{"id":"bgbl1-2010-49-11","kind":"bgbl1","year":2010,"number":49,"date":"2010-10-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/49#page=57","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-49-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_49.pdf#page=57","order":11,"title":"Bekanntmachung über den Abschluss und das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze","law_date":"2010-09-23T00:00:00Z","page":1359,"pdf_page":57,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010 1359\nBekanntmachung\nüber den Abschluss und das Inkrafttreten des\nStaatsvertrages zwischen dem Land Brandenburg und\ndem Freistaat Sachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze\nVom 23. September 2010\nZwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen wurde am\n21. April/15. Mai 1998 ein Staatsvertrag über die Änderung der gemeinsamen\nLandesgrenze abgeschlossen. Diesem Vertrag haben der Landtag Brandenburg\nmit Gesetz vom 23. Oktober 1998 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land\nBrandenburg, Teil I S. 206) und der Sächsische Landtag mit Gesetz vom 9. De-\nzember 1998 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, S. 635) zugestimmt.\nDer Staatsvertrag ist nach seinem Artikel 7 Absatz 2 am 20. Januar 1999 in\nKraft getreten (Bekanntmachung des Ministerpräsidenten des Landes Branden-\nburg vom 5. Februar 1999 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Bran-\ndenburg, Teil I S. 53; Bekanntmachung der Sächsischen Staatskanzlei vom\n1. Februar 1999 – Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, S. 82).\nDie in Artikel 1 Absatz 4 des Staatsvertrages genannten Kartenblätter wurden\nin den oben genannten Verkündungsblättern des Landes Brandenburg und des\nFreistaates Sachsen veröffentlicht und liegen in Brandenburg beim Landes-\nvermessungsamt Brandenburg und in Sachsen beim Landesvermessungsamt\nSachsen zur Einsicht bereit.\nGemäß § 2 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Än-\nderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Absatz 7 des\nGrundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) wird der dem Bundes-\nministerium des Innern 2010 übermittelte Staatsvertrag nachstehend bekannt\ngemacht.\nBerlin, den 23. September 2010\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nBickenbach","1360             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010\nStaatsvertrag\nzwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen\nüber die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze\nDas Land Brandenburg und der Freistaat Sachsen (Vertrags-     haltlich anderweitiger bundesrechtlicher Regelungen auch wei-\nparteien) schließen auf der Grundlage des Artikels 29 Abs. 7     terhin für die Angelegenheiten zuständig, bei denen sich die\ndes Grundgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Gesetzes      Zuständigkeit nach einem bei ihm anhängigen oder anhängig\nüber das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbe-       gewesenen Verfahren bestimmt (darunter Kostenfestsetzungs-\nstandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes      verfahren, Verfahren nach Zurückweisung, Wiederaufnahme\nvom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) folgenden Staatsvertrag:     des Verfahrens, Vollstreckungsgegenklage, Entscheidungen\nüber die Strafvollstreckung).\nArtikel 1                               (4) Die verwaltungsmäßige Abwicklung des Wechsels der\n(1) Die Flurstücke 2/2, 2/5, 3/1, 3/2 und 4/1 der Flur 6 der  Straßenbaulasten einschließlich der Fragen der Verkehrssiche-\nGemarkung Rohne, Gemeinde Schleife, Landkreis Niederschle-       rungspflicht ist zwischen dem bisherigen Träger der Straßen-\nsischer Oberlausitzkreis, werden aus dem Freistaat Sachsen       baulast und dem neuen Träger der Straßenbaulast zu regeln.\nausgegliedert und in das Land Brandenburg, Landkreis                 (5) Im Übrigen werden die obersten Landesbehörden dafür\nSpree-Neiße, Gemeinde Graustein, eingegliedert (Umgliede-        Sorge tragen, dass die mit der Umgliederung zusammenhän-\nrungsgebiet 1).                                                  genden Fragen möglichst innerhalb von sechs Monaten nach\n(2) Die Flurstücke 245/4, 245/5, 245/7, 249/3, 249/4, 249/5   Inkrafttreten dieses Vertrages geregelt werden.\nund 250/1 der Flur 4 der Gemarkung Terpe, Gemeinde\nSchwarze Pumpe, Landkreis Spree-Neiße, werden aus dem                                         Artikel 3\nLand Brandenburg ausgegliedert und in den Freistaat Sachsen,\n(1) Das in den Umgliederungsgebieten belegene Verwal-\nLandkreis Kamenz, Gemeinde Spreetal, eingegliedert (Umglie-\ntungsvermögen von Körperschaften des öffentlichen Rechts\nderungsgebiet 2).\ngeht mit Inkrafttreten dieses Vertrages ohne Entschädigung\n(3) Die Flurstücke 105/7, 105/8 und 113 der Flur 1 der Ge-    mit allen Rechten, Lasten und Verpflichtungen auf die entspre-\nmarkung Burghammer, Gemeinde Spreetal, Landkreis Kamenz,         chenden Körperschaften des öffentlichen Rechts im jeweils\nwerden aus dem Freistaat Sachsen ausgegliedert und in das        aufnehmenden Land über. Im Zusammenhang mit der Umglie-\nLand Brandenburg, Landkreis Spree-Neiße, Gemeinde                derung durchzuführende Rechtshandlungen sind frei von nach\nSchwarze Pumpe, eingegliedert (Umgliederungsgebiet 3).           Landesrecht zu erhebenden Abgaben und Gebühren.\n(4) Der bisherige und der neue Verlauf der gemeinsamen            (2) Verbindlichkeiten, die sich für die Vertragsparteien aus\nLandesgrenze ist in den Anlagen 1 und 2 zu diesem Vertrag        Förderzusagen, Bewilligungsbescheiden und Verpflichtungser-\ndargestellt.                                                     mächtigungen ergeben, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages\nfür Bewohner der Umgliederungsgebiete erteilt wurden, über-\nArtikel 2                           nimmt das jeweils aufnehmende Land. Gleiches gilt für Ver-\nbindlichkeiten gegenüber juristischen Personen, die in den Um-\n(1) Mit Inkrafttreten dieses Vertrages treten in den Umglie-\ngliederungsgebieten ihren Sitz haben oder sich dort betätigen.\nderungsgebieten das Landesrecht des aufnehmenden Landes\nund das jeweilige Landkreisrecht in Kraft. Das bisherige Lan-\ndes- und Landkreisrecht tritt außer Kraft. In den Umgliede-                                   Artikel 4\nrungsgebieten geltendes Ortsrecht bleibt in Kraft. Im Falle ei-      Die beteiligten Gemeinden und Landkreise sind verpflichtet,\nnes Widerspruchs zu Landes- oder Landkreisrecht des aufneh-      möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten die-\nmenden Landes ist das Ortsrecht bis zum 30. September 1998       ses Vertrages die hiermit zusammenhängenden Fragen der Ver-\nanzupassen, zu ersetzen oder aufzuheben. Danach tritt das im     waltung zu regeln, insbesondere die Übergabe von Akten, Ur-\nWiderspruch zu Landes- oder Landkreisrecht des aufnehmen-        kunden, Registern und dergleichen zu vereinbaren sowie die für\nden Landes stehende Ortsrecht außer Kraft.                       die Fortführung des Liegenschaftskatasters und für die Berich-\n(2) Soweit vor der Umgliederung für Rechte und Pflichten      tigung des Grundbuches erforderlichen Erklärungen abzuge-\nvon Personen Wohnung oder Aufenthalt Voraussetzung war,          ben. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der je-\ngelten Wohnung oder Aufenthalt in den Umgliederungsgebie-        weils zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde. Die Verpflichtung\nten 1 und 3 als Wohnung oder Aufenthalt im Land Brandenburg      nach Satz 1 erstreckt sich auch auf sämtliche Behörden der\nund Wohnung oder Aufenthalt im Umgliederungsgebiet 2 als         Vertragsparteien einschließlich der Gerichte.\nWohnung oder Aufenthalt im Freistaat Sachsen.\nArtikel 5\n(3) Durch die Änderung der Grenze zwischen den Vertrags-\nparteien wird die Zuständigkeit eines Gerichts für die bei ihm       (1) Schülerinnen und Schüler mit Wohnung in den Umglie-\nanhängigen Verfahren nicht berührt. Das Gericht bleibt vorbe-    derungsgebieten können die bei Inkrafttreten dieses Vertrages","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010                     1361\nbestehenden Schulverhältnisse bis zum Abschluss des Bil-           (3) Es werden keine Gastschulbeiträge für Schülerinnen und\ndungsganges fortsetzen. Die Begründung eines Schulverhält-      Schüler aus den Umgliederungsgebieten der Vertragsparteien\nnisses für Schülerinnen und Schüler mit Wohnung in den Um-      erhoben.\ngliederungsgebieten an einer Schule des anderen Landes (Auf-\nnahme im Nachbarland) nach Inkrafttreten dieses Vertrages                                   Artikel 6\nrichtet sich nach dem Recht des aufnehmenden Landes.\nDie Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieses Vertrages. Aus-\nfertigungen der Anlagen werden beim Landesvermessungsamt\n(2) Erziehungs- und Ausbildungsbeihilfen des Schulträgers   Brandenburg und beim Landesvermessungsamt Sachsen auf-\nwerden nach dem Recht des Landes gewährt, in dem die            bewahrt und können dort eingesehen werden.\nSchule besucht wird (Schulortprinzip). Für den Anspruch auf\nSchülerbeförderung gilt das Recht des Landes, in dem die                                    Artikel 7\nSchülerin oder der Schüler die Hauptwohnung oder den ge-\n(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikations-\nwöhnlichen Aufenthalt hat (Wohnortprinzip). Für Berufsschul-\nurkunden werden unverzüglich ausgetauscht.\npflichtige tritt gegebenenfalls an die Stelle der Hauptwohnung\noder des gewöhnlichen Aufenthalts die AusbiIdungs- oder Ar-        (2) Dieser Vertrag tritt am Tage nach dem Austausch der\nbeitsstätte.                                                    Ratifikationsurkunden in Kraft.\nPotsdam, den 15. Mai 1998                                      Dresden, den 21. April 1998\nFür das Land Brandenburg                                     Für den Freistaat Sachsen\nDer Ministerpräsident                                         Der Ministerpräsident\nDr. M a n f r e d S t o l p e                              Prof. Dr. K u r t B i e d e n k o p f"]}