{"id":"bgbl1-2010-42-8","kind":"bgbl1","year":2010,"number":42,"date":"2010-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/42#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-42-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_42.pdf#page=21","order":8,"title":"Verordnung über das Verfahren zur Feststellung der Eignung als zugelassener kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Kommunalträger-Eignungsfeststellungsverordnung  KtEfV)","law_date":"2010-08-12T00:00:00Z","page":1155,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2010            1155\nVerordnung\nüber das Verfahren zur Feststellung der Eignung\nals zugelassener kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende\n(Kommunalträger-Eignungsfeststellungsverordnung – KtEfV)\nVom 12. August 2010\nAuf Grund des § 6a Absatz 3 des Zweiten Buches            Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Zweiten Buches Sozialge-\nSozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeit-                setzbuch abzugeben.\nsuchende –, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes\n(2) Zur Bewertung der eingereichten Konzepte er-\nvom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) neu gefasst\nstellen die zuständigen obersten Landesbehörden eine\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit\nBewertungsmatrix, anhand derer die zuständigen\nund Soziales:\nobersten Landesbehörden eine Punktzahl vergeben.\nDer kommunale Träger muss bei jedem Kriterium eine\n§1                                von der zuständigen obersten Landesbehörde festzu-\nZulassungsverfahren                        legende Mindestpunktzahl erzielen. Die summierten\n(1) Kommunale Träger können gemäß § 6a des                Einzelwerte müssen ihrerseits eine von der zuständigen\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch als Träger der               obersten Landesbehörde zu bestimmende Mindest-\nLeistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des             punktzahl ergeben. Die erreichte Punktzahl ist auch\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen werden,           maßgeblich für die Platzierung in der für das jeweilige\nwenn sie die in § 6a Absatz 2 des Zweiten Buches             Land von der zuständigen obersten Landesbehörde zu\nSozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllen          erstellenden Reihenfolge.\nund die dort benannte Höchstgrenze nicht über-\nschritten ist. Die kommunalen Träger treten insoweit                                    §3\nan die Stelle der für ihr Gebiet jeweils zuständigen                             Eignungskriterien\nAgentur für Arbeit.\n(1) Der kommunale Träger stellt in dem Konzept\n(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden legen         nach § 2 Absatz 1 die organisatorische Leistungsfähig-\nunter Berücksichtigung der Höchstgrenze des § 6a             keit seiner Verwaltung dar. Dieses muss zu folgenden\nAbsatz 2 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch          Bereichen Angaben enthalten:\neinvernehmlich fest, wie viele kommunale Träger in\neinem Land jeweils zugelassen werden können.                 1. infrastrukturelle Voraussetzungen,\n(3) Stellen in einem Land mehr kommunale Träger           2. Personalqualifizierung,\neinen Antrag auf Zulassung, als auf dieses auf Grund         3. Aktenführung und Rechnungslegung und\ndes Verteilungsschlüssels nach Absatz 2 entfallen,\nschlägt die oberste Landesbehörde dem Bundesminis-           4. bestehende und geplante Verwaltungskooperatio-\nterium für Arbeit und Soziales bis zum 31. März 2011             nen sowie Kooperationen mit Dritten.\nvor, in welcher Reihenfolge die antragstellenden                (2) Der kommunale Träger stellt zum Nachweis sei-\nkommunalen Träger aus dem jeweiligen Land zuge-              ner Fähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben und Ziele nach\nlassen werden. Die jeweils am höchsten gereihten kom-        § 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch dar,\nmunalen Träger werden entsprechend dem Verteilungs-\n1. mit welchem Konzept und mit welchem Erfolg er\nschlüssel nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung des\nsich seit 2003 arbeitsmarktpolitisch engagiert hat\nBundesministeriums für Arbeit und Soziales ohne Zu-\nund wie dieses Engagement künftig ausgestaltet\nstimmung des Bundesrates bis zur Höchstgrenze des\nwerden soll,\n§ 6a Absatz 2 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetz-\nbuch zugelassen.                                             2. nach welchen Grundsätzen und in welchem Umfang\ner seit 2005 kommunale Eingliederungsleistungen\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwen-\nerbracht hat und wie die Erbringung kommunaler\nden, soweit nach § 6a Absatz 4 des Zweiten Buches\nEingliederungsleistungen künftig ausgestaltet wer-\nSozialgesetzbuch zum 1. Januar 2017 erneut kommu-\nden soll,\nnale Träger zur Aufgabenwahrnehmung anstelle der\nAgentur für Arbeit zugelassen werden.                        3. wie die kommunalen Eingliederungsleistungen bis-\nher mit Leistungen der Agenturen für Arbeit ver-\n§2                                    knüpft wurden und zukünftig verknüpft werden sol-\nlen,\nVoraussetzungen der Eignungsfeststellung\n4. nach welchen Zweckmäßigkeitserwägungen die ar-\n(1) Zur Feststellung der Eignung und Bestimmung\nbeitsmarktpolitischen Leistungen erbracht werden\nder Reihenfolge haben die antragstellenden kommuna-\nsollen und\nlen Träger mit dem Antrag bei der zuständigen obersten\nLandesbehörde Konzepte zu ihrer Eignung zur alleini-         5. wie das Eingliederungsbudget verwendet und eine\ngen Aufgabenwahrnehmung nach § 3 einzureichen und                bürgerfreundliche und wirksame Arbeitsvermittlung\ndie Verpflichtungserklärungen nach § 6a Absatz 2                 aufgebaut werden soll.","1156          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2010\n(3) Der kommunale Träger legt ein Konzept für eine       Zeitplan zur Vorbereitung der Trägerschaft, zur rechtli-\nüberregionale Arbeitsvermittlung vor.                       chen und tatsächlichen Abwicklung der bestehenden\n(4) Der kommunale Träger legt ein Konzept für ein        Trägerform sowie zur Überführung des Daten- und Ak-\ntransparentes internes System zur Kontrolle der recht-      tenbestandes und des Eigentums in die zugelassene\nund zweckmäßigen Leistungserbringung und Mittelver-         kommunale Trägerschaft.\nwendung vor.\n(5) Der kommunale Träger legt ein Konzept für den                                  §4\nÜbergang der in seinem Gebiet bestehenden Aufga-                                 Inkrafttreten\nbenwahrnehmung in die zugelassene kommunale Trä-\ngerschaft vor. Das Konzept umfasst einen Arbeits- und          Diese Verordnung tritt am 23. August 2010 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 12. August 2010\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen"]}