{"id":"bgbl1-2010-41-1","kind":"bgbl1","year":2010,"number":41,"date":"2010-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/41#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-41-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_41.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende","law_date":"2010-08-03T00:00:00Z","page":1112,"pdf_page":2,"num_pages":14,"content":["1112          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2010\nGesetz\nzur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende\nVom 3. August 2010\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                   h) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                „§ 48   Aufsicht über die zugelassenen kom-\nmunalen Träger“.\nArtikel 1\ni) Nach der Angabe zu § 48 werden folgende\nÄnderung des                                     Angaben eingefügt:\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch\n„§ 48a Vergleich der Leistungsfähigkeit\nDas Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-\n§ 48b Zielvereinbarungen“.\nrung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom\n24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt            j) Die Angabe zu Kapitel 6 wird wie folgt gefasst:\ndurch Artikel 3a des Gesetzes vom 27. Mai 2010                                          „Kapitel 6\n(BGBl. I S. 671) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nDatenerhebung,\nändert:\n-verarbeitung und -nutzung,\n1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                       datenschutzrechtliche Verantwortung“.\na) Die Angabe zu § 6a wird wie folgt gefasst:               k) Die Angabe zu § 51c wird wie folgt gefasst:\n„§ 6a   Zugelassene kommunale Träger“.                       „§ 51c (weggefallen)“.\nb) Die Angabe zu § 6c wird wie folgt gefasst:               l) Die Angabe zu § 65c wird wie folgt gefasst:\n„§ 6c   Personalübergang bei Zulassung wei-                  „§ 65c (weggefallen)“.\nterer kommunaler Träger und bei Be-              m) Nach der Angabe zu § 74 wird folgende An-\nendigung der Trägerschaft“.                          gabe eingefügt:\nc) Nach der Angabe zu § 6c wird folgende An-                    „§ 75   Gesetz zur Weiterentwicklung der\ngabe eingefügt:                                                      Organisation der Grundsicherung für\n„§ 6d Jobcenter“.                                                    Arbeitsuchende – Anwendbarkeit des\nd) Nach der Angabe zu § 18a werden folgende                             § 6a Absatz 7, des § 44d und des\nAngaben eingefügt:                                                   § 51b“.\nn) Nach der Angabe zu § 75 wird folgende An-\n„§ 18b Kooperationsausschuss\ngabe eingefügt:\n§ 18c Bund-Länder-Ausschuss\n„§ 76   Gesetz zur Weiterentwicklung der\n§ 18d Örtlicher Beirat                                               Organisation der Grundsicherung für\n§ 18e Beauftragte für Chancengleichheit am                           Arbeitsuchende“.\nArbeitsmarkt“.                              2.   In § 6 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe\ne) Die Angabe zu § 44b wird wie folgt gefasst:              „§ 44b Abs. 3 Satz 3“ durch die Wörter „§ 44b\nAbsatz 1 Satz 3“ ersetzt.\n„§ 44b Gemeinsame Einrichtung“.\n3.   § 6a wird wie folgt gefasst:\nf) Nach der Angabe zu § 44b werden folgende\nAngaben eingefügt:                                                              „§ 6a\n„§ 44c Trägerversammlung                                           Zugelassene kommunale Träger\n§ 44d Geschäftsführer                                       (1) Die Zulassungen der auf Grund der\nKommunalträger-Zulassungsverordnung          vom\n§ 44e Verfahren bei Meinungsverschieden-                 24. September 2004 (BGBl. I S. 2349) anstelle\nheit über die Weisungszuständigkeit              der Bundesagentur als Träger der Leistungen\n§ 44f   Bewirtschaftung von Bundesmitteln                nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zugelasse-\n§ 44g Zuweisung von Tätigkeiten bei der ge-              nen kommunalen Träger werden vom Bundes-\nmeinsamen Einrichtung                            ministerium für Arbeit und Soziales durch\nRechtsverordnung über den 31. Dezember 2010\n§ 44h Personalvertretung                                 hinaus unbefristet verlängert, wenn die zugelas-\n§ 44i   Schwerbehindertenvertretung; Jugend-             senen kommunalen Träger gegenüber der zu-\nund Auszubildendenvertretung                     ständigen obersten Landesbehörde die Verpflich-\n§ 44j   Gleichstellungsbeauftragte                       tungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 bis\nzum 30. September 2010 anerkennen.\n§ 44k Stellenbewirtschaftung“.\n(2) Auf Antrag wird eine begrenzte Zahl\ng) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:               weiterer kommunaler Träger vom Bundesministe-\n„§ 45 (weggefallen)“.                                    rium für Arbeit und Soziales als Träger im Sinne","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2010             1113\ndes § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch Rechts-                zugelassenen kommunalen Träger besondere\nverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates                    Einrichtungen für die Erfüllung der Aufgaben\nzugelassen, wenn sie                                          nach diesem Buch.\n1. geeignet sind, die Aufgaben zu erfüllen,                      (6) Das Bundesministerium für Arbeit und\n2. sich verpflichten, eine besondere Einrichtung              Soziales kann mit Zustimmung der zuständigen\nnach Absatz 5 zu schaffen,                                obersten Landesbehörde durch Rechtsverord-\nnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zu-\n3. sich verpflichten, mindestens 90 Prozent der               lassung widerrufen. Auf Antrag des zugelassenen\nBeamten und Arbeitnehmer der Bundesagen-                  kommunalen Trägers, der der Zustimmung der\ntur, die zum Zeitpunkt der Zulassung mindes-              zuständigen obersten Landesbehörde bedarf, wi-\ntens seit 24 Monaten in der im Gebiet des                 derruft das Bundesministerium für Arbeit und So-\nkommunalen Trägers gelegenen Arbeitsge-                   ziales die Zulassung durch Rechtsverordnung\nmeinschaft oder Agentur für Arbeit in getrenn-            ohne Zustimmung des Bundesrates. Die Träger-\nter Aufgabenwahrnehmung im Aufgabenbe-                    schaft endet mit Ablauf des auf die Antragstel-\nreich nach § 6 Absatz 1 Satz 1 tätig waren,               lung folgenden Kalenderjahres.\nvom Zeitpunkt der Zulassung an, dauerhaft\nzu beschäftigen,                                             (7) Auf Antrag des kommunalen Trägers, der\nder Zustimmung der obersten Landesbehörde\n4. sich verpflichten, mit der zuständigen Landes-\nbedarf, widerruft, beschränkt oder erweitert das\nbehörde eine Zielvereinbarung über die Leis-\nBundesministerium für Arbeit und Soziales die\ntungen nach diesem Buch abzuschließen, und\nZulassung nach Absatz 1 oder 2 durch Rechts-\n5. sich verpflichten, die in der Rechtsverordnung             verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates,\nnach § 51b Absatz 1 Satz 2 festgelegten Da-               wenn und soweit die Zulassung auf Grund einer\nten zu erheben und gemäß den Regelungen                   kommunalen Neugliederung nicht mehr dem\nnach § 51b Absatz 4 an die Bundesagentur                  Gebiet des kommunalen Trägers entspricht. Ab-\nzu übermitteln, um bundeseinheitliche Daten-              satz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 gilt bei Erweiterung\nerfassung, Ergebnisberichterstattung, Wir-                der Zulassung entsprechend. Der Antrag nach\nkungsforschung und Leistungsvergleiche zu                 Satz 1 kann bis zum 1. Juli eines Kalenderjahres\nermöglichen.                                              mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Kalen-\nFür die Antragsberechtigung gilt § 6 Absatz 3                 derjahres gestellt werden.“\nentsprechend. Der Antrag bedarf in den dafür zu-         4.   § 6b wird wie folgt geändert:\nständigen Vertretungskörperschaften der kom-\nmunalen Träger einer Mehrheit von zwei Dritteln               a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 44b,\nder Mitglieder sowie der Zustimmung der zustän-                   50, 51a, 51b, 53, 55 und 65d“ durch die Wör-\ndigen obersten Landesbehörde. Die Anzahl der                      ter „§§ 44b, 48b, 50, 51a, 51b, 53, 55, 56 Ab-\nnach den Absätzen 1 und 2 zugelassenen kom-                       satz 2, §§ 64 und 65d“ ersetzt.\nmunalen Träger beträgt höchstens 25 Prozent                   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nder zum 31. Dezember 2010 bestehenden Ar-\nbeitsgemeinschaften nach § 44b in der bis zum                     aa) In Satz 2 werden die Wörter „§ 46 Abs. 1\n31. Dezember 2010 geltenden Fassung, zugelas-                          Satz 4, Abs. 2 und 3“ durch die Wörter\nsenen kommunalen Trägern sowie der Kreise und                          „§ 46 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 und 3\nkreisfreien Städte, in denen keine Arbeitsgemein-                      Satz 1“ ersetzt.\nschaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember                     bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 46 Abs. 5\n2010 geltenden Fassung errichtet wurde (Auf-                           bis 8“ durch die Wörter „§ 46 Absatz 5\ngabenträger).                                                          bis 9“ ersetzt.\n(3) Das Bundesministerium für Arbeit und So-               c) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4\nziales wird ermächtigt, Voraussetzungen der Eig-                  und 5 angefügt:\nnung nach Absatz 2 Nummer 1 und deren Fest-\nstellung sowie die Verteilung der Zulassungen                        „(4) Das Bundesministerium für Arbeit und\nnach den Absätzen 2 und 4 auf die Länder durch                    Soziales prüft, ob Einnahmen und Ausgaben\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                       in der besonderen Einrichtung nach § 6a Ab-\nrates zu regeln.                                                  satz 5 begründet und belegt sind und den\nGrundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Spar-\n(4) Der Antrag nach Absatz 2 kann bis zum                      samkeit entsprechen. Die Prüfung kann in\n31. Dezember 2010 mit Wirkung zum 1. Ja-                          einem vereinfachten Verfahren erfolgen, wenn\nnuar 2012 gestellt werden. Darüber hinaus kann                    der zugelassene kommunale Träger ein Ver-\nvom 30. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2015                       waltungs- und Kontrollsystem errichtet hat,\nmit Wirkung zum 1. Januar 2017 ein Antrag auf                     das die Ordnungsmäßigkeit der Berechnung\nZulassung gestellt werden, soweit die Anzahl der                  und Zahlung gewährleistet und er dem Bun-\nnach den Absätzen 1 und 2 zugelassenen kom-                       desministerium für Arbeit und Soziales eine\nmunalen Träger 25 Prozent der zum 1. Januar                       Beurteilung ermöglicht, ob Aufwendungen\n2015 bestehenden Aufgabenträger nach Absatz 2                     nach Grund und Höhe vom Bund zu tragen\nSatz 4 unterschreitet. Die Zulassungen werden                     sind. Das Bundesministerium für Arbeit und\nunbefristet erteilt.                                              Soziales kündigt örtliche Prüfungen bei einem\n(5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben anstelle                      zugelassenen kommunalen Träger gegenüber\nder Bundesagentur errichten und unterhalten die                   der nach § 48 Absatz 1 zuständigen Landes-","1114          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2010\nbehörde an und unterrichtet sie über das Er-             zuwenden. Den Beamten oder Arbeitnehmern ist\ngebnis der Prüfung.                                      die Fortsetzung des Beamten- oder Arbeitsver-\n(5) Das Bundesministerium für Arbeit und               hältnisses von dem aufnehmenden Träger\nSoziales kann von dem zugelassenen kommu-                schriftlich zu bestätigen. Für die Verteilung der\nnalen Träger die Erstattung von Mitteln verlan-          Versorgungslasten hinsichtlich der auf Grund\ngen, die er zu Lasten des Bundes ohne                    des Absatzes 1 oder 2 übertretenden Beamten\nRechtsgrund erlangt hat. Der zu erstattende              gilt § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes\nBetrag ist während des Verzugs zu verzinsen.             entsprechend. Mit Inkrafttreten des Versorgungs-\nDer Verzugszinssatz beträgt für das Jahr                 lastenteilungs-Staatsvertrags sind für die jeweils\n3 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.“                 beteiligten Dienstherrn die im Versorgungslasten-\nteilungs-Staatsvertrag bestimmten Regelungen\n5.  § 6c wird wie folgt gefasst:                                 entsprechend anzuwenden.\n„§ 6c\n(4) Beamten, die nach Absatz 1 oder 2 kraft\nPersonalübergang                            Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers\nbei Zulassung weiterer kommunaler                    übertreten, soll ein gleich zu bewertendes Amt\nTräger und bei Beendigung der Trägerschaft                übertragen werden, das ihrem bisherigen Amt\n(1) Die Beamten und Arbeitnehmer der Bun-                 nach Bedeutung und Inhalt ohne Berücksich-\ndesagentur, die am Tag vor der Zulassung eines               tigung von Dienststellung und Dienstalter\nweiteren kommunalen Trägers nach § 6a Absatz 2               entspricht. Wenn eine dem bisherigen Amt\nund mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der                  entsprechende Verwendung im Ausnahmefall\nBundesagentur als Träger nach § 6 Absatz 1 Num-              nicht möglich ist, kann ihnen auch ein anderes\nmer 1 in dem Gebiet des kommunalen Trägers                   Amt mit geringerem Grundgehalt übertragen wer-\nwahrgenommen haben, treten zum Zeitpunkt                     den. Verringert sich nach Satz 1 oder 2 der Ge-\nder Neuzulassung kraft Gesetzes in den Dienst                samtbetrag von Grundgehalt, allgemeiner\ndes kommunalen Trägers über. Für die Auszubil-               Stellenzulage oder entsprechender Besoldungs-\ndenden bei der Bundesagentur gilt Satz 1 ent-                bestandteile und anteiliger Sonderzahlung\nsprechend. Die Versetzung eines nach Satz 1                  (auszugleichende Dienstbezüge), hat der aufneh-\nübergetretenen Beamten vom kommunalen Trä-                   mende Träger eine Ausgleichszulage zu gewäh-\nger zur Bundesagentur bedarf nicht der Zustim-               ren. Die Ausgleichszulage bemisst sich nach der\nmung der Bundesagentur, bis sie 10 Prozent der               Differenz zwischen den auszugleichenden\nnach Satz 1 übergetretenen Beamten und Arbeit-               Dienstbezügen beim abgebenden Träger und\nnehmer wieder aufgenommen hat. Bis zum Errei-                beim aufnehmenden Träger zum Zeitpunkt des\nchen des in Satz 3 genannten Anteils ist die Bun-            Übertritts. Auf die Ausgleichszulage werden alle\ndesagentur zur Wiedereinstellung eines nach                  Erhöhungen der auszugleichenden Dienstbezüge\nSatz 1 übergetretenen Arbeitnehmers verpflich-               beim aufnehmenden Träger angerechnet. Die\ntet, der auf Vorschlag des kommunalen Trägers                Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig. Als Be-\ndazu bereit ist. Die Versetzung und Wiederein-               standteil der Versorgungsbezüge vermindert sich\nstellung im Sinne der Sätze 3 und 4 ist innerhalb            die Ausgleichszulage bei jeder auf das Grundge-\nvon drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Neu-                 halt bezogenen Erhöhung der Versorgungsbe-\nzulassung abzuschließen. Die Sätze 1 bis 5 gel-              züge um diesen Erhöhungsbetrag. Im Fall des\nten entsprechend für Zulassungen nach § 6a Ab-               Satzes 2 dürfen die Beamten neben der neuen\nsatz 4 Satz 2 sowie Erweiterungen der Zulassung              Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit\nnach § 6a Absatz 7.                                          dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) führen.\n(2) Endet die Trägerschaft eines kommunalen                  (5) Arbeitnehmern, die nach Absatz 1 oder 2\nTrägers nach § 6a, treten die Beamten und Ar-                kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen\nbeitnehmer des kommunalen Trägers, die am                    Trägers übertreten, soll grundsätzlich eine\nTag vor der Beendigung der Trägerschaft Aufga-               tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit übertragen\nben anstelle der Bundesagentur als Träger nach               werden. Wenn eine derartige Verwendung im\n§ 6 Absatz 1 Nummer 1 durchgeführt haben, zum                Ausnahmefall nicht möglich ist, kann ihnen eine\nZeitpunkt der Beendigung der Trägerschaft kraft              niedriger bewertete Tätigkeit übertragen werden.\nGesetzes in den Dienst der Bundesagentur über.               Verringert sich das Arbeitsentgelt nach den\nFür die Auszubildenden bei dem kommunalen                    Sätzen 1 und 2, ist eine Ausgleichszahlung in\nTräger gilt Satz 1 entsprechend.                             Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem\n(3) Treten Beamte auf Grund des Absatzes 1                Arbeitsentgelt bei dem abgebenden Träger zum\noder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines ande-              Zeitpunkt des Übertritts und dem jeweiligen\nren Trägers über, wird das Beamtenverhältnis mit             Arbeitsentgelt bei dem aufnehmenden Träger zu\ndem anderen Träger fortgesetzt. Treten Arbeit-               zahlen.“\nnehmer auf Grund des Absatzes 1 oder 2 kraft            5a. Nach § 6c wird folgender § 6d eingefügt:\nGesetzes in den Dienst eines anderen Trägers\nüber, tritt der neue Träger unbeschadet des                                         „§ 6d\nSatzes 3 in die Rechte und Pflichten aus den\nJobcenter\nArbeitsverhältnissen ein, die im Zeitpunkt des\nÜbertritts bestehen. Vom Zeitpunkt des Übertritts               Die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b\nan sind die für Arbeitnehmer des neuen Trägers               und die zugelassenen kommunalen Träger nach\njeweils geltenden Tarifverträge ausschließlich an-           § 6a führen die Bezeichnung Jobcenter.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2010            1115\n6. In § 18a Satz 1 wird das Wort „Arbeitsgemein-               rung für Arbeitsuchende gebildet. Er beobachtet\nschaften“ durch die Wörter „gemeinsamen Ein-                und berät die zentralen Fragen der Umsetzung\nrichtungen“ ersetzt.                                        der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Fra-\n7. Nach § 18a werden folgende §§ 18b bis 18e ein-              gen der Aufsicht nach den §§ 47 und 48, Fragen\ngefügt:                                                     des Kennzahlenvergleichs nach § 48a Absatz 2\nsowie Fragen der zu erhebenden Daten nach\n„§ 18b                                § 51b Absatz 1 Satz 2 und erörtert die Zielverein-\nKooperationsausschuss                          barungen nach § 48b Absatz 1.\n(1) Die zuständige oberste Landesbehörde                    (2) Bei der Beobachtung und Beratung\nund das Bundesministerium für Arbeit und                    zentraler Fragen der Umsetzung der Grund-\nSoziales bilden einen Kooperationsausschuss.                sicherung für Arbeitsuchende sowie Fragen des\nDer Kooperationsausschuss koordiniert die Um-               Kennzahlenvergleichs nach § 48a Absatz 2 und\nsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende               Fragen der zu erhebenden Daten nach § 51b\nauf Landesebene. Im Kooperationsausschuss                   Absatz 1 Satz 2 ist der Ausschuss besetzt mit\nvereinbaren das Land und der Bund jährlich die              Vertretern der Bundesregierung, der Länder, der\nZiele und Schwerpunkte der Arbeitsmarkt- und                kommunalen Spitzenverbände und der Bundes-\nIntegrationspolitik in der Grundsicherung für               agentur. Der Ausschuss kann sich von den\nArbeitsuchende auf Landesebene. § 48b bleibt                Trägern berichten lassen.\nunberührt. Die Verfahren zum Abschluss der                     (3) Bei der Beratung von Fragen der Aufsicht\nVereinbarungen zwischen Bund und Ländern                    nach den §§ 47 und 48 ist der Ausschuss besetzt\nwerden mit den Verfahren zum Abschluss der                  mit Vertretern der Bundesregierung und der Auf-\nZielvereinbarungen zwischen dem Bundesminis-                sichtsbehörden der Länder. Bund und Länder\nterium für Arbeit und Soziales und der Bundes-              können dazu einvernehmlich Vertreter der kom-\nagentur sowie deren Konkretisierung in den Ziel-            munalen Spitzenverbände und der Bundesagen-\nvereinbarungen der Bundesagentur und den                    tur einladen, sofern dies sachdienlich ist.\ngemeinsamen Einrichtungen abgestimmt. Der\nKooperationsausschuss kann sich über die An-                                       § 18d\ngelegenheiten der gemeinsamen Einrichtungen                                   Örtlicher Beirat\nunterrichten lassen. Der Kooperationsausschuss\nentscheidet darüber hinaus bei einer Meinungs-                 Bei jeder gemeinsamen Einrichtung nach\nverschiedenheit über die Weisungszuständigkeit              § 44b wird ein Beirat gebildet. Der Beirat berät\nim Verfahren nach § 44e, berät die Trägerver-               die Einrichtung bei der Auswahl und Gestaltung\nsammlung bei der Bestellung und Abberufung                  der Eingliederungsinstrumente und -maßnah-\neines Geschäftsführers nach § 44c Absatz 2                  men. Die Trägerversammlung beruft die Mit-\nNummer 1 und gibt in den Fällen einer Weisung               glieder des Beirats auf Vorschlag der Beteiligten\nin grundsätzlichen Angelegenheiten nach § 44b               des örtlichen Arbeitsmarktes, insbesondere den\nAbsatz 3 Satz 4 eine Empfehlung ab.                         Trägern der freien Wohlfahrtspflege, den Vertre-\ntern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie\n(2) Der Kooperationsausschuss besteht aus                den Kammern und berufsständischen Organi-\nsechs Mitgliedern, von denen drei Mitglieder                sationen. Vertreter von Beteiligten des örtlichen\nvon der zuständigen obersten Landesbehörde                  Arbeitsmarktes, die Eingliederungsleistungen\nund drei Mitglieder vom Bundesministerium für               nach diesem Buch anbieten, dürfen nicht Mit-\nArbeit und Soziales entsandt werden. Die Mitglie-           glied des Beirats sein. Der Beirat gibt sich eine\nder des Kooperationsausschusses können sich                 Geschäftsordnung. Die Sätze 1 bis 4 gelten ent-\nvertreten lassen. An den Sitzungen soll in der              sprechend für die zugelassenen kommunalen\nRegel jeweils mindestens ein Mitarbeiter der zu-            Träger mit der Maßgabe, dass die Berufung der\nständigen obersten Landesbehörde und des                    Mitglieder des Beirats durch den zugelassenen\nBundesministeriums für Arbeit und Soziales teil-            kommunalen Träger erfolgt.\nnehmen.\n(3) Die Mitglieder wählen einen Vorsitzenden.                                   § 18e\nKann im Kooperationsausschuss keine Einigung                                  Beauftragte für\nüber die Person des Vorsitzenden erzielt werden,                   Chancengleichheit am Arbeitsmarkt\nwird der Vorsitzende von den Vertretern des Bun-\ndesministeriums für Arbeit und Soziales oder den               (1) Die Trägerversammlungen bei den gemein-\nVertretern der zuständigen obersten Landes-                 samen Einrichtungen bestellen Beauftragte für\nbehörde abwechselnd jeweils für zwei Jahre be-              Chancengleichheit am Arbeitsmarkt aus dem\nstimmt; die erstmalige Bestimmung erfolgt durch             Kreis der Beamten und Arbeitnehmer, denen in\ndie Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit             den gemeinsamen Einrichtungen Tätigkeiten zu-\nund Soziales. Der Kooperationsausschuss gibt                gewiesen worden sind. Sie sind unmittelbar dem\nsich eine Geschäftsordnung.                                 jeweiligen Geschäftsführer zugeordnet.\n(2) Die Beauftragten unterstützen und beraten\n§ 18c                                die gemeinsamen Einrichtungen in Fragen der\nGleichstellung von Frauen und Männern in der\nBund-Länder-Ausschuss                          Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Frauen-\n(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und                förderung sowie der Vereinbarkeit von Familie\nSoziales wird ein Ausschuss für die Grundsiche-             und Beruf bei beiden Geschlechtern. Hierzu","1116          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2010\nzählen insbesondere Fragen der Beratung, der                 Entscheidung über den Widerspruch erbringen\nEingliederung in Arbeit und Ausbildung sowie                 die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger\ndes beruflichen Wiedereinstiegs von Frauen und               bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Leis-\nMännern nach einer Familienphase.                            tungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.\n(3) Die Beauftragten sind bei der Erarbeitung                (1a) Der Einholung einer gutachterlichen Stel-\ndes örtlichen Arbeitsmarkt- und Integrationspro-             lungnahme nach Absatz 1 Satz 4 bedarf es nicht,\ngramms der Grundsicherung für Arbeitsuchende                 wenn der zuständige Träger der Rentenversiche-\nsowie bei der geschlechter- und familiengerech-              rung bereits nach § 109a Absatz 2 Satz 2 des\nten fachlichen Aufgabenerledigung der gemein-                Sechsten Buches eine gutachterliche Stellung-\nsamen Einrichtung zu beteiligen. Sie haben ein               nahme abgegeben hat. Die Agentur für Arbeit ist\nInformations-, Beratungs- und Vorschlagsrecht                an die gutachterliche Stellungnahme gebunden.\nin Fragen, die Auswirkungen auf die Chancen-\n(2) Die gutachterliche Stellungnahme des\ngleichheit von Frauen und Männern haben.\nRentenversicherungsträgers zur Erwerbsfähigkeit\n(4) Die Beauftragten unterstützen und beraten             ist für alle gesetzlichen Leistungsträger nach\nerwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit diesen             dem Zweiten, Dritten, Fünften, Sechsten und\nin einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Perso-                 Zwölften Buch bindend; § 48 des Zehnten Bu-\nnen, Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer- und Arbeit-             ches bleibt unberührt.\ngeberorganisationen in übergeordneten Fragen\n(3) Entscheidet die Agentur für Arbeit, dass\nder Gleichstellung von Frauen und Männern in\nein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung\nder Grundsicherung für Arbeitsuchende, der\nfür Arbeitsuchende nicht besteht, stehen ihr und\nFrauenförderung sowie der Vereinbarkeit von\ndem kommunalen Träger Erstattungsansprüche\nFamilie und Beruf bei beiden Geschlechtern. Zur\nnach § 103 des Zehnten Buches zu, wenn dem\nSicherung der gleichberechtigten Teilhabe von\nHilfebedürftigen eine andere Sozialleistung zuer-\nFrauen und Männern am Arbeitsmarkt arbeiten\nkannt wird. § 103 Absatz 3 des Zehnten Buches\ndie Beauftragten mit den in Fragen der Gleich-\ngilt mit der Maßgabe, dass Zeitpunkt der Kennt-\nstellung im Erwerbsleben tätigen Stellen im Zu-\nnisnahme der Leistungsverpflichtung des Trägers\nständigkeitsbereich der gemeinsamen Einrich-\nder Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der\ntung zusammen.\nJugendhilfe der Tag des Widerspruchs gegen\n(5) Die gemeinsamen Einrichtungen werden in               die Feststellung der Agentur für Arbeit ist.\nden Sitzungen kommunaler Gremien zu Themen,\ndie den Aufgabenbereich der Beauftragten be-                    (4) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob und in\ntreffen, von den Beauftragten vertreten.                     welchem Umfang die erwerbsfähige Person und\ndie dem Haushalt angehörenden Personen hilfe-\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend               bedürftig sind. Sie ist dabei und bei den weiteren\nfür die zugelassenen kommunalen Träger.“                     Entscheidungen nach diesem Buch an die Fest-\n8.  Dem § 40 wird folgender Absatz 4 angefügt:                   stellung der Angemessenheit der Kosten für Un-\n„(4) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der             terkunft und Heizung durch den kommunalen\nin gemeinsamen Einrichtungen zusammenwir-                    Träger gebunden. Die Agentur für Arbeit stellt\nkenden Träger nach diesem Buch gilt das Ver-                 fest, ob der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder\nwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im                 die dem Haushalt angehörenden Personen vom\nÜbrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.“                       Bezug von Leistungen nach diesem Buch ausge-\nschlossen sind.\n9.  Die §§ 44a und 44b werden wie folgt gefasst:\n(5) Der kommunale Träger stellt die Höhe der\n„§ 44a\nangemessenen Kosten für Unterkunft und\nFeststellung von                            Heizung fest. Er ist dabei und bei den weiteren\nErwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit                Entscheidungen nach diesem Buch an die Fest-\n(1) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob der Ar-        stellungen der Agentur für Arbeit nach Absatz 4\nbeitsuchende erwerbsfähig ist. Der Entscheidung              gebunden. Satz 2 gilt nicht, sofern der kommu-\nkönnen widersprechen:                                        nale Träger zur vorläufigen Zahlungseinstellung\nberechtigt ist und dies der Agentur für Arbeit\n1. der kommunale Träger,\nvor dieser Entscheidung mitteilt.\n2. ein anderer Träger, der bei voller Erwerbsmin-\nderung zuständig wäre, oder                                 (6) Der kommunale Träger kann einer Feststel-\nlung der Agentur für Arbeit nach Absatz 4 Satz 1\n3. die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit                oder 3 innerhalb eines Monats schriftlich wider-\nLeistungen der Krankenversicherung zu er-                sprechen, wenn er auf Grund der Feststellung\nbringen hätte.                                           höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung\nDer Widerspruch ist zu begründen. Im Wider-                  zu erbringen hat. Der Widerspruch ist zu begrün-\nspruchsfall entscheidet die Agentur für Arbeit,              den; er befreit nicht von der Verpflichtung, die\nnachdem sie eine gutachterliche Stellungnahme                Leistungen entsprechend der Feststellung der\neingeholt hat. Die gutachterliche Stellungnahme              Agentur für Arbeit zu gewähren. Die Agentur für\nerstellt der nach § 109a Absatz 2 des Sechsten               Arbeit überprüft ihre Feststellung und teilt dem\nBuches zuständige Träger der Rentenversiche-                 kommunalen Träger innerhalb von zwei Wochen\nrung. Die Agentur für Arbeit ist bei der Entschei-           ihre endgültige Feststellung mit. Hält der kom-\ndung über den Widerspruch an die gutachterliche              munale Träger seinen Widerspruch aufrecht, sind\nStellungnahme nach Satz 5 gebunden. Bis zu der               die Träger bis zu einer anderen Entscheidung der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2010              1117\nAgentur für Arbeit oder einer gerichtlichen Ent-                                   „§ 44c\nscheidung an die Feststellung der Agentur für Ar-                            Trägerversammlung\nbeit gebunden.\n(1) Die gemeinsame Einrichtung hat eine Trä-\ngerversammlung. In der Trägerversammlung sind\n§ 44b                               Vertreter der Agentur für Arbeit und des kommu-\nGemeinsame Einrichtung                         nalen Trägers je zur Hälfte vertreten. In der Regel\nentsenden die Träger je drei Vertreter. Jeder Ver-\n(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grund-            treter hat eine Stimme. Die Vertreter wählen einen\nsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger              Vorsitzenden. Kann in der Trägerversammlung\nim Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6                 keine Einigung über die Person des Vorsitzenden\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Ein-               erzielt werden, wird der Vorsitzende von den Ver-\nrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die              tretern der Agentur für Arbeit und des kommuna-\nAufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die              len Trägers abwechselnd jeweils für zwei Jahre\nTrägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a                  bestimmt; die erstmalige Bestimmung erfolgt\nund 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Ein-                durch die Vertreter der Agentur für Arbeit. Die\nrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Wider-             Trägerversammlung entscheidet durch Be-\nspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben                  schluss mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmen-\nwerden von Beamten und Arbeitnehmern wahr-                  gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzen-\ngenommen, denen entsprechende Tätigkeiten                   den; dies gilt nicht für Entscheidungen nach Ab-\nzugewiesen worden sind.                                     satz 2 Satz 2 Nummer 1, 4 und 8. Die Beschlüsse\nsind vom Vorsitzenden schriftlich niederzulegen.\n(2) Die Träger bestimmen den Standort sowie              Die Trägerversammlung gibt sich eine Geschäfts-\ndie nähere Ausgestaltung und Organisation der               ordnung.\ngemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung.\n(2) Die Trägerversammlung entscheidet über\nDie Ausgestaltung und Organisation der gemein-\norganisatorische, personalwirtschaftliche, perso-\nsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der\nnalrechtliche und personalvertretungsrechtliche\nbeteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes\nAngelegenheiten der gemeinsamen Einrichtung.\nund der regionalen Wirtschaftsstruktur berück-\nDies sind insbesondere\nsichtigen. Die Träger können die Zusammenle-\ngung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu                  1. die Bestellung und Abberufung des Ge-\neiner gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.                      schäftsführers,\n2. der Verwaltungsablauf und die Organisation,\n(3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für\ndie rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung                  3. die Änderung des Standorts der gemeinsa-\nihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgaben-                  men Einrichtung,\nbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 ge-               4. die Entscheidungen nach § 6 Absatz 1 Satz 2\ngenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Wei-                    und § 44b Absatz 4, ob einzelne Aufgaben\nsungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbe-                durch die Träger oder durch Dritte wahrge-\nreich der Trägerversammlung nach § 44c. Die                     nommen werden,\nTräger sind berechtigt, von der gemeinsamen\nEinrichtung die Erteilung von Auskunft und                  5. die Regelung der Ordnung in der Dienststelle\nRechenschaftslegung über die Leistungserbrin-                   und des Verhaltens der Beschäftigten,\ngung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben               6. die Arbeitsplatzgestaltung,\nin der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und\n7. die Genehmigung von Dienstvereinbarungen\ndie gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung\nmit der Personalvertretung,\nzu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in\nAngelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung be-               8. die Aufstellung des Stellenplans und der\nfassen die Träger den Kooperationsausschuss                     Richtlinien zur Stellenbewirtschaftung,\nnach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann                  9. die grundsätzlichen Regelungen der inner-\ninnerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine                    dienstlichen, sozialen und persönlichen Ange-\nEmpfehlung abgeben.                                             legenheiten der Beschäftigten.\n(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne                (3) Die Trägerversammlung nimmt in Streit-\nAufgaben auch durch die Träger wahrnehmen                   fragen zwischen Personalvertretung und Ge-\nlassen.                                                     schäftsführer die Aufgaben einer übergeordneten\nDienststelle und obersten Dienstbehörde nach\n(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen             den §§ 69 bis 72 des Bundespersonalvertre-\nEinrichtung Angebote an Dienstleistungen zur                tungsgesetzes wahr.\nVerfügung.\n(4) Die Trägerversammlung berät zu gemein-\n(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrich-           samen Betreuungsschlüsseln. Sie hat dabei die\ntung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von             zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu\ndenen sie Kenntnis erhalten und die für die Leis-           berücksichtigen. Bei der Personalbedarfsermitt-\ntungen erforderlich sind.“                                  lung sind im Regelfall folgende Anteilsverhält-\nnisse zwischen eingesetztem Personal und Hilfe-\n10. Nach § 44b werden folgende §§ 44c bis 44k ein-              bedürftigen nach diesem Buch zu berücksichti-\ngefügt:                                                     gen:","1118          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2010\n1. 1 : 75 bei der Gewährung der Leistungen zur                  (3) Der Geschäftsführer ist Beamter oder\nEingliederung in Arbeit von erwerbsfähigen               Arbeitnehmer eines Trägers und untersteht\nHilfebedürftigen bis zur Vollendung des 25. Le-          dessen Dienstaufsicht. Soweit er Beamter oder\nbensjahres,                                              Arbeitnehmer einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1\nherangezogenen Gemeinde oder eines Gemein-\n2. 1 : 150 bei der Gewährung der Leistungen zur\ndeverbandes ist, untersteht er der Dienstaufsicht\nEingliederung in Arbeit von erwerbsfähigen\nseines Dienstherrn oder Arbeitgebers.\nHilfebedürftigen, die das 25. Lebensjahr voll-\nendet und die Altersgrenze nach § 7a noch                   (4) Der Geschäftsführer übt über die Beamten\nnicht erreicht haben.                                    und Arbeitnehmer, denen in der gemeinsamen\nEinrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind,\n(5) Die Trägerversammlung stellt einheitliche             die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Be-\nGrundsätze der Qualifizierungsplanung und                    fugnisse der Bundesagentur und des kommuna-\nPersonalentwicklung auf, die insbesondere der                len Trägers und die Dienstvorgesetzten- und Vor-\nindividuellen Entwicklung der Mitarbeiter dienen             gesetztenfunktion, mit Ausnahme der Befugnisse\nund ihnen unter Beachtung ihrer persönlichen In-             zur Begründung und Beendigung der mit den Be-\nteressen und Fähigkeiten die zur Wahrnehmung                 amten und Arbeitnehmern bestehenden Rechts-\nihrer Aufgaben erforderliche Qualifikation vermit-           verhältnisse, aus.\nteln sollen. Die Trägerversammlung stimmt die\nGrundsätze der Personalentwicklung mit den                      (5) Der Geschäftsführer ist Leiter der Dienst-\nPersonalentwicklungskonzepten der Träger ab.                 stelle im personalvertretungsrechtlichen Sinn\nDer Geschäftsführer berichtet der Trägerver-                 und Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzge-\nsammlung regelmäßig über den Stand der Um-                   setzes.\nsetzung.                                                        (6) Bei personalrechtlichen Entscheidungen,\n(6) In der Trägerversammlung wird das örtliche            die in der Zuständigkeit der Träger liegen, hat\nArbeitsmarkt- und Integrationsprogramm der                   der Geschäftsführer ein Anhörungs- und Vor-\nGrundsicherung für Arbeitsuchende unter Beach-               schlagsrecht.\ntung von Zielvorgaben der Träger abgestimmt.                    (7) Bei der besoldungsrechtlichen Einstufung\nder Dienstposten der Geschäftsführer sind\n§ 44d                                 Höchstgrenzen einzuhalten. Die Besoldungs-\ngruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A,\nGeschäftsführer                           in Ausnahmefällen die Besoldungsgruppe B 3\n(1) Der Geschäftsführer führt hauptamtlich die            der Bundesbesoldungsordnung B, oder die ent-\nGeschäfte der gemeinsamen Einrichtung, soweit                sprechende landesrechtliche Besoldungsgruppe\ndurch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.               darf nicht überschritten werden. Das Entgelt für\nEr vertritt die gemeinsame Einrichtung gerichtlich           Arbeitnehmer darf die für Beamte geltende Be-\nund außergerichtlich. Er hat die von der Träger-             soldung nicht übersteigen.\nversammlung in deren Aufgabenbereich be-\nschlossenen Maßnahmen auszuführen und                                               § 44e\nnimmt an deren Sitzungen beratend teil.                                   Verfahren bei Meinungs-\n(2) Der Geschäftsführer wird für fünf Jahre be-            verschiedenheit über die Weisungszuständigkeit\nstellt. Für die Ausschreibung der zu besetzenden                (1) Zur Beilegung einer Meinungsverschieden-\nStelle findet § 4 der Bundeslaufbahnverordnung               heit über die Zuständigkeit nach § 44b Absatz 3\nentsprechende Anwendung. Kann in der Träger-                 und § 44c Absatz 2 können die Träger oder die\nversammlung keine Einigung über die Person des               Trägerversammlung den Kooperationsausschuss\nGeschäftsführers erzielt werden, unterrichtet der            anrufen. Stellt der Geschäftsführer fest, dass sich\nVorsitzende der Trägerversammlung den Koope-                 Weisungen der Träger untereinander oder mit ei-\nrationsausschuss. Der Kooperationsausschuss                  ner Weisung der Trägerversammlung widerspre-\nhört die Träger der gemeinsamen Einrichtung an               chen, unterrichtet er unverzüglich die Träger, um\nund unterbreitet einen Vorschlag. Können sich                diesen Gelegenheit zur Überprüfung der Zustän-\ndie Mitglieder des Kooperationsausschusses                   digkeit zum Erlass der Weisungen zu geben. Be-\nnicht auf einen Vorschlag verständigen oder kann             steht die Meinungsverschiedenheit danach fort,\nin der Trägerversammlung trotz Vorschlags keine              kann der Geschäftsführer den Kooperationsaus-\nEinigung erzielt werden, wird der Geschäftsführer            schuss anrufen.\nvon der Agentur für Arbeit und dem kommunalen\nTräger abwechselnd jeweils für zweieinhalb Jahre                (2) Der Kooperationsausschuss entscheidet\nbestimmt. Die erstmalige Bestimmung erfolgt                  nach Anhörung der Träger und des Geschäfts-\ndurch die Agentur für Arbeit; abweichend davon               führers durch Beschluss mit Stimmenmehrheit.\nerfolgt die erstmalige Bestimmung durch den                  Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme\nkommunalen Träger, wenn die Agentur für Arbeit               des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Ausschus-\nerstmalig den Vorsitzenden der Träger-                       ses sind vom Vorsitzenden schriftlich niederzule-\nversammlung bestimmt hat. Der Geschäftsführer                gen. Der Vorsitzende teilt den Trägern, der Trä-\nkann auf Beschluss der Trägerversammlung vor-                gerversammlung sowie dem Geschäftsführer die\nzeitig abberufen werden. Bis zur Bestellung eines            Beschlüsse mit.\nneuen Geschäftsführers führt er die Geschäfte                   (3) Die Entscheidung des Kooperationsaus-\nder gemeinsamen Einrichtung kommissarisch.                   schusses bindet die Träger. Soweit nach anderen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2010           1119\nVorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er                (3) Die Rechtsstellung der Beamten bleibt un-\ndurch die Anrufung des Kooperationsausschus-                berührt. Ihnen ist eine ihrem Amt entsprechende\nses nicht ausgeschlossen.                                   Tätigkeit zu übertragen.\n(4) Die mit der Bundesagentur, dem kommu-\n§ 44f                                 nalen Träger oder einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1\nBewirtschaftung von Bundesmitteln                    herangezogenen Gemeinde oder einem Gemein-\n(1) Die Bundesagentur überträgt der gemein-              deverband bestehenden Arbeitsverhältnisse blei-\nsamen Einrichtung die Bewirtschaftung von                   ben unberührt. Werden einem Arbeitnehmer auf\nHaushaltsmitteln des Bundes, die sie im Rahmen              Grund der Zuweisung Tätigkeiten übertragen,\nvon § 46 bewirtschaftet. Für die Übertragung und            die einer niedrigeren Entgeltgruppe oder Tätig-\ndie Bewirtschaftung gelten die haushaltsrechtli-            keitsebene zuzuordnen sind, bestimmt sich die\nchen Bestimmungen des Bundes.                               Eingruppierung nach der vorherigen Tätigkeit.\n(2) Zur Bewirtschaftung der Haushaltsmittel                 (5) Die Zuweisung kann\ndes Bundes bestellt der Geschäftsführer einen               1. aus dienstlichen Gründen mit einer Frist von\nBeauftragten für den Haushalt. Der Geschäfts-                   drei Monaten,\nführer und die Trägerversammlung haben den                  2. auf Verlangen des Beamten oder Arbeitneh-\nBeauftragten für den Haushalt an allen Maßnah-                  mers aus wichtigem Grund jederzeit\nmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen.\nbeendet werden. Der Geschäftsführer kann der\n(3) Die Bundesagentur hat die Übertragung\nBeendigung nach Nummer 2 aus zwingendem\nder Bewirtschaftung zu widerrufen, wenn die ge-\ndienstlichem Grund widersprechen.\nmeinsame Einrichtung bei der Bewirtschaftung\nwiederholt oder erheblich gegen Rechts- oder\n§ 44h\nVerwaltungsvorschriften verstoßen hat und durch\ndie Bestellung eines anderen Beauftragten für                               Personalvertretung\nden Haushalt keine Abhilfe zu erwarten ist.                    (1) In den gemeinsamen Einrichtungen wird\n(4) Näheres zur Übertragung und Durchfüh-                eine Personalvertretung gebildet. Die Regelun-\nrung der Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln               gen des Bundespersonalvertretungsgesetzes\ndes Bundes kann zwischen der Bundesagentur                  gelten entsprechend.\nund der gemeinsamen Einrichtung vereinbart                     (2) Die Beamten und Arbeitnehmer in der ge-\nwerden. Der kommunale Träger kann die                       meinsamen Einrichtung besitzen für den Zeit-\ngemeinsame Einrichtung auch mit der Bewirt-                 raum, für den ihnen Tätigkeiten in der gemeinsa-\nschaftung von kommunalen Haushaltsmitteln be-               men Einrichtung zugewiesen worden sind, ein\nauftragen.                                                  aktives und passives Wahlrecht zu der Personal-\n(5) Auf Beschluss der Trägerversammlung                  vertretung.\nkann die Befugnis nach Absatz 1 auf die Bundes-                (3) Der Personalvertretung der gemeinsamen\nagentur zurückübertragen werden.                            Einrichtung stehen alle Rechte entsprechend\nden Regelungen des Bundespersonalvertre-\n§ 44g                                 tungsgesetzes zu, soweit der Trägerversamm-\nZuweisung von Tätigkeiten                        lung oder dem Geschäftsführer Entscheidungs-\nbei der gemeinsamen Einrichtung                     befugnisse in personalrechtlichen, personalwirt-\n(1) Beamten und Arbeitnehmern der Träger                 schaftlichen, sozialen oder die Ordnung der\nund der nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezoge-               Dienststelle betreffenden Angelegenheiten zuste-\nnen Gemeinden und Gemeindeverbände, die bis                 hen.\nzum 31. Dezember 2010 in einer Arbeitsgemein-                  (4) Zur Erörterung und Abstimmung gemein-\nschaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember               samer personalvertretungsrechtlich relevanter\n2010 geltenden Fassung Aufgaben nach diesem                 Angelegenheiten wird eine Arbeitsgruppe der\nBuch durchgeführt haben, werden mit Wirkung                 Vorsitzenden der Personalvertretungen der\nzum 1. Januar 2011 Tätigkeiten bei der gemein-              gemeinsamen Einrichtungen eingerichtet. Die Ar-\nsamen Einrichtung, die die Aufgaben der Arbeits-            beitsgruppe hält bis zu zwei Sitzungen im Jahr\ngemeinschaft weiterführt, für die Dauer von fünf            ab. Sie beschließt mit der Mehrheit der Stimmen\nJahren zugewiesen. Wenn keine Arbeitsgemein-                ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung, die\nschaften nach § 44b in der bis zum 31. Dezember             Regelungen über den Vorsitz, das Verfahren zur\n2010 geltenden Fassung eingerichtet waren, wer-             internen Willensbildung und zur Beschlussfas-\nden Beamten und Arbeitnehmern, die am 31. De-               sung enthalten muss. Die Arbeitsgruppe kann\nzember 2010 die Aufgaben dieses Buches in                   Stellungnahmen zu Maßnahmen der Träger, die\nAgenturen für Arbeit und Kommunen durchge-                  Einfluss auf die Arbeitsbedingungen aller Arbeit-\nführt haben, mit Wirkung zum 1. Januar 2011                 nehmer und Beamten in den gemeinsamen Ein-\nfür die Dauer von fünf Jahren Tätigkeiten bei der           richtungen haben können, an die zuständigen\ngemeinsamen Einrichtung zugewiesen.                         Träger abgeben.\n(2) Spätere Zuweisungen erfolgen im Einzelfall              (5) Die Rechte der Personalvertretungen der\nmit Zustimmung des Geschäftsführers der ge-                 abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber blei-\nmeinsamen Einrichtung nach den tarif- und be-               ben unberührt, soweit die Entscheidungsbefug-\namtenrechtlichen Regelungen.                                nisse bei den Trägern verbleiben.","1120           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2010\n§ 44i                                satz 3 ein Weisungsrecht gegenüber den ge-\nSchwerbehindertenvertretung;                     meinsamen Einrichtungen zusteht. Das Bundes-\nJugend- und Auszubildendenvertretung                   ministerium für Arbeit und Soziales kann der\nBundesagentur Weisungen erteilen und sie an\nAuf die Schwerbehindertenvertretung und                   seine Auffassung binden; es kann organisatori-\nJugend- und Auszubildendenvertretung ist                      sche Maßnahmen zur Wahrung der Interessen\n§ 44h entsprechend anzuwenden.                                des Bundes an der Umsetzung der Grundsiche-\nrung für Arbeitsuchende treffen.\n§ 44j\n(2) Die zuständigen Landesbehörden führen\nGleichstellungsbeauftragte                      die Aufsicht über die kommunalen Träger, soweit\nIn der gemeinsamen Einrichtung wird eine                  diesen nach § 44b Absatz 3 ein Weisungsrecht\nGleichstellungsbeauftragte bestellt. Das Bundes-              gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen zu-\ngleichstellungsgesetz gilt entsprechend. Der                  steht. Im Übrigen bleiben landesrechtliche Rege-\nGleichstellungsbeauftragten stehen die Rechte                 lungen unberührt.\nentsprechend den Regelungen des Bundes-                          (3) Im Aufgabenbereich der Trägerversamm-\ngleichstellungsgesetzes zu, soweit die Träger-                lung führt das Bundesministerium für Arbeit und\nversammlung und die Geschäftsführer entschei-                 Soziales die Rechtsaufsicht über die gemeinsa-\ndungsbefugt sind.                                             men Einrichtungen im Einvernehmen mit der zu-\nständigen obersten Landesbehörde. Kann ein\n§ 44k                                Einvernehmen nicht hergestellt werden, gibt der\nStellenbewirtschaftung                        Kooperationsausschuss eine Empfehlung ab.\nVon der Empfehlung kann das Bundesministe-\n(1) Mit der Zuweisung von Tätigkeiten nach\nrium für Arbeit und Soziales nur aus wichtigem\n§ 44g Absatz 1 und 2 übertragen die Träger der\nGrund abweichen. Im Übrigen ist der Koopera-\ngemeinsamen Einrichtung die entsprechenden\ntionsausschuss bei Aufsichtsmaßnahmen zu\nPlanstellen und Stellen sowie Ermächtigungen\nunterrichten.\nfür die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit be-\nfristeten Arbeitsverträgen zur Bewirtschaftung.                  (4) Das Bundesministerium für Arbeit und So-\nziales kann durch Rechtsverordnung ohne Zu-\n(2) Der von der Trägerversammlung aufzustel-\nstimmung des Bundesrates die Wahrnehmung\nlende Stellenplan bedarf der Genehmigung der\nseiner Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3 auf\nTräger. Bei Aufstellung und Bewirtschaftung des\neine Bundesoberbehörde übertragen.\nStellenplanes unterliegt die gemeinsame Einrich-\ntung den Weisungen der Träger.“                                  (5) Die aufsichtführenden Stellen sind berech-\ntigt, die Wahrnehmung der Aufgaben bei den ge-\n11.  § 45 wird aufgehoben.\nmeinsamen Einrichtungen zu prüfen.\n12.  § 46 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Arbeits-                                         § 48\ngemeinschaften“ durch die Wörter „gemein-                                  Aufsicht über die\nsamen Einrichtungen“ ersetzt.                                     zugelassenen kommunalen Träger\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                              (1) Die Aufsicht über die zugelassenen kom-\n„(3) Der Anteil des Bundes an den Gesamt-             munalen Träger obliegt den zuständigen Landes-\nverwaltungskosten der gemeinsamen Einrich-               behörden.\ntungen beträgt 87,4 Prozent. Durch Rechts-                  (2) Die Rechtsaufsicht über die obersten\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                Landesbehörden übt die Bundesregierung aus,\nkann das Bundesministerium für Arbeit und                soweit die zugelassenen kommunalen Träger\nSoziales im Einvernehmen mit dem Bundes-                 Aufgaben anstelle der Bundesagentur erfüllen.\nministerium der Finanzen festlegen, nach wel-            Zu diesem Zweck kann die Bundesregierung mit\nchen Maßstäben                                           Zustimmung des Bundesrates allgemeine\n1. kommunale Träger die Aufwendungen der                 Verwaltungsvorschriften      zu     grundsätzlichen\nGrundsicherung für Arbeitsuchende bei                 Rechtsfragen der Leistungserbringung erlassen.\nder Bundesagentur abrechnen, soweit sie               Die Bundesregierung kann die Ausübung der\nAufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Num-                Rechtsaufsicht auf das Bundesministerium für\nmer 1 wahrnehmen,                                     Arbeit und Soziales übertragen.\n2. die Gesamtverwaltungskosten, die der Be-                 (3) Das Bundesministerium für Arbeit und\nrechnung des Finanzierungsanteils nach                Soziales kann allgemeine Verwaltungsvorschrif-\nSatz 1 zugrunde liegen, zu bestimmen                  ten für die Abrechnung der Aufwendungen der\nsind.“                                                Grundsicherung für Arbeitsuchende erlassen.“\n13.  Die §§ 47 und 48 werden wie folgt gefasst:              14.   Nach § 48 werden folgende §§ 48a und 48b ein-\n„§ 47                                gefügt:\nAufsicht                                                     „§ 48a\n(1) Das Bundesministerium für Arbeit und So-                        Vergleich der Leistungsfähigkeit\nziales führt die Rechts- und Fachaufsicht über                   (1) Zur Feststellung und Förderung der\ndie Bundesagentur, soweit dieser nach § 44b Ab-               Leistungsfähigkeit der örtlichen Aufgabenwahr-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2010              1121\nnehmung der Träger der Grundsicherung für              15.   In § 49 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ar-\nArbeitsuchende erstellt das Bundesministerium                beitsgemeinschaften nach § 44b“ durch die Wör-\nfür Arbeit und Soziales auf der Grundlage der                ter „gemeinsamen Einrichtungen“ ersetzt.\nKennzahlen nach § 51b Absatz 3 Nummer 3                16.   Die Überschrift zu Kapitel 6 wird wie folgt ge-\nKennzahlenvergleiche und veröffentlicht die Er-              fasst:\ngebnisse vierteljährlich.\n„Kapitel 6\n(2) Das Bundesministerium für Arbeit und\nDatenerhebung,\nSoziales wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\n-verarbeitung und -nutzung,\nnung mit Zustimmung des Bundesrates die für\ndatenschutzrechtliche Verantwortung“.\ndie Vergleiche erforderlichen Kennzahlen sowie\ndas Verfahren zu deren Weiterentwicklung und           17.   § 50 wird wie folgt geändert:\ndie Form der Veröffentlichung der Ergebnisse                 a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „die\nfestzulegen.                                                    zugelassenen kommunalen Träger,“ die Wör-\nter „gemeinsame Einrichtungen,“ eingefügt.\n§ 48b                                b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 4\nZielvereinbarungen                             ersetzt:\n(1) Zur Erreichung der Ziele nach diesem Buch                    „(2) Die gemeinsame Einrichtung ist verant-\nschließen                                                       wortliche Stelle für die Erhebung, Verarbeitung\nund Nutzung von Sozialdaten nach § 67 Ab-\n1. das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-                  satz 9 des Zehnten Buches sowie Stelle im\nles im Einvernehmen mit dem Bundesministe-                  Sinne des § 35 Absatz 1 des Ersten Buches.\nrium der Finanzen mit der Bundesagentur,\n(3) Die gemeinsame Einrichtung nutzt zur\n2. die Bundesagentur und die kommunalen                         Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundes-\nTräger mit den Geschäftsführern der gemein-                 agentur zentral verwaltete Verfahren der Infor-\nsamen Einrichtungen,                                        mationstechnik. Sie ist verpflichtet, auf einen\n3. das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-                  auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen\nles mit der zuständigen Landesbehörde sowie                 zentralen Datenbestand zuzugreifen. Verant-\nwortliche Stelle für die zentral verwalteten Ver-\n4. die zuständige Landesbehörde mit den zuge-                   fahren der Informationstechnik nach § 67 Ab-\nlassenen kommunalen Trägern                                 satz 9 des Zehnten Buches ist die Bundes-\nVereinbarungen ab. Die Vereinbarungen nach                      agentur.\nSatz 1 Nummer 2 bis 4 umfassen alle Leistungen                      (4) Die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbei-\ndieses Buches. Die Beratungen über die Verein-                  tung und Nutzung von personenbezogenen\nbarung nach Satz 1 Nummer 3 führen die                          Sozialdaten durch die gemeinsame Einrich-\nKooperationsausschüsse nach § 18b. Im Bund-                     tung richtet sich nach dem Datenschutzrecht\nLänder-Ausschuss nach § 18c wird für die                        des Bundes, soweit nicht in diesem Buch und\nVereinbarung nach Satz 1 Nummer 3 über                          im Zweiten Kapitel des Zehnten Buches vor-\neinheitliche Grundlagen beraten.                                rangige Regelungen getroffen sind. Der An-\nspruch auf Zugang zu amtlichen Informatio-\n(2) Die Vereinbarungen werden nach Be-\nnen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung\nschlussfassung des Bundestages über das jähr-\nrichtet sich nach dem Informationsfreiheits-\nliche Haushaltsgesetz abgeschlossen.\ngesetz des Bundes. Die Datenschutzkontrolle\n(3) Die Vereinbarungen umfassen insbeson-                    und die Kontrolle der Einhaltung der Vorschrif-\ndere die Ziele der Verringerung der Hilfebedürf-                ten über die Informationsfreiheit bei der ge-\ntigkeit, Verbesserung der Integration in Erwerbs-               meinsamen Einrichtung sowie für die zentra-\ntätigkeit und Vermeidung von langfristigem Leis-                len Verfahren der Informationstechnik oblie-\ntungsbezug.                                                     gen nach § 24 des Bundesdatenschutzgeset-\nzes dem Bundesbeauftragten für den Daten-\n(4) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1\nschutz und die Informationsfreiheit.“\nNummer 4 sollen sich an den Vereinbarungen\nnach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 orientieren.             18.   In § 51a Satz 2 wird die Angabe „Abs. 4“ durch\ndie Angabe „Absatz 3“ ersetzt.\n(5) Für den Abschluss der Vereinbarungen und\ndie Nachhaltung der Zielerreichung sind die Da-        19.   § 51b wird wie folgt geändert:\nten nach § 51b und die Kennzahlen nach § 48a                 a) Die Absätze 1 bis 4 werden durch folgende\nAbsatz 2 maßgeblich.                                            Absätze 1 bis 3 ersetzt:\n(6) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1                      „(1) Die zuständigen Träger der Grund-\nNummer 1 können                                                 sicherung für Arbeitsuchende erheben laufend\ndie für die Durchführung der Grundsicherung\n1. erforderliche Genehmigungen oder Zustim-\nfür Arbeitsuchende erforderlichen Daten. Das\nmungen des Bundesministeriums für Arbeit\nBundesministerium für Arbeit und Soziales\nund Soziales ersetzen,\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit\n2. die Selbstbewirtschaftung von Haushaltsmit-                  Zustimmung des Bundesrates die nach Satz 1\nteln für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit             zu erhebenden Daten, die zur Nutzung für die\nsowie für Verwaltungskosten zulassen.“                      in Absatz 3 genannten Zwecke erforderlich","1122           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2010\nsind, einschließlich des Verfahrens zu deren              ten Buches gilt entsprechend. Die Bundeskasse\nWeiterentwicklung festzulegen.                            trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Geset-\n(2) Die kommunalen Träger und die zuge-                zes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen\nlassenen kommunalen Träger übermitteln der                Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne\nBundesagentur die Daten nach Absatz 1 unter               des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ord-\nAngabe eines eindeutigen Identifikations-                 nungswidrigkeiten.“\nmerkmals, personenbezogene Datensätze un-           23.   65c wird aufgehoben.\nter Angabe der Kundennummer sowie der\nNummer der Bedarfsgemeinschaft nach § 51a.          24.   Nach § 74 wird folgender § 75 eingefügt:\n(3) Die nach den Absätzen 1 und 2                                             „§ 75\nerhobenen und an die Bundesagentur über-                                      Gesetz zur\nmittelten Daten dürfen nur – unbeschadet auf                               Weiterentwicklung\nsonstiger gesetzlicher Grundlagen be-                             der Organisation der Grundsiche-\nstehender Mitteilungspflichten – für folgende                 rung für Arbeitsuchende – Anwendbarkeit\nZwecke verarbeitet und genutzt werden:                      des § 6a Absatz 7, des § 44d und des § 51b\n1. die zukünftige Gewährung von Leistungen                   (1) § 51b Absatz 1 bis 3a in der bis zum\nnach diesem und dem Dritten Buch an die               10. August 2010 geltenden Fassung ist anstelle\nvon den Erhebungen betroffenen Perso-                 des § 51b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 weiterhin\nnen,                                                  anzuwenden, solange das Bundesministerium für\n2. Überprüfungen der Träger der Grundsiche-               Arbeit und Soziales keine Rechtsverordnung\nrung für Arbeitsuchende auf korrekte und              nach § 51b Absatz 1 Satz 2 erlassen hat.\nwirtschaftliche Leistungserbringung,\n(2) Abweichend von § 6a Absatz 7 Satz 3 kann\n3. die Erstellung von Statistiken, Kennzahlen             der Antrag nach § 6a Absatz 7 Satz 1 im Jahr\nfür die Zwecke nach § 48a Absatz 2 und                2010 bis zum 1. September mit Wirkung zum\n§ 48b Absatz 5, Eingliederungsbilanzen                1. Januar 2011 gestellt werden.\nund Controllingberichten durch die Bun-\ndesagentur, der laufenden Berichterstat-                 (3) Der Geschäftsführer einer Arbeitsgemein-\ntung und der Wirkungsforschung nach                   schaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember\nden §§ 53 bis 55,                                     2010 geltenden Fassung nimmt die Aufgaben der\nGeschäftsführung in der gemeinsamen Einrich-\n4. die Durchführung des automatisierten                   tung bis zum Ablauf der laufenden Amtsperiode\nDatenabgleichs nach § 52,                             nach § 44d Absatz 2 dieses Buches in der bis\n5. die Bekämpfung         von   Leistungsmiss-            zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung\nbrauch.“                                              wahr. § 44d Absatz 2 Satz 7 bleibt unberührt. En-\nb) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und in                det die Amtsperiode des Geschäftsführers einer\nSatz 1 werden die Wörter „Absätzen 1 bis 3“               Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum\ndurch die Wörter „Absätzen 1 und 2“ ersetzt.              31. Dezember 2010 geltenden Fassung vor Bil-\ndung der gemeinsamen Einrichtung oder läuft\n20.  § 51c wird aufgehoben.                                        seine Amtsperiode nach Satz 1 ab, bevor die Trä-\n21.  § 55 wird wie folgt geändert:                                 gerversammlung nach § 44c Absatz 2 Satz 2\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                Nummer 1 einen neuen Geschäftsführer bestellt\nhat, bestimmt die Anstellungskörperschaft des\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nbisherigen Geschäftsführers einen kommissari-\n„(2) Das Bundesministerium für Arbeit und              schen Geschäftsführer, der die Geschäfte führt,\nSoziales untersucht vergleichend die Wirkung              bis die Trägerversammlung einen Geschäftsfüh-\nder örtlichen Aufgabenwahrnehmung durch                   rer bestellt hat.“\ndie Träger der Grundsicherung.“\n25.   Nach § 75 wird folgender § 76 eingefügt:\n22.  § 64 Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2\nund 3 ersetzt:                                                                       „§ 76\n„(2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36                                     Gesetz zur\nAbsatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-                             Weiterentwicklung der Organisation\nnungswidrigkeiten sind in den Fällen                               der Grundsicherung für Arbeitsuchende\n1. des § 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 die ge-                      (1) Abweichend von § 44b Absatz 1 können\nmeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zu-               die Aufgaben nach diesem Buch bis zum 31. De-\ngelassene kommunale Träger,                               zember 2011 getrennt wahrgenommen werden,\n2. des § 63 Absatz 1 Nummer 6                                 wenn am 31. März 2010 in dem Bereich eines\nkommunalen Trägers keine Arbeitsgemeinschaft\na) die gemeinsame Einrichtung oder der nach\nnach § 44b bestanden hat.\n§ 6a zugelassene kommunale Träger sowie\nb) die Behörden der Zollverwaltung                           (2) Nimmt im Gebiet eines kommunalen Trä-\ngers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mehr\njeweils für ihren Geschäftsbereich.                       als eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der\n(3) Soweit die gemeinsame Einrichtung Ver-                 bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung\nwaltungsbehörde nach Absatz 2 ist, fließen die                die Aufgaben nach diesem Buch wahr, kann in-\nGeldbußen in die Bundeskasse. § 66 des Zehn-                  soweit abweichend von § 44b Absatz 1 Satz 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2010               1123\nmehr als eine gemeinsame Einrichtung gebildet            (1a) Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetz-\nwerden.                                               liche Rentenversicherung – in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754,\n(3) Bei Wechsel der Trägerschaft oder der Or-\n1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes\nganisationsform tritt der zuständige Träger oder\nvom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) geändert worden\ndie zuständige Organisationsform an die Stelle\nist, wird wie folgt geändert:\ndes bisherigen Trägers oder der bisherigen Orga-\nnisationsform; dies gilt auch für laufende Verwal-    1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ntungs- und Gerichtsverfahren. Die Träger teilen           a) Die Angabe zu § 109a wird wie folgt gefasst:\nsich alle Tatsachen mit, die zur Vorbereitung ei-\n„§ 109a Hilfen in Angelegenheiten der Grund-\nnes Wechsels der Organisationsform erforderlich\nsicherung“.\nsind. Sie sollen sich auch die zu diesem Zweck\nerforderlichen Sozialdaten in automatisierter und         b) Die Angabe zu § 224b wird wie folgt gefasst:\nstandardisierter Form übermitteln.                            „§ 224b Erstattung für Begutachtung in Angele-\n(4) Besteht in einer Arbeitsgemeinschaft nach                        genheiten der Grundsicherung“.\n§ 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 gelten-        2. § 109a wird wie folgt geändert:\nden Fassung ein Personal- oder Betriebsrat,               a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nnimmt dieser ab dem Zeitpunkt, zu dem Beamten\n„§ 109a\nund Arbeitnehmern in einer gemeinsamen Ein-\nrichtung Tätigkeiten zugewiesen werden, die Auf-               Hilfen in Angelegenheiten der Grundsicherung“.\ngaben der Personalvertretung als Übergangsper-            b) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 durch fol-\nsonalrat bis zur Konstituierung einer neuen Per-              genden Satz ersetzt:\nsonalvertretung nach den Regelungen des Bun-\n„Ergibt die Prüfung, dass keine volle Erwerbs-\ndespersonalvertretungsgesetzes wahr, längstens\nminderung vorliegt, ist ergänzend eine gutachter-\njedoch bis zum 30. Juni 2012. Satz 1 gilt entspre-\nliche Stellungnahme abzugeben, ob hilfebedürf-\nchend für die Jugend- und Auszubildendenver-\ntige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet\ntretung sowie die Schwerbehindertenvertretung.\nhaben, erwerbsfähig im Sinne des § 8 des Zwei-\n(5) Bestehen in einer Arbeitsgemeinschaft                  ten Buches sind.“\nnach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010               c) Die folgenden Absätze 3 bis 5 werden angefügt:\ngeltenden Fassung Dienst- oder Betriebsverein-\nbarungen, gelten diese bis zu einer Neuregelung                  „(3) Die Träger der Rentenversicherung geben\nfür die jeweilige gemeinsame Einrichtung als                  nach § 44a Absatz 1 Satz 5 des Zweiten Buches\nDienstvereinbarungen fort, längstens jedoch bis               eine gutachterliche Stellungnahme ab, ob hilfebe-\nzum 30. Juni 2012.“                                           dürftige Personen, die das 15. Lebensjahr vollen-\ndet haben, erwerbsfähig im Sinne des § 8 des\nZweiten Buches sind. Ergibt die gutachterliche\nArtikel 2\nStellungnahme, dass Personen, die das 18. Le-\nÄnderung weiterer Vorschriften                           bensjahr vollendet haben, unabhängig von der je-\n(1) Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsför-                 weiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert\nderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,                   im Sinne des § 43 Absatz 2 Satz 2 sind, ist ergän-\nBGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des                 zend zu prüfen, ob es unwahrscheinlich ist, dass\nGesetzes vom 14. April 2010 (BGBl. I S. 410) geändert                 die volle Erwerbsminderung behoben werden\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                  kann.\n(4) Zuständig für die Prüfung und Entschei-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9a wie\ndung nach Absatz 2 und die Erstellung der\nfolgt gefasst:\ngutachterlichen Stellungnahme nach Absatz 3 ist\n„§ 9a Zusammenarbeit mit den für die Wahrneh-                     1. bei Versicherten der Träger der Rentenver-\nmung der Aufgaben der Grundsicherung für                      sicherung, der für die Erbringung von Leistun-\nArbeitsuchende zuständigen gemeinsamen                        gen an den Versicherten zuständig ist,\nEinrichtungen und zugelassenen kommuna-\nlen Trägern“.                                             2. bei sonstigen Personen der Regionalträger,\nder für den Sitz des Trägers der Sozialhilfe\n2. § 9a wird wie folgt geändert:                                          oder der Agentur für Arbeit örtlich zuständig\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                            ist.\n„§ 9a                                     (5) Die kommunalen Spitzenverbände, die\nBundesagentur für Arbeit und die Deutsche Ren-\nZusammenarbeit mit den                           tenversicherung Bund können Vereinbarungen\nfür die Wahrnehmung der Aufgaben                       über das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3\nder Grundsicherung für Arbeitsuchende                    schließen.“\nzuständigen gemeinsamen Einrichtungen\n3. § 224b wird wie folgt gefasst:\nund zugelassenen kommunalen Trägern“.\n„§ 224b\nb) In Satz 1 werden die Wörter „Agenturen für Ar-\nbeit, zugelassenen kommunalen Trägern und Ar-                           Erstattung für Begutachtung in\nbeitsgemeinschaften“ durch die Wörter „gemein-                       Angelegenheiten der Grundsicherung\nsamen Einrichtungen und zugelassenen kommu-                   (1) Der Bund erstattet der Deutschen Renten-\nnalen Trägern“ ersetzt.                                    versicherung Bund zum 1. Mai eines Jahres, erst-","1124            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2010\nmals zum 1. Mai 2010, die Kosten und Auslagen, die            cken. Die Entscheidung des Trägers der Rentenver-\nden Trägern der Rentenversicherung durch die                  sicherung ist für den ersuchenden Träger der Sozial-\nWahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 109a Absatz 2               hilfe bindend; dies gilt auch für eine Entscheidung\nfür das vorangegangene Jahr entstanden sind. Das              des Trägers der Rentenversicherung nach § 109a\nBundesministerium für Arbeit und Soziales, das                Absatz 3 des Sechsten Buches. Eines Ersuchens\nBundesministerium der Finanzen und die Deutsche               nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn\nRentenversicherung Bund vereinbaren aufwandsge-               1. ein Träger der Rentenversicherung bereits die\nrechte Pauschalbeträge für die nach § 109a Absatz 2               Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 im Rahmen\nje Fall entstehenden Kosten und Auslagen.                         eines Antrags auf eine Rente wegen Erwerbsmin-\n(2) Für Kosten und Auslagen durch die Wahrneh-                 derung festgestellt hat oder\nmung der Aufgaben nach § 109a Absatz 3 gilt Ab-               2. ein Träger der Rentenversicherung bereits nach\nsatz 1 entsprechend.                                              § 109a Absatz 2 und 3 des Sechsten Buches eine\n(3) Das Bundesversicherungsamt führt die                       gutachterliche Stellungnahme abgeben hat oder\nAbrechnung nach den Absätzen 1 und 2 durch. Die               3. der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte\nDeutsche Rentenversicherung Bund übermittelt dem                  Menschen über die Aufnahme in eine Werkstatt\nBundesversicherungsamt bis zum 1. März eines                      oder Einrichtung eine Stellungnahme nach Maß-\nJahres, erstmals zum 1. März 2010, die Zahl der                   gabe der §§ 2 und 3 der Werkstättenverordnung\nFälle des vorangegangenen Jahres. Die Aufteilung                  abgegeben hat und der Leistungsberechtigte\ndes Erstattungsbetrages auf die Träger der Renten-                kraft Gesetzes nach § 43 Absatz 2 Satz 3 Num-\nversicherung erfolgt durch die Deutsche Rentenver-                mer 1 des Sechsten Buches als voll erwerbsge-\nsicherung Bund. Für die Träger der allgemeinen                    mindert gilt.\nRentenversicherung erfolgt sie buchhalterisch.“\nDie kommunalen Spitzenverbände und die Deutsche\n(2) § 6a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Re-             Rentenversicherung Bund können Vereinbarungen\nhabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Arti-           über das Verfahren schließen.“\nkel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046,\n(4) In § 85 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des So-\n1047), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nzialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-\n30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, wird\nchung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das\nwie folgt geändert:\nzuletzt durch Artikel 9 Absatz 6 des Gesetzes vom\n1. In Satz 2 wird das Wort „Arbeitsgemeinschaft“ durch        30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird\ndie Wörter „gemeinsamen Einrichtung“ ersetzt.             die Angabe „§ 44b Abs. 3 Satz 3“ durch die Wörter\n2. In den Sätzen 3 und 4 wird das Wort „Arbeitsge-            „§ 44b Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.\nmeinschaft“ jeweils durch die Wörter „gemeinsame             (5) In § 4 Nummer 15 des Umsatzsteuergesetzes in\nEinrichtung“ ersetzt.                                     der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar\n(3) Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –      2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 6 des\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I        Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert\nS. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes      worden ist, wird das Wort „Arbeitsgemeinschaften“\nvom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden           durch die Wörter „gemeinsamen Einrichtungen“ ersetzt.\nist, wird wie folgt geändert:                                    (6) Die Einigungsstellen-Verfahrensverordnung vom\n1. § 21 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                        23. November 2004 (BGBl. I S. 2916), die durch Arti-\nkel 13 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706)\n„Bestehen über die Zuständigkeit zwischen den be-         geändert worden ist, wird aufgehoben.\nteiligten Leistungsträgern unterschiedliche Auffas-\nsungen, so ist der zuständige Träger der Sozialhilfe         (7) Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A\nfür die Leistungsberechtigung nach dem Dritten oder       und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung\nVierten Kapitel an die Feststellung einer vollen          der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I\nErwerbsminderung im Sinne des § 43 Absatz 2               S. 1434), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes\nSatz 2 des Sechsten Buches und nach Abschluss             vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) geändert worden\ndes Widerspruchsverfahrens an die Entscheidung            ist, wird wie folgt geändert:\nder Agentur für Arbeit zur Erwerbsfähigkeit nach          1. Die Besoldungsgruppe A 13 wird wie folgt geändert:\n§ 44a Absatz 1 des Zweiten Buches gebunden.“                  a) Nach der Amtsbezeichnung „Erster Polizeihaupt-\n2. § 45 wird wie folgt gefasst:                                       kommissar“ wird die Amtsbezeichnung „Ge-\nschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung\n„§ 45\n(Jobcenter)“ mit dem Fußnotenhinweis „22)“ ein-\nFeststellung der                                gefügt.\ndauerhaften vollen Erwerbsminderung\nb) Folgende Fußnote „22)“ wird angefügt:\nDer zuständige Träger der Sozialhilfe ersucht den\n„22) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15, A 16,\nnach § 109a Absatz 2 des Sechsten Buches zustän-                       B 2, B 3.“\ndigen Träger der Rentenversicherung, die medi-\nzinischen Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 zu            2. Die Besoldungsgruppe A 14 wird wie folgt geändert:\nprüfen, wenn es auf Grund der Angaben und Nach-               a) Nach der Amtsbezeichnung „Chefarzt“ mit dem\nweise des Leistungsberechtigten als wahrscheinlich                Fußnotenhinweis „2)“ wird die Amtsbezeichnung\nerscheint, dass diese erfüllt sind und das zu berück-             „Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung\nsichtigende Einkommen und Vermögen nicht aus-                     (Jobcenter)“ mit dem Fußnotenhinweis „10)“ ein-\nreicht, um den Lebensunterhalt vollständig zu de-                 gefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2010                            1125\nb) Folgende Fußnote „10)“ wird angefügt:                                 schungsbereich als Leiter einer Abteilung, eines\n„10) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 15, A 16,          Fachbereichs, eines Instituts sowie einer großen\nB 2, B 3.“                                                       oder bedeutenden Gruppe (Unterabteilung) oder\neines großen oder bedeutenden Laboratoriums,\n3. Die Besoldungsgruppe A 15 wird wie folgt geändert:\nsoweit sein Leiter nicht einem Unterabteilungslei-\na) Nach der Amtsbezeichnung „Gesandter“ mit dem                          ter oder Gruppenleiter unmittelbar unterstellt\nFußnotenhinweis „11)“ wird die Amtsbezeichnung                        ist –“ wird die Amtsbezeichnung „Geschäftsführer\n„Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung                        einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)“ mit\n(Jobcenter)“ mit dem Fußnotenhinweis „12)“ ein-                       dem Fußnotenhinweis „11)“ eingefügt.\ngefügt.\nb) Folgende Fußnote „11)“ wird angefügt:\nb) Folgende Fußnote „12)“ wird angefügt:\n„11) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15,\n„12) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 16,               A 16, B 3.“\nB 2, B 3.“\n6. Die Besoldungsgruppe B 3 wird wie folgt geändert:\n4. Die Besoldungsgruppe A 16 wird wie folgt geändert:\na) Nach der Amtsbezeichnung „Gesandter“ mit dem\na) Nach der Amtsbezeichnung „Gesandter“ mit dem\nFußnotenhinweis „9)“ wird die Amtsbezeichnung\nFußnotenhinweis „9)“ wird die Amtsbezeichnung\n„Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung\n„Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung\n(Jobcenter)“ mit dem Fußnotenhinweis „26)“ ein-\n(Jobcenter)“ mit dem Fußnotenhinweis „15)“ ein-\ngefügt.\ngefügt.\nb) Folgende Fußnote „15)“ wird angefügt:                             b) Folgende Fußnote „26)“ wird angefügt:\n„ ) Soweit\n15\nnicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15,          „26) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15,\nB 2, B 3.“                                                            A 16, B 2.“\n5. Die Besoldungsgruppe B 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 3\na) Nach der Amtsbezeichnung „Direktor und Profes-\nsor“ mit dem Zusatz „– als Leiter einer wissen-                                           Inkrafttreten\nschaftlichen Forschungseinrichtung –“ und mit                     Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\ndem Fußnotenhinweis „1)“ und mit dem Zusatz                    1. Januar 2011 in Kraft. Artikel 1 Nummer 1 Buch-\n„– bei einer wissenschaftlichen Forschungsein-                 stabe a, b, i, k, l, m, Nummer 3, 5, 14, 18 bis 21 sowie\nrichtung oder in einem wissenschaftlichen For-                 23 und 24 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 3. August 2010\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen"]}