{"id":"bgbl1-2010-42-4","kind":"bgbl1","year":2010,"number":42,"date":"2010-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/42#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-42-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_42.pdf#page=8","order":4,"title":"Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbankbeamtinnen und Bundesbankbeamten (Bundesbanklaufbahnverordnung  BBankLV)","law_date":"2010-08-06T00:00:00Z","page":1142,"pdf_page":8,"num_pages":4,"content":["1142           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2010\nVerordnung\nüber die Laufbahnen der Bundesbankbeamtinnen und Bundesbankbeamten\n(Bundesbanklaufbahnverordnung – BBankLV)\nVom 6. August 2010\nAuf Grund des § 31 Absatz 6 des Gesetzes über die                                    §5\nDeutsche Bundesbank, der durch Artikel 12 Nummer 1                  Befähigung für den höheren Bankdienst\nBuchstabe c des Gesetzes vom 5. Februar 2009\n(BGBl. I S. 160) neu gefasst worden ist, in Verbindung          Die Befähigung für die Laufbahn des höheren Bank-\nmit § 2 der Verordnung zur Übertragung von Verord-           dienstes hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt\nnungsermächtigungen der Bundesregierung nach § 31            hat.\ndes Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom\n9. April 2009 (BGBl. I S. 813) verordnet der Vorstand                                   §6\nder Deutschen Bundesbank im Einvernehmen mit dem                                  Wechsel von\nBundesministerium des Innern und dem Bundesminis-                 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern\nterium der Finanzen:                                            § 43 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der\nMaßgabe, dass in Nummer 4 die Besoldungsgruppe B 2\n§1                                durch die Besoldungsgruppe B 3 und in Nummer 5 die\nGeltungsbereich                           Besoldungsgruppe B 4 durch die Besoldungsgruppe B 5\nersetzt wird.\nDiese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beam-\nten der Deutschen Bundesbank. Soweit in dieser Ver-                                     §7\nordnung nichts anderes bestimmt ist, sind die Vor-\nDienstliche Beurteilung\nschriften der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend\nanzuwenden.                                                     Die Beurteilungsrichtlinien der Deutschen Bundes-\nbank erlässt der Vorstand der Deutschen Bundesbank.\n§2                                Die §§ 48 bis 50 der Bundeslaufbahnverordnung blei-\nben im Übrigen unberührt.\nGestaltung und Ämter der Laufbahnen\n(1) Bei der Deutschen Bundesbank können zusätz-                                      §8\nlich zu den Laufbahnen nach § 6 Absatz 2 der Bundes-                               Überleitung\nlaufbahnverordnung folgende Laufbahnen eingerichtet\n(1) Beamtinnen und Beamte, die sich beim Inkraft-\nwerden:\ntreten dieser Verordnung bereits in einer Laufbahn nach\n1. der mittlere Bankdienst,                                  der Anlage zu § 37 Absatz 2 der Vorschriften über\n2. der gehobene Bankdienst und                               die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der\nDeutschen Bundesbank in der Fassung der Bekannt-\n3. der höhere Bankdienst.                                    machung vom 28. Dezember 1979 (BAnz. Nr. 6 vom\n(2) Die Ämter der Laufbahnen, die bei der Deutschen       10. Januar 1980), die zuletzt durch den Beschluss\nBundesbank eingerichtet sind, und die den Ämtern zu-         vom 3. September 1998 (BAnz. S. 16 640) geändert\ngeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich aus der            worden sind, befinden, besitzen eine Befähigung nach\nAnlage 1 zu dieser Verordnung. § 9 Absatz 2 der Bun-         § 2 Absatz 1 dieser Verordnung oder nach § 6 Absatz 2\ndeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.                      der Bundeslaufbahnverordnung. Welche Laufbahnen\neinander entsprechen, ist in der Anlage 2 zu dieser Ver-\n§3                                ordnung festgelegt.\n(2) Beamtinnen und Beamte, die sich in der Lauf-\nEinrichtung von Vorbereitungsdiensten\nbahn des einfachen Dienstes befinden, besitzen die Be-\nFür die Laufbahnen des mittleren, gehobenen und           fähigung für die Laufbahn des einfachen nichttechni-\nhöheren Bankdienstes werden Vorbereitungsdienste             schen Verwaltungsdienstes.\neingerichtet. § 10 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverord-           (3) Beamtinnen und Beamte, die sich in der Lauf-\nnung bleibt unberührt.                                       bahn des Bankbetriebsdienstes oder des Büro- und\nBetriebsdienstes befinden, besitzen die Befähigung für\n§4                                die Laufbahn des mittleren Bankdienstes.\nVorbereitungsdienst\nfür den gehobenen Bankdienst                                                §9\nDer Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bank-                          Geldbearbeitungsdienst\ndienst wird in einem Studiengang an der Fachhoch-               Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für die\nschule der Deutschen Bundesbank durchgeführt. § 13           Laufbahn des Geldbearbeitungsdienstes können durch\nder Bundeslaufbahnverordnung bleibt im Übrigen un-           eine einjährige berufspraktische Einführung die Be-\nberührt.                                                     fähigung für die Laufbahn des mittleren Bankdienstes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2010             1143\nerlangen. Während der berufspraktischen Einführung           Eingangsamt § 25 der Bundeslaufbahnverordnung ent-\nwerden die Aufgaben der Laufbahn des mittleren Bank-         sprechend anzuwenden ist.\ndienstes wahrgenommen. Die Einführung schließt mit\neiner dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht,                                     § 11\nob sich die Beamtin oder der Beamte in der neuen                      Übergangsvorschriften zum Aufstieg\nLaufbahn bewährt hat. Beamtinnen und Beamte, die\nsich in der berufspraktischen Einführung der neuen              (1) Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem\nLaufbahn nicht bewährt haben, verbleiben in der Lauf-        12. Februar 2009 in ein Beamtenverhältnis auf Probe\nbahn des Geldbearbeitungsdienstes. Die Laufbahn des          berufen worden sind und sich vor dem 1. Januar 2012\nGeldbearbeitungsdienstes gilt insoweit weiterhin als         um eine Teilnahme an einem Auswahlverfahren zum\neingerichtet.                                                Aufstieg nach den vor Inkrafttreten dieser Verordnung\ngeltenden Regelungen bewerben, richtet sich das wei-\ntere Auswahl- und Aufstiegsverfahren weiterhin nach\n§ 10\nden §§ 16, 23, 29 und 34 der Vorschriften über die Vor-\nÜbergangsvorschriften                        bildung und die Laufbahnen der Beamten der Deut-\nzum Beamtenverhältnis auf Probe                    schen Bundesbank. Ihnen steht der Aufstieg nach\n§ 37 der Bundeslaufbahnverordnung offen.\n(1) Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem\n12. Februar 2009 in ein Beamtenverhältnis auf Probe             (2) Für Beamtinnen und Beamte, die die Befähigung\nberufen worden sind, sind anstelle der §§ 28 bis 31          nach den §§ 24, 30 und 34a der Vorschriften über die\nder Bundeslaufbahnverordnung die §§ 7 bis 10 und 46          Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der Deut-\nAbsatz 1 Nummer 2 und 3 der Vorschriften über die            schen Bundesbank erworben haben, gelten die §§ 24,\nVorbildung und die Laufbahnen der Beamten der Deut-          30 und 34a der Vorschriften über die Vorbildung und die\nschen Bundesbank weiter anzuwenden, mit der Maß-             Laufbahnen der Beamten der Deutschen Bundesbank\ngabe, dass sich die Probezeit nicht durch Mutter-            weiter, mit der Maßgabe, dass Ämter der Besoldungs-\nschutz, Elternzeit und Teilzeit verlängert und § 19 Ab-      gruppe A 9, A 13 oder A 16 der Bundesbesoldungsord-\nsatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend             nung A ohne Befähigungserweiterung verliehen werden\nanzuwenden ist.                                              können.\n(2) Für Beamtinnen und Beamte, denen nach § 147                                         § 12\nAbsatz 1 des Bundesbeamtengesetzes bei der Begrün-\ndung des Beamtenverhältnisses kein Amt verliehen                         Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nworden ist, gelten die §§ 9 und 10 der Vorschriften über        Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ndie Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der            in Kraft. Gleichzeitig treten die Vorschriften über die\nDeutschen Bundesbank weiterhin, mit der Maßgabe,             Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der Deut-\ndass die Beamtinnen und Beamten vor Abschluss der            schen Bundesbank in der Fassung der Bekanntma-\nProbezeit angestellt werden können und dass anstelle         chung vom 28. Dezember 1979 (BAnz. Nr. 6 vom 10. Ja-\ndes § 10 Absatz 6 der Vorschriften über die Vorbildung       nuar 1980), die zuletzt durch den Beschluss vom\nund die Laufbahnen der Beamten der Deutschen Bun-            3. September 1998 (BAnz. S. 16 640) geändert worden\ndesbank bei der Anstellung in ein höheres Amt als das        sind, außer Kraft.\nFrankfurt am Main, den 6. August 2010\nDer Präsident                                          M i t g l i e d d e s Vor s t a n d s\nder Deutschen Bundesbank                                     der Deutschen Bundesbank\nA x e l We b e r                                                 R. Böhmler","1144         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2010\nAnlage 1\n(zu § 2 Absatz 2)\nLaufbahnen, Ämter und Amtsbezeichnungen\nEinfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst\nZur Laufbahn gehörende Ämter                 Amtsbezeichnungen\nBesoldungsgruppe A 2*)        Bundesbankoberamtsgehilfin/\nBundesbankoberamtsgehilfe\nBesoldungsgruppe A 3          Bundesbankhauptamtsgehilfin/\nBundesbankhauptamtsgehilfe\nBesoldungsgruppe A 4          Bundesbankamtsmeisterin/\nBundesbankamtsmeister\nBesoldungsgruppe A 5          Bundesbankoberamtsmeisterin/\nBundesbankoberamtsmeister\nBesoldungsgruppe A 6          Bundesbankoberamtsmeisterin/\nBundesbankoberamtsmeister\nMittlerer Dienst\nZu den Laufbahnen\nAmtsbezeichnungen\ngehörende Ämter\nBesoldungsgruppe A 6*)        Bundesbanksekretärin/Bundesbanksekretär\nBesoldungsgruppe A 7          Bundesbankobersekretärin/\nBundesbankobersekretär\nBesoldungsgruppe A 8          Bundesbankhauptsekretärin/\nBundesbankhauptsekretär\nBesoldungsgruppe A 9          Bundesbankamtsinspektorin/\nBundesbankamtsinspektor\nGehobener Dienst\nZu den Laufbahnen\nAmtsbezeichnungen\ngehörende Ämter\nBesoldungsgruppe A 9*)        Bundesbankinspektorin/Bundesbankinspektor\nBesoldungsgruppe A 10         Bundesbankoberinspektorin/\nBundesbankoberinspektor\nBesoldungsgruppe A 11         Bundesbankamtfrau/Bundesbankamtmann\nBesoldungsgruppe A 12         Bundesbankamtsrätin/Bundesbankamtsrat\nBesoldungsgruppe A 13         Bundesbankoberamtsrätin/\nBundesbankoberamtsrat\nHöherer Dienst\nZu den Laufbahnen\nAmtsbezeichnungen\ngehörende Ämter\nBesoldungsgruppe A 13*)       Bundesbankrätin/Bundesbankrat\nBesoldungsgruppe A 14         Bundesbankoberrätin/Bundesbankoberrat\nBesoldungsgruppe A 15\nBesoldungsgruppe A 16\nDie Amtsbezeichnungen zu den Ämtern der\nBesoldungsgruppe B 3\nBesoldungsgruppen A 15 bis B 9 ergeben sich aus\nBesoldungsgruppe B 5          der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A\nund B) zum Bundesbesoldungsgesetz.\nBesoldungsgruppe B 6\nBesoldungsgruppe B 9\n*) Eingangsamt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2010        1145\nAnlage 2\n(zu § 8 Absatz 1)\nLaufbahnen nach der Anlage zu § 37\nAbsatz 2 der Vorschriften über die\nEntsprechende Laufbahnen\nVorbildung und die Laufbahnen der\nBeamten der Deutschen Bundesbank\n1    des höheren Dienstes\n1.1 Wirtschaftsverwaltungsdienst Höherer Bankdienst\n1.2 Sprachendienst                   Höherer sprach- und kulturwissenschaft-\nlicher Dienst\n1.3 Dienst als Statistikerin/        Höherer naturwissenschaftlicher Dienst\nDienst als Statistiker\n1.4 Dienst als Historikerin/         Höherer sprach- und kulturwissenschaft-\nDienst als Historiker           licher Dienst\n1.5 Dienst als Informatikerin/       Höherer naturwissenschaftlicher Dienst\nDienst als Informatiker\n1.6 Dienst als Mathematikerin/       Höherer naturwissenschaftlicher Dienst\nDienst als Mathematiker\n1.7 Technischer Dienst               Höherer technischer Verwaltungsdienst\n2    des gehobenen Dienstes\n2.1 Wirtschaftsverwaltungsdienst Gehobener Bankdienst\n2.2 Technischer Dienst               Gehobener technischer Verwaltungsdienst\n2.3 Dienst als Informatikerin/       Gehobener naturwissenschaftlicher Dienst\nDienst als Informatiker\n3    des mittleren Dienstes\n3.1 Technischer Dienst               Mittlerer technischer Verwaltungsdienst"]}