{"id":"bgbl1-2010-41-3","kind":"bgbl1","year":2010,"number":41,"date":"2010-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/41#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-41-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_41.pdf#page=17","order":3,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze","law_date":"2010-08-05T00:00:00Z","page":1127,"pdf_page":17,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2010            1127\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze\nVom 5. August 2010\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                         ersetzt und nach der Angabe „2011“ wer-\nsen:                                                                       den die Wörter „und um 23 vom Hundert\nbei Leistungsbeginn nach dem Jahre\nArtikel 1                                        2010“ eingefügt.\nÄnderung des                                   dd) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende\nVierten Buches Sozialgesetzbuch                                durch ein Komma ersetzt.\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame                      ee) Folgende Nummer 8 wird angefügt:\nVorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I                          „8. bei Leistungen nach § 18a Absatz 3\nS. 3710, 3973), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom                           Satz 1 Nummer 2 und 3 um 13 vom\n24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) geändert worden ist, wird                       Hundert bei Leistungsbeginn vor dem\nwie folgt geändert:                                                            Jahre 2011 und um 14 vom Hundert\nbei Leistungsbeginn nach dem Jahre\n1.   In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18h                         2010.“\nwie folgt gefasst:\nb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden\n„§ 18h Ausstellung des Sozialversicherungsaus-                  Satz ersetzt:\nweises und Pflicht zu dessen Vorlage“.\n„Die Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1\n2.   In § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort\nNummer 1 und 4 sind um den Anteil der vom\n„See-Berufsgenossenschaft“ durch die Wörter\nBerechtigten zu tragenden Beiträge zur Bun-\n„Berufsgenossenschaft für Transport und Ver-\ndesagentur für Arbeit und, soweit Beiträge zur\nkehrswirtschaft“ ersetzt.\nsonstigen Sozialversicherung oder zu einem\n3.   § 8 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                     Krankenversicherungsunternehmen gezahlt wer-\n„Wird beim Zusammenrechnen nach Satz 1 fest-                    den, zusätzlich um 10 vom Hundert zu kürzen.“\ngestellt, dass die Voraussetzungen einer gering-         6.  § 18h wird wie folgt geändert:\nfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt\ndie Versicherungspflicht erst mit dem Tag ein, an            a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ndem die Entscheidung über die Versicherungs-                                         „§ 18h\npflicht nach § 37 des Zehnten Buches durch die\nAusstellung des Sozialversicherungs-\nEinzugsstelle nach § 28i Satz 5 oder einen ande-\nausweises und Pflicht zu dessen Vorlage“.\nren Träger der Rentenversicherung bekannt gege-\nben wird.“                                                   b) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort\n„sind“ die Wörter „an die zuständige Einzugs-\n4.   § 14 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nstelle“ eingefügt.\n„(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7)\nverwendet, bleiben Zuwendungen unberücksich-             7.  In § 23b Absatz 3 erster Halbsatz werden die Wör-\ntigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.“                ter „gemäß einer Vereinbarung“ gestrichen.\n5.   In § 17 Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor       8.  In § 23c Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „oder“ vor\nNummer 1 die Wörter „Die Bundesregierung“                    dem Wort „Mutterschaftsgeld“ durch ein Komma\ndurch die Wörter „Das Bundesministerium für Ar-              ersetzt.\nbeit und Soziales“ ersetzt.                              9.  In § 25 Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „ , auch\n5a. § 18b Absatz 5 wird wie folgt geändert:                       soweit Prüfungen am 1. Januar 2005 noch nicht\nabgeschlossen sind“ gestrichen.\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n10.  In § 28b Absatz 6 wird nach Satz 1 folgender Satz\naa) In Nummer 3 wird das Wort „Rentenbe-\neingefügt:\nginn“ durch das Wort „Leistungsbeginn“\nersetzt und nach der Angabe „2011“ wer-              „Der Deutsche Gewerkschaftsbund ist vor der\nden die Wörter „und um 29,6 vom Hundert              Genehmigung anzuhören.“\nbei Leistungsbeginn nach dem Jahre              11.  § 28h Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n2010“ eingefügt.\na) In Satz 1 werden die Wörter „und prüft die Ein-\nbb) In Nummer 4 werden nach den Wörtern\nhaltung der Arbeitsentgeltgrenzen bei gering-\n„vom Hundert“ die Wörter „bei Leistungs-\nfügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a“\nbeginn vor dem Jahre 2011 und um 25 vom\ngestrichen.\nHundert bei Leistungsbeginn nach dem\nJahre 2010“ eingefügt.                               b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\ncc) In Nummer 5 wird das Wort „Rentenbe-                    „Die nach § 28i Satz 5 zuständige Einzugs-\nginn“ durch das Wort „Leistungsbeginn“                  stelle prüft die Einhaltung der Arbeitsentgelt-","1128          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2010\ngrenze bei geringfügiger Beschäftigung nach         18.   In § 72 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz wird das\nden §§ 8 und 8a und entscheidet bei deren                 Wort „Bundesvorstandes“ durch das Wort „Vor-\nÜberschreiten über die Versicherungspflicht in            standes“ ersetzt.\nder Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung        19.   § 73 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nsowie nach dem Recht der Arbeitsförderung;\nsie erlässt auch den Widerspruchsbescheid.“               a) In Satz 1 wird das Wort „Bundesvorstandes“\ndurch das Wort „Vorstandes“ ersetzt.\n12.  In § 28i Satz 5 werden die Wörter „/Verwaltungs-\nb) In Satz 5 werden die Wörter „bis zum 31. De-\nstelle Cottbus“ gestrichen.\nzember 2001“ und die Wörter „von 100 000\n13.  § 28l wird wie folgt geändert:                                   Deutsche Mark und ab 1. Januar 2002 den Be-\na) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Ab-                     trag“ gestrichen.\nsatz 1a Satz 2 Nummer 3“ durch die Wörter           20.   § 79 Absatz 3a Satz 3 wird aufgehoben.\n„Satz 1“ ersetzt.                                   21.   In § 113 Satz 1 werden die Wörter „die Vorschrif-\nb) Absatz 1a wird aufgehoben.                                ten des Sechsten Abschnitts“ durch die Wörter\n„die in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämp-\n14.  § 28q wird wie folgt geändert:\nfungsgesetzes genannten Vorschriften“ ersetzt.\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-       21a. § 114 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nfügt:\na) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „vom\n„(1a) Die Träger der Rentenversicherung                    Hundert“ die Wörter „bei Leistungsbeginn vor\nund die Bundesagentur für Arbeit prüfen bei                   dem Jahre 2011 und um 43,6 vom Hundert bei\nden Einzugsstellen für das Bundesversiche-                    Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010“ einge-\nrungsamt als Verwalter des Gesundheitsfonds                   fügt.\nim Hinblick auf die Krankenversicherungsbei-\nträge im Sinne des § 28d Absatz 1 Satz 1 die              b) In Nummer 3 wird das Wort „Rentenbeginn“\nGeltendmachung der Beitragsansprüche, den                     durch das Wort „Leistungsbeginn“ ersetzt und\nEinzug, die Verwaltung, die Weiterleitung und                 nach der Angabe „2011“ werden die Wörter\ndie Abrechnung der Beiträge entsprechend                      „und um 31 vom Hundert bei Leistungsbeginn\n§ 28l Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2. Ab-                     nach dem Jahre 2010“ eingefügt.\nsatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mit      22.   § 117 wird wie folgt geändert:\nder Prüfung nach Satz 1 befassten Stellen                 a) Absatz 1 wird aufgehoben.\nübermitteln dem Bundesversicherungsamt als\nb) Die Absatzbezeichnung „(2)“ und die Wörter\nVerwalter des Gesundheitsfonds die zur Gel-\n„Absatz 1 und“ werden gestrichen.\ntendmachung der in § 28r Absatz 1 und 2\nbezeichneten Rechte erforderlichen Prüfungs-\nergebnisse. Die durch die Aufgabenübertra-                                   Artikel 2\ngung und -wahrnehmung entstehenden Kos-                                    Änderung des\nten sind den Trägern der Rentenversicherung                    Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nund der Bundesagentur für Arbeit aus den Ein-          Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nnahmen des Gesundheitsfonds zu erstatten.           Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-\nDie Einzelheiten des Verfahrens und der Vergü-      chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,\ntung vereinbaren die Träger der Rentenversi-        3384), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1a des Geset-\ncherung und die Bundesagentur für Arbeit mit        zes vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) geändert\ndem Bundesversicherungsamt als Verwalter            worden ist, wird wie folgt geändert:\ndes Gesundheitsfonds.“\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 5 werden die Wörter „/Verwaltungs-\na) Die Angabe zu § 208 wird wie folgt gefasst:\nstelle Cottbus“ gestrichen.\n„§ 208 (weggefallen)“.\n15.  § 44 wird wie folgt geändert:\nb) Die Angabe zu § 282 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:\n„§ 282 Nachzahlung nach Erreichen der Regel-\n„Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht für Betriebs-                       altersgrenze“.\nkrankenkassen, deren Satzung eine Regelung\n2. § 7 wird wie folgt geändert:\nnach § 173 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des\nFünften Buches enthält.“                               a) Absatz 2 wird aufgehoben.\nb) Absatz 5 Satz 4 wird aufgehoben.                       b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\n3. § 143 Absatz 9 wird aufgehoben.\n16.  In § 51 Absatz 5 wird jeweils das Wort „See-Be-\nrufsgenossenschaft“ durch die Wörter „Berufsge-        4. In § 148 Absatz 3 werden die Wörter „/Verwaltungs-\nnossenschaft für Transport und Verkehrswirt-              stelle Cottbus“ gestrichen.\nschaft“ ersetzt.                                       5. § 208 wird aufgehoben.\n17.  § 65 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:         6. Nach § 210 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-\n„3. die Einstellung, die Höhergruppierung und die         gefügt:\nKündigung von Beschäftigten der Entgelt-                 „(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicher-\ngruppe 12 oder einer höheren Entgeltgrup-             ten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Ver-\npe,“.                                                 sicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2010             1129\nmeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für                             Artikel 3\nPersonen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäf-                               Änderung des\ntigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungs-                    Siebten Buches Sozialgesetzbuch\nfrei sind. Beiträge werden nicht erstattet,\nDas Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\n1. wenn während einer Versicherungsfreiheit oder           Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-\nBefreiung von der Versicherungspflicht von dem         gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 2\nRecht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Ge-       des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1974) ge-\nbrauch gemacht wurde oder                              ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n2. solange Versicherte als Beamte oder Richter auf\na) Die Angabe zum Vierten Unterabschnitt des Drit-\nZeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte\nten Abschnitts des Dritten Kapitels wird wie folgt\nauf Widerruf im Vorbereitungsdienst versiche-\ngefasst:\nrungsfrei oder nur befristet von der Versiche-\nrungspflicht befreit sind.                                                  „Vierter Unterabschnitt\nBesondere Vorschriften für\nEine freiwillige Beitragszahlung während einer Versi-                      die bei der Berufsgenossenschaft\ncherungsfreiheit oder Befreiung von der Versiche-                        für Transport und Verkehrswirtschaft\nrungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist                   versicherten Seeleute und ihre Hinterbliebenen“.\nfür eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeacht-\nlich.“                                                         b) Nach der Angabe zu § 224 wird folgende An-\ngabe angefügt:\n7. § 232 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                     „§ 225 Umsetzung der Neuorganisation der ge-\nwerblichen Berufsgenossenschaften“.\n„Dies gilt für Personen, die von dem Recht der              2. In § 2 Absatz 1 Nummer 14 werden nach den Wör-\nSelbstversicherung oder Weiterversicherung Ge-                 tern „kommunalen Trägers“ das Komma durch das\nbrauch gemacht haben, auch dann, wenn sie nicht                Wort „oder“ ersetzt und die Wörter „oder eines be-\nDeutsche sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im             auftragten Dritten nach § 37 des Dritten Buches“\nAusland haben.“                                                gestrichen.\n8. § 282 wird wie folgt gefasst:                               3. In § 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“\ndie Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.\n„§ 282                             4. In § 6 Absatz 1 Nummer 1 werden jeweils nach dem\nWort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“\nNachzahlung nach                            eingefügt.\nErreichen der Regelaltersgrenze\n5. In § 47 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 wird das Wort\n(1) Vor dem 1. Januar 1955 geborene Elternteile,            „kann“ durch das Wort „hat“ und das Wort „vorse-\ndenen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind                  hen“ durch das Wort „vorzusehen“ ersetzt.\nund die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze             6. In § 54 Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe „§ 1\ndie allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, können           Abs. 2“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 5“ ersetzt.\nauf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate         7. In § 83 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Un-\nnachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen War-             ternehmer und Ehegatten“ durch die Wörter „Unter-\ntezeit noch erforderlich sind. Beiträge können nur für         nehmer und Ehegatten oder Lebenspartner“ er-\nZeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Bei-             setzt.\nträgen belegt sind.\n8. Die Überschrift des Vierten Unterabschnitts des\n(2) Versicherte, die bis zum Erreichen der Regel-           Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels wird wie\naltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt            folgt gefasst:\nhaben und am 10. August 2010 aufgrund des § 7                                  „Vierter Unterabschnitt\nAbsatz 2 und des § 232 Absatz 1 in der bis zum\nBesondere Vorschriften für\n10. August 2010 geltenden Fassung nicht das Recht\ndie bei der Berufsgenossenschaft\nzur freiwilligen Versicherung hatten, können auf An-\nfür Transport und Verkehrswirtschaft\ntrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzah-\nversicherten Seeleute und ihre Hinterbliebenen“.\nlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch\nerforderlich sind. Beiträge können nur für Zeiten           9. In § 94 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe\nnachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen               „§ 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a“ durch die Wörter\nbelegt sind. Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezem-            „§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a“ er-\nber 2015 gestellt werden.“                                     setzt.\n10. In § 101 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort\n9. Dem § 286d wird folgender Absatz 4 angefügt:                   „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ ein-\ngefügt.\n„(4) Ein Anspruch auf Beitragserstattung nach\n§ 210 Absatz 1a besteht nicht, wenn am 10. August          11. § 125 wird wie folgt geändert:\n2010 aufgrund des § 232 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2               a) In Absatz 1 Nummer 7 wird die Angabe „§ 2\nin der bis zum 10. August 2010 geltenden Fassung                  Abs. 3 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 3\ndas Recht zur freiwilligen Versicherung bestand.“                 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.","1130             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2010\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                  zur Berufung der Mitglieder der Organe und eine\n„Abweichend von Satz 5 wird die Übernahme,                 Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Drit-\ndie im Kalenderjahr der Gründung eines Unter-              ten sowie eine Vereinbarung über die Gefahrtarif-\nnehmens erklärt wird, mit Beginn des Unterneh-             und Beitragsgestaltung vor. Im Übrigen gilt § 118\nmens wirksam.“                                             entsprechend.\n12. In § 128 Absatz 1 Nummer 10 wird die Angabe „§ 2                   (3) Liegen dem Bundesversicherungsamt am\nAbs. 3 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 Satz 1            1. Oktober 2010 keine übereinstimmenden Vereini-\nNummer 1“ ersetzt.                                             gungsbeschlüsse vor, vereinigt das Bundesversi-\ncherungsamt die Berufsgenossenschaften zum\n13. § 129 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n1. Januar 2011.\n„5. für Personen, die Leistungen der Träger der So-\n(4) Klagen gegen Aufsichtsmaßnahmen des\nzialhilfe zur Unterstützung und Aktivierung nach\nBundesversicherungsamtes im Zusammenhang\n§ 11 Absatz 3 des Zwölften Buches erhalten,“.\nmit den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschie-\n14. In § 131 Absatz 1 werden nach dem Wort „Hilfsun-               bende Wirkung.“\nternehmen),“ die Wörter „die demselben Rechtsträ-\n20. In Anlage 2 (zu § 114) werden die Nummern 8 bis\nger angehören,“ eingefügt.\n10 durch die folgenden Nummern 8 und 9 ersetzt:\n15. In § 143e Absatz 7 werden nach dem Wort „Bun-\ndesanzeiger“ die Wörter „oder im elektronischen                „8. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Mit-\nBundesanzeiger“ eingefügt.                                           tel- und Ostdeutschland\n16. In § 172c Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „sowie             9. Gartenbau-Berufsgenossenschaft“.\nzur Überprüfung der Höhe der Zuweisungssätze“              21. In § 107 Absatz 2, § 121 Absatz 2, § 154 Absatz 2\ndurch die Wörter „ , zur Überprüfung der Höhe der              Satz 1 und 2, § 157 Absatz 1 Satz 3, § 163 Absatz 1\nZuweisungssätze sowie zur Anlage des Deckungs-                 Satz 2, § 194 sowie § 196 Satz 1 wird jeweils das\nkapitals“ ersetzt.                                             Wort „See-Berufsgenossenschaft“ durch die Wörter\n17. § 183 Absatz 6 wird wie folgt geändert:                        „Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrs-\nwirtschaft“ ersetzt.\na) In Satz 1 wird der Schlusspunkt durch die Wörter\n„ ; die Einzelheiten bestimmt die Satzung.“ er-\nArtikel 4\nsetzt.\nb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:                                 Änderung des\nNeunten Buches Sozialgesetzbuch\n„§ 166 Absatz 1 gilt entsprechend; die Prüfungs-\nabstände bestimmt die landwirtschaftliche Be-             Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation\nrufsgenossenschaft. Soweit die Unternehmer             und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Ge-\ndie Angaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig    setzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das\noder nicht vollständig machen, kann die land-          zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom\nwirtschaftliche     Berufsgenossenschaft       eine    3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) geändert worden ist,\nSchätzung vornehmen.“                                  wird wie folgt geändert:\n18. § 187 Absatz 6 wird aufgehoben.                            1. § 13 wird wie folgt geändert:\n19. Folgender § 225 wird angefügt:                                a) Absatz 2 Nummer 7 wird aufgehoben.\n„§ 225                               b) In Absatz 8 Satz 1 wird das Wort „jährlich“ durch\ndie Wörter „alle zwei Jahre“ ersetzt.\nUmsetzung der Neuorganisation\nder gewerblichen Berufsgenossenschaften              2. § 45 Absatz 7 wird aufgehoben.\n(1) Die Berufgenossenschaft Nahrungsmittel und          3. In § 46 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird das Komma\nGaststätten sowie die Fleischerei-Berufsgenossen-             nach den Wörtern „vom Hundert“ durch die Wörter\nschaft werden verpflichtet, sich spätestens bis zum           „ ; Gleiches gilt für Leistungsempfänger, die ein Stief-\n1. Januar 2011 zu einer Berufsgenossenschaft zu               kind (§ 56 Absatz 2 Nummer 1 des Ersten Buches) in\nvereinigen. Die beteiligten Berufsgenossenschaften            ihren Haushalt aufgenommen haben,“ ersetzt.\nlegen dem Bundesversicherungsamt spätestens                4. § 50 wird wie folgt geändert:\nbis zum 1. Oktober 2010 eine Satzung, einen Vor-\nschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe und             a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\neine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu                       „(3) Eine Anpassung nach Absatz 1 erfolgt,\nDritten sowie eine Vereinbarung über die Gefahr-                  wenn der nach Absatz 2 berechnete Anpas-\ntarif- und Beitragsgestaltung vor. Im Übrigen gilt                sungsfaktor den Wert 1,0000 überschreitet.“\n§ 118 entsprechend.\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\n(2) Die Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd,\ndie Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossen-                                         Artikel 5\nschaft, die Hütten- und Walzwerks-Berufsgenos-\nsenschaft sowie die Holz-Berufsgenossenschaft                                     Änderung des\nwerden verpflichtet, sich spätestens bis zum 1. Ja-                    Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\nnuar 2011 zu einer Berufsgenossenschaft zu verei-             Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-\nnigen. Die beteiligten Berufsgenossenschaften le-          tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung\ngen dem Bundesversicherungsamt spätestens bis              der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I\nzum 1. Oktober 2010 eine Satzung, einen Vorschlag          S. 130), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 15 des Ge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2010                  1131\nsetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert                                         „§ 83a\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                      Informationspflicht bei unrechtmäßiger\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 83                     Kenntniserlangung von Sozialdaten\nfolgende Angabe eingefügt:                                        Stellt eine in § 35 des Ersten Buches genannte\n„§ 83a Informationspflicht      bei    unrechtmäßiger          Stelle fest, dass bei ihr gespeicherte besondere Ar-\nKenntniserlangung von Sozialdaten“.                  ten personenbezogener Daten (§ 67 Absatz 12) un-\nrechtmäßig übermittelt oder auf sonstige Weise Drit-\n2. § 71 wird wie folgt geändert:\nten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind und\na) In Absatz 1 werden die Wörter „/Verwaltungs-                drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen für die\nstelle Cottbus“ gestrichen.                                 Rechte oder schutzwürdigen Interessen der Betrof-\nb) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter               fenen, hat sie dies unverzüglich der nach § 90 des\n„in § 99 Abs. 1 Nr. 14 Buchstabe d und f des                Vierten Buches zuständigen Aufsichtsbehörde, der\nAufenthaltsgesetzes“ durch die Wörter „in § 99              zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde sowie\nAbsatz 1 Nummer 14 Buchstabe d, f und j des                 den Betroffenen mitzuteilen. § 42a Satz 2 bis 6 des\nAufenthaltsgesetzes“ ersetzt.                               Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.“\n3. In § 79 Absatz 1 werden die Wörter „/Verwaltungs-          6. § 85 wird wie folgt geändert:\nstelle Cottbus“ gestrichen.                                    a) Nach Absatz 1 Nummer 1 werden folgende Num-\nmern 1a und 1b eingefügt:\n4. § 80 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„1a. entgegen § 80 Absatz 2 Satz 2 einen Auf-\na) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ntrag nicht richtig, nicht vollständig oder\n„Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei ins-                  nicht in der vorgeschriebenen Weise erteilt,\nbesondere im Einzelnen festzulegen sind:\n1b.    entgegen § 80 Absatz 2 Satz 4 sich nicht\n1. der Gegenstand und die Dauer des Auftrags,                       vor Beginn der Datenverarbeitung von der\n2. der Umfang, die Art und der Zweck der vor-                       Einhaltung der beim Auftragnehmer getrof-\ngesehenen Erhebung, Verarbeitung oder Nut-                       fenen technischen und organisatorischen\nzung von Daten, die Art der Daten und der                        Maßnahmen überzeugt,“.\nKreis der Betroffenen,                                 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n3. die nach § 78a zu treffenden technischen und              aa) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein\norganisatorischen Maßnahmen,                                   Komma ersetzt.\n4. die Berichtigung, Löschung und Sperrung                   bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch\nvon Daten,                                                     das Wort „oder“ ersetzt.\n5. die bestehenden Pflichten des Auftragneh-                 cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\nmers, insbesondere die von ihm vorzuneh-                       „6. entgegen § 83a Satz 1 eine Mitteilung\nmenden Kontrollen,                                                  nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\n6. die etwaige Berechtigung zur Begründung                             nicht rechtzeitig macht.“\nvon Unterauftragsverhältnissen,                        c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n7. die Kontrollrechte des Auftraggebers und die              aa) In Satz 1 wird das Wort „fünfundzwanzigtau-\nentsprechenden Duldungs- und Mitwirkungs-                      send“ durch das Wort „fünfzigtausend“ und\npflichten des Auftragnehmers,                                  das Wort „zweihundertfünfzigtausend“ durch\n8. mitzuteilende Verstöße des Auftragnehmers                      das Wort „dreihunderttausend“ ersetzt.\noder der bei ihm beschäftigten Personen ge-               bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\ngen Vorschriften zum Schutz von Sozialdaten\n„Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vor-\noder gegen die im Auftrag getroffenen Fest-\nteil, den der Täter aus den Ordnungswidrig-\nlegungen,\nkeiten gezogen hat, übersteigen. Reichen\n9. der Umfang der Weisungsbefugnisse, die sich                    die in Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht\nder Auftraggeber gegenüber dem Auftragneh-                     aus, so können sie überschritten werden.“\nmer vorbehält,\n7. Der Anlage wird folgender Satz angefügt:\n10. die Rückgabe überlassener Datenträger und\n„Eine Maßnahme nach Satz 2 Nummer 2 bis 4 ist\ndie Löschung beim Auftragnehmer gespei-\ninsbesondere die Verwendung von dem Stand der\ncherter Daten nach Beendigung des Auf-\nTechnik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren.“\ntrags.“\nb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:                                       Artikel 6\n„Der Auftraggeber hat sich vor Beginn der Daten-                                   Änderung\nverarbeitung und sodann regelmäßig von der Ein-                          des Sozialgerichtsgesetzes\nhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen\nIn § 172 Absatz 3 Nummer 1 des Sozialgerichts-\ntechnischen und organisatorischen Maßnahmen\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nzu überzeugen. Das Ergebnis ist zu dokumentie-\n23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt\nren.“\ndurch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 3. August\n5. Nach § 83 wird folgender § 83a eingefügt:                  2010 (BGBl. I S. 1112) geändert worden ist, wird das","1132            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2010\nKomma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und fol-                „Wird ein Unternehmen der Landwirtschaft von\ngender Halbsatz angefügt:                                         mehreren Unternehmern gemeinsam betrieben,\nsteht es dem Ausscheiden nach Satz 1 gleich,\n„dies gilt auch für Entscheidungen über einen Prozess-\nwenn der Unternehmer aus der Unternehmensfüh-\nkostenhilfeantrag im Rahmen dieser Verfahren,“.\nrung ausgeschieden ist und er keine Vertretungs-\nmacht für das Unternehmen mehr hat.“\nArtikel 6a\n2.  In § 53 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter\nÄnderung des                               „§ 53b Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegen-\nUnfallversicherungsmodernisierungsgesetzes                    heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die\nIn Artikel 13 Absatz 6a des Unfallversicherungsmo-             Wörter „§ 220 des Gesetzes über das Verfahren in\ndernisierungsgesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I               Familiensachen und in den Angelegenheiten der\nS. 2130; 2010 I S. 252), das durch Artikel 6 Nummer 5             freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940)\ngeändert worden ist, wird die Angabe „2012“ durch die                                  Artikel 8\nAngabe „2014“ ersetzt.                                                    Änderung des Zweiten Gesetzes\nüber die Krankenversicherung der Landwirte\nArtikel 6b\nDas Zweite Gesetz über die Krankenversicherung\nÄnderung des                           der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,\nGKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes                     2557), das zuletzt durch Artikel 14a des Gesetzes vom\nIn Artikel 46 Absatz 12 des GKV-Wettbewerbsstär-           17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, wird\nkungsgesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378),             wie folgt geändert:\ndas zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. De-          1.  § 12 wird wie folgt gefasst:\nzember 2008 (BGBl. I S. 2426) geändert worden ist,                                         „§ 12\nwird die Angabe „2011“ durch die Angabe „2012“ er-\nsetzt.                                                                                 Krankengeld\nKrankengeld nach den Vorschriften des Fünften\nArtikel 7                               Buches Sozialgesetzbuch erhalten\nÄnderung des Gesetzes                            1. die nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 versicherungs-\nüber die Alterssicherung der Landwirte                        pflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen,\ndie rentenversicherungspflichtig sind,\nDas Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte\nvom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt            2. die nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 Versicherten,\ndurch Artikel 9c des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I              soweit sie die Voraussetzungen für eine Versi-\nS. 1939) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                cherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen,\n0.   In § 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 21 Abs. 6“\ndurch die Wörter „§ 21 Absatz 6 oder Absatz 8                3. die nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Versicherten,\nSatz 2“ ersetzt.                                                 wenn die Arbeitsunfähigkeit während der Dauer\ndes Beschäftigungsverhältnisses eingetreten ist,\n1.   § 3 wird wie folgt geändert:                                     und\na) In Absatz 2 Satz 4 wird der Schlusspunkt durch            4. freiwillig versicherte Arbeitnehmer, die die Vor-\ndie Wörter „ , es sei denn, die Versicherungs-                aussetzungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1\npflicht beginnt nach § 1 Absatz 3 wegen erfolg-               des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen.\nter Eheschließung mit einem Landwirt nach § 1             In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 wird\nAbsatz 2, dessen Versicherungspflicht zum Zeit-           der Bemessung des Krankengeldes nur das Ar-\npunkt der Eheschließung bereits festgestellt              beitsentgelt zugrunde gelegt; die Gewährung von\nwar.“ ersetzt.                                            Krankengeld schließt die Gewährung von Leistun-\nb) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b einge-            gen nach § 9 nicht aus.“\nfügt:                                                 1a. In § 40 Absatz 8 Satz 2 werden das Wort „darf“\n„(2b) Tritt innerhalb von weniger als sechs            durch das Wort „ist“ und die Wörter „aufgehoben\nKalendermonaten nach dem Ende der Versiche-               werden“ durch das Wort „aufzuheben“ ersetzt.\nrungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 erneut        2.  In § 63 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „sowie\neine entsprechende Versicherungspflicht ein               § 12 Satz 2 anzuwenden sind“ durch die Wörter\nund galt für die Zeit der vorherigen Versiche-            „anzuwenden ist“ ersetzt.\nrungspflicht eine Befreiung von der Versiche-\nrungspflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, wird                                  Artikel 9\nwiderlegbar vermutet, dass der frühere Befrei-\nÄnderung des Gesetzes\nungsantrag auch für die erneute versicherungs-\nüber die Errichtung einer\npflichtige Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 2\nZusatzversorgungskasse für Arbeit-\ngilt.“\nnehmer in der Land- und Forstwirtschaft\nc) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe\nDem § 10 Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung\n„§ 55“ durch die Angabe „§ 55a Absatz 2“ er-\neiner Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der\nsetzt.\nLand- und Forstwirtschaft vom 31. Juli 1974 (BGBl. I\n1a. § 21 Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:              S. 1660), das zuletzt durch Artikel 4c des Gesetzes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2010                       1133\nvom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert                       4. Nach § 14 Absatz 1 Nummer 11 wird folgende Num-\nworden ist, wird folgender Satz angefügt:                                  mer 11a eingefügt:\n„§ 73 Absatz 2 Satz 1 und 5 des Vierten Buches Sozi-                       „11a. die Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139c\nalgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle                             der Abgabenordnung) des Arbeitgebers,\nder Aufsichtsbehörde das Bundesministerium für Er-                                sofern diese noch nicht zugeteilt wurde, die\nnährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz tritt.“                             Steuernummer des Arbeitgebers, und das\nzuständige Finanzamt,“.\nArtikel 10\nÄnderung der                                                                Artikel 11\nBeitragsverfahrensverordnung                                           Änderung der Datenerfassungs-\nDie Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006                                 und -übermittlungsverordnung\n(BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 9 des Geset-                  § 19 der Datenerfassungs- und -übermittlungsver-\nzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) geändert wor-                  ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nden ist, wird wie folgt geändert:                                      23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Ar-\n1. § 7 wird wie folgt geändert:                                        tikel 6 Nummer 4 des Gesetzes vom 21. Dezember\na) Absatz 3 wird aufgehoben.                                        2008 (BGBl. I S. 2940) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:\nb) Absatz 4 Satz 3 wird gestrichen.\n1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\n2. § 8 Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\n2. Absatz 2 wird aufgehoben.\n„7. die Erklärung des kurzfristig geringfügigen Be-\nschäftigten über weitere kurzfristige Beschäfti-\nArtikel 12\ngungen im Kalenderjahr oder die Erklärung des\ngeringfügig entlohnten Beschäftigten über wei-                                           Inkrafttreten\ntere Beschäftigungen sowie in beiden Fällen die                     Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3\nBestätigung, dass die Aufnahme weiterer Be-                     am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Num-\nschäftigungen dem Arbeitgeber anzuzeigen                        mer 14 Buchstabe a und Artikel 10 treten am 1. Januar\nsind,“.                                                         2011 in Kraft. Artikel 4 Nummer 4 tritt rückwirkend zum\n3. § 10 Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.                               1. Juli 2010 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 5. August 2010\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}