{"id":"bgbl1-2010-48-1","kind":"bgbl1","year":2010,"number":48,"date":"2010-09-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/48#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-48-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_48.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln","law_date":"2010-09-05T00:00:00Z","page":1288,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["1288         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2010\nGesetz\nzu dem Staatsvertrag vom\n16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010\nüber die Verteilung von Versorgungslasten\nbei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln\nVom 5. September 2010\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-           dert worden ist, wird die Angabe „Abs. 2 bis 5“ gestri-\nsen:                                                         chen.\nArtikel 1                                                   Artikel 4\nZustimmung zum                                                  Änderung des\nVersorgungslastenteilungs-Staatsvertrag                           Soldatenversorgungsgesetzes\nDem am 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010                 § 92b des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fas-\nunterzeichneten Staatsvertrag über die Verteilung von        sung der Bekanntmachung vom 16. September 2009\nVersorgungslasten bei bund- und länderübergreifen-           (BGBl. I S. 3054), das durch Artikel 6 des Gesetzes\nden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastentei-              vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1052) geändert worden\nlungs-Staatsvertrag) wird zugestimmt. Der Staatsver-         ist, wird wie folgt geändert:\ntrag wird nachstehend veröffentlicht.\n1. In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die\nArtikel 2                               Wörter „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.\nÄnderung des                            2. In Nummer 3 werden die Wörter „Absatzes 2 Satz 2“\nBeamtenversorgungsgesetzes                          durch die Wörter „§ 107b Absatz 2 Satz 2 des Be-\namtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.\n§ 107b des Beamtenversorgungsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010              3. Folgende Sätze werden angefügt:\n(BGBl. I S. 150) wird wie folgt geändert:                        „Bei einem bundesübergreifenden Dienstherren-\n1. Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:                  wechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall\n„Bei einem bundesübergreifenden Dienstherren-                vor dem Inkrafttreten des Versorgungslastentei-\nwechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall            lungs-Staatsvertrags für den Bund eingetreten ist.\nvor dem Inkrafttreten des Versorgungslasten-                 In diesem Fall ist § 10 des Versorgungslastentei-\nteilungs-Staatsvertrags für den Bund eingetreten ist.        lungs-Staatsvertrags anzuwenden.“\nIn diesem Fall ist § 10 des Versorgungslasten-\nteilungs-Staatsvertrags anzuwenden.“                                             Artikel 5\n2. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatzes 1“                                 Änderung des\ndurch die Wörter „Absatzes 1 Satz 1“ ersetzt.                          Finanzverwaltungsgesetzes\n§ 22 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung\nArtikel 3                           der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,\nÄnderung des                            1202), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom\nGesetzes zur Verbesserung                      8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird\nder personellen Struktur beim Bundeseisenbahn-             wie folgt geändert:\nvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen               1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „16. März 1999\nIn § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesse-             (BGBl. I S. 322, 847, 2033), das zuletzt durch Arti-\nrung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahn-              kel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I\nvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen vom                 S. 1652) geändert worden ist, in der jeweils gelten-\n27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2426; 1994 I                 den Fassung“ durch die Wörter „24. Februar 2010\nS. 2325), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 110 des            (BGBl. I S. 150)“ und die Angabe „Abs. 1“ durch\nGesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geän-              die Wörter „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2010            1289\n2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                                      Artikel 6\n„(2) Für die übrigen Personen, die                                               Inkrafttreten\n(1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in\n1. das Amt des Oberfinanzpräsidenten oder der               Kraft.\nOberfinanzpräsidentin am oder vor dem 31. De-\n(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tag in\nzember 2007 innehatten und\nKraft, an dem der Versorgungslastenteilungs-Staatsver-\n2. an diesem Tag noch nicht im Ruhestand waren,             trag nach seinem § 17 Absatz 1 für den Bund in Kraft\ntritt. Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag\ngilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.“                         des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 5. September 2010\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière","1290         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2010\nStaatsvertrag\nüber die Verteilung von Versorgungslasten\nbei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln\n(Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag)\nDie Bundesrepublik Deutschland,                           sind einheitliche Regelungen für eine verursachungsgerechte\ndas Land Baden-Württemberg,                               Verteilung der Versorgungslasten erforderlich, um im Interesse\nder Mobilität auch in Zukunft an der Einheitlichkeit des Be-\nder Freistaat Bayern,                                     amtenverhältnisses festzuhalten und einvernehmliche Dienst-\ndas Land Berlin,                                          herrenwechsel zu ermöglichen. Zu diesem Zweck wird dieser\nStaatsvertrag geschlossen. Das bislang in § 107b des\ndas Land Brandenburg,                                     Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) und in § 92b des\ndie Freie Hansestadt Bremen,                              Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) geregelte Erstattungs-\ndie Freie und Hansestadt Hamburg,                         modell wird durch ein pauschalierendes Abfindungsmodell\nersetzt, wonach die Versorgungsanwartschaften zum Zeitpunkt\ndas Land Hessen,                                          des Dienstherrenwechsels abgegolten werden.\ndas Land Mecklenburg-Vorpommern,\ndas Land Niedersachsen,                                                            Abschnitt 1\ndas Land Nordrhein-Westfalen,                                                     Allgemeines\ndas Land Rheinland-Pfalz,\ndas Saarland,                                                                            §1\nder Freistaat Sachsen,                                                          Geltungsbereich\ndas Land Sachsen-Anhalt,                                     Dieser Staatsvertrag gilt für den Bund, die Länder sowie die\nGemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen, unter der Auf-\ndas Land Schleswig-Holstein und                           sicht des Bundes oder der Länder stehenden Körperschaften,\nder Freistaat Thüringen                                   Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.\nschließen nachstehenden Staatsvertrag:\n§2\nPräambel                                               Dienstherrenwechsel\nMit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom            1Ein Dienstherrenwechsel liegt vor, wenn eine Person, die in\n28. August 2006 wurden die Gesetzgebungszuständigkeiten      einem Beamten-, Soldaten- oder Richterverhältnis zu einem in\nim Dienstrecht neu geordnet. Die Versorgungslastenteilung    § 1 genannten Dienstherrn steht, bei diesem Dienstherrn aus-\nbei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln      scheidet und in ein Beamten-, Soldaten- oder Richterverhältnis\nkann nicht mehr bundesgesetzlich geregelt werden. Gleichwohl zu einem anderen, in § 1 genannten Dienstherrn tritt. 2Aus-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2010                      1291\ngenommen sind Beamtinnen und Beamte auf Widerruf. 3Für               (2) Für die Ermittlung der monatlichen ruhegehaltfähigen\nlandes- und bundesinterne Dienstherrenwechsel gilt der           Bezüge kommt es auf die Erfüllung von Mindestdienst- oder\nStaatsvertrag nur, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.            -bezugszeiten nicht an.\n(3) 1Eine Sonderzahlung ist zu berücksichtigen, wenn und\nAbschnitt 2                            soweit sie der wechselnden Person im Jahr ihres Ausscheidens\nzusteht oder ohne Dienstherrenwechsel zustehen würde. 2Sie\nVersorgungslastenteilung                      ist als Monatsbetrag anzusetzen.\n§6\n§3\nDienstzeiten\nVoraussetzungen\n(1) 1Dienstzeiten sind die Zeiten, die beim abgebenden\n(1) Eine Versorgungslastenteilung findet bei einem Dienst-    Dienstherrn und bei früheren Dienstherren in einem Rechts-\nherrenwechsel statt, wenn der abgebende Dienstherr dem           verhältnis der in § 2 genannten Art zurückgelegt wurden, so-\nDienstherrenwechsel zugestimmt hat und zwischen dem Aus-         weit sie ruhegehaltfähig sind. 2Als Dienstzeiten gelten auch die\nscheiden und dem Eintritt keine zeitliche Unterbrechung liegt.   im Status einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit\nzurückgelegten Zeiten. 3Ausgenommen sind Zeiten in einem\n(2) 1Die Zustimmung muss vor dem Wirksamwerden des            Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie Zeiten, für die eine\nDienstherrenwechsels schriftlich gegenüber dem aufnehmen-        Nachversicherung durchgeführt wurde.\nden Dienstherrn erklärt werden. 2Sie darf nur aus dienstlichen\n(2) Dem Dienstherrenwechsel unmittelbar vorangehende\nGründen verweigert werden.\nAbordnungszeiten beim aufnehmenden Dienstherrn sind die-\n(3) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn Professorinnen und  sem zuzurechnen, es sei denn, der aufnehmende Dienstherr\nProfessoren beim abgebenden Dienstherrn eine Dienstzeit von      hat hierfür einen Versorgungszuschlag an den abgebenden\ndrei Jahren abgeleistet haben, wenn Beamtinnen und Beamten       Dienstherrn entrichtet.\nauf Zeit oder Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Ablauf ihrer\nDienst- oder Amtszeit bei einem neuen Dienstherrn eintreten                                     §7\noder wenn eine Wahl Voraussetzung für die Begründung des\nWeitere Zahlungsansprüche\nBeamtenverhältnisses ist.\n(1) Liegt ein Dienstherrenwechsel ohne die Voraussetzun-\n(4) Eine zeitliche Unterbrechung ist unschädlich, wenn Per-   gen des § 3 vor und hat der abgebende Dienstherr aufgrund\nsonen aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung übernommen       eines früheren Dienstherrenwechsels eine Abfindung nach die-\nwerden und keine Nachversicherung durchgeführt wurde.            sem Staatsvertrag erhalten, so hat er diesen Betrag zuzüglich\nZinsen in Höhe von 4,5 % pro Jahr ab dem Zeitpunkt des Er-\n§4                                halts der Zahlung an den aufnehmenden Dienstherrn zu bezah-\nlen, wenn nicht bereits eine Nachversicherung durchgeführt\nAbfindung                             wurde.\n(1) Die Versorgungslastenteilung erfolgt durch Zahlung einer      (2) 1Hat der aufnehmende Dienstherr aufgrund eines\nAbfindung.                                                       Dienstherrenwechsels eine Abfindung erhalten und scheidet\ndie wechselnde Person beim aufnehmenden Dienstherrn ohne\n(2) 1Die Abfindung ist das Produkt aus den Bezügen (§ 5),     Versorgungsansprüche aus, hat der aufnehmende Dienstherr\nden in vollen Monaten ausgedrückten Dienstzeiten (§ 6) und       dem abgebenden Dienstherrn die Kosten einer Nachversiche-\neinem Bemessungssatz. 2Der Bemessungssatz ist vom Le-            rung zu erstatten. 2Anstelle der Erstattung nach Satz 1 hat der\nbensalter der wechselnden Person zum Zeitpunkt des Aus-          aufnehmende Dienstherr im Falle einer nach § 4 Abs. 4 Satz 3\nscheidens beim abgebenden Dienstherrn abhängig und beträgt       gezahlten Abfindung oder eines bestehenden Versorgungsan-\nspruchs gegenüber dem abgebenden Dienstherrn die erhaltene\n1. bis Vollendung des 30. Lebensjahres: 15 %,                    Abfindung zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,5 % pro Jahr ab\n2. bis Vollendung des 50. Lebensjahres: 20 %,                    dem Zeitpunkt des Erhalts der Zahlung an den abgebenden\nDienstherrn zurückzuzahlen.\n3. nach Vollendung des 50. Lebensjahres: 25 %.\n3Bei                                                                                            §8\nProfessorinnen und Professoren beträgt der Bemessungs-\nsatz unabhängig vom Lebensalter 25 %.                                 Dokumentationspflichten und Zahlungsmodalitäten\n(1) Der zahlungspflichtige Dienstherr hat die Berechnung\n(3) Maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Ver-\ndes Zahlungsbetrages durchzuführen und dem berechtigten\nhältnisse beim abgebenden Dienstherrn zum Zeitpunkt des\nDienstherrn gegenüber nachzuweisen.\nAusscheidens; Nachberechnungen finden nicht statt.\n(2) 1Die Abfindung ist innerhalb von sechs Monaten nach\n(4) 1Bei Beamtinnen und Beamten auf Zeit, die nach Ablauf     Aufnahme beim neuen Dienstherrn zu leisten. 2In Fällen des\nihrer beim abgebenden Dienstherrn begründeten Dienst- und        § 3 Abs. 4 beginnt die Frist nach Mitteilung der Aufnahme\nAmtszeit nicht in den Ruhestand zu versetzen wären, ist eine     durch den neuen Dienstherrn.\nAbfindung in Höhe der Kosten zu zahlen, die im Falle des Aus-\nscheidens zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels für eine            (3) Die beteiligten Dienstherren können abweichende Zah-\nNachversicherung der bei ihm zurückgelegten Zeiten in der        lungsregelungen vereinbaren.\ngesetzlichen Rentenversicherung angefallen wären. 2Hat der           (4) Die Abwicklung kann auf andere Stellen übertragen wer-\nabgebende Dienstherr aufgrund eines früheren Dienstherren-       den.\nwechsels eine Abfindung nach diesem Staatsvertrag erhalten,\nso hat er diesen Betrag zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,5 % pro                              Abschnitt 3\nJahr ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Zahlung neben der\nAbfindung nach Satz 1 an den aufnehmenden Dienstherrn zu                              Übergangsregelungen\nbezahlen. 3Bei Soldatinnen und Soldaten auf Zeit ist eine\nAbfindung nach Satz 1 unter Zugrundelegung eines Beitrags-                                      §9\nsatzes in Höhe von 15 % zu zahlen.\nErsetzung von § 107b BeamtVG\n1§  107b BeamtVG wird durch diesen Staatsvertrag ersetzt.\n§5                                2Für Erstattungsansprüche, die nach dieser Vorschrift aufgrund\nBezüge                               eines Dienstherrenwechsels vor Inkrafttreten des Staatsvertra-\nges begründet sind, gelten für die Zeit nach Inkrafttreten des\n(1) Bezüge sind die monatlichen ruhegehaltfähigen Bezüge      Staatsvertrages ausschließlich die Regelungen der §§ 10\neinschließlich Sonderzahlung.                                    bis 12.","1292             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2010\n§ 10                                § 11 Abs. 3 Satz 1 innerhalb von sechs Monaten nach Unter-\nrichtung der zahlungspflichtigen Dienstherren über den letzten\nLaufende Erstattungen nach § 107b BeamtVG\nDienstherrenwechsel durch den aufnehmenden Dienstherrn an\n(1) Ist in Fällen des § 9 der Versorgungsfall vor Inkrafttreten  diesen zu leisten ist. 2Die Berechnung der vom letzten abge-\ndes Staatsvertrages eingetreten, besteht der Erstattungs-            benden Dienstherrn zu leistenden Abfindung bestimmt sich\nanspruch mit folgenden Maßgaben fort:                                nach §§ 4 bis 6 mit der Maßgabe, dass ihm abweichend von\n§ 6 die Zeiten nicht zugerechnet werden, für die eine Abfindung\n1. Der zuletzt vor Inkrafttreten des Staatsvertrages geleistete      nach Satz 1 geleistet wird; § 11 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 3\njährliche Erstattungsbetrag wird festgeschrieben.               gilt entsprechend.\n2. Der Erstattungsbetrag erhöht oder vermindert sich jeweils\num die Vom-Hundert-Sätze der linearen Anpassungen der\nVersorgungsbezüge nach dem Recht des erstattungspflich-                                          § 13\ntigen Dienstherrn.\nQuotelung ohne\n3. Bei Eintritt der Hinterbliebenenversorgung vermindert sich                   Erstattungspflicht nach § 107b BeamtVG\nder Erstattungsbetrag auf den Betrag, der sich aus dem\n1Haben   vor Inkrafttreten des Staatsvertrages Dienstherren-\nVom-Hundert-Satz der Hinterbliebenenversorgung nach\ndem Recht des erstattungspflichtigen Dienstherrn ergibt.        wechsel stattgefunden, die die Voraussetzungen des § 107b\nBeamtVG in der jeweiligen Fassung nicht erfüllen, sind abwei-\n(2) Die beteiligten Dienstherren unterrichten sich unverzüg-     chend von § 6 die Zeiten, die bei den nicht erstattungspflichti-\nlich über eine Änderung erstattungsrelevanter Umstände.              gen Dienstherren abgeleistet wurden, den zur Zahlung eines\nAbfindungsbetrages verpflichteten Dienstherren und dem be-\n§ 11                                rechtigten Dienstherrn entsprechend § 11 Abs. 2 Nr. 3 und\nAbs. 3 Satz 3 zuzurechnen; dies gilt nicht, wenn die Er-\nDienstherrenwechsel ohne                       stattungspflicht nach § 107b BeamtVG an der fehlenden\nlaufende Erstattungen nach § 107b BeamtVG                  Zustimmung des abgebenden Dienstherrn scheiterte. 2Satz 1\n(1) Ist in Fällen des § 9 der Versorgungsfall nicht vor Inkraft- gilt nur für Dienstherrenwechsel, die nach Inkrafttreten des\ntreten des Staatsvertrages eingetreten, ist anstelle der Erstat-     Staatsvertrages bis zum 31. Dezember 2016 erfolgen.\ntung nach § 107b BeamtVG von dem oder den zahlungspflich-\ntigen Dienstherren jeweils eine Abfindung an den berechtigten\nDienstherrn zu leisten.                                                                               § 14\n(2) Die Abfindung wird nach §§ 4 bis 6 mit folgenden Maß-                  Entsprechende Anwendung auf § 92b SVG\ngaben berechnet:\nDie Regelungen der §§ 9 bis 13 gelten entsprechend für\n1. Abweichend von § 4 Abs. 3 sind die Bezüge nach § 5 bis            § 92b SVG.\nzum Inkrafttreten des Staatsvertrages entsprechend den\nlinearen Anpassungen beim zahlungspflichtigen Dienstherrn\nzu dynamisieren.                                                                                 § 15\n2. Liegen mehrere Dienstherrenwechsel vor, die die Voraus-\nFortgeltung\nsetzungen nach § 107b BeamtVG erfüllen, sind abweichend\ndes § 107c BeamtVG und des § 92c SVG\nvon § 6 die Zeiten bei anderen zahlungspflichtigen Dienst-\nherren nicht zu berücksichtigen.                                    § 107c BeamtVG und § 92c SVG in der am 31. August 2006\n3. Dienstzeiten bei weiteren Dienstherren, die nicht nach            geltenden Fassung finden weiter Anwendung.\n§ 107b BeamtVG zur Erstattung verpflichtet sind, werden\nden zahlungspflichtigen Dienstherren und dem berechtigten\nDienstherrn anteilig zugerechnet (Quotelung); die Aufteilung                                Abschnitt 4\nerfolgt nach dem Verhältnis der Zeiten, die die wechselnde\nPerson bei den zahlungspflichtigen Dienstherren und dem                               Schlussvorschriften\nberechtigten Dienstherrn abgeleistet hat; abweichend hier-\nvon werden die Zeiten dem nachfolgenden zahlungspflich-\ntigen Dienstherrn zugerechnet, wenn er die wechselnde                                            § 16\nPerson ohne Zustimmung übernommen hat.\nKündigung\n(3) 1Die Abfindung ist innerhalb von sechs Monaten nach\nUnterrichtung der zahlungspflichtigen Dienstherren über den              1Dieser  Staatsvertrag kann von jeder Vertragspartei zum\nEintritt des Versorgungsfalles durch den berechtigten Dienst-        Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr\nherrn an diesen zu zahlen. 2Sie kann von jedem zahlungspflich-       gekündigt werden. 2Die Kündigung ist gegenüber dem Vor-\ntigen Dienstherrn vor Eintritt des Versorgungsfalles geleistet       sitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu er-\nwerden. 3Bei Zahlung vor Eintritt des Versorgungsfalles ist im       klären, der sie unverzüglich den übrigen Vertragsparteien über-\nRahmen der Quotelung für den berechtigten Dienstherrn die            mittelt. 3Die Kündigung einer Partei lässt das Vertragsverhältnis\nZeit bis zum Erreichen der für die wechselnde Person gültigen        unter den übrigen Parteien unberührt.\ngesetzlichen Altersgrenze nach dessen Recht anzusetzen.\n(4) Der Abfindungsbetrag ist vom Zeitpunkt des Inkrafttre-                                        § 17\ntens des Staatsvertrages mit 4,5 % pro Jahr zu verzinsen.\n(5)  1Die   beteiligten Dienstherren unterrichten sich gegen-                                Inkrafttreten\nseitig über die für die Abfindung relevanten Umstände. 2§ 7\n(1) 1Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2011 für die\nAbs. 2 sowie § 8 Abs. 1, 3 und 4 gelten entsprechend.\nParteien in Kraft, deren Ratifikationsurkunden bis zum 30. Sep-\ntember 2010 bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzen-\n§ 12                                den der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt sind. 2Für die\nErneuter Dienstherrenwechsel                      übrigen Parteien tritt er mit Wirkung zum Beginn des dritten\nnach Inkrafttreten des Staatsvertrages                 Folgemonats ab Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bei der\nStaats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Minister-\n1Erfolgt   in Fällen des § 11 nach Inkrafttreten des Staats-     präsidentenkonferenz in Kraft.\nvertrages ein weiterer Dienstherrenwechsel, der die Vorausset-\nzungen des § 3 erfüllt, gilt für die nach § 107b BeamtVG erstat-         (2) Die Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der\ntungspflichtigen Dienstherren § 11 mit der Maßgabe, dass die         Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Parteien die Hinterle-\nAbfindung an den aufnehmenden Dienstherrn abweichend von             gung der Ratifikationsurkunden unverzüglich mit.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2010 1293\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nBerlin, den 26. Januar 2010                     Thomas de Maizière\nFür das Land Baden-Württemberg\nBerlin, den 16. Dezember 2009                   Günther H. Oettinger\nFür den Freistaat Bayern\nBerlin, den 16. Dezember 2009                   Horst Seehofer\nFür das Land Berlin\nBerlin, den 16. Dezember 2009                   H a r a l d Wo l f\nFür das Land Brandenburg\nBerlin, den 16. Dezember 2009                   Matthias Platzeck\nFür die Freie Hansestadt Bremen\nBerlin, den 16. Dezember 2009                   Jens Böhrnsen\nFür die Freie und Hansestadt Hamburg\nBerlin, den 16. Dezember 2009                   Ole von Beust\nFür das Land Hessen\nBerlin, den 16. Dezember 2009                   Roland Koch\nFür das Land Mecklenburg-Vorpommern\nBerlin, den 16. Dezember 2009                   Erwin Sellering\nFür das Land Niedersachsen\nBerlin, den 16. Dezember 2009                   Christian Wulff\nFür das Land Nordrhein-Westfalen\nBerlin, den 16. Dezember 2009                   Jürgen Rüttgers\nFür das Land Rheinland-Pfalz\nBerlin, den 16. Dezember 2009                   Kurt Beck\nFür das Saarland\nBerlin, den 16. Dezember 2009                   Peter Müller\nFür den Freistaat Sachsen\nBerlin, den 16. Dezember 2009                   Stanislaw Tillich\nFür das Land Sachsen-Anhalt\nBerlin, den 16. Dezember 2009                   Wo l f g a n g B ö h m e r\nFür das Land Schleswig-Holstein\nBerlin, den 16. Dezember 2009                   Peter Harry Carstensen\nFür den Freistaat Thüringen\nBerlin, den 16. Dezember 2009                   Christine Lieberknecht"]}