{"id":"bgbl1-2010-40-4","kind":"bgbl1","year":2010,"number":40,"date":"2010-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/40#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-40-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_40.pdf#page=11","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Fahrpersonalgesetzes","law_date":"2010-07-31T00:00:00Z","page":1057,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010             1057\nGesetz\nzur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Fahrpersonalgesetzes\nVom 31. Juli 2010\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                   „(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\nsen:                                                              oder fahrlässig im Kabotageverkehr nach Artikel 8\nder Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europä-\nArtikel 1                                ischen Parlaments und des Rates vom 21. Okto-\nÄnderung des                                 ber 2009 über gemeinsame Regeln für den\nGüterkraftverkehrsgesetzes                          Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden\nGüterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009,\nDas Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998                 S. 72)\n(BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 18\ndes Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) ge-              1. vor der ersten Kabotagebeförderung eine\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                          grenzüberschreitende Beförderung aus einem\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder\n1. § 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\neinem Drittland nicht durchführt,\n„Satz 1 gilt nicht für Inhaber von Gemeinschafts-\nlizenzen aus der Republik Bulgarien und aus Rumä-              2. vor der letzten Entladung der nach Deutsch-\nnien.“                                                            land eingeführten Güter eine Kabotagebeför-\nderung durchführt,\n2. § 7 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                  3. mehr als drei Kabotagebeförderungen im An-\nschluss an die grenzüberschreitende Beförde-\n„Bei Kabotagebeförderungen im Sinne des Arti-                 rung durchführt,\nkels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                  4. nicht dasselbe Fahrzeug für alle Kabotagebe-\n21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für                   förderungen verwendet oder im Fall von Fahr-\nden Zugang zum Markt des grenzüberschreiten-                  zeugkombinationen nicht das Kraftfahrzeug\nden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.                 desselben Fahrzeugs für alle Kabotagebeför-\n2009, S. 72) hat der Unternehmer, der weder Sitz              derungen verwendet,\nnoch Niederlassung in Deutschland hat, dafür zu            5. später als sieben Tage nach der letzten Entla-\nsorgen, dass Nachweise im Sinne des Artikels 8                dung der eingeführten Lieferung eine Kabota-\nAbsatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG)                    gebeförderung durchführt oder Deutschland\nNr. 1072/2009 für die grenzüberschreitende Be-                später als sieben Tage nach der letzten Entla-\nförderung und jede einzelne durchgeführte Kabo-               dung verlässt,\ntagebeförderung während der Dauer der Beförde-\nrung mitgeführt werden.“                                   6. nach Durchführung von mehr als einer Kabota-\ngebeförderung in einem anderen Mitgliedstaat\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „fahrzeugbezo-\nnach unbeladener Einfahrt eine Kabotagebe-\ngenen“ gestrichen.\nförderung in Deutschland durchführt oder\n3. § 15 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n7. nach Durchführung einer Kabotagebeförde-\na) In Nummer 3 wird das Wort „und“ gestrichen.                    rung in einem anderen Mitgliedstaat und unbe-\nb) In Nummer 4 wird nach dem Wort „haben,“ das                    ladener Einfahrt nach Deutschland mehr als\nWort „und“ eingefügt.                                         eine Kabotagebeförderung in Deutschland\nc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ange-                     durchführt oder Deutschland später als\nfügt:                                                         drei Tage nach der unbeladenen Einfahrt wie-\nder verlässt.“\n„5. Durchführung von Beihilfeverfahren im Sinne\ndes § 14a“.                                         b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n4. § 15a Absatz 4 wird wie folgt geändert:                           „(3) Ordnungswidrig handelt, wer als Fahrer,\na) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Werkverkehr“                der Staatsangehöriger eines Drittstaates ist,\ndas Wort „und“ eingefügt.                                  vorsätzlich oder fahrlässig eine Kabotagebeför-\nderung nach Artikel 8 der Verordnung (EG)\nb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-\nNr. 1072/2009 durchführt, ohne die Fahrerbe-\nfügt:\nscheinigung mitzuführen.“\n„4. zur Durchführung von Beihilfeverfahren im\nSinne des § 14a“.                                   c) In Absatz 4 werden jeweils in den Nummern 2\nund 3 die Wörter „Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung\n5. § 19 wird wie folgt geändert:                                  (EWG) Nr. 3118/93“ durch die Wörter „Artikel 8\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-               Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009“ er-\nfügt:                                                      setzt.","1058           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010\nArtikel 2                                   über Ordnungswidrigkeiten gelten entsprechend.\nÄnderung des Fahrpersonalgesetzes                           Soweit nach Satz 1 oder Satz 2 eine Verwaltungs-\nbehörde zuständig ist, die nicht auch für die Kon-\nDas Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Be-                     trolle der Bestimmungen dieses Gesetzes auf dem\nkanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640),                  Betriebsgelände zuständig ist, unterrichtet diese\ndas zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juli 2007 (BGBl. I               Verwaltungsbehörde die für die Kontrollen der Be-\nS. 1270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:               stimmungen dieses Gesetzes auf dem Betriebsge-\n1. § 2 Nummer 1a wird aufgehoben.                                    lände zuständige Behörde über begangene Ord-\n2. In § 4 Absatz 1 wird die Angabe „(EWG) Nr. 3820/85,“              nungswidrigkeiten.“\ngestrichen.                                                    6. § 10 wird wie folgt geändert:\n3. In § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Num-                     a) In Absatz 1 werden die Wörter „wegen der in § 8\nmer 2 Buchstabe b werden jeweils die Wörter „des                      Abs. 1“ durch die Wörter „wegen der in § 8 Ab-\nArtikels 5 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EWG)                         satz 1 und der in § 8a Absatz 1 bis 3“ ersetzt.\nNr. 3820/85,“ gestrichen.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n4. § 8a wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden nach der Angabe „(ABl. EU                       aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ gestri-\nNr. L 102 S. 1)“ ein Komma und die Wörter „die                           chen.\nzuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009                    bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Satzende\n(ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) geändert wor-                         durch das Wort „oder“ ersetzt.\nden ist,“ eingefügt.\ncc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\nb) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Abs. 4,\n5, 6 oder 7“ durch die Wörter „Absatz 4, 5, 6, 6a                        „3. in den Fällen des § 9 Absatz 1 Satz 3 an\nSatz 1 oder Absatz 7“ ersetzt.                                               die für die Kontrollen der Bestimmungen\ndieses Gesetzes auf dem Betriebsge-\n5. § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                            lände zuständigen Verwaltungsbehör-\n„(1) Wird ein Verstoß in einem Unternehmen be-                               den.“\ngangen, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nseinen Sitz oder eine geschäftliche Niederlassung                                           Artikel 3\nhat, ist nur die Verwaltungsbehörde örtlich zustän-\nInkrafttreten\ndig, in deren Bezirk die geschäftliche Niederlassung\noder der Hauptsitz des Betriebes liegt, bei dem der               Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nBetroffene tätig ist. Die §§ 38 und 39 des Gesetzes            Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 31. Juli 2010\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}