{"id":"bgbl1-2010-47-5","kind":"bgbl1","year":2010,"number":47,"date":"2010-09-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/47#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-47-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_47.pdf#page=15","order":5,"title":"Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts","law_date":"2010-09-03T00:00:00Z","page":1261,"pdf_page":15,"num_pages":23,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010                             1261\nVerordnung\nzur Neufassung und Änderung von Vorschriften\nauf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts\nVom 3. September 2010\nEs verordnen auf Grund                                                                                    Te i l 3\n– des § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung                                          Abwicklung des Netzzugangs\nmit Satz 2 Nummer 2 und 3, des § 18 Absatz 3 Satz 1                          §  7 Netzkopplungsvertrag\nNummer 1, des § 21a Absatz 6 Satz 1 in Verbindung                            §  8 Abwicklung des Netzzugangs\nmit Satz 2 Nummer 4, 5, 7 und 8, des § 21b Absatz 4                          §  9 Ermittlung technischer Kapazitäten\nSatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 Num-                                § 10 Zusatzmenge; Rückkaufsverfahren\nmer 1 und 3, des § 24 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in                            § 11 Kapazitätsprodukte\nVerbindung mit Satz 2 Nummer 1, 2, 3, 3a und 3b                              § 12 Kapazitätsplattformen\nsowie mit Satz 2 Nummer 4, 6 und Satz 3, Satz 1                              § 13 Zuteilung von Ein- und Ausspeisekapazität\nNummer 1 auch in Verbindung mit § 21b Absatz 4                               § 14 Vertragslaufzeiten\nSatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1\n§ 15 Nominierung und Nominierungsersatzverfahren\nund 3, und des § 29 Absatz 3 des Energiewirt-\n§ 16 Freigabepflicht ungenutzter Kapazitäten\nschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970),\n§ 17 Ermittlung des langfristigen Kapazitätsbedarfs\nvon denen § 21b Absatz 4 Satz 1 und 2 zuletzt durch\n§ 18 Reduzierung der Kapazität nach Buchung\nArtikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2008 (BGBl. I\n§ 19 Gasbeschaffenheit\nS. 1790) geändert wurde, die Bundesregierung,\n– des § 25 Satz 4 in Verbindung mit Satz 5 des Ener-                                                        Te i l 4\ngiewirtschaftsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 7\nKooperation der Netzbetreiber\nNummer 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006\n(BGBl. I S. 2833) geändert wurde, das Bundesminis-                           § 20 Marktgebiete\nterium für Wirtschaft und Technologie,                                       § 21 Reduzierung der Anzahl der Marktgebiete\n– des § 57c Satz 1 Nummer 1 des Bundesberggeset-\nTe i l 5\nzes, der zuletzt durch Artikel 11 Nummer 2 des Ge-\nsetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) ge-                                       Bilanzierung und Regelenergie\nändert wurde, das Bundesministerium für Wirtschaft\nund Technologie im Einvernehmen mit dem Bundes-                                                        Abschnitt 1\nministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-                                                      Bilanzierung\nsicherheit:                                                                  § 22 Grundsätze der Bilanzierung\n§ 23 Bilanzkreisabrechnung\nArtikel 1                                       § 24 Standardlastprofile\nVer o rd n u n g                                   § 25 Mehr- oder Mindermengenabrechnung\n§ 26 Datenbereitstellung\nüber den Zugang\nzu Gasversorgungsnetzen\nAbschnitt 2\n(Gasnetzzugangsverordnung –\nGasNZV)                                                                  Regelenergie\n§ 27 Einsatz von Regelenergie\nInhaltsübersicht                                      § 28 Beschaffung externer Regelenergie\n§ 29 Regelenergiekosten und -erlöse; Kosten und Erlöse bei der\nTe i l 1                                         Erbringung von Ausgleichsleistungen\nAllgemeine Bestimmungen                                     § 30 Evaluierung des Ausgleichs- und Regelenergiesystems\n§ 1 Anwendungsbereich\n§ 2 Begriffsbestimmungen                                                                                    Te i l 6\nBiogas\nTe i l 2\n§ 31 Zweck der Regelung\nVe r t r a g l i c h e A u s g e s t a l t u n g d e s N e t z z u g a n g s  § 32 Begriffsbestimmungen\n§ 3 Verträge für den Netzzugang                                                § 33 Netzanschlusspflicht\n§ 4 Mindestanforderungen an die Allgemeinen Geschäftsbedin-                    § 34 Vorrangiger Netzzugang für Transportkunden von Biogas\ngungen                                                                   § 35 Erweiterter Bilanzausgleich\n§ 5 Haftung bei Störung der Netznutzung                                        § 36 Qualitätsanforderungen für Biogas\n§ 6 Registrierung                                                              § 37 Monitoring","1262               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010\nTe i l 7                                                                      §2\nBesondere                                                            Begriffsbestimmungen\nRegelungen für\nB e t re i b e r v o n S p e i c h e r- , L N G - u n d                      Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffs-\nProduktionsanlagen sowie Gaskraftwerken                                       bestimmungen:\n§ 38 Kapazitätsreservierung für Betreiber von Speicher-, LNG-                       1. „Allokation“ ist die Zuordnung von Gasmengen zu\nund Produktionsanlagen sowie Gaskraftwerken                                       einem Bilanzkreis;\n§ 39 Kapazitätsausbauanspruch für Betreiber von Gaskraftwer-\n2. „Ausgleichsenergie“ ist die Energiemenge, die zum\nken sowie Speicher-, LNG- und Produktionsanlagen\nAusgleich des Saldos aller Ein- und Ausspeisungen\nin einem Bilanzkreis am Ende der Bilanzierungspe-\nTe i l 8\nriode rechnerisch benötigt wird;\nVer ö f f e n t l i c h u n g s - u n d I n f o r m at i o n s p f l i ch t e n\n3. „Ausspeiseleistung“ ist die vom Netzbetreiber an\n§ 40 Veröffentlichungspflichten                                                        einem Ausspeisepunkt für den Transportkunden\nvorgehaltene maximale Leistung in Kilowattstunde\nTe i l 9                                           pro Stunde;\nWe c h s e l d e s G a s l i e f e r a n t e n                      4. „Bilanzkreis“ ist die Zusammenfassung von Ein-\n§ 41 Lieferantenwechsel                                                                speise- und Ausspeisepunkten, die dem Zweck\n§ 42 Rucksackprinzip                                                                   dient, Einspeisemengen und Ausspeisemengen zu\nsaldieren und die Abwicklung von Handelstransak-\nTe i l 1 0                                          tionen zu ermöglichen;\nMessung                                           5. „Bilanzkreisverantwortlicher“ ist eine natürliche\noder juristische Person, die gegenüber dem Markt-\n§ 43 Messung\ngebietsverantwortlichen für die Abwicklung des\n§ 44 Messung des von Haushaltskunden entnommenen Gases\nBilanzkreises verantwortlich ist;\n§ 45 Messung nach Vorgabe des Transportkunden\n§ 46 Betrieb von Mess- und Steuereinrichtungen                                      6. „Buchung“ ist das Erwerben von Kapazitätsrech-\n§ 47 Nachprüfung von Messeinrichtungen                                                 ten;\n§ 48 Vorgehen bei Messfehlern                                                       7. „Brennwert „Hs,n“ “ ist die nach DIN EN ISO 6976\n(Ausgabe: September 2005)1) bei vollständiger Ver-\nTe i l 1 1                                          brennung freiwerdende Wärme in Kilowattstunde\nVer w ei g er un g d e s N e t z z u g a ng s                             pro Normkubikmeter oder in Megajoule pro Norm-\nnach § 25 des Energiewirtschaftsgesetzes                                            kubikmeter;\n§ 49 Verfahren zur Verweigerung des Netzzugangs nach § 25 des                       8. „Einspeiser von Biogas“ ist jede juristische oder\nEnergiewirtschaftsgesetzes                                                        natürliche Person, die am Einspeisepunkt im Sinne\nvon § 3 Nummer 13b des Energiewirtschaftsgeset-\nTe i l 1 2                                          zes Biogas in ein Netz oder Teilnetz eines Netz-\nBefugnisse der Regulierungsbehörde                                               betreibers einspeist;\n§ 50 Festlegungen                                                                   9. „Einspeiseleistung“ ist die vom Netzbetreiber an\neinem Einspeisepunkt für den Transportkunden\nTe i l 1 3                                          vorgehaltene maximale Leistung in Kilowattstunde\npro Stunde;\nSonstige Bestimmungen\n10. „Marktgebiet“ ist die Zusammenfassung gleichge-\n§ 51 Ordnungswidrigkeiten                                                              lagerter und nachgelagerter Netze, in denen Trans-\nportkunden gebuchte Kapazitäten frei zuordnen,\nTeil 1                                             Gas an Letztverbraucher ausspeisen und in andere\nBilanzkreise übertragen können;\nAllgemeine Bestimmungen\n11. „Marktgebietsverantwortlicher“ ist die von den\n§1                                               Fernleitungsnetzbetreibern bestimmte natürliche\noder juristische Person, die in einem Marktgebiet\nAnwendungsbereich                                             Leistungen erbringt, die zur Verwirklichung einer ef-\nDiese Verordnung regelt die Bedingungen, zu denen                                   fizienten Abwicklung des Gasnetzzugangs in einem\ndie Netzbetreiber den Netzzugangsberechtigten im                                       Marktgebiet durch eine Person zu erbringen sind;\nSinne des § 20 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgeset-                             12. „Regelenergie“ sind die Gasmengen, die vom Netz-\nzes Zugang zu ihren Leitungsnetzen gewähren,                                           betreiber zur Gewährleistung der Netzstabilität ein-\neinschließlich der Einspeisung von Biogas sowie den                                    gesetzt werden;\nAnschluss von Biogasanlagen an die Leitungsnetze,\n13. „Technische Kapazität“ ist das Maximum an fester\ndie Bedingungen für eine effiziente Kapazitätsausnut-\nKapazität, das der Netzbetreiber unter Berücksich-\nzung mit dem Ziel, den Netzzugangsberechtigten dis-\ntigung der Systemintegrität und der Erfordernisse\nkriminierungsfreien Netzzugang zu gewähren, sowie die\ndes Netzbetriebs Transportkunden anbieten kann;\nVerpflichtungen der Netzbetreiber, zur Erreichung die-\nses Ziels zusammenzuarbeiten. Die Vorschriften dieser                            1\n) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei Beuth-Verlag GmbH, Berlin;\nVerordnung sind abschließend im Sinne des § 111 Ab-                                  archivmäßig gesichert niedergelegt beim Deutschen Patent- und\nsatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.                                               Markenamt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010            1263\n14. „Verfügbare Kapazität“ ist die Differenz zwischen        trägen allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde zu\ntechnischer Kapazität und der Summe der gebuch-         legen, die die Mindestangaben nach § 4 enthalten.\nten Kapazitäten für den jeweiligen Ein- oder Aus-\n(6) Netzbetreiber haben die Verträge und Geschäfts-\nspeisepunkt;\nbedingungen für die Einspeisung von Biogas so auszu-\n15. „Virtueller Handelspunkt“ ist ein Punkt im Markt-        gestalten, dass ein transparenter, diskriminierungsfreier\ngebiet, an dem Gas zwischen Bilanzkreisen über-         und effizienter Netzzugang zu angemessenen Bedin-\ntragen werden kann, der jedoch keinem physischen        gungen ermöglicht wird.\nEin- oder Ausspeisepunkt im Marktgebiet ent-\nspricht;                                                                           §4\n16. „Werktage“ sind die Tage Montag bis Freitag, mit                         Mindestanforderungen an\nAusnahme der bundeseinheitlichen gesetzlichen                   die Allgemeinen Geschäftsbedingungen\nFeiertage sowie des 24. und des 31. Dezembers.\n(1) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Ein-\noder Ausspeiseverträge müssen Mindestangaben ent-\nTeil 2\nhalten über:\nVertragliche                             1. die Nutzung der Ein- oder Ausspeisepunkte;\nAusgestaltung des Netzzugangs\n2. die Abwicklung des Netzzugangs, der Buchung von\n§3                                    Kapazitäten und der Nominierung, insbesondere\nüber den Zeitpunkt, bis zu dem eine Nominierung\nVerträge für den Netzzugang                         vorgenommen werden muss und inwieweit nach-\n(1) Transportkunden sind nach Maßgabe dieser Ver-              trägliche Änderungen der Nominierungen möglich\nordnung gegenüber dem Ein- oder Ausspeisenetz-                    sind, sowie über ein Nominierungsersatzverfahren;\nbetreiber berechtigt und verpflichtet, einen Einspeise-        3. die Gasbeschaffenheit und Drücke des Gases im\noder Ausspeisevertrag abzuschließen; in diesem sind               Netz;\ndie Rechte und Pflichten, die den Netzzugang betref-\nfen, einschließlich des zu entrichtenden Entgelts zu           4. die Leistungsmessung oder über ein Standardlast-\nregeln. Beabsichtigt ein Transportkunde ausschließlich            profilverfahren;\nden Handel mit Gas am Virtuellen Handelspunkt eines            5. den Daten- und Informationsaustausch zwischen\nMarktgebiets, ist er berechtigt und verpflichtet, wenigs-         Transportkunden und Netzbetreibern sowie Markt-\ntens einen Bilanzkreisvertrag mit dem Marktgebietsver-            gebietsverantwortlichen, die bei elektronischem\nantwortlichen abzuschließen. Bilanzkreisverantwort-               Datenaustausch auch die dafür zu verwendenden\nliche sind gegenüber dem Marktgebietsverantwort-                  Formate und Verfahren festlegen;\nlichen eines Marktgebiets berechtigt und verpflichtet,\neinen Bilanzkreisvertrag abzuschließen.                        6. die Messung und Ablesung des Gasverbrauchs;\n(2) Marktgebietsverantwortliche haben Bilanzkreis-          7. mögliche Störungen der Netznutzung und Haftung\nverantwortlichen standardisierte Bilanzkreisverträge              für Störungen;\nanzubieten. Der Bilanzkreisvertrag regelt die Einrich-         8. die Voraussetzungen für die Registrierung als\ntung eines Bilanzkreises sowie die Erfassung, den Aus-            Transportkunde;\ngleich und die Abrechnung von Abweichungen zwi-\n9. die Kündigung des Vertrags durch den Netzbetrei-\nschen allokierten Gasmengen.\nber oder den Transportkunden;\n(3) Fernleitungsnetzbetreiber haben Transportkun-\n10. den Umgang mit Daten, die vom Transportkunden\nden standardisierte Ein- und Ausspeiseverträge anzu-\nim Rahmen des Vertrags übermittelt wurden;\nbieten, durch die Kapazitätsrechte des Transportkun-\nden an Ein- und Ausspeisepunkten begründet werden.           11. die Abrechnung;\nDer Einspeisevertrag berechtigt den Transportkunden\n12. die Ansprechpartner beim Netzbetreiber für Fragen\nzur Nutzung des Netzes vom Einspeisepunkt bis zum\nzu Ein- und Ausspeiseverträgen und ihre Erreich-\nVirtuellen Handelspunkt; der Ausspeisevertrag berech-\nbarkeit;\ntigt den Transportkunden zur Nutzung des Netzes vom\nVirtuellen Handelspunkt bis zum Ausspeisepunkt beim          13. die Voraussetzungen für die Erhebung einer Sicher-\nLetztverbraucher, zu einem Grenzübergangs- oder                   heitsleistung in begründeten Fällen;\nMarktgebietsübergangspunkt oder zu einer Speicher-           14. Regelungen betreffend die Freigabe von Kapazitä-\nanlage im Sinne des § 3 Nummer 31 des Energiewirt-                ten nach § 16.\nschaftsgesetzes.\nEin Lieferantenrahmenvertrag nach § 3 Absatz 4 sowie\n(4) Betreiber von örtlichen Gasverteilernetzen haben      Ausspeiseverträge im örtlichen Verteilernetz müssen\nTransportkunden Ausspeiseverträge in Form von stan-          Bestimmungen nach Satz 1 Nummer 2 nur insoweit\ndardisierten Lieferantenrahmenverträgen anzubieten.          enthalten, als deren Gegenstand die Abwicklung des\nDer Lieferantenrahmenvertrag berechtigt Transportkun-        Netzzugangs ist. Für Messstellen, die von einem Dritten\nden in einem Marktgebiet zur Nutzung der Netze ab            betrieben werden und den Gasverbrauch eines Letzt-\ndem Virtuellen Handelspunkt und zur Ausspeisung              verbrauchers messen, ist Satz 1 Nummer 6 nicht an-\nvon Gas an Ausspeisepunkten der örtlichen Gasvertei-         zuwenden. Wird der Ausspeisevertrag in Form eines\nlernetze.                                                    Lieferantenrahmenvertrages gemäß § 3 Absatz 4 abge-\n(5) Netzbetreiber und Marktgebietsverantwortliche         schlossen, sind Angaben nach Satz 1 Nummer 2 nicht\nhaben ihren Ein- und Ausspeise- oder Bilanzkreisver-         erforderlich.","1264           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010\n(2) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bi-          müssen mindestens Regelungen zu Folgendem enthal-\nlanzkreisverträge müssen Mindestangaben enthalten             ten:\nüber:                                                         1. die notwendigen Informationspflichten der Netz-\n1. die bei der Bilanzierung anzuwendenden Prozesse;               betreiber untereinander zur Abwicklung von Trans-\n2. die Abrechnung der Bilanzkreise, insbesondere über             porten;\ndie Ermittlung der Zu- und Abschläge nach § 23 Ab-       2. die technischen Kriterien des Netzkopplungspunkts,\nsatz 3, sowie zur Abrechnung von Mehr- und Min-              insbesondere Druck, Gasbeschaffenheit und techni-\ndermengen;                                                   sche Leistung des Netzkopplungspunkts;\n3. den Daten- und Informationsaustausch zwischen              3. den Datenaustausch zwischen den Netzbetreibern;\nNetzbetreibern, Marktgebietsverantwortlichen und\n4. die Messung und die Bereitstellung der Messergeb-\nBilanzkreisverantwortlichen, die bei elektronischem\nnisse;\nDatenaustausch auch die dafür vorgesehenen For-\nmate und Verfahren festlegen;                            5. die Nominierung oder alternative Verfahren;\n4. die Haftung des Marktgebietsverantwortlichen und           6. die Bedingungen für die Einstellung oder Reduzie-\ndes Bilanzkreisverantwortlichen;                             rung der Gasbereitstellung oder Gasübernahme.\n5. die Voraussetzungen für die Registrierung als Bilanz-         (2) Die Netzbetreiber richten untereinander Netz-\nkreisverantwortlicher;                                   kopplungskonten an ihren Netzkopplungspunkten ein,\n6. die Kündigung des Vertrags durch den Marktge-              die gewährleisten, dass für Stationsstillstandszeiten\nbietsverantwortlichen oder den Bilanzkreisverant-        sowie bei Gasflussrichtungswechsel, minimalem Gas-\nwortlichen;                                              fluss oder Messungenauigkeiten die Transportverträge\nunterbrechungsfrei erfüllt werden. Die Netzkopplungs-\n7. den Umgang mit Daten, die vom Bilanzkreisverant-           konten können auch zur Bereitstellung und Entgegen-\nwortlichen im Rahmen des Vertrags übermittelt wur-       nahme von interner Regelenergie genutzt werden. Ein\nden;                                                     Netzkopplungskonto umfasst zumindest drei Stunden-\n8. Ansprechpartner beim Marktgebietsverantwortlichen          mengen der Stationskapazität.\nfür Fragen zum Bilanzierungsvertrag und ihre Er-\nreichbarkeit;                                                                       §8\n9. Voraussetzungen für die Erhebung einer Sicherheits-                     Abwicklung des Netzzugangs\nleistung in begründeten Fällen.\n(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, von Trans-\nportkunden bereitgestellte Gasmengen an den vom\n§5\nTransportkunden benannten Einspeisepunkten des\nHaftung bei Störung der Netznutzung                Marktgebiets zu übernehmen und an den vom Trans-\n§ 18 der Niederdruckanschlussverordnung gilt für die      portkunden benannten Ausspeisepunkten des Markt-\nHaftung bei Störungen der Netznutzung entsprechend.           gebiets mit demselben Energiegehalt zu übergeben.\nDie Nämlichkeit des Gases braucht bei der Ausspei-\n§6                               sung nicht gewahrt zu bleiben.\nRegistrierung                             (2) Fernleitungsnetzbetreiber haben frei zuordenbare\n(1) Transportkunden haben sich bei den Netzbetrei-        Kapazitäten anzubieten, die es ermöglichen, gebuchte\nbern, mit denen sie Verträge gemäß § 3 abschließen            Ein- und Ausspeisekapazitäten ohne Festlegung eines\nwollen, zu registrieren. Dabei kann der Netzbetreiber         Transportpfads zu nutzen. Transportkunden ist es zu\ndie Angabe der Anschrift des Transportkunden oder ei-         ermöglichen, Ein- und Ausspeisekapazitäten unabhän-\nnes Vertreters fordern.                                       gig voneinander, in unterschiedlicher Höhe und zeitlich\nvoneinander abweichend zu buchen. Die Rechte an ge-\n(2) Bilanzkreisverantwortliche haben sich beim            buchten Kapazitäten (Kapazitätsrechte) berechtigen\nMarktgebietsverantwortlichen, in dessen Marktgebiet           den Transportkunden, im Rahmen dieser Kapazitäts-\nsie Bilanzkreisverträge abschließen wollen, zu registrie-     rechte Gas an jedem gebuchten Einspeisepunkt für\nren, es sei denn, sie sind bereits als Transportkunde bei     die Ausspeisung an jedem gebuchten Ausspeisepunkt\neinem Netzbetreiber im jeweiligen Marktgebiet regis-          des betreffenden Marktgebiets bereitzustellen. § 9 Ab-\ntriert. Der Marktgebietsverantwortliche kann für die Re-      satz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 bleibt unberührt.\ngistrierung die Angabe der Anschrift des Bilanzkreisver-\nantwortlichen oder eines Vertreters fordern.                     (3) Nachgelagerte Netzbetreiber bestellen bei den\nihrem Netz unmittelbar vorgelagerten Fernleitungsnetz-\nTeil 3                            betreibern feste Ausspeisekapazitäten an den Netz-\nkopplungspunkten (interne Bestellung), um insbeson-\nAbwicklung des Netzzugangs                      dere die dauerhafte Versorgung von Letztverbrauchern\nmit Gas im eigenen und in den nachgelagerten Netzen\n§7                               zu gewährleisten. § 9 Absatz 4 und die §§ 10 bis 18\nNetzkopplungsvertrag                       finden auf interne Bestellungen keine Anwendung.\n(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, mit Netzbetrei-         (4) Die kapazitätsbezogene Abwicklung von Trans-\nbern, mit deren Netzen sie über einen Netzkopplungs-          porten zwischen örtlichen Verteilernetzen erfolgt nach\npunkt verbunden sind, Netzkopplungsverträge abzu-             der Inanspruchnahme des vorgelagerten örtlichen Ver-\nschließen. Die Regelungen sind so zu gestalten, dass          teilernetzes durch das nachgelagerte örtliche Verteiler-\ndie Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Daten oder       netz. Der nachgelagerte örtliche Verteilernetzbetreiber\nInformationen gewahrt ist. Netzkopplungsverträge              hat dem vorgelagerten örtlichen Verteilernetzbetreiber","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010             1265\ndie zur Abwicklung von Transporten erforderliche Vor-        3. den Ausschluss einzelner Ein- und Ausspeisepunkte\nhalteleistung rechtzeitig anzumelden.                             von der freien Zuordenbarkeit; diese Vorgaben sind\n(5) Für Letztverbraucher mit registrierender Last-             so gering wie möglich zu halten.\ngangmessung und einem in der Regel nicht planbaren,          Dienstleistungen nach Satz 2 sind in diskriminierungs-\nextrem hohen und extrem schwankenden Gasver-                 freien und transparenten Verfahren unter angemesse-\nbrauch kann der Ausspeisenetzbetreiber technische            nen Bedingungen zu beschaffen. Ergibt die Prüfung,\nAusspeisemeldungen und die Einhaltung technischer            dass wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen nach Satz 2\nGrenzen verlangen, soweit dies für die Systemintegrität      möglich und geeignet sind, das Angebot frei zuorden-\ndes Ausspeisenetzes erforderlich ist und entsprechend        barer Kapazitäten zu erhöhen, sind sie vom Fernlei-\nvereinbart wurde.                                            tungsnetzbetreiber in der in Satz 2 genannten Reihen-\n(6) Zur Abwicklung netzübergreifender Transporte          folge zu ergreifen. Bei der Prüfung wirtschaftlich zumut-\nhaben die Netzbetreiber eine Kooperationsvereinba-           barer Maßnahmen zur Erhöhung des Angebots frei zu-\nrung bis zum 1. Juli 2011 abzuschließen, in der sie die      ordenbarer Kapazitäten haben Netzbetreiber mit dem\nEinzelheiten ihrer Zusammenarbeit regeln, die notwen-        Ziel zusammenzuarbeiten, die Anwendung von Maß-\ndig sind, um einen transparenten, diskriminierungsfrei-      nahmen nach Satz 2 möglichst gering zu halten.\nen, effizienten und massengeschäftstauglichen Netzzu-            (4) Die Regulierungsbehörde genehmigt die Höhe\ngang zu angemessenen Bedingungen zu gewähren. Die            der von den Fernleitungsnetzbetreibern nach Absatz 1\nRegelungen dieser Kooperationsvereinbarung treten            bis 3 ermittelten technischen Kapazität, bevor die Fern-\nmit Beginn des neuen Gaswirtschaftsjahrs zum 1. Okto-        leitungsnetzbetreiber Verfahren nach § 10 Absatz 1 ein-\nber 2011 in Kraft.                                           führen. Bei der Genehmigung hat die Regulierungsbe-\nhörde insbesondere die in den Vorjahren ermittelte\n§9                               technische Kapazität und die in den Vorjahren ausge-\nErmittlung technischer Kapazitäten                 wiesenen Zusatzmengen im Sinne des § 10 Absatz 1 zu\nberücksichtigen. Die Fernleitungsnetzbetreiber haben\n(1) Fernleitungsnetzbetreiber sind verpflichtet, die\nder Regulierungsbehörde alle für eine Überprüfung der\ntechnischen Kapazitäten im Sinne des § 8 Absatz 2 zu\nErmittlung der technischen Kapazität erforderlichen In-\nermitteln. Sie ermitteln für alle Einspeisepunkte die Ein-\nformationen, insbesondere zu den bei der Ermittlung\nspeisekapazitäten und für alle Ausspeisepunkte die\nder technischen Kapazität verwendeten Annahmen,\nAusspeisekapazitäten.\nzur Verfügung zu stellen und ihr Zugang zu den Kapa-\n(2) Die erforderlichen Berechnungen von Ein- und          zitätsberechnungssystemen zu gewähren. Die zur Ver-\nAusspeisekapazitäten in einem Marktgebiet erfolgen           fügung gestellten Daten müssen einen sachkundigen\nauf der Grundlage von Lastflusssimulationen nach             Dritten in die Lage versetzen, die Ermittlung der tech-\ndem Stand der Technik, die auch netz- und marktge-           nischen Kapazität ohne weitere Informationen vollstän-\nbietsüberschreitende Lastflüsse berücksichtigen. Die         dig nachvollziehen zu können.\nFernleitungsnetzbetreiber berücksichtigen dabei insbe-\nsondere die historische und prognostizierte Auslastung                                  § 10\nder Kapazitäten sowie die historische und prognosti-\nzierte Nachfrage nach Kapazitäten sowie Gegenströ-                      Zusatzmenge; Rückkaufsverfahren\nmungen auf Basis der wahrscheinlichen und realisti-\nschen Lastflüsse. Die Fernleitungsnetzbetreiber und              (1) Um das verfügbare Angebot frei zuordenbarer\ndie Betreiber nachgelagerter Netze haben bei der Ka-         Kapazitäten über das nach § 9 Absatz 4 genehmigte\npazitätsberechnung und der Durchführung von Last-            Maß hinaus zu erhöhen, können die Fernleitungsnetz-\nflusssimulationen mit dem Ziel zusammenzuarbeiten,           betreiber Verfahren einführen, nach denen sie über die\ndie technischen Kapazitäten zu maximieren. Hierzu ha-        bereits ausgewiesene technische Kapazität hinaus\nben sie sich unverzüglich gegenseitig alle erforder-         feste frei zuordenbare kurzfristige Kapazitäten anbieten\nlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.               (Zusatzmenge). Sie können insbesondere feste Kapazi-\ntätsrechte von den Transportkunden zurückkaufen, so-\n(3) Führt die Berechnung der Ein- und Ausspeiseka-        weit dies zur Aufrechterhaltung eines technisch siche-\npazitäten nach Absatz 1 und 2 zu dem Ergebnis, dass          ren Netzbetriebs erforderlich ist (Rückkaufsverfahren).\nsie nicht in ausreichendem Maß frei zuordenbar ange-         Die sichere Versorgung von Letztverbrauchern mit Gas\nboten werden können, haben Fernleitungsnetzbetreiber         muss bei der Anwendung von Rückkaufsverfahren ge-\nwirtschaftlich zumutbare Maßnahmen zu prüfen, die            währleistet bleiben. Weisen die Fernleitungsnetzbetrei-\ndas Angebot frei zuordenbarer Kapazitäten erhöhen.           ber Zusatzmengen aus, sind sie verpflichtet, diese be-\nSie haben insbesondere folgende Maßnahmen in der             zogen auf einzelne Ein- oder Ausspeisepunkte oder\nnachstehenden Reihenfolge zu prüfen:                         Ein- oder Ausspeisezonen an Grenzen zu anderen\n1. vertragliche Vereinbarungen mit Dritten, die be-          Staaten oder Marktgebieten zu ermitteln.\nstimmte Lastflüsse zusichern sowie geeignet und er-          (2) Die bei Anwendung der Verfahren nach Absatz 1\nforderlich sind, die Ausweisbarkeit frei zuordenbarer    Satz 1 und 2 erzielten Einnahmen haben die Fernlei-\nEin- und Ausspeisekapazitäten zu erhöhen (Last-          tungsnetzbetreiber zunächst zur Deckung der Kosten\nflusszusagen); der Umfang von Lastflusszusagen           dieser Verfahren zu verwenden. Übersteigen die Ein-\nist so gering wie möglich zu halten;                     nahmen aus den Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 und 2\n2. das Angebot von Ein- und Ausspeisekapazitäten,            nach Deckung der Kosten am Ende eines Kalenderjah-\ndie abweichend von § 8 Absatz 2 mit bestimmten           res weiterhin die Kosten dieser Verfahren, werden\nZuordnungsauflagen verknüpft sind; diese Vorgaben        50 Prozent dieser Differenz auf dem Regulierungskonto\nsind so gering wie möglich zu halten;                    nach § 5 der Anreizregulierungsverordnung verbucht,","1266         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010\ndie restlichen 50 Prozent dieser Differenz verbleiben bei   den Fernleitungsnetzbetreiber zu zahlenden Entgelte\nden Fernleitungsnetzbetreibern. Reichen die Einnah-         nicht wesentlich überschreiten.\nmen aus den Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 und 2               (3) Auf der Primär- sowie der Sekundärkapazitäts-\nam Ende eines Kalenderjahres nicht aus, um die Kosten       plattform sind alle Angebote gleichartiger Kapazitäten\ndieser Verfahren zu decken, hat der Fernleitungsnetz-       und Nachfragen nach gleichartigen Kapazitäten für die\nbetreiber 50 Prozent dieser Differenz zu tragen; die        Transportkunden transparent zu machen. Die Anonymi-\nrestlichen 50 Prozent dieser Differenz werden auf dem       tät des Handelsvorgangs gegenüber Anbietenden,\nRegulierungskonto nach § 5 der Anreizregulierungsver-       Nachfragenden und Dritten muss gewährleistet sein.\nordnung verbucht. Soweit die Kosten der Verfahren           Transportkunden müssen nach § 6 registriert sein, um\nnach Absatz 1 Satz 1 und 2 in einem Kalenderjahr nicht      am Handel auf den Kapazitätsplattformen teilzuneh-\ndurch die erzielten Einnahmen gedeckt werden konn-          men.\nten, hat der Fernleitungsnetzbetreiber die angebotene\nZusatzmenge im Folgejahr angemessen zu reduzieren.             (4) Die Betreiber der Plattformen nach Absatz 1\nund 2 haben einen gemeinsamen Internetauftritt einzu-\nrichten, um Transportkunden eine massengeschäfts-\n§ 11\ntaugliche Abwicklung des Erwerbs von Primär- und Se-\nKapazitätsprodukte                       kundärkapazität zu ermöglichen.\n(1) Fernleitungsnetzbetreiber haben Transportkun-\n§ 13\nden sowohl feste als auch unterbrechbare Kapazitäten\nanzubieten, und zwar mindestens auf Jahres-, Monats-,             Zuteilung von Ein- und Ausspeisekapazität\nQuartals- und Tagesbasis. Fernleitungsnetzbetreiber            (1) Fernleitungsnetzbetreiber haben feste Ein- und\nhaben bei der Ausgestaltung der Kapazitätsprodukte          Ausspeisekapazitäten über die Primärkapazitätsplatt-\nin dem Ausmaß zusammenzuarbeiten, das erforderlich          form in einem transparenten und diskriminierungsfreien\nist, um aufeinander abgestimmte Kapazitätsprodukte in       Verfahren, erstmalig rechtzeitig vor dem 1. Oktober\nmöglichst großem Umfang anzubieten.                         2011, zu versteigern. Der Zuschlag bei der Kapazitäts-\n(2) Fernleitungsnetzbetreiber haben Einspeisekapa-       versteigerung erfolgt nach dem Markträumungspreis.\nzitäten an unterschiedlichen Einspeisepunkten zu Ein-       Werden Kapazitäten in der Versteigerung nicht entspre-\nspeisezonen zusammenzufassen, die es ermöglichen,           chend dem Umfang der Anfrage zugeteilt, gilt der Netz-\neine Einspeisung von Gas auf der Basis einer Einspei-       zugang in dem Umfang der nicht zugeteilten Kapazität\nsekapazitätsbuchung an einem einzigen Einspeise-            als verweigert. Untertägige Kapazitäten sowie unter-\npunkt vorzunehmen, soweit dies strömungsmecha-              brechbare Kapazitäten werden vom Ein- oder Ausspei-\nnisch möglich ist. Satz 1 ist auf Ausspeisekapazitäten      senetzbetreiber nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer je-\nentsprechend anwendbar. Ist insbesondere aus Grün-          weiligen Buchung vergeben.\nden der Strömungsmechanik ein Angebot nach Satz 1              (2) Inhaber unterbrechbarer Kapazitäten können bei\nund 2 nicht möglich, haben die Fernleitungsnetzbetrei-      einer Versteigerung fester Kapazitäten Gebote abge-\nber in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der erforder-         ben, um die unterbrechbaren Kapazitäten in feste Ka-\nlich ist, um ein Angebot nach Satz 1 und 2 zu ermög-        pazitäten umzuwandeln. Ist der Inhaber unterbrechba-\nlichen. Die Verpflichtung nach § 9 Absatz 2 Satz 3 und 4    rer Kapazitäten bei der Versteigerung nicht erfolgreich,\nbleibt unberührt.                                           behält er seine unterbrechbare Kapazität.\n(3) Absatz 1 und 2 werden nicht angewendet auf\n§ 12                             Ausspeisekapazitäten zur Ausspeisung zu Letztver-\nKapazitätsplattformen                      brauchern und Speicheranlagen sowie auf Einspeiseka-\npazitäten zur Einspeisung aus Speicher-, Produktions-\n(1) Fernleitungsnetzbetreiber haben spätestens bis       oder LNG-Anlagen sowie aus Anlagen im Sinne des\nzum 1. August 2011 für die Vergabe von Ein- und Aus-        Teils 6 zur Einspeisung von Biogas in das Fernleitungs-\nspeisekapazitäten eine gemeinsame Plattform einzu-          netz. Diese Kapazitäten werden in der zeitlichen Rei-\nrichten und zu betreiben, über die die Kapazitäten nach     henfolge der Anfragen vergeben. Sie können vom an-\n§ 13 vergeben werden (Primärkapazitätsplattform). Die       geschlossenen Letztverbraucher oder vom Betreiber\nKosten für die Einrichtung und den Betrieb der Primär-      von Speicher-, Produktions- oder LNG-Anlagen oder\nkapazitätsplattform sind von den beteiligten Netzbetrei-    von Anlagen im Sinne des Teils 6 zur Einspeisung von\nbern anteilig zu tragen und können auf die Netzentgelte     Biogas gebucht werden.\numgelegt werden.\n(4) Erlöse aus den Versteigerungen nach Absatz 1\n(2) Transportkunden dürfen Ein- und Ausspeiseka-         sind in dem Umfang, in dem sie das in Übereinstim-\npazitäten an Dritte weiterveräußern oder diesen zur         mung mit § 17 Absatz 1 der Anreizregulierungsverord-\nNutzung überlassen. Die Weiterveräußerung oder Nut-         nung gebildete Entgelt übersteigen, von den Fernlei-\nzungsüberlassung erfolgt ausschließlich unter Nutzung       tungsnetzbetreibern unverzüglich für Maßnahmen zur\nder gemeinsamen von Fernleitungsnetzbetreibern ein-         Beseitigung von dauerhaften Engpässen zu verwenden\ngerichteten Handelsplattform zur Überlassung von            oder hierfür zurückzustellen. Liegt ein vorübergehender\nTransportkapazität (Sekundärkapazitätsplattform). Die       Engpass vor, können die Erlöse aus den Versteigerun-\nKosten für die Einrichtung und den Betrieb der Sekun-       gen nach Absatz 1 Satz 1 in dem Umfang, in dem sie\ndärkapazitätsplattform sind von den beteiligten Fernlei-    das in Übereinstimmung mit § 17 der Anreizregulie-\ntungsnetzbetreibern anteilig zu tragen und können auf       rungsverordnung gebildete Entgelt übersteigen, abwei-\ndie Netzentgelte umgelegt werden. Die Entgelte für ge-      chend von Satz 1 von den Fernleitungsnetzbetreibern\nhandelte Ein- und Ausspeisekapazitäten dürfen die ur-       für Maßnahmen zur Kapazitätserhöhung zurückgestellt\nsprünglich für die entsprechende Primärkapazität an         oder entgeltmindernd in den Netzentgelten berücksich-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010             1267\ntigt werden. Die erzielten Versteigerungserlöse und ihre        (3) Fernleitungsnetzbetreiber haben Transportkun-\nVerwendung sind von den Fernleitungsnetzbetreibern           den neben dem Standardnominierungsverfahren nach\nzu dokumentieren. Aus der Dokumentation muss er-             Absatz 1 ein Nominierungsersatzverfahren anzubieten,\nkennbar werden, in welchem Umfang die Erlöse das             soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zu-\nregulierte Entgelt übersteigen. Die Dokumentation ist        mutbar ist. Das Angebot muss diskriminierungsfrei\nder Regulierungsbehörde vorzulegen.                          sein. Ist dem Fernleitungsnetzbetreiber ein solches An-\ngebot technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht\n§ 14                              zumutbar, hat er dies schlüssig zu begründen.\nVertragslaufzeiten\n§ 16\n(1) An Grenzen zu anderen Staaten und Marktgebie-\nten sind 20 Prozent der technischen Jahreskapazität                 Freigabepflicht ungenutzter Kapazitäten\neines Einspeisepunkts für Kapazitätsprodukte reser-             (1) Transportkunden sind bis zum Nominierungszeit-\nviert, die mit Vertragslaufzeiten von bis zu zwei Jahren     punkt verpflichtet, vollständig oder teilweise unge-\neinschließlich vergeben werden. 65 Prozent der techni-       nutzte feste Kapazitäten unverzüglich als Sekundärka-\nschen Jahreskapazität eines Einspeisepunkts dürfen           pazitäten auf der in § 12 Absatz 2 vorgesehenen Se-\nmit Vertragslaufzeiten von mehr als vier Jahren verge-       kundärhandelsplattform anzubieten oder dem Fernlei-\nben werden. Satz 1 und 2 gelten an Grenzen zu ande-          tungsnetzbetreiber für den Zeitraum und im Umfang\nren Staaten und Marktgebieten für die technische Jah-        der Nichtnutzung zur Verfügung zu stellen. Fernlei-\nreskapazität von Ausspeisepunkten entsprechend.              tungsnetzbetreiber können finanzielle Anreize zur Frei-\n(2) Bei Punkten, die nach § 11 Absatz 2 zu Ein- oder      gabe von ungenutzten Kapazitätsrechten vorsehen.\nAusspeisezonen zusammengefasst wurden, gilt Ab-                 (2) Soweit der Transportkunde von ihm gebuchte\nsatz 1 entsprechend für die Jahreskapazität der Ein-         feste Kapazitäten zum Nominierungszeitpunkt nicht\noder Ausspeisezone.                                          oder nicht vollständig nominiert, ist der Fernleitungs-\n(3) Die Bundesnetzagentur berichtet der Bundesre-         netzbetreiber verpflichtet, diese Kapazitäten in dem\ngierung spätestens zum 1. Oktober 2013 zu den Erfah-         nicht in Anspruch genommenen Umfang unter Berück-\nrungen mit der Anwendung von § 14. Die Bundesnetz-           sichtigung bestehender Renominierungsrechte für den\nagentur hat in dem Bericht insbesondere dazu Stellung        Folgetag als feste Kapazitäten anzubieten. Die Ver-\nzu nehmen, ob eine Absenkung des prozentualen An-            pflichtung des Fernleitungsnetzbetreibers nach § 11\nteils der technischen Jahreskapazität, der an Ein- und       Absatz 1 zum Angebot unterbrechbarer Kapazitäten\nAusspeisepunkten an Grenzen zu anderen Staaten oder          bleibt unberührt. Der Transportkunde, dessen Kapazi-\nMarktgebieten mit Vertragslaufzeiten von mehr als vier       täten durch den Fernleitungsnetzbetreiber nach Satz 1\nJahren vergeben werden kann, zur Förderung des Wett-         angeboten wurden, bleibt zur Zahlung der Einspeise-\nbewerbs geeignet und erforderlich ist.                       oder Ausspeiseentgelte verpflichtet.\n(3) Der Fernleitungsnetzbetreiber hat bei Vorliegen\n§ 15                              vertraglicher Engpässe die festen gebuchten Kapazitä-\nNominierung und Nominierungsersatzverfahren               ten mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr in\ndem Umfang zu entziehen, in dem der Transportkunde\n(1) Der Transportkunde hat die beabsichtigte Inan-        seine festen gebuchten Kapazitäten während drei Mo-\nspruchnahme von Ein- und Ausspeisekapazitäten nach           naten innerhalb des zurückliegenden Kalenderjahres\nStundenmengen in Kilowattstunden pro Stunde beim             dauerhaft nicht in Anspruch genommen hat. Einer die-\nFernleitungsnetzbetreiber anzumelden (Nominierung).          ser drei Monate muss der Monat Oktober, November,\nAusspeisenominierungen sind nur in den folgenden Fäl-        Dezember, Januar, Februar oder März gewesen sein.\nlen notwendig:\n(4) Der Transportkunde kann der Entziehung wider-\n1. bei der Ausspeisung aus einer Speicheranlage, so-         sprechen, wenn er\nweit der betreffende Ausspeisepunkt nicht nach § 13\nAbsatz 3 Satz 3 vom Betreiber der Speicheranlage         1. nachweist, dass er die Kapazitäten in Übereinstim-\ngebucht wurde,                                               mung mit § 16 Absatz 1 auf dem Sekundärmarkt an-\ngeboten oder dem Fernleitungsnetzbetreiber für den\n2. bei der Überspeisung in ein anderes Marktgebiet               Zeitraum und im Umfang der Nichtnutzung zur Ver-\noder einen angrenzenden Staat, sowie                         fügung gestellt hat,\n3. bei der Buchung von Transportkapazität an demsel-         2. unverzüglich schriftlich schlüssig darlegt, dass er die\nben Ausspeisepunkt durch mehrere Transportkun-               Kapazitäten in vollem Umfang weiterhin benötigt,\nden, sofern dieser Ausspeisepunkt unterschiedli-             um bestehende vertragliche Verpflichtungen, insbe-\nchen Bilanzkreisen zugeordnet ist.                           sondere aus Gasbezugs- oder Gaslieferverträgen, zu\nSatz 2 Nummer 3 gilt entsprechend, wenn der Trans-               erfüllen, oder\nportkunde denselben Ausspeisepunkt in unterschied-\n3. unverzüglich schriftlich schlüssig darlegt, dass er\nliche Bilanzkreise eingebracht hat.\nüber verschiedene vertragliche Gasbeschaffungsal-\n(2) Transportkunden können einen Dritten mit der              ternativen verfügt, für die Kapazitäten an unter-\nNominierung beauftragen. Dieser nominiert im Namen               schiedlichen Einspeisepunkten gebucht sind, die\nder ihn beauftragenden Transportkunden beim Fernlei-             von ihm alternativ genutzt werden, und dass er die\ntungsnetzbetreiber. Die vertraglichen Verpflichtungen            nicht benötigten Kapazitäten für den Zeitraum der\nzwischen Transportkunde und Fernleitungsnetzbetrei-              Nichtnutzung im Umfang der Nichtnutzung auf dem\nber bleiben hiervon unberührt.                                   Sekundärmarkt oder dem Fernleitungsnetzbetreiber","1268          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010\nfür den Zeitraum und im Umfang der Nichtnutzung          tet, den ermittelten Kapazitätsbedarf auf ihrer Internet-\nzur Verfügung gestellt hat.                              seite zu veröffentlichen.\nFernleitungsnetzbetreiber haben Informationen nach              (2) Fernleitungsnetzbetreiber sind verpflichtet, auf\nSatz 1 sowie Absatz 2 und 3 über einen Zeitraum von          der Grundlage der Ergebnisse des Kapazitätsermitt-\nzwei Jahren aufzubewahren und der Regulierungsbe-            lungsverfahrens den dauerhaft erforderlichen Netzaus-\nhörde auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Auf          bau gemäß § 11 des Energiewirtschaftsgesetzes durch-\nAnforderung erbringt der Transportkunde den Nach-            zuführen.\nweis nach Satz 1 Nummer 2 und 3 gegenüber der Re-\ngulierungsbehörde durch Vorlage von Kopien der ent-                                      § 18\nsprechenden vertraglichen Vereinbarungen. Transport-\nReduzierung der Kapazität nach Buchung\nkunden, denen Ein- und Ausspeisekapazität verweigert\nwurde, sind vom Fernleitungsnetzbetreiber auf Verlan-           Soweit sich die Kapazitäten nach Abschluss des Ein-\ngen die Informationen nach Satz 1 unter Wahrung von          oder Ausspeisevertrags aus technischen Gründen ver-\nBetriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter zur Verfü-       mindern, reduzieren sich die gebuchten Kapazitäten\ngung zu stellen.                                             anteilig im Verhältnis der von den Transportkunden ge-\nbuchten Kapazitäten. Die Gründe sind dem Transport-\n§ 17                              kunden unverzüglich mitzuteilen.\nErmittlung des langfristigen Kapazitätsbedarfs\n§ 19\n(1) Fernleitungsnetzbetreiber    sind     verpflichtet,\nGasbeschaffenheit\nmarktgebietsweit, jährlich zum 1. April den langfristigen\nKapazitätsbedarf in einem netzbetreiberübergreifenden,          (1) Der Transportkunde hat sicherzustellen, dass das\ntransparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu        zur Einspeisung anstehende Gas den allgemein aner-\nermitteln. Dabei berücksichtigen die Fernleitungsnetz-       kannten Regeln der Technik im Sinne des § 49 Absatz 2\nbetreiber insbesondere:                                      und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes entspricht und\n1. ihre Erwartungen über die Entwicklung des Verhält-      kompatibel im Sinne des Absatzes 2 ist.\nnisses von Angebot und Nachfrage,                          (2) Die Kompatibilität des zur Einspeisung anstehen-\n2. vorliegende Erkenntnisse aus durchgeführten             den Gases ist gegeben, wenn der Transportkunde das\nMarktabfragen zum langfristig verbindlich benötig-      Gas an dem Einspeisepunkt mit einer Spezifikation ent-\nten Kapazitätsbedarf,                                   sprechend den zum Zeitpunkt der Einspeisung auf der\nInternetseite des Netzbetreibers veröffentlichten Eigen-\n3. vorliegende Erkenntnisse aus Lastflusssimulationen      schaften des sich im aufnehmenden Netz befindlichen\nnach § 9 Absatz 2 Satz 1,                               Gases zur Übergabe anstellt.\n4. Erkenntnisse über bestehende oder prognostizierte          (3) Sind ungeachtet der Erfüllung der Kompatibili-\nphysische Engpässe im Netz,                             tätsanforderungen nach Absatz 2 für die Übernahme\n5. Ergebnisse des Kapazitätsvergabeverfahrens nach         des Gases in den relevanten Netzteilen Maßnahmen\n§ 13 Absatz 1,                                          zum Druckausgleich oder zur Umwandlung des Gases\nzur Anpassung an die jeweiligen Gegebenheiten und\n6. Erkenntnisse aus Verweigerungen des Netzzu-\nVerhältnisse auch aus Gründen der Anwendungstech-\ngangs nach § 25 Satz 1 und 2 des Energiewirt-\nnik erforderlich, so hat der Netzbetreiber diese zu er-\nschaftsgesetzes,\ngreifen. Der Netzbetreiber trägt die Kosten für Maßnah-\n7. Möglichkeiten zur Kapazitätserhöhung durch Zu-          men nach Satz 1.\nsammenarbeit mit angrenzenden Fernleitungs-\n(4) Ist die Kompatibilität im Sinne des Absatz 2 des\noder Verteilernetzbetreibern,\nzur Einspeisung anstehenden Gases nicht gegeben, hat\n8. vorliegende Erkenntnisse über Kapazitätsbedarf,         der Netzbetreiber, soweit technisch möglich und zu-\nder sich aus Zusammenlegungen von Marktgebie-           mutbar, dem Transportkunden ein Angebot zur Herstel-\nten nach § 21 ergibt,                                   lung der Kompatibilität zu Bedingungen zu unterbrei-\n9. vorliegende Erkenntnisse aus den gemeinschafts-         ten, die den Anforderungen nach § 21 Absatz 1 des\nweiten Netzentwicklungsplänen nach Artikel 8            Energiewirtschaftsgesetzes entsprechen. Ist dem Netz-\nAbsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG)                betreiber ein solches Angebot unmöglich oder unzu-\nNr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und            mutbar, muss der Netzbetreiber dies begründen.\ndes Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen\nfür den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen                                     Teil 4\nund zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.\nKooperation der Netzbetreiber\n1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36,\nL 229 vom 1.9.2009, S. 29), sowie\n§ 20\n10. vorliegende sowie abgelehnte Kapazitätsreservie-\nrungen nach § 38 sowie Anschlussbegehren nach                                 Marktgebiete\n§ 39.                                                      (1) Die Fernleitungsnetzbetreiber bilden Marktgebie-\nFernleitungsnetzbetreiber sollen bei der Kapazitätsbe-       te. Für jedes gebildete Marktgebiet ist ein Marktge-\ndarfsermittlung mit den Betreibern angrenzender aus-         bietsverantwortlicher zu benennen. Der Marktgebiets-\nländischer Fernleitungsnetze zusammenarbeiten und            verantwortliche hat insbesondere folgende Aufgaben:\nnach Möglichkeit die Verfahren grenzüberschreitend           1. den Betrieb des Virtuellen Handelspunkts eines\ndurchführen. Fernleitungsnetzbetreiber sind verpflich-           Marktgebiets;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010           1269\n2. die Bilanzkreisabwicklung, insbesondere Vertrags-        Verlangen auch Transportkunden zur Verfügung zu stel-\nabwicklung, Datenübermittlung und –veröffent-           len, soweit eine Marktgebietszusammenlegung nicht\nlichung sowie Abrechnung der Bilanzkreise, sowie        erfolgt.\n3. die Beschaffung und die Steuerung des Einsatzes\nvon Regelenergie.                                                                 Teil 5\nFernleitungsnetzbetreiber können die Marktgebietsver-                   Bilanzierung und Regelenergie\nantwortlichen mit der Wahrnehmung weiterer Aufgaben\ndes Netzbetriebs beauftragen.                                                    Abschnitt 1\n(2) Jeder Ein- und Ausspeisepunkt muss durch die                             Bilanzierung\nTransportkunden zu jedem Zeitpunkt eindeutig einem\nMarktgebiet zugeordnet werden können. Dazu haben                                       § 22\ndie Netzbetreiber alle Netzbereiche vor- und nachgela-                   Grundsätze der Bilanzierung\ngerter Netzbetreiber einem Marktgebiet zuzuordnen.             (1) Abweichungen zwischen Ein- und Ausspeise-\nDie Zuordnung eines Netzbereichs zu mehreren Markt-         mengen eines oder mehrerer Transportkunden werden\ngebieten ist zulässig, soweit dies aus netztechnischen      in einem Bilanzkreis ausgeglichen. Der Marktgebiets-\nGründen erforderlich ist.                                   verantwortliche eines Marktgebiets führt das Bilanz-\nkreissystem. Er hat den Bilanzausgleich für alle Trans-\n§ 21                              portkunden diskriminierungsfrei durchzuführen. Trans-\nReduzierung der Anzahl der Marktgebiete              portkunden ordnen jeden von ihnen genutzten Ein-\nund Ausspeisepunkt eindeutig einem Bilanzkreis zu.\n(1) Die Fernleitungsnetzbetreiber, die Marktgebiete\nDer Virtuelle Handelspunkt des Marktgebiets ist Be-\nnach § 20 bilden, haben mit dem Ziel zusammenzuar-\nstandteil jedes Bilanzkreises des Marktgebiets. Für die\nbeiten, die Liquidität des Gasmarktes zu erhöhen. Bis\nNutzung des Virtuellen Handelspunkts dürfen keine Ge-\n1. April 2011 haben die Fernleitungsnetzbetreiber die\nbühren erhoben werden.\nZahl der Marktgebiete für L-Gas auf höchstens eins\nund die Zahl der Marktgebiete für H-Gas auf höchstens          (2) Für jeden Bilanzkreis ist ein Bilanzkreisverant-\nzwei zu reduzieren. Ein Marktgebiet gilt als H-Gas-         wortlicher gegenüber dem Marktgebietsverantwort-\nmarktgebiet, wenn es überwiegend Erdgas in H-Gas-           lichen zu benennen. Die Zuordnung eines Bilanzkreises\nqualität enthält. Die Fernleitungsnetzbetreiber haben       als Unterbilanzkreis zu einem anderen Bilanzkreis ist\nbis zum 1. Oktober 2012 die mit einer Marktgebietszu-       zulässig. Mehrere Bilanzkreisverantwortliche können\nsammenlegung durch Kapazitätsausbau oder Anwen-             ihre Bilanzkreise zum Zwecke der Saldierung und\ndung von kapazitätserhöhenden Maßnahmen nach § 9            einheitlichen Abrechnung verbinden.\nAbsatz 2 verbundenen Kosten und den mit solchen                (3) Bilanzkreisverantwortliche haben bei den ihrem\nMaßnahmen verbundenen Nutzen zu evaluieren. Sie             Bilanzkreis zugeordneten Ein- und Ausspeisemengen\nhaben im Rahmen dieser Kosten-Nutzen-Analyse die            durch geeignete Maßnahmen innerhalb der Bilanz-\nwirtschaftlichen Auswirkungen des Vorgehens nach            periode für eine ausgeglichene Bilanz zu sorgen. Der\nSatz 4 mit anderen Maßnahmen, insbesondere einer            Bilanzkreisverantwortliche trägt gegenüber dem Markt-\nKopplung der Virtuellen Handelspunkte in den H-Gas-         gebietsverantwortlichen die wirtschaftliche Verantwor-\nmarktgebieten und die Einbeziehung des L-Gasmarkt-          tung für Abweichungen zwischen allokierten Ein- und\ngebiets in eins oder beide der H-Gasmarktgebiete, zu        Ausspeisemengen des Bilanzkreises.\nvergleichen. Auf Grundlage dieser Analyse sind die\nFernleitungsnetzbetreiber verpflichtet, bis zum 1. Au-                                 § 23\ngust 2013 die Maßnahme umzusetzen, die am Geeig-\nBilanzkreisabrechnung\nnetsten und Wirtschaftlichsten ist, um höchstens zwei\nMarktgebiete in Deutschland zu erreichen. Die Fernlei-         (1) Die Bilanzierungsperiode ist der Gastag. Der\ntungsnetzbetreiber haben der Regulierungsbehörde die        Gastag beginnt um 6.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr\nAnalyse nach Satz 4 bis zum 1. Oktober 2012 zu über-        des folgenden Tages.\nmitteln. Die Bundesnetzagentur gibt den berührten              (2) Die Marktgebietsverantwortlichen legen der Ab-\nWirtschaftskreisen zu der Kosten-Nutzen-Analyse der         rechnung eines Bilanzkreises den Saldo des Bilanzkon-\nFernleitungsnetzbetreiber rechtzeitig Gelegenheit zur       tos zugrunde, der sich aus den in der Bilanzierungs-\nStellungnahme. Die Analyse muss die Regulierungsbe-         periode in den jeweiligen Bilanzkreis allokierten Ein-\nhörde in die Lage versetzen, die Wirtschaftlichkeit und     und Ausspeisemengen in Energieeinheiten ergibt. Die-\nEignung der Maßnahmen überprüfen zu können. Die             ser Saldo wird um 5 Prozent der an Letztverbraucher\nFernleitungsnetzbetreiber haben der Regulierungsbe-         ohne Standardlastprofil und ohne Nominierungsersatz-\nhörde im Einzelfall Zugang zu weiteren Systemen, ins-       verfahren gelieferten Mengen vermindert (Toleranzmen-\nbesondere zu Lastflusssimulationssystemen, zu ge-           ge). Dieser so ermittelte Saldo wird vom Marktgebiets-\nwähren, soweit dies für die Überprüfung der Analyse         verantwortlichen unverzüglich dem Bilanzkreisverant-\nnach Satz 4 und 5 erforderlich ist.                         wortlichen gemeldet und als Ausgleichsenergie abge-\n(2) Die Regulierungsbehörde prüft, ob die Verpflich-     rechnet. Die Toleranzmenge ist in die übernächste Bi-\ntungen nach Absatz 1 Satz 2 und 6 erfüllt wurden. Stellt    lanzierungsperiode zu übertragen und in der Bilanz des\nsie fest, dass dies nicht der Fall ist, hat sie von ihren   Bilanzkreisverantwortlichen auszugleichen. Die Abrech-\nBefugnissen nach § 65 des Energiewirtschaftsgesetzes        nung nach Satz 1 erfolgt spätestens zwei Monate nach\nGebrauch zu machen. Die Marktgebietsverantwort-             dem jeweiligen Abrechnungsmonat.\nlichen haben die Analyse nach Satz 4 unter Wahrung             (3) Der Marktgebietsverantwortliche kann bei der Er-\nvon Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter auf         mittlung der Entgelte für die Abrechnung nach Absatz 2","1270          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010\nSatz 3 angemessene Zu- und Abschläge auf diese Ent-          kunden und dem örtlichen Gasverteilnetzbetreiber ge-\ngelte erheben, wenn und soweit dies erforderlich und         meinsam auch unterjährig angepasst werden.\nangemessen ist, um die Netzstabilität zu sichern oder\neine missbräuchliche Ausnutzung des Bilanzierungs-                                     § 25\nsystems zu vermeiden. Die Entgelte sollen den Bilanz-                Mehr- oder Mindermengenabrechnung\nkreisverantwortlichen insbesondere angemessene An-\nreize zur Vermeidung von Bilanzungleichgewichten set-           (1) Die Mehr- und Mindermengen, die durch Abwei-\nzen.                                                         chungen zwischen allokierten Mengen und der tatsäch-\nlichen Ausspeisung beim Letztverbraucher entstehen,\n(4) Die Verpflichtung zur Bilanzkreisabrechnung un-       gelten als vom Ausspeisenetzbetreiber bereitgestellt\nter Beachtung der Vorgaben in Absatz 2 Satz 2 bis 4          oder entgegengenommen und werden von diesem mit\nund Absatz 3 bei der Bilanzkreisabrechnung besteht ab        den Transportkunden abgerechnet. Diese Abrechnung\ndem 1. Oktober 2011.                                         erfolgt mindestens jährlich oder am Ende des Vertrags-\nzeitraums auf der Basis der in den Bilanzkreis des\n§ 24                              Transportkunden allokierten Ausspeisungen sowie der\nStandardlastprofile                       gemessenen Werte für die Letztverbraucher.\n(2) Nimmt der Ausspeisenetzbetreiber innerhalb des\n(1) Verteilnetzbetreiber wenden für die Allokation der\nbetreffenden Abrechnungszeitraums Mehrmengen ent-\nAusspeisemengen von Letztverbrauchern bis zu einer\ngegen oder liefert der Ausspeisenetzbetreiber innerhalb\nmaximalen stündlichen Ausspeiseleistung von 500 Ki-\ndes betreffenden Abrechnungszeitraums Mindermen-\nlowattstunden pro Stunde und bis zu einer maximalen\ngen, so hat er dem Transportkunden einen Arbeitspreis\njährlichen Entnahme von 1,5 Millionen Kilowattstunden\nzu vergüten oder in Rechnung zu stellen.\nvereinfachte Methoden (Standardlastprofile) an.\n(3) Der Ausspeisenetzbetreiber rechnet Ausgaben\n(2) Die Verteilnetzbetreiber können Lastprofile auch      und Einnahmen aus der Mehr- und Mindermengenab-\nfür Letztverbraucher mit höheren maximalen Ausspei-          rechnung mit dem Marktgebietsverantwortlichen ab,\nseleistungen oder höheren jährlichen Entnahmen als           der die Regelenergie bereitstellt.\ndie in Absatz 1 genannten Grenzwerte festlegen. Darü-\nber hinaus können die Verteilnetzbetreiber abweichend                                  § 26\nvon Absatz 1 auch niedrigere Grenzwerte festlegen,\nwenn bei Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten                            Datenbereitstellung\nGrenzwerte ein funktionierender Netzbetrieb technisch           (1) Netzbetreiber und Marktgebietsverantwortliche\nnicht zu gewährleisten ist oder die Festlegung niedrige-     haben sich gegenseitig sowie den Transportkunden\nrer Grenzwerte im Einzelfall mit einem Transportkunden       und den Bilanzkreisverantwortlichen unverzüglich alle\nvereinbart ist. Höhere oder niedrigere Grenzwerte kann       Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Vermei-\nder Verteilnetzbetreiber auch lediglich für einzelne         dung, zum Ausgleich und zur Abrechnung von Bilanz-\nGruppen von Letztverbrauchern festlegen. Innerhalb ei-       ungleichgewichten erforderlich sind.\nner solchen Lastprofilgruppe sind die Grenzwerte je-            (2) Zur Anbahnung und zur Abwicklung der Netznut-\ndoch einheitlich auf alle Letztverbraucher anzuwenden.       zung sowie zur Abwicklung der Bilanzierung und der\nLegt der Verteilnetzbetreiber höhere oder niedrigere         Mehr- und Mindermengenabrechnung werden die Da-\nGrenzwerte fest, hat er dies der Regulierungsbehörde         ten zwischen dem Marktgebietsverantwortlichen, dem\nunverzüglich anzuzeigen.                                     Netzbetreiber, dem Transportkunden sowie dem Bilanz-\n(3) Standardlastprofile müssen sich am typischen          kreisverantwortlichen elektronisch ausgetauscht. Der\nAbnahmeprofil verschiedener Gruppen von Letztver-            Datenaustausch erfolgt in einem bundesweit einheit-\nbrauchern orientieren, insbesondere von:                     lichen Format sowie in einheitlichen Prozessen, die eine\nvollständige Automatisierung des Datenaustauschs er-\n1. Gewerbebetrieben,\nmöglichen. Die Netzbetreiber haben die Transportkun-\n2. Kochgaskunden,                                            den und Bilanzkreisverantwortlichen an der Entwick-\n3. Heizgaskunden.                                            lung des Verfahrens und der Datenformate angemessen\nzu beteiligen.\nBei der Entwicklung und Anwendung der Standardlast-\nprofile haben Verteilnetzbetreiber darauf zu achten,                             Abschnitt 2\ndass der Einsatz von Regelenergie möglichst reduziert\nRegelenergie\nwird. Die Anwendung eines Standardlastprofils für\nKochgaskunden hat ab dem 1. Oktober 2011 zu erfol-\n§ 27\ngen.\nEinsatz von Regelenergie\n(4) Örtliche Verteilnetzbetreiber sind verpflichtet, für\njeden Lastprofilkunden des Transportkunden eine Prog-           (1) Regelenergie wird im Rahmen des technisch Er-\nnose über den Jahresverbrauch festzulegen, die in der        forderlichen zum Ausgleich von Schwankungen der\nRegel auf dem Vorjahresverbrauch basiert. Die Prog-          Netzlast mit dem Ziel eingesetzt, einen technisch si-\nnose ist dem Transportkunden mitzuteilen. Dieser kann        cheren und effizienten Netzbetrieb im Marktgebiet zu\nunplausiblen Prognosen widersprechen und dem ört-            gewährleisten. Der Marktgebietsverantwortliche steuert\nlichen Verteilnetzbetreiber eine eigene Prognose unter-      den Einsatz der Regelenergie, die von den Netzbetrei-\nbreiten. Kommt keine Einigung zustande, legt der ört-        bern im Marktgebiet benötigt wird. Schwankungen der\nliche Verteilnetzbetreiber die Prognose über den Jah-        Netzlast werden zunächst durch folgende Maßnahmen\nresverbrauch fest. In begründeten Ausnahmefällen             ausgeglichen (interne Regelenergie):\nkann die Jahresverbrauchsprognose vom Transport-             1. Nutzung der Speicherfähigkeit des Netzes;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010           1271\n2. Einsatz des Teils von Anlagen zur Speicherung von                                   § 30\nGas im Sinne des § 3 Nummer 31 des Energiewirt-                             Evaluierung des\nschaftsgesetzes, der ausschließlich Betreibern von               Ausgleichs- und Regelenergiesystems\nLeitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufga-\nben vorbehalten ist (netzzugehöriger Speicher) und         Die Bundesnetzagentur legt zum 1. April 2011 einen\nder der Regulierungsbehörde vom Netzbetreiber an-       Bericht an das Bundesministerium für Wirtschaft und\ngezeigt worden ist;                                     Technologie mit einer Evaluierung der wirtschaftlichen\nWirkungen des Ausgleichs- und Regelenergiesystems\n3. Nutzung der Speicherfähigkeit der an das betroffene      vor. Sie kann Vorschläge zu einer Weiterentwicklung\nNetz angrenzenden Netze sowie netzzugehöriger           des Ausgleichs- und Regelenergiesystems und Hand-\nSpeicher in anderen Netzen innerhalb und außerhalb      lungsvorschläge machen. Die Bundesnetzagentur soll\ndes Marktgebiets.                                       den Bericht nach Satz 1 unter Beteiligung der Länder\nsowie der betroffenen Wirtschaftskreise erstellen und\n(2) Können Schwankungen der Netzlast nicht durch         internationale Erfahrungen mit Bilanzierungssystemen\nMaßnahmen nach Absatz 1 ausgeglichen werden, kom-           berücksichtigen. Sie gibt den betroffenen Wirtschafts-\nmen Dienstleistungen Dritter zum Einsatz, bei denen         kreisen Gelegenheit zur Stellungnahme.\nvon Transportkunden oder Speicherbetreibern Gas-\nmengen aus dem Marktgebiet entnommen oder zur                                         Teil 6\nVerfügung gestellt werden (externe Regelenergie). Die\nMarktgebietsverantwortlichen sind verpflichtet, den ge-                              Biogas\ngenläufigen Einsatz externer Regelenergie in angren-\nzenden Marktgebieten im Rahmen des technisch Mög-                                      § 31\nlichen und wirtschaftlich Zumutbaren zu vermeiden.                            Zweck der Regelung\nZiel der Regelungen des Teils 6 ist es, die Einspei-\n§ 28                            sung des in Deutschland bestehenden Biogaspotenzi-\nals von 6 Milliarden Kubikmetern jährlich bis 2020 und\nBeschaffung externer Regelenergie                 10 Milliarden Kubikmetern jährlich bis zum Jahr 2030 in\ndas Erdgasnetz zu ermöglichen.\n(1) Externe Regelenergie wird vom Marktgebietsver-\nantwortlichen für die in seinem Marktgebiet gelegenen\n§ 32\nNetzbetreiber beschafft. Die Marktgebietsverantwort-\nlichen vereinheitlichen die zur Beschaffung externer                         Begriffsbestimmungen\nRegelenergie anzuwendenden Verfahren und Produkte.             Für diesen Verordnungsteil gelten die folgenden Be-\ngriffsbestimmungen:\n(2) Marktgebietsverantwortliche sind berechtigt, bei\nder Beschaffung von Regelenergie Mindestangebote            1. „Anschlussnehmer“ ist jede juristische oder natür-\nfestzulegen. Die Anbieter externer Regelenergie sind            liche Person, die als Projektentwicklungsträger, Er-\nberechtigt, zeitlich, räumlich und mengenmäßig Teilleis-        richter oder Betreiber einer Anlage, mit der Biogas\ntungen anzubieten; dabei dürfen die Teilleistungen das          im Sinne von § 3 Nummer 10c des Energiewirt-\njeweilige Mindestangebot nicht unterschreiten. Die Bil-         schaftsgesetzes auf Erdgasqualität aufbereitet wird,\ndung einer Anbietergemeinschaft zur Erreichung der              den Netzanschluss dieser Anlage beansprucht;\nMindestangebote ist zulässig.                               2. „Netzanschluss“ ist die Herstellung der Verbin-\ndungsleitung, die die Biogasaufbereitungsanlage\nmit dem bestehenden Gasversorgungsnetz verbin-\n§ 29\ndet, die Verknüpfung mit dem Anschlusspunkt des\nRegelenergiekosten                           bestehenden Gasversorgungsnetzes, die Gasdruck-\nund -erlöse; Kosten und Erlöse                      Regel-Messanlage sowie die Einrichtungen zur\nbei der Erbringung von Ausgleichsleistungen                Druckerhöhung und die eichfähige Messung des\neinzuspeisenden Biogases;\nDer Saldo aus Kosten und Erlösen für die Beschaf-        3. „Anlage“ ist die Anlage zur Aufbereitung von Biogas\nfung und den Einsatz von externer Regelenergie ist vor-         auf Erdgasqualität.\nrangig mit den Erlösen des Marktgebietsverantwort-\nlichen aus der Bilanzierung zu decken; dies umfasst                                    § 33\ninsbesondere die Entgelte nach § 23 Absatz 3 und die\nZahlungen im Rahmen der Mehr- und Mindermengen-                               Netzanschlusspflicht\nabrechnung nach § 25 Absatz 3. Reichen die Erlöse im           (1) Netzbetreiber haben Anlagen auf Antrag eines\nSinne des Satzes 1 für die Beschaffung und den Ein-         Anschlussnehmers vorrangig an die Gasversorgungs-\nsatz von externer Regelenergie nicht aus, werden die        netze anzuschließen. Die Kosten für den Netzanschluss\nverbleibenden Kosten diskriminierungsfrei auf die           sind vom Netzbetreiber zu 75 Prozent zu tragen. Der\nBilanzkreisverantwortlichen im Marktgebiet umgelegt.        Anschlussnehmer trägt die verbleibenden 25 Prozent\nErlöse, die nach Deckung der Kosten für externe Regel-      der Netzanschlusskosten, bei einem Netzanschluss\nenergie verbleiben, sind diskriminierungsfrei zugunsten     einschließlich Verbindungsleitung mit einer Länge von\nder Bilanzkreisverantwortlichen zu berücksichtigen. Die     bis zu einem Kilometer höchstens aber 250 000 Euro.\nMarktgebietsverantwortlichen sind berechtigt, von den       Soweit eine Verbindungsleitung eine Länge von zehn\nBilanzkreisverantwortlichen Abschlagszahlungen zur          Kilometern überschreitet, hat der Anschlussnehmer\nDeckung der voraussichtlichen Kosten für Regelenergie       die Mehrkosten zu tragen. Der Netzanschluss steht im\nzu verlangen.                                               Eigentum des Netzbetreibers. Kommen innerhalb von","1272          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010\nzehn Jahren nach dem Netzanschluss weitere An-               sekapazität. Die Wirksamkeit des Netzanschlussver-\nschlüsse hinzu, so hat der Netzbetreiber die Kosten          trags steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass\nso aufzuteilen, wie sie bei gleichzeitigem Netzan-           innerhalb von 18 Monaten mit dem Bau der Anlage be-\nschluss verursacht worden wären, und Anschlussneh-           gonnen wird. Zeiträume, in denen der Anschlussneh-\nmern einen zu viel gezahlten Betrag zu erstatten.            mer ohne sein Verschulden gehindert ist, mit dem Bau\n(2) Der Netzbetreiber hat die Verfügbarkeit des Netz-     der Anlage zu beginnen, werden nicht eingerechnet.\nanschlusses dauerhaft, mindestens aber zu 96 Prozent,           (7) Nach Abschluss des Netzanschlussvertrags hat\nsicherzustellen und ist für die Wartung und den Betrieb      der Netzbetreiber in Zusammenarbeit mit dem An-\ndes Netzanschlusses verantwortlich. Er trägt hierfür die     schlussnehmer unverzüglich die Planung des Netzan-\nKosten. Soweit es für die Prüfung der technischen Ein-       schlusses durchzuführen. Die hierbei entstehenden\nrichtungen und der Messeinrichtungen erforderlich ist,       Kosten sind Teil der Kosten des Netzanschlusses nach\nhat der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer oder sei-          Absatz 1. Der Netzbetreiber stellt den Netzanschluss\nnem Beauftragten Zutritt zu den Räumen zu gestatten.         auf Grundlage der gemeinsamen Planung unverzüglich\nDer Anschlussnehmer und der Netzbetreiber können             selbst oder durch einen Dritten her. Zu diesem Zweck\nvertraglich weitere Rechte und Pflichten, insbesondere       vereinbaren Netzbetreiber und Anschlussnehmer zu-\nDienstleistungen, vereinbaren und sich diese gegensei-       sammen mit dem Netzanschlussvertrag einen Plan\ntig vergüten.                                                über Inhalt, zeitliche Abfolge und Verantwortlichkeit\n(3) Netzbetreiber haben für den Netzanschluss ne-         von Netzbetreiber und Anschlussnehmer für die einzel-\nben den in § 19 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgeset-        nen Schritte zur Herstellung des Netzanschlusses und\nzes aufgeführten Angaben auf ihrer Internetseite fol-        der gesicherten Einspeisekapazität, einschließlich der\ngende Angaben zu machen:                                     Rückspeisung in vorgelagerte Netze (Realisierungsfahr-\nplan). Der Realisierungsfahrplan muss angemessene\n1. die für die Prüfung des Netzanschlussbegehrens            Folgen bei Nichteinhaltung der wesentlichen, insbeson-\nmindestens erforderlichen Angaben,                       dere zeitlichen, Vorgaben vorsehen. Soweit es verän-\n2. standardisierte Bedingungen für den Netzanschluss         derte tatsächliche Umstände erfordern, hat jeder der\nsowie                                                    Beteiligten einen Anspruch auf Anpassung des Reali-\nsierungsfahrplans. Im Realisierungsfahrplan müssen\n3. eine laufend aktualisierte, übersichtliche Darstellung    Zeitpunkte festgelegt werden, zu denen wesentliche\nder Netzauslastung in ihrem gesamten Netz ein-           Schritte zur Verwirklichung des Netzanschlusses abge-\nschließlich der Kennzeichnung tatsächlicher oder         schlossen sein müssen. Derartige Schritte können ins-\nzu erwartender Engpässe.                                 besondere sein, es sei denn Netzbetreiber und An-\n(4) Richtet ein Anschlussnehmer ein Netzanschluss-        schlussnehmer vereinbaren etwas Abweichendes:\nbegehren an den Netzbetreiber, so hat dieser dem An-\n1. der Erwerb dinglicher Rechte oder langfristiger\nschlussnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Ein-\nschuldrechtlicher Ansprüche, die die Nutzung der\ngang des Netzanschlussbegehrens darzulegen, welche\nfür das Netzanschlussvorhaben benötigten Grund-\nPrüfungen zur Vorbereitung einer Entscheidung über\nstücke ermöglichen,\ndas Netzanschlussbegehren notwendig sind und wel-\nche erforderlichen Kosten diese Prüfungen verursachen        2. die Beantragung der für den Netzanschluss erforder-\nwerden. Soweit zusätzliche Angaben erforderlich sind,            lichen behördlichen Genehmigungen,\nhat der Netzbetreiber diese vollständig innerhalb von\n3. die Freigabe der Netzanschlussarbeiten durch den\neiner Woche nach Antragseingang vom Anschlussneh-                Anschlussnehmer,\nmer anzufordern. In diesem Fall beginnt die in Satz 1\ngenannte Frist mit dem Eingang der vollständigen zu-         4. das Bestellen der erforderlichen Anschlusstechnik,\nsätzlichen Angaben beim Netzbetreiber.                       5. der Beginn der Baumaßnahmen,\n(5) Nach Eingang einer Vorschusszahlung des An-\n6. die Fertigstellung der Baumaßnahmen sowie\nschlussnehmers in Höhe von 25 Prozent der nach Ab-\nsatz 4 dargelegten Kosten der Prüfung ist der Netzbe-        7. der Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Netzanschlus-\ntreiber verpflichtet, unverzüglich die für eine Anschluss-       ses.\nzusage notwendigen Prüfungen durchzuführen. Soweit           Der Netzbetreiber hat den Realisierungsfahrplan unver-\nerforderlich, sind andere Netzbetreiber zur Mitwirkung       züglich der Regulierungsbehörde vorzulegen. Der Netz-\nbei der Prüfung verpflichtet. Der Anschlussnehmer            betreiber hat dem Anschlussnehmer die Kosten für Pla-\nkann verlangen, dass der Netzbetreiber auch Prüfun-          nung und Bau offenzulegen. Bei Bau und Betrieb sind\ngen unter Zugrundelegung von Annahmen des An-                die Grundsätze der effizienten Leistungserbringung zu\nschlussnehmers durchführt. Das Ergebnis der Prüfun-          beachten. Wird der im Realisierungsfahrplan vorgese-\ngen ist dem Anschlussnehmer unverzüglich, spätes-            hene Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage aus\ntens aber drei Monate nach Eingang der Vorschusszah-         vom Netzbetreiber zu vertretenden Gründen überschrit-\nlung mitzuteilen. Der Anschlussnehmer trägt die not-         ten, erlischt der Anspruch des Netzbetreibers auf den\nwendigen Kosten der Prüfung.                                 vom Anschlussnehmer nach Absatz 1 zu tragenden\n(6) Der Netzbetreiber ist an ein positives Prüfungs-      Kostenanteil für den Netzanschluss einschließlich einer\nergebnis für die Dauer von drei Monaten gebunden. Die        Verbindungsleitung mit einer Länge von bis zu einem\nFrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Mitteilung nach Ab-      Kilometer; die daraus resultierenden Kosten des Netz-\nsatz 4. Innerhalb dieser Frist muss der Netzbetreiber        betreibers dürfen nicht auf die Netzentgelte umgelegt\ndem Anschlussnehmer ein verbindliches Vertragsange-          werden. Hat der Anschlussnehmer bereits Vorschuss-\nbot vorlegen. Das Vertragsangebot umfasst die Zusi-          zahlungen geleistet, sind diese ihm vom Netzbetreiber\ncherung einer bestimmten garantierten Mindesteinspei-        zu erstatten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010            1273\n(8) Lehnt der Netzbetreiber den Antrag auf An-                (2) Marktgebietsverantwortliche bieten den erweiter-\nschluss ab, hat er das Vorliegen der Gründe nach § 17        ten Bilanzausgleich für Bilanzkreisverträge an, in die\nAbsatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nachzuwei-           der Bilanzkreisverantwortliche ausschließlich Biogas-\nsen. Ein Netzanschluss kann nicht unter Hinweis darauf       mengen einbringt (besonderer Biogas-Bilanzkreis-\nverweigert werden, dass in einem mit dem Anschluss-          vertrag). Der Austausch von Gasmengen zwischen\npunkt direkt oder indirekt verbundenen Netz Kapazi-          Bilanzkreisen nach § 22 sowie eine Verrechnung von\ntätsengpässe vorliegen, soweit die technisch-physika-        Differenzmengen erfolgt zwischen besonderen Biogas-\nlische Aufnahmefähigkeit des Netzes gegeben ist.             Bilanzkreisverträgen. Eine Übertragung von Mengen in\nErdgasbilanzkreise ist möglich, jedoch keine Übertra-\n(9) Wird der Anschluss an dem begehrten An-\ngung von Mengen aus Erdgasbilanzkreisen in Biogas-\nschlusspunkt verweigert, so hat der Netzbetreiber\nBilanzkreise.\ndem Anschlussnehmer gleichzeitig einen anderen An-\nschlusspunkt vorzuschlagen, der im Rahmen des wirt-\n(3) Ein besonderer Biogas-Bilanzkreisvertrag bein-\nschaftlich Zumutbaren die geäußerten Absichten des\nhaltet neben einem Bilanzausgleich von zwölf Monaten\nAnschlussnehmers bestmöglich verwirklicht.\n(Bilanzierungszeitraum) einen Flexibilitätsrahmen in\n(10) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die erforder-    Höhe von 25 Prozent. Der Flexibilitätsrahmen bezieht\nlichen Maßnahmen zu ergreifen, um seiner Pflicht nach        sich auf die kumulierte Abweichung der eingespeisten\n§ 34 Absatz 2 Satz 3 nachzukommen, es sei denn, die          von der ausgespeisten Menge innerhalb des Bilanzie-\nDurchführung der Maßnahmen ist wirtschaftlich unzu-          rungszeitraums. Der Marktgebietsverantwortliche und\nmutbar.                                                      der Bilanzkreisverantwortliche können abweichend\nvon Satz 1 einen ersten Bilanzierungszeitraum von we-\n§ 34                              niger als zwölf Monaten vereinbaren (Rumpfbilanzie-\nrungszeitraum). § 22 Absatz 2 gilt entsprechend; für\nVorrangiger Netzzugang                      verbundene Biogas-Bilanzkreise gilt einheitlich der Fle-\nfür Transportkunden von Biogas                   xibilitätsrahmen nach Satz 1.\n(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Einspeiseverträge\nund Ausspeiseverträge vorrangig mit Transportkunden              (4) Vor Beginn eines jeden Bilanzierungszeitraums\nvon Biogas abzuschließen und Biogas vorrangig zu             informiert der Bilanzkreisverantwortliche den Marktge-\ntransportieren, soweit diese Gase netzkompatibel im          bietsverantwortlichen über die voraussichtlichen Ein-\nSinne von § 36 Absatz 1 sind. Der Netzbetreiber meldet       und Ausspeisemengen sowie deren zeitlich geplante\nunverzüglich die Einspeisemengen in Energieeinheiten,        Verteilung für den Bilanzierungszeitraum.\ndie er vom Transportkunden übernommen hat, an den\nbetreffenden Anschlussnehmer, den Bilanzkreisverant-             (5) Der Bilanzkreisverantwortliche hat sicherzustel-\nwortlichen sowie an vom Anschlussnehmer benannte             len, dass die Ein- und Ausspeisemengen innerhalb\nDritte.                                                      des Flexibilitätsrahmens verbleiben und am Ende des\nBilanzierungszeitraums ausgeglichen sind. Der Bilanz-\n(2) Netzbetreiber können die Einspeisung von Bio-         kreisverantwortliche ist nicht an die nach Absatz 4 ab-\ngas verweigern, falls diese technisch unmöglich oder         gegebene Prognose des zeitlichen Verlaufs der Ein-\nwirtschaftlich unzumutbar ist. Die Einspeisung kann          und Ausspeisemengen gebunden.\nnicht mit dem Hinweis darauf verweigert werden, dass\nin einem mit dem Anschlusspunkt direkt oder indirekt             (6) Wird der Bilanzkreis für Biogas über einen\nverbundenen Netz Kapazitätsengpässe vorliegen, so-           anschließenden Bilanzierungszeitraum weitergeführt,\nweit die technisch-physikalische Aufnahmefähigkeit           können positive Endsalden eines vorhergehenden auf\ndes Netzes gegeben ist. Der Netzbetreiber muss alle          den nachfolgenden Bilanzierungszeitraum übertragen\nwirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen zur Erhöhung             werden. Hierbei ist der Flexibilitätsrahmen des beson-\nder Kapazität im Netz durchführen, um die ganzjährige        deren Biogas-Bilanzkreisvertrags einzuhalten.\nEinspeisung zu gewährleisten sowie die Fähigkeit sei-\nnes Netzes sicherzustellen, die Nachfrage nach Trans-            (7) Nach Ablauf eines Bilanzierungszeitraums sind\nportkapazitäten für Biogas zu befriedigen. Davon um-         die einem Bilanzkreis des besonderen Biogas-Bilanz-\nfasst ist auch die Sicherstellung der ausreichenden Fä-      kreises zugeordneten Differenzen zwischen den tat-\nhigkeit zur Rückspeisung von Biogas in vorgelagerte          sächlichen Ein- und Ausspeisemengen, die den Flexibi-\nNetze einschließlich der gegebenenfalls erforderlichen       litätsrahmen übersteigen, auszugleichen. Dabei ist ein\nEinrichtungen, zum Beispiel zur Deodorierung und             transparentes, diskriminierungsfreies und an den tat-\nTrocknung des Biogases. § 17 Absatz 2 gilt entspre-          sächlichen effizienten Kosten für die Lieferung von Aus-\nchend. Der Netzbetreiber hat zu prüfen, inwieweit die        gleichsenergie orientiertes Verfahren anzuwenden. Es\nEinspeisung von Biogas ohne oder mit verminderter            dürfen nur die Kosten anteilig in Rechnung gestellt\nFlüssiggasbeimischung zu gesamtwirtschaftlich güns-          werden, die zum Ausgleich der Differenzmengen erfor-\ntigen Bedingungen unter Berücksichtigung der zukünf-         derlich sind, die nach Saldierung aller bei einem Markt-\ntigen Biogaseinspeisung realisiert werden kann.              gebietsverantwortlichen geführten Bilanzkreise verblei-\nben.\n§ 35\n(8) Bilanzkreisverantwortliche eines besonderen Bio-\nErweiterter Bilanzausgleich\ngas-Bilanzkreisvertrags zahlen an den Marktgebietsver-\n(1) Marktgebietsverantwortliche innerhalb eines           antwortlichen ein Entgelt für den erweiterten Bilanzaus-\nMarktgebiets haben für die Ein- und Ausspeisung von          gleich in Höhe von 0,001 Euro je Kilowattstunde für die\nBiogas einen erweiterten Bilanzausgleich anzubieten.         Nutzung des tatsächlich in Anspruch genommenen Fle-","1274             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010\nxibilitätsrahmens. Die Höhe des pauschalierten Ent-                                              Teil 7\ngelts und die damit verbundene Anreizwirkung werden\nim Zuge des Monitoring nach § 37 überprüft.\nBesondere Regelungen\nfür Betreiber von Speicher-, LNG- und\n(9) Die §§ 22, 23 sowie 25 finden keine Anwendung.                     Produktionsanlagen sowie Gaskraftwerken\n§ 38\n§ 36\nKapazitätsreservierung\nfür Betreiber von Speicher-, LNG-\nQualitätsanforderungen für Biogas\nund Produktionsanlagen sowie Gaskraftwerken\n(1) Der Einspeiser von Biogas hat ausschließlich si-                 (1) Betreiber von Speicher-, LNG- und Produktions-\ncherzustellen, dass das Gas am Einspeisepunkt und                      anlagen sowie Betreiber von Gaskraftwerken, die nach\nwährend der Einspeisung den Voraussetzungen der Ar-                    Inkrafttreten dieser Verordnung an ein Fernleitungsnetz\nbeitsblätter G 260 und G 262 des Deutschen Vereins                     angeschlossen werden sollen oder deren Anschlusska-\ndes Gas- und Wasserfachs e. V. (Stand 2007)2) ent-                     pazität an ein Fernleitungsnetz nach einer Erweiterung\nspricht. Der Einspeiser trägt hierfür die Kosten. Der Ein-             vergrößert werden soll, können im Rahmen der techni-\nspeiser muss gegenüber dem Netzbetreiber zum Zeit-                     schen Kapazität des Netzes, an das sie angeschlossen\npunkt des Netzanschlusses durch einen geeigneten,                      werden sollen, Ausspeisekapazität im Fernleitungsnetz\nvon einer staatlich zugelassenen Stelle erstellten oder                reservieren, es sei denn, die Reservierung führt unter\nbestätigten Nachweis für die individuelle Anlage oder                  Berücksichtigung des bereits gebuchten Anteils der\nden Anlagentyp belegen, dass bei regelmäßigem Be-                      technischen Kapazität des betreffenden Fernleitungs-\ntrieb der Anlage bei der Aufbereitung des Biogases                     netzes zu einer Überschreitung der vom Fernleitungs-\nauf Erdgasqualität die maximalen Methanemissionen                      netzbetreiber ausgewiesenen technischen Kapazität.\nin die Atmosphäre den Wert von 0,5 Prozent bis zum                     Satz 1 gilt entsprechend für Einspeisepunkte zur Ein-\n30. April 2012 nicht übersteigen. Danach darf die ma-                  speisung von Gas aus Speicher-, LNG- oder Produk-\nximale Methanemission den Wert von 0,2 Prozent nicht                   tionsanlagen in das betreffende Fernleitungsnetz.\nübersteigen. Abweichend von den Anforderungen nach                     Reservierte Kapazität kann bereits vor dem Ende des\nSatz 1 kann das Biogas mit einem höheren Vordruck an                   Reservierungszeitraums nach Absatz 3 Satz 7 fest\nden Netzbetreiber übergeben werden.                                    gebucht werden. Die Regelungen der §§ 33 und 34\nbleiben unberührt.\n(2) Abweichend von Absatz 1 trägt der Netzbetreiber                  (2) Für die Reservierung sind durch den Betreiber\ndie angemessenen Kosten für die notwendige techni-                     von Anlagen nach Absatz 1 folgende Voraussetzungen\nsche Anpassung der Anlage, die dem Einspeiser auf                      zu erfüllen und gegenüber dem Fernleitungsnetzbetrei-\nGrund einer Umstellung des Netzes auf eine andere                      ber nachzuweisen:\nGasqualität entstehen.\n1. Kurzbeschreibung des Anlagenkonzepts, der Erwei-\nterungsmaßnahmen,\n(3) Der Netzbetreiber ist dafür verantwortlich, dass\ndas Gas am Ausspeisepunkt den eichrechtlichen Vor-                     2. Kurzdarstellung des aktuellen Stands des Genehmi-\ngaben des Arbeitsblattes G 685 des Deutschen Vereins                       gungsverfahrens sowie\ndes Gas- und Wasserfachs e. V. (Stand 2007)3) ent-                     3. Benennung des Zeitpunkts der ersten Gasabnahme.\nspricht. Der Netzbetreiber trägt hierfür die Kosten.\n(3) Der Fernleitungsnetzbetreiber ist verpflichtet,\n(4) Der Netzbetreiber ist für die Odorierung und die              dem Betreiber von Anlagen im Sinne des Absatzes 1\nMessung der Gasbeschaffenheit verantwortlich. Der                      innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anfrage\nNetzbetreiber trägt hierfür die Kosten.                                mitzuteilen, welche Unterlagen er für die weitere Prü-\nfung der Anfrage benötigt und welche Kosten mit der\nPrüfung verbunden sind. Der Betreiber der Anlage teilt\n§ 37                                   dem Fernleitungsnetzbetreiber innerhalb von zwei Wo-\nchen nach Eingang des Prüfungsergebnisses mit, ob\nMonitoring                                 der Fernleitungsnetzbetreiber die notwendigen Prüfun-\ngen durchführen soll. Nach Eingang der vollständigen\nDie Auswirkungen der Sonderregelungen für die Ein-                Unterlagen beim Fernleitungsnetzbetreiber hat dieser\nspeisung von Biogas in das Erdgasnetz nach Teil 6 wer-                 die Anfrage des Betreibers innerhalb von zwei Monaten\nden von der Bundesregierung geprüft. Die Bundesnetz-                   zu prüfen und ihm das Ergebnis der Prüfung mitzutei-\nagentur legt hierzu erstmals bis zum 31. Mai 2011 und                  len. Ergibt die Prüfung, dass eine Reservierung von Ka-\nanschließend jährlich einen Bericht vor. Darin werden                  pazität auf Grund von nicht ausreichender technischer\ndas Erreichen der Ziele nach § 31, die Kostenstruktur                  Kapazität im Fernleitungsnetz nicht möglich ist, hat der\nfür die Einspeisung von Biogas, die erzielbaren Erlöse,                Betreiber einer Anlage im Sinne des Absatzes 1 keinen\ndie Kostenbelastung der Netze und Speicher sowie die                   Anspruch auf Kapazitätsreservierung für den angefrag-\nNotwendigkeit von Musterverträgen untersucht.                          ten Ein- oder Ausspeisepunkt. Ist die Reservierung im\nRahmen der technischen Kapazität des Fernleitungs-\n2\n) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei Wirtschafts- und Verlagsgesell- netzes möglich, wird dem Betreiber der Anlage entspre-\nschaft Gas und Wasser mit beschränkter Haftung, Bonn, archivmäßig  chend seiner Anfrage Kapazität im Netz reserviert. Die\nniedergelegt beim Deutschen Verein des Gas- und Wasserfachs e. V.\n3\nReservierung wird mit Zahlung der Reservierungsge-\n) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei Wirtschafts- und Verlagsgesell-\nschaft Gas und Wasser mit beschränkter Haftung, Bonn, archivmäßig  bühr wirksam. Die Kapazitätsreservierung verfällt, wenn\nniedergelegt beim Deutschen Verein des Gas- und Wasserfachs e. V.  der Ausspeisepunkt nicht innerhalb von drei Jahren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010               1275\nnach Zugang der Reservierungserklärung beim Fernlei-          neuen oder erweiterten Speicher-, LNG- oder Produk-\ntungsnetzbetreiber fest gebucht wurde.                        tionsanlage oder dem neuen oder erweiterten Gaskraft-\n(4) Für die Reservierung zahlt der Betreiber einer        werk (Planungsphase) verpflichtet, sich an den Pla-\nAnlage im Sinne des Absatzes 1 eine Reservierungs-            nungskosten des Fernleitungsnetzbetreibers mit einer\ngebühr an den Fernleitungsnetzbetreiber. Wird die Re-         Planungspauschale zu beteiligen. Die Planungspau-\nservierung für ein Gaskraftwerk im Sinne des Absat-           schale beträgt für neue oder erweiterte Gaskraftwerke\nzes 1 vorgenommen, beträgt die Reservierungsgebühr            0,50 Euro pro Kilowattstunde pro Stunde pro Jahr und\n0,50 Euro pro Kilowattstunde pro Stunde pro Jahr. Wird        für neue oder erweiterte Speicher-, LNG- oder Produk-\ndie Reservierung für eine Speicher-, LNG- oder Produk-        tionsanlagen 0,40 Euro pro Kilowattstunde pro Stunde\ntionsanlage im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen,              pro Jahr. Die vom Anschlusswilligen gezahlte Pla-\nbeträgt die Reservierungsgebühr 0,40 Euro pro Kilo-           nungspauschale ist vom Fernleitungsnetzbetreiber\nwattstunde pro Stunde pro Jahr. Die vom Betreiber             nach einer verbindlichen langfristigen Buchung der Ka-\neiner Anlage im Sinne des Absatzes 1 zu entrichtende          pazität mit dem Ein- oder Ausspeisentgelt, das für die\nReservierungsgebühr wird auf das Entgelt angerechnet,         Kapazität zu zahlen ist, zu verrechnen. Wird die Kapa-\ndas nach der festen Buchung der Kapazitäten an den            zität vom Anschlusswilligen nicht verbindlich langfristig\nFernleitungsnetzbetreiber zu zahlen ist.                      gebucht, verfällt die vom Anschlusswilligen gezahlte\nPlanungspauschale, es sei denn, die Kapazität, die für\n(5) Verfällt die Reservierungsgebühr nach Absatz 3,       die Anlage benötigt worden wäre, wird verbindlich lang-\nwerden Erlöse aus den Reservierungsgebühren auf               fristig von einem Dritten benötigt. In diesem Fall ist der\ndem Regulierungskonto nach § 5 der Anreizregulie-             Fernleitungsnetzbetreiber verpflichtet, dem Anschluss-\nrungsverordnung verbucht.                                     willigen die gezahlte Planungspauschale zu erstatten.\nEine Reservierungsgebühr nach § 38 darf vom Fernlei-\n§ 39                              tungsnetzbetreiber zusätzlich zur Planungspauschale\nKapazitätsausbauanspruch für                     nicht verlangt werden.\nBetreiber von Gaskraftwerken sowie\nSpeicher-, LNG- und Produktionsanlagen                                           Teil 8\n(1) Betreiber von Speicher-, LNG- oder Produktions-                           Veröffentlichungs-\nanlagen sowie Gaskraftwerken, deren Reservierungs-                            und Informationspflichten\nanfrage nach § 38 wegen fehlender Kapazität im Fern-\nleitungsnetz nicht berücksichtigt werden konnte (An-                                      § 40\nschlusswillige), haben Anspruch darauf, dass die an\nVeröffentlichungspflichten\nder Speicher-, LNG- oder Produktionsanlage oder\ndem Gaskraftwerk benötigte Ein- oder Ausspeisekapa-               (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, auf ihren Internet-\nzität im Rahmen des Kapazitätsausbaus, dessen Erfor-          seiten regelmäßig, beginnend mit dem 1. Oktober 2011,\nderlichkeit sich auf Grundlage des nach § 17 Absatz 1         folgende aktualisierte Angaben in einem gängigen Da-\nermittelten Kapazitätsbedarfs ergibt, bereitgestellt wird,    tenformat zu veröffentlichen:\nes sei denn, die Durchführung des erforderlichen Kapa-          1. im Fernleitungsnetz eine unter Betreibern angren-\nzitätsausbaus ist dem Fernleitungsnetzbetreiber wirt-               zender Netze abgestimmte einheitliche Bezeich-\nschaftlich nicht zumutbar. Die wirtschaftliche Zumut-               nung für Netzkopplungspunkte oder Ein- oder Aus-\nbarkeit eines Kapazitätsausbaus wird vermutet, wenn                 speisezonen, unter denen dort Kapazität gebucht\ndie an der Speicher-, LNG- oder Produktionsanlage                   werden kann,\noder dem Gaskraftwerk benötigte Ein- oder Ausspeise-\nkapazität spätestens 18 Monate vor dem im Realisie-             2. im Fernleitungsnetz mindestens einmal jährlich An-\nrungsfahrplan nach Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Zeit-               gaben über Termine von Versteigerungen nach § 13\npunkt der Fertigstellung der neuen oder erweiterten                 Absatz 1 Satz 1, mindestens für die nächsten fünf\nSpeicher-, LNG- oder Produktionsanlage oder des                     Jahre im Voraus,\nneuen oder erweiterten Gaskraftwerks verbindlich lang-          3. im Fernleitungsnetz, zumindest für den Folgetag,\nfristig beim Fernleitungsnetzbetreiber gebucht wird.                die Zusatzmenge nach § 10 Absatz 1 Satz 1,\n(2) Nach Abschluss des Verfahrens nach § 17 Ab-             4. im Fernleitungsnetz Angaben über die bei der Last-\nsatz 1 haben der Fernleitungsnetzbetreiber und der An-              flusssimulation nach § 9 Absatz 2 verwendete Me-\nschlusswillige unverzüglich einen verbindlichen Rea-                thode,\nlisierungsfahrplan zu erarbeiten, auf dessen Grundlage          5. im Fernleitungsnetz mindestens einmal jährlich eine\nder Ausbau erfolgen soll. Dieser Realisierungsfahrplan              Dokumentation der nach § 9 Absatz 3 durchgeführ-\nhat auch den geplanten Zeitpunkt des Baubeginns so-                 ten kapazitätserhöhenden Maßnahmen und ihrer je-\nwie der Fertigstellung der neuen oder erweiterten Spei-             weiligen Kosten,\ncher-, LNG- oder Produktionsanlage oder des neuen\noder erweiterten Gaskraftwerks zu enthalten. Der Fern-          6. im Fernleitungsnetz Angaben zu den Erlösen aus\nleitungsnetzbetreiber hat Anspruch auf Anpassung des                der Kapazitätsvergabe nach § 13 Absatz 1 und de-\nRealisierungsfahrplans, sofern dies auf Grund von ihm               ren Verwendung nach § 13 Absatz 4,\nnicht zu vertretender Umstände erforderlich ist. Satz 3         7. im Verteilnetz die Gasbeschaffenheit bezüglich des\ngilt für den Anschlusswilligen entsprechend.                        Brennwerts „Hs,n“ sowie am zehnten Werktag des\n(3) Der Anschlusswillige ist in dem Zeitraum zwi-               Monats den Abrechnungsbrennwert des Vormonats\nschen Abschluss des Verfahrens zur Kapazitätsbe-                    an allen Ein- und Ausspeisepunkten,\ndarfsermittlung nach § 17 und dem Zeitpunkt der ver-            8. im Verteilnetz Regeln für den Anschluss anderer\nbindlichen langfristigen Buchung der Kapazität an der               Anlagen und Netze an das vom Netzbetreiber be-","1276          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010\ntriebene Netz sowie den Zugang solcher Anlagen          der Verfahren und Formate für den Datenaustausch an-\nund Netze zu dem vom Netzbetreiber betriebenen          gemessen zu beteiligen.\nNetz,                                                       (2) Eine Entnahmestelle ist anhand von nicht mehr\n9. im örtlichen Verteilnetz die zur Anwendung kom-         als drei mitgeteilten Daten zu identifizieren. Es soll eine\nmenden Standardlastprofile,                             der folgenden Datenkombinationen mitgeteilt werden:\n10. die Zuordenbarkeit jeder Entnahmestelle zu einem         1. Zählpunkt oder Zählpunkt-Aggregation und Name\noder mehreren Marktgebieten,                                 oder Firma des Kunden sowie Straße, Postleitzahl\n11. die „Mindestanforderungen an die Allgemeinen Ge-              und Ort der Entnahmestelle,\nschäftsbedingungen“ nach § 4 sowie die Vereinba-        2. Zählernummer und Name oder Firma des Kunden\nrung nach § 8 Absatz 6 sowie                                 sowie Straße, Postleitzahl und Ort der Entnahme-\n12. Ansprechpartner im Unternehmen für Netzzu-                    stelle oder\ngangsfragen.                                            3. Name des bisherigen Lieferanten, Kundennummer\ndes bisherigen Lieferanten und Name oder Firma\nDiese Angaben sind bei Änderungen unverzüglich an-\ndes Kunden sowie Straße, Postleitzahl und Ort der\nzupassen, mindestens monatlich oder, falls es die Ver-\nEntnahmestelle.\nfügbarkeit kurzfristiger Dienstleistungen erfordert, täg-\nlich. Die Veröffentlichungspflichten der Fernleitungs-       Wenn der neue Lieferant keine der in Satz 2 aufgeführ-\nnetzbetreiber nach Anhang I zur Verordnung (EG)              ten Datenkombinationen vollständig dem Netzbetreiber\nNr. 715/2009 bleiben unberührt. Die Veröffentlichung         mitteilt, darf der Netzbetreiber die Meldung nur zurück-\nder Angaben nach Satz 1 hat in einem gängigen Format         weisen, wenn die Entnahmestelle nicht eindeutig iden-\nzu erfolgen, das eine automatisierte Auslesung der ver-      tifizierbar ist. In diesem Fall ist die Meldung für diese\nöffentlichten Daten von der Internetseite des Fernlei-       Entnahmestelle unwirksam. Änderungen wesentlicher\ntungsnetzbetreibers ermöglicht. Die Angaben werden           Kundendaten sind wechselseitig unverzüglich mitzutei-\nin deutscher Sprache veröffentlicht. Fernleitungsnetz-       len.\nbetreiber veröffentlichen sie auf ihrer Internetseite zu-\nsätzlich in englischer Sprache. Örtliche Verteilnetzbe-                                  § 42\ntreiber stellen darüber hinaus auf ihrer Internetseite eine                        Rucksackprinzip\nKarte bereit, auf der schematisch erkennbar ist, welche\nBei einem Wechsel des Lieferanten kann der neue\nBereiche in einem Gemeindegebiet an das örtliche\nLieferant vom bisherigen Lieferanten die Übertragung\nGasverteilernetz angeschlossen sind.\nder für die Versorgung des Kunden erforderlichen,\n(2) Marktgebietsverantwortliche veröffentlichen auf       vom bisherigen Lieferanten gebuchten Ein- und Aus-\nihrer Internetseite:                                         speisekapazitäten verlangen, wenn ihm die Versorgung\n1. die Methoden, nach denen die Ausgleichs- und Re-          des Kunden entsprechend der von ihm eingegangenen\ngelenergieentgelte berechnet werden;                     Lieferverpflichtung ansonsten nicht möglich ist und er\ndies gegenüber dem bisherigen Lieferanten begründet.\n2. unverzüglich nach der Bilanzierungsperiode die ver-\nAls erforderlich gilt die vom Kunden abgenommene\nwendeten Entgelte für Ausgleichsenergie sowie\nHöchstmenge des vorangegangenen Abnahmejahres,\n3. jeweils am Folgetag des Einsatzes der Regelenergie        soweit eine entsprechende Höchstabnahmemenge\nund mindestens für die zwölf zurückliegenden Mo-         auch weiterhin zu vermuten ist.\nnate, Informationen über den Einsatz interner und\nexterner Regelenergie. Bei externer Regelenergie                                   Teil 10\nhaben die Marktgebietsverantwortlichen zwischen\nexternen Flexibilitäten und externen Gasmengen zu                                 Messung\nunterscheiden. Sie haben auch anzugeben, welcher\nAnteil der externen Regelenergie auf Grund lokaler                                   § 43\noder räumlich begrenzter Ungleichgewichte einge-                                  Messung\nsetzt wurde.                                                 Der Messstellenbetreiber oder gegebenenfalls der\nMessdienstleister nimmt die Messung von Gasmengen\nTeil 9                            vor. Der Netzbetreiber kann, soweit dies zur Erfüllung\nWechsel des Gaslieferanten                     seiner Aufgaben zwingend erforderlich ist, Kontrollable-\nsungen durchführen. Die Messung erfolgt nach § 11 der\n§ 41                             Messzugangsverordnung.\nLieferantenwechsel                                                    § 44\n(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, für die Durch-                        Messung des von\nführung des Lieferantenwechsels bundesweit einheit-                   Haushaltskunden entnommenen Gases\nliche, massengeschäftstaugliche Verfahren anzuwen-\nden. Für den elektronischen Datenaustausch mit den               (1) Bei der Messung des von grundversorgten Haus-\nTransportkunden ist ein einheitliches Datenformat zu         haltskunden entnommenen Gases werden die Mess-\nverwenden. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, die          einrichtungen nach den Vorgaben des Grundversorgers\nelektronische Übermittlung und Bearbeitung von Kun-          möglichst in gleichen Zeitabständen, die zwölf Monate\ndendaten in massengeschäftstauglicher Weise zu orga-         nicht wesentlich überschreiten dürfen, abgelesen.\nnisieren, so dass deren Übermittlung und Bearbeitung             (2) Im Falle eines Lieferantenwechsels nach § 41 ist\nvollständig automatisiert erfolgen können. Die Ver-          für die Ermittlung des Verbrauchswerts im Zeitpunkt\nbände der Transportkunden sind an der Entwicklung            des Lieferantenwechsels ein einheitliches Verfahren zu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010             1277\ngrunde zu legen. Die Abrechnung kann auf Grundlage                                      Teil 11\neiner Messung nach § 43 oder, sofern kein Ableseer-\nVerweigerung des Netzzugangs\ngebnis vorliegt, durch Schätzung des Netzbetreibers\nerfolgen. Im Falle einer Schätzung ist der Verbrauch                nach § 25 des Energiewirtschaftsgesetzes\nzeitanteilig zu berechnen; jahreszeitliche Verbrauchs-\nschwankungen sind auf der Grundlage der für Haus-                                        § 49\nhaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemes-                                     Verfahren\nsen zu berücksichtigen.                                                 zur Verweigerung des Netzzugangs\nnach § 25 des Energiewirtschaftsgesetzes\n§ 45                                 (1) Gasversorgungsunternehmen haben den Antrag\nnach § 25 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes bei\nMessung                              der Regulierungsbehörde spätestens bis zum Juni ei-\nnach Vorgabe des Transportkunden                   nes Jahres zu stellen. Eine spätere Antragstellung ist\nnur zulässig, wenn der Netzzugangsverweigerungs-\nLiegt eine Vereinbarung nach § 40 Absatz 2 Satz 2         grund nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ent-\ndes Energiewirtschaftsgesetzes vor, sind die hieraus         standen ist. Dem Antrag sind alle für die Prüfung erfor-\nfolgenden Vorgaben zu den Zeitabständen der Mes-             derlichen Angaben über die Art und den Umfang der\nsung zu beachten.                                            Unzumutbarkeit und die von dem Gasversorgungsun-\nternehmen zu deren Abwendung unternommenen An-\nstrengungen beizufügen.\n§ 46\n(2) Soweit nach Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie\nBetrieb von Mess- und Steuereinrichtungen               2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-\ntes vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften\n(1) Für den Betrieb der Mess- und Steuereinrichtun-       für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der\ngen gelten § 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 3 der Mess-           Richtlinie 98/30/EG (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 57)\nzugangsverordnung.                                           die Beteiligung der Kommission der Europäischen Ge-\nmeinschaften (EG-Beteiligungsverfahren) vorgesehen\n(2) Der Anschlussnehmer haftet für das Abhanden-          ist, leitet die Regulierungsbehörde dieses Verfahren ein.\nkommen und die Beschädigung von Mess- und Steuer-            Die Regulierungsbehörde hat eine Entscheidung über\neinrichtungen, soweit ihn daran ein Verschulden trifft. Er   einen Antrag nach Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe einer\nhat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser         endgültigen Entscheidung der Kommission nach Arti-\nEinrichtungen dem Messstellenbetreiber unverzüglich          kel 27 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 2\nmitzuteilen.                                                 der Richtlinie 2003/55/EG zu ändern oder aufzuheben;\ndie §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nbleiben unberührt.\n§ 47\nNachprüfung von Messeinrichtungen                                              Teil 12\nBefugnisse der Regulierungsbehörde\n(1) Der Transportkunde kann jederzeit die Nachprü-\nfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde                                        § 50\noder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des\n§ 2 Absatz 4 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der                                 Festlegungen\nTransportkunde den Antrag auf Nachprüfung nicht bei             (1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs\ndem Messstellenbetreiber, so hat er diesen zugleich mit      und der in § 1 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes\nder Antragstellung zu benachrichtigen.                       genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde un-\nter Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netz-\n(2) Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Mess-           betriebs Entscheidungen durch Festlegungen nach\nstellenbetreiber zur Last, falls die Abweichung die eich-    § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen:\nrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst         1. zu den Verträgen nach den §§ 3, 7 und 33 sowie\ndem Transportkunden.                                               den Geschäftsbedingungen nach § 3 Absatz 6, den\n§§ 4 und 33 Absatz 3 Nummer 2, sofern nicht ein\n§ 48                                    Standardangebot angewendet wird;\n2. zu den Voraussetzungen und Grenzen für techni-\nVorgehen bei Messfehlern                            sche Ausspeisemeldungen nach § 8 Absatz 5;\nErgibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine              3. zu Verfahren und Anforderungen an eine Registrie-\nÜberschreitung der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen              rung des Transportkunden beim Netzbetreiber oder\nund ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzu-            des Bilanzkreisverantwortlichen beim Marktge-\nstellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an (Mess-            bietsverantwortlichen nach § 6, insbesondere zu\nfehler), so hat der Netzbetreiber die Daten für die Zeit           Fristen, die bei der Registrierung einzuhalten sind,\nseit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durch-              soweit dies erforderlich ist, um die Diskriminie-\nschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der               rungsfreiheit der Registrierung zu gewährleisten;\nBeseitigung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeit-              4. zu Ermittlung und Angebot von Kapazitäten nach\nraums oder auf Grund des Vorjahreswertes durch                     § 9, insbesondere zum Verfahren zur Beschaffung\nSchätzung zu ermitteln.                                            von Maßnahmen nach § 9 Absatz 3 Satz 2 Num-","1278             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010\nmer 1 bis 3, sowie zu Kapazitätsprodukten nach                  11. zu Anreizen und Pönalen für die Transportkunden,\n§ 11;                                                                soweit dies zur Durchsetzung der Verpflichtung der\nTransportkunden zum Angebot von Kapazitäten auf\n5. zum prozentualen Anteil, zu dem Kosten und Erlöse\ndem Sekundärmarkt oder zum Zurverfügungstellen\nbeim Fernleitungsnetzbetreiber verbleiben, in Ab-\nvon Kapazitäten an den Fernleitungsnetzbetreiber\nweichung zu § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2, soweit\nnach § 16 Absatz 1 erforderlich ist;\ndies erforderlich ist, um eine nachfragegerechte\nMaximierung des Kapazitätsangebots im Sinne                     12. zur Vereinheitlichung des Nominierungsverfahrens\ndes § 9 durch die Fernleitungsnetzbetreiber zu ge-                   nach § 15; insbesondere kann sie Festlegungen\nwährleisten; um eine nachfragegerechte Maximie-                      treffen zum Zeitpunkt, bis zu dem eine Nominierung\nrung des Kapazitätsangebots im Sinne des § 9                         erfolgen muss, und zum Umfang der Möglichkeiten\ndurch die Fernleitungsnetzbetreiber zu gewährleis-                   für nachträgliche Änderungen der Nominierung;\nten, kann die Regulierungsbehörde auch einen                    13. zu Beginn und Ende des Gastags in Abweichung\nHöchstbetrag festlegen, zu dem Erlöse und Kosten                     von § 23 Absatz 1 Satz 2, wenn dies der Erreichung\naus Verfahren nach § 10 beim Fernleitungsnetzbe-                     der Ziele des § 1 des Energiewirtschaftsgesetzes\ntreiber verbleiben;                                                  dient;\n6. zu den Kapazitätsplattformen nach § 12; sie kann                 14. zur Abwicklung des Lieferantenwechsels nach § 41,\ninsbesondere festlegen, dass ein Anteil kurzfristiger                insbesondere zu den Anforderungen und dem For-\nKapazitäten in anderer Weise, insbesondere durch                     mat des elektronischen Datenaustauschs.\nimplizite Auktionen, zugewiesen werden kann,\nwenn dies erforderlich ist, um insbesondere durch                  (2) Die Regulierungsbehörde kann die Ausgestaltung\neine Kopplung der Märkte die Liquidität des Gas-                der Versteigerungsverfahren nach § 13 für Kapazitäts-\nmarkts zu erhöhen;                                              rechte festlegen; diese muss diskriminierungsfrei sein.\nDie Regulierungsbehörde kann insbesondere die Art\n7. zum Verfahren für die Beschaffung, den Einsatz und               und Weise der Bekanntmachung sowie die Zeitpunkte\ndie Abrechnung von Regelenergie nach Teil 5 Ab-                 der Versteigerungstermine durch die Fernleitungsnetz-\nschnitt 2 dieser Verordnung, insbesondere zu den                betreiber festlegen; dies umfasst auch die zeitliche Rei-\nMindestangebotsgrößen, Ausschreibungszeiträu-                   henfolge, in der langfristige und kurzfristige Kapazitäts-\nmen, und den einheitlichen Bedingungen, die An-                 rechte vergeben werden.\nbieter von Regelenergie erfüllen müssen;\n(3) Die Regulierungsbehörde kann von Amts wegen\n8. zum System und der Beschaffenheit des Netzan-                    Festlegungen treffen, mit denen die prozentuale Auftei-\nschlusses von Anlagen zur Aufbereitung von Bio-                 lung der technischen Jahreskapazität auf unterschied-\ngas an das Gasversorgungsnetz, der Einspeisung                  liche Kapazitätsprodukte abweichend von § 14 festge-\nvon Biogas in das Erdgasnetz, zur Vereinheitlichung             legt wird, soweit dies zur Erreichung der Ziele des § 1\nvon technischen Anforderungen für Anlagen und                   des Energiewirtschaftsgesetzes erforderlich ist. Sie hat\nNetzanschluss, einschließlich Abweichungen von                  auf Antrag eines Gasversorgungsunternehmens eine\nden Vorgaben in § 36 Absatz 1, der Arbeitsblätter               abweichende prozentuale Aufteilung der technischen\nG 260, G 262 und G 685 des Deutschen Vereins                    Jahreskapazität eines Ein- oder Ausspeisepunkts oder\ndes Gas- und Wasserfachs e. V. (Stand 2007)4) so-               einer Ein- oder Ausspeisezone festzulegen, soweit das\nwie des Netzzugangs und der Bilanzierung von                    Gasversorgungsunternehmen nachweist, dass dies zur\nTransportkunden von Biogas;                                     Erfüllung von Mindestabnahmeverpflichtungen aus Lie-\nferverträgen erforderlich ist, die am 1. Oktober 2009\n9. zum Bilanzierungssystem nach Teil 5 Abschnitt 1\nbestanden. Der im Rahmen langfristiger Kapazitätsver-\ndieser Verordnung, um berechtigte Bedürfnisse\nträge zu vergebende Anteil der technischen Jahres-\ndes Marktes angemessen zu berücksichtigen, so-\nkapazität eines Ein- oder Ausspeisepunkts oder einer\nwie insbesondere zu einer von § 23 Absatz 1 Satz 1\nEin- oder Ausspeisezone darf jedoch 65 Prozent der\nabweichenden Länge der Bilanzierungsperiode, zu\ntechnischen Jahreskapazität eines Ein- oder Ausspei-\neiner von § 23 Absatz 2 Satz 2 abweichenden Be-\nsepunkts oder einer Ein- oder Ausspeisezone nicht\nmessung der Toleranzmenge, zu den Anforderun-\nunterschreiten. Bei einer Festlegung von Amts wegen\ngen an und den zu verwendenden Datenformaten\nhat die Regulierungsbehörde zuvor die Verbände der\nfür den Informationsaustausch im Rahmen der Bi-\nNetzbetreiber und die Verbände der Transportkunden\nlanzierung, zu Inhalten sowie den Fristen im Zu-\nanzuhören.\nsammenhang mit der Datenübermittlung und zu\nden Methoden, nach denen die Entgelte nach § 23                    (4) Die Regulierungsbehörde kann zu Standardlast-\nAbsatz 2 Satz 3 gebildet werden; sie hat dabei zu               profilen nach § 24 und deren Anwendung nach Anhö-\nbeachten, dass ein Bilanzausgleichssystem einen                 rung der Verbände der Netzbetreiber und der Verbände\neffizienten Netzzugang ermöglicht und, soweit er-               der Transportkunden Festlegungen treffen, insbeson-\nforderlich, auch Anreize gegen eine missbräuch-                 dere zur Behandlung der Messeinrichtungen im Sinne\nliche Nutzung der Bilanzausgleichsdienstleistungen              des § 21b Absatz 3a und 3b des Energiewirtschaftsge-\nenthalten soll;                                                 setzes oder vergleichbaren Messeinrichtungen und zur\nBehandlung der ausgelesenen Messwerte im Rahmen\n10. zu Entgelten und Gebühren für die Nutzung des Vir-\ndes Netzzugangs sowie zur Erarbeitung von Lastprofi-\ntuellen Handelspunkts in Abweichung von § 22 Ab-\nlen für bestimmte Verbrauchergruppen. Sie kann für die\nsatz 1 Satz 6;\nErarbeitung von Lastprofilen für bestimmte Verbrau-\n4\nchergruppen terminliche Vorgaben machen. Dabei sind\n) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei Wirtschafts- und Verlagsgesell-\nschaft Gas und Wasser mit beschränkter Haftung, Bonn, archivmäßig  die Erfahrungen der Marktteilnehmer angemessen zu\nniedergelegt beim Deutschen Verein des Gas- und Wasserfachs e. V.  berücksichtigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010              1279\n(5) Festlegungen können die Netzbetreiber auch ver-       2. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 4 oder § 26 Absatz 1\npflichten, über die Angaben in § 40 hinaus weitere In-           eine Information nicht oder nicht rechtzeitig zur Ver-\nformationen zu veröffentlichen, die für den Wettbewerb           fügung stellt,\nim Gashandel oder bei der Belieferung von Kunden er-\n3. entgegen § 33 Absatz 2 Satz 1 die Verfügbarkeit des\nforderlich sind. Festlegungen können die Netzbetreiber\nNetzanschlusses nicht sicherstellt,\nund Transportkunden verpflichten, bei der Erfüllung von\nVeröffentlichungs- und Datenübermittlungspflichten           4. entgegen § 33 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte\naus dieser Verordnung oder aus Festlegungsentschei-              Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\ndungen auf der Grundlage dieser Verordnung be-                   nicht rechtzeitig darlegt,\nstimmte einheitliche Formate einzuhalten.\n5. entgegen § 33 Absatz 4 Satz 2 eine Angabe nicht\n(6) Die Regulierungsbehörde macht Festlegungsent-             oder nicht rechtzeitig anfordert,\nscheidungen in ihrem Amtsblatt öffentlich bekannt und\n6. entgegen § 33 Absatz 5 Satz 4 eine Mitteilung nicht,\nveröffentlicht sie kostenfrei im Internet in druckbarer\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nForm.\nmacht,\n(7) Anstelle einer Festlegungsentscheidung kann die       7. entgegen § 33 Absatz 6 Satz 3 ein Vertragsangebot\nRegulierungsbehörde in den Fällen des Absatzes 1                 nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,\nSatz 1 Nummer 1 die Netzbetreiber auffordern, ihr in-\nnerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist ein             8. entgegen § 40 Absatz 1 Nummer 2 oder § 40 Ab-\nStandardangebot für Geschäftsbedingungen nach § 4                satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 Satz 1 eine Ver-\nund für die Ausgestaltung der Kapazitätsprodukte nach            öffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig\n§ 11 vorzulegen, insbesondere in Bezug auf die Mög-              oder nicht rechtzeitig vornimmt oder\nlichkeit zur nachträglichen Änderung der Nominierung         9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 50 Absatz 5\nsowie auf standardisierte Bedingungen nach § 33 Ab-              zuwiderhandelt.\nsatz 3 Nummer 2. Sie kann in dieser Aufforderung Vor-\ngaben für die Ausgestaltung einzelner Bedingungen               (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Absatz 1\nmachen, insbesondere in Bezug auf Diskriminierungs-          Nummer 5 Buchstabe b des Energiewirtschaftsgeset-\nfreiheit und Angemessenheit. Sie gibt den Verbänden          zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer voll-\nder Netzbetreiber und den Verbänden der Transport-           ziehbaren Anordnung nach § 50 Absatz 1, 2, 3 Satz 1\nkunden in geeigneter Form Gelegenheit zur Stellung-          oder Satz 2, Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2, Absatz 7 oder\nnahme und kann unter Berücksichtigung der Stellung-          Absatz 8 zuwiderhandelt.\nnahmen durch Festlegung Änderungen der Standard-\nangebote vornehmen, insbesondere soweit einzelne                                     Artikel 2\nVorgaben nicht umgesetzt worden sind.\nÄnderung der\n(8) Die Regulierungsbehörde kann Netzbetreiber und                   Messzugangsverordnung\nMarktgebietsverantwortliche verpflichten, innerhalb ei-\nner bestimmten, angemessenen Frist ein Standardan-              Die Messzugangsverordnung vom 17. Oktober 2008\ngebot zu den in Absatz 1 Nummer 9 genannten Teilen           (BGBl. I S. 2006) wird wie folgt geändert:\ndes Bilanzierungssystems vorzulegen. Sie kann in die-        1. In § 4 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „und“\nser Aufforderung Vorgaben für die Ausgestaltung ein-             die Angabe „§ 38a Absatz 1“ durch die Angabe „§ 44\nzelner Bedingungen machen, insbesondere in Bezug                 Absatz 1“ ersetzt und die Wörter „vom 25. Juli 2005\nauf standardisierte Geschäftsprozesse der Bilanzierung           (BGBl. I S. 2210), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-\nwie für den elektronischen Datenaustausch im Rahmen              ordnung vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 693) geändert\nder Bilanzierung, soweit dies einer effizienten Abwick-          worden ist,“ gestrichen.\nlung der Bilanzierung dient. Sie gibt den Verbänden der\nNetzbetreiber und den Verbänden der Transportkunden          2. In § 7 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „und“ die\nin geeigneter Form Gelegenheit zur Stellungnahme und             Angabe „§ 41“ durch die Angabe „§ 48“ ersetzt.\nkann unter Berücksichtigung der Stellungnahmen               3. § 11 wird wie folgt geändert:\ndurch Festlegung Änderungen der Standardangebote\nvornehmen, insbesondere soweit einzelne Vorgaben                 a) Der bisherige Wortlaut des § 11 wird Absatz 1.\nnicht umgesetzt worden sind.                                     b) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe\n„§ 29“ durch die Angabe „§ 24“ ersetzt.\nTeil 13\nc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nSonstige Bestimmungen                                   „(2) Ein Letztverbraucher im Sinne des § 24\nder Gasnetzzugangsverordnung ist als An-\n§ 51                                     schlussnutzer berechtigt, im Einvernehmen mit\nseinem Lieferanten von dem Messstellenbetreiber\nOrdnungswidrigkeiten                               eine Messung nach Absatz 1 zu verlangen, sofern\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Absatz 1                    der Lieferant mit dem Netzbetreiber die Anwen-\nNummer 5 Buchstabe a des Energiewirtschaftsgeset-                   dung des Lastgangzählverfahrens vereinbart hat.\nzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                        Netzbetreiber und Messstellenbetreiber sind im\nFalle eines solchen Verlangens zur Aufnahme ent-\n1. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 5                sprechender Vereinbarungen in den Verträgen\nnicht zusammenarbeitet,                                         nach § 3 verpflichtet.“","1280             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010\nArtikel 3                                   besondere das VDE-Zeichen oder das GS-Zeichen.\nMaterialien und Geräte, die in einem anderen Mitglied-\nÄ n d e r u n g d e r N i e d e r-                     staat der Europäischen Union oder der Türkei oder\ndruckanschlussverordnung*)                                    einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsas-\n§ 13 Absatz 2 Satz 4 und 5 der Niederdruckan-                      soziation, der Vertragspartei des Abkommens über\nschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I                        den Europäischen Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig her-\nS. 2477, 2485), die durch Artikel 2 Absatz 6 der Verord-               gestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind und\nnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006) geändert                   die den technischen Spezifikationen der Zeichen im\nworden ist, wird wie folgt ersetzt:                                    Sinne des Satzes 8 nicht entsprechen, werden ein-\n„Es dürfen nur Materialien und Gasgeräte verwendet                     schließlich der von den vorgenannten Staaten durchge-\nwerden, die entsprechend § 49 des Energiewirtschafts-                  führten Prüfungen und Überwachungen als gleichwer-\ngesetzes unter Beachtung der allgemein anerkannten                     tig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutz-\nRegeln der Technik hergestellt wurden. Die Einhaltung                  niveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.“\nder Voraussetzungen des Satzes 4 wird vermutet, wenn\ndie vorgeschriebene CE-Kennzeichnung vorhanden ist.                                          Artikel 5\nSofern die CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist,                                     Änderung der\nwird dies auch vermutet, wenn die Materialien oder\nGasnetzentgeltverordnung\nGasgeräte das Zeichen einer akkreditierten Stelle tra-\ngen, insbesondere das DVGW-Zeichen. Materialien                           Die Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005\nund Gasgeräte, die                                                     (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4\nder Verordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006)\n1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nUnion oder der Türkei rechtmäßig hergestellt oder\nin den Verkehr gebracht worden sind oder                           1. § 4 wird wie folgt geändert:\n2. in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens                           a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig                         fügt:\nhergestellt worden sind\n„(5a) Betreiber von Gasversorgungsnetzen\nund die den technischen Spezifikationen der Zeichen                          können Kosten oder Kostenbestandteile, die auf\nim Sinne des Satzes 6 nicht entsprechen, werden ein-                         Grund von Dienstleistungen durch Dritte anfallen,\nschließlich der von den vorgenannten Staaten durchge-                        maximal in der Höhe ansetzen, wie sie anfielen,\nführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwer-                           wenn sie die Leistungen selbst erbringen würden.\ntig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutz-                         Der Betreiber des Gasversorgungsnetzes hat die\nniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.“                               erforderlichen Nachweise zu führen.“\nb) In Absatz 6 werden die Wörter „§ 6 Absatz 3\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen          Satz 2 Nr. 1“, durch die Wörter „§ 9 Absatz 3\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften          Satz 2 Nummer 1“ ersetzt.\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft\n(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie\n2. In § 6 Absatz 5 werden folgende Sätze 3 und 4 an-\n2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,     gefügt:\nsind beachtet worden.\n„Die kalkulatorischen Abschreibungen sind jahres-\nbezogen zu ermitteln. Dabei ist jeweils ein Zugang\nArtikel 4                                      des Anlagegutes zum 1. Januar des Anschaffungs-\nÄ n d e r u n g d e r N i e d e r-                        jahres zugrunde zu legen.“\nspannungsanschlussverordnung*)                                     3. In § 13 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 42\n§ 13 Absatz 2 Satz 6 und 7 der Niederspannungs-                       Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 50\nanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I                         Absatz 1 Nummer 4“ ersetzt.\nS. 2477), die durch Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung                  4. In § 19 Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:\nvom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006) geändert wor-\nden ist, wird wie folgt ersetzt:                                          „Für die Einspeisung von Biogas ins Fernleitungs-\nnetz sind keine Einspeiseentgelte zu entrichten.“\n„Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet wer-\nden, die entsprechend § 49 des Energiewirtschafts-                     5. § 20a wird wie folgt geändert:\ngesetzes unter Beachtung der allgemein anerkannten                        a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Netzkosten“\nRegeln der Technik hergestellt wurden. Die Einhaltung                        die Wörter „für zehn Jahre ab Inbetriebnahme\nder Voraussetzungen des Satzes 6 wird vermutet, wenn                         des jeweiligen Netzanschlusses für die Einspei-\ndie vorgeschriebene CE-Kennzeichnung vorhanden ist.                          sung von Biogas.“ eingefügt.\nSofern die CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist,\nwird dies auch vermutet, wenn die Materialien oder Ge-                    b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 41g“ durch die An-\nräte das Zeichen einer akkreditierten Stelle tragen, ins-                    gabe „§ 37“ ersetzt.\n6. § 20b wird wie folgt geändert:\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-      a) Im ersten Spiegelstrich werden die Angabe „§ 41c\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften          Abs. 1“ durch die Angabe „§ 33 Absatz 2“, die\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft         Angabe „§ 41c Abs. 8“ durch die Angabe „§ 33\n(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie\n2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,        Absatz 10“, sowie die Angabe „§ 41d Abs. 2“\nsind beachtet worden.                                                     durch die Angabe „§ 34 Absatz 2“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010               1281\nb) Im zweiten Spiegelstrich werden die Angabe                         „(2) Diese Rechtsverordnung findet auf einen\n„§41e“ durch die Angabe „§ 35“ und die Angabe                  Netzbetreiber, für den noch keine kalenderjähr-\n„§ 41e Abs. 8“ durch die Angabe „§ 35 Absatz 8“                liche Erlösobergrenze nach § 4 Absatz 1 be-\nersetzt.                                                       stimmt worden ist, für eine Übergangszeit bis\nc) Im dritten Spiegelstrich wird die Angabe „§ 41f                zum Ende der laufenden Regulierungsperiode\nAbs. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 36 Absatz 3                  keine Anwendung. Die Rechtsverordnung bleibt\nund 4“ ersetzt.                                                bis zum Abschluss der darauf folgenden Regu-\nlierungsperiode unangewendet, wenn bei der\n7. § 28 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                     nächsten Kostenprüfung nach § 6 Absatz 1 für\na) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende durch                  diesen Netzbetreiber noch keine hinreichenden\nein Komma ersetzt.                                             Daten für das Basisjahr vorliegen.“\nb) In Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort                2. § 4 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„und“ ersetzt.                                              „Eine Anpassung der Erlösobergrenze erfolgt je-\nc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:                            weils zum 1. Januar eines Kalenderjahres bei einer\n„5. den vollständigen Prüfungsbericht des Wirt-             Änderung\nschaftsprüfers zum Jahresabschluss nebst                1. des Verbraucherpreisgesamtindexes nach § 8,\nallen Ergänzungsbänden.“                                2. von nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach\n§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 11,\nArtikel 6                                     13 und 14, Satz 2 und 3; abzustellen ist dabei\nÄnderung der                                      auf die jeweils im vorletzten Kalenderjahr ent-\nStromnetzentgeltverordnung                                    standenen Kosten; bei Kostenanteilen nach\n§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 8 ist auf\nDie Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005                  das Kalenderjahr abzustellen, auf das die Erlös-\n(BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 6 des Geset-            obergrenze Anwendung finden soll,\nzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                              3. von volatilen Kostenanteilen nach § 11 Absatz 5;\nabzustellen ist dabei auf das Kalenderjahr, auf\n1. In § 4 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a einge-              das die Erlösobergrenze Anwendung finden\nfügt:                                                             soll.“\n„(5a) Betreiber von Stromversorgungsnetzen               3. § 5 wird wie folgt geändert:\nkönnen Kosten oder Kostenbestandteile, die auf\nGrund von Dienstleistungen durch Dritte anfallen,              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nmaximal in der Höhe ansetzen, wie sie anfielen,                   aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nwenn sie die Leistungen selbst erbringen würden.                        „Gleiches gilt für die Differenz zwischen den\nDer Betreiber des Stromversorgungsnetzes hat die                        für das Kalenderjahr tatsächlich entstande-\nerforderlichen Nachweise zu führen.“                                    nen Kosten nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Num-\n2. Dem § 6 Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:                        mer 4 und 8 sowie den im jeweiligen Kalen-\n„Die kalkulatorischen Abschreibungen sind jahres-                       derjahr entstandenen Kosten nach § 11 Ab-\nbezogen zu ermitteln. Dabei ist jeweils ein Zugang                      satz 5, soweit dies in einer Festlegung nach\ndes Anlagegutes zum 1. Januar des Anschaffungs-                         § 32 Absatz 1 Nummer 4a vorgesehen ist,\njahres zugrunde zu legen.“                                              und den in der Erlösobergrenze diesbezüg-\nlich enthaltenen Ansätzen.“\n3. § 28 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 38b“ durch die\na) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende durch                        Angabe „§ 44“ ersetzt.\nein Komma ersetzt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nb) In Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort\n„und“ ersetzt.                                                 aa) Die Angabe „10 Prozent“ wird durch die An-\ngabe „5 Prozent“ ersetzt.\nc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\nbb) Die Angabe „bei Gasversorgungsnetzen\n„5. den vollständigen Prüfungsbericht des Wirt-                      oder mehr als 5 Prozent bei Stromversor-\nschaftsprüfers zum Jahresabschluss nebst                         gungsnetzen“ wird gestrichen.\nallen zugehörigen Ergänzungsbänden.“\ncc) Es wird folgender Satz 2 angefügt:\nArtikel 7                                           „Bleiben die tatsächlich erzielten Erlöse um\nmehr als 5 Prozent hinter den nach § 4 zu-\nÄnderung der\nlässigen Erlösen des letzten abgeschlosse-\nAnreizregulierungsverordnung                                          nen Kalenderjahres zurück, so ist der Netz-\nDie Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober                        betreiber dazu berechtigt, seine Netzent-\n2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 4 des                    gelte nach Maßgabe des § 17 anzupassen.“\nGesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) geän-           4. § 6 wird wie folgt geändert:\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\n„Die §§ 28 bis 30 der Gasnetzentgeltverordnung\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                         sowie die §§ 28 bis 30 der Stromnetzentgeltver-\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                             ordnung gelten entsprechend.“","1282          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                                        weils nach den Angaben „§ 9 Absatz 2\n„(3) Soweit Kosten dem Grunde oder der                                Satz 1 Nummer“ die Angabe „3 und“\nHöhe nach auf einer Besonderheit des Ge-                                 einzufügen.\nschäftsjahres beruhen, auf das sich die Kosten-               bb) In Satz 4 werden nach den Wörtern „erfolgt\nprüfung bezieht, bleiben sie bei der Ermittlung                    ist“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt\ndes Ausgangsniveaus unberücksichtigt. § 3 Ab-                      sowie nach den Wörtern „festgelegt hat“ der\nsatz 1 Satz 4 zweiter Halbsatz der Gasnetzent-                     Halbsatz „und es sich nicht um volatile Kos-\ngeltverordnung sowie § 3 Absatz 1 Satz 5 zwei-                     tenanteile nach § 11 Absatz 5 handelt“ an-\nter Halbsatz der Stromnetzentgeltverordnung                        gefügt.\nfinden keine Anwendung.“\nb) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:\n5. In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „dauer-\n„(5) Als volatile Kostenanteile gelten Kosten\nhaft und in erheblichem Umfang ändern“ durch die\nfür die Beschaffung von Treibenergie. Andere\nWörter „im Antragszeitpunkt dauerhaft und in er-\nbeeinflussbare oder vorübergehend nicht beein-\nheblichem Umfang geändert haben“ ersetzt.\nflussbare Kostenanteile, insbesondere Kosten\n6. § 11 wird wie folgt geändert:                                    für die Beschaffung von Verlustenergie, deren\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             Höhe sich in einem Kalenderjahr erheblich von\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                           der Höhe des jeweiligen Kostenanteils im vor-\nhergehenden Kalenderjahr unterscheiden kann,\naaa) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:                    gelten als volatile Kostenanteile, soweit die Re-\n„8.  vermiedenen Netzentgelten im                   gulierungsbehörde dies nach § 32 Absatz 1\nSinne von § 18 der Stromnetzent-               Nummer 4a festgelegt hat. Kapitalkosten oder\ngeltverordnung, § 35 Absatz 2 des              Fremdkapitalkosten gelten nicht als volatile Kos-\nErneuerbare-Energien-Gesetzes                  tenanteile.“\nund § 4 Absatz 3 des Kraft-Wär-          7. § 23 wird wie folgt geändert:\nme-Kopplungsgesetzes,“.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbbb) Nummer 8a wird wie folgt neu gefasst:\n„8a. dem erweiterten Bilanzausgleich                aa) In Satz 1 wird das Wort „Kapitalkosten“\ngemäß § 35 der Gasnetzzugangs-                      durch die Wörter „Kapital- und Betriebskos-\nverordnung vom 3. September                         ten“ ersetzt.\n2010 (BGBl. I S. 1261) in der je-              bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:\nweils geltenden Fassung, abzüg-                     „Als Betriebskosten sind jährlich pauschal\nlich der vom Einspeiser von Bio-                    0,8 Prozent der für das Investitionsbudget\ngas zu zahlenden Pauschale,                         anerkennungsfähigen Anschaffungs- und\n– erforderliche Maßnahmen des                      Herstellungskosten anzusetzen, soweit die\nNetzbetreibers gemäß § 33 Ab-                    Bundesnetzagentur nicht gemäß § 32 Ab-\nsatz 10, § 34 Absatz 2 und § 36                  satz 1 Nummer 8a für bestimmte Anlage-\nAbsatz 3 und 4 der Gasnetz-                      güter etwas Abweichendes festgelegt hat.“\nzugangsverordnung,\nb) Absatz 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n– die Kosten für den effizienten\n„Absatz 1 Satz 3 sowie die Absätze 3 bis 5 gel-\nNetzanschluss sowie für die\nten entsprechend.“\nWartung gemäß § 33 Absatz 1\nder     Gasnetzzugangsverord-         8. § 28 wird wie folgt geändert:\nnung,                                    a) In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 4\n– Entgelte für vermiedene Netz-               Abs. 3 Satz 1 Nr. 2“ die Wörter „und die den\nkosten, die vom Netzbetreiber               Anpassungen zugrunde liegenden Änderungen\ngemäß § 20a der Gasnetzent-                 von Kostenanteilen nach § 4 Absatz 3 Satz 1\ngeltverordnung vom 25. Juli                 Nummer 3“ eingefügt.\n2005 (BGBl. I S. 2197), die zu-\nb) In § 28 Nummer 7 wird nach der Angabe „§ 25\nletzt durch Artikel 5 der Verord-\nAbs.“ die Ziffer „2“ durch die Ziffer „3“ ersetzt.\nnung vom 3. September 2010\n(BGBl. I S. 1261) geändert wor-       9. § 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nden ist, in der jeweils geltenden        a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a ein-\nFassung, an den Transport-                  gefügt:\nkunden von Biogas zu zahlen\nsind,                                       „4a. zu volatilen Kostenanteilen gemäß § 11 Ab-\nsatz 5, insbesondere zum Verfahren, mit\nin der Höhe, in der die Kosten un-                    dem den Netzbetreibern oder einer Gruppe\nter Berücksichtigung der Umlage                       von Netzbetreibern Anreize gesetzt wer-\nnach § 20b der Gasnetzentgelt-                        den, die gewährleisten, dass volatile Kos-\nverordnung beim Netzbetreiber                         tenanteile nur in effizientem Umfang in der\nverbleiben.“                                          Erlösobergrenze berücksichtigt werden,\nccc) In Nummer 13 sind nach den Wörtern                         sowie zu den Voraussetzungen, unter de-\n„Auflösung von“ die Wörter „Netzan-                        nen Kostenanteile als volatile Kostenanteile\nschlusskostenbeiträgen und“ sowie je-                      im Sinne des § 11 Absatz 5 gelten.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010                    1283\nb) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a ein-                     1. In § 1 wird nach Nummer 6 folgende Nummer 6a\ngefügt:                                                          eingefügt:\n„8a. zu einer von § 23 Absatz 1 Satz 3 abwei-                    „6a. Untergrundspeicher für\nchenden Höhe der Betriebskostenpau-\na) Erdgas mit einem Fassungsvermögen von\nschale für bestimmte Anlagegüter, soweit\ndies erforderlich ist, um strukturelle Beson-                       aa) 1 Milliarde Kubikmeter oder mehr auf\nderheiten von Investitionen, für die Investi-                           Grund einer allgemeinen Vorprüfung des\ntionsbudgets genehmigt werden können,                                   Einzelfalls nach § 3c des Gesetzes über\nangemessen zu berücksichtigen.“                                         die Umweltverträglichkeitsprüfung,\n10. Dem § 34 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                               bb) 100 Millionen Kubikmeter bis weniger als\n„§ 4 Absatz 3 Satz 3 ist nur in der ersten Regulie-                               1 Milliarde Kubikmeter auf Grund einer\nrungsperiode anzuwenden.“                                                         standortbezogenen Vorprüfung des Ein-\nzelfalls nach § 3c des Gesetzes über die\n11. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:\nUmweltverträglichkeitsprüfung,\n1. In Satz 1 wird die Formel zur Berechnung der\nErlösobergrenze für die erste Regulierungsperi-                       b) Erdöl, petrochemische oder chemische Er-\node wie folgt gefasst:                                                    zeugnisse mit einem Fassungsvermögen von\n„EOt = KAdnb,t + (KAvnb,0 + (1 – Vt) · KAb,0) · (VPIt /                   aa) 200 000 Tonnen oder mehr,\nVPI0 – PFt) · EFt + Qt + (VKt – VK0)“.                           bb) 50 000 Tonnen bis weniger als 200 000\n2. In Satz 2 wird die Formel zur Berechnung der                                   Tonnen auf Grund einer allgemeinen Vor-\nErlösobergrenze ab der zweiten Regulierungspe-                                prüfung des Einzelfalls nach § 3c des\nriode wie folgt gefasst:                                                      Gesetzes über die Umweltverträglich-\n„EOt = KAdnb,t + (KAvnb,0 + (1 – Vt) · KAb,0) · (VPIt /                       keitsprüfung,\nVPI0 – PFt) · EFt + Qt + (VKt – VK0) + St“.                      cc) 10 000 Tonnen bis weniger als 50 000\n3. In Satz 3 werden nach der Begriffsbestimmung                                   Tonnen auf Grund einer standortbezoge-\nder Angabe St folgende Begriffsbestimmungen                                   nen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c\neingefügt:                                                                    des Gesetzes über die Umweltverträg-\nlichkeitsprüfung;“.\n„VKt volatiler Kostenanteil, der nach § 11 Ab-\nsatz 5 im Jahr t der jeweiligen Regulie-               2. Dem § 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nrungsperiode Anwendung findet.                               „(4) Die am 9. September 2010 bereits begon-\nVK0 volatiler Kostenanteil nach § 11 Absatz 5                    nenen Verfahren betreffend betriebsplanpflichtige\nim Basisjahr.“                                            Vorhaben im Sinne des § 1 Nummer 6a sind nach\nden bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu füh-\nArtikel 8                                        ren.“\nÄnderung\nd e r Ve ro rdn u n g ü b e r                                                   Artikel 9\ndie Umweltverträglichkeits-                                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\np r ü f u n g b e rg b a u l i c h e r Vo r h a b e n                Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nDie Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprü-                 in Kraft. Die Gasnetzzugangsverordnung vom 25. Juli\nfung bergbaulicher Vorhaben vom 13. Juli 1990 (BGBl. I                2005 (BGBl. I S. 2210), die zuletzt durch Artikel 2 Ab-\nS. 1420), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom              satz 3 der Verordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I\n24. Januar 2008 (BGBl. I S. 85) geändert worden ist,                  S. 2006) geändert worden ist, tritt am Tag nach Verkün-\nwird wie folgt geändert:                                              dung dieser Verordnung außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 3. September 2010\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nRainer Brüderle"]}