{"id":"bgbl1-2010-47-2","kind":"bgbl1","year":2010,"number":47,"date":"2010-09-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/47#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-47-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_47.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister  Fachrichtung Pharmazie und Geprüfte Industriemeisterin  Fachrichtung Pharmazie","law_date":"2010-08-26T00:00:00Z","page":1249,"pdf_page":3,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010            1249\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Industriemeister – Fachrichtung Pharmazie\nund Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Pharmazie\nVom 26. August 2010\nAuf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-             nische Konzepte mitarbeiten und den kontinuier-\nsatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005               lichen Verbesserungsprozess mitgestalten;\n(BGBl. I S. 931), dessen Absatz 1 durch Artikel 232\n2. Arbeitsabläufe einschließlich des Einsatzes von\nNummer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Okto-\nWirk-, Hilfs- und Betriebsstoffen planen und sich\nber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verord-\nan der Planung und Umsetzung neuer Fertigungs-\nnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung\nund Verpackungsprozesse beteiligen; die Kontrollen\nnach Anhörung des Hauptausschusses des Bundes-\nder ein- und ausgehenden Erzeugnisse hinsichtlich\ninstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem\nihrer Quantität und Qualität sicherstellen; die Kos-\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie:\ntenentwicklung und den wirtschaftlichen Ablauf\nsteuern; bei der Auswahl und Beschaffung von\n§1                                    Apparaten, Anlagen und Einrichtungen mitwirken;\nZiel der Prüfung und                           für die Einhaltung von Terminen sorgen; die Instand-\nBezeichnung des Fortbildungsabschlusses                    haltung in Abstimmung mit den zuständigen Mit-\narbeitern und Mitarbeiterinnen sowie den beteiligten\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten\nbetrieblichen Bereichen koordinieren und über-\nund Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung\nwachen; die Einhaltung der Arbeitssicherheits-,\nzum „Geprüften Industriemeister – Fachrichtung Phar-\nUmwelt-, Gesundheits- und Hygienevorschriften\nmazie“ und zur „Geprüften Industriemeisterin – Fach-\ngewährleisten;\nrichtung Pharmazie“ erworben worden sind, kann die\nzuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10              3. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne der Unter-\ndurchführen.                                                      nehmensziele führen und ihnen Aufgaben unter\nBerücksichtigung betrieblicher Vorgaben, nach be-\n(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifika-\ntriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter\ntion zum „Geprüften Industriemeister – Fachrichtung\nBerücksichtigung ihrer individuellen Eignung, Kom-\nPharmazie“ oder zur „Geprüften Industriemeisterin –\npetenz und Interessen zuordnen; sie zu selbständi-\nFachrichtung Pharmazie“ und damit die Befähigung,\ngem, verantwortlichem Handeln anleiten, motivieren\n1. in Betrieben unterschiedlicher Größe sowie in ver-             und an Entscheidungsprozessen beteiligen; bei der\nschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines             Planung des Personalbedarfs und bei Stellenbe-\nBetriebes Sach-, Organisations- und Führungsauf-             setzungen mitwirken; Arbeitsgruppen betreuen und\ngaben wahrzunehmen und                                       moderieren; die zielorientierte Kooperation und\nKommunikation zwischen und mit den Mitarbeitern\n2. sich auf Änderungen von Methoden und Systemen\nund Mitarbeiterinnen, mit den Führungskräften so-\nin der Produktion, auf neue Strukturen der Arbeits-\nwie mit dem Betriebsrat fördern; die Beurteilung\norganisation und auf neue Methoden der Organisa-\nEinzelner und einer Gruppe durchführen und ent-\ntionsentwicklung, der Personalführung und -ent-\nsprechende Personalentwicklungsmaßnahmen sowie\nwicklung einzustellen sowie den technisch-organi-\nUnterweisungen veranlassen; die Innovationsbereit-\nsatorischen Wandel im Betrieb mitzugestalten.\nschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen för-\n(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qua-          dern; neue Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in ihre\nlifikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang                Arbeitsbereiche einführen; die Ausbildung der zu-\nstehende Aufgaben eines „Geprüften Industriemeisters              geteilten Auszubildenden verantworten; Qualitäts-\n– Fachrichtung Pharmazie“ oder einer „Geprüften In-               managementziele kontinuierlich umsetzen sowie\ndustriemeisterin – Fachrichtung Pharmazie“ wahrneh-               Qualitätsbewusstsein und Kundenorientierung der\nmen zu können:                                                    Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fördern.\n1. Fertigungs- und Verpackungsprozesse überwachen;               (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-\nden Einsatz von Betriebs- und Produktionsmitteln         erkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Industrie-\nkoordinieren und deren Erhaltung und Betriebs-           meister – Fachrichtung Pharmazie“ oder “Geprüfte\nbereitschaft sowie deren Werterhalt bei Transport        Industriemeisterin – Fachrichtung Pharmazie“.\nund Lagerung sicherstellen; für die Einhaltung von\nQualitäts- und Quantitätsvorgaben sorgen; Maßnah-                                    §2\nmen zur Vermeidung und Behebung von Betriebs-\nstörungen einleiten; bei der Einrichtung von Arbeits-                  Umfang der Industriemeister-\nstätten und der Gestaltung von Arbeitsplätzen unter              qualifikation und Gliederung der Prüfung\nBeachtung ergonomischer Gesichtspunkte und ent-             (1) Die Qualifikation zum „Geprüften Industriemeis-\nsprechender Vorschriften mitwirken; technologische       ter – Fachrichtung Pharmazie“ und zur „Geprüften\nWeiterentwicklungen im Unternehmen umsetzen, die         Industriemeisterin – Fachrichtung Pharmazie“ umfasst:\nIn- und Außerbetriebnahme von Fertigungs- und\n1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,\nVerpackungsanlagen organisieren und überwachen;\nbei der Entwicklung von Vorschlägen für neue tech-       2. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,","1250          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010\n3. Handlungsspezifische Qualifikationen.                                                 §4\n(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädago-               Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen\ngischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte            (1) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Ba-\nPrüfung nach § 4 der nach dem Berufsbildungsgesetz           sisqualifikationen“ ist in folgenden Prüfungsbereichen\nerlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch           zu prüfen:\neine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prü-\nfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten       1. Rechtsbewusstes Handeln,\nBildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-          2. Betriebswirtschaftliches Handeln,\nfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis            3. Anwenden von Methoden der Information, Kommu-\nist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbrin-           nikation und Planung,\ngen.\n4. Zusammenarbeit im Betrieb.\n(3) Die Prüfung zum „Geprüften Industriemeister –\nFachrichtung Pharmazie“ und zur „Geprüften Industrie-           (2) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“\nmeisterin – Fachrichtung Pharmazie“ gliedert sich in die     soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige\nPrüfungsteile:                                               Rechtsvorschriften berücksichtigen zu können. Dazu\ngehört, die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und\n1. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,          Mitarbeiterinnen unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu\n2. Handlungsspezifische Qualifikationen.                     gestalten sowie die Arbeitssicherheit, den Gesund-\nheitsschutz und den Umweltschutz nach rechtlichen\n(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 1 ist            Grundlagen zu gewährleisten und die Zusammenarbeit\nschriftlich in Form von anwendungsbezogenen Auf-             mit den entsprechenden Institutionen sicherzustellen.\ngabenstellungen gemäß § 4 zu prüfen. Im Prüfungs-            In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsin-\nteil nach Absatz 3 Nummer 2 ist in Form von zwei             halte geprüft werden:\nhandlungsspezifischen, integrierten Situationsaufga-\nben I und II sowie einer anwendungsbezogenen schrift-        1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und\nlichen Ausarbeitung nach § 5 zu prüfen. Die Situations-          Bestimmungen bei der Gestaltung individueller\naufgabe I wird schriftlich geprüft; die Situationsauf-           Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mit-\ngabe II besteht aus einer schriftlichen Aufgabenstellung         arbeitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter\nund einem Fachgespräch.                                          Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Ta-\nrifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen;\n§3                               2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsver-\nZulassungsvoraussetzungen                          fassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungs-\nrechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe;\n(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsüber-\n3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsicht-\ngreifende Basisqualifikationen“ ist zuzulassen, wer Fol-\nlich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung so-\ngendes nachweist:\nwie der Arbeitsförderung;\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\n4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicher-\nanerkannten Ausbildungsberuf, der den Chemie-\nheitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in\nberufen zugeordnet werden kann, oder\nAbstimmung mit betrieblichen und außerbetrieb-\n2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem           lichen Institutionen;\nsonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und da-\n5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts,\nnach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder\ninsbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Bo-\n3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis.                     denschutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhal-\n(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezi-              tung und Lärmbekämpfung, des Strahlenschutzes\nfische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes            und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen;\nnachweist:                                                   6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher\nVorschriften und Bestimmungen, insbesondere hin-\n1. das Ablegen des Prüfungsteils „Fachrichtungsüber-\nsichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaf-\ngreifende Basisqualifikationen“, das nicht länger als\ntung sowie des Datenschutzes.\nfünf Jahre zurückliegt, und\n(3) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches\n2. in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen\nHandeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,\nzu den dort genannten Praxiszeiten mindestens ein\nbetriebswirtschaftliche Gesichtspunkte im Rahmen\nweiteres Jahr Berufspraxis.\npraxisbezogener Handlungen berücksichtigen und\n(3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll       volkswirtschaftliche Zusammenhänge aufzeigen sowie\nwesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines „Geprüften          Unternehmensformen darstellen zu können. Weiterhin\nIndustriemeisters – Fachrichtung Pharmazie“ und einer        soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche\n„Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Pharma-         Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen,\nzie“ nach § 1 Absatz 3 aufweisen.                            beurteilen und beeinflussen zu können. In diesem\n(4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2            Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft\ngenannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zu-          werden:\ngelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen            1. Berücksichtigen der ökonomischen Handlungs-\noder auf andere Weise glaubhaft macht, berufsprak-               prinzipien von Unternehmen unter Einbeziehung\ntische Qualifikationen erworben zu haben, die die Zu-            volkswirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer\nlassung zur Prüfung rechtfertigen.                               Wirkungen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010           1251\n2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Auf-          5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken\nbau- und Ablauforganisation;                                 einschließlich Vereinbarungen entsprechender Hand-\n3. Anwenden von Methoden der Organisationsentwick-                lungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und Zu-\nlung;                                                        sammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen\nzu fördern;\n4. Berücksichtigen von Methoden der Entgeltfindung\n6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch\nund der kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung;\nAnwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher\n5. Unterscheiden von Kostenarten-, Kostenstellen- und             Probleme und sozialer Konflikte.\nKostenträgerrechnung sowie Durchführen von Kal-             (6) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Auf-\nkulationsverfahren.                                      gaben in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten\n(4) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden             Prüfungsbereichen soll insgesamt höchstens sieben\nder Information, Kommunikation und Planung“ soll die          Stunden betragen, für jeden Prüfungsbereich mindes-\nFähigkeit nachgewiesen werden, Projekte und Pro-              tens 90 Minuten.\nzesse analysieren und transparent machen zu können.              (7) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Prü-\nDazu gehört, Daten aufbereiten, technische Unterlagen         fungsleistung in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 ge-\nlesen sowie entsprechende Planungstechniken unter-            nannten Prüfungsbereichen eine mangelhafte Leistung\nscheiden zu können. Es soll ferner die Fähigkeit nach-        erbracht, ist in diesem Prüfungsbereich eine mündliche\ngewiesen werden, angemessene Präsentationstechni-             Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehre-\nken anwenden zu können.                                       ren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen be-\nIn diesem Rahmen können folgende Qualifikations-              steht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung\ninhalte geprüft werden:                                       soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und\n1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess-         nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung\nund Produktionsdaten mit EDV-Systemen und Be-            der schriftlichen Prüfungsleistung und die der münd-\nwerten visualisierter Daten,                             lichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Bewertung\nder Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die\n2. Unterscheiden von Planungstechniken,                       Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt\n3. Anwenden von Präsentationstechniken,                       gewichtet.\n4. Lesen von technischen Unterlagen und Erstellen von                                     §5\nStatistiken, Tabellen und Diagrammen,\nHandlungsspezifische Qualifikationen\n5. Kennen von Projektmanagementmethoden,\n(1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Quali-\n6. Anwenden von Informations- und Kommunikations-             fikationen“ umfasst die Handlungsbereiche\nformen und Sicherstellen des Informationsflusses in\n1. Pharmazeutische Fertigung und Verpackung,\nder Prozesskette.\n2. Organisation, Führung und Kommunikation,\n(5) Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Be-\ntrieb“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Zusam-         3. Spezialisierungsgebiete.\nmenhänge des Sozialverhaltens erkennen, ihre Auswir-             (2) Der Handlungsbereich „Pharmazeutische Ferti-\nkungen auf die Zusammenarbeit beurteilen und durch            gung und Verpackung“ gliedert sich in folgende Quali-\nangemessene Maßnahmen auf eine zielorientierte, effi-         fikationsschwerpunkte:\nziente und vertrauensvolle Zusammenarbeit hinwirken           1. Pharmazeutische Technologie,\nzu können. Dazu gehört, die Leistungsbereitschaft der\nMitarbeiter und Mitarbeiterinnen fördern sowie betrieb-       2. Entwickeln und Herstellen von Darreichungsformen,\nliche Probleme und soziale Konflikte lösen zu können.         3. Pharmazeutische Qualitätssicherung.\nEs soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, Füh-           (3) Der Handlungsbereich „Organisation, Führung\nrungsgrundsätze berücksichtigen und angemessene               und Kommunikation“ gliedert sich in folgende Quali-\nFührungstechniken anwenden zu können. In diesem               fikationsschwerpunkte:\nRahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft\n1. Personalführung und -entwicklung,\nwerden:\n2. Betriebliches Kostenwesen,\n1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung\ndes Einzelnen unter Beachtung des bisherigen Be-         3. Verantwortliches Handeln im Betrieb (Responsible\nrufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher            Care),\nund sozialer Gegebenheiten;                              4. Qualitätsmanagement,\n2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses der          5. Information und Kommunikation.\nArbeitsorganisation und des Arbeitsplatzes auf das          (4) Der Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“\nSozialverhalten des Einzelnen und das Betriebsklima      gliedert sich in folgende Wahlqualifikationsschwer-\nsowie Ergreifen von Maßnahmen zu deren Verbesse-         punkte:\nrung;\n1. Automatisierungs- und Prozessleittechnik,\n3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf\n2. Biotechnologie,\ndas Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit so-\nwie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen;            3. Betriebscontrolling,\n4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Füh-             4. Qualitätsmanagement im regulierten Umfeld.\nrungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsät-              (5) Im Handlungsbereich „Pharmazeutische Ferti-\nzen;                                                     gung und Verpackung“ wird unter Berücksichtigung","1252           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010\nder fachrichtungsübergreifenden Basisqualifikationen                und Regelungseinrichtungen, sowie deren sach-\ndie Situationsaufgabe I nach Absatz 6 und im Hand-                  gerechter Verwendung,\nlungsbereich „Organisation, Führung und Kommunika-\nc) Mitwirken bei der Auswahl von Maschinen, Ferti-\ntion“ unter Berücksichtigung der fachrichtungsüber-\ngungs- und Verpackungsanlagen, technischen\ngreifenden Basisqualifikationen die Situationsaufgabe II\nHilfseinrichtungen, insbesondere Mess-, Steue-\nnach Absatz 7 gestellt. Die Situationsaufgabe I und die\nrungs- und Regelungseinrichtungen, Energien so-\nSituationsaufgabe II sind so zu gestalten, dass die\nwie Hilfs- und Betriebsstoffen unter Beachtung\nQualifikationsschwerpunkte der Handlungsbereiche\nvon technischen und wirtschaftlichen Gegeben-\nnach Absatz 1 Nummer 1 und 2 mindestens einmal the-\nheiten,\nmatisiert werden. Im Handlungsbereich „Spezialisie-\nrungsgebiete“ ist eine schriftliche Ausarbeitung nach            d) Koordinieren und Überwachen der Lagerung und\nAbsatz 8 anzufertigen.                                              des innerbetrieblichen Transports von Wirk-,\nDie Prüfungsdauer für die Bearbeitung der schriftlichen             Hilfs- und Betriebsstoffen, Bulkware und Fertig-\nSituationsaufgabe I beträgt mindestens vier Stunden.                arzneimitteln,\nDie Prüfungsdauer für die Bearbeitung der schriftlichen          e) Organisieren und Veranlassen von Maßnahmen\nAufgabenstellung in der Situationsaufgabe II beträgt                zur Behebung von Störungen,\nmindestens zwei Stunden und für das Fachgespräch\nf) Planen und Veranlassen der vorbeugenden In-\nmindestens 30 Minuten, höchstens 45 Minuten; für\nstandhaltung sowie Organisieren, Überwachen\ndas Fachgespräch sind 45 Minuten Vorbereitungszeit\nund Koordinieren von Maßnahmen der Instand-\neinzuräumen.\nhaltung,\nDie Prüfungsdauer für die Situationsaufgaben I und II\ndarf insgesamt nicht mehr als acht Stunden betragen.             g) Beurteilen von Fertigungs- und Verpackungs-\nDie Prüfungsdauer für die schriftliche Ausarbeitung im              verfahren hinsichtlich Produkt- und Anlagen-\nHandlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“ beträgt                  sicherheit, Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz,\nmindestens 75 und höchstens 90 Minuten.                             Umweltschutz sowie Auswählen und Einsetzen\ngeeigneter Schutzmaßnahmen,\n(6) Kern der Situationsaufgabe I ist mit etwa zwei\nDritteln der Handlungsbereich „Pharmazeutische Ferti-            h) Erfassen, Aus- und Bewerten von Stoff- und\ngung und Verpackung“, wobei der Qualifikations-                     Energiebilanzen sowie Prozessparametern zur\nschwerpunkt „Pharmazeutische Technologie“ den                       Steuerung und Optimierung der Arbeitsabläufe;\nKernpunkt bilden soll. Qualifikationsschwerpunkte des         2. im Qualifikationsschwerpunkt „Entwickeln und Her-\nHandlungsbereiches „Organisation, Führung und Kom-               stellen von Darreichungsformen“ soll die Fähigkeit\nmunikation“ sind mit bis zu einem Drittel integrativ ein-        nachgewiesen werden, bei der galenischen Entwick-\nzubeziehen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe I            lung von Arzneimitteln mitwirken zu können; dazu\nfolgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbe-              gehört, Kenntnisse über Wirk- und Hilfsstoffe in\nreich „Pharmazeutische Fertigung und Verpackung“                 Bezug auf ihre chemischen, physikalischen und\nmit den Schwerpunkten nach den folgenden Num-                    pharmakologischen Eigenschaften, ihre Bioverfüg-\nmern 1 bis 3 umfassen:                                           barkeiten und ihre Zusammensetzung in Arznei-\n1. Im Qualifikationsschwerpunkt „Pharmazeutische                 mitteln auf Entwicklungs- und Fertigungsverfahren\nTechnologie“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-            umsetzen zu können; in diesem Rahmen können\nden, Prozesse der Fertigung, Verpackung und Lage-            folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\nrung pharmazeutischer Produkte unter Berücksich-             a) Mitwirken bei der Erstellung von Rezepturen un-\ntigung von Produkt- und Anlagensicherheit, Arbeits-             ter Berücksichtigung der Eigenschaften pharma-\nsicherheit, Umweltschutz sowie Qualitätssicherung               zeutischer Wirk- und Hilfsstoffe sowie ihrer Be-\nplanen, organisieren und überwachen zu können;                  deutung in der Darreichungsform,\ndazu gehört, unter Berücksichtigung chemischer,\nphysikalischer, biotechnologischer und mathema-              b) Mitwirken bei der verfahrenstechnischen Ent-\ntischer Gesetzmäßigkeiten, Zusammenhänge sowie                  wicklung zur Herstellung von Darreichungsfor-\nOptimierungsmöglichkeiten des Verfahrens zu er-                 men,\nkennen und Maßnahmen einzuleiten; weiterhin soll             c) Aus- und Bewerten von Messreihen,\ndie Fähigkeit nachgewiesen werden, bei Änderun-\nd) Mitwirken bei der Herstellung von Kleinchargen\ngen von Maschinen, Fertigungs- und Verpackungs-\nfür klinische Studien,\nanlagen sowie bei Veränderungen von Stoffen und\nStoffparametern die Auswirkungen auf den Prozess             e) Mitwirken am Scale-up-Prozess,\nerkennen und berücksichtigen zu können; in diesem\nf) Entwickeln von Herstellungs- und Verpackungs-\nRahmen können folgende Qualifikationsinhalte ge-\nanweisungen;\nprüft werden:\n3. im Qualifikationsschwerpunkt „Pharmazeutische\na) Planen, Auswählen und Überwachen von Verfah-\nQualitätssicherung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen\nren zur Fertigung und Verpackung sowie Arten\nwerden, Fertigung, Verpackung, Lagerung und inner-\nder Lagerung fester, halbfester, flüssiger und ste-\nbetrieblichen Transport von Arzneimitteln nach Vor-\nriler Arzneiformen,\ngabe anerkannter pharmazeutischer Regeln steuern\nb) Beurteilen von Aufbau, Funktionsprinzip und Ein-          und dabei Maßnahmen der Qualitätssicherung pla-\nsatzmöglichkeiten von Maschinen, Fertigungs-              nen, koordinieren und überwachen zu können; in\nund Verpackungsanlagen, technischen Hilfsein-             diesem Rahmen können folgende Qualifikations-\nrichtungen, insbesondere Mess-, Steuerungs-               inhalte geprüft werden:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010           1253\na) Mitwirken bei der Erstellung von betrieblichen Ar-      2. im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebliches Kos-\nbeitsanweisungen,                                         tenwesen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,\nb) Umsetzen von Vorschriften, Richtlinien und Qua-            Kostenverantwortung übernehmen zu können; dazu\nlitätssicherungsmaßnahmen für die Fertigung und           gehört, kostenrelevante Einflussfaktoren hinsichtlich\nVerpackung von Arzneimitteln,                             der Entstehung von Kosten, der Entwicklung von\nKostenstrukturen, der Kalkulation von Kosten sowie\nc) Sicherstellen der Umsetzung von Hygienevor-                der Kostenplanung beurteilen zu können; in diesem\nschriften im pharmazeutischen Betrieb unter               Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte ge-\nbesonderer Berücksichtigung mikrobiologischer             prüft werden:\nAspekte der Betriebs- und Personalhygiene,\na) Erkennen und Beurteilen von Zusammenhängen\nd) Sicherstellen der Durchführung von Inprozess-\ndes betrieblichen Rechnungswesens, insbeson-\nkontrollen zur Qualitätssicherung,\ndere Kostenarten-, Kostenstellen-, Kostenträger-\ne) Aus- und Bewerten der Ergebnisse von Inpro-                   und Prozesskostenrechnung,\nzesskontrollen sowie von Prozessdaten,\nb) Anwenden von Kalkulationsverfahren,\nf) Sicherstellen und Überwachen von Dokumenta-\ntionen,                                                   c) Ermitteln von Zielgrößen, insbesondere Betriebs-\nergebnis, Deckungsbeitrag und Kennzahlen,\ng) Erkennen von Messabweichungen, Bewerten des\nEinsatzes von Messeinrichtungen sowie Veran-              d) Durchführen von Kostenkontrollen,\nlassen und Organisieren von Maßnahmen zur Be-\ne) Einleiten von Maßnahmen zur Kostenbeeinflus-\nhebung von Störungen,\nsung;\nh) Nutzen von Instrumenten des Qualitätsmanage-\nments zur kontinuierlichen Qualitätsverbesserung       3. im Qualifikationsschwerpunkt „Verantwortliches\nund Prozessoptimierung.                                   Handeln im Betrieb (Responsible Care)“ soll die\nFähigkeit nachgewiesen werden, die Vernetzung\n(7) Kern der schriftlichen Aufgabenstellung in der             ökonomischer, ökologischer und sozialer Faktoren\nSituationsaufgabe II ist mit etwa zwei Dritteln der Hand-         berücksichtigen zu können; dazu gehört, in den\nlungsbereich „Organisation, Führung und Kommunika-                Bereichen Arbeits- und Anlagensicherheit, Gesund-\ntion“, wobei die Qualifikationsschwerpunkte „Personal-            heitsschutz sowie Umweltschutz im Rahmen ge-\nführung und -entwicklung“ und „Qualitätsmanagement“               setzlicher Vorschriften und betrieblicher Vorgaben\nbesondere Berücksichtigung finden sollen. Qualifika-              verantwortlich handeln zu können; in diesem Rah-\ntionsschwerpunkte des Handlungsbereiches „Pharma-                 men können folgende Qualifikationsinhalte geprüft\nzeutische Fertigung und Verpackung“ sind mit bis zu               werden:\neinem Drittel einzubeziehen. Grundlage des Fachge-\nspräches ist die schriftlich gelöste Aufgabenstellung in          a) Überprüfen und Gewährleisten der Arbeits- und\nder Situationsaufgabe II. Dabei soll unter Einsatz von               Anlagensicherheit, des Gesundheitsschutzes so-\nPräsentationstechniken die Fähigkeit nachgewiesen                    wie des Umweltschutzes,\nwerden, Arbeitsaufgaben zu analysieren, zu strukturie-            b) Erkennen von Schwachstellen im Bereich Arbeits-\nren und einer begründeten Lösung zuführen zu können.                 und Anlagensicherheit, Gesundheitsschutz und\nIm Einzelnen kann die Situationsaufgabe II folgende                  Umweltschutz sowie Einleiten vorbeugender\nQualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich „Orga-                Maßnahmen,\nnisation, Führung und Kommunikation“ mit den\nSchwerpunkten nach den folgenden Nummern 1 bis 5                  c) Fördern des verantwortlichen Handelns von Mit-\numfassen:                                                            arbeitern und Mitarbeiterinnen im Betrieb,\n1. Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung und              d) Planen und Durchführen von Unterweisungen zur\n-entwicklung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-               Arbeits- und Anlagensicherheit sowie zum Ge-\nden, Personal einsetzen, führen, beurteilen und unter            sundheitsschutz und zum Umweltschutz,\nBeachtung der Qualifikationsanforderungen des                 e) Gewährleisten des Informationsaustausches über\nBetriebes geeignete Maßnahmen zur weiteren beruf-                sicherheits- und umweltrelevante Vorgänge;\nlichen Entwicklung vorschlagen zu können; in die-\nsem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte           4. im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätsmanage-\ngeprüft werden:                                               ment“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Me-\nthoden und Techniken anwenden zu können, um\na) Ermitteln des qualitativen und quantitativen Per-\nqualitätsbewusst handeln und das Qualitätsmana-\nsonalbedarfs,\ngement weiter entwickeln zu können; in diesem Rah-\nb) Auswählen und Einsetzen von Mitarbeitern und               men können folgende Qualifikationsinhalte geprüft\nMitarbeiterinnen,                                         werden:\nc) Führen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,              a) Umsetzen von Kundenforderungen in Qualitäts-\nd) Beurteilen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen              ziele und Qualitätsvorgaben,\nnach vorgegebenen Beurteilungssystemen,\nb) Berücksichtigen rechtlicher und betrieblicher Vor-\ne) Durchführen von Mitarbeitergesprächen           und           gaben und Qualitätsnormen sowie deren Einhal-\nFestlegen von Zielvereinbarungen,                            tung im eigenen Verantwortungsbereich sicher-\nf) Anfertigen von Stellenbeschreibungen,                         stellen,\ng) Ergreifen von Maßnahmen zur Qualifizierung der             c) Beschreiben betrieblicher Prozesse und Vorberei-\nMitarbeiter und Mitarbeiterinnen;                            ten von Audits und Zertifizierungen,","1254            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010\nd) Nutzen von Instrumenten des Qualitätsmanage-                c) Sicherstellen der Produktion;\nments zur kontinuierlichen Qualitätsverbesserung      3. im Wahlqualifikationsschwerpunkt „Betriebscontrol-\nund Prozessoptimierung;                                   ling“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, be-\n5. im Qualifikationsschwerpunkt „Information und                   triebswirtschaftlich handeln zu können; in diesem\nKommunikation“ soll die Fähigkeit nachgewiesen                 Rahmen werden folgende Qualifikationsinhalte ge-\nwerden, Methoden und Systeme der Information                   prüft:\nund Kommunikation im Betrieb anwenden zu kön-                  a) Darstellen betriebswirtschaftlicher Abläufe an-\nnen; in diesem Rahmen können folgende Qualifika-                   hand von Geschäftsprozessen und Wertschöp-\ntionsinhalte geprüft werden:                                       fungsketten sowie Entwickeln von Optimierungs-\na) Einsetzen von Planungs- und Steuerungssyste-                    vorschlägen,\nmen zur Produktions-, Mengen-, Kapazitäts-\nb) Nutzen betriebswirtschaftlicher Kennzahlen als\nund Terminplanung,\nInformations- und Steuerungsinstrument, insbe-\nb) Vermitteln von Informationen und Anweisungen                    sondere unter Beachtung von produktionswirt-\nder Betriebsleitung,                                          schaftlichen, personalwirtschaftlichen und logisti-\nc) Durchführen von Unterweisungen und Qualifizie-                  schen Aspekten,\nrungsmaßnahmen,                                           c) Ergreifen von Maßnahmen zur Kosten- und Leis-\nd) Kommunizieren mit Kunden,                                       tungsbeeinflussung;\ne) Schaffen und Sicherstellen von Rahmenbedin-             4. im Wahlqualifikationsschwerpunkt „Qualitätsmana-\ngungen für eine effiziente Kommunikation in der           gement im regulierten Umfeld“ soll die Fähigkeit\nGruppe.                                                   nachgewiesen werden, Koordinationsaufgaben zur\n(8) Im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“               Qualitätssicherung im Rahmen des unternehmens-\nist in Form einer anwendungsbezogenen schriftlichen                spezifischen QM-Systems wahrnehmen zu können;\nAusarbeitung, die eine oder mehrere Aufgaben umfas-                in diesem Rahmen werden folgende Qualifikations-\nsen soll, zu prüfen. Dabei soll die Fähigkeit nachge-              inhalte geprüft:\nwiesen werden, diese analysieren, strukturieren und                a) Umsetzen von Anforderungen des betrieblichen\neiner begründeten Lösung zuführen zu können. Der                       Qualitätssicherungssystems in das betriebliche\nPrüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin be-                   Dokumentationssystem und die technische Zu-\nstimmt einen der nachfolgend genannten Wahlquali-                      lassungsdokumentation,\nfikationsschwerpunkte, in dem geprüft werden soll. In              b) Entwickeln von Standardarbeitsanweisungen,\nder Ausarbeitung sind alle Qualifikationsinhalte des\nausgewählten Schwerpunktes zu berücksichtigen. Im                  c) Entwickeln von Anweisungen und Plänen zur Per-\nEinzelnen kann die Ausarbeitung folgende Qualifika-                    sonal- und Betriebshygiene,\ntionsinhalte des Handlungsbereiches „Spezialisierungs-             d) Mitwirken beim Planen, Entwickeln, Organisieren\ngebiete“ mit den Schwerpunkten nach den folgenden                      und Dokumentieren von Kalibrierungen, Quali-\nNummern 1 bis 4 umfassen:                                              fizierungen und Validierungen,\n1. Im Wahlqualifikationsschwerpunkt „Automatisie-                  e) Vorbereiten von internen und externen Inspektio-\nrungs- und Prozessleittechnik“ soll die Fähigkeit                  nen,\nnachgewiesen werden, Prozessleitsysteme zur Fer-               f) Durchführen von Selbstinspektionen, Bewerten\ntigung, Verpackung und Lagerung pharmazeutischer                   der Ergebnisse, Einleiten von Maßnahmen und\nProdukte einsetzen und optimieren zu können; in                    deren Umsetzung sicherstellen,\ndiesem Rahmen werden folgende Qualifikations-\ninhalte geprüft:                                               g) Mitwirken bei der Bearbeitung von internen und\nexternen Reklamationen.\na) Mitwirken bei der Auswahl von Steuerungs-, Re-\ngelungs- und Prozessleitsystemen,                        (9) Ist in der schriftlichen Situationsaufgabe I nach\nAbsatz 6 oder in der schriftlichen Ausarbeitung nach\nb) Sicherstellen der Kommunikation an der Schnitt-\nAbsatz 8 eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht\nstelle zwischen Verfahrenstechnik und Prozess-\nworden, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzu-\nleittechnik unter Beachtung der Hierarchieebenen\nbieten. Bei einer oder mehrerer ungenügender schrift-\nvon Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleitsys-\nlicher Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit\ntemen,\nnicht. Die Ergänzungsprüfung soll handlungsspezifisch\nc) Optimieren von Steuerungs-, Regelungs- und              und integriert durchgeführt werden und nicht länger als\nProzessleitsystemen;                                  20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen\n2. im Wahlqualifikationsschwerpunkt „Biotechnologie“           Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungs-\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, biotechno-         prüfung werden zu einer Bewertung der Prüfungsleis-\nlogische Prozessabläufe zur Wirkstoffgewinnung             tung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der\nplanen, koordinieren, sowie die besonderen Rah-            schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.\nmenbedingungen beachten und gewährleisten zu\nkönnen; in diesem Rahmen werden folgende Qua-                                           §6\nlifikationsinhalte geprüft:                                        Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\na) Optimieren von Produktionsverfahren und Pro-               Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme-\nzessabläufen,                                         rin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungs-\nb) Mitwirken bei der Auswahl von Produktionsanla-          bestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien,\ngen,                                                  wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öf-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010           1255\nfentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrich-       bewertungen in den Situationsaufgaben I und II sowie\ntung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss            in der schriftlichen Ausarbeitung einzutragen.\nerfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur             Im Fall der Freistellung nach § 6 sind Ort und Datum\nFortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach           sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der ander-\nder Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung            weitig abgelegten Prüfung anzugeben. Der Nachweis\nerfolgt.                                                     über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen\nQualifikationen nach § 2 Absatz 2 ist im Zeugnis einzu-\n§7                              tragen.\nBewerten der\nPrüfungsteile und Bestehen der Prüfung                                           §8\n(1) Die Prüfungsteile „Fachrichtungsübergreifende                        Wiederholung der Prüfung\nBasisqualifikationen“ und „Handlungsspezifische Qua-            (1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zwei-\nlifikationen“ sind gesondert nach Punkten zu bewerten.       mal wiederholt werden.\n(2) Für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergrei-            (2) Wer an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt\nfende Basisqualifikationen“ ist eine Note aus dem arith-     und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom\nmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistun-          Tage der Beendigung des nicht bestandenen Prüfungs-\ngen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.            teils an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet, ist auf\n(3) Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen in der      Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsberei-\nSituationsaufgabe I und in der schriftlichen Aufgaben-       chen, den einzeln zu prüfenden Situationsaufgaben I\nstellung in der Situationsaufgabe II sind die Gewichtun-     und II und der schriftlichen Ausarbeitung zu befreien,\ngen der Handlungsbereiche nach § 5 Absatz 6 und 7            wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung er-\nzugrunde zu legen. In der Situationsaufgabe II ist das       brachten Leistungen ausgereicht haben.\nFachgespräch gesondert zu bewerten. Die Prüfungs-\nleistungen in der schriftlichen Aufgabenstellung und                                     §9\nim Fachgespräch sind gleichgewichtig zu bewerten                               Zusatzqualifikationen\nund zu einer Punktebewertung zusammenzufassen.\nDie Prüfungsleistung in der schriftlichen Ausarbeitung          Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden\nim Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“ ist ge-        hat, kann beantragen, die Prüfung in weiteren Speziali-\nsondert zu bewerten.                                         sierungsgebieten nach § 5 Absatz 4 abzulegen. Über\ndie bestandene Prüfung ist eine Bescheinigung auszu-\n(4) Für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qua-      stellen. § 8 Absatz 1 gilt entsprechend.\nlifikationen“ ist eine Note aus den Punktebewertungen\nder Prüfungsleistungen in den Situationsaufgaben I                                      § 10\nund II sowie in der schriftlichen Ausarbeitung zu bilden;\ndabei sind die Punktebewertungen im Verhältnis 45                               Übergangsvorschrift\nzu 45 zu 10 zu gewichten.                                       Die bis zum Ablauf des 30. September 2010 begon-\n(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungs-        nenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen\nteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin im Prüfungs-        Vorschriften zu Ende geführt werden. Auf Antrag kann\nteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“       die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch\nin allen Prüfungsbereichen mindestens ausreichende           nach dieser Verordnung durchführen; § 8 Absatz 2 fin-\nLeistungen und im Prüfungsteil „Handlungsspezifische         det in diesem Fall keine Anwendung.\nQualifikationen“ in den Situationsaufgaben I und II so-\nwie in der schriftlichen Ausarbeitung jeweils mindes-                                   § 11\ntens ausreichende Leistungen erbracht hat.                                Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(6) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein           Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft.\nZeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. In das         Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum\nZeugnis nach der Anlage 2 sind die in den Prüfungs-          anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Ge-\nteilen „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikatio-        prüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Pharmazie\nnen“ und „Handlungsspezifische Qualifikationen“ er-          vom 19. Mai 1989 (BGBl. I S. 982), die zuletzt durch\nzielten Noten und die Punktebewertungen in den ein-          Artikel 22 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I\nzelnen Prüfungsbereichen nach § 4 sowie die Punkte-          S. 2960) geändert worden ist, außer Kraft.\nBonn, den 26. August 2010\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnnette Schavan","1256             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010\nAnlage 1\n(zu § 7 Absatz 6)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Industriemeister – Fachrichtung Pharmazie\nGeprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Pharmazie\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Industriemeister – Fachrichtung Pharmazie\nGeprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Pharmazie\nnach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fach-\nrichtung Pharmazie und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Pharmazie vom 26. August 2010 (BGBl. I\nS. 1249) bestanden.\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010                                                                                                                                     1257\nAnlage 2\n(zu § 7 Absatz 6)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Industriemeister – Fachrichtung Pharmazie\nGeprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Pharmazie\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am        . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Industriemeister – Fachrichtung Pharmazie\nGeprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Pharmazie\nnach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fach-\nrichtung Pharmazie und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Pharmazie vom 26. August 2010 (BGBl. I\nS. 1249) mit folgenden Ergebnissen bestanden:\nPunkte1)                       Note\nI. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen                                                                                                                                                                                    ...........\nPrüfungsbereiche:\n1. Rechtsbewusstes Handeln                                                                                                                                                                         ..........\n2. Betriebswirtschaftliches Handeln                                                                                                                                                                ..........\n3. Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung                                                                                                                                ..........\n4. Zusammenarbeit im Betrieb                                                                                                                                                                       ..........\n(Im Fall des § 6: „ „Der Prüfungsteilnehmer“ oder „Die Prüfungsteilnehmerin“ wurde nach § 6 im Hinblick auf die am\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nabgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . freigestellt.“)\nII. Handlungsspezifische Qualifikationen\nPunkte                         Note2)\n1. Situationsaufgabe I im Handlungsbereich\n„Pharmazeutische Fertigung und Verpackung“                                                                                                                                                      ..........                     ...........\n2. Situationsaufgabe II im Handlungsbereich\n„Organisation, Führung und Kommunikation“                                                                                                                                                       ..........                     ...........\n3. Schriftliche Ausarbeitung im Handlungsbereich\n„Spezialisierungsgebiete“ mit dem\nWahlqualifikationsschwerpunkt\n.......................................................................                                                                                                                       ...........                      ...........\n(Im Fall des § 6: „ „Der Prüfungsteilnehmer“ oder „Die Prüfungsteilnehmerin“ wurde nach § 6 im Hinblick auf die am\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nabgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . freigestellt.“)","1258                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010\nIII. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen\nDer Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat nach § 3 Absatz 3 den Nachweis über den Erwerb der berufs-\nund arbeitspädagogischen Eignung durch die Prüfung am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nvor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erbracht.\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n1\n) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..\n2\n) Bei der Ermittlung der Note sind die Punktebewertungen für die Situationsaufgaben I und II sowie die schriftliche Ausarbeitung im Verhältnis 45 zu\n45 zu 10 gewichtet worden."]}