{"id":"bgbl1-2010-49-15","kind":"bgbl1","year":2010,"number":49,"date":"2010-10-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/49#page=-1302","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-49-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_49.pdf#page=-1302","order":15,"title":"Anlageband: Anhang zur Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten  Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie vom 5. Oktober 2010","law_date":"2010-10-05T00:00:00Z","page":0,"pdf_page":-1302,"num_pages":1367,"content":["Bundesgesetzblatt\n1303\nTeil I                                                                                    G 5702\n2010                              Ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010                                                                                                        Nr. 49\nTag                                                                             Inhalt                                                                                   Seite\n10. 9. 2010     Verordnung über Meldepflichten nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (Arbeitnehmer-Entsende-\ngesetz-Meldeverordnung – AEntGMeldV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1304\nFNA: neu: 810-20-2; 810-1-61\n1.10. 2010    Erste Verordnung zur Änderung der Referenzlaboratoriumzuweisungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      1305\nFNA: 2120-7-1\n1.10. 2010    Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       1306\nFNA: 2125-4-41\n4.10. 2010    Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verordnung, der BVDV-Verordnung und der Schweinepest-\nVerordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1308\nFNA: 7831-1-41-21, 7831-1-54-5, 7831-1-54-5, 7831-1-41-20\n4.10. 2010    Neufassung der Tollwut-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1313\nFNA: 7831-1-41-21\n4.10. 2010    Neufassung der BVDV-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        1320\nFNA: 7831-1-54-5\n4.10. 2010    Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut-Verord-\nnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1326\nFNA: neu: 7831-1-54-7; 7831-1-41-11\n5.10. 2010    Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapital-\nadäquanzrichtlinie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1330\nFNA: 7610-2-29, 7610-2-31, 7610-2-12\n26. 9. 2010     Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel 15 Absatz 3 des RV-Nachhaltigkeits-\ngesetzes; hier: § 22b des Fremdrentengesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              1358\nFNA: 1104-5, 824-2\n30. 9. 2010     Berichtigung des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze . . . . . . . . . .                                                         1358\nFNA: 2178-1\n23. 9. 2010     Bekanntmachung über den Abschluss und das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen dem Land\nBrandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze . . . . . .                                                                1359\nFNA: neu: 101-11-14\n24. 9. 2010     Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro\n(Gedenkmünze „175 Jahre Eisenbahn in Deutschland“) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    1362\nFNA: neu: 692-1-49\n27. 9. 2010     Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten für den Bereich der\nDeutschen Telekom AG (DTAGÜbertrAnO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              1363\nFNA: neu: 2030-14-175; 2030-14-161, 2030-14-167, 2031-1-31, 2030-14-98, 900-10-4-29, 900-10-4-11\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 25 und Nr. 26 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1365\nDer Anhang zur Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzricht-\nlinie vom 5. Oktober 2010 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonne-\nments werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonne-\nments erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.","1304           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010\nVerordnung\nüber Meldepflichten nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz\n(Arbeitnehmer-Entsendegesetz-Meldeverordnung – AEntGMeldV)\nVom 10. September 2010\nAuf Grund des § 18 Absatz 5 Nummer 2 und 3 des               (3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 hat der Arbeit-\nArbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009             geber in der Einsatzplanung nach Absatz 2 anstelle des\n(BGBl. I S. 799) verordnet das Bundesministerium der         Beschäftigungsortes lediglich den Ort zu melden, an\nFinanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium           dem die Arbeit aufgenommen wird. Bei einer aus-\nfür Arbeit und Soziales:                                     schließlich mobilen Tätigkeit handelt es sich um eine\nTätigkeit, die nicht an einen einzelnen Beschäftigungs-\n§1                                 ort gebunden ist und deren Durchführung nicht einer\nAbwandlung der Anmeldung                       bestimmten Adresse zugeordnet werden kann. Eine\nausschließlich mobile Tätigkeit liegt insbesondere bei\n(1) Beschäftigt ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland       der Briefzustellung, der Abfallsammlung, der Straßen-\nArbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen im Geltungs-             reinigung und dem Winterdienst vor.\nbereich eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages\nnach den §§ 4, 5 Nummer 1 bis 3 und § 6 des Arbeit-             (4) Das Erbringen ambulanter Pflegeleistungen wird\nnehmer-Entsendegesetzes, einer Rechtsverordnung              einer ausschließlich mobilen Tätigkeit gleichgestellt.\nnach § 7 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder              Die Angaben nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2\neiner Rechtsverordnung nach § 11 des Arbeitnehmer-           und 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sind nach\nEntsendegesetzes                                             der Vorgabe des Absatzes 3 zu machen.\n1. an einem Beschäftigungsort                                   (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für An-\na) ganz oder teilweise vor 6:00 Uhr oder nach            gaben des Entleihers auf Grund des § 18 Absatz 3\n22:00 Uhr oder                                        Satz 1 Nummer 2 und 3 des Arbeitnehmer-Entsende-\ngesetzes.\nb) in Schichtarbeit,\n2. an mehreren Beschäftigungsorten am selben Tag                                         §2\noder\nEntfallen der Änderungsmeldung\n3. in ausschließlich mobiler Tätigkeit,\nEine Beschäftigung, die von der gemeldeten Einsatz-\nmuss er eine Einsatzplanung vorlegen, welche die An-\nplanung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 abweicht,\ngaben nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 des\nbraucht entgegen § 18 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3\nArbeitnehmer-Entsendegesetzes enthält.\nSatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nicht ge-\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2           meldet zu werden, wenn\nhat der Arbeitgeber in der Einsatzplanung für jeden\nBeschäftigungsort die dort eingesetzten Arbeitnehmer         1. der Einsatz am gemeldeten Ort um weniger als eine\nund Arbeitnehmerinnen auszuweisen. Die Angaben                   Stunde verschoben wird oder\nzum Beschäftigungsort müssen die Ortsbezeichnung,            2. die personelle Zusammensetzung der eingesetzten\ndie Postleitzahl und, soweit vorhanden, den Straßen-             Gruppe um nicht mehr als zwei Arbeitnehmer oder\nnamen sowie die Hausnummer enthalten. Der Einsatz                Arbeitnehmerinnen von der gemeldeten Einsatzpla-\nder Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen am Beschäf-               nung abweicht und alle eingesetzten entsandten Ar-\ntigungsort wird durch die Angabe von Datum und Uhr-              beitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Rahmen einer\nzeiten konkretisiert. Die Einsatzplanung kann einen              anderen aktuellen Einsatzplanung gemeldet wurden.\nZeitraum von bis zu drei Monaten umfassen. Einsatz-\nplanung und Änderungsmeldungen gemäß § 18 Ab-                                            §3\nsatz 1 Satz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sind\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nder Bundesfinanzdirektion West zu übersenden. Beim\nEinsatz von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nGeltungsbereich von Tarifverträgen für Bergbauspezial-       in Kraft. Gleichzeitig tritt die Arbeitnehmer-Entsende-\narbeiten auf Steinkohlebergwerken gilt der Schacht als       gesetz-Meldeverordnung vom 16. Juli 2007 (BGBl. I\nOrt der Beschäftigung.                                       S. 1401) außer Kraft.\nBerlin, den 10. September 2010\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010                1305\nErste Verordnung\nzur Änderung der Referenzlaboratoriumzuweisungsverordnung\nVom 1. Oktober 2010\nAuf Grund des § 65 Satz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittel-\ngesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I\nS. 2205) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und\nVerbraucherschutz:\nArtikel 1\nDie Referenzlaboratoriumzuweisungsverordnung vom 7. August 2007 (BGBl. I\nS. 1939) wird wie folgt geändert:\n1. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:\n„§ 3\nMax Rubner–Institut als nationales Referenzlaboratorium\nDas Max Rubner–Institut nimmt die Funktion eines nationalen Referenz-\nlaboratoriums mit den in Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.\n882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004\nüber amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel-\nund Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und\nTierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1) in der\njeweils geltenden Fassung beschriebenen Aufgaben für die beschriebenen\nBereiche nach Anhang VII Teil I Nummer 1 und – soweit es sich um Anisakis\nhandelt – Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wahr.“\n2. Der bisherige § 3 wird neuer § 4.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 1. Oktober 2010\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner","1306              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010\nSechzehnte Verordnung\nzur Änderung der Diätverordnung*)\nVom 1. Oktober 2010\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                             solche, die von den §§ 21, 21a, 22a oder 22b er-\nschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund                               fasst werden,“ eingefügt.\n– des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1                          7. Die §§ 20 und 20a werden aufgehoben.\nund 2, des § 13 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4\nNummer 1 Buchstabe b und c, des § 34 Satz 1 Num-                        8. In § 22b Absatz 4 werden die Wörter „mehr als\nmer 4 sowie des § 35 Nummer 1 und Nummer 2                                 15 Prozent“ durch die Wörter „mindestens 15 Pro-\nBuchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelge-                          zent“ ersetzt.\nsetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) im Einvernehmen                     9. In § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die An-\nmit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-                         gaben „§ 20 Abs. 3, den §§ 20a und 21 Abs. 2“\nnologie sowie                                                              durch die Angabe „§ 21 Absatz 2“ ersetzt.\n– des § 12 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 13 Absatz 1                        10. § 26 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sowie\nNummer 6 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des                                  Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b und c werden\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der                          aufgehoben.\nFassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009\n(BGBl. I S. 2205):                                                     11. Dem § 28 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nArtikel 1                                           „(4) Diätetische Lebensmittel für Diabetiker, die\ndieser Verordnung in der bis zum 8. Oktober 2010\nDie Diätverordnung in der Fassung der Bekanntma-                           geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis\nchung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt                        zum 9. Oktober 2012 in Verkehr gebracht werden.\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 19. März 2010                               Nach Ablauf der Übergangsfrist können die nicht\n(BGBl. I S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt ge-                       dieser Verordnung entsprechenden diätetischen\nändert:                                                                        Lebensmittel für Diabetiker bis zu ihrem Mindest-\n1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                     haltbarkeitsdatum abverkauft werden.“\na) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ gestrichen.                      12. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\nb) Nummer 3 wird aufgehoben.\na) Die Kategorie 1 wird wie folgt geändert:\n2. § 3 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt geändert:\na) Buchstabe c wird aufgehoben.                                             aa) In der Position „Vitamin A“ werden in Spalte 3\ndie Buchstaben d und e aufgehoben.\nb) Die Buchstaben d bis f werden die neuen Buch-\nstaben c bis e.                                                         bb) In der Position „Vitamin D“ wird in Spalte 3\nc) Die Wörter „ ; bei diätetischen Lebensmitteln für                             der Buchstabe c aufgehoben.\nDiabetiker kann auf diese Personengruppe in                             cc) In der Position „Vitamin E“ werden in Spalte 3\nVerbindung mit der Bezeichnung zusätzlich hin-                               die Wörter „Tocopherylsäuresuccinat für\ngewiesen werden“ werden gestrichen.                                          Säuglingsflaschennahrung bis zu 50 Milli-\n3. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter „ , frische Back-                               gramm des verzehrfertigen Erzeugnisses“\nwaren für Diabetiker“ gestrichen.                                                gestrichen.\n4. § 12 wird aufgehoben.                                                     b) In der Kategorie 2 werden in der Position „Jod“\n5. Dem § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:                                   in Spalte 3 die Buchstaben b und c und in\n„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die diä-                       Spalte 4 die Buchstaben a und b aufgehoben.\ntetischen Lebensmittel, die von den §§ 21, 21a, 22a                  13. In Anlage 8 Nummer 2 werden die Wörter „Sonstige\noder 22b erfasst werden.“                                                Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder“ durch\n6. In § 19 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Diäte-                          die Wörter „Getreidebeikost und andere Beikost für\ntische Lebensmittel“ die Wörter „ , ausgenommen                          Säuglinge und Kleinkinder“ ersetzt.\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen        14. Anlage 9 wird wie folgt geändert:\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften            a) In Nummer 3 werden die Wörter „Säuglingsan-\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft              fangsnahrung und Folgenahrung“ durch die\n(ABl. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie\n2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,             Wörter „Säuglingsanfangsnahrung und Folge-\nsind beachtet worden.                                                          nahrung1)“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010                           1307\nb) Folgende Fußnote wird angefügt:                                                                      Je 100 kJ1) Je 100 kcal\n„1) L-Arginin und sein Hydrochlorid dürfen nur zur Her-                      Arginin                     16          69\nstellung von Säuglingsanfangsnahrung im Sinne\nvon § 14c Absatz 3 Nummer 2 der Diätverordnung                           Cystin                       6          24\nverwendet werden.“\nHistidin                    11          45\n15. In Anlage 16 wird die Angabe „(zu § 22a Abs. 3\nIsoleucin                   17          72\nNr. 3)“ durch die Angabe „(zu § 22a Absatz 4)“ er-\nsetzt.                                                                          Leucin                      37         156\n16. In Anlage 19 werden in Nummer 1 die Wörter „an                                  Lysin                       29         122\nGetreide- und Knollenstärkeprodukten“ durch die\nMethionin                    7          29\nWörter „an Getreide- oder Knollenstärkeprodukten\noder einer Mischung aus beiden“ ersetzt.                                        Phenylalanin                15          62\n17. Anlage 24 wird wie folgt geändert:                                              Threonin                    19          80\na) Im Titel werden die Wörter „und Proteinverarbei-                             Tryptophan                   7          30\ntung“ durch die Wörter „sowie Proteinverarbei-                               Tyrosin                     14          59\ntung und -qualität“ ersetzt.\nValin                       19          80\nb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\n„4. Proteinqualität im Sinne der Verordnung (EG)                             1\n) 1 kJ = 0,239 kcal.“\nNr. 1243/2008 der Kommission vom 12. De-\nzember 2008 zur Änderung der Anhänge III                                                 Artikel 2\nund VI der Richtlinie 2006/141/EG hinsicht-                     Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nlich der Anforderungen an die Zusammen-                     schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der\nsetzung bestimmter Säuglingsanfangsnah-                     Diätverordnung in der ab dem Inkrafttreten dieser Ver-\nrung (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 25)                     ordnung geltenden Fassung neu bekannt machen.\nFür die unverzichtbaren und bedingt unver-\nzichtbaren Aminosäuren in Muttermilch gel-                                               Artikel 3\nten folgende Werte, ausgedrückt in mg je                        Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n100 kJ und 100 kcal:                                        in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 1. Oktober 2010\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner","1308            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010\nVerordnung\nzur Änderung der Tollwut-Verordnung,\nder BVDV-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung\nVom 4. Oktober 2010\nAuf Grund des § 7 Absatz 1 Satz 1, des § 17b Ab-               2. verendet aufgefundene Füchse, Marderhunde\nsatz 1 Nummer 1, 3 und 4 Buchstabe c, des § 73a                       und Waschbären\nSatz 1 und 2 Nummer 1 und 4, des § 79 Absatz 1 Num-\nmer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1, 3                 virologisch auf Tollwut zu untersuchen oder unter-\nund 17, Absatz 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe b und c,                suchen zu lassen. Zur Durchführung dieser Unter-\ndes § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den                  suchung haben Jagdausübungsberechtigte die\n§§ 18, 19 Absatz 1, § 20 Absatz 1 und 2, § 22 Absatz 1            Tiere nach Satz 1 nach näherer Anordnung der zu-\nbis 3, den §§ 23, 24 Absatz 2 bis 4, den §§ 26, 27                ständigen Behörde dieser selbst oder einer von ihr\nAbsatz 1 und 2, § 29 und § 30 sowie des § 79 Absatz 1             bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten.\nNummer 3 in Verbindung mit § 78 Nummer 1 Buch-                    Mit der Zuleitung müssen dem Empfänger des je-\nstabe b des Tierseuchengesetzes in der Fassung der                weiligen Tieres Angaben zur Abschuss- oder Fund-\nBekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260,                stelle, zum Datum des Abschusses oder Fundes,\n3588) verordnet das Bundesministerium für Ernährung,              zur Tierart und zum Verhalten des Tieres vor dem\nLandwirtschaft und Verbraucherschutz:                             Erlegen mitgeteilt werden.“\n5. § 4 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 1\n„§ 4\nÄnderung der Tollwut-Verordnung\nDie Tollwut-Verordnung in der Fassung der Bekannt-                          Anzeige von Ausstellungen\nmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 598), die                     (1) Hunde- und Katzenausstellungen sowie Ver-\nzuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Juni               anstaltungen ähnlicher Art mit Hunden und Katzen\n2009 (BGBl. I S. 1337) geändert worden ist, wird wie              im gefährdeten Bezirk sind der zuständigen Be-\nfolgt geändert:                                                   hörde mindestens vier Wochen vor Beginn anzuzei-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die den Abschnitt 3              gen.\nbetreffende Zeile wie folgt gefasst:\n(2) Soweit Hunde oder Katzen aus einem Mit-\n„Abschnitt 3: Schlussbestimmungen            15, 15a“.        gliedstaat oder einem Drittland an einer Hunde-\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                  oder Katzenausstellung oder einer Veranstaltung\na) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „patho-                ähnlicher Art teilnehmen, ist diese Veranstaltung\nlogisch-anatomischen Untersuchung“ die Wör-                stets der zuständigen Behörde mindestens vier Wo-\nter „ , der molekularbiologischen Untersuchung“            chen vor Beginn anzuzeigen.\neingefügt.                                                    (3) Die zuständige Behörde kann eine in Absatz 1\nb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein               oder 2 bezeichnete Ausstellung oder Veranstaltung\nSemikolon ersetzt.                                         beschränken oder verbieten, soweit es aus Grün-\nc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:                           den der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.“\n„4. wild lebendes Tier: jedes für die Tollwut emp-      6. In § 5 Satz 1 werden die Wörter „Es ist“ durch die\nfängliche wild lebende Tier, das in der Lage          Wörter „In einem gefährdeten Bezirk ist es“ ersetzt.\nist, die Tollwut zu verbreiten, insbesondere\n7. § 6 Nummer 2 Satz 3 wird aufgehoben.\nFüchse, Waschbären, Marderhunde und Fle-\ndermäuse.“                                         8. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n3. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                          a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „wild leben-\n„(2) Die zuständige Behörde kann Impfungen                     den Tier“ die Wörter „ , ausgenommen bei einer\ngegen die Tollwut anordnen, soweit dies                           Fledermaus,“ eingefügt.\n1. aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung oder                 b) Satz 2 wird aufgehoben.\n2. zum Schutz vor der Tierseuche\n9. Dem § 9 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nerforderlich ist.“\n„Die zuständige Behörde kann in der Entscheidung\n4. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:\nnach Satz 1 oder nachträglich die Dauer der dort\n„§ 3a                               genannten Maßnahme verkürzen, soweit Belange\nUntersuchungen                             der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.“\nDie zuständige Behörde hat                             10. Die Überschrift des § 11 wird wie folgt gefasst:\n1. kranke, verhaltensgestörte oder anderweitig auf-                                  „§ 11\nfällige erlegte wild lebende Füchse, Marder-\nhunde und Waschbären,                                               Schutzmaßregeln im Verdachtsfall“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010             1309\n11. § 12 wird wie folgt gefasst:                                     1. in diesem Gebiet über einen Zeitraum von\n„§ 12                                      mindestens zwei Jahren Tollwut amtlich nicht\nfestgestellt worden ist und\nSchutzmaßregeln nach Feststellung\ndes Ausbruchs und in sonstigen Fällen                    2. ein gefährdeter Bezirk mit einer Fläche von\nmindestens 5 000 Quadratkilometern oder\n(1) Ist der Ausbruch der Tollwut bei einem wild                   mit einem Radius von 40 Kilometern um die\nlebenden Tier, ausgenommen bei einer Fledermaus,                     Abschuss-, Tötungs- oder Fundstelle, in dem\namtlich festgestellt worden oder liegen sonst gesi-                  die Feststellung des Ausbruchs der Tollwut\ncherte Anhaltspunkte vor, dass die Tollwut durch                     weniger als zwei Jahre zurückliegt, bestehen\nein wild lebendes Tier verbreitet wird, ordnet die                   bleibt.“\nzuständige Behörde zusätzlich zu den Untersu-\nchungen nach § 3a                                         15. § 15 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\n1. eine verstärkte Bejagung,\naa) Nach der Angabe „§ 2 Abs. 2,“ wird die An-\n2. eine orale Immunisierung und\ngabe „§ 3a Satz 2,“ eingefügt.\n3. die Untersuchung nach der Anlage\nbb) Die Angabe „§ 4 Satz 2“ wird durch die An-\nwild lebender Tiere an, soweit ein Gebiet zum ge-                     gabe „§ 4 Absatz 3“ ersetzt.\nfährdeten Bezirk nach § 8 Absatz 1 erklärt worden\ncc) Die Angabe „§ 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3“\nist. Der Jagdausübungsberechtige ist im Falle der\nwird durch die Angabe „§ 12 Absatz 1 Satz 1,\nbehördlichen Anordnung nach Satz 1 zur verstärk-\nauch in Verbindung mit § 12a,“ ersetzt.\nten Bejagung und zur Mitwirkung bei der Auslegung\nder Impfköder im Rahmen der oralen Immunisie-                 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nrung verpflichtet.                                               aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 4 Satz 1“\n(2) Den Zeitraum und den örtlichen Bereich, in                     durch die Angabe „§ 4 Absatz 1 oder 2“ er-\ndenen die orale Immunisierung nach Absatz 1                           setzt.\nSatz 1 Nummer 2 durchzuführen ist, die Art der                   bb) In Nummer 5 wird die Angabe „oder ent-\nImpfköderauslage, die Impfstrategie, die Anzahl                       gegen § 6 Nr. 2 Satz 3 zerlegt“ gestrichen.\nder Impfköder, die Kontrolle des Impferfolges und\n16. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird wie folgt ge-\nden Abschluss der Impfmaßnahmen bestimmt die\nfasst:\nzuständige Behörde im Benehmen mit dem Fried-\nrich-Loeffler-Institut. Dabei sind die Epidemiologie                               „Abschnitt 3\nder Tollwut und die landschaftsstrukturellen Gege-                            Schlussbestimmungen“.\nbenheiten zugrunde zu legen. Ferner muss der\n17. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:\nZeitraum für die orale Immunisierung nach Absatz 1\nSatz 1 Nummer 2 mindestens zwei Jahre nach dem                                        „§ 15a\nletzten Tollwutfall im gefährdeten Bezirk andauern.“                       Weitergehende Maßnahmen\n12. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:                        Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Fest-\n„§ 12a                               stellung der Tollwut bei einem Haustier oder einem\nwild lebenden Tier weitergehende Maßnahmen\nWird auf dem Gebiet eines benachbarten Mit-\nnach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit den §§ 17,\ngliedstaates oder Drittlandes der Ausbruch oder\n17b Absatz 1 Nummer 4 und den §§ 18 bis 30 des\nder Verdacht des Ausbruchs der Tollwut bei einem\nTierseuchengesetzes anzuordnen, soweit diese zur\nwild lebenden Tier innerhalb einer Entfernung von\nTierseuchenbekämpfung erforderlich sind und\n100 Kilometern von der deutschen Grenze amtlich\nRechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder\nfestgestellt und der für das angrenzende Gebiet im\nder Europäischen Union nicht entgegenstehen,\nInland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis\nbleibt unberührt.“\ngebracht, so kann diese Maßnahmen nach § 12 an-\nordnen.“                                                  18. Die Anlagen 1 und 2 werden durch folgende Anlage\nersetzt:\n13. In § 13 werden die Wörter „des beamteten Tierarz-\ntes“ durch die Wörter „der zuständigen Behörde“                                                            „Anlage\nersetzt.                                                                                         (zu § 12 Absatz 1)\n14. § 14 wird wie folgt geändert:                                             Untersuchung wild lebender\nTiere, ausgenommen Fledermäuse,\na) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                               zur Kontrolle des Impferfolges\n„Die Tollwut bei wild lebenden Tieren gilt als er-        1. Stichprobenumfang\nloschen, wenn in dem gefährdeten Bezirk über\neinen Zeitraum von mindestens zwei Jahren Toll-              In einem Gebiet mit einer Fläche von mindestens\nwut amtlich nicht festgestellt und eine Untersu-             5 000 Quadratkilometern oder mit einem Radius\nchung wild lebender Tiere nach § 3a durchge-                 von mindestens 40 Kilometern um die Abschuss-,\nführt worden ist.“                                           Tötungs- oder Fundstelle sind zur Kontrolle des\nImpferfolges jährlich mindestens 60 erlegte wild\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                             lebende Füchse serologisch zu untersuchen.\n„(3) Die zuständige Behörde kann ein Teilge-              Übersteigt die Fläche eines Impfgebietes eine\nbiet des gefährdeten Bezirks als tollwutfrei be-             Fläche von 5 000 Quadratkilometer, kann die\nstimmen, soweit                                              zuständige Behörde Untersuchungen in von ihr","1310             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010\nausgewählten Gebieten innerhalb des Impfge-                   Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 darf\nbietes anordnen.                                              ein nicht BVDV-unverdächtiges Rind wieder un-\n2. Auswahlkriterien                                              mittelbar in den Herkunftsbestand verbracht wer-\nden.“\na) Die Stichproben sind auf das gesamte Unter-\nsuchungsgebiet gleichmäßig zu verteilen.              c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nb) Die Stichproben sind zufällig auszuwählen,                    „(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf ein\nwobei in einem Zeitraum von vier Wochen                  Rind bis zur Vollendung des sechsten Lebensmo-\nnach der Köderauslage keine Stichproben er-              nats in einen Bestand im Inland verbracht wer-\nfolgen und Jungtiere wild lebender Tiere, ins-           den, soweit das zu verbringende Rind unmittelbar\nbesondere von Füchsen und Marderhunden,                  in einen Bestand verbracht wird, in dem alle Rin-\nbis zur Herbstauslage nicht untersucht wer-              der ausschließlich in Stallhaltung gemästet und\nden sollten, soweit nicht besondere Untersu-             unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden\nchungsprogramme durchgeführt werden. Im                  und\nFalle einer Untersuchung auf Grund eines be-\nsonderen Untersuchungsprogramms sind die                 1. der Herkunftsbestand\nJungtiere altersmäßig zu kennzeichnen.“                     a) im Inland gelegen und ein BVDV-unver-\ndächtiger Rinderbestand ist und das zu ver-\nArtikel 2                                         bringende Rind von einer Bescheinigung\nÄnderung der BVDV-Verordnung                                   nach dem Muster der Anlage 2 oder\nDie BVDV-Verordnung vom 11. Dezember 2008                            b) in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland\n(BGBl. I S. 2461) wird wie folgt geändert:                                  gelegen ist und das zu verbringende Rind\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\naa) von einer Erklärung der zuständigen\na) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-                          Behörde des Herkunftstaates, dass\ngefügt:                                                                   das Rind mit negativem Ergebnis auf\n„Satz 2 gilt nicht im Hinblick auf das Geburts-                           BVDV untersucht worden ist, oder,\ndatum und das Datum der Probenahme, soweit                            bb) soweit das Rind aus einem Herkunfts-\nOhrgewebeproben untersucht werden sollen, die                             bestand stammt, der BVDV-unverdäch-\nim Rahmen der Kennzeichnung der Rinder nach                               tig ist, von einer Erklärung der zuständi-\n§ 27 der Viehverkehrsverordnung gewonnen wor-                             gen Behörde des Herkunftstaates, die\nden sind.“                                                                unter Angabe des Namens und der An-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                          schrift des Bestandes und der Gültig-\n„(2) Eine Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1                           keitsdauer die BVDV-Unverdächtigkeit\nNummer 2 ist entbehrlich, soweit bei einem Rind                           des Rinderbestandes bestätigt,\noder einem von diesem geborenen Rind vor dem                          begleitet wird oder\n1. Januar 2011 eine Untersuchung auf BVDV mit\nnegativem Ergebnis durchgeführt worden ist, die                2. der Herkunftsbestand kein BVDV-unverdächti-\neiner in der amtlichen Methodensammlung be-                       ger Rinderbestand ist und das zu verbringende\nschriebenen Methode entspricht.“                                  Rind in dem aufnehmenden Bestand unver-\nzüglich nach dem Verbringen mit einer in der\nc) Dem Absatz 4 werden folgende Wörter angefügt:\namtlichen Methodensammlung beschriebenen\n„ , soweit er das Rind nicht innerhalb dieses Zeit-               Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV\nraums töten lässt“.                                               untersucht und von den übrigen Rindern des\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                         Bestandes bis zur Vorlage des Untersu-\nchungsergebnisses abgesondert wird.“\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „das Ergeb-\nnis der jeweiligen in § 3 Abs. 1 bis 5 bezeichneten         d) In Absatz 5 wird die Angabe „den Absätzen 2\nUntersuchung“ durch die Wörter „die BVDV-Un-                   bis 4“ durch die Angabe „Absatz 2 Nummer 1\nverdächtigkeit des jeweiligen Rindes“ ersetzt.                 und den Absätzen 3 und 4“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                         3. In § 5 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „ , es sei\n„(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für ein Rind, das       denn, die Rinder sind bereits im Rahmen einer Un-\n1. aus einem Bestand unmittelbar zur Schlach-               tersuchung nach § 3 Abs. 1 bis 5 mit negativem Er-\ntung verbracht wird,                                    gebnis auf BVDV untersucht worden“ gestrichen.\n2. unmittelbar oder über eine zugelassene Sam-           4. In Anlage 1 Abschnitt 1 Nummer 2 wird Satz 2 auf-\nmelstelle ausgeführt oder in einen anderen              gehoben.\nMitgliedstaat verbracht wird oder\n3. unmittelbar zur tierärztlichen Untersuchung                                      Artikel 3\noder Behandlung verbracht wird, soweit das\nWeitere Änderung der BVDV-Verordnung\nRind im Rahmen dieser Untersuchung oder\nBehandlung mit einer in der amtlichen Metho-            § 3 Absatz 7 und § 4 Absatz 3 der BVDV-Verordnung\ndensammlung beschriebenen Methode unter-             vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2461), die durch\nsucht und bis zum Vorliegen des Ergebnisses          Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wer-\nder Untersuchung abgesondert gehalten wird.          den aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010             1311\nArtikel 4                                                 zeichnung der Tiere sowie das\nÄnderung der Schweinepest-Verordnung                                         Vorliegen der Voraussetzungen\nnach Buchstabe b Doppelbuch-\nDie Schweinepest-Verordnung in der Fassung der                                  stabe aa und bb ergibt,\nBekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I\nS. 3547), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung                          bbb) die Schweine unmittelbar und\nvom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3939) geändert                                   nicht zusammen mit anderen\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                               Schweinen zu dem Bestimmungs-\nbetrieb befördert werden und\n1. § 14a wird wie folgt geändert:\nccc) der Versand mindestens vier Ar-\na) Dem Absatz 5 werden folgende Nummern 6 und 7                                 beitstage vorher der für den Ver-\nangefügt:                                                                    sandort zuständigen Behörde un-\n„6. Frisches Wildschweinefleisch oder ein                                    ter Angabe des Bestimmungsbe-\nFleischerzeugnis aus frischem Wildschweine-                              triebes angezeigt wird,\nfleisch, das Wildschweinefleisch von im ge-                     oder\nfährdeten Bezirk erlegten Tieren enthält, darf\naus dem gefährdeten Bezirk nicht verbracht                  c) für das Verbringen von Schweinen aus ei-\nwerden.                                                         nem Betrieb im gefährdeten Bezirk in eine\nvon der zuständigen Behörde benannte\n7. Wildschweine dürfen aus dem gefährdeten\nSchlachtstätte im Inland, soweit die\nBezirk nicht verbracht werden.“\nSchweine nach Verlassen des gefährdeten\nb) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                                    Bezirks unmittelbar zur Schlachtung ver-\n„(6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen                       bracht werden und sichergestellt ist, dass\ngenehmigen                                                          der Versand mindestens vier Arbeitstage\nvorher der für den Versandort zuständigen\n1. von Absatz 5 Nummer 2                                            Behörde unter Angabe der Schlachtstätte\na) für das Verbringen von Schweinen aus ei-                      angezeigt wird;\nnem Betrieb im gefährdeten Bezirk                     2. von Absatz 5 Nummer 6 für das Versenden von\naa) in einen Betrieb im gefährdeten Bezirk,              frischem Wildschweinefleisch oder Fleisch-\nsoweit die Schweine aus einem Betrieb                erzeugnissen aus frischem Wildschweine-\nstammen, in dem alle Schweine inner-                 fleisch aus einem Betrieb im gefährdeten Be-\nhalb von 24 Stunden vor dem Versand                  zirk in einen Betrieb außerhalb des gefährde-\nklinisch mit negativem Ergebnis auf                  ten Bezirks im Inland, soweit\nSchweinepest         oder  Afrikanische\na) die Wildschweine, von denen das Fleisch\nSchweinepest untersucht worden sind,\ngewonnen worden ist, virologisch mit nega-\noder\ntivem Ergebnis auf klassische Schweine-\nbb) unmittelbar zur Schlachtung in eine                      pest untersucht worden sind und\nSchlachtstätte innerhalb des gefährde-\nb) die zuständige Behörde des Bestimmungs-\nten Bezirks,\nortes vorab ihre Zustimmung erteilt hat.\nb) für das Verbringen von Schweinen aus ei-\nDie zuständige Behörde teilt den jeweiligen\nnem Betrieb im gefährdeten Bezirk in einen\nVersand der Schweine nach Satz 1 Nummer 1\nBetrieb außerhalb des gefährdeten Bezirks\nBuchstabe b oder c der für den Bestimmungs-\nim Inland, soweit\nort zuständigen Behörde mindestens drei\naa) die Schweine aus einem Betrieb stam-                 Arbeitstage vor Beginn des Versands mit.“\nmen, in dem alle Schweine innerhalb\nvon 24 Stunden vor dem Versand              2. § 25 Absatz 2 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:\nklinisch mit negativem Ergebnis auf            „11. entgegen\nSchweinepest         oder  Afrikanische\na) § 4 Absatz 3 Nummer 3 Satz 1, auch in Ver-\nSchweinepest untersucht worden sind,\nbindung mit Absatz 5 Satz 2 oder § 12\nbb) innerhalb von sieben Tagen vor dem                      Absatz 2,\nVerbringen bei den zu verbringenden\nb) § 6 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 12\nSchweinen eine virologische Stichpro-\nAbsatz 2,\nbenuntersuchung durchgeführt worden\nist, um mit einer Wahrscheinlichkeit                c) § 11 Absatz 4 Nummer 1 oder 3, jeweils\nvon 95 vom Hundert und einer ange-                      auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3\nnommenen Rate von 5 vom Hundert                         Satz 2, oder § 11 Absatz 4 Nummer 7,\nbei den zu verbringenden Schweinen                  d) § 11a Absatz 3 Satz 1, § 13 Absatz 2 Num-\nSchweinepest         oder  Afrikanische                 mer 2 Buchstabe a oder c oder § 14a\nSchweinepest festzustellen, und                         Absatz 5 Nummer 2, 3, 5, 6 oder 7 oder\ncc) sichergestellt ist, dass                                § 23 Absatz 3\naaa) die Schweine von einer amtstier-               ein dort genanntes Tier, Teile eines dort ge-\närztlichen Bescheinigung nach                 nannten Tieres, dort genanntes Fleisch, ein\ndem Muster der Anlage begleitet               dort genanntes Fleischerzeugnis, einen dort\nwerden, aus der sich die Kenn-                genannten Gegenstand oder Abfall, verbringt.“","1312           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010\n3. In der Anlage wird die Bezugsangabe wie folgt ge-                  und der BVDV-Verordnung in der jeweils vom 9. Okto-\nfasst:                                                             ber 2010 und vom 30. Juni 2011 an geltenden Fassung\n„(zu § 14a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b                    im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nDoppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe aaa)“.\nArtikel 6\nArtikel 5\nInkrafttreten\nNeubekanntmachungserlaubnis\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                         Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\nschaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wort-                   Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 3 tritt am\nlaut der Tollwut-Verordnung in der vom 9. Oktober 2010                30. Juni 2011 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 4. Oktober 2010\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010               1313\nBekanntmachung\nder Neufassung der Tollwut-Verordnung\nVom 4. Oktober 2010\nAuf Grund des Artikels 5 der Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verord-\nnung, der BVDV-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung vom 4. Oktober\n2010 (BGBl. I S. 1308) wird nachstehend der Wortlaut der Tollwut-Verordnung in\nder vom 9. Oktober 2010 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufas-\nsung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 598),\n2. den am 26. Juni 2004 in Kraft getretenen Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom\n22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1248),\n3. den am 24. Dezember 2005 in Kraft getretenen Artikel 7 der Verordnung vom\n20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499),\n4. den am 23. Juni 2009 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom\n17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337),\n5. den am 9. Oktober 2010 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nBonn, den 4. Oktober 2010\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner","1314           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Tollwut\n(Tollwut-Verordnung)\nInhaltsübersicht\n§§\nAbschnitt 1:      Begriffsbestimmungen                                               1\nAbschnitt 2:      Schutzmaßregeln                                                 2 bis 14\nUnterabschnitt 1: Allgemeine Schutzmaßregeln                                      2 bis 5\nUnterabschnitt 2: Besondere Schutzmaßregeln bei Haustieren                        6 bis 10\nA. Vor amtlicher Feststellung                                      6\nB. Nach amtlicher Feststellung                                  7 bis 10\nUnterabschnitt 3: Besondere Schutzmaßregeln bei wild lebenden Tieren             11 bis 12a\nUnterabschnitt 4: Desinfektion                                                       13\nUnterabschnitt 5: Aufhebung der Schutzmaßregeln                                      14\nAbschnitt 3:      Schlussbestimmungen                                             15, 15a\nAbschnitt 4:      Inkrafttreten, Außerkrafttreten                                    16\nAbschnitt 1                                     4. wild lebendes Tier: jedes für die Tollwut empfäng-\nliche wild lebende Tier, das in der Lage ist, die\nBegriffsbestimmungen                                        Tollwut zu verbreiten, insbesondere Füchse, Wasch-\nbären, Marderhunde und Fledermäuse.\n§1\nIm Sinne dieser Verordnung liegen vor:\nAbschnitt 2\n1. Ausbruch der Tollwut, wenn diese durch virologische\nUntersuchung nach einem in den vom Bundes-                                       Schutzmaßregeln\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-\nbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt ge-\nmachten Arbeitsanleitungen zur Labordiagnostik                                      Unterabschnitt 1\nvon anzeigepflichtigen Tierseuchen (BAnz. S. 18 304\nvom 12. September 2000) beschriebenen Unter-\nAllgemeine Schutzmaßregeln\nsuchungsverfahren festgestellt worden ist;\n2. Verdacht des Ausbruchs der Tollwut, wenn das                                                  §2\nErgebnis der klinischen Untersuchung, der patholo-\nImpfungen und Heilversuche\ngisch-anatomischen Untersuchung, der molekular-\nbiologischen Untersuchung oder der histologischen                  (1) Gegen die Tollwut darf nur mit Impfstoffen aus\nUntersuchung, jeweils in Verbindung mit epizootio-              nicht vermehrungsfähigen (inaktivierten) Erregern\nlogischen Anhaltspunkten, den Ausbruch der Tollwut              geimpft werden. Impfungen seuchenkranker oder ver-\nbefürchten lässt;                                               dächtiger Tiere gegen die Tollwut sind verboten. Die\n3. wirksamer Impfschutz bei Hunden und Katzen, wenn                 Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Impfung wild lebender\neine Impfung gegen Tollwut                                      Tiere.\na) im Falle einer Erstimpfung bei Welpen im Alter                  (2) Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen\nvon mindestens drei Monaten mindestens 21 Tage               die Tollwut anordnen, soweit dies\nnach Abschluss der Grundimmunisierung und\nlängstens um den Zeitraum zurückliegt, den der               1. aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung oder\nImpfstoffhersteller für eine Wiederholungs-\nimpfung angibt, oder                                         2. zum Schutz vor der Tierseuche\nb) im Falle von Wiederholungsimpfungen jeweils in-              erforderlich ist.\nnerhalb des Zeitraumes durchgeführt worden\nsind, den der Impfstoffhersteller für die jeweilige             (3) Heilversuche an verdächtigen Tieren sind verbo-\nWiederholungsimpfung angibt;                                 ten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010                      1315\n§3                                Grundstücken, von denen sie nicht entweichen können,\nAusnahmen                              und für Jagdhunde bei jagdlicher Verwendung.\nDie zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen,\nsofern Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht                                    Unterabschnitt 2\nentgegenstehen,\n1. von § 2 Absatz 1 Satz 1 für die Impfung mit anderen                                Besondere\nals den dort bezeichneten Impfstoffen,                                Schutzmaßregeln bei Haustieren\n2. von § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 für wissenschaftliche\nVersuche,                                                          A . Vo r a m t l i c h e r F e s t s t e l l u n g\n3. von § 2 Absatz 1 Satz 2 für ansteckungsverdächtige\nTiere, sofern sie zu dem Zeitpunkt, an dem sie                                           §6\ntatsächlich oder vermutlich mit seuchenkranken\noder seuchenverdächtigen Tieren in Berührung                 Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus-\ngekommen sind, unter wirksamem Impfschutz                 bruchs der Tollwut in einem Betrieb oder an einem\ngestanden haben.                                          sonstigen Standort gilt vor der amtlichen Feststellung\nfür seuchenverdächtige Haustiere Folgendes:\n§ 3a\nUntersuchungen                           1. Der Besitzer muss alle Haustiere an ihrem jeweiligen\nStandort so absondern, dass sie nicht mit Haus-\nDie zuständige Behörde hat\ntieren anderer Besitzer sowie mit Menschen in\n1. kranke, verhaltensgestörte oder anderweitig auf-               Berührung kommen können.\nfällige erlegte wild lebende Füchse, Marderhunde\nund Waschbären,                                           2. Verendete oder getötete Haustiere sind so aufzu-\n2. verendet aufgefundene Füchse, Marderhunde und                  bewahren, dass sie Witterungseinflüssen nicht\nWaschbären                                                    ausgesetzt sind und dass Menschen oder Tiere nicht\nmit ihnen in Berührung kommen können. Sie dürfen\nvirologisch auf Tollwut zu untersuchen oder unter-\nnur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und\nsuchen zu lassen. Zur Durchführung dieser Unter-\nnur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschäd-\nsuchung haben Jagdausübungsberechtigte die Tiere\nlichen Beseitigung aus dem Betrieb oder von dem\nnach Satz 1 nach näherer Anordnung der zuständigen\nsonstigen Standort verbracht werden.\nBehörde dieser selbst oder einer von ihr bestimmten\nUntersuchungseinrichtung zuzuleiten. Mit der Zuleitung        3. Führt die amtstierärztliche Untersuchung bei einem\nmüssen dem Empfänger des jeweiligen Tieres Angaben                als seuchenverdächtig gemeldeten Haustier nicht zu\nzur Abschuss- oder Fundstelle, zum Datum des                      einem eindeutigen Ergebnis, so ordnet die zu-\nAbschusses oder Fundes, zur Tierart und zum Ver-                  ständige Behörde die behördliche Beobachtung\nhalten des Tieres vor dem Erlegen mitgeteilt werden.              des Tieres an; hierzu ist es sicher einzusperren. Die\nBeobachtung wird aufgehoben, wenn sich der\n§4                                    Verdacht auf Grund amtstierärztlicher Untersuchung\nAnzeige von Ausstellungen                         als unbegründet erwiesen hat.\n(1) Hunde- und Katzenausstellungen sowie Ver-\nanstaltungen ähnlicher Art mit Hunden und Katzen im                   B. Nach amtlicher Feststellung\ngefährdeten Bezirk sind der zuständigen Behörde\nmindestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen.\n§7\n(2) Soweit Hunde oder Katzen aus einem Mitglied-\nstaat oder einem Drittland an einer Hunde- oder                        Tötung und unschädliche Beseitigung\nKatzenausstellung oder einer Veranstaltung ähnlicher\nArt teilnehmen, ist diese Veranstaltung stets der                (1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Aus-\nzuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor                bruchs der Tollwut in einem Betrieb oder an einem\nBeginn anzuzeigen.                                            sonstigen Standort amtlich festgestellt, so kann die\n(3) Die zuständige Behörde kann eine in Absatz 1           zuständige Behörde die sofortige Tötung und unschäd-\noder 2 bezeichnete Ausstellung oder Veranstaltung             liche Beseitigung der seuchenverdächtigen Tiere an-\nbeschränken oder verbieten, soweit es aus Gründen             ordnen; bei seuchenverdächtigen Hunden und Katzen\nder Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.                   hat sie die Tötung und unschädliche Beseitigung anzu-\nordnen.\n§5\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige\nKennzeichnung\nBehörde bei seuchenverdächtigen Hunden oder Katzen\nIn einem gefährdeten Bezirk ist es verboten, Hunde         anstelle der Tötung und unschädlichen Beseitigung die\naußerhalb geschlossener Räume frei laufen zu lassen           behördliche Beobachtung bis zur Bestätigung oder\noder mit sich zu führen, wenn sie nicht ein Halsband,         Beseitigung des Verdachts anordnen, wenn diese Tiere\neinen Gurt oder ein sonstiges Hundegeschirr tragen,\nauf oder an dem Name und Anschrift des Besitzers              1. einen Menschen gebissen haben oder\nangegeben sind oder an dem eine Steuermarke be-\nfestigt ist. Dies gilt nicht für Hunde auf umfriedeten        2. nachweislich unter wirksamem Impfschutz stehen.","1316           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010\n(3) Das Schlachten und Abhäuten seuchenverdäch-              (4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für\ntiger Tiere sowie der Verkauf oder Verbrauch einzelner       nicht unter wirksamem Impfschutz stehende Hunde\nTeile, der Milch oder sonstiger Erzeugnisse solcher          und Katzen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, sofern\nTiere sind verboten.                                         die Tiere sofort für mindestens drei Monate sicher ein-\ngesperrt werden und Belange der Seuchenbekämpfung\n§8                                nicht entgegenstehen. Die zuständige Behörde kann in\nder Entscheidung nach Satz 1 oder nachträglich die\nSchutzmaßregeln für den gefährdeten Bezirk              Dauer der dort genannten Maßnahme verkürzen, soweit\nBelange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegen-\n(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Aus-           stehen.\nbruchs der Tollwut bei einem Haustier oder einem wild\nlebenden Tier, ausgenommen bei einer Fledermaus,\n§ 10\namtlich festgestellt worden und kann im Falle der amt-\nlichen Feststellung des Ausbruchs der Tollwut bei                           Behördliche Beobachtung\neinem Haustier eine Infektion in diesem Gebiet auf              (1) Die Dauer der behördlichen Beobachtung nach\nGrund epizootiologischer Nachforschungen nicht               § 9 Absatz 2 und 3 beträgt sechs Monate. Die zustän-\nausgeschlossen werden, so erklärt die zuständige Be-         dige Behörde kann die Dauer bis auf zwei Monate ver-\nhörde unter Berücksichtigung der örtlichen Gegeben-          kürzen, sofern die ansteckungsverdächtigen Tiere vor\nheiten ein Gebiet mit einer Fläche von mindestens            dem Zeitpunkt, an dem sie tatsächlich oder vermutlich\n5 000 Quadratkilometern oder mit einem Radius von            mit tollwutkranken oder seuchenverdächtigen Tieren in\nmindestens 40 Kilometern um die Tierhaltung, die Ab-         Berührung gekommen sind, unter wirksamem Impf-\nschuss-, Tötungs- oder Fundstelle zum gefährdeten            schutz standen und unverzüglich erneut gegen Tollwut\nBezirk und gibt dies öffentlich bekannt.                     geimpft werden. § 9 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.\n(2) Die zuständige Behörde bringt an den Zugängen            (2) Während der behördlichen Beobachtung darf das\nzu dem gefährdeten Bezirk und an anderen geeigneten          Tier nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde\nStellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Auf-       von seinem Standort entfernt werden. Die Nutzung\nschrift „Tollwut! Gefährdeter Bezirk“ gut sichtbar an.       und der Weidegang von Einhufern, Rindern, Schwei-\nnen, Schafen und Ziegen sind gestattet; die Nutzung\n(3) Im gefährdeten Bezirk dürfen Hunde und Katzen         der Hunde bedarf der Genehmigung der zuständigen\nnicht frei laufen gelassen werden. Hiervon ausgenom-         Behörde. Wird das Tier vom Standort entfernt, so un-\nmen sind Hunde, die nachweislich unter wirksamem             terliegt es der Beobachtung am neuen Standort.\nImpfschutz stehen und die von einer Person begleitet\n(3) Statt der behördlichen Beobachtung kann die zu-\nwerden, der sie zuverlässig gehorchen, sowie Katzen,\nständige Behörde für ansteckungsverdächtige Einhufer,\ndie nachweislich unter wirksamem Impfschutz stehen.\nRinder, Schweine, Schafe und Ziegen die Tötung und\n(4) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Aus-           unschädliche Beseitigung anordnen, sofern dies aus\nbruchs der Tollwut bei einer Fledermaus amtlich fest-        Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.\ngestellt worden, so kann die zuständige Behörde das\nbetreffende Gebiet nach Maßgabe des Absatzes 1                                   Unterabschnitt 3\nSatz 1 zum gefährdeten Bezirk erklären. Die Erklärung                          Besondere Schutz-\nist öffentlich bekannt zu geben. Die Absätze 2 und 3\nmaßregeln bei wild lebenden Tieren\ngelten entsprechend.\n§ 11\n§9\nSchutzmaßregeln im Verdachtsfall\nSchutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht                   Jagdausübungsberechtigte haben dafür zu sorgen,\n(1) Für Hunde und Katzen ordnet die zuständige            dass seuchenverdächtigen wild lebenden Tieren sofort\nBehörde die sofortige Tötung an, wenn anzunehmen             nachgestellt wird und dass diese erlegt und unverzüg-\nist, dass sie mit seuchenkranken Tieren in Berührung         lich unschädlich beseitigt werden. Ausgenommen von\ngekommen sind. Sie kann die sofortige Tötung dieser          der Verpflichtung zur unschädlichen Beseitigung ist Un-\nHunde und Katzen anordnen, wenn anzunehmen ist,              tersuchungsmaterial zur Feststellung der Tollwut; bei\ndass sie mit seuchenverdächtigen Tieren in Berührung         Füchsen und kleineren Tieren ist das der ganze Tier-\ngekommen sind.                                               körper, bei größeren Tieren nur der Kopf. Wird das Un-\ntersuchungsmaterial nicht der zuständigen Behörde\n(2) Andere als in Absatz 1 bezeichnete Haustiere,         oder einem staatlichen Veterinäruntersuchungsamt ab-\nvon denen anzunehmen ist, dass sie mit seuchen-              geliefert, so ist der zuständigen Behörde mitzuteilen,\nkranken oder seuchenverdächtigen Tieren in Berührung         wo es sich befindet.\ngekommen sind, sind sofort behördlich zu beobachten.\n§ 12\n(3) Absatz 1 gilt nicht für Hunde und Katzen, die\nnachweislich bei der Berührung unter wirksamem Impf-                   Schutzmaßregeln nach Feststellung\nschutz standen. Solche Hunde und Katzen sind sofort                  des Ausbruchs und in sonstigen Fällen\nbehördlich zu beobachten und unverzüglich erneut                (1) Ist der Ausbruch der Tollwut bei einem wild\ngegen Tollwut zu impfen. Die zuständige Behörde kann         lebenden Tier, ausgenommen bei einer Fledermaus,\nzulassen, dass von der Impfung abgesehen wird, wenn          amtlich festgestellt worden oder liegen sonst ge-\ndie Tiere bereits mehrmals in kurzen Abständen gegen         sicherte Anhaltspunkte vor, dass die Tollwut durch ein\nTollwut geimpft worden sind.                                 wild lebendes Tier verbreitet wird, ordnet die zu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010              1317\nständige Behörde zusätzlich zu den Untersuchungen            ten Tierarztes durchgeführt und von ihm abgenommen\nnach § 3a                                                    worden ist.\n1. eine verstärkte Bejagung,                                    (2) Die zuständige Behörde hebt Schutzmaßregeln\nauf, die sie wegen des Ausbruchs der Tollwut oder\n2. eine orale Immunisierung und\ndes Verdachts des Ausbruchs der Tollwut bei einem\n3. die Untersuchung nach der Anlage                          wild lebenden Tier angeordnet hat, wenn die Tollwut\nwild lebender Tiere an, soweit ein Gebiet zum gefähr-        bei wild lebenden Tieren erloschen ist oder der Ver-\ndeten Bezirk nach § 8 Absatz 1 erklärt worden ist. Der       dacht auf Tollwut bei wild lebenden Tieren beseitigt ist\nJagdausübungsberechtige ist im Falle der behördlichen        oder sich als unbegründet erwiesen hat. Die Tollwut bei\nAnordnung nach Satz 1 zur verstärkten Bejagung und           wild lebenden Tieren gilt als erloschen, wenn in dem\nzur Mitwirkung bei der Auslegung der Impfköder im            gefährdeten Bezirk über einen Zeitraum von mindes-\nRahmen der oralen Immunisierung verpflichtet.                tens zwei Jahren Tollwut amtlich nicht festgestellt und\neine Untersuchung wild lebender Tiere nach § 3a\n(2) Den Zeitraum und den örtlichen Bereich, in denen      durchgeführt worden ist.\ndie orale Immunisierung nach Absatz 1 Satz 1 Num-\n(3) Die zuständige Behörde kann ein Teilgebiet des\nmer 2 durchzuführen ist, die Art der Impfköderauslage,\ngefährdeten Bezirks als tollwutfrei bestimmen, soweit\ndie Impfstrategie, die Anzahl der Impfköder, die Kon-\ntrolle des Impferfolges und den Abschluss der Impf-          1. in diesem Gebiet über einen Zeitraum von mindes-\nmaßnahmen bestimmt die zuständige Behörde im Be-                 tens zwei Jahren Tollwut amtlich nicht festgestellt\nnehmen mit dem Friedrich-Loeffler-Institut. Dabei sind           worden ist und\ndie Epidemiologie der Tollwut und die landschaftsstruk-      2. ein gefährdeter Bezirk mit einer Fläche von mindes-\nturellen Gegebenheiten zugrunde zu legen. Ferner                 tens 5 000 Quadratkilometern oder mit einem\nmuss der Zeitraum für die orale Immunisierung nach               Radius von 40 Kilometern um die Abschuss-,\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 mindestens zwei Jahre nach              Tötungs- oder Fundstelle, in dem die Feststellung\ndem letzten Tollwutfall im gefährdeten Bezirk andauern.          des Ausbruchs der Tollwut weniger als zwei Jahre\nzurückliegt, bestehen bleibt.\n§ 12a\nWird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitglied-                                Abschnitt 3\nstaates oder Drittlandes der Ausbruch oder der Ver-                       Schlussbestimmungen\ndacht des Ausbruchs der Tollwut bei einem wild leben-\nden Tier innerhalb einer Entfernung von 100 Kilometern                                  § 15\nvon der deutschen Grenze amtlich festgestellt und der\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2\nfür das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Be-\nNummer 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes\nhörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so kann diese\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nMaßnahmen nach § 12 anordnen.\n1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2,\nUnterabschnitt 4                              § 3a Satz 2, § 4 Absatz 3, § 6 Nummer 3 Satz 1,\n§ 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 3 oder\nDesinfektion                                § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 12a\noder\n§ 13                              2. einer mit einer Genehmigung nach § 3, § 6 Nummer 2\nNach Tötung und unschädlicher Beseitigung der ver-            Satz 2, nach § 9 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung\ndächtigen Tiere muss der Besitzer die Ställe oder                mit § 10 Absatz 1 Satz 3, nach § 9 Absatz 4 oder\nsonstigen Standorte sowie sämtliche Gegenstände,                 § 10 Absatz 2 Satz 1 oder 2 verbundenen vollzieh-\ndie Träger des Seuchenerregers sein können, unver-               baren Auflage\nzüglich nach näherer Anweisung der zuständigen Be-           zuwiderhandelt.\nhörde reinigen und desinfizieren.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2\nNummer 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-\nUnterabschnitt 5                          sätzlich oder fahrlässig\nAufhebung der Schutzmaßregeln                       1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder 2 eine Impfung\noder entgegen § 2 Absatz 3 einen Heilversuch\n§ 14                                   durchführt,\n(1) Die zuständige Behörde hebt Schutzmaßregeln            2. entgegen § 4 Absatz 1 oder 2 eine Tierausstellung\nauf, die sie wegen des Ausbruchs oder des Verdachts               oder eine Veranstaltung ähnlicher Art nicht oder\ndes Ausbruchs der Tollwut bei einem Haustier angeord-             nicht rechtzeitig anzeigt,\nnet hat, wenn die Tollwut bei Haustieren erloschen ist        3. entgegen § 5 Satz 1 einen Hund außerhalb ge-\noder der Verdacht auf Tollwut bei Haustieren beseitigt            schlossener Räume ohne die vorgeschriebene\nist oder sich als unbegründet erwiesen hat. Die Tollwut           Kennzeichnung frei laufen lässt oder mit sich führt,\nbei Haustieren gilt als erloschen und der Verdacht auf        4. entgegen § 6 Nummer 1 ein Haustier nicht ab-\nTollwut bei Haustieren gilt als beseitigt, wenn die seu-          sondert,\nchenkranken Haustiere oder seuchenverdächtigen\nHunde und Katzen verendet oder getötet worden sind,           5. entgegen § 6 Nummer 2 Satz 1 ein verendetes oder\ndie toten Tiere unschädlich beseitigt worden sind und             getötetes Haustier aufbewahrt,\ndie Desinfektion nach näherer Anweisung des beamte-           6. ohne Genehmigung nach","1318          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010\na) § 6 Nummer 2 Satz 2 ein verendetes oder ge-                                  § 15a\ntötetes Haustier verbringt,\nb) § 10 Absatz 2 Satz 1 ein Tier entfernt oder                      Weitergehende Maßnahmen\nc) § 10 Absatz 2 Satz 2 einen Hund nutzt,                  Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststel-\n7. entgegen § 7 Absatz 3 ein seuchenverdächtiges           lung der Tollwut bei einem Haustier oder einem wild\nTier schlachtet oder abhäutet oder einzelne Teile,      lebenden Tier weitergehende Maßnahmen nach § 79\nMilch oder ein sonstiges Erzeugnis eines solchen        Absatz 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Absatz 1\nTieres verkauft oder verbraucht,                        Nummer 4 und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchen-\n8. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 in einem gefährdeten       gesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchen-\nBezirk einen Hund oder eine Katze frei laufen lässt,    bekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der\nEuropäischen Gemeinschaften oder der Europäischen\n9. entgegen § 11 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass einem\nUnion nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.\nseuchenverdächtigen wild lebenden Tier sofort\nnachgestellt wird, dieses erlegt und unschädlich\nbeseitigt wird oder                                                        Abschnitt 4\n10. einer Vorschrift des § 13 über die Reinigung und\nDesinfektion zuwiderhandelt.                                (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010        1319\nAnlage\n(zu § 12 Absatz 1)\nUntersuchung wild lebender Tiere,\nausgenommen Fledermäuse, zur Kontrolle des Impferfolges\n1. Stichprobenumfang\nIn einem Gebiet mit einer Fläche von mindestens 5 000 Quadratkilometern\noder mit einem Radius von mindestens 40 Kilometern um die Abschuss-,\nTötungs- oder Fundstelle sind zur Kontrolle des Impferfolges jährlich min-\ndestens 60 erlegte wild lebende Füchse serologisch zu untersuchen. Über-\nsteigt die Fläche eines Impfgebietes eine Fläche von 5 000 Quadratkilometer,\nkann die zuständige Behörde Untersuchungen in von ihr ausgewählten Ge-\nbieten innerhalb des Impfgebietes anordnen.\n2. Auswahlkriterien\na) Die Stichproben sind auf das gesamte Untersuchungsgebiet gleichmäßig\nzu verteilen.\nb) Die Stichproben sind zufällig auszuwählen, wobei in einem Zeitraum von\nvier Wochen nach der Köderauslage keine Stichproben erfolgen und\nJungtiere wild lebender Tiere, insbesondere von Füchsen und Marderhun-\nden, bis zur Herbstauslage nicht untersucht werden sollten, soweit nicht\nbesondere Untersuchungsprogramme durchgeführt werden. Im Falle einer\nUntersuchung auf Grund eines besonderen Untersuchungsprogramms\nsind die Jungtiere altersmäßig zu kennzeichnen.","1320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010\nBekanntmachung\nder Neufassung der BVDV-Verordnung\nVom 4. Oktober 2010\nAuf Grund des Artikels 5 der Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verord-\nnung, der BVDV-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung vom 4. Oktober\n2010 (BGBl. I S. 1308) wird nachstehend der Wortlaut der BVDV-Verordnung in\nder vom 9. Oktober 2010 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufas-\nsung berücksichtigt:\n1. die am 19. Dezember 2008 in Kraft getretene Verordnung vom 11. Dezember\n2008 (BGBl. I S. 2461),\n2. den am 9. Oktober 2010 in Kraft tretenden Artikel 2 der eingangs genannten\nVerordnung,\n3. den am 30. Juni 2011 in Kraft tretenden Artikel 3 der eingangs genannten\nVerordnung.\nBonn, den 4. Oktober 2010\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010              1321\nVerordnung\nzum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus\n(BVDV-Verordnung)\n§1                                                            §3\nBegriffsbestimmungen                                             Untersuchungen\nIm Sinne dieser Verordnung sind:                             (1) Der Besitzer hat alle Rinder,\n1. BVDV-unverdächtiges Rind:                                 1. die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in\nseinem Bestand geboren worden sind, bis zur Voll-\nein Rind, das                                                endung des sechsten Lebensmonats oder\na) mit negativem Ergebnis auf das Virus der Bovinen      2. die aus dem Bestand verbracht werden sollen, vor\nVirusdiarrhoe (BVDV) mit einer in der Bekannt-            dem Verbringen\nmachung der amtlichen Methodensammlung für\nmit einer in der amtlichen Methodensammlung be-\ndie Untersuchung der Bovinen Virusdiarrhoe\nschriebenen Methode auf BVDV untersuchen zu lassen.\nvom 30. Oktober 2008 (BAnz. S. 3999) (amtliche\nDer Besitzer hat sicherzustellen, dass der untersuchen-\nMethodensammlung) beschriebenen Methode\nden Einrichtung das Geburtsdatum und die Ohrmarken-\nuntersucht worden ist oder\nnummer des zu untersuchenden Rindes sowie das\nb) ein mit negativem Ergebnis mit einer der in der       Datum der Probenahme mit der Übersendung der je-\namtlichen Methodensammlung beschriebenen              weiligen Probe mitgeteilt wird. Satz 2 gilt nicht im Hin-\nMethode auf BVDV untersuchtes Kalb geboren            blick auf das Geburtsdatum und das Datum der Probe-\nhat;                                                  nahme, soweit Ohrgewebeproben untersucht werden\n2. BVDV-unverdächtiger Rinderbestand:                        sollen, die im Rahmen der Kennzeichnung der Rinder\nnach § 27 der Viehverkehrsverordnung gewonnen wor-\nein Bestand mit Rindern, der die Anforderungen der       den sind. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 hat der\nAnlage 1 erfüllt;                                        Besitzer Kälber seines Bestandes, die nach dem In-\n3. persistent BVDV-infiziertes Rind:                         krafttreten dieser Verordnung geboren worden sind, un-\nverzüglich nach der Geburt mit einer in der amtlichen\nein Rind, das mit einer in der amtlichen Methoden-       Methodensammlung beschriebenen Methode auf\nsammlung beschriebenen Methode mit positivem             BVDV untersuchen zu lassen, soweit die Kälber von\nErgebnis auf BVDV untersucht worden ist und              Rindern stammen, die tragend in seinen Bestand einge-\na) das längstens 60 Tage nach der ersten Unter-          stellt worden sind.\nsuchung erneut mit einer in der amtlichen Metho-         (2) Eine Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 Num-\ndensammlung beschriebenen Methode mit posi-           mer 2 ist entbehrlich, soweit bei einem Rind oder einem\ntivem Ergebnis auf BVDV untersucht worden ist,        von diesem geborenen Rind vor dem 1. Januar 2011\nb) bei dem eine Wiederholungsuntersuchung nach           eine Untersuchung auf BVDV mit negativem Ergebnis\nBuchstabe a unterblieben ist oder                     durchgeführt worden ist, die einer in der amtlichen Me-\nthodensammlung beschriebenen Methode entspricht.\nc) das an Mucosal Disease erkrankt ist,\n(3) Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus\nsowie die Nachkommen eines Rindes nach den               Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,\nBuchstaben a bis c.                                      die Untersuchung eines Rindes oder der Rinder eines\nBestandes oder eines bestimmten Gebietes anordnen.\n§2                                Satz 1 gilt auch für verendete Rinder und Totgeburten.\nSie kann ferner, soweit dies aus Gründen der Tierseu-\nImpfungen\nchenbekämpfung erforderlich ist,\n(1) Die zuständige Behörde kann die Impfung eines         1. die Einrichtung bestimmen, in der die jeweilige Un-\nRindes oder der Rinder eines Bestandes oder eines                tersuchung durchzuführen ist,\nbestimmten Gebietes gegen die BVDV-Infektion\n2. für die Untersuchung eine in der amtlichen Metho-\n1. anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseu-                densammlung beschriebene Methode vorschreiben\nchenbekämpfung erforderlich ist, oder                        sowie\n2. verbieten, soweit Belange der Tierseuchenbekämp-          3. das Alter festlegen, in dem die Rinder zu unter-\nfung nicht entgegenstehen.                                   suchen sind.\n(2) Soweit weibliche Rinder gegen eine BVDV-Infek-           (4) Ist bei einer Untersuchung nach den Absätzen 1,\ntion geimpft werden, ist die Impfung nach den Empfeh-        2 oder 3 Satz 1 eine BVDV-Infektion festgestellt wor-\nlungen des Impfstoffherstellers so durchzuführen, dass       den, so hat der Besitzer das betroffene Rind längstens\nein fetaler Schutz vor einer BVDV-Infektion zu erwarten      60 Tage nach der ersten Untersuchung erneut mit einer\nist.                                                         in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen\n(3) Der Besitzer hat der zuständigen Behörde auf          Methode auf BVDV untersuchen zu lassen, soweit er\nVerlangen unverzüglich Auskunft über die Anzahl der          das Rind nicht innerhalb dieses Zeitraums töten lässt.\ngeimpften Rinder einschließlich deren Ohrmarkennum-             (5) Liegen bei einem nicht auf BVDV untersuchten\nmern, den Zeitpunkt der durchgeführten Impfungen             Rind klinische Anzeichen vor, die darauf schließen las-\nsowie den verwendeten Impfstoff zu erteilen.                 sen, dass es an Mucosal Disease erkrankt ist, so hat","1322              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010\nder Besitzer das Rind unverzüglich mit einer in der amt-                        einer in der amtlichen Methodensammlung beschrie-\nlichen Methodensammlung beschriebenen Methode                                   benen Methode untersucht und bis zum Vorliegen\nuntersuchen zu lassen.                                                          des Ergebnisses der Untersuchung abgesondert ge-\n(6) Der Besitzer eines Rindes hat                                          halten wird.\n1. sicherzustellen, dass ihm die untersuchende Einrich-                   Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 darf ein\ntung das Ergebnis einer Untersuchung nach den                       nicht BVDV-unverdächtiges Rind wieder unmittelbar in\nAbsätzen 1 oder 3 bis 5 nach dessen Vorliegen un-                   den Herkunftsbestand verbracht werden.\nverzüglich in schriftlicher oder elektronischer Form                     (3) Die zuständige Behörde kann für Rinder, die bis\nmitteilt,                                                           zum 1. Januar 2011 den sechsten Lebensmonat voll-\n2. die Ergebnisse der Untersuchungen nach Nummer 1                        endet haben, Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Num-\nder für die Anzeige nach § 28 der Viehverkehrsver-                  mer 1 genehmigen, soweit die Rinder des aufnehmen-\nordnung zuständigen Behörde oder einer von dieser                   den Betriebes ausschließlich in Stallhaltung gemästet\nbeauftragten Stelle, geordnet nach dem Datum der                    und unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden.**)\nProbenahme, schriftlich oder in elektronischer Form                      (4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf ein Rind\nlängstens 14 Tage nach der Mitteilung durch die un-                 bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats in\ntersuchende Einrichtung unter Angabe der seinem                     einen Bestand im Inland verbracht werden, soweit das\nBetrieb nach § 26 der Viehverkehrsverordnung erteil-                zu verbringende Rind unmittelbar in einen Bestand\nten Registriernummer sowie der Kennzeichnung des                    verbracht wird, in dem alle Rinder ausschließlich in\nRindes nach § 27 der Viehverkehrsverordnung mit-                    Stallhaltung gemästet und unmittelbar zur Schlachtung\nzuteilen.                                                           abgegeben werden und\n(7) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige                      1. der Herkunftsbestand\nBehörde Ausnahmen von der Untersuchungspflicht für\nRinder, die am 1. Januar 2011 den sechsten Lebens-                              a) im Inland gelegen und ein BVDV-unverdächtiger\nmonat vollendet haben, zulassen, soweit diese aus ei-                              Rinderbestand ist und das zu verbringende Rind\nnem Bestand verbracht und in einen Bestand einge-                                  von einer Bescheinigung nach dem Muster der\nstellt werden, in dem alle Rinder ausschließlich in Stall-                         Anlage 2 oder\nhaltung gemästet und unmittelbar zur Schlachtung ab-                            b) in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland gele-\ngegeben werden.*)                                                                  gen ist und das zu verbringende Rind\naa) von einer Erklärung der zuständigen Behörde\n§4\ndes Herkunftstaates, dass das Rind mit nega-\nVerbringen von Rindern                                              tivem Ergebnis auf BVDV untersucht worden\n(1) Rinder dürfen                                                                  ist, oder,\n1. aus einem Bestand nur verbracht oder in einen Be-                               bb) soweit das Rind aus einem Herkunftsbestand\nstand nur eingestellt werden,                                                     stammt, der BVDV-unverdächtig ist, von einer\nErklärung der zuständigen Behörde des Her-\n2. auf einen Viehmarkt, eine Viehausstellung, eine Ver-\nkunftstaates, die unter Angabe des Namens\nanstaltung ähnlicher Art oder eine Viehsammelstelle\nund der Anschrift des Bestandes und der Gül-\noder von einer der genannten Veranstaltungen oder\ntigkeitsdauer die BVDV-Unverdächtigkeit des\naus einer Viehsammelstelle nur verbracht werden\nRinderbestandes bestätigt,\noder\n3. auf eine Gemeinschaftsweide oder einen sonstigen                                begleitet wird oder\nStandort mit Kontakt zu Rindern aus anderen Be-                     2. der Herkunftsbestand kein BVDV-unverdächtiger\nständen nur aufgetrieben werden,                                          Rinderbestand ist und das zu verbringende Rind in\nsoweit sie BVDV-unverdächtig sind und von einem                                 dem aufnehmenden Bestand unverzüglich nach dem\nNachweis in schriftlicher oder elektronischer Form über                         Verbringen mit einer in der amtlichen Methoden-\ndie BVDV-Unverdächtigkeit des jeweiligen Rindes be-                             sammlung beschriebenen Methode mit negativem\ngleitet sind. Wird der Nachweis in elektronischer Form                          Ergebnis auf BVDV untersucht und von den übrigen\ngeführt, müssen die erforderlichen Angaben für die zu-                          Rindern des Bestandes bis zur Vorlage des Unter-\nständige Behörde auf deren Verlangen jederzeit in leicht                        suchungsergebnisses abgesondert wird.\nlesbarer Form verfügbar sein.                                                  (5) Rinder, die nach Absatz 2 Nummer 1 und den\n(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für ein Rind, das                     Absätzen 3 und 4 keiner Untersuchung bedürfen, dür-\nfen zusammen mit anderen Rindern nur verbracht wer-\n1. aus einem Bestand unmittelbar zur Schlachtung ver-\nden, soweit alle verbrachten Rinder nach Beendigung\nbracht wird,\ndes Verbringens unverzüglich\n2. unmittelbar oder über eine zugelassene Sammel-\n1. in denselben Bestand eingestellt und dort aus-\nstelle ausgeführt oder in einen anderen Mitgliedstaat\nschließlich in Stallhaltung gemästet werden oder\nverbracht wird oder\n3. unmittelbar zur tierärztlichen Untersuchung oder                       2. in derselben Schlachtstätte geschlachtet werden.\nBehandlung verbracht wird, soweit das Rind im                            (6) Der schriftliche oder elektronische Nachweis\nRahmen dieser Untersuchung oder Behandlung mit                      nach Absatz 1 Satz 1 ist\n*) Gemäß Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 6 Satz 2 der Verordnung     **) Gemäß Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 6 Satz 2 der Verordnung\nvom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1308) tritt § 3 Absatz 7 am 30. Juni      vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1308) tritt § 4 Absatz 3 am 30. Juni\n2011 außer Kraft.                                                         2011 außer Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010              1323\n1. im Falle der Abgabe eines Rindes von demjenigen,           delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren\nin dessen Besitz das Rind übergeht, oder                  Anordnung nach § 2 Absatz 1 oder § 3 Absatz 3 Satz 1,\n2. im Falle des Verbleibs eines Rindes beim bisherigen        auch in Verbindung mit Satz 3, zuwiderhandelt.\nBesitzer von diesem                                          (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2\nbis zur erstmaligen oder erneuten Abgabe des Rindes           Nummer 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-\noder bis zum Tod des Rindes aufzubewahren.                    sätzlich oder fahrlässig\n1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 oder 5 ein\n§5                                    Rind nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,\nSchutzmaßregeln\n2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass\n(1) Der Besitzer hat ein persistent BVDV-infiziertes           der dort genannten Einrichtung eine dort genannte\nRind unverzüglich töten zu lassen. Abweichend von                 Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nSatz 1 darf ein persistent infiziertes Rind unmittelbar           nicht rechtzeitig mitgeteilt wird,\nzur Schlachtung verbracht werden, soweit sicherge-\n3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder\nstellt ist, dass das betreffende Rind nur zusammen mit\nAbsatz 5 ein Rind verbringt oder einstellt,\nsolchen Rindern verbracht wird, die unverzüglich nach\nEnde des Verbringens in derselben Schlachtstätte ge-          4. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ein Rind\nschlachtet werden.                                                auftreibt,\n(2) Die zuständige Behörde führt epidemiologische          5. entgegen § 4 Absatz 6 einen Nachweis nicht oder\nNachforschungen durch, um das Muttertier sowie die                nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder\nNachkommen des persistent BVDV-infizierten Rindes\naufzufinden. Der jeweilige Besitzer hat die Rinder des        6. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Rind nicht oder\nnicht rechtzeitig töten lässt.\nBestandes, in dem sich das betroffene Tier, dessen\nMuttertier und dessen Nachkommen befinden, nach\nnäherer Anweisung der zuständigen Behörde mit einer                                        §7\nin der amtlichen Methodensammlung beschriebenen                              Weitergehende Maßnahmen\nMethode auf BVDV untersuchen zu lassen.\nDie Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststel-\n§6                                lung einer BVDV-Infektion weitergehende Maßnahmen\nnach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b\nOrdnungswidrigkeiten                        Absatz 1 Nummer 4 und den §§ 18 bis 30 des Tier-\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2              seuchengesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tier-\nNummer 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-             seuchenbekämpfung erforderlich sind, bleibt unberührt.","1324     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010\nAnlage 1\n(zu § 1)\nVoraussetzungen, unter denen\nein Rinderbestand als BVDV-unverdächtig gilt\nAbschnitt 1\nBVDV-unverdächtiger Rinderbestand\n1. Alle Rinder des Bestandes sind mit einer in der amtlichen Methoden-\nsammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV unter-\nsucht worden, es sei denn, es handelt sich um Rinder, deren Kälber mit einer\nin der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem\nErgebnis auf BVDV untersucht worden sind.\n2. Innerhalb eines Zeitraumes von zwölf auf die Untersuchung nach Nummer 1\nfolgenden Monaten sind\na) alle im Bestand geborenen Rinder längstens sechs Monate nach ihrer\nGeburt mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen\nMethode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden,\nb) alle Rinder des Bestandes frei von klinischen Erscheinungen, die auf eine\nBVDV-Infektion hindeuten,\nc) in den Bestand nur Rinder eingestellt worden, die zuvor mit einer in der\namtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem\nErgebnis auf BVDV untersucht worden sind,\nd) die Rinder des Bestandes so gehalten worden, dass sie keinen Kontakt zu\nRindern außerhalb des Bestandes gehabt haben, die nicht BVDV-unver-\ndächtig sind,\ne) die Rinder des Bestandes nur mit Samen von BVDV-unverdächtigen Bul-\nlen besamt oder nur von BVDV-unverdächtigen Bullen gedeckt worden.\nAbschnitt 2\nAufrechterhaltung der BVDV-Unverdächtigkeit\nDie BVDV-Unverdächtigkeit des Rinderbestandes wird aufrechterhalten, soweit\ndie nachfolgenden Anforderungen erfüllt sind:\n1. Alle Rinder des Bestandes sind frei von klinischen Erscheinungen, die auf\neine BVDV-Infektion hindeuten.\n2. Alle im Bestand geborenen Rinder werden längstens sechs Monate nach\nihrer Geburt mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen\nMethode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht.\n3. In den Bestand werden nur BVDV-unverdächtige Rinder eingestellt.\n4. Die Rinder des Bestandes dürfen keinen Kontakt zu Rindern außerhalb des\nBestandes, die nicht BVDV-unverdächtig sind, haben.\n5. Die Rinder des Bestandes dürfen nur mit Samen von BVDV-unverdächtigen\nBullen besamt oder nur von BVDV-unverdächtigen Bullen gedeckt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010                                                                                    1325\nAnlage 2\n(zu § 4 Absatz 4)\nAmtstierärztliche Bescheinigung\nüber die BVDV-Unverdächtigkeit eines Rinderbestandes\nDer Bestand (Die Bestände)1)\ndes (der) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nLand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nmit der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung)\nist (sind) nach § 1 Nummer 2 der BVDV-Verordnung BVDV-unverdächtig.\nDiese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit drei Monate2), sechs Monate2),\nzwölf Monate2) nach der letzten Untersuchung, spätestens jedoch für den\nBestand\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1) am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nSie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn die Voraus-\nsetzungen der Anlage 1 Abschnitt 1 der BVDV-Verordnung nicht mehr erfüllt\nsind.\nStempel der                                       .........................................\nzuständigen Behörde\n(Unterschrift)\n1\n) Bei mehreren Beständen sind die Bestände einzeln aufzuführen.\n2\n) Nicht Zutreffendes streichen.","1326            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer\n(Einhufer-Blutarmut-Verordnung)\nVom 4. Oktober 2010\nAuf Grund des § 73a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2                                         §3\nNummer 1 und 4, des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Ver-\nUntersuchungen\nbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1, des § 79 Absatz 1\nNummer 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Absatz 1                Die zuständige Behörde kann anordnen, dass\nund 2, § 20 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, § 21         1. Einhufer, die in einen Betrieb eingestellt werden oder\nAbsatz 1 Nummer 1, § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in               an einer Veranstaltung teilnehmen, an der Pferde\nVerbindung mit Satz 2, den §§ 23, 24 Absatz 1 und den             verschiedener Bestände zusammenkommen, virolo-\n§§ 26, 27, 28, 29, 30 des Tierseuchengesetzes in der              gisch oder serologisch auf Einhufer-Blutarmut unter-\nFassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004                      sucht werden,\n(BGBl. I S. 1260, 3588) verordnet das Bundesministe-\nrium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-           2. Aborte von Einhufern einschließlich der Nachgebur-\nschutz:                                                           ten virologisch oder Stuten, die abortiert haben,\nserologisch auf Einhufer-Blutarmut untersucht wer-\nden,\nAbschnitt 1\nsoweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung\nAllgemeines                            erforderlich ist.\n§1                                                           Abschnitt 3\nBegriffsbestimmungen                                       Besondere Schutzmaßregeln\nIm Sinne dieser Verordnung liegen vor:\nUnterabschnitt 1\n1. Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blut-\narmut), soweit diese durch serologische Untersu-                Schutzmaßnahmen vor amtlicher\nchung oder durch virologische Untersuchung (Ge-              F e s t s t e l l u n g d e r E i n h u f e r- B l u t a r m u t\nnomnachweis des Erregers der Einhufer-Blutarmut)\nfestgestellt ist;                                                                          §4\n2. Verdacht des Ausbruchs der Einhufer-Blutarmut, so-                               Blutprobenentnahme,\nweit das Ergebnis einer                                              epidemiologische Nachforschungen\na) serologischen oder klinischen Untersuchung oder           (1) Im Falle des Verdachts des Ausbruchs der Einhu-\nfer-Blutarmut führt die zuständige Behörde unverzüg-\nb) pathologisch-anatomischen Untersuchung\nlich eine klinische und serologische Untersuchung des\nden Ausbruch der Einhufer-Blutarmut befürchten            seuchenverdächtigen Einhufers auf die Einhufer-Blutar-\nlässt;                                                    mut durch. Im Falle verendeter oder getöteter Einhufer\nordnet sie die virologische oder serologische Untersu-\n3. Ansteckungsverdacht, soweit auf Grund epidemiolo-\nchung auf die Einhufer-Blutarmut an.\ngischer Nachforschungen eine Ansteckung mit der\nEinhufer-Blutarmut nicht ausgeschlossen werden               (2) Ergeben sich auf Grund einer Untersuchung nach\nkann.                                                     Absatz 1 Satz 1 oder 2 Anhaltspunkte für einen Aus-\nbruch der Einhufer-Blutarmut, so führt die zuständige\nAbschnitt 2                            Behörde epidemiologische Nachforschungen durch.\nDie epidemiologischen Nachforschungen erstrecken\nAllgemeine Schutzmaßregeln                       sich mindestens auf\n1. den Zeitraum, in dem das Virus der Einhufer-Blutar-\n§2                                    mut bereits im Betrieb gewesen sein kann, bevor der\nImpfungen und Heilversuche                           Verdacht angezeigt worden ist,\n2. die Ermittlung anderer Betriebe, aus denen Einhufer\nImpfungen und Heilversuche seuchenkranker oder\nin den betroffenen Betrieb oder in die Einhufer aus\n-verdächtiger Einhufer sind verboten. Die zuständige\ndem betroffenen Betrieb verbracht worden sein kön-\nBehörde kann Ausnahmen von Satz 1 zur Durch-\nnen, und\nführung wissenschaftlicher Versuche genehmigen,\nsoweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht ent-           3. die Ermittlung aller Kontakte der Einhufer des betrof-\ngegenstehen.                                                      fenen Betriebes zu anderen Einhufern.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010                1327\n§5                                 1. die klinische und serologische Untersuchung aller\nSchutzmaßnahmen in dem betroffenen Betrieb                          Einhufer des betroffenen Betriebes,\n(1) Im Falle des Verdachts des Ausbruchs der Einhu-             2. im Falle verendeter oder getöteter Einhufer eine vi-\nfer-Blutarmut hat der Tierhalter des Betriebes unver-                  rologische oder serologische Untersuchung der ver-\nzüglich                                                                endeten oder getöteten Einhufer\nauf die Einhufer-Blutarmut an. § 4 Absatz 2 Satz 2 und\n1. sämtliche Einhufer des Betriebes nach näherer An-\ndie §§ 5 und 6 gelten entsprechend.\nweisung der zuständigen Behörde aufzustallen,\n(2) Der Tierhalter des Betriebes hat unverzüglich an\n2. seuchenverdächtige Einhufer von den übrigen Ein-\nden Eingängen des Betriebes Schilder mit der deut-\nhufern abzusondern und getrennt von den übrigen\nlichen und haltbaren Aufschrift „Einhufer-Blutarmut –\nEinhufern zu versorgen,\nunbefugter Zutritt verboten“ gut sichtbar anzubringen.\n3. eine Insektenbekämpfung im Stall durchzuführen,                    (3) Die zuständige Behörde ordnet die Tötung von\n4. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände,               Einhufern und deren unschädliche Beseitigung ein-\ndie in einem Stall oder sonstigen Standort der Ein-            schließlich des bei ihrer Tötung anfallenden Blutes an,\nhufer benutzt worden sind und die Träger des Anste-            soweit bei diesen Einhufern die Einhufer-Blutarmut\nckungsstoffes sein können, nach näherer Anweisung              amtlich festgestellt worden ist. Sie kann die Tötung\nder zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfi-            seuchenverdächtiger Einhufer anordnen, wenn dies\nzieren oder unschädlich zu beseitigen.                         zur Verhütung der Verbreitung der Einhufer-Blutarmut\n(2) Einhufer, Einhufersamen, -eizellen und -embryo-             erforderlich ist.\nnen dürfen in den und aus dem Bestand nur mit Geneh-                  (4) Die zuständige Behörde kann zur Durchführung\nmigung der zuständigen Behörde verbracht werden.                   wissenschaftlicher Versuche von der Anordnung der\nTötung seuchenkranker Einhufer nach Absatz 3 abse-\n§6                                 hen, soweit der Einhufer in eine tierärztliche wissen-\nReinigung und Desinfektion                         schaftliche Einrichtung verbracht wird und Belange\nder Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.\nIm Falle des Verdachts des Ausbruchs der Einhufer-\nBlutarmut haben Personen, die eine Untersuchung oder                                          §9\nBehandlung seuchenverdächtiger Einhufer durchge-\nAnsteckungsverdacht\nführt haben, sowie Personen, die mit der Betreuung\noder Pflege seuchenverdächtiger Einhufer betraut sind,                (1) Ist der Ausbruch der Einhufer-Blutarmut amtlich\nfestgestellt und besteht Ansteckungsverdacht, führt die\n1. zur Untersuchung, Behandlung, Pflege oder Fixie-\nzuständige Behörde unverzüglich die klinische und se-\nrung seuchenverdächtiger Einhufer benutzte Geräte\nrologische Untersuchung auf die Einhufer-Blutarmut für\nund Instrumente nach dem Gebrauch nach näherer\nalle durch die Nachforschungen nach § 4 Absatz 2\nAnweisung der zuständigen Behörde unverzüglich\nSatz 2 Nummer 2 und 3 ermittelten Einhufer durch.\nzu reinigen und zu desinfizieren oder unschädlich\nDie klinische und serologische Untersuchung ist im\nzu beseitigen,\nFalle eines negativen Ergebnisses der Untersuchung\n2. sich nach der Untersuchung, Behandlung, Betreu-                 im Abstand von drei Monaten zu wiederholen. Im Falle\nung oder Pflege der Einhufer nach näherer Anwei-               verendeter oder getöteter Einhufer ordnet die zustän-\nsung der zuständigen Behörde unverzüglich zu rei-              dige Behörde die virologische oder serologische Unter-\nnigen und zu desinfizieren,                                    suchung auf die Einhufer-Blutarmut an.\n3. Blut seuchenverdächtiger Einhufer, soweit es nicht                 (2) Für Bestände mit ansteckungsverdächtigen Ein-\nzur Untersuchung bestimmt ist, unschädlich zu be-              hufern gilt § 5 entsprechend.\nseitigen und mit Blut seuchenverdächtiger Einhufer                (3) Ansteckungsverdächtige Einhufer dürfen nur mit\nverunreinigte Flächen und Gegenstände nach nähe-               Genehmigung der zuständigen Behörde auf Wirt-\nrer Anweisung der zuständigen Behörde unverzüg-                schafts- oder Weideflächen des Betriebes verbracht\nlich nach den Eingriffen zu reinigen und zu desinfi-           werden. Die zuständige Behörde erteilt die Genehmi-\nzieren.                                                        gung, sofern Belange der Tierseuchenbekämpfung\nnicht entgegenstehen. Hierbei berücksichtigt sie die Er-\nUnterabschnitt 2                              gebnisse epidemiologischer Untersuchungen, das Vor-\nSchutzmaßnahmen nach amtlicher                               kommen von Einhufern, Vektoren, natürlichen Grenzen\nF e s t s t e l l u n g d e r E i n h u f e r- B l u t a r m u t und Überwachungsmöglichkeiten.\n§7                                                           § 10\nÖffentliche Bekanntmachung                                                 Sperrbezirk\nDie zuständige Behörde macht den Ausbruch und                      (1) Ist der Ausbruch der Einhufer-Blutarmut in einem\ndas Erlöschen der Einhufer-Blutarmut öffentlich be-                Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Be-\nkannt.                                                             hörde ein Gebiet um den Seuchenbetrieb mit einem\nRadius von mindestens einem Kilometer als Sperrbe-\n§8                                 zirk fest. Hierbei berücksichtigt sie die Ergebnisse epi-\ndemiologischer Untersuchungen, das Vorkommen von\nSchutzmaßnahmen in dem betroffenen Betrieb                      Einhufern und blutsaugenden Insekten, natürliche\n(1) Ist der Ausbruch der Einhufer-Blutarmut amtlich             Grenzen und Überwachungsmöglichkeiten. Satz 1 gilt\nfestgestellt, ordnet die zuständige Behörde                        nicht, soweit in dem Gebiet mit einem Radius von","1328           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010\neinem Kilometer um den Seuchenbetrieb keine Einhufer         1. die Ställe oder sonstigen Standorte der seuchen-\ngehalten werden oder sonstige Umstände vorliegen,                 kranken und -verdächtigen Einhufer in regelmäßigen\ndie die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr der               Abständen zu desinfizieren und dabei möglichst in-\nVerbreitung der Einhufer-Blutarmut nicht besteht.                 sektenfrei zu machen,\n(2) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzu-         2. den Dung aus den Ställen oder sonstigen Standor-\nfahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deut-             ten an einen hierfür geeigneten Platz zu verbringen,\nlichen und haltbaren Aufschrift „Einhufer-Blutarmut –             zu desinfizieren und anschließend mindestens vier\nSperrbezirk“ an.                                                  Wochen zu lagern,\n(3) Mit Bekanntgabe der Festlegung des Sperrbe-           3. flüssige Abgänge aus den Ställen oder sonstigen\nzirks haben Tierhalter im Sperrbezirk                             Standorten, soweit sie nicht dem Dung beigegeben\n1. der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl                werden, zu desinfizieren,\nder                                                      4. nach Entfernung der seuchenkranken und -verdäch-\na) gehaltenen Einhufer unter Angabe der Nutzungs-             tigen Einhufer aus dem Betrieb oder von sonstigen\nrichtung und des Standortes,                               Standorten die Ställe und sonstigen Standorte der\nTiere, insbesondere die Stallgänge, Jaucherinnen,\nb) verendeten oder erkrankten Einhufer                        Futterkrippen, verwendeten Gerätschaften und\nsowie jede Änderung anzuzeigen und                            sonstigen Gegenstände, die Träger des Anste-\n2. sämtliche Einhufer aufzustallen.                               ckungsstoffes sein können, unverzüglich zu reinigen\nund zu desinfizieren.\n(4) Die zuständige Behörde führt innerhalb von sie-\nben Tagen eine klinische und eine serologische Unter-            (2) Die zuständige Behörde kann genehmigen, dass\nsuchung auf die Einhufer-Blutarmut aller Einhufer            die Desinfektion nach Absatz 1 Nummer 4 auf die Be-\ndurch, die in dem Sperrbezirk gehalten werden.               triebsteile beschränkt wird, in denen die seuchenkran-\nken und -verdächtigen Einhufer gestanden haben.\n(5) Einhufer dürfen nur mit Genehmigung der zustän-\ndigen Behörde aus dem Sperrbezirk verbracht werden.\n§ 12\nDie Genehmigung ist zu erteilen, wenn sie drei Monate\nnach der Untersuchung nach Absatz 4 mit negativem                        Aufhebung der Schutzmaßnahmen\nErgebnis auf die Einhufer-Blutarmut untersucht worden            (1) Angeordnete Schutzmaßnahmen nach den §§ 5\nsind.                                                        bis 11 sind aufzuheben, wenn die Einhufer-Blutarmut\n(6) Einhufersamen, -eizellen und -embryonen dürfen        erloschen ist oder der Verdacht des Ausbruchs der Ein-\naus dem Sperrbezirk nur mit Genehmigung der zustän-          hufer-Blutarmut sich als unbegründet erwiesen hat.\ndigen Behörde verbracht werden. Die Genehmigung ist              (2) Die Einhufer-Blutarmut gilt als erloschen, wenn\nzu erteilen, wenn sie von Einhufern stammen, die drei\n1. a) alle Einhufer des Betriebes verendet sind, getötet\nMonate nach der Untersuchung nach Absatz 4 mit ne-\noder entfernt worden sind oder\ngativem Ergebnis auf die Einhufer-Blutarmut untersucht\nworden sind.                                                      b) die seuchenkranken und -verdächtigen Einhufer\ndes Betriebes verendet sind, getötet oder entfernt\n(7) Hengste aus dem Sperrbezirk dürfen zur Bede-\nworden sind und bei den übrigen Einhufern des\nckung oder Samengewinnung nur herangezogen wer-\nBestandes keine für Einhufer-Blutarmut verdäch-\nden, wenn sie drei Monate nach der Untersuchung\ntigen Erscheinungen festgestellt worden sind\nnach Absatz 4 mit negativem Ergebnis auf die Einhu-\nund nach Entfernung der seuchenkranken oder\nfer-Blutarmut untersucht worden sind. Für den Samen\n-verdächtigen Einhufer zwei im Abstand von\nvon Hengsten aus dem Sperrbezirk gilt Satz 1 entspre-\ndrei Monaten entnommenen Blutproben serologisch\nchend.\nmit negativem Ergebnis auf Einhufer-Blutarmut\n(8) Stuten im Sperrbezirk dürfen nur besamt werden,               untersucht worden sind, und\nwenn sie drei Monate nach der Untersuchung nach Ab-\n2. die Desinfektion unter amtlicher Überwachung und\nsatz 4 mit negativem Ergebnis auf die Einhufer-Blutar-\nnach näherer Anweisung der zuständigen Behörde\nmut untersucht worden sind.\ndurchgeführt worden ist.\n(9) Ausstellungen, Märkte und Veranstaltungen ähn-\n(3) Der Seuchenverdacht auf die Einhufer-Blutarmut\nlicher Art mit Einhufern innerhalb des Sperrbezirks sind\nhat sich als unbegründet erwiesen, wenn nach Anzeige\nverboten. Einhufer, die im Sperrbezirk gehalten werden,\ndürfen nicht an Ausstellungen, Märkten und Veranstal-        des Verdachts eine serologische Untersuchung mit ne-\ngativem Ergebnis durchgeführt wurde.\ntungen ähnlicher Art mit Einhufern außerhalb des Sperr-\nbezirks teilnehmen.\n§ 13\n(10) Fahrzeuge, die für den Transport von Einhufern,\ndie im Sperrbezirk gehalten werden, verwendet worden                           Ordnungswidrigkeiten\nsind, müssen vor weiterem Gebrauch nach Anweisung                (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2\nder zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert wer-      Nummer 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-\nden.                                                         delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n1. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Satz 2, § 5\n§ 11                                   Absatz 2, § 9 Absatz 3 Satz 1 oder § 11 Absatz 2\nDesinfektion                               verbundenen vollziehbaren Auflage oder\n(1) Der Tierhalter des betroffenen Betriebes hat nach     2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 4 Absatz 1\nnäherer Anweisung der zuständigen Behörde                         Satz 2, § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010                         1329\nauch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, § 6, § 8 Ab-                     men, -eizellen oder -embryonen ohne Genehmigung\nsatz 1 oder 3, § 9 Absatz 1 Satz 3, § 10 Absatz 10                    verbringt,\noder § 11 Absatz 1\n5. entgegen § 8 Absatz 2 ein Schild nicht, nicht richtig,\nzuwiderhandelt.                                                           nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2                          rechtzeitig anbringt oder\nNummer 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-\nsätzlich oder fahrlässig                                              6. entgegen § 10 Absatz 9 Satz 1 eine Ausstellung,\neinen Markt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art\n1. entgegen § 2 Satz 1 eine Impfung oder einen Heil-                      mit Einhufern innerhalb des Sperrbezirks durchführt.\nversuch vornimmt,\n2. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbin-                                                   § 14\ndung mit § 9 Absatz 2, Einhufer nicht, nicht richtig\noder nicht rechtzeitig absondert oder versorgt,                                Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n3. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 3 eine Insektenbe-                        Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nkämpfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,                 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Einhufer-Blutarmut-Verord-\n4. entgegen § 5 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 9                  nung vom 2. Juli 1975 (BGBl. I S. 1845), die zuletzt\nAbsatz 2, § 9 Absatz 3 Satz 1 oder § 10 Absatz 5                  durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. April 2000\nSatz 1 oder Absatz 6 Satz 1 Einhufer, Einhufersa-                 (BGBl. I S. 531) geändert worden ist, außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 4. Oktober 2010\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner","1330               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010\nVerordnung\nzur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie\nund der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie*)\nVom 5. Oktober 2010\nDie Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht                                        Artikel 1\nverordnet auf Grund                                                           Änderung der Solvabilitätsverordnung\n– des § 1a Absatz 9 Satz 1 und 3 des Kreditwesenge-                    Die Solvabilitätsverordnung vom 14. Dezember 2006\nsetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes                 (BGBl. I S. 2926), die zuletzt durch die Verordnung vom\nvom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) eingefügt                 23. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3971) geändert worden\nworden ist,                                                       ist, wird wie folgt geändert:\n– des § 10 Absatz 1 Satz 9 Nummer 1 bis 9 und                          1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nSatz 11, auch in Verbindung mit § 26a Absatz 1                          a) In der Angabe zu § 40 wird hinter dem Wort\nSatz 3, und § 10a Absatz 9 Satz 1 und 3 des Kredit-                        „Gewährleistungen“ das Wort „ , Lebensversi-\nwesengesetzes, von denen § 10 Absatz 1 Satz 9                              cherungen“ eingefügt.\nund 11 und § 26a durch Artikel 1 Nummer 12 Buch-                        b) Nach der Angabe zu § 168 wird in der Angabe\nstabe b und Nummer 35 des Gesetzes vom 17. No-                             zur Überschrift des Titels 2 das Wort „Gewähr-\nvember 2006 (BGBl. I S. 2606) eingefügt worden sind                        leistungen“ durch die Wörter „Ansprüche sowie\nund § 10a Absatz 9 Satz 1 und 3 durch Artikel 1                            Lebensversicherungen“ ersetzt.\nNummer 13 des Gesetzes vom 17. November 2006\n(BGBl. I S. 2606) neu gefasst worden ist,                               c) Nach der Angabe zu § 171 wird folgende An-\ngabe eingefügt:\n– des § 22 Satz 1 und 3, auch in Verbindung mit § 2                          „§ 171a Zahlungszusagen für den Restwert\nAbsatz 11 Satz 3 und § 14 Absatz 1 Satz 1, des Kre-                                   von Leasinggegenständen“.\nditwesengesetzes, von denen § 22 zuletzt durch Ar-\ntikel 2 Nummer 10 des Gesetzes vom 20. März 2009                        d) Die Angabe zu § 227 wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 607) und § 14 Absatz 1 Satz 1 zuletzt                          „§ 227      KSA- und IRBA-Verbriefungspositio-\ndurch Artikel 2 Nummer 5 des Gesetzes vom 25. Juni                                    nen“.\n2009 (BGBl. I S. 1506) geändert worden ist, und                         e) Die Angabe zu § 229 wird wie folgt gefasst:\n– des § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Kreditwesenge-                          „§ 229      (weggefallen)“.\nsetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 32 Buch-                     f) In der Angabe zu § 336 werden die Wörter „Of-\nstabe b des Gesetzes vom 17. November 2006                                 fenlegungen für KSA und IRBA“ durch die Wör-\n(BGBl. I S. 2606) geändert worden ist,                                     ter „Offenlegung für KSA- und IRBA-Positio-\njeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung                         nen“ ersetzt.\nzur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von                             g) Die folgenden Angaben werden angefügt:\nRechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanz-                          „Anlage 1 Tabellen\ndienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 der\nVerordnung vom 21. November 2007 (BGBl. I S. 2605)                            Anlage 2 Formeln und Erläuterungen\ngeändert worden ist, im Einvernehmen mit der Deut-                            Anlage 3 Meldeformulare“.\nschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenver-                      2. § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nbände der Institute:\na) In Nummer 1 wird die Angabe „im Sinne von\n*) Diese Verordnung dient der weiteren Umsetzung\n§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 oder Nr. 7 bis 12\ndes Kreditwesengesetzes“ durch die Angabe\n– der Richtlinie 2009/27/EG der Kommission vom 7. April 2009 zur\nÄnderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/49/EG des Eu-           „im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Kredit-\nropäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer            wesengesetzes“ ersetzt und am Ende das Wort\nVorschriften für das Risikomanagement (ABl. L 94 vom 8.4.2009,\nS. 97),\n„und“ angefügt.\n– der Richtlinie 2009/83/EG der Kommission vom 27. Juli 2009 zur        b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nÄnderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/48/EG des Eu-\nropäischen Parlaments und des Rates mit technischen Bestim-\naa) In Buchstabe b wird nach den Wörtern „zu\nmungen über das Risikomanagement (ABl. L 196 vom 28. 7.2009,                 verschaffen“ ein Komma eingefügt und das\nS. 14),                                                                      Komma am Ende durch einen Punkt er-\n– der Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des                setzt.\nRates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien\n2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralor-           bb) Nach dem Buchstaben b wird das Wort\nganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbe-                  „und“ gestrichen.\nstandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanage-\nment (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 97).                             c) Nummer 3 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010              1331\n3. § 2 wird wie folgt geändert.                                    wesengesetzes“ und die Angabe „§ 229 Abs. 1“\na) Absatz 4 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze               durch die Angabe „§ 1b Absatz 7 des Kredit-\nersetzt:                                                     wesengesetzes“ ersetzt.\n„Abweichend von Absatz 1 muss ein Finanz-              7. § 11 wird wie folgt geändert:\ndienstleistungsinstitut, das nicht auf eigene             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nRechnung mit Finanzinstrumenten handelt,\ntäglich zum Geschäftsschluss über angemes-                   aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird nach den\nsene Eigenmittel nach Maßgabe der Sätze 2                         Wörtern „Gewährleistungsgeber ist“ das\nund 3 verfügen. Ist die verwaltungskostenba-                      Komma gestrichen.\nsierte Eigenmittelanforderung nach § 10 Ab-                  bb) Folgender Satz wird angefügt:\nsatz 9 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes\nhöher als die Summe aus Gesamtanrech-                             „Abweichend von Satz 1 Nummer 1 Buch-\nnungsbetrag für Adressrisiken und Eigenmittel-                    stabe a zweite Alternative darf ein Institut\nanforderungen für Marktrisiken, verfügt das In-                   alle dort genannten Derivate des Handels-\nstitut über angemessene Eigenmittel, wenn die                     buchs einheitlich und alle dort genannten\nverwaltungskostenbasierte Eigenmittelanforde-                     Derivate des Anlagebuchs einheitlich als\nrung nach § 10 Absatz 9 Satz 1 und 2 des Kre-                     derivative Adressenausfallrisikopositionen\nditwesengesetzes die Summe aus dem modifi-                        berücksichtigen.“\nzierten verfügbaren Eigenkapital und den ver-             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nfügbaren Drittrangmitteln nicht übersteigt. Ist\ndie verwaltungskostenbasierte Eigenmittelan-                 aa) Nach den Wörtern „in Bezug auf eine“\nforderung nach § 10 Absatz 9 Satz 1 und 2                         werden die Wörter „gemäß den §§ 206\ndes Kreditwesengesetzes kleiner oder gleich                       und 207“ eingefügt und die Wörter „ , das\nder Summe aus Gesamtanrechnungsbetrag                             aufgrund einer nach § 17 Abs. 1 der Groß-\nfür Adressrisiken und Eigenmittelanforderun-                      kredit- und Millionenkreditverordnung an-\ngen für Marktrisiken, verfügt das Institut über                   erkennungsfähigen Schuldumwandlungs-\nangemessene Eigenmittel, wenn sowohl die                          klausel im Sinne von § 17 Abs. 2 der Groß-\nEigenkapitalanforderungen für Adressrisiken                       kredit- und Millionenkreditverordnung ent-\nnach Absatz 2 als auch die Eigenmittelanforde-                    standen ist“ gestrichen.\nrungen für Marktrisiken nach Absatz 3 erfüllt                bb) Folgender Satz wird angefügt:\nwerden, wobei abweichend von den §§ 269\nbis 293 der Anrechnungsbetrag für das opera-                      „Ein Schuldumwandlungsvertrag ist jeder\nÄnderungs-, Aufrechnungs- oder Schuld-\ntionelle Risiko Null beträgt.“\numschaffungsvertrag, durch den das auf-\nb) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4                      grund eines Derivats bestehende Schuld-\nSatz 1 Nr. 1 oder 2“ durch die Angabe „Absatz 4                   verhältnis unmittelbar in der Weise umge-\nSatz 2 oder 3“ ersetzt.                                           staltet wird, dass die sich aus ihm ergeben-\n4. In § 3 Absatz 3 Nummer 1 wird der Klammerzusatz                      den Ansprüche und Verpflichtungen ganz\n„(ABl. EU Nr. 177 S. 201)“ durch die Wörter „(ABl.                   oder teilweise erlöschen.“\nL 177 vom 30.6.2006, S. 201) in der jeweils gel-          8. § 13 wird wie folgt geändert:\ntenden Fassung“ ersetzt.\na) In Absatz 1 wird im Satzteil nach Nummer 6 die\n5. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           Angabe „§ 230 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 1b\na) In Satz 1 werden die Wörter „bis 25 und 27“                  Absatz 3 Satz 3 des Kreditwesengesetzes“ er-\nund die Wörter „sowie nach dem Stand zum                     setzt.\nMeldestichtag Ende eines Kalenderjahres Mel-\nb) In Absatz 2 wird nach den Wörtern „die nach\ndungen mit dem Formular nach Anlage 3 Nr. 26“\n§ 11 derivative“ das Wort „Adressenausfallrisi-\ngestrichen.\nkoposition“ durch das Wort „Adressenausfall-\nb) In Satz 2 werden die Wörter „bis 58 und 60“                  risikopositionen“ ersetzt.\nund die Wörter „sowie nach dem Stand zum\nMeldestichtag Ende eines Kalenderjahres Mel-           9. Dem § 20 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\ndungen mit dem Formular nach Anlage 3 Nr. 59“             „Die künftig zu erwartende Erhöhung des gegen-\ngestrichen.                                               wärtigen potenziellen Wiedereindeckungsauf-\n6. § 9 wird wie folgt geändert:                                 wands bei Credit Default Swaps, bei denen das\nInstitut Gewährleistungsgeber ist und die nicht\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                unter Satz 1 Nummer 1 fallen, ist auf den noch\n„Für eine Credit Linked Note, bei der das Insti-          ausstehenden Betrag der Prämienzahlungen be-\ntut Sicherungsgeber ist, sind sowohl die Adres-           grenzt.“\nsenausfallrisikoposition gegenüber dem Emit-          10. In § 24 werden die Sätze 4 und 5 aufgehoben.\ntenten der Credit Linked Note als auch die\nAdressenausfallrisikoposition in Bezug auf das        11. § 25 wird wie folgt geändert:\nReferenzaktivum oder das Referenzportfolio zu             a) In Absatz 7 Nummer 2 wird der Klammerzusatz\nberücksichtigen.“                                            „(ABl. EU Nr. L 177 S. 1)“ durch die Wörter\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 228“                   „(ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1) in der jeweils\ndurch die Angabe „§ 1b Absatz 6 des Kredit-                  geltenden Fassung“ ersetzt.","1332           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010\nb) Absatz 8 wird wie folgt geändert:                             cc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:\naa) Die Wörter „sowie Ansprüche gegen die                          „8. der Kassenbestand und gleichwertige\nPfandbriefbank nach § 4 Abs. 3 des Pfand-                          Positionen.“\nbriefgesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I\n12. In § 26 Nummer 1 wird im Satzteil vor dem Buch-\nS. 1373)“ werden gestrichen.\nstaben a die Angabe „Nummern 2 und 3“ durch\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                          die Angabe „Nummern 2 bis 4“ ersetzt.\n„Dieser KSA-Forderungsklasse dürfen auch          13. § 27 wird wie folgt geändert:\nAnsprüche gegen die Pfandbriefbank nach\n§ 4 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes zuge-             a) Im einleitenden Satzteil wird nach dem Wort\nordnet werden, soweit diese Ansprüche                    „und“ das Wort „örtliche“ eingefügt.\naus Derivategeschäften begründet werden,              b) In Nummer 1 Buchstabe b werden nach den\ndie zur Deckung von Pfandbriefen nach § 1                Wörtern „Europäischen Wirtschaftsraums“ die\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Pfand-                Wörter „ , für die aufgrund von Steuererhe-\nbriefgesetzes verwendet werden.“                         bungsrechten und der Existenz spezifischer\nc) Absatz 12 wird wie folgt gefasst:                             institutioneller Vorkehrungen zur Reduzierung\ndes Ausfallrisikos kein Risikounterschied zu\n„(12) Der KSA-Forderungsklasse Invest-\nRisikopositionen gegenüber der Zentralregie-\nmentanteile ist eine KSA-Position zuzuordnen,\nrung dieses Staates besteht,“ eingefügt.\ndie durch einen Investmentanteil begründet\nwird. Ein Investmentanteil im Sinne des Sat-               c) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3\nzes 1 ist ein Anteil an einem Investmentvermö-                eingefügt:\ngen, der:                                                     „3. Wird ihre Erfüllung von einer Regionalregie-\n1. einen anteiligen Anspruch auf den nach Ab-                      rung oder örtlichen Gebietskörperschaft in\nzug von Krediten und anderen Verbindlich-                      einem Staat des Europäischen Wirtschafts-\nkeiten, die aus dem Investmentvermögen er-                     raums geschuldet und ist sie in der Landes-\nfüllt werden müssen, noch verbleibenden                        währung dieser Regionalregierung oder ört-\nWert des Investmentvermögens verkörpert,                       lichen Gebietskörperschaft geschuldet und\nder bei Vorhandensein weiterer Inhaber von                     refinanziert, darf ein KSA-Risikogewicht\nAnteilen an diesem Investmentvermögen mit                      von 20 Prozent verwendet werden.“\nderen Ansprüchen gleichrangig ist, und                 d) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.\n2. dem Inhaber des Anteils das Recht ein-              14. In § 28 Nummer 1 werden nach den Wörtern „Ein-\nräumt, zumindest zu bestimmten Zeitpunk-               richtung des öffentlichen Bereichs“ die Wörter\nten den in Nummer 1 genannten Anspruch                 „nach § 1 Absatz 30 des Kreditwesengesetzes\ndurch Rückgabe seines Anteils fällig zu stel-          oder einer selbst verwalteten Einrichtung des öf-\nlen und aus dem Investmentvermögen be-                 fentlichen Rechts, die einer öffentlichen Beauf-\nfriedigt zu bekommen, ohne dass dies die               sichtigung unterliegt,“ eingefügt.\nFälligstellung der entsprechenden Ansprü-\nche anderer Inhaber von Anteilen an diesem         15. In § 33 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter\nInvestmentvermögen auslöst.                            „deren maßgebliche Bonitätsbeurteilung eine\nkurzfristige ist“ durch die Wörter „für die eine\nWenn die Möglichkeit nach Satz 1 Nummer 2,\nmaßgebliche Bonitätsbeurteilung für kurzfristige\nden Anspruch nach Satz 1 Nummer 1 fällig zu\nRisikopositionen vorliegt“ ersetzt.\nstellen, nur soweit besteht, wie der danach\nnoch verbleibende Wert des Investmentvermö-            16. § 35 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ngens einen bestimmten Betrag nicht unter-                  a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nschreitet, und für den Inhaber des Anteils auch\nkeine Möglichkeit besteht, bei Unterschreitung                aa) Im einleitenden Satzteil wird nach der An-\ndieses Betrags eine zeitnahe Auflösung des                         gabe „Absatz 1 Satz 1 Nr. 1“ die Angabe\nInvestmentvermögens durch anteilige Aus-                           „und 3“ eingefügt.\nschüttung an die Inhaber der Anteile zu bewir-                bb) Der Nummer 2 werden die Wörter „wobei\nken, gilt der Anteil in Höhe dieses Betrags,                       für diesen Zweck ein Beleihungswert, der\nhöchstens aber in Höhe des insgesamt inves-                        nach den Vorschriften für die Beleihungs-\ntierten Betrags, nicht als Investmentanteil, son-                  wertermittlung nach § 7 Absatz 7 des Ge-\ndern als nachrangiger Residualanspruch auf                         setzes über Bausparkassen unter Beach-\ndas Investmentvermögen.“                                           tung einer von der Bundesanstalt geneh-\nd) Absatz 15 wird wie folgt geändert:                                 migten Bestimmung nach § 5 Absatz 2\nNummer 3 des Gesetzes über Bausparkas-\naa) Nummer 6 wird wie folgt geändert:\nsen ermittelt worden ist, einem Beleihungs-\naaa) Dem Buchstaben a wird das Wort                           wert nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des\n„oder“ angefügt.                                        Pfandbriefgesetzes gleichsteht,“ angefügt.\nbbb) In Buchstabe b wird das Wort „oder“              b) Folgender Satz wird angefügt:\ndurch ein Komma ersetzt.\n„Für die Anwendung von Absatz 1 Satz 1 Num-\nccc) Buchstabe c wird aufgehoben.                        mer 3 gelten die Anforderungen nach Satz 1\nbb) In Nummer 7 am Ende wird der Punkt durch                  nur für die Darlehen, die unter Einhaltung der\ndas Wort „ , und“ ersetzt.                               Beleihungsgrenzen nach § 7 Absatz 1 Satz 3","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010              1333\ndes Gesetzes über Bausparkassen grund-                    c) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach den\npfandrechtlich besichert sind.“                              Wörtern „berücksichtigungsfähigen Gewähr-\n17. § 36 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          leistung“ die Wörter „oder berücksichtigungs-\nfähigen Lebensversicherung“ eingefügt.\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„1. Die Investmentanteile werden von einem\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nUnternehmen ausgegeben, das\naaa) In Nummer 1 wird am Ende das Wort\na) in einem Staat des Europäischen Wirt-\n„und“ gestrichen.\nschaftsraums beaufsichtigt wird oder\nbbb) In Nummer 2 wird am Ende ein\nb) in einem Drittstaat einem Aufsichtssys-                         Komma und das Wort „und“ angefügt.\ntem unterliegt, für das die Bundesanstalt\noder die zuständige Aufsichtsbehörde                      ccc) Nach Nummer 2 wird folgende Num-\neines anderen Staates des Europäischen                          mer 3 eingefügt:\nWirtschaftsraums bestätigt, dass dieses                         „3. für jede der KSA-Position zuge-\neiner Aufsicht nach den Vorgaben des                                 ordnete berücksichtigungsfähige\nRechts der Europäischen Union gleich-                                Lebensversicherung in Höhe des\nwertig ist und dass die Zusammenarbeit                               dieser Position zugeordneten\nzwischen der Bundesanstalt und der zu-                               berücksichtigungsfähigen Betrags\nständigen     Aufsichtsbehörde dieses                                der Lebensversicherung nach\nDrittstaates hinreichend gesichert ist.“                             § 170 Satz 2,“.\nb) In Nummer 2 werden im Satzteil vor dem Buch-                      ddd) Im Satzteil nach der neuen Nummer 3\nstaben a die Wörter „des Investmentvermö-                               wird nach den Wörtern „KSA-Position\ngens“ durch die Wörter „für die Investmentan-                           für die Gewährleistung“ das Wort\nteile“ ersetzt.                                                         „ , Lebensversicherung“ eingefügt.\n18. § 38 wird wie folgt geändert:                                   bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Der\nWert der Gewährleistung“ die Wörter „ , der\na) In Absatz 1 wird das Wort „sowie“ durch ein\nRückkaufswert der Lebensversicherung“\nKomma ersetzt und werden nach dem Wort\neingefügt.\n„gegenüberstehen“ die Wörter „ , sowie für\nden Kassenbestand und gleichwertige Positio-                 cc) In Satz 3 wird nach den Wörtern „für eine\nnen“ eingefügt.                                                   Gewährleistung“ das Wort „ , Lebensversi-\ncherung“ und nach den Wörtern „Berück-\nb) In Absatz 4 Nummer 1 werden die Buchsta-\nsichtigung weiterer Gewährleistungen“ das\nben a und b durch den Satzteil „nach Tabelle\nWort „ , Lebensversicherungen“ eingefügt.\n11 der Anlage 1.“ ersetzt.\ne) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n19. § 40 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1\na) In der Überschrift wird nach dem Wort „Ge-                        Nr. 1 und 2“ durch die Angabe „Absatz 1\nwährleistungen“ das Wort „ , Lebensversiche-                      Satz 1 Nummer 1, 2 und 3“ ersetzt sowie\nrungen“ eingefügt.                                                jeweils nach dem Wort „Gewährleistung“\nb) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                          das Wort „ , Lebensversicherung“ einge-\naa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird nach den                        fügt.\nWörtern „Der an das KSA-Risikogewicht                   bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1\nvon Gewährleistungen“ das Wort „ , Le-                       Nr. 3“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1\nbensversicherungen“ und werden nach                          Nummer 4“ ersetzt und nach dem Wort\nden Wörtern „Gewährleistung nach § 162“                      „Gewährleistungen“ das Wort „ , Lebens-\ndie Wörter „ , einer berücksichtigungsfähi-                  versicherungen“ eingefügt.\ngen Lebensversicherung nach § 170“ ein-          20. In § 47 Nummer 1 werden die Wörter „einer Ex-\ngefügt.                                              portversicherungsagentur“ durch die Wörter „der\nbb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende               Exportversicherungsagenturen“ und das Wort\ndurch ein Komma ersetzt.                             „teilnimmt“ durch das Wort „teilnehmen“ ersetzt.\ncc) Nach Nummer 2 wird folgende neue Num-             21. § 49 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nmer 3 eingefügt:                                     a) In Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d werden das\n„3. der Summe der Produkte aus dem nach                 Wort „einerseits“ und die Wörter „sowie ande-\nden Absätzen 2 bis 4 bestimmten besi-               rerseits eines Betrags für den Restwert eines\ncherten Teilpositionswert für jede der              Leasinggegenstands, zu dessen Zahlung ein\nnach § 170 berücksichtigungsfähigen                 Dritter verpflichtet ist oder verpflichtet werden\nLebensversicherungen, von der ein Be-               kann, wenn dieser Betrag als Adressrisikoposi-\ntrag dieser KSA-Position zugeordnet                 tion gegenüber diesem Dritten berücksichtigt\nist, und dem nach Tabelle 11a der An-               wird“ gestrichen.\nlage 1 bestimmten KSA-Risikogewicht              b) Folgender Satz wird angefügt:\nfür den Rückkaufswert dieser Lebens-                „Bei einer KSA-Position, die durch eine Adres-\nversicherung und“.                                  senausfallrisikoposition in Bezug auf das Refe-\ndd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.                    renzaktivum oder das Referenzportfolio einer","1334            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010\nCredit Linked Note gebildet wird, darf die Be-                bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nmessungsgrundlage um 8 Prozent des risiko-                        „2. falls es Arten von Risikopositionen gibt,\ngewichteten Positionswerts für die Adressen-                          für die das Institut die Verwendung ei-\nausfallrisikoposition in Bezug auf den Emitten-                       gener Schätzungen von prognostizier-\nten der Credit Linked Note reduziert werden.“                         ten Verlustquoten bei Ausfall oder prog-\n22. In § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 wer-                           nostizierten Konversionsfaktoren an-\nden jeweils dem bisherigen Wortlaut die Wörter                           strebt und dies nach § 59 Absatz 1\n„den nicht in Anspruch genommenen Teil“ voran-                           Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b im Um-\ngestellt und das Wort „kündbare“ durch das Wort                          setzungsplan des Instituts gesondert\n„kündbarer“ ersetzt.                                                     mitgeteilt werden muss, sämtliche Risi-\nkopositionen berücksichtigt werden,\n23. § 52 wird wie folgt geändert:                                            die\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                            a) zu den Arten von Risikopositionen\n„Wenn die Ratingagentur als Ratingagentur                                 gehören, für die im Umsetzungsplan\nnach der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des                                des Instituts eine gesonderte Mittei-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                                 lung nach § 59 Absatz 1 Satz 2\n16. September 2009 über Ratingagenturen                                   Nummer 1 Buchstabe b über das\n(ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1, L 350 vom                               Anstreben der Verwendung eigener\n29.12.2009, S. 59) registriert worden ist, gelten                         Schätzungen jenseits der Ausfall-\ndie Anforderungen nach Satz 1 soweit als er-                              wahrscheinlichkeit erfolgen muss,\nfüllt, wie diese die Objektivität, Unabhängigkeit,                        und mit Ratingsystemen erfasst wor-\nlaufende Überprüfung und Transparenz der                                  den sind, die nach § 61 sowohl zur\nMethodik zur Bonitätsbeurteilung betreffen.“                              Schätzung der prognostizierten Aus-\nfallwahrscheinlichkeit als auch zur\nb) In Absatz 2 Satz 6 Nummer 2 wird die Angabe                               Schätzung der prognostizierten Ver-\n„§ 227 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 1b Absatz 2                            lustquote bei Ausfall und, soweit an-\ndes Kreditwesengesetzes“ ersetzt.                                         wendbar, des prognostizierten Kon-\n24. Dem § 58 wird folgender Absatz 3 angefügt:                                   versionsfaktors geeignet sind, oder\nb) nicht zu den Arten von Risikopositio-\n„(3) Nachdem die Verwendung eines Rating-\nnen gehören, für die im Umset-\nsystems oder Beteiligungsrisikomodells für den\nzungsplan des Instituts eine geson-\nIRBA in der IRBA-Zulassung des Instituts festge-\nderte Mitteilung nach § 59 Absatz 1\nlegt worden ist, prüft die Bundesanstalt das Fort-\nSatz 2 Nummer 1 Buchstabe b über\nbestehen der Eignung nach § 61 in Nachschau-\ndas Anstreben der Verwendung ei-\nprüfungen, die sie in Zusammenarbeit mit der\ngener Schätzungen jenseits der\nDeutschen Bundesbank auf der Grundlage einer\nAusfallwahrscheinlichkeit    erfolgen\nPrüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwe-\nmuss, und mit nach § 61 geeigneten\nsengesetzes durchführt. Bei Erweiterungen oder\nRatingsystemen oder Beteiligungsri-\nwesentlichen Änderungen ist das geänderte Ra-\nsikomodellen erfasst worden sind\ntingsystem oder Beteiligungsrisikomodell erneut\nund für die sämtliche Risikoparame-\nder Bundesanstalt zur Eignungsprüfung anzumel-\nter geschätzt werden, die zur Ermitt-\nden; eine Verwendung für den IRBA ist erst zuläs-\nlung des risikogewichteten IRBA-\nsig, wenn dies nach bestandener Eignungsprü-\nPositionswerts der jeweiligen Risiko-\nfung nach § 62 durch die Bundesanstalt in der\nposition mindestens selbst ge-\nIRBA-Zulassung festgelegt ist. Bedeutende und\nschätzt werden müssen.“\nunbedeutende Änderungen erfordern keine er-\nneute Eignungsprüfung, sind aber der Bundesan-                b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nstalt und der Deutschen Bundesbank schriftlich                   aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern\nanzuzeigen. Bedeutende Änderungen sind vor                           „berücksichtigt werden dürfen“ die Wörter\nVerwendung des geänderten Ratingsystems oder                         „ , soweit diese risikogewichteten IRBA-\nBeteiligungsrisikomodells für den IRBA mit der                       Positionswerte im Gesamtanrechnungsbe-\nBundesanstalt abzustimmen.“                                          trag für Adressrisiken berücksichtigt oder\n25. § 67 wird wie folgt geändert:                                        bei der Ermittlung des modifizierten verfüg-\nbaren Eigenkapitals nach § 10 Absatz 1d\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                          des Kreditwesengesetzes in Abzug ge-\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „die unter                      bracht worden sind,“ eingefügt.\n§ 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b fallen“             bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „zu\ndurch die Wörter „für die das Institut die                   berücksichtigen sind“ die Wörter „ , soweit\nVerwendung eigener Schätzungen von                           diese risikogewichteten Positionswerte im\nprognostizierten Verlustquoten bei Ausfall                   Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisi-\noder prognostizierten Konversionsfaktoren                    ken berücksichtigt oder bei der Ermittlung\nanstrebt und dies nach § 59 Absatz 1 Satz 2                  des modifizierten verfügbaren Eigenkapi-\nNummer 1 Buchstabe b im Umsetzungs-                          tals nach § 10 Absatz 1d des Kreditwesen-\nplan des Instituts gesondert mitgeteilt wer-                 gesetzes in Abzug gebracht worden sind“\nden muss“ ersetzt.                                           eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010              1335\nc) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:              30. In § 75 Nummer 4 werden die Wörter „zentralen\nKontrahenten“ durch die Wörter „Unternehmen\naa) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 227\nmit Sitz im Ausland in seiner Eigenschaft als zen-\nAbs. 1“ durch die Angabe „§ 1b Absatz 3\ntralem Kontrahenten“ ersetzt und das Wort „nach“\ndes Kreditwesengesetzes“ ersetzt.\ndurch die Wörter „im Sinne des“ ersetzt.\nbb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n31. § 82 wird wie folgt geändert:\n„5. Risikopositionen sind, die durch ein\na) Nummer 2 Buchstabe c wird aufgehoben.\nGeschäft eines Investmentvermögens,\nan dem ein Investmentanteil im Sinne             b) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein\ndes § 25 Absatz 12 besteht, gebildet                 Komma ersetzt.\nworden sind,“.                                   c) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                             das Wort „ , und“ ersetzt.\naa) In Nummer 3 werden die Wörter „als Spon-             d) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\nsor oder Investor für die Verbriefungstrans-             „5. Kassenbestand und gleichwertige Positio-\naktion gilt, zu der die IRBA-Positionen ge-                  nen.“\nhören, und es“ gestrichen.\n32. § 83 wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „In-\na) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Investment-\nvestmentvermögens“ die Wörter „ , an\nanteilen“ die Angabe „im Sinne des § 25 Ab-\ndem ein Investmentanteil im Sinne des\nsatz 12“ eingefügt.\n§ 25 Absatz 12 besteht,“ eingefügt.\nb) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Investment-\n26. § 70 Satz 1 wird wie folgt geändert:                             anteil“ die Angabe „im Sinne des § 25 Ab-\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                             satz 12“ eingefügt.\naa) Nach Buchstabe b werden die folgenden                c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nBuchstaben c und d eingefügt:                            aa) In Satz 1 werden die Wörter „dessen zu-\n„c) von einem anderen Staat des Euro-                        grunde liegende Geschäfte dem Institut\npäischen Wirtschaftsraums,                               sämtlich bekannt sind und“ gestrichen\nund nach dem Wort „erfüllt,“ die Wörter „ist\nd) von einer nicht unter Buchstabe c fal-\ndas zugrunde liegende Geschäft dem Insti-\nlenden Gebietskörperschaft oder einer\ntut bekannt oder könnte es ihm nach ver-\nVerwaltungseinrichtung eines anderen\nnünftigem Ermessen bekannt sein oder\nStaates des Europäischen Wirtschafts-\nkann das Institut ohne übermäßige Belas-\nraums, und sich das Risiko von For-\ntung von dem zugrunde liegenden Ge-\nderungen gegenüber dem Schuldner\nschäft Kenntnis erlangen und den risiko-\naufgrund spezieller öffentlicher Rege-\ngewichteten IRBA-Positionswert und den\nlungen nicht von dem Risiko von For-\nerwarteten Verlustbetrag wie für eine IRBA-\nderungen gegenüber diesem Staat\nPosition berechnen,“ eingefügt.\nunterscheidet,“.\nbb) In Satz 2 werden im einleitenden Satzteil\nbb) Der Satzteil nach dem neuen Buchstaben d                     nach dem Wort „Geschäft“ die Wörter\nwird wie folgt gefasst:                                      „oder durch ein Geschäft“ eingefügt und\n„sofern das KSA-Risikogewicht nach § 26                      nach den Wörtern „gebildet wird,“ werden\nNummer 1 oder Nummer 2 für entspre-                          die Wörter „von dem das Institut nach ver-\nchende KSA-Positionen, deren Erfüllung                       nünftigem Ermessen und ohne übermäßige\nim Falle der Buchstaben a und b von der                      Belastung Kenntnis erlangen und den risi-\nBundesrepublik Deutschland und im Falle                      kogewichteten IRBA-Positionswert und\nder Buchstaben c und d von dem anderen                       den erwarteten Verlustbetrag wie für eine\nStaat des Europäischen Wirtschaftsraums                      IRBA-Position berechnen kann,“ eingefügt.\ngeschuldet wird, 0 Prozent beträgt,“.                    cc) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:\nb) In Nummer 9 werden im Satzteil vor Buchsta-                       „Für eine nach Satz 2 Nummer 2 in\nbe a nach dem Wort „Beteiligungspositionen,“                     eine KSA-Forderungsklasse einzustufende\ndie Wörter „einschließlich der nach § 83 Ab-                     Adressrisikoposition bestimmt sich das\nsatz 2 und 4 Satz 2 Nummer 1 oder Satz 5 als                     KSA-Risikogewicht, sofern dieses durch\nandere IRBA-Beteiligungspositionen eingestuf-                    Einstufung in eine Bonitätsstufe zu ermit-\nten Teile von Investmentanteilen,“ eingefügt.                    teln ist und dieser Bonitätsstufe nicht das\n27. In § 71 Absatz 4 werden nach den Wörtern „sämt-                      höchste KSA-Risikogewicht für die betref-\nliche Investmentanteile“ die Wörter „im Sinne des                    fende KSA-Forderungsklasse zugeordnet\n§ 25 Absatz 12“ eingefügt.                                           ist, als das 1,1fache des nach den §§ 24\nbis 40 für die Adressrisikoposition vorgege-\n28. In § 72 Satz 1 wird die Angabe „nach § 84“ gestri-\nbenen KSA-Risikogewichts, beträgt jedoch\nchen.\nmindestens 5 Prozent. Sofern das KSA-Ri-\n29. In § 73 Satz 3 wird nach den Wörtern „Zuordnung                      sikogewicht für eine nach Satz 2 Nummer 2\nvon Investmentanteilen“ die Angabe „im Sinne                         in eine KSA-Forderungsklasse einzustu-\ndes § 25 Absatz 12“ eingefügt.                                       fende Adressrisikoposition nicht durch Ein-","1336           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010\nstufung in eine Bonitätsstufe zu ermitteln                       positionen aus vollständig oder nahezu\nist oder der Bonitätsstufe das höchste                           vollständig besicherten derivativen\nKSA-Risikogewicht für die betreffende                            Adressenausfallrisikopositionen     oder\nKSA-Forderungsklasse zugeordnet ist, be-                         vollständig oder nahezu vollständig\nstimmt sich das KSA-Risikogewicht als das                        besicherten Adressenausfallrisikoposi-\n2fache des nach den §§ 24 bis 40 für die                         tionen aus nichtderivativen Geschäften\nAdressrisikoposition vorgegebenen KSA-                           mit Sicherheitennachschüssen über\nRisikogewichts, beträgt jedoch höchstens                         Wertpapiere, die keine Pensions-, Dar-\n1 250 Prozent.“                                                  lehens- sowie vergleichbare Geschäfte\nsind. Für Aufrechnungspositionen aus\n33. § 84 wird wie folgt geändert:\nPensions-, Darlehens- sowie vergleich-\na) In Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b wird die                            baren Geschäften über Waren oder\nAngabe „Nr. 1 Buchstabe a“ gestrichen.                               Wertpapiere beträgt die zu berücksich-\nb) Absatz 5 wird aufgehoben.                                            tigende Mindestlaufzeit fünf Kalender-\ntage.“\n34. In § 85 Absatz 4 werden nach dem Wort „beträgt“\ndie Wörter „für den Kassenbestand und gleichwer-                cc) Nummer 5 wird wie folgt geändert:\ntige Positionen 0 Prozent, sonst“ eingefügt.                        aaa) In Satz 1 wird der Satzteil vor dem\n35. In § 88 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern                           Buchstaben a durch folgenden Satz-\n„Gewährleistungen nach § 177“ die Wörter „und                             teil ersetzt:\nder Mindestanforderungen für Kreditderivate nach                          „Für IRBA-Positionen, die die Voraus-\n§ 178“ eingefügt.                                                         setzungen der Sätze 2 und 3 erfüllen,\n36. Dem § 89 Absatz 2 Nummer 1 wird nach dem Wort                             nicht unter die Nummern 6 bis 8 fallen\n„und“ ein Komma angefügt.                                                 und zu einer der folgenden Kategorien\ngehören:“.\n37. In § 92 Absatz 1 Satz 1 werden im Satzteil vor\nNummer 1 die Wörter „die prognostizierte Verlust-                   bbb) Folgender Satz wird angefügt:\nquote bei Ausfall nach den Regelungen der §§ 132                          „Die in Satz 1 Buchstabe e bis i auf-\nbis 134 selbst schätzen“ durch die Wörter „die                            geführten Transaktionen dürfen nicht\nnach den §§ 132 bis 134 selbstgeschätzte prog-                            Teil der laufenden Finanzierung des\nnostizierte Verlustquote bei Ausfall verwenden“ er-                       Schuldners durch das Institut sein\nsetzt.                                                                    und die Restlaufzeiten der gegenüber\n38. In § 93 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe                                 dem Schuldner bestehenden Ansprü-\n„12,5 Prozent“ durch die Angabe „11,25 Prozent“                           che und Eventualansprüche müssen\nersetzt.                                                                  geringer als ein Jahr sein.“\n39. In § 94 Absatz 6 Nummer 1 wird das Wort „vor-                   dd) In Nummer 8 Satz 1 und 2 werden jeweils\nhandener“ gestrichen.                                               die Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen\nUnion“ durch die Wörter „Staat des Euro-\n40. § 96 wird wie folgt geändert:\npäischen Wirtschaftsraums“ ersetzt.\na) In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1\n41. § 100 wird wie folgt geändert:\nnach den Wörtern „bei Ausfall verwenden\nmuss,“ die Wörter „sowie für IRBA-Veritätsri-             a) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\nsikopositionen, für die das Institut die selbst-             aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\ngeschätzte Verlustquote bei Ausfall oder\nden selbstgeschätzten IRBA-Konversionsfak-                       „1. eine im Inland belegene Wohnimmobilie\ntor verwenden muss,“ eingefügt.                                      ist, 60 Prozent des Beleihungswerts\nnach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                    Pfandbriefgesetzes in Verbindung mit\naa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den                         der Beleihungswertermittlungsverord-\nWörtern „Institute oder Unternehmen,“ die                        nung oder eines anders ermittelten\nWörter „die keine IRBA-Veritätsrisikoposi-                       nachhaltig erzielbaren Wertes, der den\ntion ist und“ eingefügt.                                         Anforderungen des § 16 Absatz 2 Satz 1\nbis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt,“.\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„3. Für eine nicht unter Nummer 2 fallende\nIRBA-Aufrechnungsposition ist das                        „2. eine im Inland belegene Gewerbeimmo-\nMaximum aus der nach den Sätzen 2                            bilie ist, das niedrigere von 50 Prozent\nund 3 für die Aufrechnungsposition                           des Marktwerts und 60 Prozent des Be-\nzu berücksichtigenden Mindestlaufzeit                        leihungswerts nach § 16 Absatz 2\nund dem mit den Nominalbeträgen der                          Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in\nEinzelgeschäfte gewichteten Durch-                           Verbindung mit der Beleihungswert-\nschnitt der vertraglichen Restlaufzeiten                     ermittlungsverordnung oder eines an-\nder zugehörigen Ansprüche und Ver-                           ders ermittelten nachhaltig erzielbaren\npflichtungen maßgeblich. Die zu be-                          Wertes, der den Anforderungen nach\nrücksichtigende Mindestlaufzeit beträgt                      § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfand-\nzehn Kalendertage für Aufrechnungs-                          briefgesetzes genügt,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010               1337\ncc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3              46. § 155 wird wie folgt geändert:\neingefügt:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in\n„3. eine in einem anderen Staat des Euro-               dessen Satz 1 Nummer 16 wird im Satzteil vor\npäischen Wirtschaftsraums belegene                  dem Buchstaben a nach dem Wort „Invest-\nWohn- oder Gewerbeimmobilie nach                    mentanteile“ die Angabe „im Sinne des § 25\n§ 159 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist,                 Absatz 12“ eingefügt.\nden für Institute mit Sitz in diesem Staat\nfür das alternative Risikogewicht für            b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\ngrundpfandrechtliche Besicherungen in                  „(2) Von einem Investmentanteil im Sinne\nUmsetzung von Anhang VIII Teil 3 Num-               des § 25 Absatz 12, für den die Anforderung\nmer 73 der Richtlinie 2006/48/EG be-                nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 Buchstabe b\nrücksichtigungsfähigen Wert“.                       nicht erfüllt ist, darf ein Anteil abgespalten und\nb) In Absatz 9 Nummer 1 werden nach den Wör-                    wie ein separater Investmentanteil berücksich-\ntern „abzüglich des Barwertes“ die Wörter                    tigt werden, für den diese Anforderung erfüllt\n„nach Nummer 2 Buchstabe b berücksichtigter                  ist. Der dabei nicht berücksichtigungsfähige\nKaufoptionen,“ eingefügt und die Buchstaben a                Teil des Investmentvermögens bestimmt sich\nund b werden aufgehoben.                                     als der Betrag des Investmentvermögens, der\nnach dem Mandat für das Investmentvermögen\nc) Folgender Absatz 13 wird angefügt:\nmaximal in solche Vermögensgegenstände\n„(13) Bei einer IRBA-Position, die durch eine             investiert werden darf, die nicht zu den in\nAdressenausfallrisikoposition in Bezug auf das               Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 Buchstabe b ge-\nReferenzaktivum oder das Referenzportfolio                   nannten Vermögensgegenständen gehören,\neiner Credit Linked Note gebildet wird, darf                 zuzüglich des Fehlbetrags aus nicht berück-\ndie Bemessungsgrundlage um 8 Prozent des                     sichtigungsfähigen Vermögensgegenständen.\nrisikogewichteten Positionswerts für die Adres-              Falls die Summe der Werte aller nicht berück-\nsenausfallrisikoposition in Bezug auf den Emit-              sichtigungsfähigen Vermögensgegenstände, in\ntenten der Credit Linked Note reduziert wer-                 die das Investmentvermögen investiert ist,\nden.“                                                        negativ ist, bestimmt sich der Fehlbetrag aus\n42. Dem § 106 wird folgender Satz angefügt:                         nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensge-\n„Sofern der IRBA innerhalb einer Institutsgruppe                genständen als Absolutbetrag dieser Summe;\noder Finanzholding-Gruppe auf einheitlicher Basis               anderenfalls ist der Fehlbetrag aus nicht be-\nangewendet wird, gelten die Anforderungen der                   rücksichtigungsfähigen Vermögensgegenstän-\n§§ 107 bis 153, vorbehaltlich der Zustimmung                    den gleich Null. Eine Prüfung, ob die Summe\nder Bundesanstalt, als durch das Institut erfüllt,              der Werte aller nicht berücksichtigungsfähigen\nwenn diese Anforderungen durch das Institut im                  Vermögensgegenstände negativ ist, ist nur in\nZusammenwirken mit anderen gruppenangehöri-                     den Fällen erforderlich, in denen ein nicht be-\ngen Unternehmen erfüllt werden.“                                rücksichtigungsfähiger Vermögensgegenstand,\nzum Beispiel infolge von Verbindlichkeiten oder\n43. In § 123 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 163                 Eventualverbindlichkeiten, die durch das Eigen-\nAbs. 4 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 163 Absatz 5                  tum an diesem Vermögensgegenstand begrün-\nNummer 3“ ersetzt.                                              det sind, einen negativen Wert aufweisen\n44. § 138 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         kann.“\na) In Satz 1 werden nach den Wörtern „zuzuord-           47. § 156 wird wie folgt geändert:\nnen wären“ die Wörter „oder die Unternehmen\nsind, für die die Anforderungen nach § 163 Ab-            a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nsatz 1 Nummer 8 erfüllt sind,“ eingefügt.                    aa) Im Satzteil vor dem Buchstaben a werden\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                     nach dem Wort „Investmentanteile“ die\nWörter „im Sinne des § 25 Absatz 12“ ein-\n„Für IRBA-Positionen, die nicht der IRBA-For-\ngefügt.\nderungsklasse Mengengeschäft zugeordnet\nsind, müssen Garantien und Kreditderivate zu-                bb) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 155\nsätzlich die Anforderungen an die Berücksich-                     Satz 1 Nr. 16 Buchstabe b“ durch die An-\ntigungsfähigkeit bei Laufzeitunterschreitung                      gabe „§ 155 Absatz 1 Satz 1 Nummer 16\nnach § 184 erfüllen, und der berücksichti-                        Buchstabe b“ ersetzt.\ngungsfähige Betrag muss sich bestimmen als\nb) Folgende Sätze werden angefügt:\ndas Produkt aus\n1. dem Teil des Betrags der Garantie oder des                „Von einem Investmentanteil im Sinne des § 25\nKreditderivates, der dieser IRBA-Position                Absatz 12, für den die Anforderung nach Satz 1\nzugeordnet ist, und                                      Nummer 2 Buchstabe b nicht erfüllt ist, darf ein\nAnteil abgespalten und wie ein separater In-\n2. dem Laufzeitanpassungsfaktor nach § 186                   vestmentanteil berücksichtigt werden, für den\nfür diese Garantie oder dieses Kreditderivat             diese Anforderung erfüllt ist. Der dabei nicht\nin Bezug auf diese IRBA-Position.“                       berücksichtigungsfähige Teil des Investment-\n45. In § 154 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „und                 vermögens bestimmt sich als der Betrag des\nberücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinba-                   Investmentvermögens, der nach dem Mandat\nrungen“ gestrichen.                                             für das Investmentvermögen maximal in solche","1338           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010\nVermögensgegenstände investiert werden darf,                 che“ und die Angabe „§§ 169 bis 171“ durch\ndie nicht zu den in Satz 1 Nummer 2 Buch-                    die Angabe „§§ 169 und 171“ ersetzt.\nstabe b genannten Vermögensgegenständen               50. § 163 wird wie folgt geändert:\ngehören, zuzüglich des Fehlbetrags aus nicht\nberücksichtigungsfähigen Vermögensgegen-                  a) In Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „(ABl.\nständen. Falls die Summe der Werte aller nicht               EU 2003 Nr. L 35 S. 1), zuletzt geändert durch\nberücksichtigungsfähigen Vermögensgegen-                     die Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen\nstände, in die das Investmentvermögen inves-                 Parlaments und des Rates vom 9. März 2005\ntiert ist, negativ ist, bestimmt sich der Fehl-              (ABl. EU Nr. L 79 S. 9)“ durch die Wörter „(ABl.\nbetrag aus nicht berücksichtigungsfähigen Ver-               L 35 vom 11.2.2003, S. 1) in der jeweils gelten-\nmögensgegenständen als Absolutbetrag dieser                  den Fassung“ ersetzt.\nSumme; anderenfalls ist der Fehlbetrag aus                b) Absatz 6 wird aufgehoben.\nnicht berücksichtigungsfähigen Vermögens-\ngegenständen gleich Null. Eine Prüfung, ob            51. In § 164 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d\ndie Summe der Werte aller nicht berücksichti-             werden nach dem Wort „Entwicklungsbank“ die\ngungsfähigen Vermögensgegenstände negativ                 Wörter „oder internationalen Organisation“ einge-\nist, ist nur in den Fällen erforderlich, in denen         fügt.\nein nicht berücksichtigungsfähiger Vermögens-         52. § 165 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\ngegenstand, zum Beispiel infolge von Verbind-             a) Der Satzteil vor dem Buchstaben a wird durch\nlichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten, die               die Wörter „wenn jedes der Ereignisse nach\ndurch das Eigentum an diesem Vermögensge-                    Buchstabe a bis e, sofern das Ereignis für den\ngenstand begründet sind, einen negativen Wert                Schuldner eintreten kann, für das Kreditderivat\naufweisen kann.“                                             vertraglich als Kreditereignis vereinbart ist und\n48. § 159 wird wie folgt geändert:                                  eine Inanspruchnahme des Gewährleistungs-\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „im Sinne               gebers bei Eintritt irgendeines der als Kredit-\ndes Absatzes 1“ durch die Wörter „unter den                  ereignis vereinbarten Ereignisse möglich ist,\nVoraussetzungen des Satzes 1“ ersetzt.                       wobei als Ereignis zählt, wenn:“ ersetzt.\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                  b) In Buchstabe b werden die Wörter „oder bean-\ntragt“ gestrichen.\naa) In Nummer 1 am Ende wird das Wort „oder“\ngestrichen.                                      53. In § 166 Nummer 1 wird die Angabe „§ 162 Satz 1\nNr. 1 bis 4, den §§ 164, 165, 167 und 177“ durch\nbb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch              die Angabe „§ 162 Satz 1 Nummer 1 bis 4, den\nein Komma ersetzt und das Wort „oder“ an-            §§ 164, 165, 167, 177 und 178“ ersetzt.\ngefügt.\n54. Nach § 168 wird in der Überschrift des Titels 2 das\ncc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                      Wort „Gewährleistungen“ durch die Wörter „An-\n„3. an einer in einem anderen Staat des              sprüche sowie Lebensversicherungen“ ersetzt.\nEuropäischen Wirtschaftsraums bele-\n55. § 170 wird wie folgt geändert:\ngenen Wohn- oder Gewerbeimmobilie\nbesteht, sofern dieser Staat das Wahl-           a) Der bisherige Wortlaut wird wie folgt geändert:\nrecht nach Anhang VIII Teil 3 Num-                  aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt\nmer 73 der Richtlinie 2006/48/EG aus-                   gefasst:\ngeübt hat und Institute mit Sitz in die-\nsem Staat für eine mit dem Grund-                       „Eine Lebensversicherung darf für KSA-Po-\npfandrecht an dieser Immobilie besi-                    sitionen durch Anpassung des KSA-Risiko-\ncherte IRBA-Position das alternative                    gewichts nach § 40 und für IRBA-Positio-\nRisikogewicht für grundpfandrechtliche                  nen wie eine sonstige Sachsicherheit be-\nBesicherungen anwenden dürfen.“                         rücksichtigt werden, wenn“.\n49. § 162 wird wie folgt geändert:                                  bb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern\n„abgetreten worden“ die Wörter „und die\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                  Verpfändung oder Abtretung in allen\naa) In Nummer 3 werden im Satzteil vor dem                       Rechtsordnungen, die zum Zeitpunkt des\nBuchstaben a nach den Wörtern „Vertrags-                    die abgesicherte Position begründenden\nbedingung gilt,“ die Wörter „über deren                     Vertragsabschlusses relevant sind, rechts-\nEintritt das Institut keine direkte Kontrolle               wirksam und durchsetzbar“ eingefügt.\nhat und“ eingefügt.                                     cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nbb) Im Satzteil nach Nummer 5 werden nach                        „3. der Versicherer Anforderungen unter-\nder Angabe „§ 172“ das Wort „und“ durch                          liegt, die zur Umsetzung der Richtlinie\nein Komma ersetzt und nach der Angabe                            2002/83/EG des Europäischen Parla-\n„§ 177“ die Wörter „und, sofern die Ge-                          ments und des Rates vom 5. November\nwährleistung ein Kreditderivat ist, die Min-                     2002 über Lebensversicherungen (ABl.\ndestanforderungen an Kreditderivate nach                         L 345 vom 19.12.2002, S. 1) und der\n§ 178“ eingefügt.                                                Richtlinie 2001/17/EG des Europä-\nb) In Satz 2 werden die Wörter „sonstige Gewähr-                         ischen Parlaments und des Rates vom\nleistungen“ durch die Wörter „sonstige Ansprü-                        19. März 2001 über die Sanierung und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010             1339\nLiquidation von Versicherungsunter-              rücksichtigungsfähige Gewährleistung nach § 162,\nnehmen (ABl. L 110 vom 20.4.2001,                wobei abweichend eine Beschränkung des Ge-\nS. 28) in der jeweils geltenden Fassung          währleistungsfalls auf das Ablaufen des Leasing-\nerlassen worden sind, oder der Versi-            vertrags zulässig ist, darf diese Verpflichtung wie\ncherer der Aufsicht durch eine zustän-           eine Garantie für die durch den Restwert des Lea-\ndige Behörde eines Drittstaats unter-            singgegenstands gebildete Adressrisikoposition\nliegt, der Aufsichts- und Regulierungs-          berücksichtigt werden.“\nvorschriften anwendet, die mindestens        57. Dem § 180 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nden in der Europäischen Union ange-\nwendeten Vorschriften entsprechen,“.             „Im Einzelfall darf ein Institut abweichend von\nSatz 3 für einzelne Arten von Adressrisikopositio-\ndd) In Nummer 4 werden nach den Wörtern                   nen, die nach der Entscheidung des Instituts über-\n„mitgeteilt worden ist,“ die Wörter „der auf         gangsweise oder nach § 70 ohne zeitliche Be-\nVerlangen zeitnah auszuzahlen ist,“ einge-           schränkung von der Anwendung des IRBA ausge-\nfügt.                                                nommen sind, die einfache Methode für finanzielle\nee) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                      Sicherheiten anwenden, sofern es gegenüber der\nBundesanstalt nachweist, dass die ausnahms-\n„5. die Auszahlung des Rückkaufswerts                weise Verwendung beider Methoden nicht selektiv\nnicht ohne die Zustimmung des siche-             genutzt wird, um die Eigenkapitalanforderungen\nrungsnehmenden Instituts verlangt wer-           für Adressrisiken zu verringern, und auch nicht\nden kann und das sicherungsneh-                  zur Umgehung bankaufsichtlicher Anforderungen\nmende Institut berechtigt ist, bei Ein-          führt.“\ntritt eines Ausfallereignisses für den\nSchuldner einer Position, für die die Le-    58. § 184 wird wie folgt geändert:\nbensversicherung berücksichtigt wird,            a) Nummer 2 wird aufgehoben.\nden der Lebensversicherung zugrunde              b) Nummer 3 wird neue Nummer 2.\nliegenden Versicherungsvertrag zu kün-\ndigen und den Rückkaufswert der Le-              c) Im Satzteil nach der neuen Nummer 2 wird\nbensversicherung zu realisieren,“.                  nach den Wörtern „zu berücksichtigende Rest-\nlaufzeit“ die Angabe „nach § 182 Absatz 2“ ein-\nff) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch                 gefügt.\nein Komma ersetzt und das Wort „und“ an-\n59. In § 185 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 8 Buch-\ngefügt.\nstabe a, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Nummer 1\ngg) Folgende Nummer 7 wird angefügt:                      wird jeweils die Angabe „§ 155 Satz 1“ durch die\n„7. die Lebensversicherung entweder bis              Angabe „§ 155 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.\nzum Ende der Laufzeit der abzusichern-       60. § 186 wird wie folgt geändert:\nden Position als Absicherung zur Verfü-          a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\ngung steht, oder, soweit dies nicht\nmöglich ist, weil das Versicherungsver-             „1. Eins, wenn die nach § 182 Absatz 2 für Ab-\nhältnis bereits vor Ablauf der Laufzeit                  sicherungszwecke zu berücksichtigende\nder abzusichernden Position endet,                       Restlaufzeit des Sicherungsinstruments\ndas Institut sichergestellt hat, dass der                mindestens so lang ist wie die nach § 182\naus dem Versicherungsvertrag zu leis-                    Absatz 1 für Absicherungszwecke zu be-\ntende Betrag bis zum Ende der Laufzeit                   rücksichtigende Restlaufzeit der abzusi-\nder abzusichernden Position als Sicher-                  chernden Position,“.\nheit zur Verfügung steht.“                       b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                 „2. sonst der Quotient aus der um 0,25 Jahre\nverminderten nach § 182 Absatz 2 für Ab-\n„Der berücksichtigungsfähige Betrag der Le-\nsicherungszwecke zu berücksichtigenden\nbensversicherung bestimmt sich wie der in-\nRestlaufzeit des Sicherungsinstruments TP\nkongruenzbereinigte Betrag für eine Gewähr-\nals Zähler und der um 0,25 Jahre vermin-\nleistung nach § 204, wobei als Betrag der\nderten nach § 182 Absatz 1 für Absiche-\nGewährleistung der Rückkaufswert für diese\nrungszwecke zu berücksichtigenden Rest-\nLebensversicherung und als Restlaufzeit die\nlaufzeit der abzusichernden Position TS als\nRestlaufzeit der abzusichernden Position zu\nNenner: (TP-0,25)/(TS-0,25).“\nverwenden ist.“\n61. § 192 wird wie folgt geändert:\n56. Nach § 171 wird folgender § 171a eingefügt:\na) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 155 Satz 1 Nr. 9“\n„§ 171a                                  durch die Angabe „§ 155 Absatz 1 Satz 1 Num-\nZahlungszusagen für den                          mer 9“ ersetzt.\nRestwert von Leasinggegenständen                     b) In Absatz 3 werden im Satzteil vor Nummer 1\nIst ein Dritter, der nicht der Leasingnehmer ist,             nach den Wörtern „Für Investmentanteile“ die\nzur Zahlung eines Betrags für den Restwert eines                 Wörter „im Sinne des § 25 Absatz 12“ einge-\nLeasinggegenstands verpflichtet oder kann er zur                 fügt.\nZahlung verpflichtet werden und erfüllt die jewei-        62. In § 194 Absatz 2 wird das Wort „sind“ am Ende\nlige Verpflichtung die Anforderungen an eine be-              durch das Wort „ist“ ersetzt.","1340            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010\n63. In § 198 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a               3. Für jede Absicherungsgruppe, die für eine\neingefügt:                                                       Basiswertkomponente eines nth-to-default-\n„(4a) Die Institute müssen in der Lage sein,                  Credit Default Swaps gebildet wird, gilt bei Ba-\nfestzustellen, ob die verwendeten Daten zu einer                 siswertkomponenten, die von einer anerkann-\nUnterschätzung der Schwankungsfaktoren führen.                   ten Ratingagentur ein Rating entsprechend\nFalls die verwendeten Daten zu einer Unterschät-                 der Bonitätsstufen 1 bis 3 erhalten haben, ein\nzung der Schwankungsfaktoren führen, müssen                      Risikofaktor von 0,3 und bei anderen Basis-\nStressszenarien verwendet werden.“                               wertkomponenten ein Risikofaktor von 0,6.“\n64. In § 199 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „sich“ ge-         72. Dem § 222 Absatz 1 werden die folgenden Sätze\nstrichen und das Wort „vorgegebener“ durch das                angefügt:\nWort „vorgegebene“ ersetzt.                                   „Wesentliche Änderungen und Erweiterungen der\n65. In § 200 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Schwan-               IMM bedürfen einer erneuten Zustimmung. Be-\nkungsfaktoren“ durch das Wort „Schwankungs-                   deutende und unbedeutende Änderungen erfor-\nzuschläge“ ersetzt.                                           dern keine erneute Eignungsprüfung, sind aber\n66. § 205 Satz 1 wird wie folgt geändert:                         der Bundesanstalt und der Deutschen Bundes-\nbank schriftlich anzuzeigen; bedeutende Änderun-\na) Nummer 5 wird aufgehoben.                                  gen sind vor Verwendung der geänderten IMM mit\nb) Nummer 6 wird neue Nummer 5 und in deren                   der Bundesanstalt abzustimmen.“\nBuchstabe b wird die Angabe „§ 155 Satz 1\n73. § 223 wird wie folgt geändert:\nNr. 9“ durch die Angabe „§ 155 Absatz 1 Satz 1\nNummer 9“ ersetzt.                                        a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n67. Dem § 206 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                 „Wenn die simulierten negativen Marktwerte\n„Institute, die berücksichtigungsfähige Aufrech-                 der einzelnen Aufrechnungspositionen bei der\nnungsvereinbarungen risikomindernd in Anrech-                    Ermittlung der Verteilung der positiven Markt-\nnung bringen, haben die Offenlegungsanforderun-                  werte gleich Null gesetzt werden, können alle\ngen des § 336 einzuhalten.“                                      Aufrechnungspositionen mit einer einzigen Ge-\ngenpartei als eine einzige Aufrechnungsposi-\n68. In § 207 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort                    tion behandelt werden.“\n„Aktualisierungen“ die Wörter „in papierhafter und\nin elektronisch lesbarer Form“ eingefügt und der              b) In Absatz 4 Satz 7 werden nach dem Wort „be-\nPunkt am Ende durch folgenden Satzteil ersetzt:                  endet“ die Wörter „und glattgestellt sein“ ein-\ngefügt.\n„nachfolgende Aktualisierungen darf ein Institut\nauch allein in elektronisch lesbarer Form anzei-          74. § 226 wird wie folgt geändert:\ngen.“                                                         a) Absatz 1 wird aufgehoben.\n69. In § 208 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort\nb) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Aktualisierungen“ die Wörter „in papierhafter und\nin elektronisch lesbarer Form“ eingefügt und der                 „IRBA-fähig im Sinne des Satzes 1 Nummer 2\nPunkt am Ende durch folgenden Satzteil ersetzt:                  sind solche Positionen, die als Adressenaus-\n„nachfolgende Aktualisierungen darf ein Institut                 fallrisikopositionen des Instituts IRBA-Posi-\nauch allein in elektronisch lesbarer Form anzei-                 tionen wären, oder, sofern das Institut bei Ein-\ngen.“                                                            stufung als IRBA-Verbriefungstransaktion das\ninterne Einstufungsverfahren nach § 259 an-\n70. § 210 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.                           wenden muss, derselben IRBA-Forderungs-\n71. Dem § 221 Absatz 3 werden die folgenden Sätze                    klasse zuzuordnen wären, wie Adressenausfall-\nangefügt:                                                        risikopositionen des Instituts, die IRBA-Positio-\n„Nth-to-default-Credit Default Swaps sind hierbei                nen sind.“\nwie folgt zu behandeln:                                   75. § 227 wird wie folgt geändert:\n1. Die Höhe der Risikoposition aus einer Basis-               a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nwertkomponente in einem Korb, der einem\nnth-to-default-Credit Default Swap zugrunde                                         „§ 227\nliegt, ergibt sich aus dem Nominalbetrag der                     KSA- und IRBA-Verbriefungspositionen“.\nVerbindlichkeit der Referenzeinheit, multipliziert\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nmit der modifizierten Duration des nth-to-\ndefault-Credit Default Swaps bezogen auf die                    „(1) Ein Institut, das Verbriefungspositionen\nVeränderung des Kreditspreads der Referenz-                  vollständig oder nicht nachrangig anteilig ge-\neinheit.                                                     währleistet oder absichert, muss die durch\n2. Für jede Basiswertkomponente in einem Korb,                   diese Gewährleistung oder Absicherung be-\nder einem gegebenen nth-to-default-Credit                    gründete Risikoposition so berücksichtigen,\nDefault Swap zugrunde liegt, muss eine eigene                als hielte es die gewährleistete oder abgesi-\nAbsicherungsgruppe gebildet werden. Risiko-                  cherte Verbriefungsposition unmittelbar.“\npositionen aus verschiedenen nth-to-default-              c) Absatz 2 wird aufgehoben.\nCredit Default Swaps dürfen nicht in derselben\n76. § 228 wird wie folgt geändert:\nAbsicherungsgruppe zusammengefasst wer-\nden.                                                      a) Absatz 1 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010              1341\nb) In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „§ 227                       hende mögliche Geltendmachung von An-\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 1b                       rechnungserleichterungen tatsächlich nicht\nAbsatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesen-                         durch einen wesentlichen Risikotransfer an\ngesetzes“ ersetzt.                                                Dritte begründet ist, und dem Originator\n77. § 229 wird aufgehoben.                                               aus diesem Grund die Geltendmachung\nvon Anrechnungserleichterungen versagen.“\n78. § 230 wird wie folgt geändert:\ncc) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird aufgehoben.\n„Die maßgeblichen mezzaninen Verbrie-\nb) In Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „§ 227                       fungstranchen einer Verbriefungstransak-\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 1b                       tion sind diejenigen in das folgende In-\nAbsatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesen-                         tervall fallenden Verbriefungstranchen, de-\ngesetzes“ ersetzt.                                                ren Verbriefungsrisikogewicht kleiner als\n79. § 231 Absatz 1 wird aufgehoben.                                      1 250 Prozent ist; das Intervall beginnt mit\nderjenigen Verbriefungstranche, die das\n80. § 232 wird wie folgt geändert:\nRisiko erster Verluste trägt, und endet ge-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                  nau eine Verbriefungstranche unterhalb\n„(1) Ein Institut, das als Originator einer Ver-               derjenigen Verbriefungstranche,\nbriefungstransaktion gilt, kann aus dieser nur                    1. die die höchstrangige Verbriefungstran-\ndann eine Anrechnungserleichterung ableiten,                         che dieser Verbriefungstransaktion ist,\nwenn durch die Verbriefungstransaktion ein                           oder\nwirksamer Risikotransfer bewirkt wird und\n2. für die eine maßgebliche Bonitätsbeur-\n1. das Institut sämtliche von ihm in dieser                          teilung einer anerkannten Ratingagentur\nVerbriefungstransaktion gehaltenen Verbrie-                       vorliegt, die aufsichtlich\nfungspositionen bei der Ermittlung des Ge-\na) der Bonitätsstufe 1 bei einer KSA-\nsamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken\nVerbriefungstransaktion oder\nmit einem Risikogewicht von 1 250 Prozent\noder nach § 265 als abzuziehende Verbrie-                         b) der Bonitätsstufe 1 oder 2 bei einer\nfungspositionen im Abzugsbetrag für Ver-                              IRBA-Verbriefungstransaktion\nbriefungspositionen berücksichtigt oder                           zugeordnet ist.“\n2. der Risikotransfer als wesentlicher Risiko-               dd) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:\ntransfer im Sinne des Absatzes 2 anzusehen                     „Als Erstverlustposition im Sinne des Sat-\nist.“                                                          zes 1 Nummer 2 gilt jede Verbriefungstran-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                 che, auf die ein Verbriefungsrisikogewicht\nvon 1 250 Prozent anzuwenden ist oder\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndie im Abzugsbetrag für Verbriefungsposi-\n„Ein wesentlicher Risikotransfer gilt in der                 tionen nach § 265 berücksichtigt werden\nRegel als bewirkt, wenn                                      kann.“\n1. der Anteil der Summe der risikoge-                c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nwichteten Positionswerte für die vom                 fügt:\nInstitut gehaltenen Verbriefungspositio-                „(2a) Das Institut kann auch in anderen als\nnen der maßgeblichen mezzaninen                      den in Absatz 2 Satz 1 genannten Fällen der\nVerbriefungstranchen an der Summe                    Bundesanstalt nachweisen, dass ein wesentli-\nder risikogewichteten Positionswerte                 cher Risikotransfer vorliegt. Hierzu muss das\nfür sämtliche zu dieser Verbriefungs-                Institut Verfahren und Prozesse implementiert\ntransaktion gehörenden maßgeblichen                  haben, die sicherstellen, dass die Anrech-\nmezzaninen Verbriefungstranchen nicht                nungserleichterung, die das Institut als Origina-\ngrößer als 50 Prozent ist oder                       tor mit einer Verbriefungstransaktion zu errei-\n2. der Originator bei einer Verbriefungs-               chen beabsichtigt, durch eine angemessene\ntransaktion ohne maßgebliche mezza-                  Übertragung von Adressenausfallrisiken an\nnine Verbriefungstranchen gemessen                   Dritte begründet ist. Der Nachweis setzt insbe-\nam Positionswert nicht mehr als 20 Pro-              sondere voraus, dass die Übertragung von\nzent der Erstverlustposition dieser                  Adressenausfallrisiken an Dritte auch für das\nVerbriefungstransaktion hält und nach-               interne Risikomanagement und die interne\nweisen kann, dass der Positionswert                  Kapitalallokation des Instituts berücksichtigt\nder Erstverlustposition eine begründete              wird.“\nSchätzung des für die verbrieften Posi-           d) Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-\ntionen zu erwartenden Verlustes sub-                 fasst:\nstanziell übersteigt.“\n„2. Die zur Übertragung des Adressenausfall-\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                   risikos eingesetzten Sicherungsinstrumente\n„Die Bundesanstalt kann trotz Vorliegens                    sind für die im verbrieften Portfolio ent-\nder Voraussetzungen des Satzes 1 im Ein-                    haltenen Adressenausfallrisikopositionen\nzelfall feststellen, dass die beim Originator               berücksichtigungsfähig und das Institut er-\nmit der Verbriefungstransaktion einherge-                   füllt für diese Sicherungsinstrumente die","1342           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010\nmaßgeblichen Mindestanforderungen der                a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Nummern 1 und 2\n§§ 172 und 173, 177 und 178; dabei zählen                durch den Satzteil „die keine IRBA-Verbrie-\nabweichend von § 163 Verbriefungszweck-                  fungsposition ist, auf die nach § 257 Absatz 1\ngesellschaften in keinem Fall zu den be-                 der ratingbasierte Ansatz oder nach § 259 das\nrücksichtigungsfähigen Gewährleistungs-                  interne Einstufungsverfahren anzuwenden ist.“\ngebern.“                                                 ersetzt.\n81. § 237 wird wie folgt geändert:                               b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                    „Die Erleichterung des Satzes 1 Nummer 1 gilt\n„Liegt für eine Verbriefungstranche nur eine                  nicht für Wiederverbriefungspositionen.“\nverwendungsfähige Bonitätsbeurteilung einer           88. § 260 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nbenannten Ratingagentur vor, gilt diese Boni-             a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\ntätsbeurteilung abweichend von § 44 Satz 3\nnur dann als maßgeblich, wenn diese Rating-                   „4. auf die ein Institut nicht den aufsichtli-\nagentur vom Institut zuvor als führende Rating-                    chen Formelansatz nach § 258 anwenden\nagentur für diese Verbriefungstransaktion be-                      kann,“.\nstimmt wurde.“                                            b) Der Satzteil nach Nummer 4 wird wie folgt ge-\nb) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden nach den                   fasst:\nWörtern „wenn sie“ die Wörter „zumindest mit                  „darf ein Institut auf Antrag mit Zustimmung der\neiner Erklärung dazu, wie die Entwicklung der                 Bundesanstalt vorübergehend als IRBA-Ver-\nWerthaltigkeit der Adressenausfallrisikopositio-              briefungsrisikogewicht das höchste der auf\nnen des verbrieften Portfolios die Bonitätsbeur-              eine der im verbrieften Portfolio dieser Verbrie-\nteilung beeinflusst,“ eingefügt.                              fungstransaktion enthaltenen Adressenausfall-\n82. § 239 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          risikopositionen anzuwendenden KSA-Risiko-\ngewichte anwenden.“\na) Nummer 1 Buchstabe a wird aufgehoben.\n89. In § 263 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 24\nb) Nummer 2 wird aufgehoben.                                 Satz 2“ durch die Angabe „§ 24 Satz 2 und 3“ und\nc) Nummer 3 wird neue Nummer 2 und wie folgt                 die Angabe „§ 84“ durch die Angabe „§ 72 Satz 2\ngefasst:                                                  und 3“ ersetzt.\n„2. 50 Prozent für den nicht in Anspruch ge-          90. § 265 wird wie folgt gefasst:\nnommenen Teil einer qualifizierten Verbrie-                                   „§ 265\nfungs-Liquiditätsfazilität ohne maßgebliche\nBonitätsbeurteilung sowie“.                                Abzugsbetrag für Verbriefungspositionen\nd) Nummer 4 wird neue Nummer 3.                                 Eine Verbriefungsposition gilt als zu ihrem vol-\nlen Betrag mit Eigenmitteln zu unterlegen, soweit\n83. In § 246 Absatz 2 wird die Angabe „§ 24 Satz 2“              auf sie ein KSA- beziehungsweise IRBA-Risiko-\ndurch die Angabe „§ 24 Satz 2 und 3“ und die                 gewicht von 1 250 Prozent Anwendung findet.\nAngabe „§ 84“ durch die Angabe „§ 72 Satz 2                  Der Abzugsbetrag für Verbriefungspositionen des\nund 3“ ersetzt.                                              Anlagebuchs, für die ein Institut den Abzug nach\n84. In § 249 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 227              § 10 Absatz 6a Nummer 3 des Kreditwesengeset-\nAbs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 und 2“ durch die              zes gewählt hat, ist die Summe aus dem Abzugs-\nAngabe „§ 1b Absatz 3 Satz 1 und 2 Nummer 1                  betrag für KSA-Verbriefungspositionen nach § 267\nund 2 des Kreditwesengesetzes“ ersetzt.                      und dem Abzugsbetrag für IRBA-Verbriefungspo-\n85. § 252 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                      sitionen nach § 268 Absatz 1.“\na) Die Nummern 2 und 3 werden aufgehoben.                91. § 266 wird wie folgt geändert:\nb) Nummer 4 wird neue Nummer 2.                              a) In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Abkürzung\n„KIRB“ durch die Abkürzung „KIRBR“ ersetzt.\n86. § 257 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\naa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\n„Um die Anzahl der effektiven Forderungen ei-\nnes verbrieften Portfolios zu bestimmen, sind                      aaa) In Buchstabe a wird die Abkürzung\nsämtliche im verbrieften Portfolio enthaltenen                           „KIRB“ durch die Abkürzung „KIRBR“\nForderungen, deren Erfüllung von zu einer                                ersetzt.\nSchuldnergesamtheit im Sinne des § 4 Absatz 8                      bbb) In Buchstabe b wird nach den Wör-\ngehörenden Personen oder Personenhandels-                                tern „der Werte von“ die Abkürzung\ngesellschaften geschuldet wird, zusammenzu-                              „KIRB“ durch die Abkürzung „KIRBR“\nfassen; enthält das verbriefte Portfolio Anteile                         ersetzt.\nan Verbriefungstranchen, so ist diese Zusam-                  bb) In Nummer 3 Buchstabe b werden hinter\nmenfassung auf der Ebene dieser Anteile an                         den Wörtern „Wert von T 1“ die Wörter\nVerbriefungstranchen vorzunehmen und nicht                         „multipliziert mit der Summe der Bemes-\nweiter auf die verbrieften Portfolien dieser Ver-                  sungsgrundlagen der im verbrieften Port-\nbriefungstranchen durchzuschauen.“                                 folio enthaltenen Adressenausfallrisiko-\nb) Absatz 5 wird aufgehoben.                                          positionen“ eingefügt.\n87. § 258 wird wie folgt geändert:                                   cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010              1343\n„4. Für die nach Absatz 2 Satz 1 bestimmte              geänderten fortgeschrittenen Messansatzes\nnach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz               mit der Bundesanstalt abzustimmen.“\nzu berücksichtigende Verbriefungsteil-       95. In § 287 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz\nposition ist das IRBA-Verbriefungsrisi-          eingefügt:\nkogewicht zu bestimmen, das sich\nnach § 258 für diese Verbriefungsteil-           „Interne Schadensdaten, die das gesamte Institut\nposition ergibt, wenn als Wert von L             betreffen, können im Falle außergewöhnlicher\nder nach Nummer 2 Buchstabe b ermit-             Sachverhalte dem in Anlage 1 Tabelle 29a be-\ntelte Wert von L 2 und als Wert von T            stimmten regulatorischen Geschäftsfeld „Gesamt-\nder nach Nummer 2 Buchstabe b ermit-             institut“ zugeordnet werden.“\ntelte Wert von T 2 verwendet wird.“          96. In § 294 Absatz 6 Satz 1 wird nach dem Wort „In-\n92. § 269 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:              vestmentanteile“ die Angabe „im Sinne des § 25\nAbsatz 12“ eingefügt.\na) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Termin-\n97. § 299 wird wie folgt geändert:\nbörse“ die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 3e\ndes Kreditwesengesetzes“ eingefügt und die               a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nWörter „das Finanzkommissionsgeschäft zu                    „Der maßgebliche Betrag ist bei einer Netto-\nbetreiben“ durch die Wörter „kommissions-                   position nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der\nweise tätig zu sein“ ersetzt.                               aktuelle Marktpreis des Wertpapiers, bei einer\nb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „haben“ das                  Nettoposition nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\nWort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.                   der Gegenwartswert, jeweils in die Währung\nder Rechnungslegung umgerechnet.“\n93. § 271 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„Für ein nth-to-default-Kreditderivat nach\naa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorange-                 § 168 muss das Institut als Sicherungsgeber\nstellt:                                                 je eine aktivisch ausgerichtete Position in Höhe\n„Realisierte Verluste aus der Veräußerung               des Nominalwerts bezogen auf eine Verbind-\nvon Positionen, die nicht dem Handelsbuch               lichkeit gegenüber einem jeden zu dem Korb\nzuzurechnen sind, dürfen den relevanten                 gehörenden Referenzschuldner berücksichti-\nIndikator nicht vermindern.“                            gen, abzüglich der n-1 Verbindlichkeiten ge-\ngenüber Referenzschuldnern mit dem niedrigs-\nbb) Der neue Satz 2 wird wie folgt geändert:                ten Teilanrechnungsbetrag, deren besondere\naaa) Im einleitenden Satzteil wird nach                 Kursrisiken zu erfassen sind.“\ndem Wort „Positionen“ das Wort                c) Absatz 9 wird wie folgt geändert:\n„sind“ durch das Wort „können“ und\nwerden die Wörter „nicht zu berück-              aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nsichtigen“ durch die Wörter „unbe-                    „Erlangt ein Kreditinstitut eine Kreditabsi-\nrücksichtigt bleiben“ ersetzt.                        cherung für mehrere zugrunde liegende Ri-\nbbb) In Nummer 2 werden die Wörter „oder                     sikopositionen in der Weise, dass der erste\nVerluste“ gestrichen.                                 bei den zugrunde liegenden Risikopositio-\nnen auftretende Ausfall die Zahlung auslöst\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                       und dieses Kreditereignis auch den Kon-\n„Dies gilt auch dann, wenn diese in den Posten                   trakt beendet (first-to-default-Kreditderi-\nnach Absatz 1 enthalten sind.“                                   vat), so darf das Institut abweichend von\nSatz 1 von der Berücksichtigung derjenigen\nc) Absatz 5 Satz 4 wird neuer Absatz 5a und nach                    Zinsnettoposition absehen, die nach Maß-\nden Wörtern „Konsolidierungskreis kann“ wer-                     gabe des § 303 Absatz 2 bis 4 mit dem\nden die Wörter „bei Institutsgruppen und Fi-                     geringsten Gewichtungssatz in die Ermitt-\nnanzholding-Gruppen“ eingefügt.                                  lung des Teilanrechnungsbetrags für das\n94. § 278 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             besondere Kursrisiko Zinsnettoposition\neingeht.“\na) In Satz 1 wird nach dem Wort „nur“ das Wort\n„dann“ eingefügt.                                           bb) Folgende Sätze werden angefügt:\nb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Wesentli-                     „Für die Nettopositionen, die nach § 303\nche Änderungen“ die Wörter „und Erweiterun-                      Absatz 2 Nummer 1 bis 3 nicht nach\ngen“ eingefügt und die Wörter „sind mit der                      § 303 Absatz 1 zu berücksichtigen sind, gilt\nBundesanstalt abzustimmen“ durch die Wörter                      für die Zwecke der Bestimmung nach Satz 3\n„bedürfen einer erneuten Zulassung nach Ab-                      ein Gewichtungssatz von 0. Löst der n-te\nsatz 1“ ersetzt.                                                 Ausfall unter den Risikopositionen die Zah-\nlung im Rahmen der Kreditabsicherung\nc) Folgender Satz wird angefügt:                                    aus, ist es dem Sicherungsnehmer nur\n„Bedeutende und unbedeutende Änderungen                          dann gestattet, von der Berücksichtigung\nerfordern keine erneute Eignungsprüfung, sind                    einer Zinsnettoposition abzusehen, wenn\naber der Bundesanstalt und der Deutschen                         auch für die Ausfälle 1 bis n-1 eine Kredit-\nBundesbank schriftlich anzuzeigen; bedeu-                        absicherung erlangt wurde oder wenn n-1\ntende Änderungen sind vor Verwendung des                         Ausfälle bereits eingetreten sind. In diesen","1344           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010\nFällen ist das in Satz 3 dargelegte Ver-         99. § 307 wird wie folgt geändert:\nfahren für first-to-default-Kreditderivate           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nunter entsprechender Anpassung an nth-\nto-default-Kreditderivate anzuwenden.“                  aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Invest-\nmentanteil“ die Wörter „im Sinne des § 25\n98. § 303 wird wie folgt geändert:                                      Absatz 12“ eingefügt.\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Kurs-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                               risiko“ die Wörter „für Investmentanteile im\nSinne des § 25 Absatz 12“ eingefügt.\n„Bei der Zusammenfassung nach Absatz 1\nist für eine Zinsnettoposition in einem Wert-        b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\npapier mit hoher Anlagequalität, die keine              aa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nVerbriefungsposition ist, der maßgebliche\n„1. die Investmentanteile werden von ei-\nBetrag entsprechend der Restlaufzeit des\nnem Unternehmen ausgegeben, das in\nWertpapiers zu gewichten.“\neinem Staat des Europäischen Wirt-\nbb) In Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a werden                             schaftsraums beaufsichtigt wird,“.\ndie Wörter „(ABl. EU Nr. L 145 S. 1), zuletzt\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Investmentvermö-\ngeändert durch die Richtlinie 2006/31/EG\ngen“ durch die Wörter „von einem Unter-\ndes Europäischen Parlaments und des Ra-\nnehmen“ ersetzt und nach dem Wort „fällt,“\ntes vom 5. April 2006 (ABl. EU Nr. L 114\nwerden die Wörter „herausgegebene In-\nS. 60)“ durch die Wörter „(ABl. L 145 vom\nvestmentanteile im Sinne des § 25 Ab-\n30.4.2004, S. 1, L 45 vom 16.2.2005, S. 18)\nsatz 12“ eingefügt.\nin der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.\n100. § 313 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „vorüberge-\n„(4) Für eine Zinsnettoposition ist der maß-              hend“ gestrichen.\ngebliche Betrag mit 12 Prozent zu gewichten,\nwenn das zugrunde liegende Wertpapier                     b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n1. von einer Zentralregierung, einer internatio-             aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nnalen Organisation, einer multilateralen Ent-                 „Wesentliche Änderungen und Erweiterun-\nwicklungsbank oder einer Regionalregierung                    gen des Risikomodells bedürfen einer er-\noder örtlichen Gebietskörperschaft eines                      neuten Zustimmung gemäß Absatz 1.“\nStaates des Europäischen Wirtschaftsraums\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\noder von einem Institut oder von einer wie\nein Institut behandelten Einrichtung des                      „Bedeutende und unbedeutende Änderun-\nöffentlichen Bereichs geschuldet oder aus-                    gen erfordern keine erneute Eignungsprü-\ndrücklich gewährleistet wird und für dieses                   fung, sind aber der Bundesanstalt und der\nWertpapier eine Bonitätsbeurteilung einer                     Deutschen Bundesbank schriftlich anzuzei-\nanerkannten Ratingagentur verfügbar ist,                      gen; bedeutende Änderungen sind vor Ver-\ndie der Bonitätsstufe 6 zugeordnet wird;                      wendung des geänderten Risikomodells\nmit der Bundesanstalt abzustimmen.“\n2. von einem Unternehmen geschuldet oder\nausdrücklich gewährleistet wird und für die-      101. § 324 wird wie folgt geändert:\nses Wertpapier eine Bonitätsbeurteilung ei-            a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nner anerkannten Ratingagentur verfügbar\nist, die der Bonitätsstufe 5 oder 6 zugeord-              „Gesondert zu berichten ist dabei über sonsti-\nnet wird;                                                 ges Kapital nach § 10 Absatz 4 des Kreditwe-\nsengesetzes, insbesondere über Kapital, für\n3. von einer der in Nummer 1 genannten Insti-                das ein Tilgungsanreiz vereinbart ist.“\ntutionen geschuldet oder gewährleistet wird\nund für dieses Wertpapier keine Bonitätsbe-            b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nurteilung einer anerkannten Ratingagentur                 „1. der Gesamtbetrag des Kernkapitals nach\nverfügbar ist, dem Wertpapier aber eine                       § 10 Absatz 2a des Kreditwesengesetzes\nnach den Regelungen der §§ 55 bis 153 be-                     und dessen Zusammensetzung, getrennt\nstimmte prognostizierte Ausfallwahrschein-                    nach den einzelnen Eigenkapitalbestandtei-\nlichkeit zugeordnet wird, die der Bonitäts-                   len und Abzugspositionen; dazu gehört\nstufe 6 entspricht;                                           auch das sonstige Kapital nach § 10 Ab-\n4. von einem Unternehmen geschuldet oder                         satz 4 des Kreditwesengesetzes, darunter\nausdrücklich gewährleistet wird und für die-                  insbesondere Kapital, für das ein Tilgungs-\nses Wertpapier keine Bonitätsbeurteilung ei-                  anreiz vereinbart ist,“.\nner anerkannten Ratingagentur verfügbar           102. In § 325 Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter\nist, dem Wertpapier aber eine nach den Re-             „zu den Gesamteigenmitteln und“ gestrichen und\ngelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prog-             die Wörter „Gesamt- und Kernkapitalquote“ je-\nnostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zuge-            weils durch die Wörter „Kernkapitalquote und die\nordnet wird, die der Bonitätsstufe 5 oder 6            Gesamtkennziffer nach § 2 Absatz 6 Satz 2“ er-\nentspricht.“                                           setzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010            1345\n103. Dem § 330 wird folgender Absatz 3 angefügt:                          brauch von bilanziellen und außerbilanziel-\n„(3) Bei Verwendung eigener Risikomodelle                         len Aufrechnungsvereinbarungen, die fol-\nsind in quantitativer Hinsicht offenzulegen:                         genden Informationen offenzulegen:\n1. der höchste, der niedrigste und der letzte po-                    1. für Institute, die den KSA anwenden,\ntenzielle Risikobetrag mit einer Haltedauer von                      oder IRBA-Institute sind, die in Bezug\neinem Arbeitstag im Bezugszeitraum der Offen-                        auf die jeweiligen IRBA-Forderungs-\nlegung sowie der Durchschnitt dieser poten-                          klassen keine eigenen Schätzungen der\nziellen Risikobeträge über diesen Zeitraum;                          Verlustquote bei Ausfall oder des IRBA-\nKonversionsfaktors verwenden, geson-\n2. ein Vergleich der täglich jeweils zum Ge-                            dert für jede einzelne KSA- oder IRBA-\nschäftsschluss ermittelten potenziellen Risiko-                      Forderungsklasse die Summe der besi-\nbeträge mit einer Haltedauer von einem Ar-                           cherten Positionswerte, die gebildet\nbeitstag mit den tageweisen, jeweils zum                             werden durch\nGeschäftsschluss nach § 318 Absatz 1 Satz 2\na) berücksichtigungsfähige finanzielle\nermittelten Wertänderungen des Portfolios, ein-\nschließlich einer Auswertung aller wesentlicher                         Sicherheiten nach § 154 Absatz 1\nSatz 1 Nummer 1 nach Anwendung\nÜberschreitungen eines solchen potenziellen\nvon Wertschwankungsfaktoren,\nRisikobetrags durch eine solche Wertänderung\neines Portfolios während des Bezugszeitraums                         b) berücksichtigungsfähige Gewährleis-\nder Offenlegung.“                                                       tungen nach § 154 Absatz 1 Satz 1\nNummer 2 sowie Lebensversicherun-\n104. § 336 wird wie folgt geändert:\ngen nach § 170;\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nc) sonstige      berücksichtigungsfähige\n„§ 336                                           IRBA-Sicherheiten nach § 154 Ab-\nKreditrisikominderungstechniken:                               satz 1 Satz 1 Nummer 3.\nOffenlegung für KSA- und IRBA-Positionen“.                      2. für IRBA-Institute, die eigene Schätzun-\nb) Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1 und wie                           gen der Verlustquote bei Ausfall oder\nfolgt geändert:                                                      des IRBA-Konversionsfaktors verwen-\nden, gesondert für jede einzelne IRBA-\naa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt\nForderungsklasse die Summe der besi-\ngefasst:\ncherten Positionswerte, insbesondere\n„Institute, die Kreditrisikominderungstech-                     diejenigen, die gebildet werden durch\nniken für die Ermittlung des Gesamtanrech-                      Garantien oder Kreditderivate.\nnungsbetrags für Adressrisiken berücksich-                   Für IRBA-Beteiligungspositionen ist dies\ntigen, haben in qualitativer Hinsicht die fol-               getrennt für alle drei der in § 78 Absatz 2\ngenden Informationen offenzulegen:“.                         aufgeführten Ansätze offenzulegen.“\nbb) Nummer 1 wird durch die folgenden Num-            105. In § 337 werden nach dem Wort „Versicherungen“\nmern 1 bis 5 ersetzt:                                 die Wörter „und anderen Instrumenten zur Risiko-\n„1. die Strategie und die Verfahren sowie             verlagerung“ eingefügt.\nden Umfang, in dem ein Institut von         106. In § 338 Absatz 2 wird die Angabe „31. Dezember\nbilanziellen und außerbilanziellen Auf-          2010“ durch die Angabe „31. Dezember 2012“ er-\nrechnungsvereinbarungen       Gebrauch           setzt.\nmacht;\n107. § 339 wird wie folgt geändert:\n2. die Strategie und die Verfahren zur Be-\nwertung und Verwaltung von Sicherhei-            a) Absatz 5b Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nten;                                                aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem\nWort „Institut“ die Wörter „nach der vor\n3. eine Beschreibung der Hauptarten der\ndem 1. Januar 2011 geltenden Fassung\nSicherheiten, die von dem Institut he-\ndieser Verordnung“ eingefügt.\nreingenommen werden;\nbb) In Buchstabe c werden die Wörter „in der\n4. die Haupttypen von Garantiegebern\nam 31. Dezember 2009 geltenden Fas-\nund Gegenparteien bei Kreditderivaten\nsung“ gestrichen.\nund ihre Bonität;\nb) Die Absätze 9 und 10 werden aufgehoben.\n5. Informationen       über    eingegangene\n(Markt- oder Kredit-)Risikokonzentra-            c) In Absatz 13 wird die Angabe „31. Dezember\ntionen innerhalb der erhaltenen Kredit-             2012“ durch die Angabe „31. Dezember 2015“\nrisikominderungen;“.                                ersetzt.\ncc) Nummer 2 wird Absatz 2 und wird wie folgt              d) In Absatz 14 wird die Angabe „31. Dezember\ngefasst:                                                 2009“ durch die Angabe „30. Dezember 2011“\nersetzt.\n„(2) Institute, die Kreditrisikominde-\nrungstechniken für die Ermittlung des                 e) Absatz 15 wird aufgehoben.\nGesamtanrechnungsbetrags für Adressrisi-              f) In Absatz 19 Satz 1 und 2 werden jeweils die\nken berücksichtigen, haben in quantitativer              Wörter „sondern bei Abschreibung des Forde-\nHinsicht, soweit anwendbar, nach dem Ge-                 rungswertes für jedes Jahr als den durch die","1346               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010\nAnzahl der Jahre der Leasingvertragslaufzeit                         1. nur anzuwenden auf Verbriefungstransaktio-\ngeteilten Forderungswert“ durch die Wörter                               nen, die ab dem 31. Dezember 2010 erst-\n„sondern als den durch die nächstliegende An-                            mals durchgeführt werden, und\nzahl von vollen Jahren der verbleibenden Lea-                        2. ab dem 1. Januar 2015 auch anzuwenden\nsingdauer, mindestens 1, geteilten Buchwert                              auf vor dem 31. Dezember 2010 begonnene\ndes Restwerts des Leasinggegenstands“ er-                                Verbriefungstransaktionen, bei denen nach\nsetzt.                                                                   dem 31. Dezember 2014 zugrunde liegende\ng) Die folgenden Absätze 22 und 23 werden an-                               Forderungen neu hinzugefügt oder ersetzt\ngefügt:                                                                  werden.\n„(22) Die Anforderung nach § 237 Absatz 2                            (23) Bis zum 31. Dezember 2015 darf ein\nSatz 1 Nummer 3, dass eine in einem öffentlich                       Institut für die Gesamtheit seiner vor dem\nzugänglichen Medium abrufbare Erklärung der                          31. Dezember 2010 begründeten Verbriefungs-\nRatingagentur vorliegen muss, wie die Entwick-                       positionen die IRBA-Fähigkeit weiter nach\nlung der Werthaltigkeit der Adressenausfallri-                       § 226 Absatz 4 Satz 2 in der vor dem 31. De-\nsikopositionen des verbrieften Portfolios die                        zember 2010 geltenden Fassung dieser Verord-\nBonitätsbeurteilung beeinflusst, ist                                 nung bestimmen.“\n108. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\na) Nach Tabelle 11 wird folgende Tabelle 11a eingefügt:\n„Tabelle 11a\n(zu § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)\nKSA-Risikogewicht für den Rückkaufswert von Lebensversicherungen\nKSA-Risikogewicht für nicht nachrangige unbesicherte Adressen-\nausfallrisikopositionen gegenüber dem Versicherer                               20 %       50 %    100 %    150 %\nKSA-Risikogewicht für den Rückkaufswert der Lebensversicherung                  20 %       35 %      70 %  150 %“.\nb) Tabelle 13 wird aufgehoben.\nc) Nach Tabelle 29 wird folgende Tabelle 29a eingefügt:\n„Tabelle 29a\n(zu § 287 Abs. 1 Satz 2)\nRegulatorische Geschäftsfelder\nGeschäftsfeld                                                   Tätigkeiten\nGesamtinstitut                              Angelegenheiten, die aufgrund außergewöhnlicher Sachverhalte\n(Corporate Items)                           das ganze Institut und nicht nur einzelne der in Tabelle 29 genann-\nten Geschäftsfelder betreffen.“\n109. In Anlage 2 wird Formel 13 wie folgt geändert:\na) In Satz 4 wird nach den Wörtern „für \"Beta[x; a, b]“ ein Anführungszeichen eingefügt.\nb) Satz 5 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter „ , die nach der Entscheidung des Instituts übergangs-\nweise oder nach § 70 dauerhaft von der Anwendung des IRBA ausgenommen sind“ gestrichen.\nbb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 257 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 257 Absatz 3 Satz 3“ ersetzt.\n110. Anlage 3 erhält die aus dem Anhang**) zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.\nArtikel 2                                                         „Inhaltsübersicht\nTeil 1\nÄnderung der\nGroßkredit- und Millionenkreditverordnung                                         Gemeinsame Bestimmungen\nfür Groß- und Millionenkredite\nDie Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom                       § 1 Begriffsbestimmungen\n14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3065), die durch Artikel 8\n§ 2 Bemessungsgrundlage\ndes Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                 § 3 (weggefallen)\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:                           § 4 Bestimmung des Kreditnehmers\n**) Der Anhang wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundes-            § 5 Treuhandvermögen\ngesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I\nwird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingun-           § 6 Adressenausfallrisiken aus zugrunde liegenden\ngen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die              Geschäften\nLieferung gegen Kostenerstattung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010             1347\n§ 7 Kreditnehmerfiktion durch Einzelfallentschei-            § 26 Anzeige der unerlaubten Überschreitung der\ndung der Bundesanstalt                                       Großkreditobergrenze\n§ 8 Verfahren zur Einreichung der Anzeigen                   § 27 Anzeigen von Kreditrahmenkontingenten\nTeil 2                               § 28 Freistellung von Wohnungsgenossenschaften\nmit Spareinrichtung\nSondervorschriften für Großkredite\nKapitel 4\nKapitel 1                                              Sonderbestimmungen\nfür Handelsbuchinstitute\nGemeinsame Bestimmungen für\nHandelsbuch- und Nichthandelsbuchinstitute                § 29 Tägliche Bewertung; Bewertungsrichtlinien\n§ 30 Handelsbuch-Gesamtposition\nAbschnitt 1\n§ 31 Unterlegung von Überschreitungen der Ge-\nAllgemeine Bestimmungen für                            samtbuch-Großkreditobergrenze\nAnrechnungen auf die Großkreditobergrenzen\n§ 32 Unterlegung der Grenzen nach § 13a Absatz 5\n§ 9 Null-Anrechnungen                                              Satz 1 oder 3 des Kreditwesengesetzes\n§ 10 20-Prozent-Anrechnungen                                 § 33 Beschlussfassungspflichten bei Anlagebuch-\nund Gesamtbuch-Großkrediten\n§ 11 50-Prozent-Anrechnungen\n§ 34 Anzeigen nach § 13a Absatz 1 des Kredit-\nAbschnitt 2\nwesengesetzes\nKreditrisikominderungsbestimmungen\n§ 35 Anzeigen nach § 13a Absatz 2 des Kredit-\n§ 12 Besicherungswirkung von finanziellen Sicher-                  wesengesetzes\nheiten\n§ 36 Anzeige der unerlaubten Überschreitung der\n§ 13 Wechsel des Kreditnehmers aufgrund der Be-                    Großkreditobergrenze\nstellung von Sicherheiten\n§ 37 Anzeige von Kreditrahmenkontingenten\n§ 14 Besicherung mit Grundpfandrechten            auf                               Teil 3\nWohn- und Gewerbeimmobilien\nSondervorschriften für Millionenkredite\nKapitel 2                              § 38 Anzeigen nach § 14 Absatz 1 des Kredit-\nAbgrenzung zwischen                                wesengesetzes\nHandelsbuch- und Nichthandelsbuchinstituten                § 39 Benachrichtigung über die Verschuldung der\n§ 15 Bemessung der Gesamtsumme der bilanz- und                     Kreditnehmer\naußerbilanzmäßigen Geschäfte                                                  Teil 4\n§ 16 Bemessung der Gesamtsumme der Positionen                        Übergangs- und Schlussvorschriften\ndes Handelsbuchs                                       § 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 17 Anzeigen nach § 2 Absatz 11 Satz 4 des Kre-             Anlage 1   Tabellen\nditwesengesetzes\nAnlage 2   (weggefallen)\nKapitel 3\nAnlage 3   Anzeigeformular HA\nSonderbestimmungen\nfür Nichthandelsbuchinstitute                    Anlage 4   Anzeigeformulare EA, GbR, MKNE\n§ 18 Organisatorische Maßnahmen                              Anlage 5   Anzeigeformulare BA, BAS, BA6, BAS6,\nBA7, BAS7\n§ 19 Quartalsmäßige Meldungen der Positionen\ndes Handelsbuchs                                       Anlage 6   Anzeigeformular EAZ\nAnlage 7   Anzeigeformular BAZ“.\n§ 20 Ausnahmen von den Beschlussfassungs-\npflichten nach § 13 Absatz 2 und § 13b Ab-          2. Nach der Überschrift für Teil 1 wird die Überschrift\nsatz 6 des Kreditwesengesetzes                         des Kapitels 1 gestrichen.\n§ 21 Kenntnisnahme der Geschäftsleiter                    3. § 1 wird wie folgt geändert:\na) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.\n§ 22 Beschlussfassungspflichten bei Überschreiten\nder Großkreditobergrenze                               b) Absatz 6 wird neuer Absatz 4.\n4. § 2 wird wie folgt geändert:\n§ 23 Anzeigen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 des Kre-\nditwesengesetzes                                       a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie\nfolgt geändert:\n§ 24 Abrufbereitschaft                                          aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „sind“\n§ 25 Anzeigen nach § 13 Absatz 2 Satz 5 und 8 des                   durch das Wort „ist“ und die Angabe „§§ 9\nKreditwesengesetzes                                           bis 14“ durch die Angabe „Absätze 2 bis 7“\nersetzt.","1348           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010\nbb) In Nummer 1 werden die Wörter „und abzüg-                  der Solvabilitätsverordnung mit der Maßgabe\nlich der Posten wegen der Erfüllung oder der              entsprechend, dass der Begriff der IRBA-Posi-\nVeräußerung von Forderungen aus Leasing-                  tion dem Begriff des Kredits im Sinne des § 19\nverträgen bis zu den Buchwerten der diesen                Absatz 1 des Kreditwesengesetzes gleichge-\nzugehörigen Leasinggegenstände“ gestri-                   stellt ist.\nchen.                                                        (7) § 5 der Solvabilitätsverordnung ist ent-\ncc) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a                      sprechend anzuwenden.“\neingefügt:                                         5. § 3 wird aufgehoben.\n„1a. Ansprüchen aus Leasingverträgen (§ 19         6. § 6 wird wie folgt gefasst:\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 4 und Satz 3\nNummer 15 des Kreditwesengesetzes)                                        „§ 6\nder Barwert der Mindestleasingzahlun-                           Adressenausfallrisiken\ngen nach § 49 Absatz 2 Satz 1 Num-                        aus zugrunde liegenden Geschäften\nmer 1 Buchstabe c der Solvabilitätsver-\nordnung,“.                                         (1) Bei Forderungen aus Verbriefungspositionen,\nbei Anteilen an Investmentvermögen und bei allen\nb) Die folgenden Absätze 2 bis 7 werden angefügt:             anderen Krediten, bei denen sich aus den diesen\n„(2) Für Derivate, für nichtderivative Ge-              zugrunde liegenden Geschäften Adressenausfallri-\nschäfte mit Sicherheitennachschüssen im Sinne              siken ergeben, bestimmt das Institut den oder die\ndes § 17 Absatz 3 der Solvabilitätsverordnung              Kreditnehmer dadurch, dass es das Gesamtkon-\nsowie für sonstige Pensions-, Darlehens- oder              strukt, seine zugrunde liegenden Geschäfte oder\nvergleichbare Geschäfte über Wertpapiere oder              beides in einer Weise bewertet, die der wirtschaftli-\nWaren gilt die Bemessungsgrundlage der §§ 17               chen Substanz und den strukturinhärenten Risiken\nbis 23 der Solvabilitätsverordnung einschließlich          der Geschäfte, insbesondere möglichen Risikokon-\nder in § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-                 zentrationen, gerecht wird.\nstabe a zweite Alternative der Solvabilitätsver-              (2) Bei Anteilen eines Instituts an Investmentver-\nordnung bestimmten Ausnahme entsprechend.                  mögen einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer\n(3) Für Geschäfte, die mit einem Unterneh-              ausländischen Investmentgesellschaft kann für die\nmen in dessen Eigenschaft als zentraler Kontra-            Zwecke der §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesen-\nhent im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwe-              gesetzes das Investmentvermögen nach dem\nsengesetzes geschlossen werden, sowie für                  Stand täglich bei Geschäftsschluss in dessen Ver-\ndafür gestellte Sicherheiten bestimmt sich die             mögensgegenstände zerlegt und diese nach Maß-\nBemessungsgrundlage nach § 49 Absatz 2                     gabe seines Anteils (Buchwert) an dem Investment-\nSatz 1 Nummer 7 der Solvabilitätsverordnung.               vermögen den einzelnen Kreditnehmern als Kredite\nzugerechnet werden, wenn das Investmentvermö-\n(4) Die Laufzeitmethode nach § 17 Absatz 1              gen verwaltet wird von\nSatz 6 der Solvabilitätsverordnung darf für Zwe-\ncke dieser Verordnung auch von Stellen ange-               1. einer Kapitalanlagegesellschaft,\nwandt werden, die nicht den §§ 13 bis 13b des              2. einer ausländischen Investmentgesellschaft, die\nKreditwesengesetzes unterliegen. Sie darf mit                  in einem Staat des Europäischen Wirtschafts-\nZustimmung der Bundesanstalt, die widerruflich                 raums auf der Grundlage der Richtlinie\nist, auch angewandt werden von Zweigstellen                    2009/65/EG des Europäischen Parlaments und\nvon Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat,                  des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung\ndie unter die Rechtsverordnung nach § 53c des                  der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betref-\nKreditwesengesetzes fallen, auch wenn sie Han-                 fend bestimmte Organismen für gemeinsame\ndelsbuchinstitute sind, solange kein Kredit die                Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302\nGroßkreditdefinitionsgrenze erreicht oder über-                vom 17.11.2009, S. 32) beaufsichtigt wird,\nschreitet. Stellen, die nicht den §§ 13 bis 13b\ndes Kreditwesengesetzes unterliegen, dürfen                3. einer ausländischen Investmentgesellschaft, die\ndie Laufzeitmethode unter Anwendung des                        in einem Drittstaat zugelassen ist und einem\nProzentsatzes für währungskursbezogene Ge-                     Aufsichtssystem unterliegt, das dem Aufsichts-\nschäfte auch für die Berechnung des Kreditäqui-                system nach der Richtlinie 2009/65/EG gleich-\nvalenzbetrags von Kreditderivaten verwenden.                   wertig ist und wenn die Zusammenarbeit zwi-\nschen der Bundesanstalt und der zuständigen\n(5) § 11 Absatz 2 und die §§ 12 und 206                     Aufsichtsbehörde des Drittstaates hinreichend\nbis 224 der Solvabilitätsverordnung gelten für                 gesichert ist, oder\ndie Berücksichtigung von Aufrechnungsverein-\nbarungen mit der Maßgabe entsprechend, dass                4. einer ausländischen Investmentgesellschaft, die\ndie Begriffe der Novationsposition im Sinne des                ihren Sitz in einem Drittstaat hat und eine zu-\n§ 11 Absatz 2 und der Aufrechnungsposition im                  ständige Aufsichtsbehörde eines Staates des\nSinne des § 12 der Solvabilitätsverordnung dem                 Europäischen Wirtschaftsraums das Vorliegen\nBegriff des Kredites im Sinne des § 19 Absatz 1                der Voraussetzungen nach Nummer 3 anerkannt\ndes Kreditwesengesetzes gleichgestellt sind.                   hat.\n(6) Für die Bemessungsgrundlage von Kredi-              Eine Zerlegung nach Satz 1 erfordert, dass\nten aus gestellten Sicherheiten für Verbindlich-           1. die Kapitalanlagegesellschaft oder die Invest-\nkeiten aus Derivaten gilt § 100 Absatz 11 und 12               mentgesellschaft die aktuelle Zusammenset-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010             1349\nzung des Investmentvermögens für das Institut             b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern\nauf Abruf bereithält,                                        „der Deutschen Bundesbank“ die Wörter „bis\n2. das Institut sich zeitnah durch die Kapitalanlage-            zum 15. Kalendertag der Monate Januar, April,\ngesellschaft oder die Investmentgesellschaft                 Juli und Oktober“ eingefügt.\nüber die aktuelle Zusammensetzung des Invest-             c) In Absatz 4 wird die Angabe „§§ 53, 70 und 74“\nmentvermögens informieren lässt,                             durch die Angabe „§§ 23, 34 und 38“ ersetzt.\n3. der Verkaufsprospekt des Investmentvermögens            9. Nach § 8 werden die Kapitel 2 und 3 aufgehoben.\noder ein gleichwertiges Dokument                      10. § 25 wird § 9 und wie folgt geändert:\na) alle Kategorien von Vermögensgegenstän-                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nden, in die das Investmentvermögen inves-\ntiert werden darf,                                        aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nb) die relativen Obergrenzen und die Methodik,                    aaa) Die Nummern 1 und 2 werden aufgeho-\num diese zu bestimmen, falls Obergrenzen für                        ben.\ndie Investition in bestimmte Kategorien von                    bbb) Die Nummern 3 bis 5 werden die neuen\nVermögensgegenständen bestehen,                                     Nummern 1 bis 3.\nbeinhaltet und                                                   ccc) Die Nummern 6 bis 9 werden aufgeho-\n4. für das Investmentvermögen mindestens jährlich                          ben.\nein Bericht erstellt wird, der die Vermögens-                     ddd) Nummer 10 wird neue Nummer 4.\ngegenstände und Verbindlichkeiten, den Netto-\neee) Die Nummern 11 und 12 werden aufge-\nertrag und die Geschäftstätigkeit während der\nhoben.\nBerichtsperiode darstellt.\nfff) Nummer 13 wird neue Nummer 5 und\nSolange das Institut sicherstellt, dass die in Frage\nder Punkt am Ende wird durch ein\nkommenden Großkredite auch unter Berück-\nKomma ersetzt.\nsichtigung der aktuellen Zusammensetzung des\nInvestmentvermögens nicht 80 Prozent der ge-                          ggg) Folgende Nummern 6 und 7 werden\ngenüber dem betreffenden Kreditnehmer gelten-                              angefügt:\nden Großkreditobergrenze, Anlagebuch-Großkre-                              „6. Aktiva in Form von Forderungen\nditobergrenze oder Gesamtbuch-Großkreditober-                                  und sonstigen Krediten an Institute,\ngrenze überschreiten, darf es bei der Überwachung                              sofern diese Kredite keine Eigen-\nder Anzeigepflicht für die Zeit zwischen zwei Mo-                              mittel dieser Institute darstellen,\nnatsultima die Zusammensetzung des Investment-                                 höchstens bis zum folgenden Ge-\nvermögens per letztem Monatsultimo zugrunde le-                                schäftstag bestehen und nicht auf\ngen. Monatsultimo im Sinne dieser Bestimmung ist                               eine wichtige Handelswährung lau-\nder letzte Kalendertag des Monats bei Geschäfts-                               ten, und\nschluss. Das Institut hat ungeachtet der Zerlegung\n7. rechtlich vorgeschriebene Garan-\ndes Investmentvermögens nach Satz 1 dieses nach\ntien, die zur Anwendung kommen,\nden §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes\nwenn ein über die Emission von\nals Kreditnehmer anzuzeigen, aber nicht auf die\nPfandbriefen refinanzierter grund-\nGroßkreditobergrenze anzurechnen.\npfandrechtlich besicherter Kredit\n(3) Die Bundesanstalt kann das Institut bezüg-                              vor Eintragung des Grundpfand-\nlich eines oder mehrerer Investmentvermögen von                                rechts im Grundbuch an den Dar-\nder Nutzung des Wahlrechts nach Absatz 2 aus-                                  lehensnehmer ausgezahlt wird,\nschließen, wenn die Voraussetzungen nicht ausrei-                              sofern die Garantie von der Pfand-\nchend dargelegt sind, die revisionstechnische                                  briefbank nicht dazu verwendet\nNachvollziehbarkeit nicht immer gewährleistet ge-                              wird, bei der Berechnung der risi-\nwesen ist oder das Verfahren die Risikosituation un-                           kogewichteten Aktiva das Risiko\nzureichend abbildet. Es kann das Institut von der                              zu verringern.“\nNutzung des Wahlrechts nach Absatz 2 insgesamt\nbb) In Satz 2 wird im einleitenden Satzteil die\nausschließen, wenn bei dem Institut bei Anwen-\nAngabe „Satzes 1 Nr. 13 Buchstabe h“ durch\ndung des Verfahrens wiederholt Unregelmäßigkei-\ndie Angabe „Satzes 1 Nummer 5 Buch-\nten aufgetreten sind.“\nstabe h“ ersetzt.\n7. § 7 wird wie folgt gefasst:\ncc) In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils die An-\n„§ 7                                        gabe „Satz 1 Nr. 13“ durch die Angabe\nKreditnehmerfiktion durch                               „Satz 1 Nummer 5“ ersetzt.\nEinzelfallentscheidung der Bundesanstalt                b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\nDie Bundesanstalt kann auf Antrag eines Insti-                   „(2) Kredite eines Instituts sind nicht auf die\ntuts in besonders gelagerten Ausnahmefällen wi-                  Großkreditobergrenzen anzurechnen, wenn\nderruflich für Kredite an bestimmte Kreditnehmer\neinen Dritten als Kreditnehmer bestimmen.“                       1. der Kreditnehmer das Mutterunternehmen\ndes Instituts, ein anderes Tochterunterneh-\n8. § 8 wird wie folgt geändert:                                        men desselben Mutterunternehmens des In-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „bis                    stituts oder ein eigenes Tochterunternehmen\nzum 15.“ das Wort „Geschäftstag“ eingefügt.                     des Instituts ist,","1350            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010\n2. sowohl das Institut als auch der Kreditnehmer       13. § 28 wird aufgehoben.\nin die Überwachung der Großkredite auf zu-\n14. § 29 wird § 12 und wie folgt geändert:\nsammengefasster Basis gemäß § 13b des\nKreditwesengesetzes einbezogen sind,                   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n3. der Kreditnehmer den gleichen Risikobewer-                                         „§ 12\ntungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfah-\nren wie das Institut unterliegt,                                          Besicherungswirkung\nvon finanziellen Sicherheiten“.\n4. keine rechtlichen oder bedeutenden tatsäch-\nlichen Hindernisse für die unverzügliche               b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nÜbertragung von Eigenmitteln oder für die\naa) In Satz 1 wird das Wort „widerruflich“ gestri-\nRückzahlung von Verbindlichkeiten durch\nchen und werden die Wörter „abweichend\nden Kreditnehmer an das Institut vorhanden\nvon § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kreditwe-\noder absehbar sind und\nsengesetzes und von § 28“ durch das Wort\n5. die Kredite nicht den Eigenmitteln des Kredit-                 „widerruflich“ und die Wörter „nach den §§ 2\nnehmers zugerechnet werden.                                   und 9 ermittelten Kreditbetrags“ durch die\nSatz 1 gilt entsprechend, wenn das Institut und                   Wörter „nach § 2 ermittelten Kreditbetrags\nder Kreditnehmer nach Maßgabe der Richtlinie                      für die Berechnung des auf die Großkredit-\n2006/48/EG des Europäischen Parlaments und                        obergrenze anzurechnenden Betrags“ sowie\ndes Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme                     jeweils das Wort „Finanzsicherheiten“ durch\nund Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute                    die Wörter „finanzielle Sicherheiten“ ersetzt.\n(Neufassung) (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1)                 bb) In Satz 2 wird das Wort „Finanzsicherheiten“\nin der jeweils geltenden Fassung oder nach                        durch die Wörter „finanzielle Sicherheiten“\ngleichwertigen Normen eines Drittstaates in die                   ersetzt.\nÜberwachung der Großkredite auf zusammen-\ngefasster Basis einbezogen werden.                            cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:\n(3) Kredite eines Instituts, deren Erfüllung von               aaa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die\neinem Unternehmen geschuldet wird, das Mit-                              Wörter „nach den §§ 2 und 9“ durch die\nglied desselben institutsbezogenen Sicherungs-                           Angabe „nach § 2“ ersetzt.\nsystems ist wie das Institut, sind nicht auf die\nbbb) In Nummer 2 wird im Buchstaben a das\nGroßkreditobergrenzen anzurechnen, wenn\nWort „Finanzsicherheiten“ durch die\n1. die Kredite nicht den Eigenmitteln des Kredit-                        Wörter „finanzielle Sicherheiten“ und\nnehmers zugerechnet werden und                                       im Buchstaben b das Wort „Finanzsi-\n2. die Voraussetzungen des § 10c Absatz 2 des                            cherheit“ durch die Wörter „finanzielle\nKreditwesengesetzes entsprechend erfüllt                             Sicherheit“ ersetzt.\nsind.“\ndd) In Satz 5 wird die Angabe „§ 22 Abs. 1\n11. § 26 wird § 10 und wie folgt geändert:                               Satz 1“ durch die Angabe „§ 209 der Solva-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                           bilitätsverordnung“ ersetzt.\n„§ 10                               c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n20-Prozent-Anrechnungen“.                          aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „oder                  aaa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort\nihres nach § 9 ermittelten Kreditäquivalenzbe-                           „widerruflich“ gestrichen.\ntrags“ gestrichen.\nc) Nummer 2 wird aufgehoben.                                         bbb) In Nummer 3 wird das Wort „Finanz-\nsicherheiten“ durch die Wörter „finan-\nd) Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2                                 zielle Sicherheiten“ ersetzt.\nund 3.\nccc) Im Satzteil nach Nummer 3 werden die\ne) Folgender Satz wird angefügt:\nWörter „nach den §§ 2 und 9“ durch die\n„Die Gewährleistungen im Sinne des Satzes 1                              Wörter „nach § 2 widerruflich“ und das\nNummer 1 und 3 unterliegen den §§ 162, 172,                              Wort „Finanzsicherheiten“ durch die\n177, 183 und 184 der Solvabilitätsverordnung.“                           Wörter „finanziellen Sicherheiten“ er-\n12. § 27 wird § 11 und wie folgt geändert:                                      setzt.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       bb) In Satz 2 wird das Wort „Finanzsicherheiten“\n„§ 11                                      durch die Wörter „finanzielle Sicherheiten“\nersetzt.\n50-Prozent-Anrechnungen“.\nb) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „oder              cc) In Satz 3 wird die Angabe „§ 28“ durch die\nihres nach § 9 ermittelten Kreditäquivalenzbe-                    Wörter „§ 13 Absatz 2“ ersetzt.\ntrags“ gestrichen.                                         d) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geän-\nc) Nummer 1 wird aufgehoben.                                     dert:\nd) Die Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1                      aa) In Buchstabe c wird das Wort „und“ gestri-\nund 2.                                                            chen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010             1351\nbb) Folgender Buchstabe e wird angefügt:                 eigentum gesichert sind, für die Berechnung des\n„e) das Kreditkonzentrationsrisiko auch im           auf die Großkreditobergrenzen anzurechnenden\nHinblick auf den Verwertungserlös der            Betrags um 60 Prozent des nach Satz 4 ermittelten\nSicherheiten berücksichtigen sowie“.             Wertes des Wohneigentums verringern. Vorausset-\nzung hierfür ist, dass das Wohneigentum von dem\n15. § 30 wird § 13 und wie folgt gefasst:                         Eigentümer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt\n„§ 13                               oder vermietet wird oder er über das Wohneigen-\nWechsel des Kreditnehmers                       tum als Leasinggeber Leasingverträge mit einer\naufgrund der Bestellung von Sicherheiten               Kaufoption des Leasingnehmers abgeschlossen\nhat und das Wohneigentum so lange sein Eigentum\n(1) Wird ein Kredit ganz oder teilweise durch eine        bleibt, wie der Leasingnehmer oder Mieter seine\nnach § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Solva-                Kaufoption nicht ausgeübt hat sowie die Vorausset-\nbilitätsverordnung berücksichtigungsfähige Ge-                zungen nach § 35 Absatz 2 der Solvabilitätsverord-\nwährleistung eines Dritten besichert, kann das Kre-           nung erfüllt sind. Dies gilt entsprechend für Kredite\nditinstitut in Höhe des nach Maßgabe des Satzes 2             aus Immobilienleasing von Wohnimmobilien, bei\nzu berücksichtigenden Teils auf die Anrechnung auf            denen das Institut Leasinggeber ist und Eigentümer\ndie Großkreditobergrenze des Kreditnehmers ver-               des Leasinggegenstands bleibt, bis der Leasing-\nzichten, wenn es diesen Betrag stattdessen für die            nehmer seine Kaufoption ausübt. Als Wert der\nErmittlung der Kreditbeträge nach den §§ 13 bis 13b           Wohnimmobilie ist der Beleihungswert der Wohnim-\nund 14 des Kreditwesengesetzes als Kredit an den              mobilie nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfand-\nGewährleistungsgeber berücksichtigt und eine un-              briefgesetzes in Verbindung mit der Beleihungs-\ngesicherte Forderung gegen den Gewährleistungs-               wertermittlungsverordnung in der jeweils geltenden\ngeber ein geringeres KSA-Risikogewicht erhalten               Fassung oder ein anders ermittelter nachhaltig er-\nwürde als eine ungesicherte Forderung gegen den               zielbarer Wert zu verwenden, der den Anforderun-\nKreditnehmer oder wenigstens ein gleiches KSA-                gen nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfand-\nRisikogewicht. Gewährleistungen sind nach Maß-                briefgesetzes genügt.\ngabe der §§ 204 und 205 der Solvabilitätsverord-\nnung zu berücksichtigen.\n(2) Kreditinstitute können den Kreditbetrag von\n(2) Wird ein Kredit durch den Marktwert einer             Krediten, die durch Grundpfandrechte auf vollstän-\nfinanziellen Sicherheit besichert, die nach § 154             dig errichtete und vermietete Gewerbeimmobilien\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Solvabilitätsverord-             gesichert sind, oder von Krediten aufgrund von Im-\nnung berücksichtigungsfähig ist und deren Rest-               mobilienleasinggeschäften, die vollständig errich-\nlaufzeit mindestens so lang wie die des abzusi-               tete und vermietete Gewerbeimmobilien betreffen,\nchernden Kredits ist, und würde der gesicherte Teil           für die Berechnung des auf die Großkreditober-\ndes Kredits ein geringeres KSA-Risikogewicht er-              grenze anzurechnenden Betrags um das Niedrigere\nhalten als ungesicherte Forderungen gegen den                 aus 50 Prozent des nach Satz 5 ermittelten Markt-\nKreditnehmer oder wenigstens ein gleiches KSA-                wertes und 60 Prozent des nach Satz 5 ermittelten\nRisikogewicht, kann das Kreditinstitut im Falle einer         Beleihungswertes der Gewerbeimmobilie verrin-\nvon einem Dritten begebenen finanziellen Sicher-              gern. Voraussetzung hierfür ist, dass die Kredite\nheit auf die Anrechnung des Kredits auf die Groß-             durch Grundpfandrechte an Gewerbeimmobilien\nkreditobergrenze des Kreditnehmers verzichten,                im Inland oder auf dem Gebiet eines anderen Staa-\nwenn es den Betrag stattdessen für die Ermittlung             tes des Europäischen Wirtschaftsraums besichert\nder Kreditbeträge nach den §§ 13 bis 13b und 14               sind, der das Wahlrecht nach Anhang VI Teil 1 Num-\ndes Kreditwesengesetzes als Kredit an den Emit-               mer 51 der Richtlinie 2006/48/EG in Anspruch ge-\ntenten der finanziellen Sicherheit berücksichtigt,            nommen hat. Die Voraussetzungen nach § 35 Ab-\nund in jedem anderen Falle auf die Anrechnung                 satz 3 der Solvabilitätsverordnung müssen erfüllt\ndes Kredits auf die Großkreditobergrenze des Kre-             sein und es müssen durch die Gewerbeimmobilien\nditnehmers verzichten. Ein Kreditinstitut kann zwi-           angemessene Mieteinkünfte erzielt werden. Dies\nschen der Methode nach Satz 1 und der Methode                 gilt entsprechend für Kredite aus landwirtschaftlich\nnach § 12 Absatz 1 unter den dort benannten Vo-               genutzten Grundstücken gemäß § 22 der Belei-\nraussetzungen wählen, soweit es zur Berücksichti-             hungswertermittlungsverordnung und für Immobi-\ngung finanzieller Sicherheiten für Zwecke der Sol-            lienleasing von Gewerbeimmobilien, bei denen das\nvabilitätsverordnung zwischen der einfachen Me-               Institut Leasinggeber ist und Eigentümer des Lea-\nthode nach § 185 der Solvabilitätsverordnung und              singgegenstands bleibt, bis der Leasingnehmer\nder umfassenden Methode nach den §§ 186 bis 203               seine Kaufoption ausübt, mit der Maßgabe, dass\nder Solvabilitätsverordnung wählen darf, wobei eine           für Leasinggegenstände, die auf dem Gebiet eines\nVerwendung der umfassenden Methode für Zwecke                 anderen Staates des Europäischen Wirtschafts-\nder Solvabilitätsverordnung nicht zur Verwendung              raums belegen sind, dieser Staat das Wahlrecht\nder Methode nach § 12 Absatz 1 verpflichtet.“                 nach Anhang VI Teil 1 Nummer 53 der Richtlinie\n16. § 31 wird § 14 und wie folgt gefasst:                         2006/48/EG in Anspruch genommen hat. Als Wert\n„§ 14                               der Gewerbeimmobilie ist der Marktwert oder der\nBeleihungswert der Gewerbeimmobilie nach § 16\nBesicherung mit Grundpfandrechten                   Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in\nauf Wohn- und Gewerbeimmobilien                     Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsver-\n(1) Kreditinstitute können den Kreditbetrag von           ordnung in der jeweils geltenden Fassung oder ein\nKrediten, die durch Grundpfandrechte auf Wohn-                anders ermittelter nachhaltig erzielbarer Wert zu","1352            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010\nverwenden, der den Anforderungen nach § 16 Ab-            24. § 50 wird § 21 und in Satz 1 wird die Angabe „§ 53\nsatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt,            Abs. 3“ durch die Angabe „§ 23 Absatz 3“ ersetzt.\noder, falls die Gewerbeimmobilie in einem Staat des\n25. § 51 wird § 22 und in der Überschrift und im Wort-\nEuropäischen Wirtschaftsraums belegen ist, der\nlaut wird jeweils das Wort „Großkrediteinzelober-\nvergleichbar strenge Grundsätze zur Bestimmung\ngrenze“ durch das Wort „Großkreditobergrenze“ er-\neines Beleihungswertes in gesetzlicher Form oder\nsetzt.\nseinen bankaufsichtlichen Regelungen festgelegt\nhat, der auf Grundlage der in diesem Staat gültigen       26. § 52 wird aufgehoben.\nGrundsätze ermittelte Beleihungswert.“\n27. § 53 wird § 23 und wie folgt geändert:\n17. Die §§ 32 bis 43 werden aufgehoben.                           a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n18. § 44 wird § 15 und wie folgt gefasst:                              aa) In Satz 1 werden die Wörter „ , solange der\n„§ 15                                        Kredit nicht die Großkrediteinzelobergrenze\nüberschreitet“ gestrichen.\nBemessung der Gesamtsumme\nder bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte                    bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n(1) Die Gesamtsumme der bilanz- und außerbi-                        „§ 6 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.“\nlanzmäßigen Geschäfte im Sinne des § 2 Absatz 11              b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „bis\nSatz 1 des Kreditwesengesetzes ist zu bilden aus                   zum 15.“ das Wort „Geschäftstag“ eingefügt.\nallen Krediten im Sinne des § 19 Absatz 1 des Kre-\nditwesengesetzes ohne Kontrahentenausfallrisiken          28. § 54 wird § 24 und in Absatz 2 Satz 1 werden das\nim Sinne des § 2 Absatz 2. Aufrechnungsvereinba-              Wort „Großkrediteinzelobergrenze“ durch das Wort\nrungen bleiben unberücksichtigt. Derivate sind im             „Großkreditobergrenze“ ersetzt und die Wörter „in\nGegensatz zu anderen Krediten nicht nur mit aktivi-           zweifacher Ausfertigung“ gestrichen.\nscher, sondern auch mit passivischer Ausrichtung          29. § 55 wird § 25 und die Wörter „in zweifacher Aus-\neinzubeziehen. Kauf- und Verkaufspositionen wer-              fertigung“ werden gestrichen.\nden ungeachtet ihres Vorzeichens addiert.\n30. § 56 wird § 26 und wie folgt geändert:\n(2) Für die Bemessung der Kredite gilt § 2 Ab-\nsatz 1. Finanzinstrumente werden mit ihrem Nenn-              a) In der Überschrift wird das Wort „einer“ durch\nwert oder Marktpreis angesetzt, Derivate mit ihrem                 das Wort „der“ ersetzt.\nNominalwert oder dem Marktpreis der ihnen zu-                 b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Großkre-\ngrunde liegenden Instrumente. Die Wahl nach Satz 2                 diteinzelobergrenze oder die Großkreditgesamt-\nhat für Absatz 1 und § 16 einheitlich zu erfolgen.“                obergrenze“ durch das Wort „Großkreditober-\ngrenze“ ersetzt, das Wort „jeweils“ gestrichen\n19. § 45 wird § 16 und wie folgt gefasst:\nund die Angabe „§ 53 Abs. 2“ wird durch die\n„§ 16                                    Angabe „§ 23 Absatz 2“ ersetzt.\nBemessung der Gesamtsumme                     31. § 57 wird § 27.\nder Positionen des Handelsbuchs\n32. § 58 wird § 28 und die Wörter „Großkrediteinzel-\nDie Gesamtsumme der Positionen des Handels-                obergrenze und alle Großkredite zusammen nicht\nbuchs ist zu bilden aus der Gesamtsumme der bi-               die Großkreditgesamtobergrenze überschreiten“\nlanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte im Sinne               werden durch die Wörter „Großkreditobergrenze\ndes § 2 Absatz 11 Satz 1 des Kreditwesengesetzes,             überschreitet“ ersetzt.\ndie dem Handelsbuch zugerechnet werden.“                  33. § 59 wird § 29 und in Satz 2 werden die Wörter „§ 54\n20. § 46 wird § 17 und in der Überschrift und im Wort-            Abs. 1 ist sinngemäß, § 54 Abs. 2“ durch die Wörter\nlaut wird jeweils die Angabe „§ 2 Abs. 11 Satz 5“             „§ 24 Absatz 1 ist sinngemäß, § 24 Absatz 2“ er-\ndurch die Angabe „§ 2 Absatz 11 Satz 4“ ersetzt.              setzt.\n21. § 47 wird § 18.                                           34. § 60 wird § 30 und wie folgt gefasst:\n22. § 48 wird § 19 und wie folgt geändert:                                                 „§ 30\na) In Satz 1 wird nach der Angabe „bis zum 15.“                            Handelsbuch-Gesamtposition\ndas Wort „Geschäftstag“ eingefügt.                            (1) Die kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Ge-\nb) Folgender Satz wird angefügt:                              samtposition eines Handelsbuchinstituts besteht\naus der Summe der nachstehend aufgeführten Wer-\n„Institute, die kein Handelsbuch haben oder aber          te:\nderen Handelsbuch im Berichtszeitraum keine\n1. dem Überschuss der Kaufpositionen des Insti-\nPositionen und keine Bewegungen aufwies,\ntuts über seine Verkaufspositionen in allen von\nbrauchen nach der ersten Abgabe einer Fehlan-\ndem betreffenden Kreditnehmer begebenen Fi-\nzeige zu den nachfolgenden Meldestichtagen\nnanzinstrumenten (emittentenbezogenen Netto-\nkeine erneute Fehlanzeige abzugeben.“\nkaufposition), wobei die Nettoposition in jedem\n23. § 49 wird § 20 und in der Überschrift und im Wort-                 dieser Instrumente nach den §§ 298, 299, 306,\nlaut werden nach den Wörtern „§ 13 Abs. 2“ die                     307, 308 Absatz 1 und 3 bis 5 der Solvabilitäts-\nWörter „und § 13b Absatz 6“ eingefügt.                             verordnung zu berechnen ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010               1353\n2. dem Kreditäquivalenzbetrag von Derivaten nach             4. die Investmentanteile von einer Kapitalanlagege-\n§ 2 Absatz 2 bis 5 dieser Verordnung und nach               sellschaft oder einer ausländischen Investment-\n§ 157 Satz 2 der Solvabilitätsverordnung,                   gesellschaft ausgegeben werden, die in einem\nStaat des Europäischen Wirtschaftsraums auf\n3. dem kreditnehmerbezogenen Abwicklungsrisiko                  der Grundlage der Richtlinie 2009/65/EG beauf-\nnach den §§ 15 und 16 der Solvabilitätsverord-              sichtigt wird,\nnung,\n5. für das Investmentvermögen mindestens ein\n4. dem kreditnehmerbezogenen Vorleistungsrisiko                 Halbjahres- und ein Jahresbericht erstellt wird,\nnach § 14 der Solvabilitätsverordnung,                      aus dem die Vermögensgegenstände und Ver-\nbindlichkeiten, der Nettoertrag und die Ge-\n5. dem Kreditbetrag der Pensions- oder Darlehens-               schäftstätigkeiten während der Berichtsperiode\ngeschäfte, die sich auf Wertpapiere oder Waren              hervorgehen,\nbeziehen, nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 und 6\nund Absatz 5 dieser Verordnung sowie § 157               6. die Investmentanteile auf Verlangen des Anteils-\nSatz 1 der Solvabilitätsverordnung und                      inhabers aus dem Investmentvermögen börsen-\ntäglich rückzahlbar sind,\n6. den Forderungen aufgrund von Gebühren, Pro-               7. das Investmentvermögen vom Vermögen der\nvisionen, Zinsen, Dividenden und Einschüssen,               Kapitalanlagegesellschaft oder ausländischen\ndie dem Institut in unmittelbarem Zusammen-                 Investmentgesellschaft getrennt ist,\nhang mit den Geschäften zustehen, die unter\ndie Nummern 1 bis 5 fallen.                              8. das investierende Institut eine angemessene\nRisikobewertung des Investmentvermögens si-\n(2) Das Institut kann bei der Ermittlung der emit-           cherstellt und\ntentenbezogenen Nettokaufposition nach Absatz 1\n9. der Verkaufsprospekt des Investmentvermögens\nNummer 1 Aktienindizes berücksichtigen. Das\noder ein gleichwertiges Dokument beinhaltet:\nWahlrecht nach Satz 1 kann für jeden Aktienindex\ngesondert ausgeübt werden. Das Institut hat die                 a) alle Kategorien von Vermögensgegenstän-\nWahl einheitlich und dauerhaft auszuüben. Ent-                     den, in die das Investmentvermögen inves-\nscheidet sich das Institut für die Berücksichtigung,               tiert werden darf,\nso hat es bei der Ermittlung des Unterschieds-                  b) die relativen Obergrenzen und die Methodik,\nbetrags nach § 299 der Solvabilitätsverordnung                     um diese zu bestimmen, falls Obergrenzen für\ndie Aktienindizes nach Maßgabe der Indexzusam-                     Investitionen in bestimmte Kategorien von\nmensetzung in Lieferansprüche und Lieferverpflich-                 Vermögensgegenständen bestehen,\ntungen in den dem Aktienindex zugrunde liegenden\nAktien aufzuschlüsseln. Hat sich das Institut für die           c) den maximal zulässigen Hebel, falls eine He-\nBerücksichtigung entschieden, kann es sich von                     belwirkung zulässig ist und\ndieser Wahl nur mit Zustimmung der Bundesanstalt                d) eine Beschreibung des Verfahrens zur Be-\nwieder lösen. Abweichend von Satz 1 hat ein Insti-                 grenzung von daraus entstehenden Kontra-\ntut einen Aktienindex bei der Ermittlung der emit-                 hentenausfallrisiken, falls Investitionen in De-\ntentenbezogenen Nettokaufposition nach Satz 4                      rivate, die keinen täglichen Einschusspflich-\nzu berücksichtigen, wenn der Aktienindex nicht                     ten unterworfen sind und deren Erfüllung\nwie ein gängiger Aktienindex diversifiziert ist, insbe-            von einer Wertpapier- oder Terminbörse we-\nsondere nur aus wenigen Adressen besteht. Die                      der geschuldet noch gewährleistet wird, oder\nSätze 1 bis 6 gelten für andere Indizes, auch außer-               Pensionsgeschäfte zulässig sind.\nbörsliche, von Schuldtiteln oder Anteilen entspre-\nSatz 1 kann auf ein Investmentvermögen, das nicht\nchend.\nunter Satz 1 Nummer 4 fällt, angewendet werden,\n(3) Das Institut kann bei der Ermittlung der emit-        wenn die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1\ntentenbezogenen Nettokaufposition nach Absatz 1              bis 3 und 5 bis 9 erfüllt sind und die Bundesanstalt\nNummer 1 Vermögensgegenstände, die Invest-                   ihre Zustimmung erteilt hat.“\nmentanteilen zugrunde liegen, bei der Ermittlung         35. Die §§ 61 bis 66 werden aufgehoben.\nder emittentenbezogenen Nettokaufposition auf\n36. § 67 wird § 31 und wie folgt geändert:\nder Basis der tatsächlichen Zusammensetzung\ndes Investmentvermögens berücksichtigen, wenn                a) In der Überschrift sowie in Absatz 1 wird jeweils\ndas Wort „Großkrediteinzelobergrenze“ durch\n1. das Institut bei der Anlage in das Investmentver-            das Wort „Großkreditobergrenze“ ersetzt.\nmögen das Verfahren nach § 6 Absatz 2 anwen-\ndet,                                                     b) Absatz 2 wird folgt geändert:\naa) In Satz 2 wird das Wort „Großkrediteinzel-\n2. dem Institut täglich die tatsächliche Zusammen-                   obergrenze“ durch das Wort „Großkredit-\nsetzung des Investmentvermögens, an dem es                       obergrenze“ ersetzt.\nmittels des Investmentanteils beteiligt ist, be-\nkannt ist,                                                  bb) In Satz 3 werden die Wörter „des § 20 Abs. 3\nSatz 2 Nr. 2 des Kreditwesensgesetzes und\n3. das Institut eine ausreichende Anzahl von In-                     der §§ 25 bis 28 sowie des § 66“ durch die\nvestmentanteilen hält, um eine Einlösung im                      Wörter „der §§ 9 bis 11 sowie des § 30 Num-\nAustausch für die zugrunde liegenden Vermö-                      mer 2“ und die Angabe „§ 60 Nr. 1“ durch die\ngensgegenstände zu gewährleisten,                                Angabe „§ 30 Nummer 1“ ersetzt.","1354           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010\ncc) In Satz 4 wird das Wort „Großkrediteinzel-        42. § 73 wird § 37 und die Angabe „§ 57“ durch die\nobergrenze“ durch das Wort „Großkredit-                Angabe „§ 27“ ersetzt.\nobergrenze“ ersetzt.\n43. Die §§ 74 und 75 werden die §§ 38 und 39.\n37. § 68 wird § 32 und wie folgt gefasst:\n44. § 76 wird § 40 und wie folgt geändert:\n„§ 32\na) In der Überschrift werden die Wörter „und An-\nUnterlegung der Grenzen nach § 13a                        wendungsvorschrift“ gestrichen.\nAbsatz 5 Satz 1 oder 3 des Kreditwesengesetzes\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.\nWenn ein Handelsbuchinstitut bei der kredit-\nnehmerbezogenen Handelsbuch-Gesamtposition               45. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\ndie Grenze nach § 13a Absatz 5 Satz 1 des Kredit-             a) Die Tabellen 1 bis 6 werden aufgehoben.\nwesengesetzes oder bei der Gesamt-Überschrei-\ntungsposition die Grenze nach § 13a Absatz 5                  b) Tabelle 7 wird wie folgt geändert:\nSatz 3 des Kreditwesengesetzes überschreitet, hat                aa) In der Überschrift wird die Angabe „§ 67\nes den Überschreitungsbetrag zu 100 Prozent mit                      Abs. 2 Satz 3 und 4“ durch die Angabe „§ 31\nhaftendem Eigenkapital oder Drittrangmitteln zu                      Absatz 2 Satz 3 und 4“ ersetzt.\nunterlegen; bei unerlaubten Überschreitungen kann\ndie Bundesanstalt höhere Unterlegungssätze fest-                 bb) In den Zeilen 1, 2 und 3 werden jeweils die\nsetzen; bei erlaubten Überschreitungen kann sie                      Wörter „Schuldtitel, die an einer Wertpapier-\nniedrigere Unterlegungssätze festsetzen.“                            börse der amtlichen Kursfeststellung auf\ntäglicher Basis unterliegen“ durch die Wörter\n38. § 69 wird § 33 und wie folgt geändert:                               „Schuldtitel, die an einem geregelten Markt\na) In Satz 1 wird die Angabe „§ 13a Abs. 2“ durch                    mit täglicher Kursfeststellung notiert sind“\ndie Wörter „§ 13a Absatz 2 und § 13b Absatz 6“                    ersetzt.\nersetzt und die Angabe „§§ 49 bis 51“ durch die\ncc) In Zeile 7 wird die Angabe „§ 60 Nr. 2 bis 7“\nAngabe „§§ 20 bis 22“ ersetzt.\ndurch die Angabe „§ 30 Absatz 1 Satz 1\nb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 49“ durch die An-                    Nummer 2 bis 5“ ersetzt.\ngabe „§ 20“ ersetzt.\nc) Tabelle 8 wird wie folgt geändert:\n39. § 70 wird § 34 und die Angabe „§§ 8 und 53“ durch\ndie Angabe „§§ 8 und 23“ ersetzt.                                aa) In der Überschrift wird die Angabe „§ 67\nAbs. 2 Satz 3 bis 5“ durch die Angabe „§ 31\n40. § 71 wird § 35.                                                      Absatz 2 Satz 3 und 4“ ersetzt.\n41. § 72 wird § 36 und wie folgt geändert:\nbb) Im Tabellenkopf werden in der Überschrift\na) In der Überschrift wird das Wort „einer“ durch                    der Spalte 3 die Wörter „des § 20 Abs. 3\ndas Wort „der“ ersetzt.                                           Satz 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes und“\nb) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „eine“ durch                     gestrichen und die Angabe „§§ 25 bis 28,\ndas Wort „die“ ersetzt und in Satz 2 wird die An-                 66“ durch die Angabe „§§ 9 bis 11“ ersetzt.\ngabe „§ 56 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 26 Ab-         46. Anlage 2 wird aufgehoben.\nsatz 1“ ersetzt.\n47. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 2 wird das Wort „Gesamtbuch-Groß-\nkrediteinzelobergrenze“ durch das Wort „Ge-                a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 48“ durch\nsamtbuch-Großkreditobergrenze“ ersetzt.                       die Angabe „§ 19“ ersetzt.\nd) In Absatz 3 wird das Wort „einer“ durch das Wort           b) In der letzten Tabellenzeile wird die Angabe\n„der“ ersetzt.                                                „§ 44“ durch die Angabe „§ 15“ ersetzt.\n48. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\na) In der Zeile unterhalb der Bezeichnung der Anlage wird die Angabe „GBR“ durch die Angabe „GbR“ ersetzt.\nb) Das Formular EA wird wie folgt geändert:\naa) Die Zeile beginnend mit „Geburtsdatum“ wird wie folgt neu gefasst:\n„\nGeburtsdatum8          Beruf8                  ISIN9\n⃞  Kreditnehmer ist Institut i. S. d. KWG\n“.\nbb) In der Fußnote 6 wird der Klammerzusatz „(AT, BE, ES, FR, IT, PT)“ durch den Klammerzusatz „(AT, BE,\nCZ, ES, FR, IT, PT, RO, SI)“ ersetzt.\nc) Das Formular GbR wird wie folgt geändert:\naa) Die Wörter „verminderte Großkrediteinzelobergrenze“ werden jeweils durch die Wörter „Kreditnehmer ist\nInstitut i. S. d. KWG“ ersetzt.\nbb) In der Fußnote 8 wird der Klammerzusatz „(AT, BE, ES, FR, IT, PT)“ durch den Klammerzusatz „(AT, BE,\nCZ, ES, FR, IT, PT, RO, SI)“ ersetzt.\nd) Das Formular MKNE wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010                                  1355\naa) Die Zeile beginnend mit „Geburtsdatum“ wird wie folgt neu gefasst:\n„  Geburtsdatum8                 Beruf8                         ISIN9                                      Laufende Nummer10\n⃞  Kreditnehmer ist Institut i. S. d. KWG\n“.\nbb) Bei den Angaben zu der Zugehörigkeit zu den Kreditnehmereinheiten wird jeweils unterhalb der Zeile\n„Postleitzahl“ die folgende Zeile eingefügt:\n„   Begründung der Zuordnung – Code11      Referenzschuldner – Name12 – ID (falls bekannt) Referenzschuldner – ID\n“.\ncc) Nach den Wörtern „Zurechnung für“ wird jeweils die Fußnotenbezeichnung „11“ durch die Fußnotenbe-\nzeichnung „13“ ersetzt.\ndd) Die Wörter „verminderte Großkrediteinzelobergrenze“ werden jeweils gestrichen.\nee) In der Fußnote 6 wird der Klammerzusatz „(AT, BE, ES, FR, IT, PT)“ durch den Klammerzusatz „(AT, BE,\nCZ, ES, FR, IT, PT, RO, SI)“ ersetzt.\nff) Nach Fußnote 10 werden die folgenden Fußnoten 11 und 12 eingefügt:\n„11 Die Begründung der Zuordnung gibt den Zuordnungstatbestand nach § 19 Absatz 2 KWG an. Die\nentsprechende Code-Tabelle ist im Merkblatt für die Abgabe der Groß- und Millionenkreditanzeigen\nnach §§ 13 bis 14 KWG definiert.\n12     Der Referenzschuldner ist der Kreditnehmer, der hierarchisch die nächst höhere Ebene in dieser\nKreditnehmereinheit darstellt.“\ngg) Die bisherige Fußnote 11 wird Fußnote 13.\n49. Anlage 5 wird wie folgt geändert:\na) Das Formular BA wird wie folgt geändert:\naa) Unter der Zeile\n„ Ausfallwahrscheinlichkeit (PD)                                                          092                                  “\nwird die Zeile\n„ Kreditnehmer-Ergänzungsschlüssel                                                       095                                   “\neingefügt.\nbb) Die Zeile\n„ Verminderte Großkrediteinzelobergrenze                                                  440                                  “\nwird durch die Zeile\n„ Institutsindikator                                                                      450                                  “\nersetzt.\ncc) Der letzte Tabellenabschnitt wird wie folgt gefasst:\n„ Millionenkreditgewährung von rechtlich unselbständigen Niederlassungen deutscher Banken mit Sitz\nin den am europäischen grenzüberschreitenden Datenaustausch teilnehmenden Ländern (in Tsd. Euro)\nBilanzielle Kreditforderungen – Bezug Position 110\ndarunter\nÖsterreich – AT                                                                     110AT\nBelgien – BE                                                                        110BE\nTschechien – CZ                                                                     110CZ\nSpanien – ES                                                                        110ES\nFrankreich – FR                                                                     110FR\nItalien – IT                                                                        110IT\nPortugal – PT                                                                       110PT\nRumänien – RO                                                                       110RO\nSlowenien – SI                                                                      110SI\nAndere außerbilanzielle Geschäfte – Bezug Position 120\ndarunter\nÖsterreich – AT                                                                    120AT\nBelgien – BE                                                                       120BE\nTschechien – CZ                                                                    120CZ\nSpanien – ES                                                                       120ES\nFrankreich – FR                                                                    120FR\nItalien – IT                                                                       120IT\nPortugal – PT                                                                      120PT\nRumänien – RO                                                                      120RO\nSlowenien – SI                                                                     120SI\n“.","1356              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010\nb) Das Formular BAS wird wie folgt geändert:\naa) Die Zeilen\n„ Abzugsbeträge wegen Nichtanrechnung auf Gesamtobergrenze                       404\nAnlage- und Handelsbuch                                                                                      “,\n„ Abzugsbeträge wegen Mehrfachzuordnungen Anlage- und Handelsbuch                405                           “,\n„ Gesamtobergrenze Anlage- und Handelsbuch – anzurechnender Betrag               406                           “,\n„ Abzugsbeträge wegen Nichtanrechnung auf Gesamtobergrenze                       414\nAnlagebuch                                                                                                   “,\n„ Abzugsbeträge wegen Mehrfachzuordnungen Anlagebuch                             415                           “,\n„ Gesamtobergrenze Anlagebuch – anzurechnender Betrag                            416                           “,\n„ Abzugsbeträge wegen Nichtanrechnung auf Gesamtobergrenze                       424\nHandelsbuch                                                                                                  “,\n„ Abzugsbeträge wegen Mehrfachzuordnungen Handelsbuch                            425                            “\nund\n„ Gesamtobergrenze Handelsbuch – anzurechnender Betrag                           426                            “\nwerden gestrichen.\nbb) Der letzte Tabellenabschnitt wird wie folgt gefasst:\n„ Millionenkreditgewährung von rechtlich unselbständigen Niederlassungen deutscher Banken mit Sitz\nin den am europäischen grenzüberschreitenden Datenaustausch teilnehmenden Ländern (in Tsd. Euro)\nBilanzielle Kreditforderungen – Bezug Position 110\ndarunter\nÖsterreich – AT                                                            110AT\nBelgien – BE                                                               110BE\nTschechien – CZ                                                            110CZ\nSpanien – ES                                                               110ES\nFrankreich – FR                                                            110FR\nItalien – IT                                                               110IT\nPortugal – PT                                                              110PT\nRumänien – RO                                                              110RO\nSlowenien – SI                                                             110SI\nAndere außerbilanzielle Geschäfte – Bezug Position 120\ndarunter\nÖsterreich – AT                                                            120AT\nBelgien – BE                                                               120BE\nTschechien – CZ                                                            120CZ\nSpanien – ES                                                               120ES\nFrankreich – FR                                                            120FR\nItalien – IT                                                               120IT\nPortugal – PT                                                              120PT\nRumänien – RO                                                              120RO\nSlowenien – SI                                                             120SI\n“.\n50. In Anlage 6 werden die Wörter „Kreditgeber-/Übergeordnetes Unternehmen – Name“ durch die Wörter „Kredit-\ngeber – Name“ ersetzt und die Zeile „Kreditgeber-/Nachgeordnetes Unternehmen – Name –ID“ gestrichen.\n51. Anlage 7 wird wie folgt geändert:\na) In Zeile 030 werden die Wörter „/nachgeordnetes Unternehmen“ gestrichen.\nb) Die Zeile\n„ Verminderte Großkrediteinzelobergrenze                                            440                              “\nwird gestrichen.\nArtikel 3                                1. In § 1 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 2, 3, 9\nbis 24 und 29 bis 43 der Großkredit- und Millionen-\nÄnderung der Länderrisikoverordnung\nkreditverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I\nDie Länderrisikoverordnung vom 19. Dezember 1985                        S. 3065)“ durch die Angabe „§§ 2 und 12 bis 14\n(BGBl. I S. 2497), die zuletzt durch die Verordnung vom                    der Großkredit- und Millionenkreditverordnung“ und\n28. November 2008 (BGBl. I S. 2333) geändert worden                        die Angabe „§§ 25 bis 28“ durch die Angabe „§§ 9\nist, wird wie folgt geändert:                                              bis 11“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010          1357\n2. In der Anlage wird die Fußnote 4 wie folgt geändert:        c) In Satz 10 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 2“\na) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 2, 3, 9 bis 24 und             durch die Angabe „§ 6 Absatz 2“ ersetzt.\n29 bis 43“ durch die Angabe „§§ 2 und 12 bis 14“\nund die Angabe „§§ 25 bis 28“ durch die Angabe                               Artikel 4\n„§§ 9 bis 11“ ersetzt.                                                     Inkrafttreten\nb) In Satz 9 wird die Angabe „§§ 9 bis 17“ durch die        Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2010 in\nAngabe „§ 2 Absatz 2 bis 7“ ersetzt.                  Kraft.\nBonn, den 5. Oktober 2010\nDer Präsident\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nSanio","1358  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010\n– 1 BvR 2530/05, 1 BvL 11/06, 1 BvL 12/06, 1 BvL 13/06 – wird folgende Ent-\nscheidungsformel veröffentlicht:\nArtikel 15 Absatz 3 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzie-\nrungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeits-\ngesetz) vom 21. Juli 2004 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1791) ist mit dem\nGrundgesetz vereinbar, soweit hierdurch die Höhe solcher Hinterbliebenen-\nrenten beschränkt wird, die allein auf Zeiten nach dem Fremdrentengesetz\nberuhen und die ohne die in § 22b Absatz 1 Satz 1 Fremdrentengesetz in der\nFassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vorgesehene Beschränkung noch\nnicht bestandskräftig gewährt worden sind.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-\nverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.\nBerlin, den 26. September 2010\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r\nBerichtigung\ndes Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze\nVom 30. September 2010\nDas Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom\n14. März 2005 (BGBl. I S. 721) ist wie folgt zu berichtigen:\nArtikel 6 Nummer 6b Doppelbuchstabe bb muss wie folgt lauten:\n„bb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n„(2) Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des\nAufenthaltsgesetzes besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie\nbeispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Ver-\ngewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder\nsexueller Gewalt erlitten haben, wird die erforderliche medizinische oder\nsonstige Hilfe gewährt.“ “\nBerlin, den 30. September 2010\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nHecker","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010 1359\nBekanntmachung\nüber den Abschluss und das Inkrafttreten des\nStaatsvertrages zwischen dem Land Brandenburg und\ndem Freistaat Sachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze\nVom 23. September 2010\nZwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen wurde am\n21. April/15. Mai 1998 ein Staatsvertrag über die Änderung der gemeinsamen\nLandesgrenze abgeschlossen. Diesem Vertrag haben der Landtag Brandenburg\nmit Gesetz vom 23. Oktober 1998 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land\nBrandenburg, Teil I S. 206) und der Sächsische Landtag mit Gesetz vom 9. De-\nzember 1998 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, S. 635) zugestimmt.\nDer Staatsvertrag ist nach seinem Artikel 7 Absatz 2 am 20. Januar 1999 in\nKraft getreten (Bekanntmachung des Ministerpräsidenten des Landes Branden-\nburg vom 5. Februar 1999 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Bran-\ndenburg, Teil I S. 53; Bekanntmachung der Sächsischen Staatskanzlei vom\n1. Februar 1999 – Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, S. 82).\nDie in Artikel 1 Absatz 4 des Staatsvertrages genannten Kartenblätter wurden\nin den oben genannten Verkündungsblättern des Landes Brandenburg und des\nFreistaates Sachsen veröffentlicht und liegen in Brandenburg beim Landes-\nvermessungsamt Brandenburg und in Sachsen beim Landesvermessungsamt\nSachsen zur Einsicht bereit.\nGemäß § 2 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Än-\nderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Absatz 7 des\nGrundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) wird der dem Bundes-\nministerium des Innern 2010 übermittelte Staatsvertrag nachstehend bekannt\ngemacht.\nBerlin, den 23. September 2010\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nBickenbach","1360             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010\nStaatsvertrag\nzwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen\nüber die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze\nDas Land Brandenburg und der Freistaat Sachsen (Vertrags-     haltlich anderweitiger bundesrechtlicher Regelungen auch wei-\nparteien) schließen auf der Grundlage des Artikels 29 Abs. 7     terhin für die Angelegenheiten zuständig, bei denen sich die\ndes Grundgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Gesetzes      Zuständigkeit nach einem bei ihm anhängigen oder anhängig\nüber das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbe-       gewesenen Verfahren bestimmt (darunter Kostenfestsetzungs-\nstandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes      verfahren, Verfahren nach Zurückweisung, Wiederaufnahme\nvom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) folgenden Staatsvertrag:     des Verfahrens, Vollstreckungsgegenklage, Entscheidungen\nüber die Strafvollstreckung).\nArtikel 1                               (4) Die verwaltungsmäßige Abwicklung des Wechsels der\n(1) Die Flurstücke 2/2, 2/5, 3/1, 3/2 und 4/1 der Flur 6 der  Straßenbaulasten einschließlich der Fragen der Verkehrssiche-\nGemarkung Rohne, Gemeinde Schleife, Landkreis Niederschle-       rungspflicht ist zwischen dem bisherigen Träger der Straßen-\nsischer Oberlausitzkreis, werden aus dem Freistaat Sachsen       baulast und dem neuen Träger der Straßenbaulast zu regeln.\nausgegliedert und in das Land Brandenburg, Landkreis                 (5) Im Übrigen werden die obersten Landesbehörden dafür\nSpree-Neiße, Gemeinde Graustein, eingegliedert (Umgliede-        Sorge tragen, dass die mit der Umgliederung zusammenhän-\nrungsgebiet 1).                                                  genden Fragen möglichst innerhalb von sechs Monaten nach\n(2) Die Flurstücke 245/4, 245/5, 245/7, 249/3, 249/4, 249/5   Inkrafttreten dieses Vertrages geregelt werden.\nund 250/1 der Flur 4 der Gemarkung Terpe, Gemeinde\nSchwarze Pumpe, Landkreis Spree-Neiße, werden aus dem                                         Artikel 3\nLand Brandenburg ausgegliedert und in den Freistaat Sachsen,\n(1) Das in den Umgliederungsgebieten belegene Verwal-\nLandkreis Kamenz, Gemeinde Spreetal, eingegliedert (Umglie-\ntungsvermögen von Körperschaften des öffentlichen Rechts\nderungsgebiet 2).\ngeht mit Inkrafttreten dieses Vertrages ohne Entschädigung\n(3) Die Flurstücke 105/7, 105/8 und 113 der Flur 1 der Ge-    mit allen Rechten, Lasten und Verpflichtungen auf die entspre-\nmarkung Burghammer, Gemeinde Spreetal, Landkreis Kamenz,         chenden Körperschaften des öffentlichen Rechts im jeweils\nwerden aus dem Freistaat Sachsen ausgegliedert und in das        aufnehmenden Land über. Im Zusammenhang mit der Umglie-\nLand Brandenburg, Landkreis Spree-Neiße, Gemeinde                derung durchzuführende Rechtshandlungen sind frei von nach\nSchwarze Pumpe, eingegliedert (Umgliederungsgebiet 3).           Landesrecht zu erhebenden Abgaben und Gebühren.\n(4) Der bisherige und der neue Verlauf der gemeinsamen            (2) Verbindlichkeiten, die sich für die Vertragsparteien aus\nLandesgrenze ist in den Anlagen 1 und 2 zu diesem Vertrag        Förderzusagen, Bewilligungsbescheiden und Verpflichtungser-\ndargestellt.                                                     mächtigungen ergeben, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages\nfür Bewohner der Umgliederungsgebiete erteilt wurden, über-\nArtikel 2                           nimmt das jeweils aufnehmende Land. Gleiches gilt für Ver-\nbindlichkeiten gegenüber juristischen Personen, die in den Um-\n(1) Mit Inkrafttreten dieses Vertrages treten in den Umglie-\ngliederungsgebieten ihren Sitz haben oder sich dort betätigen.\nderungsgebieten das Landesrecht des aufnehmenden Landes\nund das jeweilige Landkreisrecht in Kraft. Das bisherige Lan-\ndes- und Landkreisrecht tritt außer Kraft. In den Umgliede-                                   Artikel 4\nrungsgebieten geltendes Ortsrecht bleibt in Kraft. Im Falle ei-      Die beteiligten Gemeinden und Landkreise sind verpflichtet,\nnes Widerspruchs zu Landes- oder Landkreisrecht des aufneh-      möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten die-\nmenden Landes ist das Ortsrecht bis zum 30. September 1998       ses Vertrages die hiermit zusammenhängenden Fragen der Ver-\nanzupassen, zu ersetzen oder aufzuheben. Danach tritt das im     waltung zu regeln, insbesondere die Übergabe von Akten, Ur-\nWiderspruch zu Landes- oder Landkreisrecht des aufnehmen-        kunden, Registern und dergleichen zu vereinbaren sowie die für\nden Landes stehende Ortsrecht außer Kraft.                       die Fortführung des Liegenschaftskatasters und für die Berich-\n(2) Soweit vor der Umgliederung für Rechte und Pflichten      tigung des Grundbuches erforderlichen Erklärungen abzuge-\nvon Personen Wohnung oder Aufenthalt Voraussetzung war,          ben. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der je-\ngelten Wohnung oder Aufenthalt in den Umgliederungsgebie-        weils zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde. Die Verpflichtung\nten 1 und 3 als Wohnung oder Aufenthalt im Land Brandenburg      nach Satz 1 erstreckt sich auch auf sämtliche Behörden der\nund Wohnung oder Aufenthalt im Umgliederungsgebiet 2 als         Vertragsparteien einschließlich der Gerichte.\nWohnung oder Aufenthalt im Freistaat Sachsen.\nArtikel 5\n(3) Durch die Änderung der Grenze zwischen den Vertrags-\nparteien wird die Zuständigkeit eines Gerichts für die bei ihm       (1) Schülerinnen und Schüler mit Wohnung in den Umglie-\nanhängigen Verfahren nicht berührt. Das Gericht bleibt vorbe-    derungsgebieten können die bei Inkrafttreten dieses Vertrages","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010                     1361\nbestehenden Schulverhältnisse bis zum Abschluss des Bil-           (3) Es werden keine Gastschulbeiträge für Schülerinnen und\ndungsganges fortsetzen. Die Begründung eines Schulverhält-      Schüler aus den Umgliederungsgebieten der Vertragsparteien\nnisses für Schülerinnen und Schüler mit Wohnung in den Um-      erhoben.\ngliederungsgebieten an einer Schule des anderen Landes (Auf-\nnahme im Nachbarland) nach Inkrafttreten dieses Vertrages                                   Artikel 6\nrichtet sich nach dem Recht des aufnehmenden Landes.\nDie Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieses Vertrages. Aus-\nfertigungen der Anlagen werden beim Landesvermessungsamt\n(2) Erziehungs- und Ausbildungsbeihilfen des Schulträgers   Brandenburg und beim Landesvermessungsamt Sachsen auf-\nwerden nach dem Recht des Landes gewährt, in dem die            bewahrt und können dort eingesehen werden.\nSchule besucht wird (Schulortprinzip). Für den Anspruch auf\nSchülerbeförderung gilt das Recht des Landes, in dem die                                    Artikel 7\nSchülerin oder der Schüler die Hauptwohnung oder den ge-\n(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikations-\nwöhnlichen Aufenthalt hat (Wohnortprinzip). Für Berufsschul-\nurkunden werden unverzüglich ausgetauscht.\npflichtige tritt gegebenenfalls an die Stelle der Hauptwohnung\noder des gewöhnlichen Aufenthalts die AusbiIdungs- oder Ar-        (2) Dieser Vertrag tritt am Tage nach dem Austausch der\nbeitsstätte.                                                    Ratifikationsurkunden in Kraft.\nPotsdam, den 15. Mai 1998                                      Dresden, den 21. April 1998\nFür das Land Brandenburg                                     Für den Freistaat Sachsen\nDer Ministerpräsident                                         Der Ministerpräsident\nDr. M a n f r e d S t o l p e                              Prof. Dr. K u r t B i e d e n k o p f","1362          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010\nBekanntmachung\nüber die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro\n(Gedenkmünze „175 Jahre Eisenbahn in Deutschland“)\nVom 24. September 2010\nGemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom             dernsten Zug der deutschen Bahn aus der Gegenwart.\n16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes-         Hinzu kommen prägnante Motive des Eisenbahnver-\nregierung beschlossen, eine 10-Euro-Gedenkmünze             kehrs, wie eine Brücke, ein Bahnhofsdach sowie ein\n„175 Jahre Eisenbahn in Deutschland“ prägen zu las-         Weichensignal. Die kursiv gesetzte Zahl „175“ symbo-\nsen.                                                        lisiert dabei die Dynamik eines traditionsreichen und\nDie Auflage der Münze beträgt maximal                    gleichzeitig sehr modernen Verkehrsträgers.\n2 200 000 Stück, darunter maximal 200 000 Stück                 Die Wertseite zeigt einen Adler, die Umschrift\nin Spiegelglanzausführung. Die Prägung erfolgt durch\ndas Bayerische Hauptmünzamt, München.                              „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 2010“\nDie Münze wird ab dem 11. November 2010 in den           mit den zwölf Europa-Sternen und der Wertbezeich-\nVerkehr gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von       nung „10 Euro“ sowie dem Münzzeichen „D“ unter\n925 Tausendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer,       dem Adler.\nhat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine             Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die\nMasse von 18 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten           Inschrift:\nist erhaben und wird von einem schützenden, glatten\nRandstab umgeben.                                                „AUF VEREINTEN GLEISEN ✰ 1835 – 2010 ✰“.\nDie Bildseite zeigt den „Adler“, die erste deutsche          Der Entwurf stammt von Herrn Bodo Broschat, Ber-\nLokomotive von 1835 vor dem ICE 3 Triebzug, dem mo-         lin.\nBerlin, den 24. September 2010\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010          1363\nAnordnung\nzur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse\nund Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG\n(DTAGÜbertrAnO)\nVom 27. September 2010\nDer Vorstand der Deutschen Telekom AG ordnet                  denn, dass der Vorstand die mit dem Widerspruch\nnach                                                             angefochtene Maßnahme getroffen hat.\n– § 105 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes             3. Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem\nvom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),                         Beamtenverhältnis wird dem Betrieb Sozialstrategie,\n– § 1 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes, der               Beamten- und Dienstrecht übertragen.\ndurch Artikel 24 Nummer 1 Buchstabe c des Geset-\nzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert wor-                                    II.\nden ist, in Verbindung mit § 126 Absatz 3 und § 127                   Befugnisse und Zuständigkeiten\nAbsatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes,                            im Bereich des Disziplinarrechts\n– § 49 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungs-                1. Die Befugnisse zur Einleitung und Entscheidung von\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                Disziplinarverfahren, zur Erteilung von Verweisen,\n24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150) im Einvernehmen             zur Verhängung von Geldbußen, zur Kürzung von\nmit dem Bundesministerium des Innern,                         Dienstbezügen bis zum Höchstmaß und zur Erhe-\nbung der Disziplinarklage gegen Beamtinnen und\n– § 33 Absatz 5, § 34 Absatz 2, § 42 Absatz 1 und § 84\nBeamte sowie die Vertretung des Dienstherrn bei\nSatz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli\nKlagen in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten\n2001 (BGBl. I S. 1510) sowie\nwerden, soweit dies gesetzlich zulässig ist, der\n– § 56 Absatz 2 Satz 1 der Bundesbeihilfeverordnung              Sprecherin oder dem Sprecher der Leitung des Be-\nvom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326)                         triebs Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht\nan:                                                              übertragen.\n2. Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbe-\nI.                                  scheiden wird dem Betrieb Sozialstrategie, Beam-\nBefugnisse                                ten- und Dienstrecht übertragen.\nund Zuständigkeiten                         3. Die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtin-\nim Bereich des allgemeinen                        nen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beam-\nBeamtenrechts und des Besoldungs-                        tinnen und Beamten werden der Sprecherin oder\nrechts einschließlich der Entscheidung                    dem Sprecher der Leitung des Betriebs Sozialstrate-\nüber Widersprüche und der Vertretung des                    gie, Beamten- und Dienstrecht übertragen.\nDienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\n1. Die allgemeinen beamtenrechtlichen Befugnisse und                                      III.\ndie besoldungsrechtlichen Befugnisse mit Aus-                                Zuständigkeiten im\nnahme der Ernennungs- und Entlassungsbefugnis                          Bereich des Versorgungsrechts\nfür Beamtinnen und Beamte werden, soweit dies ge-          1. Die Zuständigkeiten nach § 49 Absatz 1 Satz 1 des\nsetzlich zulässig ist, auf den Betrieb Sozialstrategie,       Beamtenversorgungsgesetzes werden dem Betrieb\nBeamten- und Dienstrecht übertragen.                          Personal-Service-Telekom übertragen, soweit dies\n2. Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbe-              gesetzlich zulässig ist.\nscheiden in allgemeinen beamten- oder besoldungs-          2. Die Zuständigkeit für die Untersagung von Erwerbs-\nrechtlichen Angelegenheiten wird dem Betrieb Per-             tätigkeiten von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhe-\nsonal-Service-Telekom übertragen. Von der Übertra-            standsbeamten sowie von früheren Beamtinnen\ngung ausgenommen ist die Zuständigkeit zum Er-                und Beamten mit Versorgungsbezügen nach § 105\nlass von Widerspruchsbescheiden betreffend                    Absatz 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes sowie\na) Verwaltungsakte des Vorstands,                             die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbe-\nb) das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach            scheiden in Angelegenheiten der Beamtenversor-\n§ 66 des Bundesbeamtengesetzes,                            gung und der Untersagung von Erwerbstätigkeiten\nvon Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeam-\nc) die Feststellung des Verlustes der Besoldung               ten sowie von früheren Beamtinnen und Beamten\nnach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes und                  mit Versorgungsbezügen nach § 105 Absatz 2 und 3\nd) missbilligende Äußerungen.                                 des Bundesbeamtengesetzes werden dem Betrieb\nDie Zuständigkeit für die Entscheidung über Wider-            Personal-Service-Telekom, Bereich Rechtsstreite\nsprüche gegen die in Satz 2 Buchstabe b bis d ge-             Versorgung, übertragen.\nnannten Maßnahmen wird dem Betrieb Sozialstrate-           3. Die Vertretung der obersten Dienstbehörde bei Kla-\ngie, Beamten- und Dienstrecht übertragen, es sei              gen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestands-","1364          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010\nbeamten sowie von früheren Beamtinnen und Beam-             Fällen und in jedem Stadium des Verfahrens selbst\nten mit Versorgungsbezügen in versorgungsrecht-             wahrzunehmen.\nlichen Angelegenheiten wird dem Betrieb Personal-\nService-Telekom, Bereich Rechtsstreite Versorgung,                                       VII.\nübertragen.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nIV.                                    Die vorstehende Anordnung tritt am Tag nach der\nZuständigkeiten im Bereich des Beihilferechts               Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:\n1. Die Entscheidung in Beihilfeangelegenheiten der             1. die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten\nBeamtinnen und Beamten sowie der Versorgungs-                    auf dem Gebiet der Festsetzung von Beihilfen sowie\nempfängerinnen und Versorgungsempfänger der                      für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und der\nDeutschen Telekom AG, die nicht in der Grundver-                 Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Be-\nsicherung der Postbeamtenkrankenkasse versichert                 amtenverhältnis in Beihilfeangelegenheiten für die\nsind, wird dem Bundesamt für zentrale Dienste und                der Deutschen Telekom AG zugeordneten Versor-\noffene Vermögensfragen und in den Fällen, in denen               gungsempfänger, die nicht in der Grundversicherung\ndie Beamtinnen und Beamten sowie die Versor-                     der Postbeamtenkrankenkasse versichert sind, vom\ngungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger                     2. September 2008 (BGBl. I S. 1823),\nin der Grundversicherung bei der Postbeamtenkran-\n2. die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten\nkenkasse versichert sind, dem Betrieb Sozialstrate-\nauf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung\ngie, Beamten- und Dienstrecht übertragen.\nund der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus\n2. Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbe-                 dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Be-\nscheiden in Beihilfeangelegenheiten wird dem Bun-                amtenversorgung und von Ruhestandsbeamten im\ndesamt für zentrale Dienste und offene Vermögens-                Geschäftsbereich der Deutschen Telekom AG vom\nfragen und dem Betrieb Sozialstrategie, Beamten-                 22. Juli 2009 (BGBl. I S. 2343),\nund Dienstrecht übertragen, soweit diese Stellen\nden mit dem Widerspruch angefochtenen Verwal-               3. die Anordnung zur Übertragung disziplinarrecht-\ntungsakt erlassen haben.                                         licher Befugnisse im Bereich der Deutschen Telekom\nAG vom 28. November 1997 (BGBl. 1998 I S. 62),\n3. Die Befugnis zur Vertretung des Dienstherrn bei Kla-\ngen in Beihilfeangelegenheiten wird dem Bundesamt           4. die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten\nfür zentrale Dienste und offene Vermögensfragen                  für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die\nund dem Betrieb Sozialstrategie, Beamten- und                    Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Be-\nDienstrecht übertragen, soweit diese Stellen den                 amtenverhältnis im Bereich der Deutschen Telekom\nmit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungs-                   AG vom 28. November 1997 (BGBl. 1998 I S. 61),\nakt erlassen haben.                                         5. die Anordnung zur Übertragung von Befugnissen auf\ndem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der\nV.                                     Deutschen Telekom AG vom 25. Februar 2004\nBetrieb Vivento                                 (BGBl. I S. 472), die durch die Anordnung vom\nDie Befugnis, Beamtinnen und Beamten, deren Ar-                  16. Mai 2004 (BGBl. I S. 1655) geändert worden ist,\nbeitsposten weggefallen sind oder künftig wegfallen            6. die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten\nwerden, auf den Gebieten der Steuerung des Personal-                auf dem Gebiet der Festsetzung von Beihilfen sowie\neinsatzes, der Personaleinsatzplanung, der Fortbildung              für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und der\nund Qualifizierung einschließlich der Vorbereitung ent-             Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Be-\nsprechender Personalmaßnahmen dienstliche Weisun-                   amtenverhältnis in Beihilfeangelegenheiten für die\ngen zu erteilen, wird dem Betrieb Vivento übertragen.               Beamten der Deutschen Telekom AG, die nicht in\nDer Betrieb Vivento ist insoweit Teil der Personalverwal-           der Grundversicherung der Postbeamtenkranken-\ntung im Sinne des § 107 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-                 kasse versichert sind, vom 20. April 2009 (GMBl\nbeamtengesetzes.                                                    S. 557),\nVI.                                7. die Anordnung zur Übertragung der Befugnisse der\nEinleitungsbehörde im Sinne des § 35 der Bundes-\nVorbehaltsklausel                                disziplinarordnung im Bereich der Deutschen Tele-\nDer Vorstand der Deutschen Telekom AG behält sich                kom AG vom 26. Juli 1995 (BGBl. I S. 1139), die\nvor, die nach den Abschnitten I bis V übertragenen Be-              zuletzt durch die Anordnung vom 26. Januar 1998\nfugnisse im Einzelfall oder in bestimmten Gruppen von               (BGBl. I S. 456) geändert worden ist.\nBonn, den 27. September 2010\nD e u t s c h e Te l e k o m A G\nDer Vorstand\nThomas Sattelberger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010                                                                     1365\nHinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II\nNr. 25, ausgegeben am 22. September 2010\nTag                                                                     Inhalt                                                                                 Seite\n15. 9. 2010 Gesetz zu dem Vertrag vom 27. November 2008 über die Änderung des Vertrags vom 11. April\n1996 über die Internationale Kommission zum Schutz der Oder gegen Verunreinigung . . . . .                                                              1054\nGESTA: XN001\n9. 9. 2010 Siebte Verordnung über Änderungen des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 . . . . .                                                        1059\n19. 7. 2010 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen\nund Vergünstigungen an das Unternehmen „Booz Allen Hamilton, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-39-17) . . . .                                                        1063\n19. 7. 2010 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen\nund Vergünstigungen an das Unternehmen „L-3 Services, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-81-03) . . . . . . . . . .                                                   1065\n19. 7. 2010 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und\nVergünstigungen an das Unternehmen „Team Integrated Engineering, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-91-01)                                                            1067\n3. 8. 2010 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische\nBeziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1069\n3. 8. 2010 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische\nBeziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1069\n3. 8. 2010 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Vorrechte und Immuni-\ntäten des Internationalen Seegerichtshofs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 1070\n6. 8. 2010 Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . .                                                          1070\n6. 8. 2010 Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . .                                                          1072\n10. 8. 2010 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die\nSicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         1074\n11. 8. 2010 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr . . . . . .                                                          1075\n24. 8. 2010 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen\nAspekte internationaler Kindesentführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1075\n17. 9. 2010 Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Änderungen des Übereinkommens vom 1. September\n1970 über Internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen\nBeförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       1076\nNr. 26, ausgegeben am 1. Oktober 2010\nTag                                                                     Inhalt                                                                                 Seite\n17. 9. 2010 Vierte Verordnung zu Beschlüssen der Kommission nach Artikel 13 des Übereinkommens zum Schutz\nder Meeresumwelt des Nordostatlantiks (4. OSPAR-Verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   1078\n13. 7. 2010 Bekanntmachung des deutsch-dänisch-niederländischen Verwaltungs-Übereinkommens über ein\nGemeinsames Sekretariat für die Zusammenarbeit beim Schutz des Wattenmeers sowie über das\nAußerkrafttreten des früheren Verwaltungs-Übereinkommens von 1987 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       1090\n9. 8. 2010 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen\nund Vergünstigungen an das Unternehmen „Batelle Memorial Institute, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-62-03)                                                         1095\n9. 8. 2010 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen\nund Vergünstigungen an das Unternehmen „Choctaw Management Resources Enterprise“\n(Nr. DOCPER-TC-35-01) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1097","1366                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH.\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 45,00 €.\nBezugspreis dieser Ausgabe: 6,65 € (5,60 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten).\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.                                                                                     Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nBezugspreis des Anlagebandes: 19,65 € (18,20 € zuzüglich 1,45 € Versand-                          Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nkosten). Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-\nsatz beträgt 7 %.\nISSN 0341-1095\nTag                                                                      Inhalt                                                                                 Seite\n9. 8. 2010            Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen\nund Vergünstigungen an das Unternehmen „Icons International Consultants, LLC“\n(Nr. DOCPER-AS-05-08) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1099\n10. 8. 2010             Bekanntmachung des deutsch-vietnamesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . .                                                    1101\n11. 8. 2010             Bekanntmachung des deutsch-beninischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . .                                                  1103\n18. 8. 2010             Bekanntmachung der deutsch-nepalesischen Vereinbarung über Technische Zusammenarbeit . . . . .                                                  1104\n26. 8. 2010             Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 130 der Internationalen Arbeits-\norganisation über ärztliche Betreuung und Krankengeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1106\n26. 8. 2010             Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 134 der Internationalen Arbeits-\norganisation über den Schutz der Seeleute gegen Arbeitsunfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        1106\n26. 8. 2010             Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 167 der Internationalen Arbeits-\norganisation über den Arbeitsschutz im Bauwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 1107\n26. 8. 2010             Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 164 der Internationalen Arbeits-\norganisation über den Gesundheitsschutz und die medizinische Betreuung der Seeleute . . . . . . . . . .                                         1108"]}