{"id":"bgbl1-2010-44-4","kind":"bgbl1","year":2010,"number":44,"date":"2010-08-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/44#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-44-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_44.pdf#page=17","order":4,"title":"Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Agrarservicemeister und Agrarservicemeisterin (Agrarservicemeisterprüfungsverordnung  AgrarservMeistPrV)","law_date":"2010-08-18T00:00:00Z","page":1191,"pdf_page":17,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2010              1191\nVerordnung\nüber die Meisterprüfung zum anerkannten\nFortbildungsabschluss Agrarservicemeister und Agrarservicemeisterin\n(Agrarservicemeisterprüfungsverordnung – AgrarservMeistPrV)\nVom 18. August 2010\nAuf Grund des § 53 Absatz 3 in Verbindung mit Ab-              Betriebsverhältnisse und der Anforderungen des\nsatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 3                Marktes; Analysieren und Planen der betrieblichen\ndurch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe b der Verord-                Abläufe und der Betriebsorganisation nach wirt-\nnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert              schaftlichen Gesichtspunkten und unter Beachtung\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Er-               sozialer, ökologischer und rechtlicher Erfordernisse;\nnährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im                  kaufmännische Disposition beim Beschaffen von\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung                Betriebsmitteln, beim Arbeits-, Material- und Ma-\nund Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses                  schineneinsatz sowie bei der Vermarktung von agra-\ndes Bundesinstituts für Berufsbildung:                            rischen Dienstleistungen; ökonomische Kontrolle\nder Betriebsteile und des Gesamtbetriebes; Planen,\n§1                                    Kalkulieren und Beurteilen von Investitionen; Zusam-\nZiel der Meisterprüfung und                        menarbeiten mit Marktpartnern und anderen Betrie-\nBezeichnung des Fortbildungsabschlusses                     ben; Nutzen der Möglichkeiten der Information und\nBeratung; Anwenden von Marketing;\n(1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen\nund Fähigkeiten, die durch die berufliche Fortbildung         3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung:\nzum Agrarservicemeister und zur Agrarservicemeisterin             Prüfen der betrieblichen und persönlichen Ausbil-\nerworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prü-             dungsvoraussetzungen; Planen der Ausbildung\nfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen.                           unter inhaltlichen, methodischen und zeitlichen\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüf-          Aspekten entsprechend der Vorgaben der Ausbil-\nling die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende erwei-         dungsordnung; Auswählen und Einstellen von Aus-\nterte berufliche Handlungsfähigkeit besitzt, in Unter-            zubildenden; Durchführen der Ausbildung unter An-\nnehmen des Agrarservice oder des Pflanzenbaus mit                 wenden geeigneter Methoden bei der Vermittlung\nServiceangeboten unterschiedlicher Strukturen fol-                von Ausbildungsinhalten; Hinführen der Auszubil-\ngende Aufgaben eines Agrarservicemeisters oder einer              denden zu selbstständigem Handeln, Vorbereiten\nAgrarservicemeisterin wirtschaftlich und nachhaltig               auf Prüfungen, Informieren und Beraten über Fortbil-\nwahrzunehmen, diese Unternehmen eigenverantwort-                  dungsmöglichkeiten; Auswählen, Anleiten, Kontrol-\nlich zu führen und Leitungsaufgaben auszuüben sowie               lieren und Motivieren von Mitarbeitern und Mitarbei-\nauf sich verändernde Anforderungen und Rahmenbe-                  terinnen; Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter\ndingungen in den folgenden Bereichen zu reagieren:                und Mitarbeiterinnen entsprechend ihrer Leistungs-\nfähigkeit, Qualifikation und Eignung; kooperatives\n1. Pflanzenproduktion, Verfahrens- und Agrartechnik,              Führen und Fördern sowie Unterstützen der beruf-\nDienstleistungen:                                             lichen Qualifizierung von Mitarbeitern und Mitarbei-\nPlanen, Kalkulieren und Organisieren der Pflanzen-            terinnen.\nproduktion und agrarischer Dienstleistungen sowie            (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-\nvon Maßnahmen für die Vermarktung von Produkten           erkannten Fortbildungsabschluss Agrarservicemeister\nund agrarischen Dienstleistungen unter Beachtung          oder Agrarservicemeisterin.\nder Betriebs- und Marktverhältnisse; Entwickeln\nund Umsetzen von betrieblichen Qualitäts- und\n§2\nQuantitätsvorgaben; Entscheiden über Art, Umfang,\nZielsetzung und Zeitpunkt betrieblicher Maßnahmen                       Zulassungsvoraussetzungen\nund Abläufe; Kontrollieren und Bewerten der Arbei-           (1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer\nten unter Beachtung der Anforderungen des Mark-\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem\ntes, der Qualitätssicherung und der Belange des\nanerkannten Ausbildungsberuf Fachkraft Agrarser-\nUmweltschutzes; Anbieten und Vermarkten von Pro-\nvice und danach eine mindestens zweijährige Be-\ndukten und Dienstleistungen; Vorbereiten und\nrufspraxis oder\nDurchführen der erforderlichen Maßnahmen des Ar-\nbeits- und Gesundheitsschutzes in Zusammenarbeit          2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\nmit den mit der Arbeitssicherheit befassten Stellen;          anderen anerkannten landwirtschaftlichen Ausbil-\n2. Betriebs- und Unternehmensführung:                             dungsberuf und danach eine mindestens dreijährige\nBerufspraxis oder\nEntwickeln von Zielen, Konzepten und Maßnahmen\nfür die Pflanzenproduktion, agrarische Dienstleistun-     3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis\ngen und deren Vermarktung unter Beachtung der             nachweist.","1192            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2010\n(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss in Unter-            9. Vermarkten von Produkten und Dienstleistungen im\nnehmen des Agrarservice, des Pflanzenbaus mit Ser-                  Agrarservicebereich,\nviceangeboten oder vergleichbaren Unternehmen\n10. Sicherstellen des Arbeits- und Gesundheitsschut-\nnachgewiesen werden.\nzes,\n(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2\n11. Kontrollieren, Beurteilen und Optimieren der Pro-\ngenannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch\nduktionsverfahren und der betrieblichen Abläufe,\nzugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen\noder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkei-        12. Berücksichtigen der Wechselbeziehungen zwi-\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungs-              schen Betrieb und Umwelt; Anwenden umwelt-\nfähigkeit) erworben worden sind, die die Zulassung zur              schonender Maßnahmen bei Beschaffung, Produk-\nPrüfung rechtfertigen.                                              tion, Vermarktung und Entsorgung,\n13. Berücksichtigen der rechtlichen Bestimmungen für\n§3                                      Produktion, Umweltschutz, Verbraucherschutz und\nGliederung der Meisterprüfung                          Vermarktung.\n(1) Die Meisterprüfung umfasst die Prüfungsteile               (3) Die Prüfung besteht aus einem Arbeitsprojekt\n1. Pflanzenproduktion, Verfahrens- und Agrartechnik,          nach Absatz 4 und einer schriftlichen Prüfung nach Ab-\nDienstleistungen,                                         satz 5.\n2. Betriebs- und Unternehmensführung,                             (4) Bei dem Arbeitsprojekt soll nachgewiesen wer-\nden, dass ausgehend von konkreten betrieblichen Si-\n3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.\ntuationen, Zusammenhänge der Bereiche Pflanzenbau,\n(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 4           Agrarservice, Vermarktung und Marketing in einem\nbis 6 durchzuführen.                                          komplexen Sinne erfasst, analysiert, entsprechende\nLösungsvorschläge erstellt und diese umgesetzt wer-\n§4                                den können. Die Aufgabe für das Arbeitsprojekt soll\nAnforderungen im Prüfungsteil                    sich auf die laufende Bewirtschaftung eines Unterneh-\n„Pflanzenproduktion, Verfahrens-                  mens des Agrarservice, des Pflanzenbaus mit Service-\nund Agrartechnik, Dienstleistungen“                angeboten oder eines vergleichbaren landwirtschaftli-\nchen Unternehmens beziehen und für dessen weitere\n(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er die pflanz-      Entwicklung von Bedeutung sein. Das Arbeitsprojekt\nliche Produktion und Maßnahmen der Landschafts-               ist schriftlich zu planen. Der Verlauf der Bearbeitung\npflege einschließlich des jeweils damit verbundenen           und die Ergebnisse sind zu dokumentieren und in\nEinsatzes von Arbeitskräften, Maschinen, Geräten,             einem Fachgespräch zu erläutern. Das Fachgespräch\nBetriebseinrichtungen und Betriebsstoffen planen,             erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des\ndurchführen und beurteilen kann. Hierbei soll gezeigt         Arbeitsprojekts sowie auf die Inhalte des Absatzes 2.\nwerden, dass die entsprechenden Maßnahmen quali-              Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des\ntätsorientiert und wirtschaftlich unter Beachtung von         Prüflings berücksichtigt werden. Stellt der Prüfungs-\nKundenanforderungen, berufsbezogener Rechtsvor-               ausschuss fest, dass das ursprünglich geplante Ar-\nschriften, des Umwelt-, Boden- und Naturschutzes,             beitsprojekt in dem Unternehmen nicht durchgeführt\ndes Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Erfor-         werden kann, so hat er in Abstimmung mit dem Prüfling\ndernisse des Marktes durchgeführt werden können.              eine gleichwertige Aufgabe für ein Arbeitsprojekt in ei-\n(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:       nem geeigneten Unternehmen zu stellen. Für die\n1. Planungen der Pflanzenproduktion und anderer             Durchführung des Arbeitsprojekts steht ein Zeitraum\nagrarischer Dienstleistungen einschließlich der          von zwölf Monaten zur Verfügung. Das Fachgespräch\nLandschaftspflege entsprechend den Standortver-          selbst soll nicht länger als 60 Minuten dauern.\nhältnissen unter Berücksichtigung der Erforder-              (5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter\nnisse einer nachhaltigen Sicherung der Boden-            Aufsicht anzufertigenden Arbeit zu komplexen Frage-\nfruchtbarkeit sowie der betrieblichen und regiona-       stellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten.\nlen Erzeugungs- und Vermarktungsstrukturen,              Für die schriftliche Prüfung stehen 180 Minuten zur Ver-\n2. Auswählen und Festlegen der Produktionsverfah-           fügung.\nren,\n§5\n3. Durchführen der Produktion unter Anwendung von\nMaßnahmen der Qualitätssicherung,                                      Anforderungen im Prüfungsteil\n4. Organisieren der Arbeit sowie des Arbeitskräfte-                  „Betriebs- und Unternehmensführung“\nund Technikeinsatzes,                                        (1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er wirtschaft-\n5. Organisieren der Wartung und Reparatur ein-              liche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Be-\nschließlich des Werkstattbetriebes,                      trieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Ent-\nwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann.\n6. Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnis-\nsen,                                                         (2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:\n7. Entwickeln von Qualitätsstandards; Betriebskon-            1. Einordnen und Beurteilen der Rahmenbedingungen\ntrolle und Qualitätssicherung,                                 und Struktur von Dienstleistungsbetrieben,\n8. Durchführen von Präsentationen, Kundenberatung             2. Kontrollieren und Bewerten von Produktion, Pro-\nund Marketing,                                                 duktionsverfahren und Dienstleistungen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2010            1193\n3. Erfassen, Analysieren und Bewerten von Betriebs-         2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbil-\nergebnissen,                                                 dungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen, ta-\n4. Durchführen von Rentabilitätsanalysen,                       rifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbedingun-\ngen durchzuführen und Entscheidungen zu treffen,\n5. Bewerten der Betriebs- und Arbeitsorganisation,\n3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und seine\n6. Beurteilen von Marketingmaßnahmen,                           Schnittstellen darzustellen,\n7. Kalkulieren und Erstellen von Angeboten,                 4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen und\n8. Planung der Betriebsentwicklung, insbesondere In-            dies zu begründen,\nvestition, Finanzierung und Liquidität,                  5. die Eignung des Betriebs für die Ausbildung in dem\n9. Anwenden berufsbezogener Rechtsvorschriften,                 angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen sowie zu\ninsbesondere Vertrags- und Haftungsrecht, Ar-                prüfen, ob und inwieweit Ausbildungsinhalte durch\nbeits- und Sozialrecht, Umweltrecht, Verkehrsrecht,          Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, ins-\nbesondere durch Ausbildung im Verbund sowie\n10. Anwenden der steuerlichen Buchführung unter Be-\ndurch überbetriebliche und außerbetriebliche Ausbil-\nachtung von Steuerarten und -verfahren.\ndung, vermittelt werden müssen,\n(3) Die Prüfung besteht aus einer Betriebsbeurtei-\n6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Berufs-\nlung nach Absatz 4 und einer schriftlichen Prüfung\nausbildung vorbereitenden Maßnahmen einzuschät-\nnach Absatz 5.\nzen sowie\n(4) Bei der Betriebsbeurteilung soll die Situation\n7. die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden\neines fremden Betriebs im ökonomischen Zusammen-\nunter Berücksichtigung ihrer Funktionen und Qualifi-\nhang erfasst, analysiert und beurteilt sowie Entwick-\nkationen im Betrieb abzustimmen.\nlungsmöglichkeiten aufgezeigt werden. Die Ergebnisse\nsind zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu               (4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2 um-\nerläutern. Das Fachgespräch erstreckt sich auch auf           fasst die Kompetenzen:\ndie in Absatz 2 aufgeführten Inhalte. Für die Erfassung       1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung einen\ndes Betriebs sind die erforderlichen betrieblichen Kenn-          betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen, der sich\nzahlen, Grunddaten und Informationen zur Verfügung                insbesondere an berufstypischen Arbeits- und Ge-\nzu stellen. Dem Prüfling ist Gelegenheit zu geben, den            schäftsprozessen orientiert,\nBetrieb unmittelbar kennen zu lernen. Nach dem Ken-\nnenlernen des Betriebs stehen für die Vorbereitung auf        2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim-\ndas Fachgespräch 120 Minuten zur Verfügung. Das                   mung der betrieblichen Interessenvertretungen in\nFachgespräch selbst soll nicht länger als 60 Minuten              der Berufsbildung zu berücksichtigen,\ndauern.                                                       3. den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich inhalt-\n(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter           lich sowie organisatorisch mit den Kooperations-\nAufsicht anzufertigenden Arbeit zu komplexen Frage-               partnern, insbesondere der Berufsschule, abzustim-\nstellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten.             men,\nFür die schriftliche Prüfung stehen 180 Minuten zur Ver-      4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszubil-\nfügung.                                                           denden, auch unter Berücksichtigung ihrer Verschie-\ndenartigkeit, anzuwenden,\n§6\n5. den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und die\nAnforderungen im Prüfungsteil                        Eintragung des Vertrags bei der zuständigen Stelle\n„Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“                   zu veranlassen sowie\n(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass Zusammen-           6. die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufsaus-\nhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung er-                bildung im Ausland durchgeführt werden können.\nkannt, Auszubildende ausgebildet und Mitarbeiter ge-\n(5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3 um-\nführt werden können.\nfasst die Kompetenzen:\n(2) Die Qualifikation nach Absatz 1 ist in den Hand-\n1. lernförderliche Bedingungen und eine motivierende\nlungsfeldern:\nLernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu geben\n1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil-                  und zu empfangen,\ndung planen,\n2. die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu\n2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende einstel-              bewerten,\nlen,\n3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den be-\n3. Ausbildung durchführen,                                        rufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen be-\n4. Ausbildung abschließen und                                     triebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu entwickeln\nund zu gestalten,\n5. Mitarbeiter führen\n4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppenge-\nnachzuweisen.                                                     recht auszuwählen und situationsspezifisch einzu-\n(3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1 um-               setzen,\nfasst die Kompetenzen:                                        5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch indivi-\n1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbildung           duelle Gestaltung der Ausbildung und Lernberatung\ndarstellen und begründen zu können,                           zu unterstützen, bei Bedarf ausbildungsunterstüt-","1194            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2010\nzende Hilfen einzusetzen und die Möglichkeit zur          das Fachgespräch auf die Inhalte der Absätze 3 bis 7.\nVerlängerung der Ausbildungszeit zu prüfen,               Für die schriftliche Planung der Ausbildungssituation\n6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebote,            steht ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung.\ninsbesondere in Form von Zusatzqualifikationen, zu        Für die praktische Durchführung der Ausbildungssitua-\nmachen und die Möglichkeit der Verkürzung der             tion stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das Fach-\nAusbildungsdauer und die der vorzeitigen Zulassung        gespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.\nzur Abschlussprüfung zu prüfen,                              (10) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezo-\n7. die soziale und persönliche Entwicklung von Auszu-         gene Aufgaben aus den Handlungsfeldern der Absätze\nbildenden zu fördern, Probleme und Konflikte recht-       3 bis 6 sowie mindestens eine fallbezogene Aufgabe\nzeitig zu erkennen sowie auf Lösungen hinzuwirken,        aus dem Handlungsfeld des Absatzes 7 bearbeiten.\nDie Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.\n8. Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leis-\ntungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergebnisse\nauszuwerten, Beurteilungsgespräche zu führen,                                          §7\nRückschlüsse für den weiteren Ausbildungsverlauf                 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\nzu ziehen sowie\nAuf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfling\n9. interkulturelle Kompetenzen zu fördern.                    von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 4\n(6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4 um-           Absatz 3, § 5 Absatz 3 und § 6 Absatz 8 freistellen,\nfasst die Kompetenzen:                                        wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor\n1. Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter Be-           einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staat-\nrücksichtigung der Prüfungstermine vorzubereiten          lich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem\nund die Ausbildung zu einem erfolgreichen Ab-             staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg\nschluss zu führen,                                        abgelegt wurde, die den Anforderungen der entspre-\nchenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung ent-\n2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfungen\nspricht.\nbei der zuständigen Stelle zu sorgen und diese auf\ndurchführungsrelevante Besonderheiten hinzuwei-\nsen,                                                                                   §8\n3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses auf                     Bestehen der Meisterprüfung\nder Grundlage von Leistungsbeurteilungen mitzuwir-           (1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewer-\nken sowie                                                 ten. Für den Prüfungsteil „Pflanzenproduktion, Verfah-\n4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungswege           rens- und Agrartechnik, Dienstleistungen“ ist eine Note\nund berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten zu infor-      als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der\nmieren und zu beraten.                                    Leistungen in der Prüfung nach § 4 Absatz 4 und in\n(7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5 um-           der Prüfung nach § 4 Absatz 5 zu bilden; dabei hat\nfasst die Kompetenzen:                                        die Note in der Prüfung nach § 4 Absatz 4 das doppelte\nGewicht. Für den Prüfungsteil „Betriebs- und Unterneh-\n1. rechtliche Grundlagen des Arbeitsrechts im Betrieb         mensführung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel\numzusetzen,                                               aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung\n2. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auszuwählen, ein-         nach § 5 Absatz 4 und in der Prüfung nach § 5 Absatz 5\nzustellen, einzuarbeiten, anzuleiten und zu beurtei-      zu bilden. Für den Prüfungsteil „Berufsausbildung und\nlen,                                                      Mitarbeiterführung“ ist eine Note als arithmetisches\n3. Aufgaben auf Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ent-         Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prü-\nsprechend der Leistungsfähigkeit, Qualifikation und       fung nach § 6 Absatz 9 und in der Prüfung nach § 6\nEignung zu übertragen,                                    Absatz 10 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung\nnach § 6 Absatz 9 das doppelte Gewicht.\n4. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu motivieren und\nzu fördern,                                                  (2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine\n5. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu qualifizieren und      Note zu bilden; sie ist als arithmetisches Mittel aus den\nbei der Weiterbildung zu unterstützen,                    Noten für die einzelnen Prüfungsteile zu errechnen.\n6. soziale Zusammenhänge und Konflikte zu erkennen,              (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in\njedem Prüfungsteil mindestens die Note „ausreichend“\n7. Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anzuwenden\nerzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn in der gesam-\nsowie\nten Prüfung mindestens eine der Leistungen in den\n8. Teamarbeit zu organisieren und zu unterstützen.            Prüfungen nach Absatz 1 mit „ungenügend“ oder mehr\n(8) Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil         als eine dieser Leistungen mit „mangelhaft“ benotet\nnach Absatz 9 und einem schriftlichen Teil nach Ab-           worden ist.\nsatz 10.                                                         (4) Die Prüfungen nach § 4 Absatz 5, § 5 Absatz 5\n(9) Der praktische Teil besteht aus der Durchführung       und § 6 Absatz 10 sind jeweils durch eine mündliche\neiner vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prüfungs-            Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der\nausschuss auszuwählenden Ausbildungssituation und             Prüfung von Bedeutung sind. Die Ergänzungsprüfung\neinem Fachgespräch. Die Ausbildungssituation ist              soll jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Bei\nschriftlich zu planen und praktisch durchzuführen. Aus-       der Ermittlung des Ergebnisses sind jeweils die bishe-\nwahl und Gestaltung der Ausbildungssituation sind im          rige Note der Prüfung und die Note der Ergänzungsprü-\nFachgespräch zu erläutern. Außerdem erstreckt sich            fung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten."]}