{"id":"bgbl1-2010-46-1","kind":"bgbl1","year":2010,"number":46,"date":"2010-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/46#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-46-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_46.pdf#page=2","order":1,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung","law_date":"2010-08-19T00:00:00Z","page":1224,"pdf_page":2,"num_pages":19,"content":["1224           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2010\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung\nVom 19. August 2010\nAuf Grund des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13,                        aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nSatz 3 und 4 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung                         „Für die Ausstellung von Besatzungsauswei-\nder Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698)                         sen für Angehörige von Luftfahrtunternehmen\nin Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-                          gilt Absatz 3 entsprechend.“\nkostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und\nin Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungs-                     bb) Satz 3 wird aufgehoben.\ngesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und               2. § 3 wird wie folgt gefasst:\ndem Organisationserlass vom 22. November 2005                       a) Absatz 3 wird aufgehoben.\n(BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für\nb) In Absatz 4 wird nach dem ersten Halbsatz das\nVerkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen\nSemikolon durch einen Punkt ersetzt und der bis-\nmit dem Bundesministerium der Finanzen und dem\nherige zweite Halbsatz wie folgt gefasst:\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie:\n„Die durch den praktischen Teil der Prüfung oder\nÜberprüfung entstehenden Auslagen sind geson-\nArtikel 1\ndert zu erheben.“\nDie Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom              3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Ar-\n„(1) Gebühren und Auslagen, die der beauftragten\ntikel 13 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I\nFlugsicherungsorganisation aus Anlass der in Ab-\nS. 2424) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nschnitt VII Nummer 6 bis 8 und 11b bis 11d des\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                     Gebührenverzeichnisses genannten Amtshandlun-\ngen zustehen, erhebt die Flugsicherungsorgani-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                              sation unmittelbar von dem Kostenschuldner.“\n„(2) Wird eine Zulassung, Erlaubnis, Berech-            4. In § 6 wird die Angabe „§ 129 Absatz 1 Satz 3“ durch\ntigung, Genehmigung, Zustimmung, Anerken-                     die Angabe „§ 129 Absatz 2“ ersetzt.\nnung, Registrierung oder ein Zeugnis erneuert,             5. § 9 wird wie folgt gefasst:\ngeändert, erweitert oder die Gültigkeit verlängert,\nso wird eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel                                                „§ 9\nbis zu fünf Zehnteln der Gebühr erhoben, die für                                    Übergangsregelung\ndie Erteilung erhoben werden müsste, soweit im                    Bei Änderung des Gebührenverzeichnisses vor\nGebührenverzeichnis nichts Abweichendes ge-                   Beendigung einer Amtshandlung bemisst sich die\nregelt ist. Für die Beschränkung oder die Anord-              Gebühr nach dem bei Beendigung der Amtshand-\nnung des Ruhens auf Zeit werden zwei Drittel der              lung geltenden Gebührenverzeichnis. In diesem Fall\nGebühr erhoben.“                                              darf die Gebühr jedoch den Betrag, der sich bei An-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                              wendung des bei Beginn der Amtshandlung gelten-\nden Gebührenverzeichnisses ergeben würde, um\n„(3) Stellt ein Unternehmen Anträge, die der               nicht mehr als ein Zehntel überschreiten.“\nGebührenpflicht nach Abschnitt III oder IV des             6. Das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 Absatz 1)\nGebührenverzeichnisses unterliegen, für mehrere               erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung er-\nMitarbeiter und erklärt es sich zur Übernahme der             sichtliche Fassung.\nKosten bereit, findet § 5 des Verwaltungskosten-\ngesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der                                       Artikel 2\njeweils geltenden Fassung Anwendung.“\nDiese Verordnung tritt am 1. September 2010 in\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                          Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 19. August 2010\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nIn Vertretung\nKlaus-D. Scheurle","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2010                          1225\nAnhang zu Artikel 1 Nummer 6\nAnlage\n(zu § 2 Absatz 1)\nGebührenverzeichnis\nInhaltsverzeichnis\nI.   Anerkennungen, Genehmigungen und Ermächtigungen bei der Entwicklung, Herstellung\noder Instandhaltung von Luftfahrtgerät\nII. Zulassung von Luftfahrtgerät und Eintragung von Luftfahrzeugen\nIII. Prüfungen und Überprüfungen von Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal für Erlaubnisse\nund Berechtigungen\nIV. Lizenzen, Luftfahrerscheine, Erlaubnisse (Registrierung) und Berechtigungen für Luftfahrt-\nund Flugsicherungspersonal\nV. Anlage und Betrieb von Flugplätzen\nVI. Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät\nVII. Sonstige Amtshandlungen der Luftfahrtverwaltungen\nDie in diesem Gebührenverzeichnis enthaltenen Verweisungen auf JAR-Regelungen beziehen\nsich auf die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger\nbekannt gegebenen entsprechenden Fassungen der Übersetzung von JAR-TSO deutsch\n(BAnz. Nr. 137a vom 28. Juli 1998), JAR-21 deutsch (BAnz. Nr. 137a vom 28. Juli 1998,\ngeändert durch Bekanntmachung vom 26. März 1999, BAnz. S. 6435), JAR-OPS 3 deutsch\n(BAnz. Nr. 130a vom 1. Juli 2002, berichtigt durch Bekanntmachung vom 10. Januar 2003,\nBAnz. S. 1172), JAR-FCL 1 deutsch (BAnz. Nr. 80a vom 29. April 2003), JAR-FCL 2 deutsch\n(BAnz. Nr. 80b vom 29. April 2003), JAR-FCL 3 deutsch (BAnz. Nr. 81a vom 30. April 2003),\nJAR-FCL 4 deutsch (BAnz. Nr. 81b vom 30. April 2003) sowie auf EU-OPS 1(ABl. L 10 vom\n12.1.2008, S. 1).\nI. Anerkennungen, Genehmigungen und Ermächtigungen bei der Entwicklung, Herstellung oder Instand-\nhaltung von Luftfahrtgerät\nGebührentatbestand                                                      Gebühr\n1.  Entwicklung\na) Genehmigung eines Entwicklungsbetriebes (§ 2 Abs. 2 LuftGerPV)                                   600 bis 14 000 EUR\nb) Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe a                                      3/10 bis 5/10 der Gebühr für die\nGenehmigung\nc) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a                                         2/10 bis 5/10 der Gebühr für die\nGenehmigung\n2.  Herstellung\na) Genehmigung eines Herstellungsbetriebes (§ 2 Abs. 2 LuftGerPV,\nVerordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. Septem-\nber 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die\nErteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahr-\nzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie\nfür die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben,\nAnhang Teil 21, Abschnitt G)                                                                     600 bis 14 000 EUR\nb) Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe a                                      3/10 bis 5/10 der Gebühr für die\nGenehmigung\nc) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a                                         2/10 bis 5/10 der Gebühr für die\nGenehmigung\nd) Anerkennung der Herstellungsnachweise anderer Stellen (§ 5 Luft-\nGerPV)                                                                                                       500 EUR\ne) Zustimmung zur Herstellung von Luftfahrtgeräten oder -teilen ohne\nGenehmigung als Herstellungsbetrieb (§ 9 Abs. 1 und 2 LuftGerPV,\nVerordnung (EG) Nr. 1702/2003 Teil 21, Abschnitt F)                                               500 bis 5 000 EUR\nf) Genehmigung eines Herstellungsbetriebes für Luftsportgerät oder\nErweiterung oder Änderung der Genehmigung (§ 10 LuftGerPV)                                                   300 EUR","1226         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2010\nGebührentatbestand                                          Gebühr\n3. Instandhaltung und Genehmigung von Organisationen für die Auf-\nrechterhaltung der Lufttüchtigkeit\na) Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebes oder luftfahrttech-\nnischen Betriebes (§§ 13, 18 LuftGerPV, Verordnung (EG)\nNr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die\nAufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luft-\nfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die\nErteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen,\ndie diese Tätigkeiten ausführen)                                                  500 bis 14 000 EUR\nb) Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe a                           3/10 bis 5/10 der Gebühr für die\nGenehmigung\nc) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a                              2/10 bis 5/10 der Gebühr für die\nGenehmigung\nd) Genehmigung eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhal-\ntung der Lufttüchtigkeit (Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I,\nAbschnitt A, Unterabschnitt G)                                                    500 bis 14 000 EUR\ne) Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe d                              3/10 bis 5/10 der Gebühr der\nGenehmigung\nf) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe d                                 2/10 bis 5/10 der Gebühr der\nGenehmigung\ng) Verlängerung oder Änderung der Anerkennung eines selbstän-\ndigen Prüfers von Luftfahrtgerät (§ 14 LuftGerPV)                                            350 EUR\nh) Anerkennung der Instandhaltungsnachweise anderer Stellen (§ 6\nLuftGerPV)                                                                            80 bis 450 EUR\ni)  Verlängerung der Zeitabstände für die Nachprüfung (§ 15 Abs. 2\nLuftGerPV)                                                                            90 bis 300 EUR\nj)  Genehmigung eines Herstellungsbetriebes für Luftsportgerät für\ndie Instandhaltung (§ 2 Abs. 2 LuftGerPV) oder Erweiterung der\nGenehmigung                                                                                  300 EUR\nk) Genehmigung oder Änderung eines Instandhaltungsprogramms\n(Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I, M.A. 302                                  100 bis 2 000 EUR\nl)  Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtig-\nkeit (Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I, M.A. 901 d, e)                       100 bis 1 000 EUR\n4. Sonstige Amtshandlungen im Bereich der Prüfung von Luftfahrtgerät\na) Erteilung einer Ausnahme für die Herstellung im Amateurbau (§ 9\nAbs. 5 LuftGerPV)                                                                            220 EUR\nb) Ermächtigung zur Durchführung bestimmter Instandhaltungen und\nÄnderungen (§ 13 Abs. 2 LuftGerPV) oder bestimmter Nachprüfun-\ngen (§ 19 Abs. 2 LuftGerPV)                                                           60 bis 600 EUR\nc) Änderung oder Neuausstellung der Genehmigungsurkunde eines\nBetriebes nach den Nummern 1, 2 und 3                                                         90 EUR\nd) Gutachterliche Tätigkeit im Zusammenhang mit ausländischer\nGenehmigung eines Betriebes nach Nummer 1, 2 oder 3 oder\nden zugehörigen Zeugnissen und Bescheinigungen je angefan-\ngene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu\nauswärtigen Dienststätten                                                             65 bis 110 EUR\ne) Anerkennung des verantwortlichen Personals im Instandhaltungs-\nbetrieb (Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang II, Abschnitt A,\n145.A.30 und Abschnitt B, 145.B.20 Nr. 1 und 4)                                    100 bis 1 800 EUR\n5. Anerkennung von Produktspezifikationen für Bau- und Ausrüstungs-\nteile (Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 Anhang Teil 21, Abschnitt K, § 9\nLuftGerPV, JAR-21 deutsch, Abschnitt K)\na) Grundgebühr je Anerkennung                                                                     70 EUR\nb) Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde für alle Tätigkeiten im\nZusammenhang mit der Anerkennung der Produktspezifikation                             65 bis 110 EUR","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2010         1227\nGebührentatbestand                                       Gebühr\n6.  Die im Kalenderjahr jeweils erste Überprüfung zur fortlaufenden\nBestätigung der Genehmigungsvoraussetzungen oder Verlängerung\nder Gültigkeit der Genehmigung eines Betriebes nach I. Nr. 1, 2 oder 3\nmit der Größe der Belegschaft von\na) bis 5 Personen                                                                            1 000 EUR\nb) über 5 bis 10 Personen                                                                    2 000 EUR\nc) über 10 bis 50 Personen                                                                   3 500 EUR\nd) über 50 bis 100 Personen                                                                  5 000 EUR\ne) über 100 bis 250 Personen                                                                 7 000 EUR\nf) über 250 bis 500 Personen                                                               10 000 EUR\ng) über 500 Personen                                                                       14 000 EUR\nII. Zulassung von Luftfahrtgerät und Eintragung von Luftfahrzeugen\nGebührentatbestand                                     Gebühr\n1. Musterzulassung (§ 4 LuftVZO)\nA.  Grundgebühren\na)   Flugzeuge oder Drehflügler (Hub-, Trag- und Flugschrauber),\njeweils mit einer höchstzulässigen Startmasse\naa)    bis                2 000 kg                                                   500 EUR\nbb)    über               2 000 kg bis           5 700 kg                            900 EUR\ncc)    über               5 700 kg bis         14 000 kg                           1 500 EUR\ndd)    über              14 000 kg bis         50 000 kg                           2 500 EUR\nee)    über              50 000 kg bis        100 000 kg                           5 000 EUR\nff)    über             100 000 kg bis        150 000 kg                         11 000 EUR\ngg)    über             150 000 kg                                               24 000 EUR\nb)   Luftschiffe mit einer Höchstmasse\naa)    bis                1 500 kg                                                   800 EUR\nbb)    über               1 500 kg bis           5 000 kg                          1 200 EUR\ncc)    über               5 000 kg bis         10 000 kg                           1 800 EUR\ndd)    über              10 000 kg bis        100 000 kg                           3 000 EUR\nee)    über             100 000 kg                                                 6 000 EUR\nc)   Motorsegler\naa)    nicht selbststartend                                                          200 EUR\nbb)    selbststartend                                                                500 EUR\nd)   Segelflugzeuge                                                                       150 EUR\ne)   Bemannte Ballone mit einer Zulassung für\naa)    bis              5 Personen                                                   150 EUR\nbb)    über             5 Personen bis        15 Personen                            500 EUR\ncc)    über           15 Personen                                                  1 000 EUR\nf)   Ultraleichtflugzeuge                                                          50 bis 125 EUR\ng)   Rettungsfallschirme                                                                  250 EUR\nh)   Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 150 kg                        500 EUR\ni)   Flugmotoren mit einer höchstzulässigen Startleistung oder mit\neinem höchstzulässigen Startschub\naa)    bis 75 kW                                                                     350 EUR","1228        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2010\nGebührentatbestand                                        Gebühr\nbb)   über 75 kW                    bis         150 kW oder\nbis             3 000 N                            700 EUR\ncc)   über 150 kW                   bis         375 kW oder\nüber 3 000 N                  bis            10 000 N                         1 500 EUR\ndd)   über 375 kW                   bis         750 kW oder\nüber 10 000 N                 bis            50 000 N                         3 000 EUR\nee)   über 750 kW                   oder über      50 000 N                         4 000 EUR\nff)   Flugmotoren für Motorsegler oder Leichtflugzeuge (VLA)                           250 EUR\nj)   Propeller\naa)   Feste Propeller oder einstellbare Propeller                                      300 EUR\nbb)   Verstellpropeller                                                                700 EUR\nk)   Rettungs- oder Sicherheitsgeräte                                              130 bis 500 EUR\nl)   Geräte der elektrischen Anlagen                                               180 bis 800 EUR\nm)   Bordküchen                                                                  180 bis 1 300 EUR\nn)   Schleppkupplungen für Segelflugzeug- oder Bannerschlepp                                 70 EUR\nB.   Zuschlag zu den Grundgebühren nach A je angefangene Tätigkeits-\nstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen\nDienststätten                                                                       65 bis 110 EUR\nC. Musterprüfung, Stückprüfung und Nachprüfung von Luftsportgerät\n(§§ 10, 19 Abs. 4 LuftGerPV)\na)   Musterprüfung\naa)   Rettungssystem                                                        300 bis 2 500 EUR\nbb)   schwerkraftgesteuertes Luftsportgerät                                 500 bis 7 000 EUR\ncc)   aerodynamisch gesteuertes Luftsportgerät                              500 bis 7 500 EUR\nb)   Stückprüfung\naa)   Rettungsgerät                                                            25 bis 250 EUR\nbb)   Abnahmeprüfung, Dokumentation, Berichte                                  25 bis 500 EUR\nc)   Nachprüfung\naa)   Luftsportgerät\naaa) Dokumentation, Berichte                                               25 bis 80 EUR\nbbb) Abnahmeprüfung                                                      80 bis 350 EUR\nbb)   Rettungssystem\naaa) Dokumentation, Berichte                                               25 bis 80 EUR\nbbb) Abnahmeprüfung                                                      50 bis 150 EUR\nD. Musterprüfung, Stückprüfung und Nachprüfung von Flugmodellen\nmit einer höchstzulässigen Startmasse bis 150 kg (§ 9 Abs. 4,\n§ 14 Abs. 4 LuftGerPV)\na)   Musterprüfung, Stückprüfung                                                   150 bis 500 EUR\nb)   Nachprüfung                                                                    30 bis 150 EUR\nE.   Einzelstückprüfung (§ 3 LuftGerPV) je angefangene Tätigkeits-\nstunde einschließlich der Dienstreisezeiten für alle Tätigkeiten im\nZusammenhang mit der Einzelstückprüfung                                             65 bis 110 EUR\n2. Änderung der Musterzulassung, Ergänzung zur Musterzulassung\n(§ 5 LuftVZO)\na)   Grundgebühr                                                         1/10 bis 5/10 der Musterzulas-\nsungsgrundgebühr des jewei-\nligen Gerätes nach II. Nr. 1\nBuchstabe A","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2010             1229\nGebührentatbestand                                           Gebühr\nb)   Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An-\nund Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten für alle Tätigkeiten\nim Zusammenhang mit der Änderung der oder Ergänzung zur Mus-\nterzulassung                                                                           65 bis 110 EUR\n3. Anordnung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit\n(§ 8 LuftGerPV)                                                                           50 bis 2 000 EUR\n4. Erteilung von Berechtigungen (§ 4 LuftVZO)\na)   Grundgebühr                                                                         100 bis 1 000 EUR\nb)   Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An-\nund Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten für alle Tätigkeiten\nim Zusammenhang mit der Erteilung von Berechtigungen                                   65 bis 110 EUR\n5. Änderung der Berechtigungen (§ 4 LuftVZO)\na)   Grundgebühr je Änderung                                              1/10 bis 5/10 der Grundgebühr\nder jeweiligen Berechtigung\nnach II. Nr. 4\nb)   Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An-\nund Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten für alle Tätigkeiten\nim Zusammenhang mit der Änderung von Berechtigung                                      65 bis 110 EUR\n6. Anerkennung von Prüfstellen für Luftsportgerät (§ 10a Abs. 1 LuftGerPV,\n3. DV LuftGerPV)\na)   Erstmalige Anerkennung                                                                        850 EUR\nb)   Verlängerung der Anerkennung                                                                  160 EUR\n7. Verkehrszulassung, Eintragung (§§ 6, 10 und 14 LuftVZO)\na)   Flugzeuge, Drehflügler, Motorsegler, Segelflugzeuge, Ultraleicht-\nflugzeuge, bemannte Ballone mit einer Höchstmasse\naa) bis      2 000 kg                                                                          80 EUR\nbb) über     2 000 kg               bis   20 000 kg                                           350 EUR\ncc) über    20 000 kg               bis 100 000 kg                                          1 000 EUR\ndd) über 100 000 kg                 bis 150 000 kg                                          2 500 EUR\nee) über 150 000 kg                                                                         4 500 EUR\nb)   Luftschiffe\naa) bis zu 10 000 kg Leermasse ohne Gas                                                       400 EUR\nbb) über 10 000 kg Leermasse ohne Gas                                               450 bis 1 000 EUR\nc)   sonstiges Luftfahrtgerät (§ 6 Abs. 1 Nr. 9 LuftVZO)                  Gebührensätze wie bei Buch-\nstabe a, höchstens jedoch\n800 EUR\nBeantragt in den Fällen der Buchstaben a bis c dieselbe Person, die den\nAntrag auf Musterzulassung eines Luftfahrtgerätes gestellt hat, nach Er-\nteilung der Musterzulassung auch die Verkehrszulassung für ein Luft-\nfahrtgerät dieses Musters, so entsteht die Verkehrszulassungsgebühr\nfür das erste Stück nicht.\nd)   Zuschlag für die Erteilung der Verkehrszulassung am Auslieferungsort\ndes Luftfahrzeuges\naa) für die ersten drei notwendigen Abwesenheitstage des Mit-\narbeiters der zuständigen Stelle vom Dienstsitz                              2 000 bis 5 000 EUR\nbb) für jeden weiteren notwendigen Abwesenheitstag                                            700 EUR\n8. Änderung der Verkehrszulassung oder der Eintragung (§§ 10, 14 LuftVZO)\na)   Änderung der Verkehrszulassung                                       1/10 bis 3/10 der Gebühren nach\nII. Nr. 7 mindestens jedoch\n30 EUR\nb)   Änderung der Eintragung in die Luftfahrzeugrolle                                               70 EUR\nc)   Änderung der Eintragung in das Luftsportgeräteverzeichnis                                      25 EUR","1230            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2010\nGebührentatbestand                                         Gebühr\n9. Erteilung einer weiteren Ausfertigung des Lufttüchtigkeitszeugnisses,\ndes Lärmzeugnisses oder des Eintragungsscheines (§§ 10, 14 LuftVZO,\n§ 10 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG)                                                                           30 EUR\n10. Vorläufige Verkehrszulassung (§ 12 LuftVZO) oder Flugzulassung (Ver-\nordnung (EG) Nr. 1702/2003 Anhang Teil 21, Abschnitt H)\na)   Einzelzulassung\naa) Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler, Segelflugzeuge,\nUltraleichtflugzeuge, bemannte Ballone                                          5/10 der Gebühr\ngemäß II. Nr. 7\nbb) Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 150 kg                               30 EUR\ncc) sonstiges Luftfahrtgerät                                          Gebührensätze wie bei Buch-\nstabe aa, höchstens jedoch\n500 EUR\nb)   Allgemeine Zulassung                                                                50/10 der Gebühr\ngemäß II. Nr. 10 a\n11. Lufttüchtigkeitszeugnisse für die Ausfuhr von Luftfahrtgerät (§ 13 LuftVZO)              Gebührensätze wie\nbei II Nr. 10 a\n12. Erteilung eines Auszuges einschließlich einer Bescheinigung über Nicht-\neintragung (§ 14 LuftVZO)\na)   aus der Luftfahrzeugrolle                                                                       40 EUR\nb)   aus dem Luftsportgeräteverzeichnis                                                              30 EUR\n13. Zulassung von Abweichungen (IV Nr. 1 der Anlage 1 zu § 14 Abs. 1 und\n§ 19 Abs. 1 LuftVZO)                                                                                 40 EUR\n14. Zulassung einer Ausnahme (§ 3 Abs. 2 LuftVG)                                                  40 bis 80 EUR\n15. Vormerkung eines Kennzeichens (§ 19 Abs. 2 LuftVZO)                                                   30 EUR\n16. Änderung eines Lärmzeugnisses ohne Änderung der Musterzulassung\n(§ 3 Abs. 2, § 9 Abs. 4 LuftVZO, § 4 Abs. 4 Landeplatz-LärmschutzV) je\nangefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten\nzu auswärtigen Dienststätten                                                               65 bis 110 EUR\nIII. Prüfungen und Überprüfungen von Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal für Erlaubnisse und\nBerechtigungen\nGebührentatbestand                                          Gebühr\n1.   Privatflugzeugführer\na) Privatflugzeugführer (§ 2 LuftPersV)\naa) Abnahme der theoretischen Prüfung                                                         130 EUR\nbb) Abnahme der praktischen Prüfung                                                             75 EUR\nb) Privatflugzeugführer PPL(A) (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO,\nJAR-FCL 1.130 u. 1.135 deutsch)\naa) Abnahme der theoretischen Prüfung                                                         130 EUR\nbb) Abnahme der praktischen Prüfung                                                           100 EUR\n2.   Erwerb der Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge\n(§ 5 Abs. 3, § 82 LuftPersV)\na) Abnahme der theoretischen Prüfung                                                                55 EUR\nb) Abnahme der praktischen Prüfung                                                                  75 EUR\n3.   Berufsflugzeugführer CPL(A) (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO,\nJAR-FCL 1.160 u. 1.170 deutsch)\na) Abnahme der theoretischen Prüfung                                                              300 EUR\nb) Abnahme der praktischen Prüfung                                                                130 EUR","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2010         1231\nGebührentatbestand                                        Gebühr\n3a. Verkehrsflugzeugführer in mehrköpfigen Flugbesatzungen\n(JAR-FCL 1.510 deutsch)\na) theoretische Prüfung                                                                        440 EUR\nb) praktische Prüfung                                                                          140 EUR\n4.  Verkehrsflugzeugführer ATP(A) (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO,\nJAR-FCL 1.285 u. 1.295 deutsch)\na) Abnahme der theoretischen Prüfung                                                           570 EUR\nb) Abnahme der praktischen Prüfung                                                             190 EUR\n5.  Privathubschrauberführer PPL(H) (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 LuftVZO,\nJAR-FCL 2.130 u. 2.135 deutsch)\na) Abnahme der theoretischen Prüfung                                                           130 EUR\nb) Abnahme der praktischen Prüfung                                                             100 EUR\n6.  Berufshubschrauberführer CPL(H) (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 LuftVZO,\nJAR-FCL 2.160 u. 2.170 deutsch)\na) Abnahme der theoretischen Prüfung                                                           300 EUR\nb) Abnahme der praktischen Prüfung                                                             130 EUR\n7.  Verkehrshubschrauberführer ATPL(H) (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 LuftVZO,\nJAR-FCL 2.285 u. 2.295 deutsch)\na) Abnahme der theoretischen Prüfung                                                           570 EUR\nb) Abnahme der praktischen Prüfung                                                             190 EUR\n8.  Segelflugzeugführer (§ 38 LuftPersV)\na) Abnahme der theoretischen Prüfung                                                            65 EUR\nb) Abnahme der praktischen Prüfung                                                              40 EUR\n9.  Luftsportgeräteführer (§ 43 LuftPersV)\na) Abnahme der theoretischen Prüfung                                                     25 bis 75 EUR\nb) Abnahme der praktischen Prüfung                                                       25 bis 75 EUR\n10.  Freiballonführer (§ 47 LuftPersV)\na) Abnahme der theoretischen Prüfung                                                            70 EUR\nb) Abnahme der praktischen Prüfung                                                              40 EUR\n11.  Luftschiffführer (§ 51 LuftPersV)\na) Abnahme der theoretischen Prüfung                                                           310 EUR\nb) Abnahme der praktischen Prüfung                                                             140 EUR\n12.  Flugingenieur F/E (§ 20 Abs. 2 Nr. 3 LuftVZO, JAR-FCL 4.160 und\n4.170 deutsch)\na) Abnahme der theoretischen Prüfung                                                           450 EUR\nb) Abnahme der praktischen Prüfung                                                             150 EUR\n13.  Klassen- und Musterberechtigungen oder Befähigungsüberprüfung\n(§§ 3a, 3b, 40a, 46 Abs. 5, § 52a LuftPersV, JAR-FCL 1.261 u. 1.262\ndeutsch, JAR-FCL 2.261 u. 2.262 deutsch, JAR-FCL 4.261 u. 4.262\ndeutsch)                                                                                50 bis 350 EUR\n14.  Instrumentenflugberechtigung (§§ 52b, 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV,\nJAR-FCL 1.195 u. 1.210 deutsch, JAR-FCL 2.195 u. 2.210 deutsch)\na) Abnahme der theoretischen Prüfung                                                           310 EUR\nb) Abnahme der praktischen Prüfung                                                             140 EUR\n15.  Abnahme der theoretischen Prüfung für Langstreckenflugberechtigung\n(§ 77 LuftPersV)                                                                               280 EUR\n16.  Abnahme der Prüfung für die Kunstflugberechtigung\n(§ 81 Abs. 5 LuftPersV)                                                                         50 EUR","1232        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2010\nGebührentatbestand                                          Gebühr\n17. Abnahme der praktischen Prüfung zur Wolkenflugberechtigung\n(§ 85 Abs. 6 LuftPersV)                                                                          30 EUR\n18. Streu- und Sprühberechtigung (§ 86 Abs. 6 LuftPersV)\na) Abnahme der theoretischen Prüfung                                                            170 EUR\nb) Abnahme der praktischen Prüfung                                                              110 EUR\n19. Abnahme der praktischen Prüfung zur Passagierberechtigung\n(§ 84a Abs. 4 LuftPersV)                                                                 25 bis 75 EUR\n20. Abnahme einer Prüfung zur Berechtigung zur Ausbildung von Flug-\nzeugführern, ausgenommen Privatflugzeugführer nach § 1 LuftPersV,\nHubschrauberführern und Flugingenieuren sowie zur Ausbildung für\nden Erwerb von Klassen- und Musterberechtigungen und der Instru-\nmentenflugberechtigung (§ 20 Abs. 2 Nr. 4 LuftVZO, JAR-FCL 1 Ab-\nschnitt H, JAR-FCL 2 Abschnitt H, JAR-FCL 4 Abschnitt H)                               100 bis 500 EUR\n21. Abnahme einer Prüfung zur Berechtigung zur Ausbildung von Privat-\nflugzeugführern nach § 1 LuftPersV, Segelflugzeugführern, Freibal-\nlonführern und Luftschiffführern (§ 88a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 89\nAbs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 94 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 95 Abs. 1 Nr. 3,\nAbs. 3 LuftPersV)                                                                       35 bis 250 EUR\n22. Abnahme einer Prüfung zur Berechtigung zur Ausbildung von Luft-\nsportgeräteführern (§ 95a Abs. 1 Nr. 3 LuftPersV)                                       35 bis 150 EUR\n23. Prüfung und Überprüfung für Prüfer von Luftfahrtgerät\n(§ 104 LuftPersV)\na) für Klasse 1 bis 3 und 5 (§§ 107, 105 LuftPersV)                                             270 EUR\nb) für Klasse 4 (§ 107 LuftPersV)                                                               240 EUR\nc) bei Erweiterung der Erlaubnis für Klasse 1 bis 4\n(§§ 107, 108 Abs. 2 LuftPersV)                                   5/10 bis 10/10 der jeweils für die\nGesamtprüfung vorgesehenen Ge-\nbühr\nd) für Musterberechtigung                                                              130 bis 600 EUR\n24. Abnahme der theoretischen Prüfung für Flugdienstberater\n(§ 113 LuftPersV)                                                                               380 EUR\n25. Abnahme der Prüfung zur Zulassung als Steuerer von Flugmodellen\nund sonstigem Luftfahrtgerät (§ 6 Abs. 1 Nr. 8 und 9 LuftVZO)                            25 bis 60 EUR\n26. Abnahme der Prüfung zum Erwerb von Lizenzen, Erlaubnissen und\nBerechtigungen für Fluglotsen (§§ 10, 11, 13, 14, 19 FSPersAV); Ab-\nnahme der Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis und Berechtigungen\nfür das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal (§§ 34, 35, 37, 38,\n41 FSPersAV) sowie Überprüfung im Rahmen der §§ 27 und 43\nFSPersAV                                                                           1 100 bis 3 750 EUR\n27. Abnahme der Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis und Berechtigungen\nfür das flugsicherungstechnische Personal (§§ 34, 35, 37, 38, 41\nFSPersAV) sowie Überprüfung im Rahmen des § 43 FSPersAV                              250 bis 1 100 EUR\n28. Abnahme der Prüfung bei Wiederholung einer nichtbestandenen\nPrüfung oder Überprüfung (§ 128 Abs. 13 LuftPersV)                   3/10 bis 10/10 der für die betref-\nfende Prüfung oder Überprüfung\nvorgesehenen Gebühr\n29. Prüfungen und Überprüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung\nder Lizenzen, Erlaubnisse und Berechtigungen bzw. um die Rechte\naus einer Lizenz weiter ausüben zu dürfen sowie Durchführung der\nLehrgänge für Luftsportgerätepersonal                                5/10 bis 10/10 der für die Prüfung\nfür den Erwerb der betreffenden Er-\nlaubnis oder Berechtigung vorge-\nsehenen Gebühr","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2010              1233\nGebührentatbestand                                            Gebühr\n30.   Prüfung zur Erteilung einer entsprechenden zivilen Lizenz, Erlaubnis\noder Berechtigung für Inhaber einer militärischen Erlaubnis (§ 27\nAbs. 2 Satz 2 LuftVZO, JAR-FCL 1.020 deutsch, JAR-FCL 2.020\ndeutsch, JAR FCL 4.020 deutsch)                                        3/10 bis 10/10 der für die entspre-\nchende zivile Erlaubnis oder Be-\nrechtigung vorgesehenen Gebühr\n31.   Überprüfung im Rahmen des § 29 Abs. 2 LuftVZO                                             100 bis 260 EUR\n32.   Erteilung der Berechtigung für freigabeberechtigtes Personal\n(§ 111a LuftPersV, Artikel 5 der VO (EG) 2042/2003)\na) Kategorie A                                                                                     150 EUR\nb) Kategorie B1                                                                                    240 EUR\nc) Kategorie B2                                                                                    240 EUR\nd) Kategorie C                                                                                     270 EUR\ne) Erweiterung der Berechtigung Kategorie A bis C                      5/10 bis 10/10 der jeweils für die\nGesamtprüfung nach den Buchsta-\nben a bis d vorgesehenen Gebühr\nf)  Musterberechtigung                                                                    130 bis 600 EUR\n33.   Erneute Ladung nach Nichtteilnahme an einer Prüfung                    2/10 der für die Prüfung vorgese-\nhenen Gebühr\n34.   Abnahme der Prüfungen zum Erwerb von Flugfunkzeugnissen\n(§ 14 FlugfunkV)                                                       Gebühr gemäß § 18 FlugfunkV in\nder jeweils geltenden Fassung\nIV. Lizenzen, Luftfahrerscheine, Erlaubnisse (Registrierung) und Berechtigungen für Luftfahrt- und Flug-\nsicherungspersonal\nGebührentatbestand                                             Gebühr\n1. Erteilung der Lizenzen und Luftfahrerscheine für Luftfahrtpersonal ein-\nschließlich gleichzeitig einzutragender Klassen- und Musterberech-\ntigungen (§§ 26, 27, 28 Abs. 5 LuftVZO)                                                        50 bis 70 EUR\n2. Erteilung und Aufhebung einer Beschränkung der Lizenz für Luftfahr-\nzeugführer (§§ 26, 27, 28 Abs. 5 LuftVZO, § 44 Abs. 4 und 5 LuftPersV)                         20 bis 30 EUR\n3. Erteilung von Klassen- und Musterberechtigungen (§§ 3a, 3b, 40a,\n52a LuftPersV, JAR-FCL 1.245 deutsch, JAR-FCL 2.245 deutsch,\nJAR-FCL 4.245 deutsch, Verordnung (EG) 2042/2003)                                            40 bis 100 EUR\n4. Erteilung der Instrumentenflugberechtigung (§ 53 LuftPersV,\nJAR-FCL 1.180 deutsch, JAR-FCL 2.180 deutsch)                                                40 bis 100 EUR\n5. Erteilung der Langstreckenflugberechtigung (§ 77 LuftPersV)                                  40 bis 100 EUR\n6. Erteilung der Berechtigung für Passagier-, Kunst-, Schlepp-, Nacht-\nund Wolkenflug, zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge und für das\nAbstreuen und Absprühen von Stoffen (§ 81 Abs. 7, §§ 84, 84a, 85, 86\nLuftPersV, JAR-FCL 1.125 deutsch, JAR-FCL 2.125 (c) (3) deutsch)                             40 bis 100 EUR\n7. Erteilung einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung\n(§§ 88, 88a, 89, 94, 95, 95a LuftPersV)                                                      40 bis 100 EUR\n8. Anerkennung von Lizenzen oder Erlaubnissen                einschließlich\nBerechtigungen im Einzelfall (§§ 28, 28a LuftVZO)                                            40 bis 250 EUR\n9. Erteilung der Erlaubnis (Registrierung) zur Ausbildung von Luftfahrern\n(JAR-FCL 1.055, 2.055 deutsch)\na) im Falle des § 33 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO                            110 bis 250 EUR\nb) im Falle des § 33 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO                          110 bis 1 250 EUR\n10. Abnahmeprüfung (§ 35 LuftVZO)                                                                60 bis 250 EUR","1234         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2010\nGebührentatbestand                                       Gebühr\n11. Verlängerung einer Lizenz für Prüfer von Luftfahrtgerät oder freigabe-\nberechtigtes Personal in Verbindung mit der Neuausstellung der Prü-\nfererlaubnis (§§ 109, 111a LuftPersV)                                                            40 EUR\n12. Erteilung der Auszubildendenlizenz und zusätzlicher Erlaubnisse und\nBefugnisse für Fluglotsen (§ 12 FSPersAV), Erteilung der Erlaubnisse\nfür das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal und flugsicherungs-\ntechnisches Personal (§ 36 FSPersAV)                                                             80 EUR\n13. Erteilung der Fluglotsenlizenz und zusätzlicher Berechtigungen für\nFluglotsen (§§ 14 und 15 FSPersAV), Erteilung der Berechtigungen\nfür das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal und flugsicherungs-\ntechnisches Personal (§ 38 FSPersAV)                                                             80 EUR\n14. Erteilung der Ausbildererlaubnis zur praktischen Ausbildung von Flug-\nlotsen (§ 17 FSPersAV), Erteilung der Ausbilderberechtigung zur prak-\ntischen Ausbildung des sonstigen Flugsicherungsbetriebspersonals\nund von flugsicherungstechnischem Personal (§ 40 FSPersAV)                                       80 EUR\n15. Überprüfung der wirtschaftlichen, technischen und flugbetrieblichen\nGenehmigungsvoraussetzungen von Ausbildungsbetrieben                                     50 bis 770 EUR\n16. Ausstellung einer Bescheinigung über die allgemeine Anerkennung\neiner ausländischen Lizenz oder Erlaubnis (§ 28 Abs. 2 LuftVZO,\nJAR-FCL 1.015, 2.015, 4.015 deutsch)                                                     30 bis 300 EUR\n17. Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen für\nLuftfahrer (§ 125a Abs. 1 LuftPersV)                                                  250 bis 3 800 EUR\n18. Aufsicht über eine Stelle, die für die Abnahme von Sprachprüfungen\nanerkannt ist (§ 125a Abs. 2 LuftPersV)                                               250 bis 2 200 EUR\n19. Erstmaliger Eintrag des Nachweises der Sprachkenntnisse in die\nLizenz oder Ausstellung einer gesonderten Bescheinigung (§ 125\nAbs. 3, 5 und 6 LuftPersV)                                                                15 bis 35 EUR\n20. Gebühr für die Ausstellung einer Zweitschrift                                                    35 EUR\nV. Anlage und Betrieb von Flugplätzen\nGebührentatbestand                                       Gebühr\n1. Genehmigung der Anlage und des Betriebes\na) eines Flughafens (§ 42 LuftVZO)                                               1 660 bis 400 000 EUR\nb) eines Landeplatzes (§ 52 LuftVZO) mit Ausnahme von Buchstabe c)                  330 bis 65 000 EUR\nc) eines Sonderlandeplatzes für Start und Landung von Hänge-\ngleitern, Gleitflugzeugen oder Gleitsegeln (§ 52 LuftVZO)                         330 bis 3 500 EUR\nd) eines Segelfluggeländes (§ 57 LuftVZO)                                             330 bis 3 500 EUR\n2. Genehmigung des Betriebes (ohne Anlagengenehmigung)\na) eines Flughafens (§ 42 LuftVZO)                                                  330 bis 10 000 EUR\nb) eines Landeplatzes (§ 52 LuftVZO) mit Ausnahme von Buchstabe c                     330 bis 3 000 EUR\nc) eines Segelfluggeländes (§ 57 LuftVZO)                                             100 bis 1 500 EUR\n3. Gestattung und Vornahme der Vorarbeiten (§ 7 Abs. 1 und 3 LuftVG)\na) eines Flughafens                                                                135 bis 250 000 EUR\nb) eines Landeplatzes mit Ausnahme von Buchstabe d                                    135 bis 2 600 EUR\nc) eines Segelfluggeländes                                                            130 bis 2 000 EUR\nd) eines Sonderlandeplatzes für Start und Landung von Hänge-\ngleitern, Gleitflugzeugen oder Gleitsegeln                                        100 bis 1 500 EUR\n4. Abnahmeprüfung bei Betriebsaufnahme und bei wesentlichen Ände-\nrungen von Anlage und Betrieb\na) eines Flughafens (§ 44 LuftVZO)                                                 300 bis 100 000 EUR","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2010         1235\nGebührentatbestand                                        Gebühr\nb) eines Landeplatzes (§ 53 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 44\nAbs. 1 LuftVZO) mit Ausnahme von Buchstabe d                                       50 bis 2 000 EUR\nc) eines Segelfluggeländes (§ 58 in Verbindung mit § 44 Abs. 1\nLuftVZO)                                                                           50 bis 1 500 EUR\nd) eines Sonderlandeplatzes für Start und Landung von Hänge-\ngleitern, Gleitflugzeugen oder Gleitsegeln (§ 53 in Verbindung mit\n§ 44 Abs. 1 LuftVZO)                                                               50 bis 1 000 EUR\n5. Genehmigung wesentlicher Erweiterungen oder Änderungen der An-\nlage und des Betriebes\na) eines Flughafens                                                               1 600 bis 300 000 EUR\nb) eines Landeplatzes außer Buchstabe c                                              330 bis 50 000 EUR\nc) eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflugzeuge oder\nUltraleichtflugzeuge                                                              150 bis 2 000 EUR\nd) eines Segelfluggeländes                                                            150 bis 2 000 EUR\n6. Genehmigung wesentlicher Erweiterungen oder Änderungen des Be-\ntriebes (ohne Änderung oder Erweiterung der Anlage)\na) eines Flughafens                                                               1 600 bis 300 000 EUR\nb) eines Landeplatzes außer Buchstabe c                                              330 bis 50 000 EUR\nc) eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflugzeuge oder\nUltraleichtflugzeuge                                                              150 bis 2 000 EUR\nd) eines Segelfluggeländes                                                            150 bis 2 000 EUR\n7. Bescheinigung der Unbedenklichkeit unwesentlicher Änderungen auf-\ngrund von Anzeigen (§ 41 Abs. 1 LuftVZO) beabsichtigter Änderungen\nder Anlage oder des Betriebes\na) eines Flughafens                                                                  300 bis 10 000 EUR\nb) eines Landeplatzes                                                                 170 bis 1 500 EUR\nc) eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflugzeuge oder\nUltraleichtflugzeuge                                                               70 bis 1 000 EUR\nd) eines Segelfluggeländes                                                               70 bis 800 EUR\n8. Planfeststellung (§ 8 LuftVG)\na) eines Flughafens                                                            33 000 bis 5 000 000 EUR\nb) eines Landeplatzes                                                          20 000 bis 1 000 000 EUR\n9. Plangenehmigung oder Planfeststellung im vereinfachten Verfahren\n(§ 8 Abs. 2 LuftVG, § 76 Abs. 3 VwVfG)\na) eines Flughafens                                                             3 500 bis 1 000 000 EUR\nb) eines Landeplatzes                                                              1 000 bis 20 000 EUR\n10. Entscheidung über Unterbleiben von Planfeststellung oder Plange-\nnehmigung (§ 10 Abs. 1 Satz 3, § 8 Abs. 3 LuftVG, § 76 Abs. 2 VwVfG)\na) eines Flughafens                                                                  300 bis 50 000 EUR\nb) eines Landeplatzes                                                                  65 bis 1 300 EUR\n11. Genehmigung der Benutzungsordnung oder der Regelung der Entgelte\na) für Flughäfen (§§ 43, 43a LuftVZO)                                                300 bis 10 000 EUR\nb) für Landeplätze (§§ 43, 43a, 53 LuftVZO)                                            35 bis 1 300 EUR\n12. Befreiung von der Betriebspflicht\na) Flughäfen (§ 45 Abs. 3 LuftVZO)                                                    70 bis 10 000 EUR\nb) Landeplätzen (§ 53 Abs. 1, § 45 Abs. 3 LuftVZO)                                       35 bis 330 EUR","1236          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2010\nGebührentatbestand                                         Gebühr\n13. Zustimmung zur Baugenehmigung oder zur Genehmigung der Errich-\ntung eines Luftfahrthindernisses (§ 12 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1,\n§ 14 Abs. 1 1. Halbsatz, § 15 Abs. 1 und § 17 Satz 1 LuftVG)                            70 bis 5 000 EUR\n14. Genehmigung der Errichtung eines Bauwerkes oder Luftfahrthinder-\nnisses (§ 12 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 3, § 17\nSatz 2 LuftVG)                                                                          70 bis 5 000 EUR\n15. Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereichs (§ 17 LuftVG)\na) eines Landeplatzes                                                                    130 bis 800 EUR\nb) eines Segelfluggeländes                                                                70 bis 270 EUR\n16. Nachprüfungen (§§ 47, 53, 60 LuftVZO)\na) an einem Flughafen                                                                100 bis 20 000 EUR\nb) an einem Landeplatz                                                                  70 bis 2 000 EUR\nc) an einem Segelfluggelände                                                              35 bis 400 EUR\n17. Erlaubnis zum Starten und Landen auf einem Flugplatz innerhalb von\nBetriebsbeschränkungszeiten (§ 25 LuftVG, § 15 LuftVO)\na) Flugzeuge, Drehflügler, Motorsegler, Segelflugzeuge, Ultraleicht-\nflugzeuge und Ballone mit einer höchstzulässigen Startmasse\n(MTOW)                                                                              50 bis 3 000 EUR\nb) Luftschiffe                                                                           100 bis 150 EUR\nc) sonstiges Luftfahrtgerät                                                                  bis 200 EUR\n18. Genehmigung der Beschränkung der Abfertigung auf einen Dienstleis-\nter bei der Bodenabfertigung (§ 19c Abs. 3 LuftVG in Verbindung mit\n§ 3 Abs. 4 BADV) einschließlich Auslagen für Gutachten\na) bei Flugplätzen, die die Schwellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BADV\nüberschreiten                                                                 6 700 bis 840 000 EUR\nb) bei Flugplätzen, die die Schwellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BADV\nnicht überschreiten                                                           1 700 bis 330 000 EUR\nc) bei sonstigen                                                                     130 bis 13 000 EUR\n19. Genehmigung der Beschränkung der Zahl der Selbstabfertiger bei der\nBodenabfertigung auf nicht weniger als zwei (§ 19c Abs. 3 LuftVG in\nVerbindung mit § 3 Abs. 5 BADV) einschließlich Auslagen für Gut-\nachten\na) bei Flugplätzen, die die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Nr. 2\nBADV erfüllen                                                                 3 300 bis 670 000 EUR\nb) bei Flugplätzen, die die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Nr. 2\nBADV nicht erfüllen                                                             670 bis 167 000 EUR\nc) bei sonstigen                                                                        70 bis 6 700 EUR\n20. Verlängerung der Genehmigung gemäß Nr. 19 (§ 19c Abs. 3 LuftVG in\nVerbindung mit § 3 Abs. 7 BADV) einschließlich Auslagen für Gut-\nachten\na) bei Flughäfen                                                                     130 bis 13 300 EUR\nb) bei Landeplätzen                                                                     35 bis 3 300 EUR\n21. Auswahl der Drittabfertiger (§ 7 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 5 BADV) oder\nder Selbstabfertiger (§ 7 Abs. 3 BADV) bei Flugplätzen mit jährlichen\nFlugbewegungen\na) unter 20 000                                                                          200 bis 500 EUR\nb) unter 100 000                                                                     501 bis 10 000 EUR\nc) unter 500 000                                                                   5 001 bis 24 000 EUR\nd) über 500 000                                                                   24 000 bis 50 000 EUR","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2010         1237\nGebührentatbestand                                       Gebühr\n22. Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 2 Landeplatz-\nLärmschutzV                                                                              50 bis 250 EUR\nVI. Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät\nGebührentatbestand                                       Gebühr\n1.  Betriebsgenehmigung von Luftfahrtunternehmen (§ 20 Abs. 1 Satz 1,\nAbs. 4 LuftVG, § 61 Abs. 1 LuftVZO)                                                  250 bis 8 000 EUR\n2.  Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AoC) (§ 61 Abs. 4\nLuftVZO in Verbindung mit OPS 1.175 ff., JAR-OPS 3.175 ff. deutsch)              1 100 bis 16 000 EUR\n3.  Genehmigung der nichtgewerbsmäßigen Beförderung von Flug-\ngästen, Post oder Fracht mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt (§ 20\nAbs. 1 Satz 2 LuftVG)                                                                  200 bis 820 EUR\n4.  Zustimmung zur Bestellung eines Betriebsleiters (§ 38 LuftBO) oder\nFachbereichsleiters (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit\nOPS 1.175 Buchstabe h und i, JAR-OPS 3.175 deutsch Buchstabe h\nund i)                                                                               100 bis 1 800 EUR\n5.  Zulassung einer Abweichung von den Flugdienst- und Ruhezeiten\n(§ 8 Abs. 4 und § 12 der 2. DV LuftBO)                                               100 bis 1 400 EUR\n6.  Erteilung einer Flugliniengenehmigung (§ 21 Abs. 1 LuftVG)                           110 bis 1 125 EUR\n7.  Erteilung einer allgemeinen Ausflugerlaubnis (§ 2 Abs. 6 und 8 LuftVG)                  50 bis 700 EUR\n8.  Zulassung von Ausnahmen für Flüge von und zu bestimmten Flug-\nplätzen (§ 22a Abs. 2 LuftVO)\na) allgemein                                                                                   800 EUR\nb) im Einzelfall                                                                                80 EUR\n9.  Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen (§ 24 LuftVG, § 75\nLuftVZO)                                                                             50 bis 10 300 EUR\n10.  Zulassung von Ausnahmen zur Unterschreitung der Sicherheitsmin-\ndesthöhe oder der Mindesthöhe bei Überlandflügen nach Sichtflug-\nregeln (§ 6 LuftVO)                                                                     50 bis 500 EUR\n11.  Zulassung von Ausnahmen zum Abwerfen von Gegenständen\n(§ 7 LuftVO)                                                                            60 bis 170 EUR\n12.  Zulassung von Ausnahmen vom Kunstflugverbot (§ 8 LuftVO)                                60 bis 150 EUR\n13.  Erlaubnis für Schlepp- und Reklameflüge (§ 9 LuftVO)                                    60 bis 260 EUR\n14.  Erlaubnis für Außenstarts und Außenlandungen von Luftfahrzeugen\n(§ 25 LuftVG, § 15 LuftVO), ohne VI. Nr. 15                                             30 bis 500 EUR\n15.  Erlaubnis für Außenstarts und Außenlandungen von nichtmotor-\ngetriebenen Luftsportgeräten (§ 15 LuftVO)                                              50 bis 260 EUR\n15a. Gebühr für die Ausnahme von einer verbotenen Nutzung des Luft-\nraums (§ 15a Abs. 2 LuftVO)                                                                     60 EUR\n16.  Erlaubnis nach § 16 LuftVO\na) allgemein                                                                            30 bis 500 EUR\nb) für Flugmodellgelände                                                             100 bis 3 500 EUR\n17.  Aufsicht über Luftfahrtunternehmen\na) wirtschaftliche Überprüfung\naa) Entscheidung nach Artikel 4 Buchstabe c, Artikel 7, 8 Abs. 6,\n9 Abs. 1, Artikel 12 und 13 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG)\nNr. 1008/08 des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für\ndie Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemein-\nschaft (Neufassung) (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) bei\nUnternehmen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO und Anwei-\nsungen der Behörde (OPS 1.015)                                              100 bis 1 600 EUR","1238        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2010\nGebührentatbestand                                       Gebühr\nbb) Entscheidung nach Artikel 4 Buchstabe c, Artikel 7, 8 Abs. 6,\nArtikel 9 Abs. 1, Artikel 12 und 13 Abs. 2 und 3 der Verord-\nnung (EG) Nr. 1008/08 bei Unternehmen gemäß § 61 Abs. 1\nNr. 2 LuftVZO und Anweisungen der Behörde (OPS 1.015)                     650 bis 30 000 EUR\nb) technische Überprüfung\naa) Entscheidung nach Artikel 6 und 13 der Verordnung (EG)\nNr. 1008/08 und § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung\nmit OPS 1.175 (a) oder JAR-OPS 3.175 deutsch bei Unter-\nnehmen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO und Anweisungen\nder Behörde (OPS 1.015)                                                     200 bis 1 600 EUR\nbb) Entscheidung nach Artikel 6 und 13 der Verordnung (EG)\nNr. 1008/08 und § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS\n1.175 oder JAR-OPS 3.175 deutsch bei Unternehmen\ngemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO und Anweisungen der\nBehörde (OPS 1.015)                                                       650 bis 30 000 EUR\nc) flugbetriebliche Überprüfung\naa) Entscheidung nach Artikel 6 und 13 der Verordnung (EG)\nNr. 1008/08 und § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS\n1.175 oder JAR-OPS 3.175 deutsch bei Unternehmen\ngemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO und Anweisungen der\nBehörde (OPS 1.015)                                                         500 bis 7 000 EUR\nbb) Entscheidung nach Artikel 6 und 13 der Verordnung (EG)\nNr. 1008/08 und § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS\n1.175 oder JAR-OPS 3.175 deutsch bei Unternehmen\ngemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO und Anweisungen der\nBehörde (OPS 1.015)\naaa)   für Luftfahrtunternehmen mit bis zu 10 Luftfahrzeugen              650 bis 30 000 EUR\nbbb) zusätzlich für jeweils bis zu 10 weitere Luftfahrzeuge                 300 bis 8 000 EUR\nwobei die Gebühren je Prüfungsart und Kalenderjahr, in dem\nÜberprüfungen stattgefunden haben, nur einmal erhoben\nwerden\n18. Erlaubnis zur Überführung eines Luftfahrzeugs (§ 25 Abs. 3 LuftBO)                              50 EUR\n19. Festlegung abweichender zulässiger Betriebszeiten für Luftfahrtgerät\noder dessen Teile (§ 4 LuftBO, Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 Teil 21,\nAbschnitt A 185)                                                                       125 bis 250 EUR\n20. Zulassung einer Ausnahme\na) zum Brandschutz (§ 2 Abs. 1 der 1. DV LuftBO)                                       230 bis 780 EUR\nb) von den Anforderungen an Notausstiege oder Notbeleuchtung\n(§ 2 Abs. 2 der 1. DV LuftBO)                                                      230 bis 767 EUR\nc) von den Beschränkungen beim Betrieb von zweimotorigen Flug-\nzeugen (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.246)                           210 bis 3 000 EUR\nd) nach Artikel 8 Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung (EWG) 3922/91\noder § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.010 oder JAR-\nOPS 3.010 deutsch                                                                 50 bis 4 000 EUR\n21. (weggefallen)\n22. (weggefallen)\n23. Erteilung einer Zustimmung oder Genehmigung\na) nach § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit Anhang 1 zu OPS 1.005\nBuchstabe a                                                                         50 bis 500 EUR\nb) zur Mindestausrüstungsliste (§ 26 Abs. 1 Satz 5, § 47 LuftBO und\n§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.030 oder\nJAR-OPS 3.030 deutsch)                                                            60 bis 1 500 EUR","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2010         1239\nGebührentatbestand                                        Gebühr\nc) zur Festlegung von Mindestflughöhen und Flughafen-Wetter-\nmindestbedingungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbin-\ndung mit OPS 1.250 Buchstabe b bzw. 1.430 Buchstabe a oder\nJAR-OPS 3.250 deutsch Buchstabe b oder 3.430 Buchstabe a)                           60 bis 500 EUR\nd) für Flüge nach Instrumentenflugregeln über dem Nordatlantik\n(§ 2a Abs. 3 der 3. DV LuftBO und § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO\nin Verbindung mit OPS 1.243 oder 1.870 Buchstabe a)                              200 bis 1 200 EUR\ne) für Flüge entsprechend der Flächennavigation (RNAV) und erfor-\nderlicher Navigationsleistungen (RNP) (§ 3 Abs.1 FSAV in Verbin-\ndung mit OPS 1.243 und 1.865)                                                      150 bis 800 EUR\nf)  für Flüge im RVSM-Luftraum (RVSM – Reduced Vertical Sepa-\nration Minimum) § 2b der 3. DV LuftBO und § 1 Abs. 2 Nr. 1\nund 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.241)                                        150 bis 1 100 EUR\ng) für den Einsatz von nicht als Luftfahrtgerät zugelassenen elektro-\nnischen Geräten im Cockpit (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit\nOPS 1.1040, OPS 1.135)                                                           300 bis 1 100 EUR\n24.  Eintragung von 406 MHz-Notsendern (§ 19a LuftVZO)                                               50 EUR\n25.  Genehmigung des Einsatzes der Kabinenbesatzung auf mehr als 3\nMustern (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit\nOPS 1.1030, JAR-OPS 3.1030 deutsch)                                                            300 EUR\n26.  Genehmigung eines Flugzeug-Instandhaltungsprogramms (§ 1 Abs. 2\nLuftBO Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Teil M.A.302)\na) Ausnahmen im Einzelfall                                                             125 bis 250 EUR\nb) Änderung des Programms                                                            100 bis 1 000 EUR\n27.  Genehmigung der Verwendung von abweichenden Landestrecken-\ndaten für Steilanflugverfahren oder der Kurzlandeverfahren (§ 1 Abs. 2\nLuftBO in Verbindung mit OPS 1.515 Buchstabe a und 1.550 Buch-\nstabe a)                                                                             250 bis 1 000 EUR\n28.  Genehmigung der Anwendung anderer Standardwerte für Masse der\nFluggäste (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.620, JAR-OPS\n3.620 deutsch)                                                                       250 bis 1 500 EUR\n29.  Genehmigung der Grundschulung für Kabinenbesatzung (§ 1 Abs. 2\nLuftBO in Verbindung mit OPS 1.1005, JAR-OPS 3.1010 deutsch)                           300 bis 900 EUR\n30.  Anerkennung des Programms für wiederkehrende Schulungen und\nÜberprüfungen für Kabinenbesatzung (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbin-\ndung mit OPS 1.1015, JAR-OPS 3.1015 deutsch)                                           300 bis 900 EUR\n31.  Genehmigung abweichender Regelungen zur Durchführung medizi-\nnischer Hubschraubernoteinsätze (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung\nmit JAR-OPS 3.005 deutsch)                                                           250 bis 1 000 EUR\n32.  Übertragung der Aufsicht über D-registrierte Luftfahrzeuge an andere\nStaaten (gemäß ICAO Annex 6 bzw. Artikel 83 bis des ICAO-Abkom-\nmens in Verbindung mit § 3a LuftVG)                                                  100 bis 5 000 EUR\nVII. Sonstige Amtshandlungen der Luftfahrtverwaltungen\nGebührentatbestand                                        Gebühr\n1. Ausstellung von\na) Besatzungsausweisen                                                                           50 EUR\nb) eines entsprechenden deutschen Ausweises (§ 28 Abs. 5 LuftVZO)                                50 EUR\n2. Erlaubnis zur Beförderung gefährlicher Güter (§ 78 Abs. 1 LuftVZO)\na) allgemein                                                                          150 bis 8 000 EUR\nb) im Einzelfall                                                                      150 bis 3 000 EUR\nc) Änderung der Erlaubnis                                                                     2 000 EUR","1240        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2010\nGebührentatbestand                                        Gebühr\n3. Genehmigung von Schulungsprogrammen für die Beförderung ge-\nfährlicher Güter (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.1220 und\nJAR-OPS 3.1220 deutsch)                                                                350 bis 900 EUR\n4. Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung gefährlicher Güter (§ 1\nAbs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.1155 und JAR-OPS 3.1155\ndeutsch)                                                                                     2 000 EUR\n5. Zustimmung zur Einrichtung von Bodenfunkstellen (§ 81 Abs. 1\nLuftVZO), ohne Auslagen gemäß Nummer 7                                                  30 bis 160 EUR\n6. Anhörung im Rahmen der Zustimmungsverfahren zur Einrichtung von\nBodenfunkstellen (§ 81 Abs. 1 Satz 2 LuftVZO)                                           50 bis 160 EUR\n7. Zustimmung des Flugsicherungsunternehmens zum Einrichten, Er-\nrichten und Betreiben von besonderen Geräten zur Flugsicherung,\ninsbesondere Funknavigationseinrichtungen (§ 81 Abs. 2 LuftVZO)                                140 EUR\n8. Abnahme, Überwachung und Prüfung von technischen Anlagen und\nGeräten (§ 27c Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und b LuftVG)\na) Grundgebühr                                                                     80 bis 130 000 EUR\nb) Zuschlag je angefangene Stunde für alle Tätigkeiten im Zusam-\nmenhang mit der Abnahme, Überwachung und Prüfung dieser\nAnlagen und Geräte                                                                   46 bis 92 EUR\nc) Nachprüfung                                                       5/10 der erhobenen Grundgebühr\nzuzüglich Zuschlag nach Buch-\nstabe b\n9. Mitwirkung bei der Muster-, Stück- und Nachprüfung von Flugsiche-\nrungsausrüstungen der Luftfahrzeuge (§ 27c LuftVG)\na) Grundgebühr                                                                        75 bis 2 600 EUR\nb) Zuschlag je angefangene Stunde für alle Tätigkeiten im Zusam-\nmenhang mit der Mitwirkung                                                           46 bis 92 EUR\nc) Nachprüfung                                                       5/10 der erhobenen Grundgebühr\nzuzüglich Zuschlag nach Buch-\nstabe b\n10. Erlaubnis zum Weiterflug (§ 100 LuftVZO) für Luftfahrzeuge mit einer\nHöchstabflugmasse\na) bis 5 700 kg                                                                         25 bis 360 EUR\nb) über 5 700 kg                                                                       140 bis 720 EUR\n11. Gutachtliche Stellungnahme\na) weggefallen\nb) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 LuftVG                                 180 bis 3 500 EUR\nc) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 6, 7 und 9 LuftVG                         60 bis 1 250 EUR\nd) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 12 LuftVG                                   50 bis 210 EUR\n12. Genehmigung zum Durchfliegen von Gebieten mit Flugbeschrän-\nkungen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LuftVO)                                                       15 bis 65 EUR\n13. Anerkennung oder Genehmigungen von Ausbildungslehrgängen\n(z. B. § 88a Abs. 1 Nr. 4 LuftPersV, JAR-FCL 1.340)\na) in Fällen der Zuständigkeit eines Landes                                             45 bis 150 EUR\nb) in Fällen der Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes                                60 bis 430 EUR\n14. Qualifikation synthetischer Flugübungsgeräte (JAR-STD 1A.015,\n2A.015, 3A.015, 4A.015, 1H.015, 2H.015, 3H.015)                                      100 bis 7 000 EUR\n15. Anerkennung synthetischer Flugübungsgeräte (§ 28b LuftVZO, JAR-\nFCL 1.005, JAR-FCL 2.005, JAR-FCL 4.005)                                             100 bis 2 000 EUR\n16. Anerkennung von Schulungsprogrammen (§ 1 Abs. 2 LuftBO in\nVerbindung mit OPS 1.965 und OPS 1.978 oder OPS 1.1005 oder\nOPS 1.1015 oder JAR-OPS 3.965 deutsch)                                                 260 bis 770 EUR","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2010         1241\nGebührentatbestand                                         Gebühr\n17. Anerkennung\na) von Schulungsprogrammen zur Ausbildung an synthetischen\nFlugübungsgeräten (JAR-FCL 1.405 deutsch, JAR-FCL 2.405\ndeutsch, JAR-FCL 4.405 deutsch)                                                    100 bis 400 EUR\nb) für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten „SFI“\n(JAR-FCL 1.405 deutsch, JAR-FCL 2.405 deutsch, JAR-FCL\n4.405 deutsch)                                                                      80 bis 300 EUR\n18. Anerkennung als flugmedizinisches Zentrum oder als flugmedizi-\nnischer Sachverständiger (§ 24e LuftVZO)                                                70 bis 910 EUR\n19. Prüfung des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen von\nflugmedizinischen Zentren und flugmedizinischen Sachverständigen\n(§ 24e Abs. 7 LuftVZO)                                                               200 bis 2 600 EUR\n20. Anerkennung eines Grund- oder Aufbaulehrgangs für flugmedizini-\nsche Sachverständige (§ 24e Abs. 2 Nr. 3 bzw. Abs. 3 Nr. 4 LuftVZO)                  500 bis 1 500 EUR\n21. Anerkennung eines flugmedizinischen Fortbildungslehrgangs (§ 24e\nAbs. 6 LuftVZO)                                                                                500 EUR\n22. (weggefallen)\n23. (weggefallen)\n24. Anordnung, die Tauglichkeit durch ein Gutachten nachzuweisen\n(§ 24c Abs. 2 LuftVZO)                                                                  50 bis 150 EUR\n25. Erteilung einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Mitführung des\nFlugbuches (§ 120 Abs. 2 und 3 LuftPersV)                                                       40 EUR\n26. Untersagung der Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung (§ 24\nAbs. 4 LuftVZO)                                                                         30 bis 250 EUR\n27. Anerkennung von Prüfern (JAR-FCL 1.030, JAR-FCL 2.030, JAR-\nFCL 4.030, § 128 LuftPersV, Artikel 5 der Verordnung (EG) 2042/2003)                    30 bis 260 EUR\n28. Anerkennung von Lehrgängen und technischen Schulen für Prüfer\nvon Luftfahrtgerät oder freigabeberechtigtes Personal (Artikel 6 der\nVerordnung (EG) 2042/2003)                                                           200 bis 2 200 EUR\n29. Durchführung von Fortbildungslehrgängen für Fluglehrer durch das\nLuftfahrt-Bundesamt (JAR-FCL 1.355)                                                    100 bis 250 EUR\n30. Zuteilung von Sekundärradar-Antwortgerät SSR-Mode-S-Adressen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4 FSAV)                                                                         25 EUR\n31. Überprüfung der bei der Anmeldung zur Ausbildung oder mit dem\nAntrag auf Anerkennung einer ausländischen oder Umschreibung\neiner militärischen Lizenz oder Erlaubnis vorzulegenden Unterlagen\nsowie Prüfung der fachlichen Voraussetzungen (§ 24 Abs. 4 LuftVZO)                      50 bis 180 EUR\n32. Anerkennung von Fortbildungslehrgängen für Fluglehrer (z. B. JAR-\nFCL 1.355)                                                                                     100 EUR\n33. Anerkennung einer Lärmbescheinigung für ausländische Luftfahr-\nzeuge (§ 10 LuftVZO)                                                                           130 EUR\n34. Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, Antragsrücknahme,\nAntragsablehnung aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit der\nBehörde                                                              bis zu 8/10 der für die Amtshand-\nlung vorgesehenen Gebühr","1242        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2010\nGebührentatbestand                                             Gebühr\n34a. Erfolglose Widerspruchverfahren                                     Für die vollständige oder teilweise\nZurückweisung         eines     Wider-\nspruchs wird eine Gebühr bis zur\nHöhe der für die angefochtene\nAmtshandlung festgesetzten Ge-\nbühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn\nder Widerspruch nur deshalb kei-\nnen Erfolg hat, weil die Verletzung\neiner Verfahrens- oder Formvor-\nschrift nach § 45 VwVfG unbeacht-\nlich ist. War für die angefochtene\nAmtshandlung eine Gebühr nach\ndiesem Verzeichnis nicht vorgese-\nhen, war die Amtshandlung gebüh-\nrenfrei oder ist der Widerspruch\nvon einem Dritten eingelegt\nworden, wird eine Gebühr bis zu\n2 500 EUR erhoben. Bei einem er-\nfolglosen Widerspruch, der sich\nausschließlich gegen eine Kosten-\nentscheidung richtet, beträgt die\nGebühr höchstens 1/10 der Gebühr\ndes streitigen Betrags. Wird ein Wi-\nderspruch nach Beginn seiner\nsachlichen Bearbeitung jedoch vor\nderen Beendigung zurückgenom-\nmen, beträgt die Gebühr höchstens\n3/4 der Gebühr nach den Sätzen 1\nbis 3. In allen Fällen beträgt die Ge-\nbühr jedoch mindestens 40 EUR.\n35.  Anerkennung von sonstigen Stellen für die Unterweisung in Sofort-\nmaßnahmen am Unfallort oder die Ausbildung in Erster Hilfe (§ 126\nLuftPersV)                                                                                60 bis 550 EUR"]}