{"id":"bgbl1-2010-42-6","kind":"bgbl1","year":2010,"number":42,"date":"2010-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/42#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-42-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_42.pdf#page=16","order":6,"title":"Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch","law_date":"2010-08-12T00:00:00Z","page":1150,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["1150           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2010\nVerordnung\nzur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch\nVom 12. August 2010\nAuf Grund des § 51b Absatz 1 Satz 2 des Zweiten               ger, der Bedarfe und Leistungen zur Sicherung des\nBuches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeit-             Lebensunterhaltes für jeden Leistungsempfänger,\nsuchende –, der durch Artikel 1 Nummer 19 Buch-                  der tatsächlichen und anerkannten Höhe der Unter-\nstabe a des Gesetzes vom 3. August 2010 (BGBl. I                 kunftskosten, der Heizkosten und der Neben- und\nS. 1112) geändert worden ist, verordnet das Bundes-              Betriebskosten der Haushaltsgemeinschaft und der\nministerium für Arbeit und Soziales:                             Bedarfsgemeinschaft sowie die Art, Größe, Alter und\nAusstattung der Unterkunft; Beginn, Ende und Art\n§1                                    der Leistungen nach § 16a Nummer 1 bis 4 des\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch; Angaben zu\nDatenerhebung\nGrund, Art und Umfang von Sanktionen nach den\ndurch die Träger der\n§§ 31 und 32 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch\nGrundsicherung für Arbeitsuchende\nsowie von Leistungen nach § 16b des Zweiten Bu-\n(1) Die zuständigen Träger der Grundsicherung für             ches Sozialgesetzbuch und Anreizen nach § 30 des\nArbeitsuchende erheben nach § 51b Absatz 1 Satz 2                Zweiten Buches Sozialgesetzbuch; Beendigung der\ndes Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zwecke               Hilfe auf Grund der Einstellung der Leistungen;\nnach § 51b Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetz-\nbuch laufend die sich bei der Durchführung der Grund-        3. Art und Höhe der angerechneten Einkommen der\nsicherung für Arbeitsuchende ergebenden Daten über:              Leistungsempfänger;\n1. die Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten             4. für 15- bis unter 67-jährige erwerbsfähige Leistungs-\nBuch Sozialgesetzbuch, einschließlich aller Mit-             empfänger zusätzlich zu den unter Nummer 1 und 2\nglieder von Bedarfsgemeinschaften und die im                 genannten Merkmalen: höchster Schulabschluss an\nHaushalt lebenden minderjährigen Kinder nach § 7             allgemeinbildenden Schulen; höchster Berufs-\nAbsatz 3 Nummer 4 des Zweiten Buches Sozialge-               bildungs- beziehungsweise Studienabschluss; wei-\nsetzbuch, die auf Grund ihres Einkommens oder Ver-           tere vermittlungsrelevante Informationen, insbeson-\nmögens nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören,                dere gesundheitliche Einschränkungen, Berufsent-\nfremdung, Berufsrückkehrer nach § 20 des Dritten\n2. die Art und Dauer der Bedarfe, der gewährten                  Buches Sozialgesetzbuch, der gewünschte Aus-\nLeistungen und Maßnahmen sowie die Art der Ein-              bildungsberuf, der mögliche Ausbildungsbeginn\ngliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt und den           und Zeiten der Arbeitsunfähigkeit; Zumutbarkeit der\nArbeitsmarktstatus,                                          Arbeitsaufnahme oder Gründe, die einer Zumutbar-\n3. die Ausgaben und Einnahmen im Rahmen der                      keit entgegenstehen; Beteiligung am Erwerbsleben\nGrundsicherung für Arbeitsuchende,                           einschließlich Art und Umfang der Erwerbstätigkeit;\n4. die Stellenangebote, die ihnen von den Arbeitgebern           Arbeitsuche und Arbeitslosigkeit nach den §§ 118\nmit einem Auftrag zur Vermittlung gemeldet wurden,           bis 124a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch so-\nwie Phasen der Nichtarbeitsuche; Angaben zur An-\n5. die Widerspruchs- und Klageverfahren im Rahmen                wendung von § 65 Absatz 4 des Zweiten Buches\nder Grundsicherung für Arbeitsuchende.                       Sozialgesetzbuch; Beginn und Ende der abge-\n(2) Im Rahmen von Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind                schlossenen Eingliederungsvereinbarung.\nzu erheben:                                                     (3) Im Rahmen von Absatz 1 Nummer 3 sind Art und\n1. Familien- und Vornamen; Anschrift; Familienstand;         Sitz der zuständigen Agentur für Arbeit, des zuständi-\nGeschlecht; Geburtsdatum; Staatsangehörigkeit,           gen zugelassenen kommunalen Trägers oder des zu-\nbei Ausländern auch der aufenthaltsrechtliche            ständigen kommunalen Trägers, Einnahmen und Aus-\nStatus, sowie der Einreisestatus; Merkmale des           gaben nach Höhe sowie Einnahme- und Leistungsar-\nMigrationshintergrundes; Sozialversicherungsnum-         ten, bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit die Brut-\nmer, soweit bekannt; Stellung innerhalb der Bedarfs-     toausgaben nach Maßnahmen aufgegliedert zu erhe-\ngemeinschaft; Zahl aller Mitglieder der Bedarfsge-       ben.\nmeinschaft und Zusammensetzung nach Alters-                 (4) Im Rahmen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4\nstruktur; Änderungen der Zusammensetzung der             sind Angaben über Betriebsnummern oder Name und\nBedarfsgemeinschaft; Zahl aller Haushaltsmitglie-        Anschrift des Betriebes, die Anzahl der gemeldeten und\nder; Angaben zur Erwerbsfähigkeit sowie Art und          offenen Stellen, die Art der Stellen und deren frühest-\nUmfang der Erwerbsminderung sowie Angaben zur            möglichen Besetzungstermin, die geforderte Arbeits-\nSchwerbehinderung und zum Grad der Behinde-              zeit, den gewünschten Beruf, den Arbeitsort sowie\nrung;                                                    den Wirtschaftszweig des meldenden Betriebes und,\n2. Datum der Antragstellung, Beginn, Ende, Art und           sofern es sich um befristete Stellen handelt, die Befris-\nHöhe der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit          tungsdauer zu erheben. Für Ausbildungsstellen sind\nund Maßnahmen an die einzelnen Leistungsempfän-          darüber hinaus Angaben zur Ausbildungseignung des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2010          1151\nmeldenden Betriebes und zum Ausbildungsbeginn zu            Rahmenbedingungen über die nach § 51b des Zweiten\nerheben.                                                    Buches Sozialgesetzbuch zu erhebenden Daten. Er\n(5) Im Rahmen von Absatz 1 Nummer 5 sind die Zahl        kann zur Erarbeitung von Vorschlägen zu künftigen Ver-\nder erhobenen und erledigten Widersprüche, aufgeteilt       änderungen der Daten nach dieser Verordnung eine Ar-\nnach Sachgebieten, die Art der Erledigung sowie die         beitsgruppe einsetzen. Die Arbeitsgruppe kann hierzu\nStattgabegründe zu erheben. Zu erheben ist auch die         Sachverständige hinzuziehen.\nZahl der erhobenen und erledigten Klagen, aufgeteilt\nnach Sachgebieten und der Art der Erledigung.\n§3\n§2\nVerfahren zur Weiterentwicklung                                       Inkrafttreten\nDer Bund-Länder-Ausschuss berät regelmäßig oder\nim Falle maßgeblicher Änderungen der gesetzlichen              Diese Verordnung tritt am 23. August 2010 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 12. August 2010\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen"]}