{"id":"bgbl1-2010-43-3","kind":"bgbl1","year":2010,"number":43,"date":"2010-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/43#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-43-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_43.pdf#page=12","order":3,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes","law_date":"2010-08-11T00:00:00Z","page":1170,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["1170           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2010\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes\nVom 11. August 2010\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuch-\nsen:                                                              stabe bbb\n1. erhöhen sich im Jahr 2011, sobald die Leis-\nArtikel 1                                    tung der bei der Bundesnetzagentur nach\nÄnderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes                        dem 31. Mai 2010 und vor dem 1. Oktober\nDas Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober                   2010 nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten\n2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 6 des              Anlagen mit dem Faktor 3 multipliziert\nGesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geän-                 a) 3 500 Megawatt überschreitet, um 1,0 Pro-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                               zentpunkte,\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20 wie               b) 4 500 Megawatt überschreitet, um 2,0 Pro-\nfolgt gefasst:                                                       zentpunkte,\n„§ 20 Absenkung von Vergütungen und Boni“.                        c) 5 500 Megawatt überschreitet, um 3,0 Pro-\n2. § 20 wird wie folgt geändert:                                        zentpunkte oder\na) Die Paragraphenüberschrift wird wie folgt ge-                  d) 6 500 Megawatt überschreitet, um 4,0 Pro-\nfasst:                                                            zentpunkte;\n„§ 20                                2. erhöhen sich ab dem Jahr 2012, sobald die\nAbsenkung von Vergütungen und Boni“.                     Leistung der bei der Bundesnetzagentur zum\n30. September des jeweiligen Vorjahres inner-\nb) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „2, 2a                    halb der vorangegangenen zwölf Monate nach\nund 3“ durch die Wörter „2, 3 und 5“ ersetzt.                  § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) 3 500 Megawatt überschreitet, um 3,0 Pro-\naa) Im Eingangssatz wird nach dem Wort „sin-                      zentpunkte,\nken“ der Klammerzusatz „(Degression)“ ein-\nb) 4 500 Megawatt überschreitet, um 6,0 Pro-\ngefügt.\nzentpunkte,\nbb) Nummer 8 wird wie folgt geändert:\nc) 5 500 Megawatt überschreitet, um 9,0 Pro-\naaa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa                       zentpunkte oder\nund Buchstabe b Doppelbuchstabe bb\nDreifachbuchstabe aaa wird jeweils die               d) 6 500 Megawatt überschreitet, um 12,0 Pro-\nAngabe „10,0 Prozent“ durch die An-                     zentpunkte;\ngabe „11,0 Prozent“ ersetzt.                      3. verringern sich im Jahr 2011, sobald die Leis-\nbbb) Buchstabe b wird wie folgt geändert:                 tung der bei der Bundesnetzagentur nach dem\n31. Mai 2010 und vor dem 1. Oktober 2010\naaaa) Im Eingangssatz wird nach der                  nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anla-\nAngabe „§ 33“ die Angabe „Ab-                 gen mit dem Faktor 3 multipliziert\nsatz 1“ eingefügt.\na) 2 500 Megawatt unterschreitet, um 1,0 Pro-\nbbbb) In Doppelbuchstabe aa Dreifach-\nzentpunkte,\nbuchstabe aaa wird die Angabe\n„8,0 Prozent“ durch die Angabe                b) 2 000 Megawatt unterschreitet, um 2,0 Pro-\n„9,0 Prozent“ ersetzt.                           zentpunkte oder\nd) Die Absätze 2a und 3 werden durch die folgenden                c) 1 500 Megawatt unterschreitet, um 3,0 Pro-\nAbsätze 3 bis 5 ersetzt:                                          zentpunkte;\n„(3) Die Prozentsätze nach Absatz 2 Nummer 8             4. verringern sich ab dem Jahr 2012, sobald die\nBuchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b                    Leistung der bei der Bundesnetzagentur zum\nDoppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb und                   30. September des jeweiligen Vorjahres inner-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2010             1171\nhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach                    rung des Bebauungsplans bereits versiegelt\n§ 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen                    waren,\na) 2 500 Megawatt unterschreitet, um 2,5 Pro-             2. auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher,\nzentpunkte,                                               verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militäri-\nb) 2 000 Megawatt unterschreitet, um 5,0 Pro-                 scher Nutzung befindet,\nzentpunkte oder                                       3. auf Grünflächen befindet, die zur Errichtung\nc) 1 500 Megawatt unterschreitet, um 7,5 Pro-                 dieser Anlage in einem vor dem 25. März 2010\nzentpunkte.                                               beschlossenen Bebauungsplan ausgewiesen\nsind und zum Zeitpunkt des Beschlusses über\nDie Bundesnetzagentur veröffentlicht im Einver-\ndie Aufstellung oder Änderung des Bebau-\nnehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,\nungsplans in den drei vorangegangenen\nNaturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem\nJahren als Ackerland genutzt wurden, und sie\nBundesministerium für Wirtschaft und Technolo-\nvor dem 1. Januar 2011 in Betrieb genommen\ngie den nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2\nwurde oder\nNummer 8 für das Folgejahr geltenden Prozent-\nsatz und die daraus resultierenden Vergütungs-                4. auf Flächen befindet, die längs von Autobah-\nsätze jeweils zum 31. Oktober eines Jahres im                     nen oder Schienenwegen liegen, und sie in ei-\nBundesanzeiger.                                                   ner Entfernung bis zu 110 Metern, gemessen\nvom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn,\n(4) Die Vergütungen sinken nach dem Abzug\nerrichtet wurde.\nder Degression, die nach dem 31. Dezember\n2009 für das Jahr 2010 abgezogen wird,                        Satz 1 findet keine Anwendung, wenn sich die\n1. für Strom aus Anlagen nach § 32, mit Aus-                  Anlage auf einer Fläche befindet, die bereits vor\nnahme des Stroms aus Anlagen nach § 32 Ab-                dem 1. Januar 2010 als Gewerbe- oder Industrie-\nsatz 3 Nummer 1 und 2, die nach dem 30. Juni              gebiet im Sinne des § 8 oder des § 9 der Bau-\n2010 in Betrieb genommen wurden, einmalig                 nutzungsverordnung in der Fassung der Bekannt-\num 12 Prozent, und wenn die Anlage nach                   machung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132),\ndem 30. September 2010 in Betrieb genom-                  die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\nmen wurde, um weitere 3 Prozent,                          22. April 1993 (BGBl. I S. 466) geändert worden\nist, festgesetzt war. Satz 2 gilt entsprechend bei\n2. für Strom aus Anlagen nach § 32 Absatz 3                   einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach\nNummer 1 und 2, die nach dem 30. Juni 2010                § 12 Baugesetzbuch, der zulässige bauliche\nin Betrieb genommen wurden, einmalig um                   Nutzungen entsprechend § 8 oder § 9 der Bau-\n8 Prozent, und wenn die Anlage nach dem                   nutzungsverordnung festgesetzt hat.“\n30. September 2010 in Betrieb genommen\nwurde, um weitere 3 Prozent und                     4. § 33 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n3. für Strom aus Anlagen nach § 33 Absatz 1, die              „(2) Für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 mit ei-\nnach dem 30. Juni 2010 in Betrieb genommen             ner Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt, die vor\nwurden, einmalig um 13 Prozent, und wenn die           dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden,\nAnlage nach dem 30. September 2010 in Be-              besteht ein Anspruch auf Vergütung, soweit die\ntrieb genommen wurde, um weitere 3 Prozent.            Anlagenbetreiberin, der Anlagenbetreiber oder Dritte\nden Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur\nAusgenommen von der Absenkung der Vergütung\nAnlage selbst verbrauchen und dies nachweisen.\nnach Satz 1 Nummer 1 und 2 ist Strom aus\nFür diesen Strom verringert sich die Vergütung nach\nAnlagen nach § 32, wenn die Anlage vor dem\nAbsatz 1\n1. Januar 2011 in Betrieb genommen und im\nGeltungsbereich eines vor dem 25. März 2010                1. um 16,38 Cent pro Kilowattstunde für den Anteil\nbeschlossenen Bebauungsplans errichtet wurde.                 dieses Stroms, der 30 Prozent der im selben Jahr\ndurch die Anlage erzeugten Strommenge nicht\n(5) Die jährlichen Vergütungen und Boni\nübersteigt, und\nwerden nach der Berechnung gemäß den Ab-\nsätzen 1, 2 und 4 auf zwei Stellen hinter dem              2. um 12 Cent pro Kilowattstunde für den Anteil die-\nKomma gerundet.“                                              ses Stroms, der 30 Prozent der im selben Jahr\n3. § 32 wird wie folgt geändert:                                    durch die Anlage erzeugten Strommenge über-\nsteigt.“\na) In Absatz 2 vor Nummer 1 werden die Wörter „vor\ndem 1. Januar 2015“ gestrichen.                         5. § 66 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                           a) In Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 wird die Angabe\n„und Abs. 3“ durch die Angabe „und Absatz 5“\n„(3) Für Strom aus einer Anlage nach Absatz 2,\nersetzt.\ndie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans er-\nrichtet wurde, der zumindest auch zu diesem                b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4\nZweck nach dem 1. September 2003 aufgestellt                  und 5 angefügt:\noder geändert worden ist, besteht die Vergü-                      „(4) Für Strom aus Anlagen nach den §§ 32\ntungspflicht des Netzbetreibers nur, wenn sich                und 33 Absatz 2, die vor dem 1. Juli 2010 in Be-\ndie Anlage                                                    trieb genommen wurden, gelten, vorbehaltlich\n1. auf Flächen befindet, die zum Zeitpunkt des                des Absatzes 1, die §§ 32 und 33 Absatz 2 in\nBeschlusses über die Aufstellung oder Ände-               der am 30. Juni 2010 geltenden Fassung.","1172          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2010\n(5) Unternehmen des produzierenden Gewer-                    teilig an das Unternehmen weitergereicht und das\nbes, die ihren Strom außerhalb eines der allge-                 Unternehmen diese Forderung beglichen hat. Die\nmeinen Versorgung dienenden Netzes beziehen,                    Anforderung nach § 41 Absatz 1 Nummer 4 gilt\nkönnen abweichend von § 43 Absatz 1 ihren An-                   mit der Maßgabe, dass eine Zertifizierung spätes-\ntrag nach § 40 Absatz 1 Satz 1 für die Jahre 2009,              tens bis zum 30. September 2010 erfolgt ist. Die\n2010 und 2011 bis zum 30. September 2010                        Kosten der Begünstigung sind entgegen § 12 der\n(Ausschlussfrist) stellen. Bei Antragstellungen für             Verordnung zur Weiterentwicklung des bundes-\ndas Jahr 2009 wird das Unternehmen bei der                      weiten Ausgleichsmechanismus vom 17. Juli\nErmittlung des Verhältnisses der Stromkosten                    2009 (BGBl. I S. 2101) als Ausgaben im Sinne\nzur Bruttowertschöpfung nach § 41 Absatz 1                      von § 3 Absatz 4 der Verordnung zur Weiterent-\nNummer 2 und Absatz 3 so gestellt, als hätte                    wicklung des bundesweiten Ausgleichsmecha-\ndas Elektrizitätsversorgungsunternehmen die für                 nismus zu berücksichtigen.“\ndas Jahr 2007 nach § 37 Absatz 1 in Verbindung\n6. In der Anlage 2 Abschnitt VI Nummer 3 wird die An-\nmit Absatz 3 zu zahlende Vergütung anteilig an\ngabe „und Abs. 3“ durch die Angabe „und Absatz 5“\ndas Unternehmen weitergereicht; bei Antrag-\nersetzt.\nstellungen für das Jahr 2010 gilt dies mit Bezug\nauf das Jahr 2008 entsprechend. Die Anforderung\nnach § 41 Absatz 1 Nummer 3 gilt als erfüllt,                                     Artikel 2\nwenn das Elektrizitätsversorgungsunternehmen\nInkrafttreten\ndie für das Jahr 2009 nach § 37 Absatz 1 in Ver-\nbindung mit Absatz 3 zu zahlende Vergütung an-              Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 11. August 2010\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nNorbert Röttgen"]}