{"id":"bgbl1-2010-42-7","kind":"bgbl1","year":2010,"number":42,"date":"2010-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/42#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-42-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_42.pdf#page=18","order":7,"title":"Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch","law_date":"2010-08-12T00:00:00Z","page":1152,"pdf_page":18,"num_pages":3,"content":["1152           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2010\nVerordnung\nzur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch\nVom 12. August 2010\nAuf Grund des § 48a Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –,\nder durch Artikel 1 Nummer 14 des Gesetzes vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) eingefügt worden ist, verordnet\ndas Bundesministerium für Arbeit und Soziales:\n§1\nZiele\nZur Erstellung der Kennzahlenvergleiche nach § 48a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch werden\nKennzahlen und Ergänzungsgrößen für die Ziele nach § 48b Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch fest-\ngelegt.\n§2\nBegriffsbestimmungen\n(1) Kennzahlen und Ergänzungsgrößen sind relative Maßzahlen, die als Quotient aus einem Zähler und einem\nNenner gebildet werden. Eine Kennzahl dient der Feststellung der Leistungsfähigkeit der Jobcenter. Ergänzungs-\ngrößen dienen der ergänzenden Information und der Interpretation der Kennzahlenergebnisse.\n(2) Zur Bildung der Kennzahlen und Ergänzungsgrößen wird festgelegt:\n1. Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung sind alle Maßnahmen nach den §§ 16 und 16d Satz 1 sowie nach den\n§§ 16e und 16f des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Programm „Bürgerarbeit“ ohne Maß-\nnahmen aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung\nmit § 45 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und ohne Beschäftigung begleitende Leistungen;\n2. Beschäftigung begleitende Leistungen sind alle Maßnahmen nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozial-\ngesetzbuch in Verbindung mit den §§ 218, 219, 223 und 421f des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie § 16b\ndes Zweiten Buches Sozialgesetzbuch;\n3. öffentlich geförderte Beschäftigung ist eine Maßnahme nach § 16d oder § 16e des Zweiten Buches\nSozialgesetzbuch sowie nach dem Modellprojekt „Bürgerarbeit“.\n(3) In Vergleichstypen werden diejenigen Jobcenter zusammengefasst, die in Bezug auf Rahmenbedingungen,\ndie sich auf ihre Leistungsfähigkeit auswirken, jedoch von ihnen mittelfristig nicht beeinflusst werden können,\nähnlich sind.\n§3\nUmsetzung\nDie Kennzahlen und Ergänzungsgrößen werden monatlich für alle Jobcenter gebildet. Berechnungsgrundlage\nsind die Daten nach § 51b Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Die Kennzahlen und Ergän-\nzungsgrößen sollen geschlechtsspezifisch ausgewiesen werden. Alle Kennzahlen und Ergänzungsgrößen werden\nin Prozent abgebildet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2010              1153\n§4\nVerringerung der Hilfebedürftigkeit\n(1) Kennzahl für die Verringerung der Hilfebedürftigkeit ist die „Veränderung der Summe der Leistungen zum\nLebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung)“:\nSumme der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat\n;\nSumme der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat des Vorjahres\n„Leistungen zum Lebensunterhalt“ sind die Regelleistungen nach den §§ 20 und 28 Absatz 1 Nummer 1, die\nMehrbedarfe nach den §§ 21 und 28 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, die Leistungen nach § 23 Absatz 1, der befristete\nZuschlag nach § 24 und die zusätzlichen Leistungen für die Schule nach § 24a des Zweiten Buches Sozialgesetz-\nbuch.\n(2) Ergänzungsgrößen sind:\n1. die „Veränderung der Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung“:\nSumme der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat\n;\nSumme der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat des Vorjahres\n2. die „Veränderung der Zahl der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen“:\nZahl der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Bezugsmonat\n;\nZahl der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Bezugsmonat des Vorjahres\n3. die „Durchschnittliche Zugangsrate der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen“:\nZahl der zugegangenen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Bezugsmonat\n;\nZahl der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Bezugsmonat\nes wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet;\n4. die „Durchschnittliche Abgangsrate der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen“:\nZahl der abgegangenen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Bezugsmonat\n;\nZahl der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Vormonat\nes wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet.\n§5\nVerbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit\n(1) Kennzahl für die Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit ist die „Integrationsquote“:\nSumme der Integrationen in den vergangenen zwölf Monaten\n.\nDurchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in den vergangenen zwölf Monaten\nAls Integration im Sinne dieser Kennzahl gilt, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger in einem Monat eine sozial-\nversicherungspflichtige Beschäftigung, eine voll qualifizierende berufliche Ausbildung oder eine selbständige\nTätigkeit aufgenommen hat. Als Integrationen gelten auch solche, die mit Beschäftigung begleitenden Leistungen\nim Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 gefördert werden. Die Aufnahme einer öffentlich geförderten Beschäftigung\nim Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 ist keine Integration. Für jeden Bezugsmonat wird für einen erwerbsfähigen\nHilfebedürftigen nur eine Integration gezählt.\n(2) Ergänzungsgrößen sind:\n1. die „Quote der Eintritte in geringfügige Beschäftigung“:\nSumme der Eintritte in geringfügige Beschäftigung in den vergangenen zwölf Monaten\n;\nDurchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in den vergangenen zwölf Monaten\n2. die „Quote der Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung“:\nSumme der Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung in den vergangenen zwölf Monaten\n;\nDurchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in den vergangenen zwölf Monaten\n3. die „Nachhaltigkeit der Integrationen“:\nSumme der nachhaltigen Integrationen in den vergangenen zwölf Monaten\n;\nSumme der Integrationen in den vergangenen zwölf Monaten","1154             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2010\nIntegration im Sinne dieser Ergänzungsgröße ist die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäfti-\ngung, auch wenn sie mit Beschäftigung begleitenden Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 gefördert\nwird; sie ist nachhaltig, wenn die betreffende Person nach zwölf Monaten sozialversicherungspflichtig beschäf-\ntigt ist;\n4. die „Integrationsquote der Alleinerziehenden“;\ndie Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Alleinerziehenden entsprechend Absatz 1 gebildet.\n§6\nVermeidung von langfristigem Leistungsbezug\n(1) Kennzahl ist die „Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehern“:\nZahl der Langzeitleistungsbezieher im Bezugsmonat\n.\nZahl der Langzeitleistungsbezieher im Bezugsmonat des Vorjahres\nLangzeitleistungsbezieher sind erwerbsfähige Hilfebedürftige, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens\n21 Monate hilfebedürftig waren.\n(2) Ergänzungsgrößen sind:\n1. die „Integrationsquote der Langzeitleistungsbezieher“;\ndie Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbezieher entsprechend § 5 Absatz 1 gebildet;\n2. die „Aktivierungsquote der Langzeitleistungsbezieher“:\nZahl der Langzeitleistungsbezieher in einer Maßname der aktiven Arbeitsförderung im Bezugsmonat\n;\nZahl der Langzeitleistungsbezieher im Bezugsmonat\n3. die „Durchschnittliche Zugangsrate der Langzeitleistungsbezieher“;\ndie Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbezieher entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 3\ngebildet;\n4. die „Durchschnittliche Abgangsrate der Langzeitleistungsbezieher“;\ndie Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbezieher entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 4\ngebildet.\n§7\nForm der Veröffentlichung\nDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht monatlich die Ergebnisse zu den Kennzahlen und\nErgänzungsgrößen sowie deren Berechnungsgrundlagen für alle Jobcenter. Die Ergebnisse werden nach verschie-\ndenen Ordnungsmerkmalen dargestellt. Insbesondere sind die Ergebnisse nach Vergleichstypen auszuweisen.\n§8\nVerfahren zur Weiterentwicklung dieser Rechtsverordnung\nDer Bund-Länder-Ausschuss nach § 18c des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch begleitet die Umsetzung\ndieser Rechtsverordnung und macht Vorschläge zu deren Weiterentwicklung. Hierzu kann er eine Arbeitsgruppe\neinrichten.\n§9\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 23. August 2010 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 12. August 2010\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen"]}