{"id":"bgbl1-2010-43-2","kind":"bgbl1","year":2010,"number":43,"date":"2010-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/43#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-43-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_43.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften","law_date":"2010-08-11T00:00:00Z","page":1163,"pdf_page":5,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2010                    1163\nGesetz\nzur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet\ndes Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften*)\nVom 11. August 2010\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                         vom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in der je-\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                       weils geltenden Fassung, oder\n3. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nArtikel 1                                   Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-\nÄnderung des Abwasserabgabengesetzes                               kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nIn § 4 Absatz 4 Satz 1 des Abwasserabgabengeset-                       niedergelassen ist und eine Tätigkeit im Inland nur\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Ja-                          vorübergehend und gelegentlich ausüben will und\nnuar 2005 (BGBl. I S. 114), das durch Artikel 12 des                       seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit\nGesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert                      entsprechend den §§ 13a und 13b der Gewerbeord-\nworden ist, werden der Punkt durch ein Semikolon er-                       nung hat nachprüfen lassen; Verfahren nach dieser\nsetzt und folgender Halbsatz angefügt:                                     Nummer können über eine einheitliche Stelle abge-\nwickelt werden.“\n„der staatlichen Anerkennung stehen gleichwertige An-\nerkennungen oder Anerkennungen, aus denen hervor-\nArtikel 3\ngeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind,\naus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union                                            Änderung des\noder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über                                    Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nden Europäischen Wirtschaftsraum gleich.“                                  Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 26. September 2002\nArtikel 2                                (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch das Gesetz vom\nÄnderung des Batteriegesetzes                           31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1059) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:\n§ 2 Absatz 18 des Batteriegesetzes vom 25. Juni\n2009 (BGBl. I S. 1582) wird wie folgt gefasst:                          1. § 26 wird wie folgt geändert:\n„(18) „Sachverständiger“ ist, wer                                      a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n1. nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt                           „Die zuständige Behörde kann anordnen, dass\nist,                                                                     der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen An-\nlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer\n2. als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorgani-\nnicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und\nsation auf Grund einer Zulassung nach den §§ 9\nAusmaß der von der Anlage ausgehenden Emis-\nund 10 oder nach Maßgabe des § 18 des Umwelt-\nsionen sowie die Immissionen im Einwirkungs-\nauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nbereich der Anlage durch eine der von der\nvom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zu-\nzuständigen Behörde eines Landes bekannt\nletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. März\ngegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu be-\n2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der\nfürchten ist, dass durch die Anlage schädliche\njeweils geltenden Fassung, in dem Bereich tätig wer-\nUmwelteinwirkungen hervorgerufen werden.“\nden darf, der näher bestimmt wird durch Anhang I\nAbschnitt E Abteilung 38 der Verordnung (EG)                          b) Der Wortlaut der Sätze 1 und 2 wird Absatz 1.\nNr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und                         c) Folgende Absätze 2 bis 4 werden angefügt:\ndes Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung\nder statistischen Systematik der Wirtschaftszweige                           „(2) Die Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 1 ist\nNACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung                          vorzunehmen, wenn der Antragsteller über die\n(EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verord-                        erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuver-\nnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statis-                        lässigkeit und gerätetechnische Ausstattung ver-\ntik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt                       fügt. Die Bekanntgabe erfolgt durch die zustän-\ndurch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97                        dige Behörde des Landes, in dem der Antragstel-\nler seinen Geschäftssitz hat und gilt für das ge-\n*) Dieses Gesetz setzt in Artikel 4 Nummer 3 die Richtlinie 2009/107/EG       samte Bundesgebiet; besteht kein Geschäftssitz\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September                im Inland, so ist das Land zuständig, in dem die\n2009 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen         Tätigkeit nach Absatz 1 vorrangig ausgeübt wer-\nvon Biozid-Produkten in Bezug auf die Verlängerung bestimmter Fris-\nten (ABl. L 262 vom 6.10.2009, S. 40) um und dient im Übrigen der\nden soll. Die Bekanntgabe kann mit einem Vorbe-\nUmsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parla-               halt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedin-\nments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen            gungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Aufla-\nim Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) sowie der Um-            gen versehen werden. Verfahren nach dieser Vor-\nsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufs-           schrift können über eine einheitliche Stelle abge-\nqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).                         wickelt werden. Das Verfahren für die Prüfung des","1164           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2010\nAntrags auf Bekanntgabe muss innerhalb von vier              Rechtsverordnung genannten Sachverständigen\nMonaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2                   gestattet werden, wenn diese die Anforderungen\nSatz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes               nach Absatz 4 Satz 1 erfüllen; das Gleiche gilt für\nfindet Anwendung.                                            einen nach § 36 Absatz 1 der Gewerbeordnung\nbestellten Sachverständigen oder für Sachver-\n(3) Gleichwertige Anerkennungen aus einem\nständige, die im Rahmen von § 13a der Ge-\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Union\nwerbeordnung ihre gewerbliche Tätigkeit nur vo-\noder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-\nrübergehend und gelegentlich im Inland ausüben\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nwollen, soweit eine besondere Sachkunde im\nstehen Bekanntgaben nach Absatz 1 Satz 1\nBereich sicherheitstechnischer Prüfungen nach-\ngleich. Bei der Prüfung des Antrags auf Bekannt-\ngewiesen wird.“\ngabe nach Absatz 1 Satz 1 stehen Nachweise aus\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen              b) Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:\nUnion oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-                  „(4) Die Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 1 ist\nkommens über den Europäischen Wirtschafts-                   vorzunehmen, wenn der Antragsteller über die er-\nraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus                forderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuver-\nihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die be-             lässigkeit und gerätetechnische Ausstattung ver-\ntreffenden Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1               fügt. Die Bekanntgabe erfolgt durch die zustän-\noder die aufgrund ihrer Zielsetzung im Wesentli-             dige Behörde des Landes, in dem der Antragstel-\nchen vergleichbaren Anforderungen des Ausstel-               ler seinen Geschäftssitz hat und gilt für das ge-\nlungsstaates erfüllt. Nachweise über die gleich-             samte Bundesgebiet; besteht kein Geschäftssitz\nwertige Anerkennung nach Satz 1 und sonstige                 im Inland, so ist das Land zuständig, in dem die\nNachweise nach Satz 2 sind der zuständigen Be-               Tätigkeit nach Absatz 1 vorrangig ausgeübt wer-\nhörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder            den soll. Die Bekanntgabe kann mit einem Vorbe-\nin Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Ko-               halt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedin-\npie sowie eine beglaubigte deutsche Überset-                 gungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Aufla-\nzung können verlangt werden. Hinsichtlich der                gen versehen werden. Verfahren nach dieser Vor-\nÜberprüfung der erforderlichen Fachkunde des                 schrift können über eine einheitliche Stelle abge-\nAntragstellers gilt § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2          wickelt werden. Das Verfahren für die Prüfung des\nund 4 Satz 4 der Gewerbeordnung entsprechend;                Antrags auf Bekanntgabe muss innerhalb von vier\nbei vorübergehender und nur gelegentlicher Tä-               Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2\ntigkeit eines Staatsangehörigen eines anderen                Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nMitgliedstaates der Europäischen Union oder ei-              findet Anwendung.\nnes anderen Vertragsstaates des Abkommens\n(5) Gleichwertige Anerkennungen aus einem\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum gilt hin-\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Union\nsichtlich der erforderlichen Fachkunde § 13a Ab-\noder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-\nsatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeord-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nnung entsprechend.\nstehen Bekanntgaben nach Absatz 1 Satz 1\n(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach             gleich. § 26 Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entspre-\nAnhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch                 chend.\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                     (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach\nrates die Anforderungen an die Bekanntgabe                   Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch\nnach Absatz 2 auch im Hinblick auf die Gleich-               Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nwertigkeit nicht inländischer Anerkennungen und              rates die Anforderungen an die Bekanntgabe\nNachweise nach Absatz 3 näher zu bestimmen                   nach Absatz 4 auch im Hinblick auf die Gleich-\nsowie das Bekanntgabeverfahren nach Absatz 2                 wertigkeit nicht inländischer Anerkennungen und\nzu regeln.“                                                  Nachweise nach Absatz 5 näher zu bestimmen\n2. § 29a wird wie folgt geändert:                                  sowie das Bekanntgabeverfahren zu regeln.“\na) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt                                  Artikel 4\ngefasst:\nÄnderung des Chemikaliengesetzes\n„Die zuständige Behörde kann anordnen, dass\nDas Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekannt-\nder Betreiber einer genehmigungsbedürftigen An-\nmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146) wird wie\nlage oder einer Anlage innerhalb eines Betriebs-\nfolgt geändert:\nbereichs nach § 3 Absatz 5a einen der von der\nzuständigen Behörde eines Landes bekannt ge-           1. In § 17 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort\ngebenen Sachverständigen mit der Durchführung             „auch“ die Wörter „Regelungen zum Verfahren so-\nbestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen so-           wie“ eingefügt.\nwie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unter-        2. § 19b Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nlagen beauftragt. In der Anordnung kann die               a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Antrag“ die\nDurchführung der Prüfungen durch den Störfall-               Wörter „nach Durchführung eines Inspektionsver-\nbeauftragten (§ 58a), eine zugelassene Überwa-               fahrens“ eingefügt.\nchungsstelle nach § 17 Absatz 1 des Geräte-\nund Produktsicherheitsgesetzes oder einen in ei-          b) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nner für Anlagen nach § 2 Absatz 7 des Geräte-                „Über einen Antrag auf Erteilung einer Bescheini-\nund     Produktsicherheitsgesetzes      erlassenen           gung nach Satz 1 ist innerhalb einer Frist von drei","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2010             1165\nMonaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2                                  Artikel 6\nbis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet                              Änderung des\nmit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nicht                    Erneuerbare-Energien-Gesetzes\nvor Abschluss des vorgeschriebenen Inspekti-\nonsverfahrens nach Satz 1 beginnt. Das Antrags-           Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober\nverfahren zur Erteilung der Bescheinigung kann         2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 1 des\nüber eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.      Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1061) geändert\nBei der Prüfung des Antrags auf Erteilung einer        worden ist, wird wie folgt geändert:\nBescheinigung nach Satz 1 stehen Nachweise             1. § 3 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:\naus einem anderen Mitgliedstaat der Europä-               „12. Umweltgutachterin oder Umweltgutachter“ eine\nischen Union oder einem anderen Vertragsstaat                  Person oder Organisation, die nach dem Um-\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-                      weltauditgesetz in der Fassung der Bekanntma-\nschaftsraum inländischen Nachweisen gleich,                    chung vom 4. September 2002 (BGBl. I\nwenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragstel-                S. 3490), das zuletzt durch Artikel 11 des Ge-\nler die betreffenden Anforderungen des Satzes 1                setzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) ge-\noder die aufgrund ihrer Zielsetzung im Wesentli-               ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-\nchen vergleichbaren Anforderungen des Ausstel-                 sung, als Umweltgutachterin, Umweltgutachter\nlungsstaats erfüllt.“                                          oder Umweltgutachterorganisation tätig werden\n3. In § 28 Absatz 8 Satz 1 und Absatz 11 Satz 1 wird                  darf.“\njeweils die Angabe „13. Mai 2010“ durch die Angabe         2. In § 23 Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 werden nach dem\n„14. Mai 2014“ ersetzt.                                       Wort „Umweltgutachters“ die Wörter „mit einer Zu-\nlassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus\nArtikel 5                              Wasserkraft“ eingefügt.\nÄnderung des                           3. In § 55 Absatz 1 werden nach dem Wort „Umwelt-\nElektro- und Elektronikgerätegesetzes                   gutachter“ die Wörter „mit einer Zulassung für den\nBereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren\n§ 11 Absatz 5 des Elektro- und Elektronikgerätege-\nEnergien oder, bei Strom aus Wasserkraft, mit einer\nsetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt\nZulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung\ndurch Artikel 11 des Gesetzes vom 31. Juli 2009\naus Wasserkraft“ eingefügt.\n(BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie folgt\ngefasst:                                                      4. In § 66 Absatz 1 Nummer 5 Satz 5 werden nach dem\nWort „Umweltgutachters“ die Wörter „mit einer Zu-\n„(5) Ein Zertifikat nach Absatz 3 darf nur erteilen, wer      lassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus\n1. nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt              erneuerbaren Energien“ eingefügt.\nist,                                                       5. In Anlage 2 Nummer I.3 Satz 3, Nummer VI.2 Buch-\n2. als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorgani-               stabe b Satz 2 und Nummer VI.2 Buchstabe c Satz 2\nsation auf Grund einer Zulassung nach den §§ 9                werden jeweils nach dem Wort „Umweltgutachters“\nund 10 oder nach Maßgabe des § 18 des Umwelt-                 die Wörter „mit einer Zulassung für den Bereich\nauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung               Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien“\nvom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zu-              eingefügt.\nletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. März           6. In Anlage 3 Nummer II.1 Satz 2 werden nach dem\n2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der             Wort „Umweltgutachters“ die Wörter „mit einer Zu-\njeweils geltenden Fassung, in dem Bereich tätig wer-          lassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus\nden darf, der näher bestimmt wird durch Anhang I              erneuerbaren Energien“ eingefügt.\nAbschnitt E Abteilung 38 der Verordnung (EG)\n7. In Anlage 3 Nummer II.2 werden nach dem Wort\nNr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und\n„Umweltgutachters“ die Wörter „mit einer Zulassung\ndes Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung\nfür den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuer-\nder statistischen Systematik der Wirtschaftszweige\nbaren Energien oder für den Bereich Wärmeversor-\nNACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung\ngung“ eingefügt.\n(EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verord-\nnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statis-          8. In Anlage 4 Nummer II werden nach dem Wort „Um-\ntik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt            weltgutachters“ die Wörter „mit einer Zulassung für\ndurch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97             den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuer-\nvom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in der              baren Energien oder für den Bereich Wärmeversor-\njeweils geltenden Fassung, oder                               gung“ eingefügt.\n3. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen                                    Artikel 7\nUnion oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum                                     Änderung\nniedergelassen ist, seine Tätigkeit im Inland nur vor-                     des Gesetzes zum Schutz\nübergehend und gelegentlich ausüben will und seine                     vor nichtionisierender Strahlung\nBerufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit ent-                  bei der Anwendung am Menschen\nsprechend den §§ 13a und 13b der Gewerbeord-                  Nach § 6 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisie-\nnung hat nachprüfen lassen; Verfahren nach dieser          render Strahlung bei der Anwendung am Menschen\nNummer können über eine einheitliche Stelle abge-          vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433) wird folgender\nwickelt werden.“                                           § 6a eingefügt:","1166           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2010\n„§ 6a                                 fung des Antrags auf Genehmigung nach Absatz 1\nBekanntgabe von Prüfstellen                      Satz 1 stehen Nachweise aus einem anderen Mit-\ngliedstaat der Europäischen Union oder einem ande-\n(1) Auf Antrag hat die zuständige Behörde die Stelle         ren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-\nbekannt zu geben, die berechtigt ist, eine Anlage nach          päischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen\n§ 6 Absatz 2 Nummer 1 zu überprüfen. Dem Antrag ist             gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antrag-\nzu entsprechen, wenn der Antragsteller über die erfor-          steller die betreffenden Anforderungen des Absat-\nderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit             zes 2 Satz 1 oder die aufgrund ihrer Zielsetzung im\nund gerätetechnische Ausstattung verfügt. Die Be-               Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des\nkanntgabe gilt für das gesamte Bundesgebiet. Sie kann           Ausstellungsstaates erfüllt. Unterlagen über die\nmit einem Vorbehalt des Widerrufs, einer Befristung, mit        gleichwertige Genehmigung nach Satz 1 und sons-\nBedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Aufla-              tige Nachweise nach Satz 2 sind der zuständigen\ngen versehen werden. Verfahren nach dieser Vorschrift           Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder\nkönnen über eine einheitliche Stelle abgewickelt wer-           in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie\nden. Die Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe muss               sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung kön-\ninnerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein; § 42a            nen verlangt werden. Genehmigungsverfahren nach\nAbsatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgeset-           Absatz 2 und nach diesem Absatz können über eine\nzes findet Anwendung.                                           einheitliche Stelle abgewickelt werden. § 42a des\n(2) Bei der Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe              Verwaltungsverfahrensgesetzes findet für das Ver-\nstehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat                fahren nach Absatz 2 und nach diesem Absatz An-\nder Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-             wendung, sofern der Antragsteller Staatsangehöri-\nstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-                 ger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union\nschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn                oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom-\naus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betref-        mens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist\nfenden Anforderungen des Absatz 1 Satz 2 oder die               oder als juristische Person in einem dieser Staaten\naufgrund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleich-           seinen Sitz hat.\nbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt.               (2b) Hinsichtlich der Überprüfung der erforderli-\nNachweise sind der zuständigen Behörde im Original              chen Fachkunde des Antragstellers gilt § 36a Ab-\noder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie           satz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 Satz 4 der Gewerbe-\nsowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können              ordnung entsprechend; bei vorübergehender und\nverlangt werden. Hinsichtlich der Überprüfung der er-           nur gelegentlicher Tätigkeit eines in einem anderen\nforderlichen Fachkunde des Antragstellers gilt § 36a            Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines an-\nAbsatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 der Gewerbeordnung              deren Vertragsstaates des Abkommens über den\nentsprechend; bei vorübergehender und nur gelegent-             Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen\nlicher Tätigkeit eines Staatsangehörigen eines anderen          Dienstleistungserbringers gilt hinsichtlich der erfor-\nMitgliedstaates der Europäischen Union oder eines an-           derlichen Fachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5\nderen Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-              und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.“\npäischen Wirtschaftsraum gilt hinsichtlich der erforder-\n2. Dem § 50 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:\nlichen Fachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Ab-\nsatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.                         „Die Genehmigung gilt für die Bundesrepublik\nDeutschland. § 49 Absatz 2a und 2b ist entspre-\n(3) Die Entscheidung über den Antrag trifft die zu-\nchend anzuwenden.“\nständige Behörde des Landes, in dem die Stelle ihren\nGeschäftssitz hat.                                           3. § 63a wird wie folgt geändert:\n(4) Gleichwertige Anerkennungen aus einem ande-              a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem             b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-                     „(2) Zur Umsetzung von Rechtsakten der Eu-\npäischen Wirtschaftsraum stehen Bekanntgaben nach                   ropäischen Gemeinschaften kann die Bundesre-\nAbsatz 1 gleich.“                                                   gierung durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nmung des Bundesrates das Verwaltungsverfahren\nArtikel 8                                  zur Erteilung von Genehmigungen oder Erstat-\nÄnderung des                                  tung von Anzeigen nach diesem Gesetz oder auf\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes                    Grund dieses Gesetzes regeln.“\nDas Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom\nArtikel 9\n27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. August 2009                                   Änderung des\n(BGBl. I S. 2723) geändert worden ist, wird wie folgt               Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes\ngeändert:                                                       Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom\n1. Nach § 49 Absatz 2 werden die folgenden Ab-               8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 1\nsätze 2a und 2b eingefügt:                               des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1954)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„(2a) Gleichwertige Genehmigungen aus einem\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder        1. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über                 „(3) Der Emissionsbericht nach Absatz 1 muss\nden Europäischen Wirtschaftsraum stehen Geneh-              vor seiner Abgabe von einer bekannt gegebenen\nmigungen nach Absatz 1 Satz 1 gleich. Bei der Prü-          sachverständigen Stelle nach den Maßgaben des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2010             1167\nAnhangs 3 zu diesem Gesetz geprüft werden. Eine              Weiterhin werden Personen, die entsprechend den\nBekanntgabe als sachverständige Stelle mit Geltung           vergleichbaren Vorgaben eines anderen Mitglied-\nfür das gesamte Bundesgebiet erfolgt durch die               staats zur Verifizierung von Zuteilungsanträgen im\nzuständige Behörde auf Antrag, sofern der Antrag-            gemeinschaftsweiten Emissionshandelssystem be-\nsteller unbeschadet weiterer Anforderungen nach              stellt worden sind und die die erforderlichen Sprach-\nSatz 10 die Anforderungen nach Anhang 4 zu die-              und Rechtskenntnisse besitzen, gebührenfrei be-\nsem Gesetz erfüllt. Ohne weitere Prüfung werden auf          kannt gegeben. Die Behörde kann verlangen, dass\nAntrag folgende Personen oder Organisationen be-             Kopien von Nachweisen beglaubigt werden. Sie\nkannt gegeben:                                               kann darüber hinaus verlangen, dass für Nachweise\nin einer fremden Sprache eine beglaubigte deutsche\n1. unabhängige Umweltgutachter oder Umweltgut-\nÜbersetzung vorgelegt wird. Über den Antrag ist in-\nachterorganisationen, die nach dem Umweltau-\nnerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden.\nditgesetz tätig werden dürfen und für ihren jewei-\n§ 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfah-\nligen Zulassungsbereich zur Prüfung von Erklä-\nrensgesetzes findet Anwendung. Das Verfahren\nrungen nach Absatz 1 berechtigt sind, und\nkann über eine einheitliche Stelle abgewickelt wer-\n2. Personen, die entsprechend den Vorgaben dieses            den.“\nGesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes nach           3. In § 27 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Satz 1\n§ 36 Absatz 1 der Gewerbeordnung zur Prüfung              bis 3“ durch die Wörter „Satz 1 bis 9“ ersetzt.\nvon Emissionsberichten öffentlich als Sachver-\nständige bestellt worden sind.                                                 Artikel 10\nWeiterhin werden Personen, die entsprechend den                     Änderung des Umweltauditgesetzes\nvergleichbaren Vorgaben eines anderen Mitglied-\nstaats zur Prüfung von Emissionsberichten im ge-             Das Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekannt-\nmeinschaftsweiten Emissionshandelssystem bestellt         machung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490),\nworden sind und die die erforderlichen Sprach- und        das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. März\nRechtskenntnisse besitzen, bekannt gemacht. Die           2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird wie\nBehörde kann verlangen, dass Kopien von Nachwei-          folgt geändert:\nsen beglaubigt werden. Sie kann darüber hinaus ver-       1. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:\nlangen, dass für Nachweise in einer fremden Spra-                                    „§ 10a\nche eine beglaubigte deutsche Übersetzung vorge-\nlegt wird. Über den Antrag ist innerhalb einer Frist                              Ausländische\nvon drei Monaten zu entscheiden. § 42a Absatz 2                      Unterlagen und Nachweise; Verfahren\nSatz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes fin-             (1) Soweit im Rahmen des Zulassungsverfahrens\ndet Anwendung. Das Verfahren kann über eine ein-             Nachweise nach diesem Gesetz oder nach einer auf\nheitliche Stelle abgewickelt werden. Die Bundesre-           Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung vor-\ngierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung              zulegen sind, stehen Nachweise aus einem anderen\nmit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzun-             Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem\ngen und das Verfahren der Prüfung sowie die Vo-              anderen Vertragsstaat des Abkommens über den\nraussetzungen und das Verfahren der Bekanntgabe              Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nach-\nvon Sachverständigen durch die zuständige Be-                weisen gleich, wenn sie gleichwertig sind oder wenn\nhörde näher zu regeln.“                                      aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anfor-\nderungen erfüllt sind. Es kann verlangt werden, dass\n2. § 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ndie Unterlagen in beglaubigter Kopie und beglaubig-\n„(1) Die Zuteilung setzt einen schriftlichen Antrag       ter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.\nbei der zuständigen Behörde voraus. Dem Antrag                  (2) Die Zulassungsstelle bestätigt den Empfang\nsind die zur Prüfung des Anspruchs nach § 9 Ab-              der von dem Antragsteller eingereichten Unterlagen\nsatz 1 erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit          innerhalb eines Monats und teilt gegebenenfalls mit,\nim jeweiligen Gesetz über den nationalen Zutei-              welche Unterlagen noch nachzureichen sind. Die\nlungsplan oder in einer Rechtsverordnung nach Ab-            Prüfung des Antrags auf Zulassung muss innerhalb\nsatz 5 Nummer 1 nichts anderes bestimmt ist, müs-            von drei Monaten nach Einreichen der vollständigen\nsen die Angaben im Zuteilungsantrag von einer von            Unterlagen abgeschlossen sein. Diese Frist kann in\nder zuständigen Behörde bekannt gegebenen sach-              begründeten Fällen um einen Monat verlängert wer-\nverständigen Stelle verifiziert worden sein. Ohne            den. Bestehen Zweifel an der Echtheit von vorgeleg-\nweitere inhaltliche Prüfung der Befähigung werden            ten Nachweisen nach Absatz 1 oder benötigt die Zu-\nauf Antrag folgende Personen und Organisationen              lassungsstelle weitere Informationen, kann sie durch\ngebührenfrei bekannt gegeben:                                Nachfrage bei der zuständigen Stelle des Herkunfts-\n1. unabhängige Umweltgutachter oder Umweltgut-               staates die Echtheit überprüfen und entsprechende\nachterorganisationen, die nach dem Umwelt-                Auskünfte einholen. Die mündliche Zulassungsprü-\nauditgesetz tätig werden dürfen und für ihren je-         fung ist innerhalb von sechs Monaten nach Vorlie-\nweiligen Zulassungsbereich zur Verifizierung nach         gen der erforderlichen Unterlagen abzuschließen,\nSatz 3 berechtigt sind, und                               es sei denn, der Antragsteller beantragt einen spä-\nteren Prüfungszeitpunkt.“\n2. Personen, die nach § 36 Absatz 1 der Gewerbe-\nordnung zur Verifizierung von Zuteilungsanträgen       2. § 18 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nnach Satz 3 öffentlich als Sachverständige be-            „§ 15 Absatz 5, 6, 8 und 9 sowie § 16 gelten hierfür\nstellt worden sind.                                       entsprechend.“","1168            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2010\nArtikel 11                                  Nr.               Vorhaben           Sp.1 Sp.2\nÄnderung des Gesetzes\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung                      10.5.1 10 MW oder mehr,                     A\nDas Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar                  10.5.2 300 KW bis\n2010 (BGBl. I S. 94) wird wie folgt geändert:                               weniger als 10 MW;                 S“.\n0a. In der Inhaltsübersicht wird in den Angaben zu den\n5.  In Nummer 2.3.3 der Anlage 2 werden nach dem\n§§ 20 und 21 jeweils das Komma durch ein Semi-\nWort „Nationalparke“ die Wörter „und Nationale\nkolon ersetzt.\nNaturmonumente“ eingefügt.\n0b. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter                                 Artikel 11a\n„Rechtsakte des Rates oder der Kommission                 Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes\nder Europäischen Gemeinschaften“ durch die\nDie Überschrift des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes\nWörter „Rechtsakte der Europäischen Gemein-\nvom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816), das zuletzt\nschaften oder der Europäischen Union“ ersetzt.\ndurch Artikel 15 des Gesetzes vom 31. Juli 2009\nb) Absatz 1a Satz 2 wird wie folgt geändert:              (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie folgt\naa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „von           gefasst:\nbindenden Rechtsakten der Europäischen\nGemeinschaften“ die Wörter „oder der Euro-                                 „Gesetz\npäischen Union“ eingefügt.                                      über ergänzende Vorschriften\nzu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten\nbb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „der\nnach der EG-Richtlinie 2003/35/EG\nRechtsakte der Europäischen Gemeinschaf-\n(Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG)“.\nten“ die Wörter „oder der Europäischen Uni-\non“ eingefügt.\nArtikel 12\n1.  In § 14c werden die Wörter „§ 35 Satz 1 Nummer 2\ndes Bundesnaturschutzgesetzes“ durch die Wörter                 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes\n„§ 36 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzge-               Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009\nsetzes“ ersetzt.                                          (BGBl. I S. 2585) wird wie folgt geändert:\n2.  In § 14g Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 werden die              0a. In § 23 Absatz 1 werden nach den Wörtern\nWörter „diese Prüfung“ durch die Wörter „die Um-              „Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften“\nweltprüfung“ ersetzt.                                         die Wörter „oder der Europäischen Union“ einge-\n2a. In den Überschriften der §§ 20 und 21 wird jeweils            fügt.\ndas Komma durch ein Semikolon ersetzt.                    0b. In § 29 Absatz 4 werden nach den Wörtern\n3.  In § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 werden am Ende               „Rechtsvorschriften der Europäischen Gemein-\nnach dem Komma die Wörter „sowie über das Ver-                schaften“ die Wörter „oder der Europäischen Uni-\nfahren ihrer Anerkennung,“ angefügt.                          on“ eingefügt.\n3a. In § 25 Absatz 3 wird die Angabe „03. Juli 1988“          1.  In § 57 Absatz 3 werden nach der Angabe „Ab-\ndurch die Angabe „3. Juli 1988“ ersetzt.                      satz 2“ die Wörter „oder entsprechenden Anforde-\nrungen der Abwasserverordnung in ihrer am\n3b. In der Spalte „Vorhaben“ der Nummern 8.1.2 und                28. Februar 2010 geltenden Fassung“ eingefügt.\n8.1.3 der Anlage 1 werden jeweils das Wort „Ton-\nnen“ durch die Angabe „t“ und das Wort „Kubik-            2.  § 58 wird wie folgt geändert:\nmetern“ durch die Angabe „m3“ ersetzt.                        a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „einer\n4.  Die Nummern 10.5 bis 10.5.2 der Anlage 1 werden                  Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Num-\nwie folgt gefasst:                                               mer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2“ durch\ndie Wörter „der Abwasserverordnung in ihrer je-\nNr.                Vorhaben            Sp.1 Sp.2              weils geltenden Fassung“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter\n„10.5    Errichtung und Betrieb eines                           „Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Num-\nPrüfstandes für oder mit Ver-                          mer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2“ durch\nbrennungsmotoren, ausge-                               die Wörter „Abwasserverordnung in ihrer jeweils\nnommen                                                 geltenden Fassung“ ersetzt.\n– Rollenprüfstände, die in ge-                 3.  § 62 Absatz 4 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nschlossenen Räumen be-\ntrieben werden, und                              „4. Anforderungen an Sachverständige und Sach-\nverständigenorganisationen sowie an Fach-\n– Anlagen, in denen mit Kata-\nbetriebe und Güte- und Überwachungsgemein-\nlysator oder Dieselrußfilter\nschaften.“\nausgerüstete Serienmotoren\ngeprüft werden,                              3a. In § 63 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach\nden Wörtern „der Europäischen Gemeinschaften“\nmit einer Feuerungswärme-\njeweils die Wörter „oder der Europäischen Union“\nleistung von insgesamt\neingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2010            1169\n3b. § 88 wird wie folgt geändert:                                b) In Absatz 2 werden die Wörter „Nummer 4 bis 8\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern                    Buchstabe a“ durch die Wörter „Nummer 4 bis 7,\n„Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaf-                    7a Buchstabe a, Nummer 8 Buchstabe a, Num-\nten“ die Wörter „oder der Europäischen Union“                 mer 8a Buchstabe a“ ersetzt.\neingefügt.                                            5.  § 105 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Europä-             a) Absatz 3 wird aufgehoben.\nischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Euro-\nb) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-\npäischen Union“ ersetzt.\nsätze 3 und 4.\n4.  § 103 wird wie folgt geändert:\n6.  In Anlage 1 Nummer 12 werden die Wörter „Kom-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         mission der Europäischen Gemeinschaften“ durch\naa) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a                 die Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt.\neingefügt:\n„7a. einer Rechtsverordnung nach § 51 Ab-                                Artikel 13\nsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit                            Bekanntmachungserlaubnis\na) § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2             Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nBuchstabe a oder Buchstabe c oder         und Reaktorsicherheit kann jeweils den Wortlaut des\nNummer 3 oder                             Abwasserabgabengesetzes, des Batteriegesetzes, des\nb) § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2             Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Chemikalien-\nBuchstabe b                               gesetzes, des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes,\nzuwiderhandelt,“.                            des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Gesetzes\nzum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der\nbb) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a             Anwendung am Menschen, des Kreislaufwirtschafts-\neingefügt:                                        und Abfallgesetzes, des Treibhausgas-Emissionshan-\n„8a. einer Rechtsverordnung nach § 53 Ab-         delsgesetzes, des Umweltauditgesetzes und des Ge-\nsatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 53         setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der\nAbsatz 5 in Verbindung mit                   vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gültigen Fassung\na) § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2          im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nBuchstabe a oder Buchstabe c oder\nNummer 3 oder                                                    Artikel 14\nb) § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2                                  Inkrafttreten\nBuchstabe b                                  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nzuwiderhandelt,“.                            Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 11. August 2010\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nNorbert Röttgen"]}