{"id":"bgbl1-2010-49-1","kind":"bgbl1","year":2010,"number":49,"date":"2010-10-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/49#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-49-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_49.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über Meldepflichten nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (Arbeitnehmer-Entsendegesetz-Meldeverordnung  AEntGMeldV)","law_date":"2010-09-10T00:00:00Z","page":1304,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["1304           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010\nVerordnung\nüber Meldepflichten nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz\n(Arbeitnehmer-Entsendegesetz-Meldeverordnung – AEntGMeldV)\nVom 10. September 2010\nAuf Grund des § 18 Absatz 5 Nummer 2 und 3 des               (3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 hat der Arbeit-\nArbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009             geber in der Einsatzplanung nach Absatz 2 anstelle des\n(BGBl. I S. 799) verordnet das Bundesministerium der         Beschäftigungsortes lediglich den Ort zu melden, an\nFinanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium           dem die Arbeit aufgenommen wird. Bei einer aus-\nfür Arbeit und Soziales:                                     schließlich mobilen Tätigkeit handelt es sich um eine\nTätigkeit, die nicht an einen einzelnen Beschäftigungs-\n§1                                 ort gebunden ist und deren Durchführung nicht einer\nAbwandlung der Anmeldung                       bestimmten Adresse zugeordnet werden kann. Eine\nausschließlich mobile Tätigkeit liegt insbesondere bei\n(1) Beschäftigt ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland       der Briefzustellung, der Abfallsammlung, der Straßen-\nArbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen im Geltungs-             reinigung und dem Winterdienst vor.\nbereich eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages\nnach den §§ 4, 5 Nummer 1 bis 3 und § 6 des Arbeit-             (4) Das Erbringen ambulanter Pflegeleistungen wird\nnehmer-Entsendegesetzes, einer Rechtsverordnung              einer ausschließlich mobilen Tätigkeit gleichgestellt.\nnach § 7 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder              Die Angaben nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2\neiner Rechtsverordnung nach § 11 des Arbeitnehmer-           und 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sind nach\nEntsendegesetzes                                             der Vorgabe des Absatzes 3 zu machen.\n1. an einem Beschäftigungsort                                   (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für An-\na) ganz oder teilweise vor 6:00 Uhr oder nach            gaben des Entleihers auf Grund des § 18 Absatz 3\n22:00 Uhr oder                                        Satz 1 Nummer 2 und 3 des Arbeitnehmer-Entsende-\ngesetzes.\nb) in Schichtarbeit,\n2. an mehreren Beschäftigungsorten am selben Tag                                         §2\noder\nEntfallen der Änderungsmeldung\n3. in ausschließlich mobiler Tätigkeit,\nEine Beschäftigung, die von der gemeldeten Einsatz-\nmuss er eine Einsatzplanung vorlegen, welche die An-\nplanung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 abweicht,\ngaben nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 des\nbraucht entgegen § 18 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3\nArbeitnehmer-Entsendegesetzes enthält.\nSatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nicht ge-\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2           meldet zu werden, wenn\nhat der Arbeitgeber in der Einsatzplanung für jeden\nBeschäftigungsort die dort eingesetzten Arbeitnehmer         1. der Einsatz am gemeldeten Ort um weniger als eine\nund Arbeitnehmerinnen auszuweisen. Die Angaben                   Stunde verschoben wird oder\nzum Beschäftigungsort müssen die Ortsbezeichnung,            2. die personelle Zusammensetzung der eingesetzten\ndie Postleitzahl und, soweit vorhanden, den Straßen-             Gruppe um nicht mehr als zwei Arbeitnehmer oder\nnamen sowie die Hausnummer enthalten. Der Einsatz                Arbeitnehmerinnen von der gemeldeten Einsatzpla-\nder Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen am Beschäf-               nung abweicht und alle eingesetzten entsandten Ar-\ntigungsort wird durch die Angabe von Datum und Uhr-              beitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Rahmen einer\nzeiten konkretisiert. Die Einsatzplanung kann einen              anderen aktuellen Einsatzplanung gemeldet wurden.\nZeitraum von bis zu drei Monaten umfassen. Einsatz-\nplanung und Änderungsmeldungen gemäß § 18 Ab-                                            §3\nsatz 1 Satz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sind\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nder Bundesfinanzdirektion West zu übersenden. Beim\nEinsatz von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nGeltungsbereich von Tarifverträgen für Bergbauspezial-       in Kraft. Gleichzeitig tritt die Arbeitnehmer-Entsende-\narbeiten auf Steinkohlebergwerken gilt der Schacht als       gesetz-Meldeverordnung vom 16. Juli 2007 (BGBl. I\nOrt der Beschäftigung.                                       S. 1401) außer Kraft.\nBerlin, den 10. September 2010\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}