{"id":"bgbl1-2010-49-13","kind":"bgbl1","year":2010,"number":49,"date":"2010-10-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/49#page=61","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-49-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_49.pdf#page=61","order":13,"title":"Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGÜbertrAnO)","law_date":"2010-09-27T00:00:00Z","page":1363,"pdf_page":61,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010          1363\nAnordnung\nzur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse\nund Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG\n(DTAGÜbertrAnO)\nVom 27. September 2010\nDer Vorstand der Deutschen Telekom AG ordnet                  denn, dass der Vorstand die mit dem Widerspruch\nnach                                                             angefochtene Maßnahme getroffen hat.\n– § 105 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes             3. Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem\nvom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),                         Beamtenverhältnis wird dem Betrieb Sozialstrategie,\n– § 1 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes, der               Beamten- und Dienstrecht übertragen.\ndurch Artikel 24 Nummer 1 Buchstabe c des Geset-\nzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert wor-                                    II.\nden ist, in Verbindung mit § 126 Absatz 3 und § 127                   Befugnisse und Zuständigkeiten\nAbsatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes,                            im Bereich des Disziplinarrechts\n– § 49 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungs-                1. Die Befugnisse zur Einleitung und Entscheidung von\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                Disziplinarverfahren, zur Erteilung von Verweisen,\n24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150) im Einvernehmen             zur Verhängung von Geldbußen, zur Kürzung von\nmit dem Bundesministerium des Innern,                         Dienstbezügen bis zum Höchstmaß und zur Erhe-\nbung der Disziplinarklage gegen Beamtinnen und\n– § 33 Absatz 5, § 34 Absatz 2, § 42 Absatz 1 und § 84\nBeamte sowie die Vertretung des Dienstherrn bei\nSatz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli\nKlagen in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten\n2001 (BGBl. I S. 1510) sowie\nwerden, soweit dies gesetzlich zulässig ist, der\n– § 56 Absatz 2 Satz 1 der Bundesbeihilfeverordnung              Sprecherin oder dem Sprecher der Leitung des Be-\nvom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326)                         triebs Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht\nan:                                                              übertragen.\n2. Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbe-\nI.                                  scheiden wird dem Betrieb Sozialstrategie, Beam-\nBefugnisse                                ten- und Dienstrecht übertragen.\nund Zuständigkeiten                         3. Die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtin-\nim Bereich des allgemeinen                        nen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beam-\nBeamtenrechts und des Besoldungs-                        tinnen und Beamten werden der Sprecherin oder\nrechts einschließlich der Entscheidung                    dem Sprecher der Leitung des Betriebs Sozialstrate-\nüber Widersprüche und der Vertretung des                    gie, Beamten- und Dienstrecht übertragen.\nDienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\n1. Die allgemeinen beamtenrechtlichen Befugnisse und                                      III.\ndie besoldungsrechtlichen Befugnisse mit Aus-                                Zuständigkeiten im\nnahme der Ernennungs- und Entlassungsbefugnis                          Bereich des Versorgungsrechts\nfür Beamtinnen und Beamte werden, soweit dies ge-          1. Die Zuständigkeiten nach § 49 Absatz 1 Satz 1 des\nsetzlich zulässig ist, auf den Betrieb Sozialstrategie,       Beamtenversorgungsgesetzes werden dem Betrieb\nBeamten- und Dienstrecht übertragen.                          Personal-Service-Telekom übertragen, soweit dies\n2. Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbe-              gesetzlich zulässig ist.\nscheiden in allgemeinen beamten- oder besoldungs-          2. Die Zuständigkeit für die Untersagung von Erwerbs-\nrechtlichen Angelegenheiten wird dem Betrieb Per-             tätigkeiten von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhe-\nsonal-Service-Telekom übertragen. Von der Übertra-            standsbeamten sowie von früheren Beamtinnen\ngung ausgenommen ist die Zuständigkeit zum Er-                und Beamten mit Versorgungsbezügen nach § 105\nlass von Widerspruchsbescheiden betreffend                    Absatz 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes sowie\na) Verwaltungsakte des Vorstands,                             die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbe-\nb) das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach            scheiden in Angelegenheiten der Beamtenversor-\n§ 66 des Bundesbeamtengesetzes,                            gung und der Untersagung von Erwerbstätigkeiten\nvon Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeam-\nc) die Feststellung des Verlustes der Besoldung               ten sowie von früheren Beamtinnen und Beamten\nnach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes und                  mit Versorgungsbezügen nach § 105 Absatz 2 und 3\nd) missbilligende Äußerungen.                                 des Bundesbeamtengesetzes werden dem Betrieb\nDie Zuständigkeit für die Entscheidung über Wider-            Personal-Service-Telekom, Bereich Rechtsstreite\nsprüche gegen die in Satz 2 Buchstabe b bis d ge-             Versorgung, übertragen.\nnannten Maßnahmen wird dem Betrieb Sozialstrate-           3. Die Vertretung der obersten Dienstbehörde bei Kla-\ngie, Beamten- und Dienstrecht übertragen, es sei              gen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestands-","1364          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010\nbeamten sowie von früheren Beamtinnen und Beam-             Fällen und in jedem Stadium des Verfahrens selbst\nten mit Versorgungsbezügen in versorgungsrecht-             wahrzunehmen.\nlichen Angelegenheiten wird dem Betrieb Personal-\nService-Telekom, Bereich Rechtsstreite Versorgung,                                       VII.\nübertragen.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nIV.                                    Die vorstehende Anordnung tritt am Tag nach der\nZuständigkeiten im Bereich des Beihilferechts               Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:\n1. Die Entscheidung in Beihilfeangelegenheiten der             1. die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten\nBeamtinnen und Beamten sowie der Versorgungs-                    auf dem Gebiet der Festsetzung von Beihilfen sowie\nempfängerinnen und Versorgungsempfänger der                      für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und der\nDeutschen Telekom AG, die nicht in der Grundver-                 Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Be-\nsicherung der Postbeamtenkrankenkasse versichert                 amtenverhältnis in Beihilfeangelegenheiten für die\nsind, wird dem Bundesamt für zentrale Dienste und                der Deutschen Telekom AG zugeordneten Versor-\noffene Vermögensfragen und in den Fällen, in denen               gungsempfänger, die nicht in der Grundversicherung\ndie Beamtinnen und Beamten sowie die Versor-                     der Postbeamtenkrankenkasse versichert sind, vom\ngungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger                     2. September 2008 (BGBl. I S. 1823),\nin der Grundversicherung bei der Postbeamtenkran-\n2. die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten\nkenkasse versichert sind, dem Betrieb Sozialstrate-\nauf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung\ngie, Beamten- und Dienstrecht übertragen.\nund der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus\n2. Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbe-                 dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Be-\nscheiden in Beihilfeangelegenheiten wird dem Bun-                amtenversorgung und von Ruhestandsbeamten im\ndesamt für zentrale Dienste und offene Vermögens-                Geschäftsbereich der Deutschen Telekom AG vom\nfragen und dem Betrieb Sozialstrategie, Beamten-                 22. Juli 2009 (BGBl. I S. 2343),\nund Dienstrecht übertragen, soweit diese Stellen\nden mit dem Widerspruch angefochtenen Verwal-               3. die Anordnung zur Übertragung disziplinarrecht-\ntungsakt erlassen haben.                                         licher Befugnisse im Bereich der Deutschen Telekom\nAG vom 28. November 1997 (BGBl. 1998 I S. 62),\n3. Die Befugnis zur Vertretung des Dienstherrn bei Kla-\ngen in Beihilfeangelegenheiten wird dem Bundesamt           4. die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten\nfür zentrale Dienste und offene Vermögensfragen                  für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die\nund dem Betrieb Sozialstrategie, Beamten- und                    Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Be-\nDienstrecht übertragen, soweit diese Stellen den                 amtenverhältnis im Bereich der Deutschen Telekom\nmit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungs-                   AG vom 28. November 1997 (BGBl. 1998 I S. 61),\nakt erlassen haben.                                         5. die Anordnung zur Übertragung von Befugnissen auf\ndem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der\nV.                                     Deutschen Telekom AG vom 25. Februar 2004\nBetrieb Vivento                                 (BGBl. I S. 472), die durch die Anordnung vom\nDie Befugnis, Beamtinnen und Beamten, deren Ar-                  16. Mai 2004 (BGBl. I S. 1655) geändert worden ist,\nbeitsposten weggefallen sind oder künftig wegfallen            6. die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten\nwerden, auf den Gebieten der Steuerung des Personal-                auf dem Gebiet der Festsetzung von Beihilfen sowie\neinsatzes, der Personaleinsatzplanung, der Fortbildung              für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und der\nund Qualifizierung einschließlich der Vorbereitung ent-             Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Be-\nsprechender Personalmaßnahmen dienstliche Weisun-                   amtenverhältnis in Beihilfeangelegenheiten für die\ngen zu erteilen, wird dem Betrieb Vivento übertragen.               Beamten der Deutschen Telekom AG, die nicht in\nDer Betrieb Vivento ist insoweit Teil der Personalverwal-           der Grundversicherung der Postbeamtenkranken-\ntung im Sinne des § 107 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-                 kasse versichert sind, vom 20. April 2009 (GMBl\nbeamtengesetzes.                                                    S. 557),\nVI.                                7. die Anordnung zur Übertragung der Befugnisse der\nEinleitungsbehörde im Sinne des § 35 der Bundes-\nVorbehaltsklausel                                disziplinarordnung im Bereich der Deutschen Tele-\nDer Vorstand der Deutschen Telekom AG behält sich                kom AG vom 26. Juli 1995 (BGBl. I S. 1139), die\nvor, die nach den Abschnitten I bis V übertragenen Be-              zuletzt durch die Anordnung vom 26. Januar 1998\nfugnisse im Einzelfall oder in bestimmten Gruppen von               (BGBl. I S. 456) geändert worden ist.\nBonn, den 27. September 2010\nD e u t s c h e Te l e k o m A G\nDer Vorstand\nThomas Sattelberger"]}