{"id":"bgbl1-2010-43-1","kind":"bgbl1","year":2010,"number":43,"date":"2010-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/43#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-43-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_43.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Katzen- und Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetzes und zur Änderung des Seefischereigesetzes","law_date":"2010-08-11T00:00:00Z","page":1160,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1160           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2010\nGesetz\nzur Änderung des Katzen- und Hundefell-Einfuhr-\nVerbotsgesetzes und zur Änderung des Seefischereigesetzes\nVom 11. August 2010\nDer Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder               16. September 2009 über den Handel mit Rob-\nund mit Zustimmung des Bundesrates das folgende                       benerzeugnissen (ABl. L 286 vom 31.10.2009,\nGesetz beschlossen:                                                   S. 36) in der jeweils geltenden Fassung hin-\nsichtlich der Überwachung der Bedingungen\nArtikel 1                                   für eingeführte Erzeugnisse zum Zeitpunkt\noder am Ort der Einfuhr.“\nÄnderung des Katzen- und\nHundefell-Einfuhr-Verbotsgesetzes                    b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Durchfüh-\nDas Katzen- und Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetz                 rung“ die Wörter „der Vorschriften der in Absatz 1\nvom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394) wird wie folgt              bezeichneten Rechtsakte der Europäischen Uni-\ngeändert:                                                          on“ eingefügt.\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                   3. § 2 wird wie folgt geändert:\n„Gesetz                             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nzur Durchführung                            aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ngemeinschaftlicher Vorschriften                          „Stellt die nach § 1 jeweils zuständige Be-\nüber Verbote und Beschränkungen                            hörde einen Verstoß gegen\nhinsichtlich der Einfuhr, Ausfuhr, des\nInverkehrbringens oder des Handels mit                        1. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1523/\nbestimmten Tierfellen oder tierischen Erzeugnissen                     2007, auch in Verbindung mit einem im\n(Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz –                           Rahmen des Artikels 4 der Verordnung\nTierErzHaVerbG)“.                                    (EG) Nr. 1523/2007 erlassenen Rechtsakt,\noder\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\n2. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG)\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nNr. 1007/2009, auch in Verbindung mit ei-\n„(1) Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und                     nem im Rahmen des Artikels 3 Absatz 4\nErnährung (Bundesanstalt) obliegt die Durchfüh-                      der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 erlas-\nrung                                                                 senen Rechtsakt,\n1. des Artikels 3, auch in Verbindung mit im Rah-                 fest, so trifft sie die zur Beseitigung des fest-\nmen der Artikel 4 und 5 erlassenen Rechts-                     gestellten Verstoßes oder zur Verhütung künf-\nakten, der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007                       tiger Verstöße erforderlichen Maßnahmen.“\ndes Europäischen Parlaments und des Rates\nbb) In Satz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils\nvom 11. Dezember 2007 über ein Verbot des\nnach den Wörtern „Felle enthält,“ die Wörter\nInverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr\n„oder ein Robbenerzeugnis“ eingefügt.\nvon Katzen- und Hundefellen sowie von\nProdukten, die solche Felle enthalten, in die          b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 1“ das Wort\nbzw. aus der Gemeinschaft (ABl. L 343 vom                 „jeweils“ eingefügt.\n27.12.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-        c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nsung hinsichtlich der Einfuhr oder der Ausfuhr\nund                                                          „(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen\nMaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 haben keine\n2. des Artikels 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2,              aufschiebende Wirkung.“\nauch in Verbindung mit im Rahmen des Absat-\nzes 3 und 4 erlassenen Rechtsakten, der             4. § 3 wird wie folgt geändert:\nVerordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europä-              a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 1“ das Wort\nischen Parlaments und des Rates vom                       „jeweils“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2010            1161\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 der Verord-\naa) Im einleitenden Satzteil wird nach der Angabe             nung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Par-\n„§ 1“ das Wort „jeweils“ eingefügt.                      laments und des Rates vom 16. September 2009\nüber den Handel mit Robbenerzeugnissen\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                          (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 36) Robben-\n„3. ein Produkt, bei dem der Verdacht be-                erzeugnisse in Verkehr bringt.“\nsteht, dass es sich um ein Katzen- oder\n7. § 6 wird wie folgt geändert:\nHundefell oder um ein Produkt, das sol-\nche Felle enthält, oder um ein Robbener-          a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nzeugnis handelt, untersuchen und Proben              „Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nentnehmen.“                                          schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,\nc) In Absatz 5 werden                                             durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\nBundesrates, soweit es zur Verwirklichung\naa) nach der Angabe „§ 1“ das Wort „jeweils“ und\nbb) nach den Wörtern „Felle enthält,“ die Wörter              1. des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr.\n„oder ein Robbenerzeugnis“ eingefügt.                       1523/2007, auch in Verbindung mit einem im\nRahmen des Artikels 4 der Verordnung (EG)\n5. § 4 wird wie folgt gefasst:                                          Nr. 1523/2007 erlassenen Rechtsakt,\n„§ 4                                    2. der Methoden zur Identifizierung der Her-\nMitwirkung der Zollbehörden                            kunftsspezies nach Artikel 5 der Verordnung\n(1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwa-                   (EG) Nr. 1523/2007 oder\nchung                                                             3. des Artikels 3 Absatz 1 und 2 der Verordnung\n1. der Einfuhr und Ausfuhr von Katzen- oder Hunde-                   (EG) Nr. 1007/2009, auch in Verbindung mit ei-\nfellen sowie von Produkten, die solche Felle ent-                nem im Rahmen des Artikels 3 Absatz 4 der\nhalten, und                                                      Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 erlassenen\nRechtsakt,\n2. der Einfuhr von Robbenerzeugnissen.\nerforderlich ist, die Überwachung durch die nach\n(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden können\n§ 1 jeweils zuständige Behörde näher zu regeln.“\n1. Sendungen einschließlich der Beförderungsmit-\ntel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel von             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) Katzen- oder Hundefellen sowie von Produk-                 aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe „Ver-\nten, die solche Felle enthalten, bei der Einfuhr              ordnung (EG) Nr. 1523/2007“ die Wörter „oder\nund Ausfuhr und                                               der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009“ einge-\nfügt.\nb) Robbenerzeugnissen bei der Einfuhr\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „Europäische\nzur Überwachung anhalten,                                         Gemeinschaft“ durch die Wörter „Europä-\n2. den Verdacht eines Verstoßes gegen Vorschriften                    ische Union“ ersetzt.\na) der in § 1 bezeichneten Rechtsakte,                 8. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nb) dieses Gesetzes oder                                    „Die nach § 1 jeweils zuständige Behörde erhebt für\nc) der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen                Amtshandlungen nach diesem Gesetz, den auf\nRechtsverordnungen,                                    Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-\nnungen, der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, der Ver-\nder sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben er-\nordnung (EG) Nr. 1007/2009 oder den zur Durchfüh-\ngibt, den nach § 1 jeweils zuständigen Behörden\nrung der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 oder der\nmitteilen, und\nVerordnung (EG) Nr. 1007/2009 erlassenen Rechts-\n3. in den Fällen eines Verdachts nach Nummer 2                 akten der Europäischen Gemeinschaft oder der\nanordnen, dass Sendungen mit in Nummer 1                   Europäischen Union kostendeckende Gebühren\nbezeichneten Produkten oder Erzeugnissen auf               und Auslagen.“\nKosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten\nder nach § 1 jeweils zuständigen Behörde vorge-                                   Artikel 2\nlegt werden.“\nÄnderung des Seefischereigesetzes\n6. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nNach § 7 des Seefischereigesetzes in der Fassung\n„(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nder Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791),\nfahrlässig\ndas zuletzt durch Artikel 217 der Verordnung vom\n1. entgegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr.              31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden\n1523/2007 des Europäischen Parlaments und              ist, wird folgender § 7a eingefügt:\ndes Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Ver-\nbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und                                       „§ 7a\nAusfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von\nProdukten, die solche Felle enthalten, in die bzw.                   Mitwirkung der Zollverwaltung\naus der Gemeinschaft (ABl. L 343 vom                      (1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwa-\n27.12.2007, S. 1) Katzen- oder Hundefelle oder         chung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Fische-\nProdukte, die solche Felle enthalten, einführt oder    reierzeugnissen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung\nin Verkehr bringt oder                                 nach","1162           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2010\n1. unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europä-                       2. den Verdacht eines Verstoßes gegen die in Absatz 1\nischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union,                       bezeichneten Vorschriften, der sich bei der Wahr-\ninsbesondere nach Kapitel III der Verordnung (EG)                      nehmung ihrer Aufgaben ergibt, den zuständigen\nNr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008                         Behörden mitteilen, und\nüber ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung,\nBekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht                   3. in den Fällen eines Verdachts nach Nummer 2 an-\ngemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Ände-                      ordnen, dass Sendungen nach Nummer 1 auf Kos-\nrung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93,                               ten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der zu-\n(EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur                       ständigen Behörde vorgelegt werden.“\nAufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und\n(EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1)                                           Artikel 3\nin der jeweils geltenden Fassung und den im Rah-\nmen des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr.                                     Bekanntmachungserlaubnis\n1005/2008 erlassenen Rechtsakten der Europä-\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union\nschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, den\nsowie\nWortlaut des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgeset-\n2. Gesetzen und Rechtsverordnungen, die im Rahmen                      zes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gelten-\nder in Nummer 1 bezeichneten Rechtsakte erlassen                   den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt zu ma-\nworden sind,                                                       chen.\nunterliegen.\n(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden können                                                   Artikel 4\n1. Sendungen einschließlich der Beförderungsmittel,                                             Inkrafttreten\nBehälter, Lade- und Verpackungsmittel von Fische-\nreierzeugnissen bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durch-                    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nfuhr zur Überprüfung anhalten,                                     Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 11. August 2010\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}