauslage nicht untersucht werden sollten, soweit nicht\nbesondere Untersuchungsprogramme durchgeführt werden. Im Falle einer\nUntersuchung auf Grund eines besonderen Untersuchungsprogramms\nsind die Jungtiere altersmäßig zu kennzeichnen."]}