{"id":"bgbl1-2010-45-2","kind":"bgbl1","year":2010,"number":45,"date":"2010-08-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/45#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-45-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_45.pdf#page=16","order":2,"title":"Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (GntDAIVAPrV)","law_date":"2010-08-11T00:00:00Z","page":1214,"pdf_page":16,"num_pages":8,"content":["1214            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2010\nVerordnung\nüber die Ausbildung und Prüfung\nfür den gehobenen nichttechnischen Dienst\nin der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes\n(GntDAIVAPrV)\nVom 11. August 2010\nAuf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-                               Abschnitt 1\nbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)\nund des § 10 der Bundeslaufbahnverordnung vom                                    Allgemeines\n12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) verordnet das Bun-\ndesministerium des Innern:                                                              §1\nInhaltsübersicht\nDiplomstudium\nAbschnitt 1\nAllgemeines\nDer Diplom-Studiengang „Verwaltungsmanagement“\nan der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Ver-\n§  1  Diplomstudium\nwaltung (Fachhochschule) ist der Vorbereitungsdienst\n§  2  Ziele des Studiums\nfür die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen\n§  3  Dienstbehörden\nDienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung\n§  4  Auswahlverfahren                                        des Bundes.\n§  5  Urlaub\nAbschnitt 2                                                   §2\nStudienordnung\nZiele des Studiums\n§ 6 Dauer und Aufbau des Studiums\n§ 7 Studieninhalte, Module                                       Das Studium vermittelt in enger Verbindung von Wis-\n§ 8 Berufspraktische Studienzeiten                            senschaft und Praxis die wissenschaftlichen Methoden\nund Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkei-\nAbschnitt 3                         ten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben\nPrüfungen                          im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des\n§  9  Laufbahnprüfung                                         Bundes erforderlich sind. Es soll die Studierenden zu\n§ 10  Prüfungsamt                                             verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen de-\n§ 11  Prüfende, Prüfungskommissionen                          mokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen.\n§ 12  Modulprüfungen                                          Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit\n§ 13  Zwischenprüfung\nim föderalen und europäischen Raum. Die Studieren-\n§ 14  Diplomarbeit\nden sollen ihre Kompetenzen weiterentwickeln, um\nden sich ständig wandelnden Herausforderungen der\n§ 15  Mündliche Abschlussprüfung\nBundesverwaltung gerecht zu werden.\n§ 16  Bewertung von Prüfungen und Prüfungsteilen\n§ 17  Fernbleiben, Rücktritt\n§ 18  Täuschung, Ordnungsverstoß                                                        §3\n§ 19  Wiederholung von Prüfungen\n§ 20  Bestehen der Laufbahnprüfung, Gesamtnote\nDienstbehörden\n§ 21  Abschlusszeugnis                                           (1) Die Fachhochschule ist als Einstellungsbehörde\n§ 22  Prüfungsakten, Einsichtnahme                            der Studierenden für die dienstrechtlichen Entschei-\ndungen zuständig.\nAbschnitt 4\nSchlussvorschriften                        (2) Während der berufspraktischen Studienzeiten in\n§ 23 Übergangsvorschriften                                    den Ausbildungsbehörden des Bundes unterstehen die\n§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten                          Studierenden neben der Dienstaufsicht der Präsidentin\noder des Präsidenten der Fachhochschule auch der\nAnlage                                                        Dienstaufsicht der Leitungen dieser Behörden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2010            1215\n§4                                                              §5\nUrlaub\nAuswahlverfahren\nDie Fachhochschule bestimmt die Zeiten des Erho-\n(1) Über die Einstellung entscheidet die Fachhoch-        lungsurlaubs. Er ist auf die Fachstudien und die berufs-\nschule auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens, in         praktischen Studienzeiten gleichmäßig zu verteilen.\ndem festgestellt wird, ob die Bewerberinnen und Be-\nwerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und per-                                   Abschnitt 2\nsönlichen Eigenschaften für den gehobenen nichttech-\nStudienordnung\nnischen Verwaltungsdienst geeignet sind. Das Aus-\nwahlverfahren wird an der Fachhochschule von einer\n§6\nAuswahlkommission durchgeführt. Es besteht aus\neinem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Das                       Dauer und Aufbau des Studiums\nBundesministerium des Innern entscheidet über Aus-              (1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. Es\nnahmen von der Zuständigkeit nach Satz 1.                    umfasst Fachstudien an der Fachhochschule sowie\nberufspraktische Studienzeiten (Praktika) in Bundesbe-\n(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer\nhörden.\nnach den eingereichten Unterlagen die in der Aus-\nschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Über-            (2) Die Dauer der Fachstudien beträgt insgesamt\nsteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Be-         mindestens 2 200 Lehrstunden.\nwerber das Dreifache der Zahl an Studienplätzen, kann           (3) Das Studium gliedert sich in folgende Studien-\ndie Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden auf           abschnitte:\ndas Dreifache der Zahl an Studienplätzen beschränkt\n1. Semester: Grundstudium,\nwerden. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den\neingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.             2. Semester: Hauptstudium I,\nDaneben werden schwerbehinderte und diesen gleich-           3. Semester: Praktikum I,\ngestellte behinderte Menschen sowie ehemalige Solda-\ntinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Eingliede-         4. Semester: Hauptstudium II,\nrungs- oder Zulassungsschein zum Auswahlverfahren            5. Semester: Praktikum II und\nzugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genann-        6. Semester: Hauptstudium III.\nten Voraussetzungen erfüllen. Die §§ 7 und 8 des Bun-\ndesgleichstellungsgesetzes sind zu berücksichtigen.             (4) Je Semester erwerben die Studierenden 30 Leis-\ntungspunkte (Credit Points) nach dem Europäischen\n(3) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird        System zur Übertragung und Akkumulierung von Stu-\noder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine           dienleistungen (ECTS). Die Leistungspunkte je Modul\nschriftliche Mitteilung.                                     ergeben sich aus dem Modulhandbuch.\n(4) Die Auswahlkommission besteht aus:                                                  §7\n1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren                                 Studieninhalte, Module\nnichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes             (1) Die Studieninhalte werden in interdisziplinären\nals Vorsitzenden oder Vorsitzendem,                      Modulen vermittelt.\n(2) Die Module verteilen sich wie folgt auf die\n2. einer Beamtin oder eines Beamten des höheren\nStudienabschnitte:\nnichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes\nund                                                      1. G r u n d s t u d i u m\nModul 1: Staatsrechtliche und politische Grundlagen\n3. zwei weiteren Beamtinnen und Beamten des geho-                         des Verwaltungshandelns\nbenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des\nBundes.                                                  Modul 2: Rechtliche Grundlagen des Verwaltungs-\nhandelns (I)\nIn begründeten Fällen kann auch eine Tarifbeschäftigte       Modul 3: Volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen\noder ein Tarifbeschäftigter je Kommission zum Mitglied                    des Verwaltungshandelns\nder Auswahlkommission bestellt werden, sofern sie\noder er über vergleichbare einschlägige Kenntnisse ver-      Modul 4: Betriebswirtschaftliche Grundlagen des Ver-\nfügt. Die Mitglieder der Auswahlkommission sind unab-                     waltungshandelns, Organisation und Infor-\nhängig und nicht weisungsgebunden. Die Auswahl-                           mationsverarbeitung\nkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine             Modul 5: Sozialwissenschaftliche Grundlagen des\nStimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleich-                    Verwaltungshandelns (Psychologie, Sozio-\nheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den                        logie, Pädagogik) und Englisch\nAusschlag. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der           2. H a u p t s t u d i u m I\nAuswahlkommission werden von der Fachhochschule\nfür die Dauer von drei Jahren bestellt. Wiederbestellung     Modul 6: Staat und Europa (I)\nist zulässig.                                                Modul 7: Rechtliche Grundlagen des Verwaltungs-\nhandelns (II)\n(5) Bei Bedarf können mehrere Kommissionen ein-\ngerichtet werden. In diesen Fällen ist sicherzustellen,      Modul 8: Ökonomisches Verwaltungshandeln\ndass gleiche Auswahlmaßstäbe angelegt werden.                Modul 9: Steuernde Verwaltung (I)","1216              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2010\nModul 10: Arbeit und Personal in der allgemeinen und            und jeden Studierenden eine Praktikumsbeurteilung.\ninneren Verwaltung des Bundes (I)                Die Praktikumsbeurteilungen sind mit den Studieren-\nModul 11: Wahlpflichtbereich                                    den zu besprechen.\n3. P r a k t i k u m I                                                               Abschnitt 3\nModul 12: Berufspraktische Studienzeiten (I)                                          Prüfungen\n4. H a u p t s t u d i u m I I\nModul 13: Staat und Europa (II)                                                            §9\nModul 14: Rechtliche Grundlagen des Verwaltungs-                                    Laufbahnprüfung\nhandelns (III)                                      Die Diplomprüfung ist die Laufbahnprüfung. Sie be-\nModul 15: Ökonomische Verwaltungsentscheidungen                 steht aus der Zwischenprüfung, den Modulprüfungen in\nden Modulen 5 bis 22, der Diplomarbeit und der münd-\nModul 16: Steuernde Verwaltung (II)\nlichen Abschlussprüfung.\nModul 17: Arbeit und Personal in der allgemeinen und\ninneren Verwaltung des Bundes (II)                                         § 10\nModul 18: Wahlpflichtbereich                                                          Prüfungsamt\n5. P r a k t i k u m I I                                           Für die Organisation und Durchführung der Lauf-\nModul 19: Berufspraktische Studienzeiten (II)                   bahnprüfung richtet die Fachhochschule ein Prüfungs-\namt ein.\n6. H a u p t s t u d i u m I I I\nModul 20: Staat und Europa (III)                                                          § 11\nModul 21: Rechtliche Grundlagen des Verwaltungs-                          Prüfende, Prüfungskommissionen\nhandelns (IV)\n(1) Das Prüfungsamt bestellt Prüfende für die Bewer-\nModul 22: Steuernde Verwaltung (III)                            tung der fachtheoretischen Modulprüfungen und der\n(3) Die Studierenden müssen aus den Angeboten für            Diplomarbeit. Es richtet für die Zwischenprüfung und\ndie Wahlpflichtbereiche in den Modulen 11 und 18                die mündliche Abschlussprüfung Prüfungskommis-\njeweils eine Lehrveranstaltung mit einem rechtswissen-          sionen ein und bestellt deren Mitglieder und Ersatzmit-\nschaftlichen, einem wirtschaftswissenschaftlichen und           glieder. Die Prüfenden sind in ihren Prüfungsentschei-\neinem fremdsprachlichen Schwerpunkt wählen.                     dungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.\n(4) Der Studienverlauf und die Inhalte der Module               (2) Werden für eine Prüfung oder einen Prüfungsteil\nrichten sich nach dem Modulhandbuch für den                     zwei Prüfende bestellt, legt das Prüfungsamt fest, wer\nDiplom-Studiengang „Verwaltungsmanagement“ der                  Erstprüferin oder Erstprüfer und wer Zweitprüferin oder\nFachhochschule. Die Module sind Gegenstand eines                Zweitprüfer ist. Die Prüfenden bewerten unabhängig\nsystematischen Qualitätsmanagements und werden                  voneinander die Prüfung oder den Prüfungsteil. Die\nregelmäßig evaluiert.                                           Zweitprüferin oder der Zweitprüfer darf Kenntnis von\n(5) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist             der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers\nverpflichtend.                                                  haben.\n(3) Zur Bewertung der Klausuren der Zwischenprü-\n§8                             fung wird vom Prüfungsamt eine Prüfungskommission\nBerufspraktische Studienzeiten                    eingesetzt. Die Prüfungskommission besteht aus min-\ndestens drei Lehrkräften der Fachhochschule, von\n(1) Die Fachhochschule bestimmt und überwacht                denen eine hauptamtliche Lehrkraft den Vorsitz führt.\ndie Gestaltung und die Organisation der berufsprak-\ntischen Studienzeiten in den Modulen 12 und 19. Sie                (4) Für eine Modulprüfung wird grundsätzlich eine\nerstellt für jede Studierende und jeden Studierenden            Prüferin oder ein Prüfer bestellt. Die Prüfung in den Mo-\neinen Ausbildungsplan und gibt ihn der oder dem Stu-            dulen des Hauptstudiums erfolgt durch eine Lehrkraft\ndierenden bekannt. Einzelheiten regelt die Praktikums-          des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung. Für\nordnung der Fachhochschule.                                     die Bewertung der Klausuren mit einer Bearbeitungszeit\nvon 240 Minuten und der zu wiederholenden Modul-\n(2) Jede Ausbildungsbehörde bestellt im Benehmen             prüfungen werden jeweils zwei Prüfende bestellt. Die\nmit der Fachhochschule eine Beamtin oder einen Be-              Prüfenden sollen Lehrkräfte der Fachhochschule sein.\namten als Ausbildungsverantwortliche oder Ausbil-               Für die Bewertung der Modulprüfungen in den berufs-\ndungsverantwortlichen sowie eine Vertretung. Die Aus-           praktischen Studienzeiten sollen Beamtinnen und Be-\nbildungsverantwortlichen sind für die ordnungsgemäße            amte des höheren oder gehobenen nichttechnischen\nDurchführung der Praktika verantwortlich. Sie beraten           Verwaltungsdienstes als Prüfende bestellt werden. Zur\ndie Studierenden und die Ausbildenden.                          Prüferin oder zum Prüfer kann auch eine Tarifbeschäf-\n(3) Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Studierende           tigte oder ein Tarifbeschäftigter bestellt werden, sofern\nzugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden kön-          sie oder er über vergleichbare einschlägige Kenntnisse\nnen. Sie werden von anderen Dienstgeschäften entlas-            verfügt.\ntet, soweit dies erforderlich ist. Die Ausbildenden infor-         (5) Für die Bewertung der Diplomarbeit werden zwei\nmieren die Ausbildungsverantwortlichen regelmäßig               Angehörige des höheren oder gehobenen nichttech-\nüber den Stand der Ausbildung.                                  nischen Verwaltungsdienstes als Prüfende bestellt. Zur\n(4) Die Ausbildungsverantwortlichen erstellen unter          Prüferin oder zum Prüfer kann auch eine Tarifbeschäf-\nBeteiligung der Ausbildenden für jede Studierende               tigte oder ein Tarifbeschäftigter bestellt werden, sofern","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2010            1217\nsie oder er über vergleichbare einschlägige Kenntnisse          (4) In den Präsentationen befassen sich die Studie-\nverfügt. Die Prüfenden werden bestellt, sobald das           renden in freier Rede und mit der Hilfe moderner Prä-\nThema der Diplomarbeit ausgegeben worden ist.                sentationstechniken mit einem Thema aus dem Gebiet\n(6) Eine Prüfungskommission für die mündliche             des jeweiligen Moduls. Sie setzen sich dabei mit den\nAbschlussprüfung besteht aus:                                einschlägigen Quellen auseinander und werten diese\naus. Gruppenleistungen sind zulässig, wenn die einzel-\n1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren              nen Beiträge voneinander abgegrenzt und individuell\nnichttechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzen-      bewertet werden können.\nden oder Vorsitzendem,\n(5) Hausarbeiten sind vertiefende schriftliche Aus-\n2. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren              arbeitungen zu modulspezifischen Themenstellungen.\nDienstes als Beisitzerin oder Beisitzer und Vertre-\n(6) Modulprüfungen in den berufspraktischen Studi-\ntung der oder des Vorsitzenden und\nenzeiten bestehen jeweils aus einem Praktikumsbericht\n3. drei weiteren Beamtinnen und Beamten des gehobe-          sowie aus einer Präsentation im Praktikum I und aus\nnen oder höheren Dienstes als Beisitzenden, von          einer schriftlichen Ausarbeitung im Praktikum II. Dane-\ndenen mindestens eine Beamtin oder ein Beamter           ben fließt in die Bewertung des Moduls auch die Prak-\ndem gehobenen oder dem höheren nichttech-                tikumsbeurteilung ein.\nnischen Verwaltungsdienst des Bundes angehört.\nZur Prüferin oder zum Prüfer nach Nummer 3 kann                                        § 13\nauch eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter                          Zwischenprüfung\nbestellt werden, sofern sie oder er über vergleichbare\n(1) Das Grundstudium wird mit der Zwischenprüfung\neinschlägige Kenntnisse verfügt. Zwei Mitglieder der\nabgeschlossen.\nPrüfungskommission sollen Lehrkräfte der Fachhoch-\nschule sein. Ein Mitglied der Kommission soll Prüferin          (2) Die Zwischenprüfung besteht aus den Modulprü-\noder Prüfer der Diplomarbeit sein. Die Mitglieder und        fungen zu den Modulen 1 bis 4, die in Form von Klau-\nErsatzmitglieder werden für höchstens drei Jahre be-         suren mit einer Bearbeitungszeit von jeweils 180 Minu-\nstellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Spitzenorgani-    ten durchgeführt werden. Der Dekan wählt aus den Vor-\nsationen der Gewerkschaften und die Berufsverbände           schlägen zu den Themenbereichen des Grundstudiums\ndes öffentlichen Dienstes können geeignete Personen          die Klausuraufgaben für die Zwischenprüfung aus.\nvorschlagen. Die Prüfungskommission ist beschluss-              (3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn drei\nfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.        Klausuren mindestens mit der Note „ausreichend“ be-\nSie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimment-          wertet worden sind und wenn insgesamt in den vier\nhaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt       Klausuren mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5\ndie Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.          erreicht worden ist.\n(7) Es können mehrere Prüfungskommissionen ein-              (4) Die Fachhochschule stellt den Studierenden über\ngesetzt werden, wenn die Zahl der Studierenden dies          das Ergebnis der bestandenen Zwischenprüfung ein\nerfordert. Das Prüfungsamt gewährleistet die gleich-         Zeugnis aus, das die erreichten Rangpunkte, die Noten\nmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe.                     und die Durchschnittsrangpunktzahl enthält. Wer die\nZwischenprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält\n§ 12                              vom Prüfungsamt einen Bescheid mit dem Vermerk\nModulprüfungen                           über die nicht bestandene Zwischenprüfung sowie eine\nBescheinigung über die erbrachten Studienleistungen,\n(1) In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen.            aus der hervorgeht, welche Module absolviert wurden,\n(2) Modulprüfungen in den Fachstudien werden              wie sie bewertet wurden und wie viele Leistungspunkte\ndurchgeführt in Form von:                                    erworben wurden.\n1. Klausuren, davon mindestens drei Klausuren mit\n§ 14\njeweils einer Bearbeitungszeit von 240 Minuten\nwährend des Hauptstudiums,                                                     Diplomarbeit\n2. Präsentationen und                                           (1) Durch die Diplomarbeit sollen die Studierenden\nnachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorge-\n3. Hausarbeiten.                                             gebenen Frist eine für die Studienziele relevante Pro-\nEine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen           blemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbst-\nbestehen.                                                    ständig zu bearbeiten. Das Thema der Diplomarbeit\n(3) Klausuren sind schriftliche Arbeiten, die unter       wird studienbegleitend in Modul 19 ausgegeben. Die\nAufsicht zu fertigen sind. Dabei sind innerhalb einer        Bearbeitungszeit beträgt acht Wochen. Die Studieren-\nvorgeschriebenen Zeit studienfachspezifische oder stu-       den werden zur Erstellung der Diplomarbeit während\ndienfachübergreifende Aufgaben zu bearbeiten. Die            des Hauptstudiums III für sechs Wochen von der Teil-\nKlausuren mit einer Bearbeitungszeit von 240 Minuten         nahme an Lehrveranstaltungen freigestellt.\nwerden anstelle des Namens mit einer Kennziffer ver-            (2) Das Thema der Diplomarbeit wird vom Prüfungs-\nsehen. Das Prüfungsamt wählt aus den Vorschlägen             amt auf Vorschlag einer hauptamtlichen Lehrkraft aus-\nder hauptamtlichen Lehrkräfte des Fachbereichs Allge-        gegeben. Den Studierenden ist im Hauptstudium II die\nmeine Innere Verwaltung der Fachhochschule die Auf-          Gelegenheit zu geben, eigene Themenvorschläge zu\ngaben für die Klausuren des Hauptstudiums aus und            unterbreiten. Abweichend von Satz 1 können aus\nlegt die Termine für die Prüfungen und Wiederholungen        dienstlichen Gründen auch Vorschläge von nebenamt-\nfest.                                                        lichen Lehrkräften der Fachhochschule sowie von","1218           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2010\nDienstbehörden zugelassen werden. Die Ausgabe des            riums des Innern, der Präsidentin oder dem Präsiden-\nThemas ist aktenkundig zu machen. Das Thema der              ten und den Fachbereichsleitungen der Fachhochschu-\nDiplomarbeit kann nicht zurückgegeben oder geändert          le, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung\nwerden.                                                      befassten Personen, die Anwesenheit bei der mündli-\n(3) Die Diplomarbeit ist formal und inhaltlich nach       chen Prüfung grundsätzlich oder im Einzelfall gestatten.\nden Vorgaben des Prüfungsamtes zu erstellen. Bei der         Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Prüfung\nAnfertigung der Diplomarbeit werden die Studierenden         keinerlei Aufzeichnungen machen. Bei den Beratungen\nvon der Erstprüferin oder dem Erstprüfer betreut.            der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder\nanwesend sein.\n(4) Der Abgabetermin wird vom Prüfungsamt festge-\nlegt. Die Abgabe beim Prüfungsamt ist aktenkundig zu            (6) Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung\nmachen. Bei der Abgabe müssen die Studierenden               werden protokolliert. Das Protokoll ist von der oder\nschriftlich versichern, dass sie die Diplomarbeit selbst-    dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unter-\nständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst und nur          schreiben. Die Prüfung muss bis zum Ende des Vorbe-\ndie angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt ha-          reitungsdienstes abgeschlossen sein.\nben.\n§ 16\n(5) Die Lehrkraft, die das Thema der Diplomarbeit\nvorgeschlagen hat, ist Erstprüferin oder Erstprüfer der          Bewertung von Prüfungen und Prüfungsteilen\nDiplomarbeit. Ist das Thema von einer Dienstbehörde             (1) Prüfungen und Prüfungsteile werden mit Rang-\nvorgeschlagen worden, ist eine hauptamtliche Lehr-           punkten und Noten bewertet.\nkraft, die das entsprechende Fachgebiet unterrichtet,\nErstprüferin oder Erstprüfer. Die Dauer des Bewer-              (2) Dem prozentualen Anteil der Punktwerte werden\ntungsverfahrens soll sechs Wochen nicht überschrei-          die Rangpunkte und Noten wie folgt zugeordnet:\nten.                                                              Prozentualer Anteil\nder Punktwerte     Rang-\nNote\n§ 15                                 an der erreichbaren   punkte\nGesamtpunktzahl\nMündliche Abschlussprüfung\n93,70 bis 100,00       15\n(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelas-\nsehr gut\nsen, wer die Zwischenprüfung, die Modulprüfungen der              87,50 bis 93,69        14\nModule 5 bis 22 sowie die Diplomarbeit bestanden hat.\nDie mündliche Abschlussprüfung besteht aus:                       83,40 bis 87,49        13\n1. einer 15-minütigen Präsentation der Diplomarbeit               79,20 bis 83,39        12              gut\nund\n2. einer interdisziplinären Prüfung, deren Dauer 30 Mi-           75,00 bis 79,19        11\nnuten nicht unterschreiten und 40 Minuten nicht               70,90 bis 74,99        10\nüberschreiten soll.\n(2) Durch die Präsentation der Diplomarbeit sollen             66,70 bis 70,89         9         befriedigend\ndie Studierenden nachweisen, dass sie gesichertes\n62,50 bis 66,69         8\nWissen auf den bearbeiteten Themengebieten besitzen\nund fähig sind, die angewendeten Methoden und erziel-             58,40 bis 62,49         7\nten Ergebnisse zu erläutern und zu begründen. Die Prä-\nsentation wird als Einzelprüfung durchgeführt.                    54,20 bis 58,39         6         ausreichend\n(3) In der interdisziplinären Prüfung sollen die Stu-          50,00 bis 54,19         5\ndierenden nachweisen, dass sie die Inhalte der absol-\nvierten Module zueinander in Beziehung setzen können              41,70 bis 49,99         4\nund dass ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforde-\nrungen an Beamtinnen und Beamte des gehobenen                     33,40 bis 41,69         3\nnichttechnischen Verwaltungsdienstes genügen. Die\n25,00 bis 33,39         2      nicht ausreichend\nPrüfung soll als Gruppenprüfung durchgeführt werden.\nEine Prüfungsgruppe soll aus vier Studierenden beste-             12,50 bis 24,99         1\nhen.\n0,00 bis 12,49         0\n(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistun-\ngen. Für die Bewertung der mündlichen Abschlussprü-             (3) Rangpunkte und Durchschnittsrangpunktzahlen\nfung werden berücksichtigt:                                  werden auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrun-\n1. die Rangpunkte der Präsentation der Diplomarbeit          dung berechnet. Werden Prüfungen von zwei Prüfen-\nmit 20 Prozent und                                       den bewertet, wird bei abweichenden Bewertungen\ndas arithmetische Mittel gebildet.\n2. die Rangpunkte        der   interdisziplinären Prüfung\nmit 80 Prozent.                                             (4) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prü-\n(5) Die Prüfung ist hochschulöffentlich, wenn die         fungsteilen, errechnet sich die Note der Modulprüfung\nStudierenden nicht widersprechen. Angehörige des             als arithmetisches Mittel der Rangpunktzahlen für die\nPrüfungsamtes können unabhängig vom Einverständ-             Prüfungsteile.\nnis der Studierenden anwesend sein. Das Prüfungsamt             (5) Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindes-\nkann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministe-        tens fünf Rangpunkten bewertet ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2010            1219\n§ 17                               einmal wiederholt werden. Ist auch die Wiederholung\nFernbleiben, Rücktritt                      erfolglos, ist das Studium beendet.\n(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von der Zwischen-         (2) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann\nprüfung, einer Klausur mit einer Bearbeitungszeit von        sie spätestens fünf Monate nach Ende des Grundstudi-\n240 Minuten oder der mündlichen Abschlussprüfung             ums und frühestens einen Monat nach Bekanntgabe\nohne Genehmigung des Prüfungsamtes gilt die Prüfung          des Ergebnisses einmal wiederholt werden. In begrün-\nals nicht bestanden. Bei Fernbleiben oder Rücktritt von      deten Ausnahmefällen kann das Bundesministerium\nden übrigen Prüfungen und Prüfungsteilen ohne Ge-            des Innern eine zweite Wiederholung zulassen. Die\nnehmigung der Fachbereichsleitung gilt Satz 1 entspre-       Zwischenprüfung ist vollständig zu wiederholen. Die\nchend.                                                       weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der\nPrüfung nicht ausgesetzt. Absatz 1 Satz 2 gilt ent-\n(2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt geneh-        sprechend.\nmigt, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht\nbegonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden,              (3) Wenn die Diplomarbeit mit weniger als fünf Rang-\nwenn wichtige Gründe vorliegen. Bei Erkrankung kann          punkten bewertet worden ist, kann sie einmal wieder-\ndie Genehmigung grundsätzlich nur erteilt werden,            holt werden. Das Prüfungsamt gibt ein neues Thema\nwenn unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt           aus. Die Bearbeitungszeit für die Wiederholung der\nwird. Auf Verlangen des Prüfungsamtes oder der Fach-         Diplomarbeit beginnt mit der Ausgabe des Themas. Ab-\nbereichsleitung ist ein amtsärztliches Zeugnis oder das      satz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Während der acht-\nZeugnis einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die       wöchigen Bearbeitungszeit und der einmonatigen Kor-\noder der von der Fachhochschule beauftragt worden            rekturzeit werden die Studierenden einer Dienststelle\nist.                                                         zugeteilt. Für die letzten sechs Wochen der Bearbei-\ntungszeit sind sie vom Dienst freigestellt.\n§ 18                                  (4) Bei einer nicht bestandenen mündlichen Ab-\nTäuschung, Ordnungsverstoß                      schlussprüfung kann innerhalb von zwei Monaten nach\nBekanntgabe des Ergebnisses der mit weniger als fünf\n(1) Studierenden, die bei einer Prüfung oder einem        Rangpunkten bewertete Teil einmal wiederholt werden.\nPrüfungsteil eine Täuschung versuchen oder daran mit-        Sind beide Teile mit weniger als fünf Rangpunkten be-\nwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll          wertet worden, ist die gesamte mündliche Abschluss-\ndie Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer        prüfung zu wiederholen. Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-\nabweichenden Entscheidung des Prüfungsamtes oder             chend.\nder Prüfungskommission gestattet werden. Bei einem\nerheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teil-           (5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt\nnahme an der Prüfung oder dem Prüfungsteil ausge-            werden.\nschlossen werden.\n§ 20\n(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-\nschungsversuchs, eines Mitwirkens an einem solchen                Bestehen der Laufbahnprüfung, Gesamtnote\noder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während ei-              (1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die\nner Modulprüfung oder während der Diplomarbeit ent-          Modulprüfungen der Module 5 bis 22 und die Diplom-\nscheidet das Prüfungsamt. Die Entscheidung während           arbeit jeweils mit mindestens fünf Rangpunkten bewer-\nder mündlichen Abschlussprüfung trifft die Prüfungs-         tet worden sind und in der Zwischenprüfung sowie der\nkommission. § 11 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.          mündlichen Abschlussprüfung jeweils mindestens die\nDas Prüfungsamt oder die Prüfungskommission kann             Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht wurde.\nje nach Schwere des Verstoßes die Wiederholung der\n(2) Die Gesamtnote der Laufbahnprüfung entspricht\nPrüfung oder eines Prüfungsteils anordnen oder die\nder abschließenden Rangpunktzahl. Die abschließende\nPrüfung oder den Prüfungsteil für endgültig nicht be-\nRangpunktzahl wird aus den Bewertungen der Zwi-\nstanden erklären.\nschenprüfung, der Module 6 bis 22, der Diplomarbeit\n(3) Bei einer Täuschung, die nach Beendigung der          und der mündlichen Abschlussprüfung errechnet; diese\nPrüfung oder des Prüfungsteils oder nach Abgabe der          sind wie folgt zu gewichten:\nDiplomarbeit festgestellt wird, ist Absatz 2 entspre-\nchend anzuwenden.                                            1. das Ergebnis der Zwischenprüfung mit      5 Prozent,\n(4) Wird eine Täuschung erst nach dem Abschluss           2. das arithmetische Mittel der\nder Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst dann              Bewertungen der Modulprüfungen\nnachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt die Prü-               6 bis 11, 13 bis 18 und 20 bis 22 mit   40 Prozent,\nfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der              3. das arithmetische Mittel der\nmündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden er-              Bewertungen der Modulprüfungen\nklären.                                                          12 und 19 mit                           20 Prozent,\n(5) Die Betroffenen sind vor der Entscheidung nach        4. die Bewertung der Diplomarbeit mit       10 Prozent,\nden Absätzen 2 bis 4 anzuhören.\n5. die Bewertung der mündlichen\nAbschlussprüfung mit                    25 Prozent.\n§ 19\nWenn die abschließende Rangpunktzahl 5 oder mehr\nWiederholung von Prüfungen                      beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die\n(1) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann inner-        Bildung der Gesamtnote aufgerundet; im Übrigen blei-\nhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses           ben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unbe-","1220           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2010\nrücksichtigt. Die Gesamtnote wird nach § 16 Absatz 2         akten werden bei der Fachhochschule mindestens\nSpalten 2 und 3 festgelegt.                                  fünf Jahre und höchstens zehn Jahre aufbewahrt.\n(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskom-            (2) Die Beamtinnen und Beamten können Einsicht in\nmission zur mündlichen Abschlussprüfung teilt die oder       ihre Prüfungsakten nehmen. Satz 1 gilt entsprechend,\nder Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prü-         wenn die Laufbahnprüfung nicht bestanden ist oder\nfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und           wenn keine Übernahme in das Beamtenverhältnis\nerläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.                      erfolgt ist.\n§ 21                                                     Abschnitt 4\nAbschlusszeugnis                                        Schlussvorschriften\n(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält\nein Abschlusszeugnis und eine Urkunde über die Ver-                                       § 23\nleihung des Diplomgrades „Diplom-Verwaltungswirtin\nÜbergangsvorschriften\n(FH)“ oder „Diplom-Verwaltungswirt (FH)“. Auf Antrag\nstellt die Fachhochschule einen Nachweis über das er-           (1) Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2008 mit\nzielte Ergebnis gemäß der Anlage zu dieser Verordnung        dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die Ver-\naus.                                                         ordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung\nfür den gehobenen nichttechnischen Dienst in der all-\n(2) Das Abschlusszeugnis enthält:\ngemeinen und inneren Verwaltung des Bundes vom\n1. die Feststellung, dass die oder der Studierende die       12. Juli 2001 (BGBl. I S. 1578) in der bis zum Inkraft-\nLaufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für         treten der Verordnung vom 19. August 2008 (BGBl. I\nden gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst         S. 1737) geltenden Fassung weiter anzuwenden.\ndes Bundes erlangt hat,\n(2) Für Studierende, die ab dem 1. Oktober 2008 bis\n2. die Gesamtnote und die abschließende Rangpunkt-           zum Inkrafttreten dieser Verordnung mit dem Vorberei-\nzahl sowie                                               tungsdienst begonnen haben, ist die Verordnung über\n3. das Thema, die Note und die Rangpunktzahl der             die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobe-\nDiplomarbeit.                                            nen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und in-\n(3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat,          neren Verwaltung des Bundes vom 12. Juli 2001 (BGBl. I\nerhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht         S. 1578), die zuletzt durch § 56 Absatz 8 der Verord-\nbestandene Laufbahnprüfung sowie eine Bescheini-             nung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert\ngung über die erbrachten Studienleistungen, aus der          worden ist, weiter anzuwenden.\ndie absolvierten Module, deren Bewertung und die\nerworbenen Leistungspunkte hervorgehen.                                                   § 24\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 22\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nPrüfungsakten, Einsichtnahme                    in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Lauf-\n(1) Die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 12        bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen\nAbsatz 2 Satz 1 und § 13, die Diplomarbeit, das Pro-         nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren\ntokoll über die mündliche Abschlussprüfung sowie eine        Verwaltung des Bundes vom 12. Juli 2001 (BGBl. I\nAusfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Be-            S. 1578), die zuletzt durch § 56 Absatz 8 der Verord-\nscheids über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung           nung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert\nsind zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungs-           worden ist, außer Kraft.\nBerlin, den 11. August 2010\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2010        1221\nAnlage\n(zu § 21 Absatz 1)\nNoten in Dezimalangaben\ngemäß der KMK-Muster-Rahmenordnung (FH) vom 13. Oktober 2000\nNote\nRangpunkte                                                Note\nals Dezimalzahl\nmindestens       15,00                  1,0\nmindestens       14,70                  1,1\nmindestens       14,40                  1,2\nsehr gut (1)\nmindestens       14,10                  1,3\nmindestens       13,80                  1,4\nmindestens       13,50                  1,5\nmindestens       13,20                  1,6\nmindestens       12.90                  1,7\nmindestens       12,60                  1,8\nmindestens       12,30                  1,9\nmindestens       12,00                  2,0\ngut (2)\nmindestens       11,70                  2,1\nmindestens       11,40                  2,2\nmindestens       11,10                  2,3\nmindestens       10,80                  2,4\nmindestens       10,50                  2,5\nmindestens       10,20                  2,6\nmindestens        9,90                  2,7\nmindestens        9,60                  2,8\nmindestens        9,30                  2,9\nmindestens        9,00                  3,0\nbefriedigend (3)\nmindestens        8,70                  3,1\nmindestens        8,40                  3,2\nmindestens        8,10                  3,3\nmindestens        7,80                  3,4\nmindestens        7,50                  3,5\nmindestens        7,00                  3,6\nmindestens        6,50                  3,7\nmindestens        6,00                  3,8                ausreichend (4)\nmindestens        5,50                  3,9\nmindestens        5,00                  4,0"]}