{"id":"bgbl1-2010-40-7","kind":"bgbl1","year":2010,"number":40,"date":"2010-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/40#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-40-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_40.pdf#page=16","order":7,"title":"Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger","law_date":"2010-07-21T00:00:00Z","page":1062,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["1062               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010\nVerordnung\nüber das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger*)\nVom 21. Juli 2010\nAuf Grund des § 4, auch in Verbindung mit § 15 Ab-                                             §2\nsatz 6 Satz 1, des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009\nBegriffsbestimmungen\n(BGBl. I S. 54, 136), von denen § 4 durch Artikel 2 des\nGesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2539) geändert                      Im Sinne dieser Verordnung sind\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Er-\n1. Abgeber: natürliche oder juristische Person, die ei-\nnährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:\nnen der in § 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Stoffe an\nandere abgibt;\n§1\n2. Beförderer: natürliche oder juristische Person, die ei-\nGeltungsbereich                                     nen der in § 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Stoffe für\nsich selbst oder für andere befördert;\nDiese Verordnung gilt für\n3. Empfänger: natürliche oder juristische Person, die\n1. das Inverkehrbringen, das Befördern und die Über-                        einen der in § 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Stoffe\nnahme von Wirtschaftsdüngern sowie von Stoffen,                         von anderen übernimmt.\ndie als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschafts-\ndünger enthalten, im Inland sowie                                  Eine Übernahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 liegt\nauch vor, soweit ein in § 1 Satz 1 Nummer 1 genannter\n2. das Befördern der in Nummer 1 genannten Stoffe                      Stoff im Auftrag des Empfängers unmittelbar durch\nnach anderen Staaten.                                              Dritte auf Flächen des Empfängers aufgebracht wird.\nDie §§ 3 bis 5 gelten nicht beim Inverkehrbringen, beim\nBefördern und bei der Übernahme der in Satz 1 Num-                                                 §3\nmer 1 genannten Stoffe,                                                                   Aufzeichnungspflicht\n1. soweit die Handlungen innerhalb eines Umkreises                         (1) Abgeber, Beförderer sowie Empfänger haben\nvon 50 Kilometern um den Betrieb, in dem die Stoffe                spätestens einen Monat nach Abschluss des Inverkehr-\nangefallen sind,                                                   bringens, des Beförderns oder der Übernahme Auf-\na) innerhalb eines Betriebes,                                      zeichnungen zu erstellen, in denen Folgendes angege-\nben werden muss:\nb) zwischen zwei Betrieben desselben Verfügungs-\nberechtigten                                                   1. Name und Anschrift des Abgebers,\n2. Datum der Abgabe, des Beförderns oder der Über-\nvorgenommen werden,\nnahme,\n2. soweit die Stoffe von Betrieben in den Verkehr ge-\n3. Menge in Tonnen Frischmasse und Angabe der Wirt-\nbracht, befördert oder übernommen werden, die der\nschaftsdüngerart oder des sonstigen Stoffes,\nDüngeverordnung unterliegen, und diese Betriebe\n4. Gehalte an Stickstoff (Gesamt N) und Phosphat\na) nach § 5 Absatz 4 der Düngeverordnung nicht zur                      (P2O5) in Kilogramm je Tonne Frischmasse sowie\nErstellung eines Nährstoffvergleiches verpflichtet                  die Menge Stickstoffs aus Wirtschaftsdünger tieri-\nsind und                                                            scher Herkunft in Kilogramm,\nb) die Summe aus betrieblichem Nährstoffanfall und                 5. Name und Anschrift des Beförderers,\naufgenommener Menge 500 Kilogramm Stickstoff\nim Jahr nicht überschreiten,                                   6. Name und Anschrift des Empfängers.\n3. soweit die von einem Betrieb insgesamt in den Ver-                  Ergeben sich die in Satz 1 genannten Angaben ohne\nkehr gebrachte, beförderte und aufgenommene                        Weiteres aus den geschäftlichen Unterlagen, brauchen\nMenge 200 Tonnen Frischmasse im Kalenderjahr                       keine gesonderten Aufzeichnungen erstellt zu werden.\nnicht überschreitet oder                                           Satz 1 Nummer 4 gilt nicht für den Beförderer, der aus-\nschließlich im Auftrag eines anderen befördert. Für\n4. soweit diese in Verpackungen kleiner als 50 Kilo-                   Empfänger, die Stoffe nach § 1 Satz 1 im eigenen Be-\ngramm an nicht gewerbsmäßige Endverbraucher in                     trieb verwenden, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die\nden Verkehr gebracht werden.                                       Aufzeichnungen spätestens zwei Monate nach der\nÜbernahme zu erstellen sind.\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-       (2) Wer Aufzeichnungen nach Absatz 1 zu erstellen\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften    hat, hat diese für drei Jahre ab dem Datum der Abgabe\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft   aufzubewahren. Der Aufzeichnungspflichtige hat die\n(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie\n2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,  Aufzeichnungen der zuständigen Stelle auf Verlangen\nsind beachtet worden.                                               vorzulegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010                           1063\n§4                                        gens und der Übernahme von Wirtschaftsdüngern so-\nMeldepflicht                                    wie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil\nWirtschaftsdünger enthalten, zu treffen, soweit dies zur\nWerden Stoffe nach § 1 Satz 1 Nummer 1 in ein Land                  Überwachung der Einhaltung der düngerechtlichen Vor-\nverbracht, so hat der Empfänger dieser Stoffe dies bis                 schriften erforderlich ist.\nzum 31. März für das jeweils vorangegangene Jahr der\nfür seinen Betriebssitz zuständigen Behörde unter An-                                                  §7\ngabe der Abgeber mit deren jeweiligen Namen und An-\nschrift, Datum oder Zeitraum der Abnahme und der                                         Ordnungswidrigkeiten\nMenge in Tonnen Frischmasse zu melden.                                     Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Num-\nmer 1 Buchstabe b des Düngegesetzes handelt, wer\n§5                                        vorsätzlich oder fahrlässig\nMitteilungspflicht                                 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung\nWer Stoffe nach § 1 Satz 1 Nummer 1 zum ersten                          mit Satz 4, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig,\nMal gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, hat dies der                       nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,\nfür seinen Sitz zuständigen Behörde einen Monat vor                    2. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung\nder erstmaligen Tätigkeit mitzuteilen. Die gleiche Ver-                    nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer auf-\npflichtung trifft auch denjenigen, der Stoffe nach § 1                     bewahrt,\nSatz 1 Nummer 1 zum Zwecke der Düngung ins Inland                      3. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 eine Aufzeichnung\nverbringt. Abgeber, die über keinen inländischen Sitz                      nicht vorlegt,\nverfügen, haben diese Tätigkeit bei der zuständigen\nBehörde des Landes anzuzeigen, in das sie zum ersten                   4. entgegen § 4 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht\nMal abgeben.                                                               vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder\n5. entgegen § 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig,\n§6                                            nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.\nErgänzende Landesregelungen\n§8\nDen Landesregierungen wird die Befugnis übertra-\ngen, durch Rechtsverordnung weitergehende Regelun-                                              Inkrafttreten\ngen über Aufzeichnungs-, Melde-, Mitteilungs- oder                         Diese Verordnung tritt am 1. September 2010 in\nAufbewahrungspflichten hinsichtlich des Inverkehrbrin-                 Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. Juli 2010\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}