{"id":"bgbl1-2010-40-9","kind":"bgbl1","year":2010,"number":40,"date":"2010-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/40#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-40-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_40.pdf#page=19","order":9,"title":"Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen  39. BImSchV)","law_date":"2010-08-02T00:00:00Z","page":1065,"pdf_page":19,"num_pages":40,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010                           1065\nNeununddreißigste Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen – 39. BImSchV)\nVom 2. August 2010\nAuf Grund des § 48a Absatz 1 und 3 sowie des § 48b                                               Teil 3\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung                                       Beurteilung der Luftqualität\nder Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I                     § 11 Festlegung von Gebieten und Ballungsräumen\nS. 3830) verordnet die Bundesregierung unter Wahrung                   § 12 Einstufung der Gebiete und Ballungsräume für Schwefel-\nder Rechte des Bundestages:                                                 dioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10\nund PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid\n§ 13 Vorschriften zur Ermittlung von Schwefeldioxid, Stickstoff-\nArtikel 1                                   dioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5),\nBlei, Benzol und Kohlenmonoxid\nNeununddreißigste Verordnung                            § 14 Probenahmestellen zur Messung von Schwefeldioxid,\nzur Durchführung des                                  Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und\nBundes-Immissionsschutzgesetzes                                 PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid\n(Verordnung                              § 15 Indikator für die durchschnittliche PM2,5-Exposition\nüber Luftqualitätsstandards und                          § 16 Referenzmessmethoden für die Beurteilung von Schwefel-\ndioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln\nEmissionshöchstmengen – 39. BImSchV)*)                               (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid\n§ 17 Vorschriften zur Ermittlung von Ozonwerten\nInhaltsübersicht                              § 18 Probenahmestellen zur Messung von Ozonwerten\nTeil 1                               § 19 Referenzmessmethoden für die Beurteilung von Ozonwer-\nten\nAllgemeine Vorschriften                       § 20 Vorschriften zur Ermittlung von Arsen, Kadmium, Nickel und\nBenzo[a]pyren und Quecksilber\n§ 1 Begriffsbestimmungen\nTeil 4\nTeil 2                                                  Kontrolle der Luftqualität\nImmissionswerte                           § 21 Regelungen für die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte\nfür Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel (PM10 und\n§ 2 Immissionsgrenzwerte, Alarmschwelle und kritischer Wert                 PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid\nfür Schwefeldioxid                                             § 22 Anforderungen an Gebiete und Ballungsräume, in denen\n§ 3 Immissionsgrenzwerte und Alarmschwelle für Stickstoff-                  die Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]-\ndioxid (NO2); kritischer Wert für Stickstoffoxide (NOx)             pyren überschritten sind\n§ 4 Immissionsgrenzwerte für Partikel (PM10)                           § 23 Einhaltung von langfristigem Ziel, nationalem Ziel und\nZielwerten\n§ 5 Zielwert, Immissionsgrenzwert, Verpflichtung in Bezug auf\ndie Expositionskonzentration sowie nationales Ziel für die     § 24 Überschreitung von Immissionsgrenzwerten durch Emis-\nReduzierung der Exposition für Partikel (PM2,5)                     sionsbeiträge aus natürlichen Quellen\n§ 6 Immissionsgrenzwert für Blei                                       § 25 Überschreitung von Immissionsgrenzwerten für Partikel\nPM10 auf Grund der Ausbringung von Streusand oder -salz\n§ 7 Immissionsgrenzwert für Benzol                                          auf Straßen im Winterdienst\n§ 8 Immissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid\n§ 26 Erhalten der bestmöglichen Luftqualität\n§ 9 Zielwerte, langfristige Ziele, Informationsschwelle und\nAlarmschwelle für bodennahes Ozon\nTeil 5\n§ 10 Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren\nPläne\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/50/EG      § 27 Luftreinhaltepläne\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über     § 28 Pläne für kurzfristige Maßnahmen\nLuftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, § 29 Maßnahmen bei grenzüberschreitender Luftverschmutzung\nS. 1), der Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Queck-\nsilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in                                Teil 6\nder Luft (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 3) sowie der Richtlinie                              Unterrichtung der\n2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nÖffentlichkeit und Berichtspflichten\n23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für be-\nstimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22).         § 30 Unterrichtung der Öffentlichkeit","1066              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010\n§ 31 Übermittlung von Informationen und Berichten für Schwe-                                    Te i l 1\nfeldioxid, Stickstoffoxide, Partikel PM10, Partikel PM2,5,\nBlei, Benzol, Kohlenmonoxid, Staubinhaltsstoffe und Ozon\n§ 32 Übermittlung von Informationen und Berichten für Arsen,\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n\nKadmium, Nickel und Benzo[a]pyren\nTeil 7                                                             §1\nEmissionshöchstmengen,\nProgramme der Bundesregierung                                         Begriffsbestimmungen\n§ 33 Emissionshöchstmengen, Emissionsinventare und -prog-\nnosen                                                          In dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestim-\n§ 34 Programm der Bundesregierung zur Verminderung der             mungen:\nOzonwerte und zur Einhaltung der Emissionshöchstmen-\ngen\n§ 35 Programme der Bundesregierung zur Einhaltung der Ver-          1. „Alarmschwelle“ ist ein Wert, bei dessen Über-\npflichtung in Bezug auf die PM2,5-Expositionskonzentration       schreitung bei kurzfristiger Exposition ein Risiko\nsowie des nationalen Ziels für die Reduzierung der PM2,5-        für die Gesundheit der Gesamtbevölkerung besteht\nExposition                                                       und unverzüglich Maßnahmen ergriffen werden\nmüssen;\nTeil 8\nGemeinsame Vorschriften                                                            Mikrogramm\n2. „AOT40“, ausgedrückt in                          x Stunden,\nKubikmeter\n§ 36 Zugänglichkeit der Normen                                         ist die über einen vorgegebenen Zeitraum sum-\nmierte Differenz zwischen Ozonwerten über 80 Mi-\nAnlage 1     Datenqualitätsziele                                       krogramm pro Kubikmeter und 80 Mikrogramm pro\nAnlage 2     Festlegung der Anforderungen für die Beurteilung          Kubikmeter unter ausschließlicher Verwendung der\nder Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und\nStickstoffoxide, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei,\ntäglichen Einstundenmittelwerte zwischen 8.00 Uhr\nBenzol und Kohlenmonoxid in der Luft innerhalb            und 20.00 Uhr mitteleuropäischer Zeit (MEZ);\neines Gebiets oder Ballungsraums\nAnlage 3     Beurteilung der Luftqualität und Lage der Probenah-    3. „Arsen“, „Kadmium“, „Nickel“ und „Benzo[a]pyren“\nmestellen für Messungen von Schwefeldioxid, Stick-        bezeichnen den Gesamtgehalt des jeweiligen Ele-\nstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und\nPM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft        ments oder der Verbindung in der PM10-Fraktion;\nAnlage 4     Messungen an Messstationen für den ländlichen\nHintergrund (konzentrationsunabhängig)                 4. „Ballungsraum“ ist ein städtisches Gebiet mit min-\nAnlage 5     Kriterien für die Festlegung der Mindestzahl der          destens 250 000 Einwohnern und Einwohnerinnen,\nProbenahmestellen für ortsfeste Messungen der             das aus einer oder mehreren Gemeinden besteht,\nWerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stick-\noder ein Gebiet, das aus einer oder mehreren Ge-\nstoffoxide, Partikel (PM10, PM2,5), Blei, Benzol und\nKohlenmonoxid in der Luft                                 meinden besteht, welche jeweils eine Einwohner-\nAnlage 6     Referenzmethoden für die Beurteilung der Werte für        dichte von 1 000 Einwohnern und Einwohnerinnen\nSchwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide,     oder mehr je Quadratkilometer bezogen auf die Ge-\nPartikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol, Kohlen-          markungsfläche haben und die zusammen mindes-\nmonoxid und Ozon                                          tens eine Fläche von 100 Quadratkilometern dar-\nAnlage 7     Zielwerte und langfristige Ziele für Ozon                 stellen;\nAnlage 8     Kriterien zur Einstufung von Probenahmestellen für\ndie Beurteilung der Ozonwerte und zur Bestimmung\nihrer Standorte                                        5. „Beurteilung“ ist die Ermittlung und Bewertung der\nAnlage 9     Kriterien zur Bestimmung der Mindestzahl von Pro-         Luftqualität durch Messung, Berechnung, Vorher-\nbenahmestellen für die ortsfesten Messungen von           sage oder Schätzung anhand der Methoden und\nOzonwerten                                                Kriterien, die in dieser Verordnung genannt sind;\nAnlage 10    Messung von Ozonvorläuferstoffen\nAnlage 11    Immissionsgrenzwerte zum Schutz der mensch-            6. „Emissionen“ sind Schadstoffe, die durch mensch-\nlichen Gesundheit\nliche Tätigkeit aus Quellen auf dem Gebiet der Bun-\nAnlage 12    Nationales Ziel, auf das die Exposition reduziert\nwerden soll, Ziel- und Immissionsgrenzwert für\ndesrepublik Deutschland und ihrer ausschließlichen\nPM2,5                                                     Wirtschaftszone freigesetzt werden, ausgenommen\nAnlage 13    Erforderlicher Inhalt von Luftreinhalteplänen             Schadstoffe des internationalen Seeverkehrs und\nAnlage 14    Unterrichtung der Öffentlichkeit                          von Flugzeugen außerhalb des Lande- und Start-\nAnlage 15    Festlegung der Anforderungen an die Beurteilung           zyklus;\nder Werte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]-\npyren innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums       7. „Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen“ sind\nAnlage 16    Standort und Mindestanzahl der Probenahmestellen          Schadstoffemissionen, die nicht unmittelbar oder\nfür die Messung der Werte und der Ablagerungsraten\nvon Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren\nmittelbar durch menschliche Tätigkeit verursacht\nAnlage 17    Datenqualitätsziele und Anforderungen an Modelle\nwerden, einschließlich Naturereignissen wie Vul-\nzur Bestimmung der Werte für Arsen, Kadmium,              kanausbrüchen, Erdbeben, geothermischen Aktivi-\nNickel und Benzo[a]pyren                                  täten, Freilandbränden, Stürmen, Meeresgischt\nAnlage 18    Referenzmethoden für die Beurteilung der Werte und        oder der atmosphärischen Aufwirbelung oder des\nder Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Nickel,          atmosphärischen Transports natürlicher Partikel\nQuecksilber und Benzo[a]pyren                             aus Trockengebieten;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010             1067\n8. „flüchtige organische Verbindungen“ (NMVOC =             16. „Informationsschwelle“ ist ein Ozonwert in der Luft,\nnon methane volatile organic compounds) sind alle            bei dessen Überschreitung schon bei kurzfristiger\norganischen Verbindungen mit Ausnahme von Me-                Exposition ein Risiko für die Gesundheit besonders\nthan, die natürlichen Ursprungs sind oder durch              empfindlicher Bevölkerungsgruppen besteht und\nmenschliche Tätigkeit verursacht werden und durch            bei dem unverzüglich geeignete Informationen er-\nReaktion mit Stickstoffoxiden bei Sonnenlicht pho-           forderlich sind;\ntochemische Oxidantien erzeugen können; die\n17. „kritischer Wert“ ist ein auf Grund wissenschaft-\n§§ 33 und 34 umfassen, soweit sie sich auf die Ein-\nlicher Erkenntnisse festgelegter Wert, dessen Über-\nhaltung der nationalen Emissionshöchstmengen\nschreitung unmittelbare schädliche Auswirkungen\nvon NMVOC beziehen, nur NMVOC, die durch\nfür manche Rezeptoren wie Bäume, sonstige Pflan-\nmenschliche Tätigkeit verursacht werden;\nzen oder natürliche Ökosysteme, aber nicht für den\n9. „Gebiet“ ist ein von den zuständigen Behörden für            Menschen haben kann;\ndie Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität abge-     18. „Pläne für kurzfristige Maßnahmen“ sind Pläne mit\ngrenzter Teil der Fläche eines Landes;                       den Maßnahmen, die kurzfristig zu ergreifen sind,\n10. „geplante Maßnahmen“ des Programms nach § 34                 um die Gefahr der Überschreitung von Alarm-\nsind eine Zusammenstellung der von der Bundes-               schwellen für Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid\nregierung beabsichtigten Rechts- oder Verwal-                zu verringern oder deren Dauer zu beschränken;\ntungsvorschriften des Bundes sowie anderer in            19. „langfristiges Ziel“ ist ein Wert zum Schutz der\nder Zuständigkeit der Bundesregierung liegender              menschlichen Gesundheit und der Umwelt, der un-\nMaßnahmen, mit deren Hilfe die Werte für Ozon                ter Berücksichtigung von § 23 langfristig einzuhal-\nund Emissionshöchstmengen eingehalten werden                 ten ist;\nsollen;\n20. „Luft“ ist die Außenluft in der Troposphäre mit Aus-\n11. „Gesamtablagerung“ ist die Gesamtmenge der                   nahme von Arbeitsstätten im Sinne der Richt-\nSchadstoffe, die auf einer bestimmten Fläche inner-          linie 89/654/EWG des Rates vom 30. November\nhalb eines bestimmten Zeitraums aus der Luft auf             1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und\nOberflächen (zum Beispiel Boden, Vegetation, Ge-             Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (ABl. L 393\nwässer, Gebäude und so weiter) gelangt;                      vom 30.12.1989, S. 1), die durch die Richtlinie\n2007/30/EG (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21)\n12. „gesamtes gasförmiges Quecksilber“ ist elementa-             geändert worden ist; an diesen Arbeitsstätten, zu\nrer Quecksilberdampf (Hg0) und reaktives gasförmi-           denen die Öffentlichkeit normalerweise keinen Zu-\nges Quecksilber; reaktives gasförmiges Quecksil-             gang hat, gelten die Bestimmungen für Gesund-\nber besteht aus wasserlöslichen Quecksilberverbin-           heitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz;\ndungen mit ausreichend hohem Dampfdruck, um in\nder Gasphase zu existieren;                              21. „Luftreinhaltepläne“ sind Pläne, in denen Maßnah-\nmen zur Erreichung der Immissionsgrenzwerte oder\n13. „höchster Achtstundenmittelwert eines Tages“ ist             des PM2,5-Zielwerts festgelegt sind;\nein Wert, der ermittelt wird, indem die gleitenden\nAchtstundenmittelwerte aus Einstundenmittelwer-          22. „Messstationen für den städtischen Hintergrund“\nten gebildet und stündlich aktualisiert werden; jeder        sind Messstationen an Standorten in städtischen\nauf diese Weise errechnete Achtstundenmittelwert             Gebieten, an denen die Werte repräsentativ für die\ngilt für den Tag, an dem dieser Zeitraum endet; das          Exposition der städtischen Bevölkerung sind;\nheißt, dass der erste Berechnungszeitraum für je-        23. „nationales Ziel für die Reduzierung der Exposition“\nden einzelnen Tag die Zeitspanne von 17.00 Uhr               ist eine prozentuale Reduzierung der durchschnitt-\ndes vorangegangenen Tages bis 1.00 Uhr des be-               lichen Exposition der Bevölkerung der Bundesrepu-\ntreffenden Tages umfasst, während für den letzten            blik Deutschland, die für das Bezugsjahr mit dem\nBerechnungszeitraum jeweils die Stunden von                  Ziel festgesetzt wird, schädliche Auswirkungen auf\n16.00 Uhr bis 24.00 Uhr des betreffenden Tages               die menschliche Gesundheit zu verringern;\nzu Grunde gelegt werden;\n24. „obere Beurteilungsschwelle“ ist ein Wert, unter-\n14. „Indikator für die durchschnittliche Exposition“ ist         halb dessen eine Kombination von ortsfesten Mes-\nein Wert, der anhand von Messungen an Messsta-               sungen und Modellrechnungen oder orientierenden\ntionen für den städtischen Hintergrund die durch-            Messungen angewandt werden kann, um die Luft-\nschnittliche Exposition der Bevölkerung mit PM2,5            qualität zu beurteilen;\nangibt. Dieser Wert dient der Berechnung des na-         25. „orientierende Messungen“ sind Messungen, die\ntionalen Ziels der Reduzierung der Exposition und            weniger strenge Datenqualitätsziele erfüllen als\nder Berechnung der Verpflichtung in Bezug auf die            ortsfeste Messungen;\nExpositionskonzentration;\n26. „ortsfeste Messungen“ sind kontinuierlich oder\n15. „Immissionsgrenzwert“ ist ein Wert, der auf Grund            stichprobenartig an festen Orten durchgeführte\nwissenschaftlicher Erkenntnisse mit dem Ziel fest-           Messungen, um Werte entsprechend den jeweiligen\ngelegt wird, schädliche Auswirkungen auf die                 Datenqualitätszielen zu ermitteln;\nmenschliche Gesundheit oder die Umwelt insge-\n27. „Ozonvorläuferstoffe“ sind Stoffe, die zur Bildung\nsamt zu vermeiden, zu verhüten oder zu verringern,\nvon bodennahem Ozon beitragen;\nund der innerhalb eines bestimmten Zeitraums ein-\ngehalten werden muss und danach nicht über-              28. „PM10“ sind Partikel, die einen größenselektieren-\nschritten werden darf;                                       den Lufteinlass passieren, der für einen aerodyna-","1068             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010\nmischen Durchmesser von 10 Mikrometern einen                 (2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit be-\nAbscheidegrad von 50 Prozent aufweist;                   trägt der über den Tag gemittelte Immissionsgrenzwert\n29. „PM2,5“ sind Partikel, die einen größenselektieren-       für Schwefeldioxid\nden Lufteinlass passieren, der für einen aerodyna-                      125 Mikrogramm pro Kubikmeter\nmischen Durchmesser von 2,5 Mikrometern einen\nbei drei zugelassenen Überschreitungen im Kalender-\nAbscheidegrad von 50 Prozent aufweist;\njahr.\n30. „polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe“\nsind organische Verbindungen, die sich aus min-              (3) Die Alarmschwelle für Schwefeldioxid beträgt\ndestens zwei miteinander verbundenen aromati-            über eine volle Stunde gemittelt\nschen Ringen zusammensetzen, die ausschließlich                         500 Mikrogramm pro Kubikmeter,\naus Kohlenstoff und Wasserstoff bestehen;\ngemessen an drei aufeinanderfolgenden Stunden an\n31. „Schadstoff“ ist jeder in der Luft vorhandene Stoff,      den von den zuständigen Behörden gemäß Anlage 3\nder schädliche Auswirkungen auf die menschliche          eingerichteten Probenahmestellen, die für die Luftqua-\nGesundheit oder die Umwelt insgesamt haben               lität in einem Bereich von mindestens 100 Quadratkilo-\nkann;                                                    metern oder im gesamten Gebiet oder Ballungsraum\n32. „Stickstoffoxide“ sind die Summe der Volumen-             repräsentativ sind; maßgebend ist die kleinste dieser\nmischungsverhältnisse von Stickstoffmonoxid und          Flächen.\nStickstoffdioxid, ausgedrückt in der Einheit der             (4) Zum Schutz der Vegetation beträgt der kritische\nMassenkonzentration von Stickstoffdioxid in Mikro-       Wert für Schwefeldioxid für das Kalenderjahr sowie für\ngramm pro Kubikmeter;                                    das Winterhalbjahr (1. Oktober des laufenden Jahres\n33. „Toleranzmarge“ bezeichnet den Prozentsatz, um            bis 31. März des Folgejahres)\nden der in dieser Verordnung festgelegte Immis-\n20 Mikrogramm pro Kubikmeter.\nsionsgrenzwert überschritten werden darf, unter\nder Voraussetzung, dass die in dieser Verordnung\nfestgelegten Bedingungen erfüllt sind; im Fall zu-                                   §3\nkünftiger Grenzwerte bezeichnet „Toleranzmarge“                           Immissionsgrenzwerte und\neinen in jährlichen Stufen abnehmenden Wert, um                  Alarmschwelle für Stickstoffdioxid (NO2);\nden der Immissionsgrenzwert bis zur jeweils fest-                 kritischer Wert für Stickstoffoxide (NOx)\ngesetzten Frist überschritten werden darf, ohne              (1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit be-\ndie Erstellung von Plänen zu bedingen;                   trägt der über eine volle Stunde gemittelte Immissions-\n34. „untere Beurteilungsschwelle“ ist ein Wert, unter-        grenzwert für Stickstoffdioxid (NO2)\nhalb dessen für die Beurteilung der Luftqualität\n200 Mikrogramm pro Kubikmeter\nnur Modellrechnungen oder Schätzverfahren ange-\nwandt zu werden brauchen;                                bei 18 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.\n35. „Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzen-            (2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit be-\ntration“ ist ein Niveau, das anhand des Indikators       trägt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissions-\nfür die durchschnittliche Exposition mit dem Ziel        grenzwert für Stickstoffdioxid (NO2)\nfestgesetzt wird, schädliche Auswirkungen auf die\n40 Mikrogramm pro Kubikmeter.\nmenschliche Gesundheit zu verringern, und das in\neinem bestimmten Zeitraum erreicht werden muss;              (3) Die Alarmschwelle für Stickstoffdioxid (NO2) be-\nträgt über eine volle Stunde gemittelt\n36. „Wert“ ist die Konzentration eines Schadstoffs in\nder Luft im Normzustand gemäß Anlage 6 Ab-                              400 Mikrogramm pro Kubikmeter,\nschnitt C oder die Ablagerung eines Schadstoffs          gemessen an drei aufeinanderfolgenden Stunden an\nauf bestimmten Flächen in bestimmten Zeiträumen;         den von den zuständigen Behörden gemäß Anlage 3\n37. „Zielwert“ ist ein Wert, der mit dem Ziel festgelegt      eingerichteten Probenahmestellen, die für die Luftqua-\nwird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche        lität in einem Bereich von mindestens 100 Quadratkilo-\nGesundheit oder die Umwelt insgesamt zu vermei-          metern oder im gesamten Gebiet oder Ballungsraum\nden, zu verhindern oder zu verringern, und der nach      repräsentativ sind; maßgebend ist die kleinste dieser\nMöglichkeit innerhalb eines bestimmten Zeitraums         Flächen.\neingehalten werden muss.                                     (4) Zum Schutz der Vegetation beträgt der über ein\nKalenderjahr gemittelte kritische Wert für Stickstoff-\nTe i l 2                            oxide (NOx)\nImmissionswerte\n30 Mikrogramm pro Kubikmeter.\n§2\n§4\nImmissionsgrenzwerte, Alarmschwelle\nund kritischer Wert für Schwefeldioxid                       Immissionsgrenzwerte für Partikel (PM10)\n(1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit be-                 (1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit be-\nträgt der über eine volle Stunde gemittelte Immissions-       trägt der über den Tag gemittelte Immissionsgrenzwert\ngrenzwert für Schwefeldioxid                                  für Partikel PM10\n350 Mikrogramm pro Kubikmeter                                    50 Mikrogramm pro Kubikmeter\nbei 24 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.         bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010             1069\n(2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit be-                                        §9\nträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissions-\ngrenzwert für Partikel PM10                                                Zielwerte, langfristige Ziele,\nInformationsschwelle und\n40 Mikrogramm pro Kubikmeter.                            Alarmschwelle für bodennahes Ozon\n§5                                   (1) Der Zielwert zum Schutz der menschlichen Ge-\nsundheit vor Ozon beträgt\nZielwert, Immissionsgrenzwert,\nVerpflichtung in Bezug auf die Expositions-                          120 Mikrogramm pro Kubikmeter\nkonzentration sowie nationales Ziel für die\nReduzierung der Exposition für Partikel (PM2,5)           als höchster Achtstundenmittelwert während eines Ta-\nges bei 25 zugelassenen Überschreitungen im Kalen-\n(1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit be-            derjahr. Maßgebend für die Beurteilung, ob der Zielwert\nträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Zielwert für      zum 1. Januar 2010 erreicht wurde, ist die Zahl der\nPM2,5                                                        Überschreitungstage pro Kalenderjahr, gemittelt über\n25 Mikrogramm pro Kubikmeter.                   drei Jahre. Das Jahr 2010 ist das erste Jahr, das zur\nBerechnung der Zahl der Überschreitungstage pro\n(2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit be-\nKalenderjahr herangezogen wird.\nträgt der ab 1. Januar 2015 einzuhaltende über ein\nKalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für PM2,5           (2) Der Zielwert zum Schutz der Vegetation vor Ozon\nbeträgt\n25 Mikrogramm pro Kubikmeter.\n18 000  Mikrogramm   x Stunden\n(3) Für den Grenzwert des Absatzes 2 beträgt die                               Kubikmeter\nToleranzmarge 5 Mikrogramm pro Kubikmeter. Sie ver-          als AOT40 für den Zeitraum von Mai bis Juli. Maßge-\nmindert sich ab dem 1. Januar 2009 jährlich um ein           bend für die Beurteilung, ob der Zielwert zum 1. Januar\nSiebentel bis auf den Wert 0 zum 1. Januar 2015.             2010 erreicht wurde, ist der AOT40-Wert für diesen\n(4) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und            Zeitraum, gemittelt über fünf Jahre. Das Jahr 2010 ist\num die Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskon-        das erste Jahr, das zur Berechnung des AOT40-Werts\nzentration einzuhalten, darf der Indikator für die durch-    für den Zeitraum von Mai bis Juli herangezogen wird.\nschnittliche PM2,5-Exposition nach § 15 ab dem 1. Ja-\n(3) Das langfristige Ziel zum Schutz der mensch-\nnuar 2015 den Wert von\nlichen Gesundheit vor Ozon beträgt\n20 Mikrogramm pro Kubikmeter\n120 Mikrogramm pro Kubikmeter\nnicht mehr überschreiten.\n(5) Ab dem 1. Januar 2020 ist zum Schutz der              als höchster Achtstundenmittelwert während eines Ta-\nmenschlichen Gesundheit ein nationales Ziel für die Re-      ges.\nduzierung der PM2,5-Exposition einzuhalten. Die Höhe            (4) Das langfristige Ziel zum Schutz der Vegetation\ndieses Ziels ist vom Wert des Indikators für die durch-      vor Ozon beträgt\nschnittliche PM2,5-Exposition nach § 15 im Referenzjahr                         Mikrogramm\n2010 abhängig. Die Beurteilung wird gemäß Anlage 12                      6 000               x Stunden\nKubikmeter\nAbschnitt B vom Umweltbundesamt vorgenommen.\nals AOT40 für den Zeitraum von Mai bis Juli.\n§6                                   (5) Die Informationsschwelle für Ozon liegt bei\nImmissionsgrenzwert für Blei\n180 Mikrogramm pro Kubikmeter\nZum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt\nder über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenz-        als Einstundenmittelwert.\nwert für Blei\n(6) Die Alarmschwelle für Ozon liegt bei\n0,5 Mikrogramm pro Kubikmeter.\n240 Mikrogramm pro Kubikmeter\n§7                                als Einstundenmittelwert.\nImmissionsgrenzwert für Benzol\n(7) Die Kriterien zur Prüfung der Werte sind in An-\nZum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt            lage 7 Abschnitt A festgelegt.\nder über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenz-\nwert für Benzol\n§ 10\n5 Mikrogramm pro Kubikmeter.\nZielwerte für Arsen,\n§8                                         Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren\nImmissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid                    Um schädliche Auswirkungen von Arsen, Kadmium,\nNickel und Benzo[a]pyren als Marker für polyzyklische\nZum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt\naromatische Kohlenwasserstoffe auf die menschliche\nder als höchster Achtstundenmittelwert pro Tag zu er-\nGesundheit und die Umwelt insgesamt zu vermeiden,\nmittelnde Immissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid\nzu verhindern oder zu verringern, werden folgende ab\n10 Milligramm pro Kubikmeter.                  dem 1. Januar 2013 einzuhaltende Zielwerte als Ge-","1070            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010\nsamtgehalt in der PM10-Fraktion über ein Kalenderjahr        diese Schadstoffe festgelegte obere Beurteilungs-\ngemittelt festgesetzt:                                       schwelle unterschreitet, kann zur Beurteilung der Luft-\nqualität eine Kombination von ortsfesten Messungen\nZielwert\nSchadstoff                in Nanogramm\nund Modellrechnungen oder orientierenden Messungen\npro Kubikmeter          angewandt werden.\nArsen                                       6                  (4) In allen Gebieten und Ballungsräumen, in denen\nder Wert der in Absatz 1 genannten Schadstoffe die für\nKadmium                                     5               diese Schadstoffe festgelegte untere Beurteilungs-\nNickel                                     20               schwelle unterschreitet, genügen zur Beurteilung der\nLuftqualität Modellrechnungen, Techniken der objekti-\nBenzo[a]pyren                               1               ven Schätzung oder beides.\n(5) Zusätzlich zu den Beurteilungskriterien gemäß\nTe i l 3                           den Absätzen 2 bis 4 sind Messungen an Messstatio-\nnen im ländlichen Hintergrund abseits signifikanter\nBeurteilung der Luftqualität                        Luftverschmutzungsquellen gemäß Anlage 3 durchzu-\nführen, um zumindest Informationen über die Gesamt-\n§ 11                             massenkonzentration und die Konzentration von\nFestlegung von                         Staubinhaltsstoffen von Partikeln (PM2,5) im Jahres-\nGebieten und Ballungsräumen                     durchschnitt zu erhalten. Diese Messungen sind an-\nDie zuständigen Behörden legen für die gesamte Flä-       hand der folgenden Kriterien durchzuführen:\nche ihres Landes Gebiete und Ballungsräume fest.             1. es ist eine Probenahmestelle je 100 000 Quadrat-\nkilometer einzurichten;\n§ 12\n2. Anlage 1 Abschnitt A und C gilt für die Datenquali-\nEinstufung der Gebiete und                        tätsziele für Massenkonzentrationsmessungen von\nBallungsräume für Schwefeldioxid,                     Partikeln; Anlage 4 ist uneingeschränkt anzuwen-\nStickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel              den.\n(PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid\n(1) Für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stick-                                  § 14\nstoffoxide, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und\nProbenahmestellen zur\nKohlenmonoxid gelten die in Anlage 2 Abschnitt A fest-\nMessung von Schwefeldioxid,\ngelegten oberen und unteren Beurteilungsschwellen.\nStickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln\nAlle Gebiete und Ballungsräume werden anhand dieser\n(PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid\nBeurteilungsschwellen eingestuft.\n(2) Die Einstufung nach Absatz 1 wird spätestens             (1) Für die Festlegung des Standorts von Probenah-\nalle fünf Jahre gemäß dem in Anlage 2 Abschnitt B fest-      mestellen, an denen die in § 12 Absatz 1 genannten\ngelegten Verfahren überprüft. Bei signifikanten Ände-        Schadstoffe in der Luft gemessen werden, gelten die\nrungen der Aktivitäten, die für die Konzentration von        Kriterien der Anlage 3.\nSchwefeldioxid, Stickstoffdioxid oder gegebenenfalls            (2) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen orts-\nStickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Ben-     feste Messungen die einzige Informationsquelle für die\nzol oder Kohlenmonoxid in der Luft von Bedeutung             Beurteilung der Luftqualität darstellen, darf die Anzahl\nsind, sind die Einstufungen je nach Signifikanz in kür-      der Probenahmestellen für jeden relevanten Schadstoff\nzeren Intervallen zu überprüfen.                             nicht unter der in Anlage 5 Abschnitt A festgelegten\nMindestanzahl liegen.\n§ 13\n(3) Für Gebiete und Ballungsräume, in denen die\nVorschriften zur                       Informationen aus Probenahmestellen für ortsfeste\nErmittlung von Schwefeldioxid,                  Messungen durch solche aus Modellrechnungen oder\nStickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln          orientierenden Messungen ergänzt werden, kann die in\n(PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid            Anlage 5 Abschnitt A festgelegte Gesamtzahl der Pro-\n(1) Die Luftqualität wird in Bezug auf die in § 12 Ab-    benahmestellen um bis zu 50 Prozent verringert wer-\nsatz 1 genannten Schadstoffe in allen Gebieten und           den, sofern\nBallungsräumen anhand der in den Absätzen 2 bis 4            1. die zusätzlichen Methoden die notwendigen Infor-\nsowie in der Anlage 3 festgelegten Kriterien beurteilt.          mationen für die Beurteilung der Luftqualität in Be-\n(2) In allen Gebieten und Ballungsräumen, in denen            zug auf Immissionsgrenzwerte und Alarmschwellen\nder Wert der in Absatz 1 genannten Schadstoffe die für           sowie angemessene Informationen für die Öffent-\ndiese Schadstoffe festgelegte obere Beurteilungs-                lichkeit liefern;\nschwelle überschreitet, sind zur Beurteilung der Luft-       2. die Zahl der einzurichtenden Probenahmestellen und\nqualität ortsfeste Messungen durchzuführen. Über                 die räumliche Repräsentativität anderer Techniken\ndiese ortsfesten Messungen hinaus können Modell-                 ausreichen, um bei der Ermittlung des Werts des\nrechnungen sowie orientierende Messungen durchge-                relevanten Schadstoffs die in Anlage 1 Abschnitt A\nführt werden, um angemessene Informationen über                  festgelegten Datenqualitätsziele zu erreichen und\ndie räumliche Verteilung der Luftqualität zu erhalten.           Beurteilungsergebnisse ermöglichen, die den in An-\n(3) In allen Gebieten und Ballungsräumen, in denen            lage 1 Abschnitt B festgelegten Kriterien entspre-\nder Wert der in Absatz 1 genannten Schadstoffe die für           chen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010             1071\nDie Ergebnisse von Modellrechnungen oder orientie-             (2) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen Mes-\nrenden Messungen werden bei der Beurteilung, ob die         sungen die einzige Informationsquelle für die Beurtei-\nImmissionsgrenzwerte eingehalten wurden, berück-            lung der Luftqualität darstellen, darf die Zahl der Pro-\nsichtigt.                                                   benahmestellen für ortsfeste Messungen von Ozon\nnicht unter der in Anlage 9 Abschnitt A festgelegten\n(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nMindestanzahl liegen.\nund Reaktorsicherheit oder die von ihm beauftragte\nStelle errichtet und betreibt im Bundesgebiet mindes-          (3) Für Gebiete und Ballungsräume, in denen die\ntens drei Messstationen gemäß § 13 Absatz 5.                Informationen aus Probenahmestellen für ortsfeste\n(5) Die zuständigen Behörden weisen gemäß An-            Messungen durch solche aus Modellrechnungen oder\nlage 5 Abschnitt C Probenahmestellen aus, die für den       orientierenden Messungen ergänzt werden, kann die in\nSchutz der Vegetation repräsentativ sind. Die Absätze 2     Anlage 9 Abschnitt A festgelegte Gesamtzahl der Pro-\nund 3 gelten sinngemäß.                                     benahmestellen verringert werden, sofern\n1. die zusätzlichen Methoden die notwendigen Infor-\n§ 15                                 mationen für die Beurteilung der Luftqualität in Be-\nIndikator für die                           zug auf die Zielwerte, die langfristigen Ziele sowie\ndurchschnittliche PM2,5-Exposition                    die Informations- und Alarmschwellen liefern;\nDer Indikator für die durchschnittliche PM2,5-Exposi-    2. die Zahl der einzurichtenden Probenahmestellen und\ntion wird vom Umweltbundesamt berechnet. Die Län-               die räumliche Repräsentativität anderer Techniken\nder ermitteln die dafür notwendigen PM2,5-Werte nach            ausreichen, um bei der Ermittlung der Ozonwerte\nMaßgabe von Anlage 12 Abschnitt A. Die Mindestzahl              die in Anlage 1 Abschnitt A festgelegten Datenqua-\nder Probenahmestellen darf nicht unter der gemäß An-            litätsziele zu erreichen, und Beurteilungsergebnisse\nlage 5 Abschnitt B vorgesehenen Anzahl liegen.                  ermöglichen, die den in Anlage 1 Abschnitt B fest-\ngelegten Kriterien entsprechen;\n§ 16\n3. in jedem Gebiet oder Ballungsraum mindestens eine\nReferenzmessmethoden für                          Probenahmestelle je zwei Millionen Einwohner und\ndie Beurteilung von Schwefeldioxid,                   Einwohnerinnnen oder eine Probenahmestelle je\nStickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln             50 000 Quadratkilometer vorhanden ist, je nachdem,\n(PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid               was zur größeren Zahl von Probenahmestellen führt;\n(1) Es gelten die in Anlage 6 Abschnitt A und C fest-        in jedem Fall muss es in jedem Gebiet oder Bal-\ngelegten Referenzmessmethoden und Kriterien.                    lungsraum mindestens eine Probenahmestelle ge-\nben und\n(2) Andere Messmethoden können angewandt wer-\nden, sofern die in Anlage 6 Abschnitt B festgelegten        4. Stickstoffdioxid an allen verbleibenden Probenah-\nBedingungen erfüllt sind.                                       mestellen mit Ausnahme von Stationen im ländli-\nchen Hintergrund im Sinne von Anlage 8 Abschnitt A\n§ 17                                 gemessen wird.\nVorschriften zur                        Die Ergebnisse von Modellrechnungen oder orientie-\nErmittlung von Ozonwerten                     renden Messungen werden bei der Beurteilung der\nLuftqualität in Bezug auf die Zielwerte berücksichtigt.\n(1) Liegen in einem Gebiet oder Ballungsraum die\nOzonwerte in einem Jahr der vorangehenden fünfjähri-           (4) Die Stickstoffdioxidwerte sind an mindestens\ngen Messperiode oberhalb der in § 9 Absatz 3 und 4          50 Prozent der nach Anlage 9 Abschnitt A erforder-\nfestgelegten langfristigen Ziele, so sind ortsfeste Mes-    lichen Ozonprobenahmestellen zu messen. Außer bei\nsungen vorzunehmen.                                         Messstationen im ländlichen Hintergrund im Sinne von\n(2) Liegen die Daten für die vorangehende fünfjäh-       Anlage 8 Abschnitt A, wo andere Messmethoden ange-\nrige Messperiode nicht vollständig vor, so können die       wandt werden können, sind diese Messungen konti-\nErgebnisse von vorliegenden kürzeren Messperioden,          nuierlich vorzunehmen.\nwährend derjenigen Jahreszeit und an denjenigen Stel-          (5) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen in\nlen, an denen wahrscheinlich die höchsten Werte für         jedem Jahr während der vorangehenden fünfjährigen\nOzon erreicht werden und die Rückschlüsse auf den           Messperiode die Werte unter den langfristigen Zielen\nGesamtzeitraum zulassen, mit Informationen aus Emis-        liegen, ist die Zahl der Probenahmestellen für ortsfeste\nsionskatastern und Modellen verbunden werden, um zu         Messungen gemäß Anlage 9 Abschnitt B zu bestim-\nbestimmen, ob die Ozonwerte während dieser fünf             men.\nJahre oberhalb der in Absatz 1 genannten langfristigen\nZiele lagen.                                                   (6) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund Reaktorsicherheit oder die von ihm beauftragte\n§ 18                             Stelle errichtet und betreibt im Bundesgebiet mindes-\ntens eine Probenahmestelle zur Erfassung der Werte\nProbenahmestellen\nder in der Anlage 10 aufgelisteten Ozonvorläuferstoffe.\nzur Messung von Ozonwerten\nSofern die Länder Ozonvorläuferstoffe messen, stim-\n(1) Für die Festlegung des Standorts von Probenah-       men sie sich mit dem Bundesministerium für Umwelt,\nmestellen zur Messung von Ozon gelten die Kriterien         Naturschutz und Reaktorsicherheit oder der von ihm\nder Anlage 8.                                               beauftragten Stelle ab.","1072             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010\n§ 19                              durchzuführen, dass die Werte entsprechend beurteilt\nReferenzmessmethoden                         werden können.\nfür die Beurteilung von Ozonwerten                     (8) Um den Anteil von Benzo[a]pyren-Immissionen\n(1) Es gilt die in Anlage 6 Abschnitt A Nummer 8          an der Gesamtimmission von polyzyklischen aromati-\nfestgelegte Referenzmethode für die Messung von               schen Kohlenwasserstoffen beurteilen zu können, wer-\nOzon.                                                         den an einer begrenzten Zahl von Probenahmestellen\ndes Umweltbundesamtes andere relevante polyzyk-\n(2) Andere Messmethoden können angewandt wer-             lische aromatische Kohlenwasserstoffe überwacht.\nden, sofern die in Anlage 6 Abschnitt B festgelegten          Diese Verbindungen umfassen mindestens:\nBedingungen erfüllt sind.\n1. Benzo[a]anthracen,\n§ 20                              2. Benzo[b]fluoranthen,\nVorschriften zur                        3. Benzo[j]fluoranthen,\nErmittlung von Arsen, Kadmium,\n4. Benzo[k]fluoranthen,\nNickel und Benzo[a]pyren und Quecksilber\n5. Indeno[1,2,3-cd]pyren und\n(1) Die zuständigen Behörden erstellen für Arsen,\nKadmium, Nickel und Benzo[a]pyren jeweils eine Liste          6. Dibenz[a,h]anthracen.\nvon Gebieten und Ballungsräumen, in denen                     Die Überwachungsstellen für diese polyzyklischen aro-\n1. der Wert den jeweiligen Zielwert nach § 10 erreicht        matischen Kohlenwasserstoffe werden mit Probenah-\noder unter diesem liegt und                              mestellen für Benzo[a]pyren zusammengelegt und so\ngewählt, dass geographische Unterschiede und lang-\n2. der Wert den jeweiligen Zielwert überschreitet. Für\nfristige Trends bestimmt werden können. Es gelten die\ndiese Gebiete und Ballungsräume ist anzugeben, in\nBestimmungen der Anlage 16 Abschnitt A bis C. Sofern\nwelchen Teilgebieten die Zielwerte überschritten\ndie Länder diese Stoffe messen, stimmen sie sich mit\nwerden und welche Quellen hierzu beitragen.\ndem Bundesministerium für Umweltschutz, Natur-\n(2) Die oberen und unteren Beurteilungsschwellen          schutz und Reaktorsicherheit oder der von ihm beauf-\nfür Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren sind in          tragten Stelle ab.\nAnlage 15 festgelegt.\n(9) Ungeachtet der Werte wird für eine Fläche von je\n(3) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen die          100 000 Quadratkilometern jeweils eine Hintergrund-\nWerte von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren            probenahmestelle installiert, die zur orientierenden\nüber der unteren Beurteilungsschwelle liegen, ist eine        Messung von Arsen, Kadmium, Nickel, dem gesamten\nMessung entsprechend den Kriterien aus Anlage 16              gasförmigen Quecksilber, Benzo[a]pyren und den übri-\nAbschnitt A und B vorzusehen. In Gebieten und Bal-            gen in Absatz 8 genannten polyzyklischen aromati-\nlungsräumen, in denen ortsfeste Messungen die ein-            schen Kohlenwasserstoffen in der Luft dient. Gemes-\nzige Informationsquelle für die Beurteilung der Luftqua-      sen wird außerdem die Ablagerung von Arsen, Kadmi-\nlität darstellen, darf die Anzahl der Probenahmestellen       um, Quecksilber und seinen Verbindungen, Nickel,\nnicht unter der in Anlage 16 Abschnitt D festgelegten         Benzo[a]pyren und der übrigen in Absatz 8 genannten\nMindestanzahl liegen.                                         polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe. Das\n(4) Die Messungen können durch Modellrechnungen           Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-\nergänzt werden, damit in angemessenem Umfang Infor-           torsicherheit oder die von ihm beauftragte Stelle errich-\nmationen über die Luftqualität gewonnen werden. Eine          tet und betreibt im Bundesgebiet mindestens drei\nKombination von Messungen, einschließlich orientie-           Messstationen, um die notwendige räumliche Auflö-\nrender Messungen nach Anlage 17 Abschnitt A, und              sung zu erreichen. An einer der Hintergrundprobenah-\nModellrechnungen kann herangezogen werden, um                 mestellen erfolgt zusätzlich die Messung von partikel-\ndie Luftqualität in Gebieten und Ballungsräumen zu be-        und gasförmigem zweiwertigem Quecksilber. Die\nurteilen, in denen die Werte während eines repräsenta-        Probenahmestellen für diese Schadstoffe werden so\ntiven Zeitraums zwischen der oberen und der unteren           gewählt, dass geographische Unterschiede und lang-\nBeurteilungsschwelle liegen.                                  fristige Trends bestimmt werden können. Es gelten die\n(5) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen die          Bestimmungen der Anlage 16 Abschnitt A, B und C.\nWerte unter der unteren Beurteilungsschwelle gemäß                (10) Die Verwendung von Bioindikatoren kann erwo-\nAnlage 15 Abschnitt A liegen, brauchen für die Beurtei-       gen werden, wo regionale Muster der Auswirkungen\nlung der Werte nur Modellrechnungen oder Methoden             der in Absatz 1 genannten Schadstoffe auf Ökosys-\nder objektiven Schätzung angewandt zu werden.                 teme beurteilt werden sollen.\n(6) Die Einstufung von Gebieten und Ballungsräu-              (11) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen\nmen ist spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen. Hier-       Informationen von ortsfesten Messstationen durch\nfür ist das Verfahren der Anlage 15 Abschnitt B anzu-         Informationen aus anderen Quellen, zum Beispiel Emis-\nwenden. Die Einstufung ist bei signifikanten Änderun-         sionskataster, orientierende Messmethoden oder Mo-\ngen der Aktivitäten, die Auswirkungen auf die Werte           dellierung der Luftqualität, ergänzt werden, müssen\nvon Arsen, Kadmium, Nickel oder Benzo[a]pyren ha-             die Zahl einzurichtender ortsfester Messstationen und\nben, früher zu überprüfen.                                    die räumliche Auflösung anderer Techniken ausreichen,\n(7) Dort, wo die Werte von Arsen, Kadmium, Nickel         um die Luftschadstoffwerte gemäß Anlage 16 Ab-\nund Benzo[a]pyren gemessen werden müssen, sind die            schnitt A und Anlage 17 Abschnitt A zu ermitteln.\nMessungen kontinuierlich oder stichprobenartig an fes-            (12) Die Kriterien für die Datenqualität werden in\nten Orten durchzuführen. Die Messungen sind so häufig         Anlage 17 Abschnitt A festgelegt. Werden Modelle zur","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010            1073\nBeurteilung der Luftqualität verwendet, so gilt Anlage 17     pyren überschritten, stellen die zuständigen Behörden\nAbschnitt B.                                                  zur Weiterleitung an die Kommission dar, welche Maß-\n(13) Die Referenzmethoden für die Probenahmen             nahmen für diese Gebiete ergriffen wurden, um die Ziel-\nund die Analyse der Werte von Arsen, Kadmium,                 werte zu erreichen. Dies betrifft vor allem die vorherr-\nQuecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen           schenden Emissionsquellen. Für Industrieanlagen, die\nKohlenwasserstoffen in der Luft sind in Anlage 18 Ab-         unter die Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parla-\nschnitte A bis C festgelegt. Anlage 18 Abschnitt D ent-       ments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die\nhält Referenzmethoden zur Messung der Ablagerung              integrierte Vermeidung und Verminderung der Umwelt-\nvon Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzy-           verschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8) fallen,\nklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen. Anlage 18          bedeutet dies, dass die besten verfügbaren Techniken\nAbschnitt E betrifft Referenzmethoden zur Erstellung          im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 jener Richtlinie an-\nvon Luftqualitätsmodellen, soweit solche Methoden             gewandt wurden.\nverfügbar sind.\n§ 23\nTe i l 4                                                 Einhaltung von\nKontrolle der Luftqualität                          langfristigem Ziel, nationalem Ziel und Zielwerten\nDie Einhaltung\n§ 21                               1. des langfristigen Ziels für Ozon,\nRegelungen für                           2. des nationalen Ziels für PM2,5 sowie\ndie Einhaltung der Immissionsgrenzwerte\nfür Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel          3. der Zielwerte für PM2,5, Ozon, Arsen, Kadmium,\n(PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid                  Nickel und Benzo[a]pyren\n(1) Die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für           ist sicherzustellen, soweit dies mit verhältnismäßigen\nSchwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel PM10, Parti-       Maßnahmen, insbesondere solchen, die keine unver-\nkel PM2,5, Blei, Benzol und Kohlenmonoxid wird nach           hältnismäßigen Kosten verursachen, möglich ist.\nAnlage 3 beurteilt.\n§ 24\n(2) Sofern die zuständigen Stellen in den Ländern\neine Fristverlängerung nach Artikel 22 Absatz 1 der                              Überschreitung von\nRichtlinie 2008/50/EG für die Stoffe Stickstoffdioxid                      Immissionsgrenzwerten durch\nund Benzol oder eine Ausnahme zur Verpflichtung der                  Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen\nEinhaltung der Immissionsgrenzwerte für Partikel PM10             (1) Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bun-\nnach Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 2008/50/EG in         desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\nAnspruch nehmen wollen, muss dies der Kommission              sicherheit über die nach Landesrecht zuständige Be-\nnach Maßgabe des Artikels 22 Absatz 4 der Richt-              hörde zur Weiterleitung an die Kommission für das\nlinie 2008/50/EG über die zuständige oberste Landes-          jeweilige Jahr eine Aufstellung der ausgewiesenen Ge-\nbehörde durch die Bundesregierung mitgeteilt werden.          biete und Ballungsräume, in denen die Überschreitun-\n(3) Eine Ausnahme zur Verpflichtung zur Einhaltung        gen der Immissionsgrenzwerte für einen bestimmten\nder Immissionsgrenzwerte für Partikel PM10 nach Ab-           Schadstoff Emissionsbeiträgen aus natürlichen Quellen\nsatz 2 kann bis einschließlich 11. Juni 2011 in Anspruch      zuzurechnen sind. Sie fügen Angaben zu den Konzen-\ngenommen werden, wenn diese auf Grund standort-               trationen und Quellen sowie Unterlagen dafür bei, dass\nspezifischer Ausbreitungsbedingungen, ungünstiger             die Überschreitungen auf natürliche Quellen zurückzu-\nklimatischer Bedingungen oder grenzüberschreitender           führen sind.\nSchadstoffeinträge nicht eingehalten werden. Eine                 (2) Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen blei-\nFristverlängerung nach Absatz 2 bezüglich Stickstoff-         ben bei der Ermittlung von Überschreitungen von\ndioxid und Benzol kann bis einschließlich 31. Dezember        Immissionsgrenzwerten außer Ansatz.\n2014 in Anspruch genommen werden.\n(4) Hat die Kommission neun Monate nach Eingang                                      § 25\nder Mitteilung nach Absatz 2 keine Einwände erhoben,                             Überschreitung von\nso entfällt die Verpflichtung zur Einhaltung der Immis-               Immissionsgrenzwerten für Partikel PM10\nsionsgrenzwerte bis zu dem in der Mitteilung für den                 auf Grund der Ausbringung von Streusand\njeweiligen Stoff genannten Zeitpunkt. Dabei muss                       oder -salz auf Straßen im Winterdienst\nsichergestellt werden, dass der Wert für den jeweiligen           (1) Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bun-\nSchadstoff den Immissionsgrenzwert um nicht mehr als          desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\ndie in Anlage 11 festgelegte Toleranzmarge überschrei-        sicherheit über die nach Landesrecht zuständige Be-\ntet.                                                          hörde zur Weiterleitung an die Kommission eine Liste\nder Gebiete und Ballungsräume, in denen die Immissi-\n§ 22                               onsgrenzwerte für Partikel PM10 in der Luft auf Grund\nAnforderungen an Gebiete                      der Aufwirbelung von Partikeln nach der Ausbringung\nund Ballungsräume, in denen die                   abstumpfender Streumittel auf Straßen im Winterdienst\nZielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel                überschritten werden, sowie Informationen über die\nund Benzo[a]pyren überschritten sind                dortigen Werte und Quellen von PM10-Partikeln.\nWerden in Teilgebieten nach § 20 Absatz 1 Nummer 2            (2) Bei der Übermittlung fügen die zuständigen Be-\ndie Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]-        hörden die erforderlichen Unterlagen dafür bei, dass die","1074            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010\nÜberschreitungen auf aufgewirbelte Partikel zurückzu-        beiten die zuständigen Behörden gegebenenfalls für\nführen sind und angemessene Maßnahmen zur Verrin-            alle betreffenden Schadstoffe einen integrierten Luft-\ngerung der Werte getroffen wurden.                           reinhalteplan aus und führen ihn durch.\n(3) Für Gebiete und Ballungsräume gemäß Absatz 1\nist ein Luftreinhalteplan gemäß § 27 nur insoweit zu er-                               § 28\nstellen, als Überschreitungen auf andere Partikel PM10-                 Pläne für kurzfristige Maßnahmen\nQuellen als die Ausbringung von Streusand oder -salz             (1) Besteht in einem bestimmten Gebiet oder Bal-\nauf Straßen im Winterdienst zurückzuführen sind.             lungsraum die Gefahr, dass die Werte für Schadstoffe\n(4) Emissionsbeiträge im Sinne des Absatzes 1             die in § 2 Absatz 3 und § 3 Absatz 3 genannten Alarm-\nbleiben bei der Ermittlung von Überschreitungen von          schwellen überschreiten, erstellen die zuständigen Be-\nImmissionsgrenzwerten außer Ansatz.                          hörden Pläne mit den Maßnahmen, die kurzfristig zu\nergreifen sind, um die Gefahr der Überschreitung zu\n§ 26                              verringern oder deren Dauer zu beschränken. Besteht\nErhalten der                          diese Gefahr bei einem oder mehreren der in Anlage 11\nbestmöglichen Luftqualität                    genannten Immissionsgrenzwerte oder bei dem in An-\nlage 12 genannten Partikel PM2,5-Zielwert, können die\nIn Gebieten und Ballungsräumen, in denen                  zuständigen Behörden Pläne gegebenenfalls für kurz-\n1. die Werte von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Par-      fristige Maßnahmen erstellen.\ntikel PM10, Partikel PM2,5, Blei, Benzol und Kohlen-\n(2) In diesen Plänen können im Einzelfall Maßnah-\nmonoxid in der Luft unter den jeweiligen Immissions-\nmen zur Beschränkung und, soweit erforderlich, zur\ngrenzwerten liegen,\nAussetzung der Tätigkeiten vorgesehen werden, die\n2. die Ozonwerte die langfristigen Ziele erreichen oder      die Gefahr einer Überschreitung der entsprechenden\n3. die Werte von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]-        Immissionsgrenzwerte, Zielwerte oder Alarmschwellen\npyren unter den jeweiligen Zielwerten liegen,            erhöhen. Diese Pläne können Maßnahmen enthalten,\ndie den Kraftfahrzeugverkehr, Bautätigkeiten, Schiffe\nbemühen sich die zuständigen Behörden darum, die\nan Liegeplätzen, den Betrieb von Industrieanlagen, die\nbestmögliche Luftqualität unterhalb dieser Werte, die\nVerwendung von Erzeugnissen oder den Bereich Haus-\nmit einer nachhaltigen Entwicklung in Einklang zu brin-\nhaltsheizungen betreffen. Ausnahmen für Anlagen der\ngen ist, aufrechtzuerhalten und berücksichtigen dies\nLandesverteidigung nach § 60 des Bundes-Immis-\nbei allen relevanten Planungen.\nsionsschutzgesetzes bleiben unberührt. Außerdem\nkönnen in diesen Plänen gezielte Maßnahmen zum\nTe i l 5\nSchutz empfindlicher Bevölkerungsgruppen, ein-\nPläne                              schließlich Maßnahmen zum Schutz von Kindern, vor-\ngesehen werden.\n§ 27\nLuftreinhaltepläne                                                 § 29\n(1) Überschreiten in bestimmten Gebieten oder Bal-                            Maßnahmen bei\nlungsräumen die Werte für Schadstoffe in der Luft einen             grenzüberschreitender Luftverschmutzung\nImmissionsgrenzwert zuzüglich einer jeweils dafür gel-           (1) Wird eine Alarmschwelle, ein Immissionsgrenz-\ntenden Toleranzmarge oder den in Anlage 12 Ab-               wert oder ein Zielwert zuzüglich der dafür geltenden\nschnitt D genannten Zielwert, erstellen die zuständigen      Toleranzmarge oder ein langfristiges Ziel auf Grund\nBehörden für diese Gebiete oder Ballungsräume Luft-          erheblicher grenzüberschreitender Transporte von\nreinhaltepläne.                                              Schadstoffen oder ihrer Vorläuferstoffe überschritten,\n(2) Ein Luftreinhalteplan muss geeignete Maßnah-          so arbeiten die zuständigen Behörden mit den betrof-\nmen enthalten, um den Zeitraum einer Nichteinhaltung         fenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusam-\nso kurz wie möglich zu halten, wenn                          men und sehen gegebenenfalls gemeinsame Maßnah-\n1. einer der in Anlage 11 Abschnitt B genannten Immis-       men vor, beispielsweise gemeinsame oder koordinierte\nsionsgrenzwerte überschritten wird oder diese Über-      Luftreinhaltepläne, um solche Überschreitungen durch\nschreitung nach Ablauf einer nach § 21 Absatz 2          geeignete, angemessene Maßnahmen zu beheben.\nbis 4 verlängerten Frist zur Einhaltung von Immis-           (2) Die zuständigen Behörden arbeiten, gegebenen-\nsionsgrenzwerten eintritt,                               falls nach § 28, gemeinsame Pläne für kurzfristige Maß-\n2. der in Anlage 12 Abschnitt E genannte Immissions-         nahmen aus, die sich auf benachbarte Gebiete anderer\ngrenzwert nach Ablauf der Einhaltefrist überschritten    Mitgliedstaaten der Europäischen Union erstrecken,\nwurde.                                                   und setzen sie um. Die zuständigen Behörden gewähr-\nleisten, dass die Behörden der benachbarten Gebiete in\nDie genannten Pläne können zusätzlich gezielte Maß-          anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die\nnahmen zum Schutz empfindlicher Bevölkerungs-                Pläne für kurzfristige Maßnahmen entwickelt haben,\ngruppen, einschließlich Maßnahmen zum Schutz von             alle zweckdienlichen Informationen erhalten.\nKindern, vorsehen.\n(3) Werden die Informationsschwelle oder die Alarm-\n(3) Diese Luftreinhaltepläne müssen mindestens die        schwellen in Gebieten oder Ballungsräumen nahe den\nin Anlage 13 aufgeführten Angaben umfassen und kön-          Landesgrenzen überschritten, sind die zuständigen Be-\nnen Maßnahmen nach den §§ 22 und 28 enthalten.               hörden der betroffenen benachbarten Mitgliedstaaten\n(4) Müssen für mehrere Schadstoffe Luftreinhalte-         der Europäischen Union so schnell wie möglich zu in-\npläne ausgearbeitet oder durchgeführt werden, so ar-         formieren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010             1075\nTe i l 6                            und Benzo[a]pyren und den übrigen polyzyklischen\nUnterrichtung der                           aromatischen Kohlenwasserstoffen zum Beispiel über\nÖffentlichkeit und Berichtspflichten                      das Internet unterrichtet werden. Die Informationen\nnach Satz 1 müssen auch Folgendes enthalten:\n§ 30                               1. Angaben zu jeder jährlichen Überschreitung der in\n§ 10 festgelegten Zielwerte für Arsen, Kadmium,\nUnterrichtung der Öffentlichkeit\nNickel und Benzo[a]pyren,\n(1) Die zuständigen Behörden unterrichten die Öf-\n2. Gründe für die Überschreitung und das Gebiet, in\nfentlichkeit, insbesondere relevante Organisationen\ndem die Überschreitung festgestellt wurde,\nwie Umweltschutzorganisationen, Verbraucherverbän-\nde, Interessenvertretungen empfindlicher Bevölke-            3. eine kurze Beurteilung anhand des Zielwerts sowie\nrungsgruppen, andere mit dem Gesundheitsschutz               4. einschlägige Angaben über Auswirkungen auf die\nbefasste relevante Stellen und die betroffenen Wirt-              menschliche Gesundheit und Umweltfolgen.\nschaftsverbände über\nDarüber hinaus werden alle genannten Stellen darüber\n1. die Luftqualität gemäß Anlage 14,                         informiert, welche Maßnahmen zur Einhaltung der Ziel-\n2. Fristverlängerungen und Ausnahmen nach § 21 Ab-           werte ergriffen wurden.\nsatz 2 bis 4 und                                             (7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\n3. Luftreinhaltepläne.                                       und Reaktorsicherheit veröffentlicht die nach den §§ 34\nund 35 erstellten Programme.\nDiese Informationen sind kostenlos über leicht zugäng-\nliche Medien einschließlich des Internets oder jede an-          (8) Die zuständigen Behörden unterrichten die Öf-\ndere geeignete Form der Telekommunikation zur Verfü-         fentlichkeit zum Beispiel über das Internet über ihre\ngung zu stellen; sie müssen den Bestimmungen der             Zuständigkeiten bei der Beurteilung der Luftqualität,\nRichtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments             der Zulassung von Messsystemen und bei der Qua-\nund des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer          litätssicherung.\nGeodateninfrastruktur in der Europäischen Gemein-\nschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1) ent-                                  § 31\nsprechen.                                                                         Übermittlung von\n(2) Die zuständigen Behörden veröffentlichen Jah-                        Informationen und Berichten\nresberichte für die Schadstoffe Schwefeldioxid, Stick-                  für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide,\nstoffdioxid, Partikel PM10, Partikel PM2,5, Blei, Benzol,           Partikel PM10, Partikel PM2,5, Blei, Benzol,\nOzon und Kohlenmonoxid.                                            Kohlenmonoxid, Staubinhaltsstoffe und Ozon\nDie zuständigen Behörden übermitteln dem Bundes-\n(3) Werden die in § 2 oder § 3 festgelegten Alarm-\nministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\nschwellen oder die in § 9 festgelegte Alarmschwelle\nsicherheit oder der von ihm beauftragten Stelle über\noder Informationsschwelle überschritten, informieren\ndie nach Landesrecht zuständige Behörde zur Weiter-\ndie zuständigen Behörden die Öffentlichkeit über Rund-\nleitung an die Kommission die gemäß der Richtli-\nfunk, Fernsehen, Zeitungen oder Internet gemäß der in\nnie 2008/50/EG erforderlichen Informationen.\nAnlage 14 festgelegten Maßnahmen.\n(4) Wenn die zuständige Behörde in der Bundesre-                                     § 32\npublik Deutschland von der zuständigen Behörde eines\nÜbermittlung von\nbenachbarten Mitgliedstaats der Europäischen Union\nInformationen und Berichten\ndie Mitteilung erhält, dass in diesem Mitgliedstaat eine\nfür Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren\nInformationsschwelle oder eine Alarmschwelle in Ge-\nbieten oder Ballungsräumen nahe der Landesgrenzen                (1) Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bun-\nüberschritten wurde, hat sie die Öffentlichkeit so           desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\nschnell wie möglich darüber zu informieren.                  sicherheit oder der von ihm beauftragten Stelle über die\nnach Landesrecht zuständige Behörde zur Weiter-\n(5) Falls die zuständigen Behörden einen Plan für\nleitung an die Kommission in Bezug auf Gebiete und\nkurzfristige Maßnahmen erstellt haben, machen sie\nBallungsräume, in denen einer der in § 10 festgelegten\nder Öffentlichkeit, insbesondere Umweltschutzorgani-\nZielwerte überschritten wird, folgende Informationen:\nsationen, Verbraucherverbänden, Interessenvertretun-\ngen empfindlicher Bevölkerungsgruppen, anderen mit           1. die Listen der betreffenden Gebiete und Ballungs-\ndem Gesundheitsschutz befassten relevanten Stellen                räume,\nund den betroffenen Wirtschaftsverbänden sowohl die          2. die Teilgebiete, in denen die Werte überschritten\nErgebnisse ihrer Untersuchungen zu Durchführbarkeit               werden,\nund Inhalt spezifischer Pläne für kurzfristige Maßnah-       3. die beurteilten Werte,\nmen als auch Informationen über die Durchführung die-\nser Pläne zugänglich.                                        4. die Gründe für die Überschreitung der Zielwerte und\ninsbesondere die Quellen, die zur Überschreitung\n(6) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass              der Zielwerte beitragen,\ndie Öffentlichkeit, insbesondere Umweltschutzorgani-\nsationen, Verbraucherverbände, Interessenvertretun-          5. die Teile der Bevölkerung, die den überhöhten Wer-\ngen empfindlicher Bevölkerungsgruppen und andere                  ten ausgesetzt sind.\nrelevante Gruppen im Gesundheitsbereich angemessen               (2) Die zuständigen Behörden übermitteln ferner zur\nund rechtzeitig über die Immissionswerte und Ablage-         Weiterleitung an die Kommission alle gemäß § 20 beur-\nrungsraten von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel           teilten Daten, sofern diese nicht bereits auf Grund der","1076            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010\nEntscheidung 97/101/EG des Rates vom 27. Januar              2. die in § 9 Absatz 1 und 2 festgelegten Zielwerte ein-\n1997 zur Schaffung eines Austausches von Informatio-             zuhalten;\nnen und Daten aus den Netzen und Einzelstationen zur         3. die in § 9 Absatz 3 und 4 festgelegten langfristigen\nMessung der Luftverschmutzung in den Mitgliedstaa-               Ziele zu erreichen;\nten (ABl. L 35 vom 5.2.1997, S. 14), die zuletzt durch\ndie Richtlinie 2008/50/EG geändert worden ist, gemel-        4. in den Gebieten der Bundesrepublik Deutschland, in\ndet worden sind. Diese Informationen werden für jedes            denen die Ozonwerte unter den langfristigen Zielen\nKalenderjahr bis spätestens zum 31. Juli des darauf-             liegen, die bestmögliche Luftqualität im Einklang mit\nfolgenden Jahres übermittelt.                                    einer dauerhaften und umweltgerechten Entwicklung\nsowie ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und\n(3) Zusätzlich zu den in Absatz 1 geforderten Anga-           die menschliche Gesundheit zu erhalten, soweit ins-\nben melden die zuständigen Behörden zur Weiterlei-               besondere der grenzüberschreitende Charakter der\ntung an die Kommission alle gemäß § 22 ergriffenen               Ozonbelastung und die meteorologischen Gegeben-\nMaßnahmen.                                                       heiten dies zulassen.\nTe i l 7                              (4) Das Programm enthält Informationen über einge-\nführte und geplante Maßnahmen zur Schadstoffredu-\nEmissionshöchstmengen,                            zierung sowie quantifizierte Schätzungen über deren\nProgramme der Bundesregierung                          Auswirkungen auf die Schadstoffemissionen ab dem\nJahr 2010. Werden erhebliche Veränderungen der geo-\n§ 33                              graphischen Verteilung der nationalen Emissionen er-\nEmissionshöchstmengen,                        wartet, sind diese anzugeben. Soweit das Programm\nEmissionsinventare und -prognosen                  auf die Verminderung der Ozonwerte beziehungsweise\n(1) Für die Bundesrepublik Deutschland werden für         deren Vorläuferstoffe abzielt, sind die in Anlage 13 ge-\ndie Stoffe Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxide (NOx),      nannten Angaben zu machen.\nflüchtige organische Verbindungen (NMVOC) und                   (5) Die Maßnahmen des Programms müssen unter\nAmmoniak (NH3) folgende Emissionshöchstmengen in             Berücksichtigung von Aufwand und Nutzen verhältnis-\nKilotonnen pro Kalenderjahr festgelegt:                      mäßig sein.\n1. SO2                                               520\n2. NOx                                            1 051                                  § 35\n3. NMVOC                                             995                           Programme der\nBundesregierung zur Einhaltung\n4. NH3                                              550.            der Verpflichtung in Bezug auf die PM2,5-\n(2) Die Emissionen sind mit Maßnahmen des in § 34            Expositionskonzentration sowie des nationalen\nbeschriebenen Programms spätestens ab dem                       Ziels für die Reduzierung der PM2,5-Exposition\nJahr 2011 auf die in Absatz 1 genannten Höchst-                 (1) Besteht die Gefahr, dass die Verpflichtung nach\nmengen zu begrenzen und dürfen danach nicht mehr             Anlage 12 Abschnitt C in Bezug auf die PM2,5-Exposi-\nüberschritten werden.                                        tionskonzentration gemäß § 5 Absatz 4 bis zum fest-\n(3) Das Umweltbundesamt erstellt für die in Absatz 1      gelegten Zeitpunkt nicht eingehalten werden kann, er-\ngenannten Stoffe jährlich Emissionsinventare und             stellt die Bundesregierung, nach Anhörung der Länder\nEmissionsprognosen für die Jahre 2015 und 2020.              und der beteiligten Kreise gemäß § 51 des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes, ein Programm mit dauer-\n§ 34                              haften Maßnahmen zur Einhaltung dieser Verpflichtung.\nProgramm der                              (2) Besteht die Gefahr, dass das nationale Ziel für die\nBundesregierung zur                        Reduzierung der PM2,5-Exposition gemäß § 5 Absatz 5\nVerminderung der Ozonwerte und                    bis zum festgelegten Zeitpunkt nicht eingehalten wer-\nzur Einhaltung der Emissionshöchstmengen               den kann, erstellt die Bundesregierung nach Anhörung\n(1) Die Bundesregierung erstellt, nach Anhörung           der Länder und der beteiligten Kreise gemäß § 51 des\nder Länder und der beteiligten Kreise gemäß § 51 des         Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Programm, um\nBundes-Immissionsschutzgesetzes, ein Programm,               das nationale Ziel zu erreichen.\ndas dauerhafte Maßnahmen zur Verminderung der\nOzonwerte nach § 9 und zur Einhaltung der Emissions-                                    Te i l 8\nhöchstmengen für die in § 33 Absatz 1 genannten                         G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n\nStoffe enthält.\n(2) Dieses Programm wird jährlich überprüft und, so-                                  § 36\nweit erforderlich, fortgeschrieben.                                         Zugänglichkeit der Normen\n(3) Die im Programm enthaltenen Maßnahmen zielen             DIN-, DIN EN- sowie DIN ISO-Normen, auf die in\ndarauf ab,                                                   Anlage 1, 6, 17 und 18 verwiesen wird, sind bei der\n1. die Emissionen der in § 33 Absatz 1 genannten             Beuth Verlag GmbH Berlin erschienen. Die DIN-,\nStoffe so weit zu vermindern, dass die dort festge-      DIN EN- sowie DIN ISO-Normen sind bei dem Deut-\nlegten Emissionshöchstmengen ab dem genannten            schen Patent- und Markenamt in München archivmäßig\nTermin eingehalten werden;                               gesichert niedergelegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010                                     1077\nAnlage 1\n(zu den §§ 13, 14 und 18)\nDatenqualitätsziele\nA. Datenqualitätsziele für die Luftqualitätsbeurteilung\nOzon\nSchwefeldioxid,\nPartikel               und damit\nStickstoffdioxid,\nBenzol               (PM10/PM2,5)             zusammen-\nStickstoffoxide\nund Blei              hängende(s)\nund Kohlenmonoxid\nNO und NO2\nOrtsfeste Messungen1)\nUnsicherheit                              15 %                     25 %                   25 %                     15 %\nMindestdatenerfassung                     90 %                     90 %                   90 %                     90 % im Sommer\n75 % im Winter\nMindestmessdauer:\n– städtischer Hintergrund                 –                        35 %2)                 –                        –\nund Verkehr\n– Industriegebiete                        –                        90 %                   –                        –\nOrientierende Messungen\nUnsicherheit                              25 %                     30 %                   50 %                     30 %\nMindestdatenerfassung                     90 %                     90 %                   90 %                     90 %\nMindestmessdauer                          14 %4)                   14 %3)                 14 %4)                   > 10 %\nim Sommer\nUnsicherheit\nder Modellrechnungen\nstündlich                                 50 %                     –                      –                        50 %\n8-Stunden-Durchschnittswerte              50 %                     –                      –                        50 %\nTagesdurchschnittswerte                   50 %                     –                      noch nicht               –\nfestgelegt\nJahresdurchschnittswerte                  30 %                     50 %                   50 %                     –\nObjektive Schätzung\nUnsicherheit                              75 %                     100 %                  100 %                    75 %\n1\n) Die zuständigen Behörden können bei Benzol, Blei und Partikeln Stichprobenmessungen anstelle von kontinuierlichen Messungen durch-\nführen, wenn sie nachweisen können, dass die Unsicherheit, einschließlich der Unsicherheit auf Grund der Zufallsproben, das Qualitätsziel\nvon 25 Prozent erreicht und die Messdauer über der Mindestmessdauer für orientierende Messungen liegt. Stichprobenmessungen sind\ngleichmäßig über das Jahr zu verteilen, um Verzerrungen der Ergebnisse zu vermeiden. Die Unsicherheit bei Stichprobenmessungen kann\nanhand des Verfahrens ermittelt werden, das in der ISO-Norm „Luftbeschaffenheit – Ermittlung der Unsicherheit von zeitlichen Mittelwerten\nvon Luftbeschaffenheitsmessungen“ (ISO 11222:2002) niedergelegt ist. Werden Stichprobenmessungen zur Beurteilung der Anforderungen\nhinsichtlich der Einhaltung des Immissionsgrenzwerts für Partikel PM10 verwendet, so sollte der 90,4-Prozent-Wert (der höchstens 50 Mi-\nkrogramm pro Kubikmeter betragen darf) anstatt der in hohem Maße durch die Datenerfassung beeinflussten Anzahl der Überschreitungen\nbeurteilt werden.\n2\n) Über das Jahr verteilt, damit die unterschiedlichen klimatischen und verkehrsabhängigen Bedingungen berücksichtigt werden.\n3\n) Eine Tagesmessung (Stichprobe) pro Woche über das ganze Jahr, gleichmäßig verteilt über die Wochentage, oder acht vollständig beprobte\nWochen gleichmäßig verteilt über das Jahr.\n4\n) Eine Stichprobe pro Woche, gleichmäßig verteilt über das Jahr, oder acht Wochen gleichmäßig verteilt über das Jahr.\nDie Unsicherheit der Messmethoden (bei einem Vertrauensbereich von 95 Prozent) wird nach folgenden Kri-\nterien beurteilt:\n1. Einklang mit den Grundsätzen des CEN-Leitfadens für die Messunsicherheit (ENV 13005:1999 vom Juni\n1999),\n2. Übereinstimmung mit den ISO 5725:1994 (DIN ISO Teil 1 vom November 1997) – Verfahren und DIN\nSpec 1168, Luftqualität – Ansatz zur Schätzung der Messsicherheit bei Referenzverfahren für Außenluft-\nmessungen vom Juli 2010.","1078          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010\nDie in der obigen Tabelle angegebenen Prozentsätze für die Unsicherheit gelten für Einzelmessungen, gemittelt\nüber den betreffenden Zeitraum bezogen auf den Immissionsgrenzwert (bei Ozon bezogen auf den Zielwert)\nbei einem Vertrauensbereich von 95 Prozent. Die Unsicherheit für ortsfeste Messungen gilt für den Bereich des\njeweiligen Immissionsgrenzwerts (bei Ozon des Zielwerts).\nDie Unsicherheit von Modellrechnungen ist definiert als die maximale Abweichung der gemessenen und be-\nrechneten Konzentrationswerte für 90 Prozent der einzelnen Messstationen im jeweiligen Zeitraum in Bezug\nauf den Grenzwert (oder, bei Ozon, den Zielwert) ohne Berücksichtigung des Zeitpunkts der Abweichungen.\nDie Unsicherheit von Modellrechnungen gilt für den Bereich des jeweiligen Immissionsgrenzwerts (bei Ozon\ndes Zielwerts). Die ortsfesten Messungen, die für den Vergleich mit den Ergebnissen der Modellrechnungen\nauszuwählen sind, müssen für die von dem Modell erfasste räumliche Auflösung repräsentativ sein.\nDie Unsicherheit von objektiven Schätzungen ist definiert als die maximale Abweichung der gemessenen und\nberechneten Werte in einem bestimmten Zeitraum bezogen auf den Immissionsgrenzwert (bei Ozon bezogen\nauf den Zielwert) ohne Berücksichtigung des Zeitpunkts der Abweichungen.\nDie Anforderungen für die Mindestdatenerfassung und die Mindestmessdauer erstrecken sich nicht auf Daten-\nverlust auf Grund der regelmäßigen Kalibrierung oder der üblichen Wartung der Messgeräte.\nB. Ergebnisse der Beurteilung der Luftqualität\nDie folgenden Informationen sind für Gebiete oder Ballungsräume zusammenzustellen, in denen anstelle von\nMessungen andere Datenquellen als ergänzende Informationen zu Messdaten oder als alleiniges Mittel zur\nLuftqualitätsbeurteilung genutzt werden:\n1. Beschreibung der vorgenommenen Beurteilung,\n2. eingesetzte spezifische Methoden mit Verweisen auf Beschreibungen der Methode,\n3. Quellen von Daten und Informationen,\n4. Beschreibung der Ergebnisse, einschließlich der Unsicherheiten, insbesondere der Ausdehnung von Flä-\nchen oder gegebenenfalls der Länge des Straßenabschnitts innerhalb des Gebiets oder Ballungsraums, in\ndem die Schadstoffwerte einen Immissionsgrenzwert, einen Zielwert oder ein langfristiges Ziel zuzüglich\netwaiger Toleranzmargen übersteigen, sowie aller geographischen Bereiche, in denen die Werte die obere\noder die untere Beurteilungsschwelle überschreiten,\n5. Bevölkerung, die potenziell einem Wert ausgesetzt ist, der über dem zum Schutz der menschlichen Ge-\nsundheit festgelegten Immissionsgrenzwert liegt.\nC. Qualitätssicherung bei der Beurteilung der Luftqualität – Validierung der Daten\n1. Um zu gewährleisten, dass die Messungen genau sind und die Datenqualitätsziele gemäß Abschnitt A\neingehalten werden, müssen die zuständigen Behörden Folgendes sicherstellen:\na) Alle Messungen, die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Luftqualität gemäß den §§ 13 und 17\nvorgenommen werden, können im Einklang mit den Anforderungen in Abschnitt 5.6.2.2 der Norm ISO/\nIEC 17025:2005 zurückverfolgt werden.\nb) Die Einrichtungen, die Netze und Einzelstationen betreiben, verfügen über ein Qualitätssicherungs- und\nQualitätskontrollsystem, das eine regelmäßige Wartung der Messgeräte vorsieht, um deren Präzision zu\ngewährleisten.\nc) Für die Datenerfassung und Berichterstattung wird ein Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollverfah-\nren eingeführt. Die mit dieser Aufgabe betrauten Einrichtungen nehmen aktiv an den entsprechenden\ngemeinschaftsweiten Qualitätssicherungsprogrammen teil.\nd) Die von den zuständigen Behörden beauftragten nationalen Laboratorien, die an gemeinschaftsweiten\nRingversuchen zu den mit dieser Verordnung regulierten Schadstoffen teilnehmen, sind gemäß der Norm\nDIN/EN/ISO/IEC 17025:2005 bis 2010 für die in Anlage 6 aufgeführten Referenzmethoden akkreditiert.\nDiese Laboratorien müssen an der Koordinierung der gemeinschaftlichen, von der Kommission durch-\ngeführten Qualitätssicherungsprogramme für die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen\nUnion beteiligt sein. Sie koordinieren außerdem auf einzelstaatlicher Ebene die Anwendung von Refe-\nrenzmethoden sowie den Nachweis der Gleichwertigkeit anderer Methoden als Referenzmethoden.\n2. Alle nach § 31 übermittelten Daten sind gültig, sofern sie nicht als vorläufig gekennzeichnet sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010                                   1079\nAnlage 2\n(zu § 12)\nFestlegung der Anforderungen für die Beurteilung der Werte\nfür Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10 und PM2,5),\nBlei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums\nA. Obere und untere Beurteilungsschwellen\nEs gelten die folgenden oberen und unteren Beurteilungsschwellen:\n1. Schwefeldioxid\nSchutz der\nSchutz der Vegetation\nmenschlichen Gesundheit\nObere                                 60 % des Vierundzwanzigstunden-                 60 % des kritischen Werts\nBeurteilungsschwelle                  Immissionsgrenzwerts (75 µg/m3                  im Winter (12 µg/m3)\ndürfen nicht öfter als dreimal im\nKalenderjahr überschritten werden)\nUntere                                40 % des Vierundzwanzigstunden-                 40 % des kritischen Werts\nBeurteilungsschwelle                  Immissionsgrenzwerts (50 µg/m3                  im Winter (8 µg/m3)\ndürfen nicht öfter als dreimal im\nKalenderjahr überschritten werden)\n2. Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide\nEinstunden-                                                     Auf das Jahr bezogener\nImmissionsgrenzwert                Jahresgrenzwert für                kritischer Wert für den\nfür den Schutz der          den Schutz der menschlichen              Schutz der Vegetation\nmenschlichen                     Gesundheit (NO2)                  und der natürlichen\nGesundheit (NO2)                                                      Ökosysteme (NOx)\nObere                       70 % des Immissions-               80 % des Immissions-                 80 % des kritischen Werts\nBeurteilungsschwelle        grenzwerts (140 µg/m3              grenzwerts (32 µg/m3)                (24 µg/m3)\ndürfen nicht öfter als acht-\nzehnmal im Kalenderjahr\nüberschritten werden)\nUntere                      50 % des Immissions-               65 % des Immissions-                 65 % des kritischen Werts\nBeurteilungsschwelle        grenzwerts (100 µg/m3              grenzwerts (26 µg/m3)                (19,5 µg/m3)\ndürfen nicht öfter als acht-\nzehnmal im Kalenderjahr\nüberschritten werden)\n3. Partikel (PM10/PM2,5)\nVierundzwanzigstunden-\nmittelwert                     Jahresmittelwert                     Jahresmittelwert\nPM10                               PM10                               PM2,51)\nObere                       70 % des Immissions-               70 % des Immissions-                 70 % des Immissions-\nBeurteilungsschwelle        grenzwerts (35 µg/m3               grenzwerts (28 µg/m3)                grenzwerts (17 µg/m3)\ndürfen nicht öfter als sie-\nbenmal im Kalenderjahr\nüberschritten werden)\nUntere                      50 % des Immissions-               50 % des Immissions-                 50 % des Immissions-\nBeurteilungsschwelle        grenzwerts (25 µg/m3               grenzwerts (20 µg/m3)                grenzwerts (12 µg/m3)\ndürfen nicht öfter als sie-\nbenmal im Kalenderjahr\nüberschritten werden)\n1\n) Die obere Beurteilungsschwelle und die untere Beurteilungsschwelle für PM2,5 gelten nicht für die Messungen, mithilfe derer beurteilt\nwird, ob der zum Schutz der menschlichen Gesundheit vorgegebene Zielwert für die Reduzierung der Exposition gegenüber PM2,5\neingehalten wird.\n4. Blei\nJahresmittelwert\nObere Beurteilungsschwelle                                       70 % des Immissionsgrenzwerts (0,35 µg/m3)\nUntere Beurteilungsschwelle                                      50 % des Immissionsgrenzwerts (0,25 µg/m3)","1080         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010\n5. Benzol\nJahresmittelwert\nObere Beurteilungsschwelle                            70 % des Immissionsgrenzwerts (3,5 µg/m3)\nUntere Beurteilungsschwelle                           40 % des Immissionsgrenzwerts (2 µg/m3)\n6. Kohlenmonoxid\nAchtstundenmittelwert\nObere Beurteilungsschwelle                            70 % des Immissionsgrenzwerts (7 mg/m3)\nUntere Beurteilungsschwelle                           50 % des Immissionsgrenzwerts (5 mg/m3)\nB. Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen\nDie Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ist auf der Grundlage der Werte der voran-\ngegangenen fünf Jahre zu ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen. Eine Beurteilungsschwelle gilt als\nüberschritten, wenn sie in den vorangegangenen fünf Jahren in mindestens drei einzelnen Jahren überschritten\nworden ist.\nLiegen Daten für die gesamten fünf vorhergehenden Jahre nicht vor, können die zuständigen Behörden die\nErgebnisse von kurzzeitigen Messkampagnen während derjenigen Jahreszeit und an denjenigen Stellen, die\nfür die höchsten Werte für Schadstoffe typisch sein dürften, mit Informationen aus Emissionskatastern und\nModellen verbinden, um Überschreitungen der oberen und unteren Beurteilungsschwellen zu ermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010            1081\nAnlage 3\n(zu den §§ 2, 3, 13, 14 und 21)\nBeurteilung der Luftqualität und Lage der\nProbenahmestellen für Messungen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und\nStickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft\nA. Allgemeines\nDie Luftqualität wird in allen Gebieten und Ballungsräumen nach folgenden Kriterien beurteilt:\n1. Die Luftqualität wird an allen Orten, mit Ausnahme der in Nummer 2 genannten Orte, nach den Kriterien\nbeurteilt, die in den Abschnitten B und C für die Lage der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen\nfestgelegt sind. Die in den Abschnitten B und C niedergelegten Grundsätze gelten auch insoweit, als sie\nfür die Bestimmung der spezifischen Orte von Belang sind, an denen die Werte der einschlägigen Schad-\nstoffe ermittelt werden, wenn die Luftqualität durch orientierende Messungen oder Modellrechnungen beur-\nteilt wird.\n2. Die Einhaltung der zum Schutz der menschlichen Gesundheit festgelegten Immissionsgrenzwerte wird an\nfolgenden Orten nicht beurteilt:\na) an Orten innerhalb von Bereichen, zu denen die Öffentlichkeit keinen Zugang hat und in denen es keine\nfesten Wohnunterkünfte gibt;\nb) nach Maßgabe von § 1 Nummer 20 auf dem Gelände von Arbeitsstätten, für die alle relevanten Bestim-\nmungen über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz gelten;\nc) auf den Fahrbahnen der Straßen und, sofern Fußgänger und Fußgängerinnen für gewöhnlich dorthin\nkeinen Zugang haben, auf dem Mittelstreifen der Straßen.\nB. Großräumige Ortsbestimmung der Probenahmestellen\n1. Schutz der menschlichen Gesundheit\na) Der Ort von Probenahmestellen, an denen Messungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor-\ngenommen werden, ist so zu wählen, dass folgende Daten gewonnen werden:\n– Daten über Bereiche innerhalb von Gebieten und Ballungsräumen, in denen die höchsten Werte auf-\ntreten, denen die Bevölkerung wahrscheinlich direkt oder indirekt über einen Zeitraum ausgesetzt sein\nwird, der im Vergleich zum Mittelungszeitraum der betreffenden Immissionsgrenzwerte signifikant ist;\n– Daten zu Werten in anderen Bereichen innerhalb von Gebieten und Ballungsräumen, die für die Ex-\nposition der Bevölkerung allgemein repräsentativ sind.\nb) Der Ort von Probenahmestellen ist im Allgemeinen so zu wählen, dass die Messung von Umweltzustän-\nden, die einen sehr kleinen Raum in ihrer unmittelbaren Nähe betreffen, vermieden wird. Dies bedeutet,\ndass der Ort der Probenahmestelle so zu wählen ist, dass die Luftproben – soweit möglich – für die\nLuftqualität eines Straßenabschnitts von nicht weniger als 100 Meter Länge bei Probenahmestellen für\nden Verkehr und nicht weniger als 250 Meter x 250 Meter bei Probenahmestellen für Industriegebiete\nrepräsentativ sind.\nc) Messstationen für den städtischen Hintergrund müssen so gelegen sein, dass die gemessene Ver-\nschmutzung den integrierten Beitrag sämtlicher Quellen im Luv der Hauptwindrichtung der Station er-\nfasst. Für die gemessene Verschmutzung sollte nicht eine einzelne Quelle vorherrschend sein, es sei\ndenn, dies ist für eine größere städtische Fläche typisch. Die Probenahmestellen müssen grundsätzlich\nfür eine Fläche von mehreren Quadratkilometern repräsentativ sein.\nd) Sollen die Werte für den ländlichen Hintergrund beurteilt werden, darf die Probenahmestelle nicht durch\nnahe, das heißt näher als 5 Kilometer, liegende Ballungsräume oder Industriegebiete beeinflusst sein.\ne) Soll der Beitrag industrieller Quellen beurteilt werden, ist mindestens eine Probenahmestelle im Lee der\nHauptwindrichtung von der Quelle im nächstgelegenen Wohngebiet aufzustellen. Ist der Hintergrundwert\nnicht bekannt, so wird eine weitere Probenahmestelle im Luv der Hauptwindrichtung aufgestellt.\nf) Probenahmestellen sollten möglichst auch für ähnliche Orte repräsentativ sein, die nicht in ihrer unmittel-\nbaren Nähe gelegen sind.\ng) Sofern dies aus Gründen des Gesundheitsschutzes erforderlich ist, sind Probenahmestellen auf Inseln\neinzurichten.\n2. Schutz der Vegetation und der natürlichen Ökosysteme\nDie Probenahmestellen, an denen Messungen zum Schutz der Vegetation und der natürlichen Ökosysteme\nvorgenommen werden, sollten mehr als 20 Kilometer von Ballungsräumen beziehungsweise mehr als 5 Kilo-\nmeter von anderen bebauten Flächen, Industrieanlagen oder Autobahnen oder Hauptstraßen mit einem täg-\nlichen Verkehrsaufkommen von mehr als 50 000 Fahrzeugen entfernt gelegen sein. Dies bedeutet, dass der Ort\nder Probenahmestelle so zu wählen ist, dass die Luftproben für die Luftqualität einer Fläche von mindestens\n1 000 Quadratkilometer repräsentativ sind. Die zuständigen Behörden können auf Grund der geographischen","1082           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010\nGegebenheiten oder im Interesse des Schutzes besonders schutzbedürftiger Bereiche vorsehen, dass eine\nProbenahmestelle in geringerer Entfernung gelegen oder für die Luftqualität einer kleineren Fläche repräsen-\ntativ ist.\nEs ist zu berücksichtigen, dass die Luftqualität auf Inseln beurteilt werden muss.\nC. Kleinräumige Ortsbestimmung der Probenahmestellen\nSoweit möglich ist Folgendes zu berücksichtigen:\nDer Luftstrom um den Messeinlass darf in einem Umkreis von mindestens 270° nicht beeinträchtigt werden\nund es dürfen keine Hindernisse vorhanden sein, die den Luftstrom in der Nähe der Probenahmeeinrichtung\nbeeinflussen, das heißt Gebäude, Balkone, Bäume und andere Hindernisse sollen einige Meter entfernt sein\nund die Probenahmestellen für die Luftqualität an der Baufluchtlinie müssen mindestens 0,5 Meter vom nächs-\nten Gebäude entfernt sein.\nIm Allgemeinen muss sich der Messeinlass in einer Höhe zwischen 1,5 Meter (Atemzone) und 4 Meter über\ndem Boden befinden. Eine höhere Lage des Einlasses (bis zu 8 Meter) kann unter Umständen angezeigt sein.\nEin höher gelegener Einlass kann auch angezeigt sein, wenn die Messstation für eine größere Fläche reprä-\nsentativ ist.\nDer Messeinlass darf nicht in nächster Nähe von Emissionsquellen angebracht werden, um die unmittelbare\nEinleitung von Emissionen, die nicht mit der Umgebungsluft vermischt sind, zu vermeiden.\nDie Abluftleitung der Probenahmestelle ist so zu legen, dass ein Wiedereintritt der Abluft in den Messeinlass\nvermieden wird.\nBei allen Schadstoffen müssen verkehrsbezogene Probenahmestellen mindestens 25 Meter vom Rand ver-\nkehrsreicher Kreuzungen und höchstens 10 Meter vom Fahrbahnrand entfernt sein.\nDie folgenden Faktoren können ebenfalls berücksichtigt werden:\n– Störquellen,\n– Sicherheit,\n– Zugänglichkeit,\n– Stromversorgung und Telefonleitungen,\n– Sichtbarkeit der Messstation in der Umgebung,\n– Sicherheit der Öffentlichkeit und des Betriebspersonals,\n– Vorteile einer Zusammenlegung der Probenahmestellen für verschiedene Schadstoffe,\n– Anforderungen der Bauleitplanung.\nD. Dokumentation und Überprüfung der Ortswahl\nDie Verfahren für die Ortswahl sind in der Einstufungsphase vollständig zu dokumentieren, zum Beispiel mit\nFotografien der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und einer detaillierten Karte. Die Ortswahl ist\nregelmäßig zu überprüfen und jeweils erneut zu dokumentieren, damit sichergestellt ist, dass die Kriterien\nfür die Wahl weiterhin Gültigkeit haben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010     1083\nAnlage 4\n(zu § 13)\nMessungen an Messstationen\nfür den ländlichen Hintergrund (konzentrationsunabhängig)\nA. Ziele\nMit diesen Messungen soll vor allem gewährleistet werden, dass die not-\nwendigen Informationen über Werte für den Hintergrund zur Verfügung ste-\nhen. Diese Informationen sind unerlässlich, um\n1. die erhöhten Werte in stärker schadstoffbelasteten Flächen (städtischer\nHintergrund, Industriestandorte, verkehrsbezogene Standorte) sowie\nden möglichen Anteil des Ferntransports von Schadstoffen beurteilen\nzu können,\n2. um die Analyse für die Quellenzuordnung zu unterstützen und\n3. um das Verständnis für einzelne Schadstoffe wie z. B. Partikel zu fördern.\nAußerdem sind die Informationen auf Grund des verstärkten Einsatzes von\nModellen – auch für städtische Gebiete – notwendig.\nB. Stoffe\nDie Messungen von PM2,5 müssen mindestens die Gesamtmassenkonzen-\ntration sowie, zur Charakterisierung der chemischen Zusammensetzung,\ndie Konzentrationen entsprechender Verbindungen umfassen. Zumindest\ndie nachstehenden chemischen Spezies sind zu berücksichtigen:\nSO42-    Na+     NH4+    Ca2+      elementarer Kohlenstoff (EC)\nNO3-     K+      Cl-     Mg2+      organischer Kohlenstoff (OC)\nC. Standortkriterien\nDie Messungen sollten – im Einklang mit Anlage 3 Abschnitt A, B und C –\nvor allem im ländlichen Hintergrund vorgenommen werden.","1084              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010\nAnlage 5\n(zu den §§ 14 und 15)\nKriterien für die Festlegung\nder Mindestzahl der Probenahmestellen für\nortsfeste Messungen der Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und\nStickstoffoxide, Partikel (PM10, PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft\nA. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Immis-\nsionsgrenzwerten für den Schutz der menschlichen Gesundheit und von Alarmschwellen in Gebieten\nund Ballungsräumen, in denen ortsfeste Messungen die einzige Informationsquelle darstellen\n1. Diffuse Quellen\nFalls der maximale Wert                              Falls der maximale Wert\nBevölkerung des                     die obere Beurteilungsschwelle                         zwischen der oberen und der\nBallungsraums                              überschreitet1)                           unteren Beurteilungsschwelle liegt\noder Gebiets\n(in Tausend)                   Schadstoffe            PM2) (Summe aus               Schadstoffe          PM2) (Summe aus\naußer PM              PM10 und PM2,5)                außer PM             PM10 und PM2,5)\n0–      249                      1                         2                          1                         1\n250 –      499                      2                         3                          1                         2\n500 –      749                      2                         3                          1                         2\n750 –      999                      3                         4                          1                         2\n1 000 – 1 499                          4                         6                          2                         3\n1 500 – 1 999                          5                         7                          2                         3\n2 000 – 2 749                          6                         8                          3                         4\n2 750 – 3 749                          7                        10                          3                         4\n3 750 – 4 749                          8                        11                          3                         6\n4 750 – 5 999                          9                        13                          4                         6\n≥ 6 000                       10                        15                          4                         7\n1\n) Für NO2, Partikel, Benzol und Kohlenmonoxid: einschließlich mindestens einer Messstation für städtische Hintergrundquellen und einer\nMessstation für den Verkehr, sofern sich dadurch die Anzahl der Probenahmestellen nicht erhöht. Im Fall dieser Schadstoffe darf die\nGesamtzahl der Messstationen für städtische Hintergrundquellen von der Anzahl der Messstationen für den Verkehr in jedem Land nicht\num mehr als den Faktor 2 abweichen. Die Messstationen, an denen der Immissionsgrenzwert für PM10 im Zeitraum der letzten drei Jahre\nmindestens einmal überschritten wurde, werden beibehalten, sofern nicht auf Grund besonderer Umstände, insbesondere aus Gründen\nder Raumentwicklung, eine Verlagerung der Stationen erforderlich ist.\n2\n) Werden PM2,5 und PM10 im Einklang mit § 16 an derselben Messstation gemessen, so ist diese als zwei gesonderte Probenahmestellen\nanzusehen. Die nach Abschnitt A Nummer 1 erforderliche Gesamtzahl der Probenahmestellen für PM2,5 und PM10 in jedem Land darf\nnicht um mehr als den Faktor 2 differieren und die Zahl der Messstationen für PM2,5 für städtische Hintergrundquellen in Ballungsräumen\nund städtischen Gebieten muss die Anforderungen von Abschnitt B erfüllen.\n2. Punktquellen\nZur Beurteilung der Luftverschmutzung in der Nähe von Punktquellen ist die Zahl der Probenahmestellen für\nortsfeste Messungen zu berechnen. Dabei sind zu berücksichtigen:\n– die Emissionsdichte,\n– die wahrscheinliche Verteilung der Luftschadstoffe,\n– die mögliche Exposition der Bevölkerung.\nB. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen, um zu beurteilen, ob die Vorgaben für die\nReduzierung der PM2,5-Exposition zum Schutz der menschlichen Gesundheit eingehalten werden\nFür diesen Zweck ist eine Probenahmestelle pro Million Einwohner und Einwohnerinnen für Ballungsräume und\nweitere städtische Flächen mit mehr als 100 000 Einwohnern und Einwohnerinnen vorzusehen. Diese Probe-\nnahmestellen können mit den Probenahmestellen nach Abschnitt A identisch sein. Die Länder betreiben min-\ndestens folgende Anzahl an Probenahmestellen:\nAnzahl der\nLand\nProbenahmestellen\nBaden-Württemberg                                                                                           2\nBayern                                                                                                      3\nBerlin                                                                                                      3","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010                  1085\nAnzahl der\nLand\nProbenahmestellen\nBrandenburg                                                                            2\nBremen                                                                                 1\nHamburg                                                                                2\nHessen                                                                                 3\nMecklenburg-Vorpommern                                                                 2\nNiedersachsen                                                                          2\nNordrhein-Westfalen                                                                    9\nRheinland-Pfalz                                                                        1\nSaarland                                                                               1\nSachsen                                                                                1\nSachsen-Anhalt                                                                         2\nSchleswig-Holstein                                                                     1\nThüringen                                                                              1.\nDie Länder teilen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die konkreten\nStandorte der betriebenen Probenahmestellen mit.\nC. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen, um zu beurteilen, ob die kritischen Werte\nzum Schutz der Vegetation in anderen Gebieten als Ballungsräumen eingehalten werden\nFalls der maximale Wert die                            Falls der maximale Wert zwischen\nobere Beurteilungsschwelle überschreitet           der oberen und der unteren Beurteilungsschwelle liegt\n1 Station je 20 000 km2                                  1 Station je 40 000 km2\nIm Fall von Inselgebieten sollte die Zahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen so berechnet werden,\ndass die wahrscheinliche Verteilung der Luftschadstoffe und die mögliche Exposition der Vegetation berück-\nsichtigt werden.","1086           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010\nAnlage 6\n(zu den §§ 1, 16 und 19)\nReferenzmethoden für die\nBeurteilung der Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und\nStickstoffoxide, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol, Kohlenmonoxid und Ozon\nA. Referenzmessmethoden\n1. Referenzmethode zur Messung der Schwefeldioxidkonzentration\nAls Referenzmethode zur Messung der Schwefeldioxidkonzentration gilt die Methode, die in\nDIN EN 14212:2005 (Juni 2005) „Luftqualität – Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von\nSchwefeldioxid mit Ultraviolett-Fluoreszenz“ beschrieben ist.\n2. Referenzmethode zur Messung der Konzentration von Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden\nAls Referenzmethode zur Messung von Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden gilt die Methode, die in\nDIN EN 14211:2005 (Juni 2005) „Luftqualität – Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Stick-\nstoffdioxid und Stickstoffmonoxid mit Chemilumineszenz“ beschrieben ist.\n3. Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von Blei\nAls Referenzmethode zur Probenahme von Blei gilt die in Nummer 4 beschriebene Methode. Als Referenz-\nmethode zur Messung der Bleikonzentration gilt die Methode, die in DIN EN 14902:2005 (Oktober 2005)\n„Außenluftbeschaffenheit – Standardisiertes Verfahren zur Bestimmung von Pb/Cd/As/Ni als Bestandteil der\nPM10-Fraktion des Schwebstaubes“ beschrieben ist.\n4. Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von PM10\nAls Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von PM10 gilt die Methode, die in\nDIN EN 12341:1999 (März 1999) „Luftbeschaffenheit – Ermittlung der PM10-Fraktion von Schwebstaub –\nReferenzmethode und Feldprüfverfahren zum Nachweis der Gleichwertigkeit von Messverfahren und Refe-\nrenzmessmethode“ beschrieben ist.\n5. Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von PM2,5\nAls Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von PM2,5 gilt die Methode, die\nin DIN EN 14907:2005 (November 2005) „Luftbeschaffenheit – Gravimetrisches Standardmessverfahren für\ndie Bestimmung der PM2,5-Massenfraktion des Schwebstaubs“ beschrieben ist.\n6. Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von Benzol\nAls Referenzmethode für die Messung der Benzolkonzentration gilt die Methode, die in DIN EN 14662:2005\n(August 2005) „Luftbeschaffenheit – Standardverfahren zur Bestimmung von Benzolkonzentrationen (Teile 1,\n2 und 3)“ beschrieben ist.\n7. Referenzmethode für die Messung der Kohlenmonoxidkonzentration\nAls Referenzmethode für die Messung der Kohlenmonoxidkonzentration gilt die Methode, die in\nDIN EN 14626:2005 (Juli 2005) „Luftqualität – Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Koh-\nlenmonoxid mit nicht-dispersiver Infrarot-Photometrie“ beschrieben ist.\n8. Referenzmethoden für die Messung der Ozonkonzentration\nAls Referenzmethode für die Messung der Ozonkonzentration gilt die Methode, die in DIN EN 14625:2005\n(Juli 2005) „Luftqualität – Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Ozon mit Ultraviolett-\nPhotometrie“ beschrieben ist.\nB. Nachweis der Gleichwertigkeit\nSollen andere Methoden angewendet werden, muss dokumentiert werden, dass damit gleichwertige Ergeb-\nnisse wie mit den unter Abschnitt A genannten Methoden erzielt werden. Bei Partikeln kann eine andere\nMethode angewendet werden, wenn dokumentiert wird, dass diese einen konstanten Bezug zur Referenzme-\nthode aufweist. In diesem Fall müssen die mit dieser Methode erzielten Ergebnisse korrigiert werden, damit\ndiese den Ergebnissen entsprechen, die bei der Anwendung der Referenzmethode erzielt worden wären.\nC. Normzustand\nBeim Volumen gasförmiger Schadstoffe ist als Normzustand eine Temperatur von 293 Kelvin und ein\natmosphärischer Druck von 101,3 Kilopascal zu Grunde zu legen. Bei Partikeln und in Partikeln zu analy-\nsierenden Stoffen (zum Beispiel Blei) werden für die Angabe des Probenvolumens die Umgebungsbedingun-\ngen Lufttemperatur und Luftdruck am Tag der Messungen zu Grunde gelegt.\nD. Neue Messeinrichtungen\nAlle zur Durchführung dieser Richtlinie erworbenen neuen Messeinrichtungen müssen ab dem 11. Juni 2010\nder Referenzmethode oder einer gleichwertigen Methode entsprechen.\nAlle bei ortsfesten Messungen verwendeten Messeinrichtungen müssen ab dem 11. Juni 2013 der Referenz-\nmethode oder einer gleichwertigen Methode entsprechen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010        1087\nE. Gegenseitige Anerkennung der Daten\nBei der im Rahmen der Eignungsprüfung durchgeführten Prüfung, ob die Messeinrichtungen die Leistungs-\nanforderungen der in Abschnitt A aufgeführten Referenzmethoden erfüllen, akzeptieren die in § 30 genannten\nzuständigen Behörden und Stellen die Prüfberichte, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nvon Laboratorien erstellt wurden, die nach der Norm DIN/EN/ISO/IEC 17025:2005 zur Durchführung der be-\ntreffenden Prüfungen zugelassen sind.","1088               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010\nAnlage 7\n(zu § 9)\nZielwerte und langfristige Ziele für Ozon\nA. Kriterien\nBei der Aggregation der Daten und der Berechnung der statistischen Parameter sind zur Prüfung der Gültigkeit\nfolgende Kriterien anzuwenden:\nParameter                                                Erforderlicher Anteil gültiger Daten\nEinstundenmittelwerte                              75 % (d. h. 45 Minuten)\nAchtstundenmittelwerte                             75 % der Werte (d. h. sechs Stunden)\nHöchster Achtstundenmittelwert                     75 % der stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerte\npro Tag aus stündlich gleitenden                   (d. h. 18 Achtstundenmittelwerte pro Tag)\nAchtstundenmittelwerten\nAOT40                                              90 % der Einstundenmittelwerte während des zur Berechnung\ndes AOT40-Werts festgelegten Zeitraums1)\nJahresmittelwert                                   jeweils getrennt: 75 % der Einstundenmittelwerte während\ndes Sommers (April bis September) und 75 % während des Winters\n(Januar bis März, Oktober bis Dezember)\nAnzahl Überschreitungen                            90 % der höchsten Achtstundenmittelwerte der Tage (27 verfügbare\nund Höchstwerte je Monat                           Tageswerte je Monat) und 90 % der Einstundenmittelwerte zwischen\n8.00 und 20.00 Uhr MEZ\nAnzahl Überschreitungen                            fünf von sechs Monaten während des Sommerhalbjahres (April bis\nund Höchstwerte pro Jahr                           September)\n1\n) Liegen nicht alle möglichen Messdaten vor, so werden die AOT40-Werte anhand des folgenden Faktors berechnet:\nAOT40Schätzwert = AOT40Messwert   x     ___________________\nmögliche Gesamtstundenzahl*)\nZahl der gemessenen Stundenwerte\n*) Stundenzahl innerhalb der Zeitspanne der AOT40-Definition (d. h. 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr MEZ vom 1. Mai bis zum 31. Juli jedes Jahres\n(zum Schutz der Vegetation) und vom 1. April bis zum 30. September jedes Jahres (zum Schutz der Wälder)).\nB. Zielwerte\nZeitpunkt,\nZiel                 Mittelungszeitraum                               Zielwert                           zu dem der Zielwert\nerreicht werden sollte1)\nSchutz der                   höchster Acht-               120 µg/m3 dürfen an höchstens 25 Tagen                  1.1.2010\nmenschlichen                 stundenmittelwert            im Kalenderjahr überschritten werden,\nGesundheit                   pro Tag                      gemittelt über drei Jahre1)\nSchutz der                   Mai bis Juli                 AOT40 (berechnet anhand von Einstunden- 1.1.2010\nVegetation                                                mittelwerten)\nµg\n18 000 3 x h, gemittelt über fünf Jahre2)\nm\n1\n) Die Einhaltung der Zielwerte wird zu diesem Termin beurteilt. Dies bedeutet, dass das Jahr 2010 das erste Jahr sein wird, das herangezogen\nwird, um zu berechnen, ob die Zielwerte im betreffenden Drei- bzw. Fünfjahreszeitraum eingehalten wurden.\n2\n) Können die drei- bzw. fünfjährigen Durchschnittswerte nicht anhand vollständiger und aufeinanderfolgender Jahresdaten ermittelt werden,\nsind mindestens die folgenden jährlichen Daten vorgeschrieben, um zu überprüfen, ob die Zielwerte eingehalten wurden:\n– Zielwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit: gültige Daten für ein Jahr,\n– Zielwert zum Schutz der Vegetation: gültige Daten für drei Jahre.\nC. Langfristige Ziele\nZeitpunkt,\nZiel                 Mittelungszeitraum                         Langfristiges Ziel                       zu dem der Zielwert\nerreicht werden sollte\nSchutz der                   höchster Acht-               120 µg/m3                                               nicht festgelegt\nmenschlichen                 stundenmittelwert\nGesundheit                   pro Tag innerhalb\neines Kalenderjahres","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010           1089\nZeitpunkt,\nZiel          Mittelungszeitraum                  Langfristiges Ziel           zu dem der Zielwert\nerreicht werden sollte\nSchutz der           Mai bis Juli          AOT40 (berechnet anhand von Einstunden- nicht festgelegt\nVegetation                                 mittelwerten)\nµg\n6 000 3 x h\nm","1090            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010\nAnlage 8\n(zu § 18)\nKriterien zur Einstufung von Probenahmestellen\nfür die Beurteilung der Ozonwerte und zur Bestimmung ihrer Standorte\nFür ortsfeste Messstationen gelten folgende Kriterien:\nA. Großräumige Standortbestimmung\nKriterien für die\nArt der Station             Ziele der Messungen          Repräsentativität1)     großräumige Standortbestimmung\n(Makroebene)\nStädtisch          Schutz der menschlichen Gesundheit:                        Außerhalb des Einflussbereichs ört-\nBeurteilung der Ozonexposition        Einige km2           licher Emissionsquellen wie Verkehr,\nder städtischen Bevölkerung (bei                           Tankstellen usw.;\nrelativ hoher Bevölkerungsdichte                           Standorte mit guter Durchmischung\nund Ozonwerten, die repräsentativ                          der Umgebungsluft;\nfür die Exposition der Bevölkerung                         Standorte wie Wohn- und Geschäfts-\nallgemein sind)                                            viertel in Städten, Grünanlagen (nicht\nin unmittelbarer Nähe von Bäumen),\ngroße Straßen oder Plätze mit wenig\noder ohne Verkehr, für Schulen,\nSportanlagen oder Freizeiteinrichtun-\ngen, charakteristische offene Flächen.\nVorstädtisch       Schutz der menschlichen Gesundheit                         In gewissem Abstand von den Ge-\nund der Vegetation:                                        bieten mit den höchsten Emissionen\nBeurteilung der Exposition der Be-    Einige               und auf deren Leeseite, bezogen auf\nvölkerung und Vegetation in vorstäd- Dutzend km2           die Hauptwindrichtungen, die bei\ntischen Gebieten von Ballungsräumen                        für die Ozonbildung günstigen Be-\nmit den höchsten Werten für Ozon,                          dingungen vorherrschen;\ndenen Bevölkerung und Vegetation                           Orte, an denen die Bevölkerung,\nunmittelbar oder mittelbar ausgesetzt                      empfindliche Nutzpflanzen oder\nsein dürften                                               natürliche Ökosysteme in der Rand-\nzone eines Ballungsraums hohen\nOzonwerten ausgesetzt sind;\ngegebenenfalls auch einige Stationen\nin vorstädtischen Gebieten auf der der\nHauptwindrichtung zugewandten\nSeite (außerhalb der Gebiete mit den\nhöchsten Emissionen), um die Werte\nfür den regionalen Hintergrund für\nOzon zu ermitteln.\nLändlich           Schutz der menschlichen Gesundheit    Subregionale         Die Stationen können sich in kleinen\nund der Vegetation:                   Ebene                Siedlungen oder Gebieten mit natür-\nBeurteilung der Exposition der Be-    (einige              lichen Ökosystemen, Wäldern oder\nvölkerung, der Nutzpflanzen und der   Hundert km2)         Nutzpflanzenkulturen befinden;\nnatürlichen Ökosysteme gegenüber                           repräsentative Gebiete für Ozon au-\nOzonwerten von subregionaler Aus-                          ßerhalb des Einflussbereichs örtlicher\ndehnung                                                    Emittenten wie Industrieanlagen und\nStraßen;\nin offenem Gelände, jedoch nicht auf\nBerggipfeln.\nLändlicher         Schutz der Vegetation und der         Regionale/           Stationen in Gebieten mit\nHintergrund        menschlichen Gesundheit:              nationale/           niedrigerer Bevölkerungsdichte,\nkontinentale         z. B. mit natürlichen Ökosystemen\nEbene                (wie Wäldern), mindestens 20 km\nBeurteilung der Exposition von        (1 000 bis           entfernt von Stadt- und Industrie-\nNutzpflanzen und natürlichen Öko-     10 000 km2)          gebieten und entfernt von örtlichen\nsystemen gegenüber Ozonwerten                              Emissionsquellen;\nvon regionaler Ausdehnung sowie                            zu vermeiden sind Gipfel höherer\nder Exposition der Bevölkerung                             Berge sowie Standorte mit örtlich\nverstärkter Bildung bodennaher\nTemperaturinversionen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010                                       1091\nKriterien für die\nArt der Station              Ziele der Messungen                   Repräsentativität1)           großräumige Standortbestimmung\n(Makroebene)\nKüstengebiete mit ausgeprägten\ntäglichen Windzyklen örtlichen\nCharakters werden ebenfalls nicht\nempfohlen.\n1\n) Probenahmestellen sollten möglichst für ähnliche Standorte repräsentativ sein, die nicht in ihrer unmittelbaren Nähe gelegen sind.\nFür ländliche Stationen und Stationen im ländlichen Hintergrund ist die Standortwahl mit den Überwachungs-\nanforderungen auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1737/2006 der Kommission vom 7. November 2006 mit\nDurchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates\nfür das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft (ABl. L 334 vom\n30.11.2006, S. 1) abzustimmen.\nB. Kleinräumige Standortbestimmung\nDie kleinräumige Standortbestimmung sollte gemäß Anlage 3 Teil C vorgenommen werden. Es ist außerdem\nsicherzustellen, dass der Messeinlass sich in beträchtlicher Entfernung von Emissionsquellen wie Öfen oder\nSchornsteinen von Verbrennungsanlagen und in mehr als 10 Meter Entfernung von der nächstgelegenen\nStraße befindet, wobei der einzuhaltende Abstand mit der Verkehrsdichte zunimmt.\nC. Dokumentation und Überprüfung der Standortbestimmung\nEs ist gemäß Anlage 3 Teil D vorzugehen, wobei eine gründliche Voruntersuchung und Auswertung der Mess-\ndaten vorzunehmen ist. Dabei sind die meteorologischen und photochemischen Prozesse, die die an den\neinzelnen Standorten gemessenen Ozonwerte beeinflussen, zu beachten.","1092               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010\nAnlage 9\n(zu § 18)\nKriterien zur Bestimmung der\nMindestzahl von Probenahmestellen für die ortsfesten Messungen von Ozonwerten\nA. Mindestzahl der Probenahmestellen für kontinuierliche ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Ein-\nhaltung der Zielwerte, der Informations- und Alarmschwellen und der Erreichung der langfristigen Ziele,\nsoweit solche Messungen die einzige Informationsquelle darstellen\nBallungsräume                     Sonstige Gebiete\nEinwohnerzahl\n(städtische und                  (vorstädtische und                  Ländlicher Hintergrund\n(× 1 000)\nvorstädtische Gebiete)1)             ländliche Gebiete)1)\n<    250                                                             1                         1 Station/50 000 km2\n(als mittlere Dichte für\n<    500                          1                                  2                       alle Gebiete pro Land)2)\n< 1 000                           2                                  2\n< 1 500                           3                                  3\n< 2 000                           3                                  4\n< 2 750                           4                                  5\n< 3 750                           5                                  6\n> 3 750              1 zusätzliche Station              1 zusätzliche Station\nje Bevölkerung von 2 Mio.          je Bevölkerung von 2 Mio.\n1\n) Mindestens eine Station in vorstädtischen Gebieten, in denen die Exposition der Bevölkerung am stärksten sein dürfte. In Ballungsräumen\nmüssen mindestens 50 % der Stationen in Vorstadtgebieten liegen.\n2\n) Eine Station je 25 000 km2 in orographisch stark gegliedertem Gelände wird empfohlen.\nB. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen in Gebieten und Ballungsräumen, in denen\ndie langfristigen Ziele erreicht werden\nDie Zahl der Ozon-Probenahmestellen muss in Verbindung mit den zusätzlichen Beurteilungsmethoden – wie\nLuftqualitätsmodellierung und mit am gleichen Standort durchgeführten Stickstoffdioxidmessungen – ausrei-\nchen, um den Trend der Ozonbelastung zu prüfen und zu untersuchen, ob die langfristigen Ziele erreicht\nwurden. Die Zahl der Stationen in Ballungsräumen und in anderen Gebieten kann auf ein Drittel der in Ab-\nschnitt A angegebenen Zahl verringert werden. Wenn die Informationen aus ortsfesten Stationen die einzige\nInformationsquelle darstellen, muss zumindest eine Messstation beibehalten werden. Hat dies in Gebieten, in\ndenen zusätzliche Beurteilungsmethoden eingesetzt werden, zur Folge, dass in einem Gebiet keine Station\nmehr vorhanden ist, so ist durch Koordinierung mit den Stationen der benachbarten Gebiete sicherzustellen,\ndass ausreichend beurteilt werden kann, ob die langfristigen Ziele hinsichtlich der Ozonwerte erreicht werden.\nDie Anzahl der Stationen im ländlichen Hintergrund muss 1 Station je 100 000 Quadratkilometer betragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010      1093\nAnlage 10\n(zu § 18)\nMessung von Ozonvorläuferstoffen\nA. Ziele\nDie Hauptzielsetzung dieser Messungen besteht darin, Trends bei den\nOzonvorläuferstoffen zu ermitteln, die Wirksamkeit der Emissionsminde-\nrungsstrategien sowie die Einheitlichkeit von Emissionsinventaren und die\nZuordnung von Emissionsquellen zu gemessenen Schadstoffkonzentratio-\nnen zu prüfen.\nFerner soll ein besseres Verständnis der Mechanismen der Ozonbildung\nund der Ausbreitung der Ozonvorläuferstoffe erreicht sowie die Anwendung\nphotochemischer Modelle unterstützt werden.\nB. Stoffe\nDie Messung von Ozonvorläuferstoffen muss mindestens Stickstoffoxide\n(Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid) sowie geeignete flüchtige organi-\nsche Verbindungen (VOC) umfassen. Eine Liste der zur Messung empfoh-\nlenen flüchtigen organischen Verbindungen ist nachstehend wiederge-\ngeben:\n1-Buten         Isopren              Ethylbenzol\nEthan       trans-2-Buten     n-Hexan      m+p-Xylol\nEthylen     cis-2-Buten       i-Hexan      o-Xylol\nAcetylen    1,3-Butadien      n-Heptan     1,2,4-Trimethylbenzol\nPropan      n-Pentan          n-Oktan      1,2,3-Trimethylbenzol\nPropen      i-Pentan          i-Oktan      1,2,5-Trimethylbenzol\nn-Butan     1-Penten          Benzol       Formaldehyd\ni-Butan     2-Penten          Toluol       Summe der Kohlenwasserstoffe\nohne Methan\nC. Standortkriterien\nDie Messungen müssen insbesondere in städtischen oder vorstädtischen\nGebieten in allen gemäß dieser Verordnung errichteten Messstationen\ndurchgeführt werden, die für die in Abschnitt A erwähnten Überwachungs-\nziele als geeignet betrachtet werden.","1094                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010\nAnlage 11\n(zu den §§ 21 und 28)\nImmissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit\nA. Kriterien\nUnbeschadet der Anlage 1 sind bei der Aggregation der Daten und der Berechnung der statistischen Parameter\nzur Prüfung der Gültigkeit folgende Kriterien anzuwenden:\nParameter                                            Erforderlicher Anteil gültiger Daten\nEinstundenwerte                                  75 % (d. h. 45 Minuten)\nAchtstundenwerte                                 75 % der Werte (d. h. 6 Stunden)\nHöchster Achtstundenmittelwert                   75 % der stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerte\npro Tag                                          (d. h. 18 Achtstundenmittelwerte pro Tag)\nVierundzwanzigstundenwerte                       75 % der stündlichen Mittelwerte (d. h. mindestens 18 Einstundenwerte)\nJahresmittelwert                                 90 %1) der Einstundenwerte oder (falls nicht verfügbar) der\nVierundzwanzigstundenwerte während des Jahres\n1\n) Datenverluste auf Grund regelmäßiger Kalibrierung oder üblicher Gerätewartung sind in der Anforderung für die Berechnung des Jahres-\nmittelwerts nicht berücksichtigt.\nB. Immissionsgrenzwerte\nFrist für die\nEinhaltung des\nMittelungszeitraum                        Immissionsgrenzwert                   Toleranzmarge2)\nImmissions-\ngrenzwerts\nSchwefeldioxid\nStunde                                  350 µg/m3 dürfen nicht öfter als             150 µg/m3 (43 %)            1)\nvierundzwanzigmal im Kalenderjahr\nüberschritten werden\nTag                                     125 µg/m3 dürfen nicht öfter als             Keine                       1)\ndreimal im Kalenderjahr überschritten\nwerden\nStickstoffdioxid\nStunde                                  200 µg/m3 dürfen nicht öfter als             50 %                        1. Januar 2010\nachtzehnmal im Kalenderjahr über-\nschritten werden\nKalenderjahr                            40 µg/m3                                     50 %                        1. Januar 2010\nBenzol\nKalenderjahr                            5 µg/m3                                      100 %                       1. Januar 2010\nKohlenstoffmonoxid\nHöchster Achtstunden-                   10 mg/m3                                     60 %                        1)\nmittelwert pro Tag\nBlei\nKalenderjahr                            0,5 µg/m3                                    100 %\nPM10\nTag                                     50 µg/m3 dürfen nicht öfter als              50 %                        1)\nfünfunddreißigmal im Kalenderjahr\nüberschritten werden\nKalenderjahr                            40 µg/m3                                     20 %                        1)\n1\n) Bereits seit 1. Januar 2005 in Kraft.\n2\n) Die Toleranzmarge gilt nur im Zusammenhang mit einer nach § 21 dieser Verordnung gewährten Fristverlängerung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010                            1095\nAnlage 12\n(zu den §§ 5, 15, 27, 28 und 35)\nNationales Ziel, auf das\ndie Exposition reduziert werden soll, Ziel- und Immissionsgrenzwert für PM2,5\nA. Indikator für die durchschnittliche Exposition\nDer Indikator für die durchschnittliche Exposition (AEI – Average Exposure Indicator) wird in Mikrogramm pro\nKubikmeter (µg/m3) ausgedrückt und anhand von Messungen an Messstationen für den städtischen Hinter-\ngrund in Gebieten und Ballungsräumen ermittelt. Er sollte als gleitender Jahresmittelwert für drei Kalenderjahre\nberechnet werden, indem der Durchschnittswert aller gemäß Anlage 5 Abschnitt B eingerichteten Probenah-\nmestellen ermittelt wird. Der AEI für das Referenzjahr 2010 ist der Mittelwert der Jahre 2008, 2009 und 2010.\nDer AEI für das Jahr 2020 ist der gleitende Jahresmittelwert (Durchschnittswert aller Probenahmestellen nach\nAnlage 5 Abschnitt B) für die Jahre 2018, 2019 und 2020. Anhand des AEI wird überprüft, ob das nationale Ziel\nfür die Reduzierung der Exposition erreicht wurde.\nDer AEI für das Jahr 2015 ist der gleitende Jahresmittelwert (Durchschnittswert aller Probenahmestellen nach\nAnlage 5 Abschnitt B) für die Jahre 2013, 2014 und 2015. Anhand des AEI wird überprüft, ob die Verpflichtung\nin Bezug auf die Expositionskonzentration erfüllt wurde.\nB. Nationales Ziel, auf das die Exposition reduziert werden soll\nJahr, ab dem\ndas Ziel für die\nZiel, auf das die Exposition gegenüber dem AEI 2010 reduziert werden soll                    Reduzierung der\nExposition erreicht\nwerden soll\nAusgangswert in µg/m3                                Reduktionsziel in Prozent                        2020\n< 8,5 = 8,5                                           0%\n= 8,5 – < 13                                         10 %\n= 13 – < 18                                          15 %\n= 18 – < 22                                          20 %\n> 22                                                 Alle angemessenen Maßnahmen,\num das Ziel von 18 µg/m3 zu erreichen\nErgibt sich als Indikator für die durchschnittliche Exposition ausgedrückt in Mikrogramm pro Kubikmeter im\nReferenzjahr 8,5 Mikrogramm pro Kubikmeter oder weniger, ist das Ziel für die Reduzierung der Exposition mit\nNull anzusetzen. Es ist auch in den Fällen mit Null anzusetzen, in denen der Indikator für die durchschnittliche\nExposition zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen 2010 und 2020 einen Wert von 8,5 Mikrogramm pro Kubik-\nmeter erreicht und auf diesem Wert oder darunter gehalten wird.\nC. Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration\nVerpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration            Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung zu erfüllen ist\n20 µg/m3                                                       1. Januar 2015\nD. Zielwert\nZeitpunkt, zu dem\nMittelungszeitraum                     Zielwert\nder Zielwert erreicht werden sollte\nKalenderjahr                     25 µg/m3                      1. Januar 2010\nE. Immissionsgrenzwert\nFrist für die\nMitteilungszeitraum       Immissionsgrenzwert                     Toleranzmarge                          Einhaltung des\nImmissionsgrenzwerts\nKalenderjahr               25 µg/m3                  20 % am 11. Juni 2008, Reduzierung               1. Januar 2015\nam folgenden 1. Januar und danach alle\n12 Monate um jährlich ein Siebentel bis\nauf 0 % am 1. Januar 2015","1096            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010\nAnlage 13\n(zu den §§ 27 und 34)\nErforderlicher Inhalt von Luftreinhalteplänen\n1. Ort der Überschreitung:\na) Region\nb) Ortschaft (Karte)\nc) Messstation (Karte, geographische Koordinaten)\n2. Allgemeine Informationen:\na) Art des Gebiets (Stadt, Industriegebiet oder ländliches Gebiet)\nb) Schätzung der Größe des verschmutzten Gebiets in Quadratkilometern und der der Verschmutzung aus-\ngesetzten Bevölkerung\nc) zweckdienliche Klimaangaben\nd) zweckdienliche topographische Daten\ne) Art der in dem betreffenden Gebiet zu schützenden Ziele\n3. Zuständige Behörden:\nNamen und Anschriften der für die Ausarbeitung und Durchführung der Verbesserungspläne zuständigen\nPersonen\n4. Art und Beurteilung der Verschmutzung\na) in den vorangehenden Jahren (vor der Durchführung der Verbesserungsmaßnahmen) festgestellten Werte\nb) seit dem Beginn des Vorhabens gemessene Werte\nc) angewandte Beurteilungstechniken\n5. Ursprung der Verschmutzung:\na) Liste der wichtigsten Emissionsquellen, die für die Verschmutzung verantwortlich sind (Karte)\nb) Gesamtmenge der Emissionen aus diesen Quellen (Tonnen/Jahr)\nc) Informationen über Verschmutzungen, die ihren Ursprung in anderen Gebieten haben\n6. Analyse der Lage:\na) Einzelheiten über Faktoren, die zu den Überschreitungen geführt haben (zum Beispiel Verkehr, einschließlich\ngrenzüberschreitender Verkehr, Entstehung sekundärer Schadstoffe in der Atmosphäre)\nb) Einzelheiten über mögliche Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität\n7. Angaben zu den bereits vor dem 11. Juni 2008 durchgeführten Maßnahmen oder bestehenden Verbesserungs-\nvorhaben:\na) örtliche, regionale, nationale und internationale Maßnahmen\nb) festgestellte Wirkungen\n8. Angaben zu den Maßnahmen oder Vorhaben, die nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2008/50/EG am 11. Juni\n2008 zur Verminderung der Verschmutzung beschlossen oder entsprechend Anhang XV Abschnitt B Nummer 3\nder Richtlinie 2008/50/EG berücksichtigt wurden\n9. Angaben zu den geplanten oder langfristig angestrebten Maßnahmen oder Vorhaben\n10. Liste der Veröffentlichungen, Dokumente, Arbeiten usw., die die in dieser Anlage vorgeschriebenen Informa-\ntionen ergänzen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010               1097\nAnlage 14\n(zu § 30)\nUnterrichtung der Öffentlichkeit\n1. Die aktuellen Informationen über die Werte der in dieser Verordnung geregelten Schadstoffe in der Luft werden\nder Öffentlichkeit routinemäßig zugänglich gemacht.\n2. Die Werte sind als Durchschnittswerte entsprechend dem jeweiligen Mittelungszeitraum vorzulegen. Die Infor-\nmationen müssen zumindest die Werte enthalten, die oberhalb der Luftqualitätsziele (Immissionsgrenzwerte,\nZielwerte, Alarmschwellen, Informationsschwellen und langfristige Ziele für die regulierten Schadstoffe) liegen.\nHinzuzufügen sind ferner eine kurze Beurteilung anhand der Luftqualitätsziele sowie einschlägige Angaben über\ngesundheitliche Auswirkungen bzw. gegebenenfalls Auswirkungen auf die Vegetation.\n3. Die Informationen über die Werte von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikeln (mindestens PM10), Ozon und\nKohlenmonoxid in der Luft sind, falls eine stündliche Aktualisierung nicht möglich ist, mindestens täglich zu\naktualisieren. Die Informationen über die Werte von Blei und Benzol in der Luft sind in Form eines Durchschnitts-\nwerts für die letzten zwölf Monate vorzulegen und, falls eine monatliche Aktualisierung nicht möglich ist, alle drei\nMonate zu aktualisieren.\n4. Die Bevölkerung wird rechtzeitig über festgestellte oder vorhergesagte Überschreitungen der Alarmschwellen\nund Informationsschwellen unterrichtet. Die Angaben müssen mindestens Folgendes umfassen:\na) Informationen über eine oder mehrere festgestellte Überschreitungen:\n– Ort oder Gebiet der Überschreitung\n– Art der überschrittenen Schwelle (Informationsschwelle oder Alarmschwelle)\n– Beginn und Dauer der Überschreitung\n– höchster Einstundenwert und höchster Achtstundenmittelwert für Ozon\nb) Vorhersage für den kommenden Nachmittag/Tag (die kommenden Nachmittage/Tage):\n– geographisches Gebiet erwarteter Überschreitungen der Informationsschwelle oder Alarmschwelle\n– erwartete Änderungen bei der Luftverschmutzung (Verbesserung, Stabilisierung oder Verschlechterung)\nsowie die Gründe für diese Änderungen\nc) Informationen über die betroffene Bevölkerungsgruppe, mögliche gesundheitliche Auswirkungen und emp-\nfohlenes Verhalten:\n– Informationen über empfindliche Bevölkerungsgruppen\n– Beschreibung möglicher Symptome\n– der betroffenen Bevölkerung empfohlene Vorsichtsmaßnahmen\n– weitere Informationsquellen\nd) Informationen über vorbeugende Maßnahmen zur Verminderung der Luftverschmutzung oder der Exposition\n(Angabe der wichtigsten Verursachersektoren); Empfehlungen für Maßnahmen zur Verringerung der Emissio-\nnen.\nIm Zusammenhang mit vorhergesagten Überschreitungen ergreifen die zuständigen Behörden die erforderlichen\nMaßnahmen, um die Bereitstellung dieser Angaben sicherzustellen, soweit dies keinen unverhältnismäßigen Auf-\nwand erfordert.","1098           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010\nAnlage 15\n(zu § 20)\nFestlegung der Anforderungen an die Beurteilung der Werte\nfür Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums\nA. Obere und untere Beurteilungsschwellen\nEs gelten die folgenden oberen und unteren Beurteilungsschwellen:\nArsen           Kadmium         Nickel          B(a)P\nObere Beurteilungsschwelle                        60 %             60 %           70 %           60 %\nin Prozent des Zielwerts                       (3,6 ng/m3)       (3 ng/m3)     (14 ng/m3)     (0,6 ng/m3)\nUntere Beurteilungsschwelle                       40 %             40 %           50 %           40 %\nin Prozent des Zielwerts                       (2,4 ng/m3)       (2 ng/m3)     (10 ng/m3)     (0,4 ng/m3)\nB. Ermittlung der Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen\nDie Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ist auf der Grundlage der Werte während\nder vorangegangenen fünf Jahre zu ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen. Eine Beurteilungs-\nschwelle gilt als überschritten, wenn sie in den vorangegangenen fünf Jahren in mindestens drei einzelnen\nKalenderjahren überschritten worden ist.\nWenn weniger Daten als für die letzten fünf Jahre vorliegen, können die zuständigen Behörden eine Über-\nschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ermitteln, indem sie in der Jahreszeit und an den\nStandorten, während der bzw. an denen typischerweise die stärkste Verschmutzung auftritt, Messkampagnen\nkurzer Dauer durch Erkenntnisse ergänzen, die aus Daten von Emissionskatastern und aus Modellen abgeleitet\nwerden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010              1099\nAnlage 16\n(zu § 20)\nStandort und Mindestanzahl der Probenahmestellen\nfür die Messung der Werte und der Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren\nA. Großräumige Standortkriterien\nDie Standorte der Probenahmestellen sollten so gewählt werden, dass\n– Daten über die Teile von Gebieten und Ballungsräumen erfasst werden können, in denen die Bevölkerung\nwährend eines Kalenderjahres auf direktem oder indirektem Weg im Durchschnitt wahrscheinlich den höchs-\nten Werten ausgesetzt ist;\n– Daten über Werte in anderen Teilen von Gebieten und Ballungsräumen erfasst werden können, die reprä-\nsentative Aussagen über die Exposition der Bevölkerung ermöglichen;\n– Daten über die Ablagerungsraten erfasst werden können, die der indirekten Exposition der Bevölkerung über\ndie Nahrungskette entsprechen.\nDer Standort der Probenahmestellen sollte im Allgemeinen so gewählt werden, dass die Messung sehr klein-\nräumiger Umweltbedingungen in unmittelbarer Nähe vermieden wird. In der Regel sollte eine Probenahme-\nstelle für die Luftqualität folgender Flächen repräsentativ sein:\n1. in verkehrsnahen Zonen: für nicht weniger als 200 Quadratmeter,\n2. an Industriestandorten: für mindestens 250 Meter x 250 Meter und\n3. in Gebieten mit typischen Werten für den städtischen Hintergrund: für mehrere Quadratkilometer.\nBesteht das Ziel in der Beurteilung von Werten für den Hintergrund, so sollten sich in der Nähe der Probenah-\nmestelle befindliche Ballungsräume oder Industriestandorte nicht auf die Messergebnisse auswirken.\nSoll der Beitrag industrieller Quellen beurteilt werden, ist zumindest eine Probenahmestelle im Lee der Haupt-\nwindrichtung von der Quelle im nächstgelegenen Wohngebiet aufzustellen. Ist die Hintergrundkonzentration\nnicht bekannt, so wird eine weitere Probenahmestelle im Luv der Hauptwindrichtung aufgestellt. Wird § 22 in\nVerbindung mit § 20 Absatz 1 und 3 angewendet, so sollten die Probenahmestellen so aufgestellt werden,\ndass die Anwendung der besten verfügbaren Techniken überwacht werden kann.\nProbenahmestellen sollten möglichst auch für ähnliche Standorte repräsentativ sein, die nicht in ihrer unmittel-\nbaren Nähe gelegen sind. Sofern sinnvoll, sollten sie mit Probenahmestellen für die PM10-Fraktion zusammen-\ngelegt werden.\nB. Kleinräumige Standortkriterien\nFolgende Leitlinien sollten eingehalten werden:\n– Der Luftstrom um den Messeinlass sollte nicht beeinträchtigt werden und es sollten keine den Luftstrom\nbeeinflussenden Hindernisse in der Nähe des Probensammlers vorhanden sein (die Messsonde sollte in der\nRegel ausreichend weit von Gebäuden, Balkonen, Bäumen und anderen Hindernissen sowie – im Fall von\nProbenahmestellen für die Luftqualität an der Baufluchtlinie – mindestens 0,5 Meter vom nächsten Gebäude\nentfernt sein);\n– im Allgemeinen sollte sich der Messeinlass in einer Höhe zwischen 1,5 Meter (Atemzone) und 4 Meter über\ndem Boden befinden. Unter bestimmten Umständen kann eine höhere Lage des Einlasses (bis zu 8 Meter)\nerforderlich sein. Ein höher gelegener Einlass kann auch angezeigt sein, wenn die Messstation für ein grö-\nßeres Gebiet repräsentativ ist;\n– der Messeinlass sollte nicht in unmittelbarer Nähe von Emissionsquellen platziert werden, um den unmittel-\nbaren Einlass von Emissionen, die nicht mit der Umgebungsluft vermischt sind, zu vermeiden;\n– die Abluftleitung des Probensammlers sollte so gelegt werden, dass ein Wiedereintritt der Abluft in den\nMesseinlass vermieden wird;\n– Probenahmestellen an verkehrsnahen Messorten sollten mindestens 25 Meter vom Rand verkehrsreicher\nKreuzungen und mindestens 4 Meter von der Mitte der nächstgelegenen Fahrspur entfernt sein; die Einlässe\nsollten so gelegen sein, dass sie für die Luftqualität in der Nähe der Baufluchtlinie repräsentativ sind.\nDie folgenden Faktoren können ebenfalls berücksichtigt werden:\n– Störquellen;\n– Sicherheit;\n– Zugänglichkeit;\n– Stromversorgung und Telekommunikationsleitungen;\n– Sichtbarkeit der Messstation in der Umgebung;\n– Sicherheit der Öffentlichkeit und des Betriebspersonals;","1100              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010\n– eventuelle Zusammenlegung der Probenahmestellen für verschiedene Schadstoffe;\n– planerische Anforderungen.\nC. Dokumentation und Überprüfung der Standortwahl\nDie Verfahren für die Standortwahl sollten in der Einstufungsphase vollständig dokumentiert werden, zum\nBeispiel mit Fotografien der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und einer detaillierten Karte. Die\nStandorte sollten regelmäßig überprüft und wiederholt dokumentiert werden um sicherzustellen, dass die\nKriterien für die Standortwahl weiterhin erfüllt sind.\nD. Kriterien zur Festlegung der Zahl von Probenahmestellen für ortsfeste Messungen der Werte von Arsen,\nKadmium, Nickel und Benzo[a]pyren\nMindestanzahl von Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung, ob Zielwerte für den Schutz\nder menschlichen Gesundheit in Gebieten und Ballungsräumen eingehalten werden, in denen ortsfeste Mes-\nsungen die einzige Informationsquelle darstellen.\na) Diffuse Quellen\nBevölkerung des                       Wenn der maximale Wert                          Wenn der maximale Wert\nBallungsraums oder                   die obere Beurteilungsschwelle                zwischen der oberen und unteren\nGebiets (Tausend)                            überschreitet1)                           Beurteilungsschwelle liegt\nAs, Cd, Ni                 B(a)P                       As, Cd, Ni, B(a)P\n0–    749               1                       1                                  1\n750 – 1 999                2                       2                                  1\n2 000 – 3 749                 2                       3                                  1\n3 750 – 4 749                 3                       4                                  2\n4 750 – 5 999                 4                       5                                  2\n≥ 6 000                5                       5                                  2\n1\n) Es ist mindestens eine Messstation für typische Werte für den städtischen Hintergrund und für Benzo[a]pyren auch eine verkehrsnahe\nMessstation einzubeziehen, ohne dadurch die Zahl der Probenahmestellen zu erhöhen.\nb) Punktquellen\nZur Beurteilung der Luftverschmutzung in der Nähe von Punktquellen sollte die Zahl der Probenahmestel-\nlen für ortsfeste Messungen unter Berücksichtigung der Emissionsdichte, der wahrscheinlichen Verteilung\nder Luftschadstoffe und der möglichen Exposition der Bevölkerung festgelegt werden.\nDie Orte der Probenahmestellen sollten so gewählt werden, dass die Anwendung der besten verfügbaren\nTechniken gemäß Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie 2008/1/EG kontrolliert werden kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010                                  1101\nAnlage 17\n(zu § 20)\nDatenqualitätsziele und Anforderungen\nan Modelle zur Bestimmung der Werte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren\nA. Datenqualitätsziele\nFolgende Datenqualitätsziele können als Leitfaden für die Qualitätssicherung dienen:\nPolyzyklische\naromatische\nKohlenwasserstoffe\nArsen,\naußer                 Gesamt-\nBenzo[a]pyren            Kadmium\nBenzo[a]pyren,           ablagerung\nund Nickel\ngesamtes\ngasförmiges\nQuecksilber\n– Unsicherheitsgrad\nOrtsfeste und\norientierende Messungen                        50 %                   40 %                   50 %                   70 %\nModell                                         60 %                   60 %                   60 %                   60 %\n– Mindestdatenerfassung                              90 %                   90 %                   90 %                   90 %\n– Mindestzeiterfassung:\nortsfeste Messungen                            33 %                   50 %                     –\norientierende Messungen*)                      14 %                   14 %                   14 %                   33 %\n*) Orientierende Messungen sind Messungen, die weniger häufig vorgenommen werden, jedoch die anderen Datenqualitätsziele erfüllen.\nDie (auf der Grundlage eines Vertrauensbereichs von 95 Prozent ausgedrückte) Unsicherheit der bei der Beur-\nteilung der Immissionskonzentrationen verwendeten Methoden wird gemäß folgender Maßgaben errechnet:\n1. den Prinzipien des CEN-Leitfadens für die Messunsicherheit (ENV 13005:1999),\n2. den ISO 5725:1994-Verfahren1) und\n3. den Hinweisen des CEN-Berichts über Luftqualität – Ansatz für die Einschätzung des Unsicherheitsgrads bei\nReferenzmethoden zur Messung der Luftqualität (CR 14377:2002 E).\nDie Prozentsätze für die Unsicherheit werden für einzelne Messungen angegeben, die über typische Probenah-\nmezeiten hinweg gemittelt werden, und zwar für einen Vertrauensbereich von 95 Prozent. Die Unsicherheit der\nMessungen gilt für den Bereich des entsprechenden Zielwerts. Ortsfeste und orientierende Messungen müssen\ngleichmäßig über das Jahr verteilt werden, um zu vermeiden, dass die Ergebnisse verfälscht werden.\nDie Anforderungen an Mindestdatenerfassung und Mindestzeiterfassung berücksichtigen nicht den Verlust von\nDaten auf Grund einer regelmäßigen Kalibrierung oder der normalen Wartung der Instrumente. Eine 24-stündige\nProbenahme ist bei der Messung von Benzo[a]pyren und anderen polyzyklischen aromatischen Kohlenwasser-\nstoffen erforderlich. Einzelproben, die während eines Zeitraums von bis zu einem Monat genommen werden,\nkönnen mit der gebotenen Vorsicht als Sammelprobe zusammengefasst und analysiert werden, vorausgesetzt,\ndie angewandte Methode gewährleistet stabile Proben für diesen Zeitraum. Die drei verwandten Stoffe Benzo-\n[b]fluoranthen, Benzo[j]fluoranthen und Benzo[k]fluoranthen lassen sich nur schwer analytisch trennen. In die-\nsen Fällen können sie als Summe gemeldet werden. Empfohlen wird eine 24-stündige Probenahme auch für die\n1\n) DIN ISO 5725-1: Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und Messergebnissen — Teil 1: Allgemeine Grundlagen und Begriffe;\nAusgabedatum: 11.1997\nDIN ISO 5725-1: Berichtigung 1 Berichtigungen zu DIN ISO 5725-1: 1997-11 Ausgabedatum: 09.1998\nDIN ISO 5725-2: Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und Messergebnissen — Teil 2: Grundlegende Methode für Ermittlung\nder Wiederhol- und Vergleichpräzision eines vereinheitlichten Messverfahrens, Ausgabedatum: 12.2002\nDIN ISO 5725-3: Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und Messergebnissen — Teil 3: Präzisionsmaße eines vereinheitlich-\nten Messverfahrens unter Zwischenbedingungen; Ausgabedatum: 02.2003\nDIN ISO 5725-4: Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und Messergebnissen — Teil 4: Grundlegende Methoden für die\nErmittlung der Richtigkeit eines vereinheitlichten Messverfahrens; Ausgabedatum: 01.2003\nDIN ISO 5725-5: Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und Messergebnissen — Teil 5: Alternative Methoden für die Ermitt-\nlung der Präzision eines vereinheitlichten Messverfahrens; Ausgabedatum: 11.2002\nDIN ISO 5725-5 Berichtigung 1: Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und Messergebnissen — Teil 5: Alternative Methoden\nfür die Ermittlung der Präzision eines vereinheitlichten Messverfahrens (ISO 5725-5:1998), Berichtigungen zu DIN ISO 5725-5: 2002-11 (ISO\n5725-5:1998/Cor. 1:2005); Ausgabedatum: 04.2006\nDIN ISO 5725-6: Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und Messergebnissen — Teil 6: Anwendung von Genauigkeitswerten\nin der Praxis; Ausgabedatum: 08.2002","1102           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010\nMessung der Arsen-, Kadmium- und Nickelkonzentrationen. Die Probenahmen müssen gleichmäßig über die\nWochentage und das Jahr verteilt sein. Für die Messung der Ablagerungsraten werden über das Jahr verteilte\nmonatliche oder wöchentliche Proben empfohlen.\nDie zuständigen Behörden dürfen anstelle einer „bulk-Probenahme“ nur dann eine „wet-only-Probenahme“\nverwenden, wenn sie nachweisen können, dass der Unterschied zwischen diesen nicht mehr als 10 Prozent\nausmacht. Die Ablagerungsraten sollten generell in Mikrogramm pro Quadratmeter (µg/m2) pro Tag angegeben\nwerden.\nDie zuständigen Behörden können die Mindestzeiterfassung der in der Tabelle angegebenen Werte unterschrei-\nten, jedoch nicht weniger als 14 Prozent bei ortsfesten Messungen und 6 Prozent bei orientierenden Messun-\ngen, sofern sie nachweisen können, dass die Unsicherheit bei einem Vertrauensbereich von 95 Prozent für den\nJahresdurchschnitt, berechnet auf der Grundlage der Datenqualitätsziele in der Tabelle gemäß ISO 11222:2002\n– „Ermittlung der Unsicherheit von zeitlichen Mittelwerten von Luftbeschaffenheitsmessungen“ eingehalten\nwird.\nB. Anforderungen an Modelle zur Beurteilung der Luftqualität\nWerden Modelle zur Beurteilung der Luftqualität verwendet, sind Hinweise auf Beschreibungen des Modells\nund Informationen über die Unsicherheit zusammenzustellen. Die Unsicherheit von Modellen wird als die ma-\nximale Abweichung der gemessenen und berechneten Werte über ein ganzes Jahr definiert, wobei der genaue\nZeitpunkt des Auftretens dieser Abweichungen nicht berücksichtigt wird.\nC. Anforderungen an objektive Schätzungstechniken\nWerden objektive Schätzungstechniken verwendet, so darf die Unsicherheit 100 Prozent nicht überschreiten.\nD. Standardbedingungen\nFür Stoffe, die in der PM10-Fraktion zu analysieren sind, bezieht sich das Probenahmevolumen auf die Umge-\nbungsbedingungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010         1103\nAnlage 18\n(zu § 20)\nReferenzmethoden für die Beurteilung der\nWerte und der Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Nickel, Quecksilber und Benzo[a]pyren\nA. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse von Arsen, Kadmium und Nickel in der Luft\nAls Referenzmethode für die Probenahme und Analyse von Arsen, Kadmium und Nickel in der Luft gilt die\nMethode, die in DIN EN 14902:2005, berichtigt 2007 „Außenluftbeschaffenheit – Standardisiertes Verfahren zur\nBestimmung von Pb/Cd/As/Ni als Bestandteil der PM10-Fraktion des Schwebstaubes“, beschrieben ist.\nDie zuständigen Behörden können auch jede andere Methode anwenden, die nachweislich zu Ergebnissen\nführt, die der vorstehend genannten Methode entsprechen.\nB. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe in\nder Luft\nAls Referenzmethode für die Probenahme und Analyse Benzo[a]pyren in der Luft gilt die Methode, die in\nDIN EN 15549:2008 „Luftbeschaffenheit – Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Benzo[a]pyren\nin Luft“ beschrieben ist.\nSolange keine genormte CEN-Methode für die Messung der anderen in § 20 Absatz 8 genannten polyzyk-\nlischen aromatischen Kohlenwasserstoffe vorliegt, können die zuständigen Behörden genormte nationale\nMethoden oder genormte ISO-Methoden wie die ISO-Norm 12884:2000 anwenden.\nDie zuständigen Behörden können auch jede andere Methode anwenden, die nachweislich zu Ergebnissen\nführt, die der vorstehend genannten Methode entsprechen.\nC. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse von Quecksilber in der Luft\nDie Referenzmethode für die Messung der Immissionskonzentrationen des gesamten gasförmigen Queck-\nsilbers wird eine automatisierte Methode sein, die auf der Atomabsorptionsspektrometrie oder der Atom-\nfluoreszenzspektrometrie beruht. Solange keine genormte CEN-Methode vorliegt, können die zuständigen\nBehörden genormte nationale Methoden oder genormte ISO-Methoden anwenden.\nDie zuständigen Behörden können auch jede andere Methode anwenden, die nachweislich zu Ergebnissen\nführt, die der vorstehend genannten Methode entsprechen.\nD. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse der Ablagerung von Arsen, Kadmium, Quecksilber,\nNickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen\nDie Referenzmethode für Probenahmen zur Bestimmung der Ablagerung von Arsen, Kadmium, Nickel, Queck-\nsilber und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen beruht auf der Verwendung zylinderförmiger Ab-\nlagerungssammler mit Standardabmessungen. Die Bestimmungen der DIN EN 15841 (April 2010) Luftbeschaf-\nfenheit – Messverfahren zur Bestimmung von Arsen, Cadmium, Blei und Nickel in atmosphärischer Deposition;\nDeutsche Fassung EN 15841:2009 sind zu beachten. Solange und soweit keine genormte CEN-Methode\nvorliegt, können die zuständigen Behörden genormte nationale Methoden anwenden.\nE. Referenzmethoden zur Erstellung von Luftqualitätsmodellen\nFür die Erstellung von Luftqualitätsmodellen lassen sich zurzeit keine Referenzmethoden festlegen.","1104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010\nArtikel 2\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig\ntreten die Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft in der\nFassung der Bekanntmachung vom 4. Juni 2007 (BGBl. I S. 1006) und die\nVerordnung zur Verminderung von Sommersmog, Versauerung und Nährstoff-\neinträgen vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1612) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 2. August 2010\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nNorbert Röttgen"]}