{"id":"bgbl1-2010-42-1","kind":"bgbl1","year":2010,"number":42,"date":"2010-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/42#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-42-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_42.pdf#page=2","order":1,"title":"Sechstes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes","law_date":"2010-08-05T00:00:00Z","page":1136,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1136           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2010\nSechstes Gesetz\nzur Änderung des Weingesetzes\nVom 5. August 2010\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 (Übermenge) über das Jahr der Erzeugung hinaus\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                          gelagert werden. Absatz 2 gilt entsprechend. Soweit\ndie Weintrauben, der Traubenmost oder der teilweise\nArtikel 1                               gegorene Traubenmost in einem Anbaugebiet er-\nDas Weingesetz in der Fassung der Bekannt-                   zeugt worden sind, für das nach § 9 Absatz 1 Satz 2\nmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), das zuletzt          Nummer 2 Buchstabe e ein Hektarertrag für Grund-\ndurch das Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2416)            wein gesondert festgesetzt worden ist, ist die Über-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                   menge zu destillieren.“\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der § 9 betreffen-      4. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nden Zeile folgende Zeile eingefügt:                             „(4) Übersteigt in einem Betrieb der erzeugte\n„§ 9a Abgabe, Verwendung oder Verwertung von                 Traubenmost, teilweise gegorene Traubenmost oder\nWein oder Traubenmost aus nicht selbst               Wein die Menge, die nach § 9a Absatz 1, auch in\nerzeugten Weintrauben oder nicht selbst er-          Verbindung mit Absatz 2, an andere abgegeben, ver-\nzeugtem Traubenmost“.                                wendet oder verwertet werden darf, um mehr als\n20 vom Hundert, ist die Menge, die diesen Wert\n2. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:                      überschreitet, bis zum 15. Dezember des auf die Er-\n„§ 9a                               zeugung folgenden Jahres zu destillieren. Absatz 1\nAbgabe,                               Satz 3 bis 7 und § 10 Absatz 5 Satz 3 gelten ent-\nVerwendung oder Verwertung                       sprechend.“\nvon Wein oder Traubenmost aus                  5. § 12 wird wie folgt geändert:\nnicht selbst erzeugten Weintrauben                  a) In Absatz 1 Nummer 2 werden\noder nicht selbst erzeugtem Traubenmost\naa) in Buchstabe a die Wörter „Weinmostmengen\n(1) Übernimmt ein Betrieb von einem Weinbau-                      und“ durch die Wörter „Mengen von Trauben-\nbetrieb oder einem anderen Betrieb Weintrauben,                      most oder teilweise gegorenem Traubenmost\nTraubenmost oder teilweise gegorenen Trauben-                        (Traubenmostmengen) oder“ und\nmost, darf der übernehmende Betrieb den hieraus\nvon ihm erzeugten Traubenmost, teilweise gegore-                bb) in Buchstabe b das Wort „Weinmostmengen“\nnen Traubenmost oder Wein nur in einer Menge an                      durch das Wort „Traubenmostmengen“\nandere abgeben, verwenden oder verwerten, die                   ersetzt.\nsich aus der Umrechnung der gesamten aus einer               b) In Absatz 3 werden\nErnte und einem bestimmten Anbaugebiet übernom-\nmenen Weintraubenmenge oder Traubenmostmenge                    aa) in Nummer 2 die Angabe „§ 10 Abs. 1 und\nin eine Weinmenge ergibt. Für die Umrechnung ist                     § 11 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 1\ndie auf Grund des § 12 Absatz 1 Nummer 2 erlas-                      und 5 und § 11 Absatz 1 und 4“ ersetzt und\nsene Regelung anzuwenden.                                       bb) in Nummer 5 nach dem Wort „regeln,“ die\n(2) Soweit die Weintrauben, der Traubenmost                       Wörter „insbesondere das Verfahren zur Fest-\noder der teilweise gegorene Traubenmost in einem                     stellung der Mengen, die an andere abge-\nbestimmten Anbaugebiet erzeugt worden sind, für                      geben, verwendet oder verwertet werden,“\ndas Hektarerträge für die in § 9 Absatz 1 Satz 2                     eingefügt.\nNummer 2 bezeichneten Qualitätsgruppen geson-             6. § 48 wird wie folgt geändert:\ndert festgesetzt sind, darf der in Absatz 1 genannte         a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 49 Nr. 4\nBetrieb den hieraus von ihm erzeugten Wein bis zum              oder 5“ durch die Angabe „§ 49 Nummer 1, 2, 4, 5\n15. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres he-               oder Nummer 6“ ersetzt.\nrabstufen und in einer Menge an andere abgeben,\nverwenden oder verwerten, die dem für die Quali-             b) In Absatz 2 werden die Wörter „bestraft, soweit\ntätsgruppe, in die der Wein herabgestuft worden ist,            die Handlung nicht nach § 50 Abs. 1a als Ord-\nfestgesetzten Hektarertrag entspricht.“                         nungswidrigkeit geahndet wird“ durch das Wort\n„bestraft“ ersetzt.\n3. Dem § 10 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n7. § 49 wird wie folgt geändert:\n„(5) Übersteigt in einem Betrieb der erzeugte\nTraubenmost, teilweise gegorene Traubenmost oder             a) Folgende Nummer 1 wird eingefügt:\nWein die Menge, die nach § 9a Absatz 1, auch in                 „1. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung\nVerbindung mit Absatz 2, an andere abgegeben, ver-                   mit einer Rechtsverordnung nach § 12\nwendet oder verwertet werden darf, um nicht mehr                     Absatz 1 Nummer 1 oder entgegen § 9a\nals 20 vom Hundert, darf die übersteigende Menge                     Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2010                     1137\nRechtsverordnung nach § 12 Absatz 1 Num-                        der bis zum 13. August 2010 geltenden Fassung an-\nmer 2 Weintrauben, Traubenmost, teilweise                       zuwenden.\ngegorenen Traubenmost oder Wein in einer\nanderen als der dort genannten Menge an an-                        (14) Abweichend von § 10 der Weinverordnung\ndere abgibt, verwendet oder verwertet,“.                        sowie von § 29 der Wein-Überwachungsverordnung\nentsprechen bis zu einer Neuregelung auf Grund des\nb) Die bisherige Nummer 1 wird die neue Num-                           § 12 Absatz 1 Nummer 2 sowie des § 33 Absatz 1\nmer 1a.                                                             Nummer 1 bis 3 dieses Gesetzes 100 Liter Trauben-\n8. § 50 wird wie folgt geändert:                                          most oder 100 Liter teilweise gegorener Trauben-\na) Absatz 1a wird aufgehoben.                                          most jeweils 97 Litern Wein.“\nb) In Absatz 2 Nummer 1 werden\nArtikel 2\naa) die Angabe „§ 11 Abs. 1 Satz 1“ durch die\nAngabe „§ 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4                      Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nSatz 1“ ersetzt und                                         schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des\nbb) nach dem Wort „Menge“ die Wörter „nicht                     Weingesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes\noder“ eingefügt.                                            an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nmachen.\n9. Dem § 56 werden folgende Absätze 13 und 14 an-\ngefügt:\nArtikel 3\n„(13) Auf Erzeugnisse, bei deren Herstellung aus-\nschließlich vor dem 31. März 2010 geerntete Wein-                      Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ntrauben verwendet worden sind, ist das Gesetz in                   Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 5. August 2010\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}