{"id":"bgbl1-2010-44-3","kind":"bgbl1","year":2010,"number":44,"date":"2010-08-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/44#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-44-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_44.pdf#page=12","order":3,"title":"Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Tierwirtschaftsmeister und Tierwirtschaftsmeisterin (Tierwirtmeisterprüfungsverordnung  TierwMeistPrV)","law_date":"2010-08-18T00:00:00Z","page":1186,"pdf_page":12,"num_pages":5,"content":["1186            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2010\nVerordnung\nüber die Meisterprüfung zum anerkannten\nFortbildungsabschluss Tierwirtschaftsmeister und Tierwirtschaftsmeisterin\n(Tierwirtmeisterprüfungsverordnung – TierwMeistPrV)\nVom 18. August 2010\nAuf Grund des § 53 Absatz 3 in Verbindung mit Ab-              ten von betrieblichen Erzeugnissen und Dienstleis-\nsatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 3                tungen unter Beachtung der Betriebsverhältnisse\ndurch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe b der Verord-                und der Anforderungen des Marktes; Analysieren\nnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert              und Planen der betrieblichen Abläufe und der Be-\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Er-               triebsorganisation nach wirtschaftlichen Gesichts-\nnährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im                  punkten und unter Beachtung sozialer, ökologischer\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung                und rechtlicher Erfordernisse sowie der Prinzipien\nund Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses                  der Nachhaltigkeit; kaufmännische Disposition beim\ndes Bundesinstituts für Berufsbildung:                            Beschaffen von Betriebsmitteln und Dienstleistun-\ngen, beim Arbeits-, Material- und Maschineneinsatz\n§1                                   sowie bei der Vermarktung von betrieblichen Er-\nZiel der Meisterprüfung und                        zeugnissen und Dienstleistungen; ökonomische\nBezeichnung des Fortbildungsabschlusses                    Kontrolle der Betriebszweige und des Gesamtbetrie-\nbes; Planen, Kalkulieren und Beurteilen von Investi-\n(1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen                 tionen; Zusammenarbeiten mit anderen Betrieben;\nund Fähigkeiten, die durch die berufliche Fortbildung             Nutzen der Möglichkeiten von Information und Bera-\nzum Tierwirtschaftsmeister und zur Tierwirtschafts-               tung;\nmeisterin erworben worden sind, kann die zuständige\nStelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen.            3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung:\nPrüfen der betrieblichen und persönlichen Aus-\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüf-\nbildungsvoraussetzungen; Planen der Ausbildung\nling die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende erwei-\nunter inhaltlichen, methodischen und zeitlichen\nterte berufliche Handlungsfähigkeit besitzt, in Unter-\nAspekten entsprechend der Vorgaben der Ausbil-\nnehmen der Tierwirtschaft oder der Landwirtschaft mit\ndungsordnung; Auswählen und Einstellen von Aus-\nTierhaltung unterschiedlicher Strukturen folgende Auf-\nzubildenden; Durchführen der Ausbildung unter\ngaben eines Tierwirtschaftsmeisters oder einer Tierwirt-\nAnwenden geeigneter Methoden bei der Vermittlung\nschaftsmeisterin wirtschaftlich und nachhaltig wahrzu-\nvon Ausbildungsinhalten; Hinführen der Auszubil-\nnehmen, diese Unternehmen eigenverantwortlich zu\ndenden zu selbstständigem Handeln, Vorbereiten\nführen und Leitungsaufgaben auszuüben sowie auf\nauf Prüfungen, Informieren und Beraten über Fortbil-\nsich verändernde Anforderungen und Rahmenbedin-\ndungsmöglichkeiten; Auswählen, Anleiten, Kontrol-\ngungen in den folgenden Bereichen zu reagieren:\nlieren und Motivieren von Mitarbeitern und Mitarbei-\n1. Tierhaltung, Tierproduktion und Verfahrenstechnik:             terinnen; Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter\nPlanen, Kalkulieren und Organisieren der Tierhal-             und Mitarbeiterinnen entsprechend ihrer Leistungs-\ntung, der Tierproduktion, der Gewinnung tierischer            fähigkeit, Qualifikation und Eignung; kooperatives\nProdukte, des Technikeinsatzes sowie der Öffent-              Führen und Fördern sowie Unterstützen der beruf-\nlichkeitsarbeit unter Beachtung der Betriebs- und             lichen Qualifizierung von Mitarbeitern und Mitarbei-\nMarktverhältnisse; Entwickeln und Umsetzen von                terinnen.\nbetrieblichen Qualitäts- und Quantitätsvorgaben;             (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-\nEntscheiden über Art, Umfang, Zielsetzung und Zeit-       erkannten Fortbildungsabschluss Tierwirtschaftsmeis-\npunkt betrieblicher Maßnahmen und Abläufe; Kon-           ter oder Tierwirtschaftsmeisterin mit Angabe der nach\ntrollieren und Bewerten der Arbeiten unter Beach-         § 2 gewählten Fachrichtung.\ntung der Anforderungen des Marktes, der Qualitäts-\nsicherung und der Belange des Tier-, Umwelt- und                                      §2\nVerbraucherschutzes; Vermarkten von betrieblichen\nFachrichtung\nErzeugnissen und Dienstleistungen; Vorbereiten\nund Durchführen der erforderlichen Maßnahmen                 Der Prüfling kann zwischen den Fachrichtungen\ndes Arbeits- und Gesundheitsschutzes in Zusam-            1. Rinderhaltung,\nmenarbeit mit den mit der Arbeitssicherheit befass-\n2. Schweinehaltung,\nten Stellen;\n3. Geflügelhaltung,\n2. Betriebs- und Unternehmensführung:\n4. Schäferei oder\nEntwickeln von Zielen, Konzepten und Maßnahmen\nfür die Tierhaltung, die Tierproduktion und die Ge-       5. Imkerei\nwinnung tierischer Produkte sowie für das Vermark-        wählen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2010            1187\n§3                                   3. Organisieren der Arbeit sowie des Arbeitskräfte-\nZulassungsvoraussetzungen                            und Technikeinsatzes unter Anwendung von Maß-\nnahmen des Tierschutzes und der Qualitätssiche-\n(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer                       rung,\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem             4. Sicherstellen von Tierhygiene, Tiergesundheit und\nanerkannten Ausbildungsberuf Tierwirt oder Tierwir-             Seuchenprophylaxe,\ntin und danach eine mindestens zweijährige Berufs-\npraxis oder                                                  5. Sicherstellen des Arbeits- und Gesundheitsschut-\nzes,\n2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\nanderen anerkannten landwirtschaftlichen Ausbil-             6. Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnis-\ndungsberuf und danach eine mindestens dreijährige               sen,\nBerufspraxis oder                                            7. Entwickeln von Qualitätsstandards; Durchführen\n3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis                         der Betriebskontrolle und von Maßnahmen zur\nnachweist.                                                          Qualitätssicherung,\n(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss in Unter-             8. Vermarkten von betrieblichen Erzeugnissen und\nnehmen der Tierwirtschaft, der Landwirtschaft mit                   Dienstleistungen,\nTierhaltung oder vergleichbaren Unternehmen nachge-              9. Kontrollieren, Beurteilen und Optimieren von be-\nwiesen werden.                                                      trieblichen Abläufen und Produktionsverfahren,\n(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2              10. Berücksichtigen der Wechselbeziehungen zwi-\ngenannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zu-                 schen Betrieb, Tierbestand und Umwelt; Anwenden\ngelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen                   umweltschonender Maßnahmen bei Beschaffung,\noder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkei-              Produktion, Vermarktung, Verwertung und Entsor-\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungs-              gung,\nfähigkeit) erworben worden sind, die die Zulassung zur\n11. Berücksichtigen der rechtlichen Bestimmungen für\nPrüfung rechtfertigen.\nProduktion, Tier-, Umwelt- und Verbraucherschutz\nsowie Vermarktung.\n§4\n(3) Die Prüfung besteht aus einem Arbeitsprojekt\nGliederung der Meisterprüfung\nnach Absatz 4 und aus einer schriftlichen Prüfung nach\n(1) Die Meisterprüfung umfasst die Prüfungsteile            Absatz 5.\n1. Tierhaltung, Tierproduktion und Verfahrenstechnik,             (4) Bei dem Arbeitsprojekt soll nachgewiesen wer-\n2. Betriebs- und Unternehmensführung,                          den, dass ausgehend von konkreten betrieblichen\n3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.                    Situationen, bezogen auf die jeweils nach § 2 gewählte\nFachrichtung, Zusammenhänge der Haltung und Pro-\n(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 5            duktion von Tieren, der Gewinnung tierischer Produkte\nbis 7 durchzuführen.                                           und deren Vermarktung in einem komplexen Sinn\nerfasst, analysiert und entsprechende umsetzbare\n§5                                 Lösungsvorschläge erstellt werden können. Die Auf-\nAnforderungen im                           gabe für das Arbeitsprojekt soll sich auf die laufende\nPrüfungsteil „Tierhaltung,                    Bewirtschaftung eines tierwirtschaftlichen Unterneh-\nTierproduktion und Verfahrenstechnik“                 mens beziehen und für dessen weitere Entwicklung\n(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er die Haltung,      von Bedeutung sein. Das Arbeitsprojekt ist schriftlich\nZucht und Produktion von Tieren, die Gewinnung tieri-          zu planen. Der Verlauf der Bearbeitung und die Ergeb-\nscher Erzeugnisse einschließlich des jeweils damit ver-        nisse sind zu dokumentieren und in einem Fachge-\nbundenen Einsatzes von Arbeitskräften, Maschinen,              spräch zu erläutern. Das Fachgespräch erstreckt sich\nGeräten, Betriebseinrichtungen und Betriebsstoffen             auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts\nplanen, durchführen und beurteilen kann. Hierbei soll          sowie auf die Inhalte des Absatzes 2; hierbei ist die\ngezeigt werden, dass die entsprechenden Maßnahmen              nach § 2 gewählte Fachrichtung zu beachten. Bei der\nqualitätsorientiert und wirtschaftlich unter Beachtung         Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüflings\nvon Marktanforderungen, berufsbezogener Rechtsvor-             berücksichtigt werden. Stellt der Prüfungsausschuss\nschriften, der Erfordernisse des Tierschutzes, des Um-         fest, dass das ursprünglich geplante Arbeitsprojekt in\nwelt- und Naturschutzes, der Arbeitssicherheit, des            dem Unternehmen nicht durchgeführt werden kann,\nVerbraucher- und Gesundheitsschutzes durchgeführt              so hat er in Abstimmung mit dem Prüfling eine gleich-\nwerden können.                                                 wertige Aufgabe für ein Arbeitsprojekt in einem geeig-\nneten Unternehmen zu stellen. Für die Durchführung\n(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:        des Arbeitsprojekts steht ein Zeitraum von zwölf Mona-\n1. Planen der Haltung, Fütterung und Zucht von Tie-           ten zur Verfügung. Das Fachgespräch selbst soll nicht\nren, der Gewinnung tierischer Erzeugnisse entspre-       länger als 60 Minuten dauern.\nchend den Standortverhältnissen unter Berück-               (5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter\nsichtigung der Erfordernisse einer nachhaltigen          Aufsicht anzufertigenden Arbeit zu komplexen Frage-\nTierproduktion sowie der betrieblichen und regio-        stellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten.\nnalen Erzeugungs- und Vermarktungsstrukturen,            Bei der Auswahl der Fragestellungen ist die nach § 2\n2. Auswählen und Festlegen der Produktionsverfah-             gewählte Fachrichtung zu beachten. Für die schriftliche\nren,                                                     Prüfung stehen 180 Minuten zur Verfügung.","1188             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2010\n§6                                   (2) Die Qualifikation nach Absatz 1 ist in den Hand-\nlungsfeldern:\nAnforderungen im Prüfungsteil\n„Betriebs- und Unternehmensführung“                   1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil-\ndung planen,\n(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er wirtschaft-\nliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Be-             2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende einstel-\ntrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Ent-              len,\nwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann.                         3. Ausbildung durchführen,\n(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:       4. Ausbildung abschließen und\n1. Einordnen und Beurteilen der Rahmenbedingungen            5. Mitarbeiter führen\nund Struktur von Tierwirtschaftsbetrieben,\nnachzuweisen.\n2. Kontrollieren und Bewerten von Produktion, Pro-\n(3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1 um-\nduktionsverfahren und Dienstleistungen,\nfasst die Kompetenzen:\n3. Erfassen, Analysieren und Bewerten von Betriebs-\n1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbildung\nergebnissen,\ndarstellen und begründen zu können,\n4. Durchführen von Rentabilitätsanalysen,\n2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbil-\n5. Bewerten der Betriebs- und Arbeitsorganisation,               dungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen,\ntarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbedin-\n6. Beobachten und Bewerten von Märkten,\ngungen durchzuführen und Entscheidungen zu tref-\n7. Beurteilen und Durchführen von Maßnahmen der                  fen,\nÖffentlichkeitsarbeit,                                   3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und seine\n8. Planen der Betriebsentwicklung, insbesondere In-              Schnittstellen darzustellen,\nvestition, Finanzierung und Liquidität,                  4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen und\n9. Anwenden berufsbezogener Rechtsvorschriften,                  dies zu begründen,\ninsbesondere Tierschutzrecht, Tierseuchenrecht,          5. die Eignung des Betriebs für die Ausbildung in dem\nUmweltrecht, Lebensmittelrecht, Vertrags- und                angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen sowie zu\nHaftungsrecht, Arbeits- und Sozialrecht,                     prüfen, ob und inwieweit Ausbildungsinhalte durch\n10. Anwenden der steuerlichen Buchführung unter Be-                Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, ins-\nachtung von Steuerarten und -verfahren.                      besondere durch Ausbildung im Verbund sowie\ndurch überbetriebliche und außerbetriebliche Ausbil-\n(3) Die Prüfung besteht aus einer Betriebsbeurtei-             dung, vermittelt werden müssen,\nlung nach Absatz 4 und einer schriftlichen Prüfung\nnach Absatz 5.                                                 6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Berufs-\nausbildung vorbereitenden Maßnahmen einzuschät-\n(4) Bei der Betriebsbeurteilung soll die Situation ei-         zen sowie\nnes Betriebs, dessen Profil der nach § 2 gewählten\nFachrichtung entspricht, im ökonomischen Zusammen-             7. die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden\nhang erfasst, analysiert und beurteilt sowie Entwick-              unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und Qualifi-\nlungsmöglichkeiten aufgezeigt werden. Für die Erfas-               kationen im Betrieb abzustimmen.\nsung des Betriebs sind die erforderlichen betrieblichen           (4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2 um-\nKennzahlen, Grunddaten und Informationen zur Verfü-            fasst die Kompetenzen:\ngung zu stellen. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren\n1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung einen\nund in einem Fachgespräch zu erläutern. Das Fachge-\nbetrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen, der sich\nspräch erstreckt sich auch auf die in Absatz 2 aufge-\ninsbesondere an berufstypischen Arbeits- und Ge-\nführten Inhalte. Für die Vorbereitung auf das Fachge-\nschäftsprozessen orientiert,\nspräch stehen 240 Minuten zur Verfügung. Das Fach-\ngespräch selbst soll nicht länger als 60 Minuten dauern.       2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim-\nmung der betrieblichen Interessenvertretungen in\n(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter\nder Berufsbildung zu berücksichtigen,\nAufsicht anzufertigenden Arbeit zu komplexen Frage-\nstellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten.          3. den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich inhalt-\nBei der Auswahl der Fragestellungen ist die nach § 2               lich sowie organisatorisch mit den Kooperations-\ngewählte Fachrichtung zu beachten. Für die schriftliche            partnern, insbesondere der Berufsschule, abzustim-\nPrüfung stehen 180 Minuten zur Verfügung.                          men,\n4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszubil-\n§7                                    denden, auch unter Berücksichtigung ihrer Verschie-\nAnforderungen im Prüfungsteil                        denartigkeit, anzuwenden,\n„Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“               5. den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und die\nEintragung des Vertrags bei der zuständigen Stelle\n(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass Zusammen-\nzu veranlassen sowie\nhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung\nerkannt, Auszubildende ausgebildet und Mitarbeiter             6. die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufsaus-\ngeführt werden können.                                             bildung im Ausland durchgeführt werden können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2010             1189\n(5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3 um-           4. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu motivieren und\nfasst die Kompetenzen:                                            zu fördern,\n1. lernförderliche Bedingungen und eine motivierende          5. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu qualifizieren und\nLernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu geben                bei der Weiterbildung zu unterstützen,\nund zu empfangen,                                         6. soziale Zusammenhänge und Konflikte zu erkennen,\n2. die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu         7. Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anzuwenden\nbewerten,                                                     sowie\n3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den be-          8. Teamarbeit zu organisieren und zu unterstützen.\nrufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen be-\ntriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu entwickeln           (8) Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil\nund zu gestalten,                                         nach Absatz 9 und einem schriftlichen Teil nach Ab-\nsatz 10.\n4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppenge-\nrecht auszuwählen und situationsspezifisch einzu-            (9) Der praktische Teil besteht aus der Durchführung\nsetzen,                                                   einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prüfungs-\nausschuss auszuwählenden Ausbildungssituation und\n5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch indivi-        einem Fachgespräch. Die Ausbildungssituation ist\nduelle Gestaltung der Ausbildung und Lernberatung         schriftlich zu planen und praktisch durchzuführen. Aus-\nzu unterstützen, bei Bedarf ausbildungsunterstüt-         wahl und Gestaltung der Ausbildungssituation sind im\nzende Hilfen einzusetzen und die Möglichkeit zur          Fachgespräch zu erläutern. Außerdem erstreckt sich\nVerlängerung der Ausbildungszeit zu prüfen,               das Fachgespräch auf die Inhalte der Absätze 3 bis 7.\n6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebote,            Für die schriftliche Planung der Ausbildungssituation\ninsbesondere in Form von Zusatzqualifikationen, zu        steht ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung.\nmachen und die Möglichkeit der Verkürzung der             Für die praktische Durchführung der Ausbildungssitua-\nAusbildungsdauer und die der vorzeitigen Zulassung        tion stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das Fachge-\nzur Abschlussprüfung zu prüfen,                           spräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.\n7. die soziale und persönliche Entwicklung von Auszu-            (10) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbe-\nbildenden zu fördern, Probleme und Konflikte recht-       zogene Aufgaben aus den Handlungsfeldern der\nzeitig zu erkennen sowie auf Lösungen hinzuwirken,        Absätze 3 bis 6 sowie mindestens eine fallbezogene\nAufgabe aus dem Handlungsfeld des Absatzes 7 bear-\n8. Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leis-            beiten. Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.\ntungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergebnisse\nauszuwerten, Beurteilungsgespräche zu führen,\n§8\nRückschlüsse für den weiteren Ausbildungsverlauf\nzu ziehen sowie                                                  Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\n9. interkulturelle Kompetenzen zu fördern.                       Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfling\nvon der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach\n(6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4 um-\n§ 5 Absatz 3, § 6 Absatz 3 und § 7 Absatz 8 freistellen,\nfasst die Kompetenzen:\nwenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor\n1. Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter Be-           einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staat-\nrücksichtigung der Prüfungstermine vorzubereiten          lich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem\nund die Ausbildung zu einem erfolgreichen Ab-             staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg\nschluss zu führen,                                        abgelegt wurde, die den Anforderungen der entspre-\n2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfungen          chenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung ent-\nbei der zuständigen Stelle zu sorgen und diese auf        spricht.\ndurchführungsrelevante Besonderheiten hinzuwei-\nsen,                                                                                  §9\n3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses auf                    Bestehen der Meisterprüfung\nder Grundlage von Leistungsbeurteilungen mitzuwir-           (1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewer-\nken sowie                                                 ten. Für den Prüfungsteil „Tierhaltung, Tierproduktion\n4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungswege           und Verfahrenstechnik“ ist eine Note als arithmetisches\nund berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten zu infor-      Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prü-\nmieren und zu beraten.                                    fung nach § 5 Absatz 4 und in der Prüfung nach § 5 Ab-\nsatz 5 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung nach\n(7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5 um-           § 5 Absatz 4 das doppelte Gewicht. Für den Prüfungs-\nfasst die Kompetenzen:                                        teil „Betriebs- und Unternehmensführung“ ist eine Note\n1. rechtliche Grundlagen des Arbeitsrechts im Betrieb         als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der\numzusetzen,                                               Leistungen in der Prüfung nach § 6 Absatz 4 und in\nder Prüfung nach § 6 Absatz 5 zu bilden. Für den Prü-\n2. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auszuwählen, ein-         fungsteil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ ist\nzustellen, einzuarbeiten, anzuleiten und zu beurtei-      eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen\nlen,                                                      der Leistungen in der Prüfung nach § 7 Absatz 9 und in\n3. Aufgaben auf Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ent-         der Prüfung nach § 7 Absatz 10 zu bilden; dabei hat die\nsprechend der Leistungsfähigkeit, Qualifikation und       Note in der Prüfung nach § 7 Absatz 9 das doppelte\nEignung zu übertragen,                                    Gewicht.","1190            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2010\n(2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine                   standteilen nach § 9 Absatz 1 zu befreien, wenn die\nNote zu bilden; sie ist als arithmetisches Mittel aus den                Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung\nNoten für die einzelnen Prüfungsteile zu errechnen.                      mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet\n(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in                   worden sind und der Prüfling sich innerhalb von zwei\njedem Prüfungsteil mindestens die Note „ausreichend“                     Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht\nerzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn in der gesam-                 bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung\nten Prüfung mindestens eine der Leistungen in den                        anmeldet.\nPrüfungen nach Absatz 1 mit „ungenügend“ oder mehr\nals eine dieser Leistungen mit „mangelhaft“ benotet                                                     § 11\nworden ist.\n(4) Die Prüfungen nach § 5 Absatz 5, § 6 Absatz 5                                         Übergangsvorschrift\nund § 7 Absatz 10 sind jeweils durch eine mündliche\nPrüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der                         Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden\nPrüfung von Bedeutung sind. Die Ergänzungsprüfung                        Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vor-\nsoll jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Bei                     schriften zu Ende geführt werden.\nder Ermittlung des Ergebnisses sind jeweils die bishe-\nrige Note der Prüfung und die Note der Ergänzungsprü-\nfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.                                                                § 12\n§ 10                                                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nWiederholung der Meisterprüfung\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,                     in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anfor-\nkann zweimal wiederholt werden.                                          derungen in der Meisterprüfung für den Beruf Tierwirt/\n(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf                  Tierwirtin vom 4. Februar 1980 (BGBl. I S. 126), die zu-\nAntrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen                       letzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 29. Oktober\nnach § 4 Absatz 1 und in den einzelnen Prüfungsbe-                       2008 (BGBl. I S. 2155) geändert worden ist, außer Kraft.\nBonn, den 18. August 2010\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}