{"id":"bgbl1-2010-49-4","kind":"bgbl1","year":2010,"number":49,"date":"2010-10-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/49#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-49-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_49.pdf#page=6","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verordnung, der BVDV-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung","law_date":"2010-10-04T00:00:00Z","page":1308,"pdf_page":6,"num_pages":5,"content":["1308            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010\nVerordnung\nzur Änderung der Tollwut-Verordnung,\nder BVDV-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung\nVom 4. Oktober 2010\nAuf Grund des § 7 Absatz 1 Satz 1, des § 17b Ab-               2. verendet aufgefundene Füchse, Marderhunde\nsatz 1 Nummer 1, 3 und 4 Buchstabe c, des § 73a                       und Waschbären\nSatz 1 und 2 Nummer 1 und 4, des § 79 Absatz 1 Num-\nmer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1, 3                 virologisch auf Tollwut zu untersuchen oder unter-\nund 17, Absatz 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe b und c,                suchen zu lassen. Zur Durchführung dieser Unter-\ndes § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den                  suchung haben Jagdausübungsberechtigte die\n§§ 18, 19 Absatz 1, § 20 Absatz 1 und 2, § 22 Absatz 1            Tiere nach Satz 1 nach näherer Anordnung der zu-\nbis 3, den §§ 23, 24 Absatz 2 bis 4, den §§ 26, 27                ständigen Behörde dieser selbst oder einer von ihr\nAbsatz 1 und 2, § 29 und § 30 sowie des § 79 Absatz 1             bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten.\nNummer 3 in Verbindung mit § 78 Nummer 1 Buch-                    Mit der Zuleitung müssen dem Empfänger des je-\nstabe b des Tierseuchengesetzes in der Fassung der                weiligen Tieres Angaben zur Abschuss- oder Fund-\nBekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260,                stelle, zum Datum des Abschusses oder Fundes,\n3588) verordnet das Bundesministerium für Ernährung,              zur Tierart und zum Verhalten des Tieres vor dem\nLandwirtschaft und Verbraucherschutz:                             Erlegen mitgeteilt werden.“\n5. § 4 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 1\n„§ 4\nÄnderung der Tollwut-Verordnung\nDie Tollwut-Verordnung in der Fassung der Bekannt-                          Anzeige von Ausstellungen\nmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 598), die                     (1) Hunde- und Katzenausstellungen sowie Ver-\nzuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Juni               anstaltungen ähnlicher Art mit Hunden und Katzen\n2009 (BGBl. I S. 1337) geändert worden ist, wird wie              im gefährdeten Bezirk sind der zuständigen Be-\nfolgt geändert:                                                   hörde mindestens vier Wochen vor Beginn anzuzei-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die den Abschnitt 3              gen.\nbetreffende Zeile wie folgt gefasst:\n(2) Soweit Hunde oder Katzen aus einem Mit-\n„Abschnitt 3: Schlussbestimmungen            15, 15a“.        gliedstaat oder einem Drittland an einer Hunde-\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                  oder Katzenausstellung oder einer Veranstaltung\na) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „patho-                ähnlicher Art teilnehmen, ist diese Veranstaltung\nlogisch-anatomischen Untersuchung“ die Wör-                stets der zuständigen Behörde mindestens vier Wo-\nter „ , der molekularbiologischen Untersuchung“            chen vor Beginn anzuzeigen.\neingefügt.                                                    (3) Die zuständige Behörde kann eine in Absatz 1\nb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein               oder 2 bezeichnete Ausstellung oder Veranstaltung\nSemikolon ersetzt.                                         beschränken oder verbieten, soweit es aus Grün-\nc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:                           den der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.“\n„4. wild lebendes Tier: jedes für die Tollwut emp-      6. In § 5 Satz 1 werden die Wörter „Es ist“ durch die\nfängliche wild lebende Tier, das in der Lage          Wörter „In einem gefährdeten Bezirk ist es“ ersetzt.\nist, die Tollwut zu verbreiten, insbesondere\n7. § 6 Nummer 2 Satz 3 wird aufgehoben.\nFüchse, Waschbären, Marderhunde und Fle-\ndermäuse.“                                         8. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n3. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                          a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „wild leben-\n„(2) Die zuständige Behörde kann Impfungen                     den Tier“ die Wörter „ , ausgenommen bei einer\ngegen die Tollwut anordnen, soweit dies                           Fledermaus,“ eingefügt.\n1. aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung oder                 b) Satz 2 wird aufgehoben.\n2. zum Schutz vor der Tierseuche\n9. Dem § 9 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nerforderlich ist.“\n„Die zuständige Behörde kann in der Entscheidung\n4. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:\nnach Satz 1 oder nachträglich die Dauer der dort\n„§ 3a                               genannten Maßnahme verkürzen, soweit Belange\nUntersuchungen                             der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.“\nDie zuständige Behörde hat                             10. Die Überschrift des § 11 wird wie folgt gefasst:\n1. kranke, verhaltensgestörte oder anderweitig auf-                                  „§ 11\nfällige erlegte wild lebende Füchse, Marder-\nhunde und Waschbären,                                               Schutzmaßregeln im Verdachtsfall“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010             1309\n11. § 12 wird wie folgt gefasst:                                     1. in diesem Gebiet über einen Zeitraum von\n„§ 12                                      mindestens zwei Jahren Tollwut amtlich nicht\nfestgestellt worden ist und\nSchutzmaßregeln nach Feststellung\ndes Ausbruchs und in sonstigen Fällen                    2. ein gefährdeter Bezirk mit einer Fläche von\nmindestens 5 000 Quadratkilometern oder\n(1) Ist der Ausbruch der Tollwut bei einem wild                   mit einem Radius von 40 Kilometern um die\nlebenden Tier, ausgenommen bei einer Fledermaus,                     Abschuss-, Tötungs- oder Fundstelle, in dem\namtlich festgestellt worden oder liegen sonst gesi-                  die Feststellung des Ausbruchs der Tollwut\ncherte Anhaltspunkte vor, dass die Tollwut durch                     weniger als zwei Jahre zurückliegt, bestehen\nein wild lebendes Tier verbreitet wird, ordnet die                   bleibt.“\nzuständige Behörde zusätzlich zu den Untersu-\nchungen nach § 3a                                         15. § 15 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\n1. eine verstärkte Bejagung,\naa) Nach der Angabe „§ 2 Abs. 2,“ wird die An-\n2. eine orale Immunisierung und\ngabe „§ 3a Satz 2,“ eingefügt.\n3. die Untersuchung nach der Anlage\nbb) Die Angabe „§ 4 Satz 2“ wird durch die An-\nwild lebender Tiere an, soweit ein Gebiet zum ge-                     gabe „§ 4 Absatz 3“ ersetzt.\nfährdeten Bezirk nach § 8 Absatz 1 erklärt worden\ncc) Die Angabe „§ 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3“\nist. Der Jagdausübungsberechtige ist im Falle der\nwird durch die Angabe „§ 12 Absatz 1 Satz 1,\nbehördlichen Anordnung nach Satz 1 zur verstärk-\nauch in Verbindung mit § 12a,“ ersetzt.\nten Bejagung und zur Mitwirkung bei der Auslegung\nder Impfköder im Rahmen der oralen Immunisie-                 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nrung verpflichtet.                                               aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 4 Satz 1“\n(2) Den Zeitraum und den örtlichen Bereich, in                     durch die Angabe „§ 4 Absatz 1 oder 2“ er-\ndenen die orale Immunisierung nach Absatz 1                           setzt.\nSatz 1 Nummer 2 durchzuführen ist, die Art der                   bb) In Nummer 5 wird die Angabe „oder ent-\nImpfköderauslage, die Impfstrategie, die Anzahl                       gegen § 6 Nr. 2 Satz 3 zerlegt“ gestrichen.\nder Impfköder, die Kontrolle des Impferfolges und\n16. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird wie folgt ge-\nden Abschluss der Impfmaßnahmen bestimmt die\nfasst:\nzuständige Behörde im Benehmen mit dem Fried-\nrich-Loeffler-Institut. Dabei sind die Epidemiologie                               „Abschnitt 3\nder Tollwut und die landschaftsstrukturellen Gege-                            Schlussbestimmungen“.\nbenheiten zugrunde zu legen. Ferner muss der\n17. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:\nZeitraum für die orale Immunisierung nach Absatz 1\nSatz 1 Nummer 2 mindestens zwei Jahre nach dem                                        „§ 15a\nletzten Tollwutfall im gefährdeten Bezirk andauern.“                       Weitergehende Maßnahmen\n12. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:                        Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Fest-\n„§ 12a                               stellung der Tollwut bei einem Haustier oder einem\nwild lebenden Tier weitergehende Maßnahmen\nWird auf dem Gebiet eines benachbarten Mit-\nnach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit den §§ 17,\ngliedstaates oder Drittlandes der Ausbruch oder\n17b Absatz 1 Nummer 4 und den §§ 18 bis 30 des\nder Verdacht des Ausbruchs der Tollwut bei einem\nTierseuchengesetzes anzuordnen, soweit diese zur\nwild lebenden Tier innerhalb einer Entfernung von\nTierseuchenbekämpfung erforderlich sind und\n100 Kilometern von der deutschen Grenze amtlich\nRechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder\nfestgestellt und der für das angrenzende Gebiet im\nder Europäischen Union nicht entgegenstehen,\nInland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis\nbleibt unberührt.“\ngebracht, so kann diese Maßnahmen nach § 12 an-\nordnen.“                                                  18. Die Anlagen 1 und 2 werden durch folgende Anlage\nersetzt:\n13. In § 13 werden die Wörter „des beamteten Tierarz-\ntes“ durch die Wörter „der zuständigen Behörde“                                                            „Anlage\nersetzt.                                                                                         (zu § 12 Absatz 1)\n14. § 14 wird wie folgt geändert:                                             Untersuchung wild lebender\nTiere, ausgenommen Fledermäuse,\na) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                               zur Kontrolle des Impferfolges\n„Die Tollwut bei wild lebenden Tieren gilt als er-        1. Stichprobenumfang\nloschen, wenn in dem gefährdeten Bezirk über\neinen Zeitraum von mindestens zwei Jahren Toll-              In einem Gebiet mit einer Fläche von mindestens\nwut amtlich nicht festgestellt und eine Untersu-             5 000 Quadratkilometern oder mit einem Radius\nchung wild lebender Tiere nach § 3a durchge-                 von mindestens 40 Kilometern um die Abschuss-,\nführt worden ist.“                                           Tötungs- oder Fundstelle sind zur Kontrolle des\nImpferfolges jährlich mindestens 60 erlegte wild\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                             lebende Füchse serologisch zu untersuchen.\n„(3) Die zuständige Behörde kann ein Teilge-              Übersteigt die Fläche eines Impfgebietes eine\nbiet des gefährdeten Bezirks als tollwutfrei be-             Fläche von 5 000 Quadratkilometer, kann die\nstimmen, soweit                                              zuständige Behörde Untersuchungen in von ihr","1310             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010\nausgewählten Gebieten innerhalb des Impfge-                   Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 darf\nbietes anordnen.                                              ein nicht BVDV-unverdächtiges Rind wieder un-\n2. Auswahlkriterien                                              mittelbar in den Herkunftsbestand verbracht wer-\nden.“\na) Die Stichproben sind auf das gesamte Unter-\nsuchungsgebiet gleichmäßig zu verteilen.              c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nb) Die Stichproben sind zufällig auszuwählen,                    „(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf ein\nwobei in einem Zeitraum von vier Wochen                  Rind bis zur Vollendung des sechsten Lebensmo-\nnach der Köderauslage keine Stichproben er-              nats in einen Bestand im Inland verbracht wer-\nfolgen und Jungtiere wild lebender Tiere, ins-           den, soweit das zu verbringende Rind unmittelbar\nbesondere von Füchsen und Marderhunden,                  in einen Bestand verbracht wird, in dem alle Rin-\nbis zur Herbstauslage nicht untersucht wer-              der ausschließlich in Stallhaltung gemästet und\nden sollten, soweit nicht besondere Untersu-             unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden\nchungsprogramme durchgeführt werden. Im                  und\nFalle einer Untersuchung auf Grund eines be-\nsonderen Untersuchungsprogramms sind die                 1. der Herkunftsbestand\nJungtiere altersmäßig zu kennzeichnen.“                     a) im Inland gelegen und ein BVDV-unver-\ndächtiger Rinderbestand ist und das zu ver-\nArtikel 2                                         bringende Rind von einer Bescheinigung\nÄnderung der BVDV-Verordnung                                   nach dem Muster der Anlage 2 oder\nDie BVDV-Verordnung vom 11. Dezember 2008                            b) in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland\n(BGBl. I S. 2461) wird wie folgt geändert:                                  gelegen ist und das zu verbringende Rind\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\naa) von einer Erklärung der zuständigen\na) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-                          Behörde des Herkunftstaates, dass\ngefügt:                                                                   das Rind mit negativem Ergebnis auf\n„Satz 2 gilt nicht im Hinblick auf das Geburts-                           BVDV untersucht worden ist, oder,\ndatum und das Datum der Probenahme, soweit                            bb) soweit das Rind aus einem Herkunfts-\nOhrgewebeproben untersucht werden sollen, die                             bestand stammt, der BVDV-unverdäch-\nim Rahmen der Kennzeichnung der Rinder nach                               tig ist, von einer Erklärung der zuständi-\n§ 27 der Viehverkehrsverordnung gewonnen wor-                             gen Behörde des Herkunftstaates, die\nden sind.“                                                                unter Angabe des Namens und der An-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                          schrift des Bestandes und der Gültig-\n„(2) Eine Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1                           keitsdauer die BVDV-Unverdächtigkeit\nNummer 2 ist entbehrlich, soweit bei einem Rind                           des Rinderbestandes bestätigt,\noder einem von diesem geborenen Rind vor dem                          begleitet wird oder\n1. Januar 2011 eine Untersuchung auf BVDV mit\nnegativem Ergebnis durchgeführt worden ist, die                2. der Herkunftsbestand kein BVDV-unverdächti-\neiner in der amtlichen Methodensammlung be-                       ger Rinderbestand ist und das zu verbringende\nschriebenen Methode entspricht.“                                  Rind in dem aufnehmenden Bestand unver-\nzüglich nach dem Verbringen mit einer in der\nc) Dem Absatz 4 werden folgende Wörter angefügt:\namtlichen Methodensammlung beschriebenen\n„ , soweit er das Rind nicht innerhalb dieses Zeit-               Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV\nraums töten lässt“.                                               untersucht und von den übrigen Rindern des\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                         Bestandes bis zur Vorlage des Untersu-\nchungsergebnisses abgesondert wird.“\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „das Ergeb-\nnis der jeweiligen in § 3 Abs. 1 bis 5 bezeichneten         d) In Absatz 5 wird die Angabe „den Absätzen 2\nUntersuchung“ durch die Wörter „die BVDV-Un-                   bis 4“ durch die Angabe „Absatz 2 Nummer 1\nverdächtigkeit des jeweiligen Rindes“ ersetzt.                 und den Absätzen 3 und 4“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                         3. In § 5 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „ , es sei\n„(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für ein Rind, das       denn, die Rinder sind bereits im Rahmen einer Un-\n1. aus einem Bestand unmittelbar zur Schlach-               tersuchung nach § 3 Abs. 1 bis 5 mit negativem Er-\ntung verbracht wird,                                    gebnis auf BVDV untersucht worden“ gestrichen.\n2. unmittelbar oder über eine zugelassene Sam-           4. In Anlage 1 Abschnitt 1 Nummer 2 wird Satz 2 auf-\nmelstelle ausgeführt oder in einen anderen              gehoben.\nMitgliedstaat verbracht wird oder\n3. unmittelbar zur tierärztlichen Untersuchung                                      Artikel 3\noder Behandlung verbracht wird, soweit das\nWeitere Änderung der BVDV-Verordnung\nRind im Rahmen dieser Untersuchung oder\nBehandlung mit einer in der amtlichen Metho-            § 3 Absatz 7 und § 4 Absatz 3 der BVDV-Verordnung\ndensammlung beschriebenen Methode unter-             vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2461), die durch\nsucht und bis zum Vorliegen des Ergebnisses          Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wer-\nder Untersuchung abgesondert gehalten wird.          den aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010             1311\nArtikel 4                                                 zeichnung der Tiere sowie das\nÄnderung der Schweinepest-Verordnung                                         Vorliegen der Voraussetzungen\nnach Buchstabe b Doppelbuch-\nDie Schweinepest-Verordnung in der Fassung der                                  stabe aa und bb ergibt,\nBekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I\nS. 3547), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung                          bbb) die Schweine unmittelbar und\nvom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3939) geändert                                   nicht zusammen mit anderen\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                               Schweinen zu dem Bestimmungs-\nbetrieb befördert werden und\n1. § 14a wird wie folgt geändert:\nccc) der Versand mindestens vier Ar-\na) Dem Absatz 5 werden folgende Nummern 6 und 7                                 beitstage vorher der für den Ver-\nangefügt:                                                                    sandort zuständigen Behörde un-\n„6. Frisches Wildschweinefleisch oder ein                                    ter Angabe des Bestimmungsbe-\nFleischerzeugnis aus frischem Wildschweine-                              triebes angezeigt wird,\nfleisch, das Wildschweinefleisch von im ge-                     oder\nfährdeten Bezirk erlegten Tieren enthält, darf\naus dem gefährdeten Bezirk nicht verbracht                  c) für das Verbringen von Schweinen aus ei-\nwerden.                                                         nem Betrieb im gefährdeten Bezirk in eine\nvon der zuständigen Behörde benannte\n7. Wildschweine dürfen aus dem gefährdeten\nSchlachtstätte im Inland, soweit die\nBezirk nicht verbracht werden.“\nSchweine nach Verlassen des gefährdeten\nb) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                                    Bezirks unmittelbar zur Schlachtung ver-\n„(6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen                       bracht werden und sichergestellt ist, dass\ngenehmigen                                                          der Versand mindestens vier Arbeitstage\nvorher der für den Versandort zuständigen\n1. von Absatz 5 Nummer 2                                            Behörde unter Angabe der Schlachtstätte\na) für das Verbringen von Schweinen aus ei-                      angezeigt wird;\nnem Betrieb im gefährdeten Bezirk                     2. von Absatz 5 Nummer 6 für das Versenden von\naa) in einen Betrieb im gefährdeten Bezirk,              frischem Wildschweinefleisch oder Fleisch-\nsoweit die Schweine aus einem Betrieb                erzeugnissen aus frischem Wildschweine-\nstammen, in dem alle Schweine inner-                 fleisch aus einem Betrieb im gefährdeten Be-\nhalb von 24 Stunden vor dem Versand                  zirk in einen Betrieb außerhalb des gefährde-\nklinisch mit negativem Ergebnis auf                  ten Bezirks im Inland, soweit\nSchweinepest         oder  Afrikanische\na) die Wildschweine, von denen das Fleisch\nSchweinepest untersucht worden sind,\ngewonnen worden ist, virologisch mit nega-\noder\ntivem Ergebnis auf klassische Schweine-\nbb) unmittelbar zur Schlachtung in eine                      pest untersucht worden sind und\nSchlachtstätte innerhalb des gefährde-\nb) die zuständige Behörde des Bestimmungs-\nten Bezirks,\nortes vorab ihre Zustimmung erteilt hat.\nb) für das Verbringen von Schweinen aus ei-\nDie zuständige Behörde teilt den jeweiligen\nnem Betrieb im gefährdeten Bezirk in einen\nVersand der Schweine nach Satz 1 Nummer 1\nBetrieb außerhalb des gefährdeten Bezirks\nBuchstabe b oder c der für den Bestimmungs-\nim Inland, soweit\nort zuständigen Behörde mindestens drei\naa) die Schweine aus einem Betrieb stam-                 Arbeitstage vor Beginn des Versands mit.“\nmen, in dem alle Schweine innerhalb\nvon 24 Stunden vor dem Versand              2. § 25 Absatz 2 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:\nklinisch mit negativem Ergebnis auf            „11. entgegen\nSchweinepest         oder  Afrikanische\na) § 4 Absatz 3 Nummer 3 Satz 1, auch in Ver-\nSchweinepest untersucht worden sind,\nbindung mit Absatz 5 Satz 2 oder § 12\nbb) innerhalb von sieben Tagen vor dem                      Absatz 2,\nVerbringen bei den zu verbringenden\nb) § 6 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 12\nSchweinen eine virologische Stichpro-\nAbsatz 2,\nbenuntersuchung durchgeführt worden\nist, um mit einer Wahrscheinlichkeit                c) § 11 Absatz 4 Nummer 1 oder 3, jeweils\nvon 95 vom Hundert und einer ange-                      auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3\nnommenen Rate von 5 vom Hundert                         Satz 2, oder § 11 Absatz 4 Nummer 7,\nbei den zu verbringenden Schweinen                  d) § 11a Absatz 3 Satz 1, § 13 Absatz 2 Num-\nSchweinepest         oder  Afrikanische                 mer 2 Buchstabe a oder c oder § 14a\nSchweinepest festzustellen, und                         Absatz 5 Nummer 2, 3, 5, 6 oder 7 oder\ncc) sichergestellt ist, dass                                § 23 Absatz 3\naaa) die Schweine von einer amtstier-               ein dort genanntes Tier, Teile eines dort ge-\närztlichen Bescheinigung nach                 nannten Tieres, dort genanntes Fleisch, ein\ndem Muster der Anlage begleitet               dort genanntes Fleischerzeugnis, einen dort\nwerden, aus der sich die Kenn-                genannten Gegenstand oder Abfall, verbringt.“","1312           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010\n3. In der Anlage wird die Bezugsangabe wie folgt ge-                  und der BVDV-Verordnung in der jeweils vom 9. Okto-\nfasst:                                                             ber 2010 und vom 30. Juni 2011 an geltenden Fassung\n„(zu § 14a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b                    im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nDoppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe aaa)“.\nArtikel 6\nArtikel 5\nInkrafttreten\nNeubekanntmachungserlaubnis\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                         Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\nschaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wort-                   Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 3 tritt am\nlaut der Tollwut-Verordnung in der vom 9. Oktober 2010                30. Juni 2011 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 4. Oktober 2010\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}