{"id":"bgbl1-2010-40-5","kind":"bgbl1","year":2010,"number":40,"date":"2010-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/40#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-40-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_40.pdf#page=13","order":5,"title":"Achtes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","law_date":"2010-07-31T00:00:00Z","page":1059,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010                    1059\nAchtes Gesetz\nzur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes*)\nVom 31. Juli 2010\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                           „Satz 1 gilt entsprechend, soweit eine Rechtsver-\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                         ordnung nach § 48a Absatz 1 zur Einhaltung von\nZielwerten die Aufstellung eines Luftreinhalte-\nArtikel 1                                      plans regelt. Die Maßnahmen eines Luftreinhalte-\nplans müssen geeignet sein, den Zeitraum einer\nÄnderung des                                       Überschreitung von bereits einzuhaltenden Im-\nBundes-Immissionsschutzgesetzes                                  missionsgrenzwerten so kurz wie möglich zu hal-\nDas Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-                            ten.“\nsung der Bekanntmachung vom 26. September 2002                            c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-\nzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723) geändert                           aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                              „Besteht die Gefahr, dass die durch eine\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 47 wie                            Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 fest-\nfolgt gefasst:                                                                gelegten Alarmschwellen überschritten wer-\nden, hat die zuständige Behörde einen Plan\n„§ 47 Luftreinhaltepläne, Pläne für kurzfristig zu er-                        für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen auf-\ngreifende Maßnahmen, Landesverordnun-                               zustellen, soweit die Rechtsverordnung dies\ngen“.                                                               vorsieht. Besteht die Gefahr, dass durch eine\n2. § 10 wird wie folgt geändert:                                                  Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 fest-\ngelegte Immissionsgrenzwerte oder Zielwerte\na) In Absatz 4 Nummer 2 wird die Angabe „Satz 3“                              überschritten werden, kann die zuständige\ndurch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.                                       Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergrei-\nb) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „sowie im                             fende Maßnahmen aufstellen, soweit die\nÜbrigen unbeschadet der Anforderungen nach                               Rechtsverordnung dies vorsieht.“\nAbsatz 8 öffentlich bekannt zu machen“ gestri-                      bb) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Aktions-\nchen.                                                                    plan“ durch das Wort „Plan“ ersetzt.\n3. In § 40 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Luftrein-                      cc) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „Ak-\nhalte- oder Aktionsplan“ durch die Wörter „Luftrein-                          tionspläne können“ durch die Wörter „Ein\nhalteplan oder ein Plan für kurzfristig zu ergreifende                        Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnah-\nMaßnahmen“ ersetzt.                                                           men kann“ ersetzt.\n4. In § 46a Satz 2 werden die Wörter „als Immissions-                     d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nwerte“ gestrichen und nach dem Wort „festgelegten“                       aa) In Satz 2 werden die Wörter „ihrer Aufstel-\ndie Wörter „Informations- oder“ eingefügt.                                    lung“ durch die Wörter „der Aufstellung von\n5. § 47 wird wie folgt geändert:                                                  Plänen nach den Absätzen 1 und 3“ ersetzt.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                               bb) Satz 4 wird gestrichen.\n„§ 47                                e) Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b einge-\nfügt:\nLuftreinhaltepläne, Pläne für kurzfristig\nzu ergreifende Maßnahmen, Landesverordnungen“.                         „(5b) Werden nach Absatz 2 Pläne für kurzfris-\ntig zu ergreifende Maßnahmen aufgestellt, macht\nb) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:                          die zuständige Behörde der Öffentlichkeit sowohl\ndie Ergebnisse ihrer Untersuchungen zur Durch-\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/50/EG des           führbarkeit und zum Inhalt solcher Pläne als auch\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über\nLuftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008,       Informationen über die Durchführung dieser Pläne\nS. 1).                                                                    zugänglich.“","1060           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010\n6. In § 50 Satz 2 wird das Wort „Immissionsgrenzwer-                                Artikel 2\nte“ durch die Wörter „Immissionsgrenzwerte und\nZielwerte“ ersetzt.                                                           Inkrafttreten\n7. In § 67 Absatz 10 werden die Wörter „Abs. 5 Satz 4          Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nund“ gestrichen.                                          Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 31. Juli 2010\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nNorbert Röttgen"]}