{"id":"bgbl1-2010-40-3","kind":"bgbl1","year":2010,"number":40,"date":"2010-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/40#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-40-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_40.pdf#page=6","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung wehr- und zivildienstrechtlicher Vorschriften 2010 (Wehrrechtsänderungsgesetz 2010  WehrRÄndG 2010)","law_date":"2010-07-31T00:00:00Z","page":1052,"pdf_page":6,"num_pages":5,"content":["1052            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010\nGesetz\nzur Änderung wehr- und zivildienstrechtlicher Vorschriften 2010\n(Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 – WehrRÄndG 2010)\nVom 31. Juli 2010\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                 b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „die der\nsen:                                                                  Entwicklungsdienst gegenüber dem Grundwehr-\ndienst mindestens länger dauert“ durch die Wör-\nArtikel 1                                   ter „die der Grundwehrdienst dauert“ ersetzt.\nÄnderung des Wehrpflichtgesetzes                     8. § 16 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\nDas Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekannt-            9. In § 17 Absatz 8 Satz 4 und § 19 Absatz 4 wird\nmachung vom 16. September 2008 (BGBl. I S. 1886),                 jeweils die Angabe „§ 16 Abs. 2 Satz 3“ durch die\ndas durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2009                Angabe „§ 16 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 1229) geändert worden ist, wird wie folgt        10. § 24 wird wie folgt geändert:\ngeändert:\na) In Absatz 3 Nummer 5 wird das Wort „sechs“\n1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-                   durch das Wort „vier“ ersetzt.\nfügt:\nb) In Absatz 7 Nummer 3 werden die Wörter „den\n„§ 53 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehr-                    Wegfall der Voraussetzungen für eine Heran-\nrechtsänderungsgesetzes 2010“.                           ziehung zum Grundwehrdienst in zeitlich ge-\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                      trennten Abschnitten (§ 5 Abs. 2 Satz 3) und“\ngestrichen.\na) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe\n„30.“ durch die Angabe „28.“ ersetzt.                11. Folgender § 53 wird angefügt:\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                                           „§ 53\nc) Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 2.                                 Übergangsvorschrift aus Anlass\ndes Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010\nd) Der neue Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n(1) Wehrpflichtige, die am 31. Dezember 2010\n„Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate und              sechs Monate oder länger Grundwehrdienst geleis-\nwird zusammenhängend geleistet.“                          tet haben, sind mit Ablauf dieses Tages zu entlas-\n3. § 6 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.                          sen. Sie können auf Antrag Grundwehrdienst mit\n4. § 6b wird wie folgt geändert:                                 der bis zum 30. November 2010 vorgeschriebenen\nDauer ableisten, wenn sie dies vor ihrer Entlassung\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          beantragen.\naa) Satz 2 wird aufgehoben.                                  (2) Für Wehrpflichtige, die nicht unter Absatz 1\nbb) In dem neuen Satz 2 wird die Angabe „14“              fallen und die zum Grundwehrdienst nach § 5\ndurch die Angabe „17“ ersetzt.                       Absatz 1a in der bis zum 30. November 2010 gel-\ntenden Fassung einberufen worden sind, ist die\nb) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.\nDienstzeit nach Maßgabe des § 5 Absatz 2 in der\n5. § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f wird                ab 1. Dezember 2010 geltenden Fassung neu fest-\nwie folgt gefasst:                                            zusetzen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\n„f) einen freiwilligen Dienst nach dem Jugendfrei-               (3) Wehrpflichtige, die sich nach § 13a Absatz 1\nwilligendienstegesetz von mindestens sechs                Satz 1 in der bis zum 30. November 2010 geltenden\nMonaten,“.                                                Fassung verpflichtet haben, sind ab dem 1. Dezem-\n6. § 13a wird wie folgt geändert:                                ber 2010 auf Antrag zu entpflichten, wenn sie die\nvon diesem Tag an vorgesehene Verpflichtungszeit\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nabgeleistet haben.“\naa) In Satz 1 wird das Wort „sechs“ durch das\nWort „vier“ ersetzt.                                                      Artikel 2\nbb) In Satz 2 wird das Wort „sechsjährige“ durch                  Änderung des Soldatengesetzes\ndas Wort „vierjährige“ sowie die Angabe            Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-\n„30.“ durch die Angabe „28.“ ersetzt.           chung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „sechs“ durch        durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Februar 2009\ndas Wort „vier“ ersetzt.                             (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\n7. § 13b wird wie folgt geändert:                           ändert:\na) In Absatz 1 wird die Angabe „30.“ durch die An-       1. § 49 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\ngabe „28.“ ersetzt.                                  2. § 56 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010             1053\n„Der Soldat bleibt jedoch in den Fällen, in denen er          a) In Satz 1 wird die Angabe „172,56“ durch die An-\nentsprechend § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4                  gabe „115,20“ ersetzt.\nzu entlassen ist oder in denen er entsprechend § 48           b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nseine Rechtsstellung verliert, sowie in den Fällen des\n§ 55 Absatz 4 und 5 zur Ableistung des Grundwehr-                 „Bei vorzeitiger Entlassung aus dem Grundwehr-\ndienstes in der Bundeswehr, soweit das Wehrdienst-                dienst wird eine anteilige Zuwendung in Höhe von\nverhältnis nicht nach dem Wehrpflichtgesetz endet.“               0,64 Euro für jeden Tag des geleisteten Grund-\nwehrdienstes gezahlt.“\nArtikel 3                           2. In § 8c Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „zehnten“\ndurch das Wort „siebten“ ersetzt.\nÄnderung der Soldatinnen-\nund Soldatenurlaubsverordnung                    3. In § 8e Absatz 1 wird das Wort „sechsten“ durch das\nWort „vierten“ ersetzt.\nDie Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1997              4. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 1134), die zuletzt durch die Verordnung vom          a) In Satz 1 wird die Angabe „690,24“ durch die An-\n25. Januar 2008 (BGBl. I S. 97) geändert worden ist,                 gabe „460,80“ ersetzt.\nwird wie folgt geändert:                                         b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n1. § 5 wird wie folgt gefasst:                                       „Bei vorzeitiger Entlassung aus dem Grundwehr-\n„§ 5                                    dienst wird ein anteiliges Entlassungsgeld in\nHöhe von 2,56 Euro für jeden Tag des geleisteten\nErholungsurlaub der                              Grundwehrdienstes gezahlt.“\nSoldatinnen und Soldaten, die\nWehrdienst nach dem Wehrpflicht-                    c) In Satz 3 wird das Wort „neun“ durch das Wort\ngesetz leisten oder Dienstleistungen                     „sechs“ ersetzt.\nnach § 60 des Soldatengesetzes erbringen             5. § 11 wird wie folgt gefasst:\n(1) Soldaten, die nach dem Wehrpflichtgesetz                                        „§ 11\nWehrdienst leisten, erhalten für jeden vollen Monat                      Übergangsvorschrift aus Anlass\nihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungs-                   des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010\nurlaubs nach § 1, wenn die Dauer des ohne Unter-                 Soldaten, die zum Grundwehrdienst nach § 5\nbrechung abgeleisteten Wehrdienstes mindestens                Absatz 1a des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum\neinen Monat beträgt. Soweit Grundwehrdienst ge-               30. November 2010 geltenden Fassung einberufen\nleistet wird, hat der Soldat abweichend von Satz 1            worden sind, nicht nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des\nfür jeden vollen Monat seiner Dienstzeit Anspruch             Wehrpflichtgesetzes entlassen werden und deren\nauf einen Tag Erholungsurlaub.                                Dienstzeit nicht nach § 53 Absatz 2 Satz 1 des Wehr-\n(2) Wird unmittelbar im Anschluss an den Grund-            pflichtgesetzes neu festgesetzt worden ist, erhalten\nwehrdienst mindestens ein voller Monat weiterer               die besondere Zuwendung und das Entlassungsgeld\nWehrdienst geleistet, richtet sich der Anspruch auf           nach den §§ 7 und 9 dieses Gesetzes in der am\nErholungsurlaub für die gesamte Wehrdienstdauer               30. November 2010 geltenden Fassung.“\nnach Absatz 1 Satz 1.\n(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Solda-                                 Artikel 5\ntinnen und Soldaten, die Dienstleistungen nach § 60                              Änderung der\ndes Soldatengesetzes erbringen.“                                             Verordnung über den\nerhöhten Wehrsold für Soldaten\n2. § 16 wird wie folgt gefasst:\nmit besonderer zeitlicher Belastung\n„§ 16                               Die Verordnung über den erhöhten Wehrsold für Sol-\nÜbergangsvorschrift aus Anlass                 daten mit besonderer zeitlicher Belastung vom 2. Juni\ndes Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010               1989 (BGBl. I S. 1076), die zuletzt durch Artikel 13 der\nVerordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177)\nGrundwehrdienstleistende, die vor dem 1. Dezem-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nber 2010 einberufen worden sind, erhalten Urlaub\nnach § 5 Absatz 1 Satz 2, wenn sie nach § 53 Ab-          1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „neunten“\nsatz 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes entlassen               durch das Wort „sechsten“ ersetzt.\nwerden. In diesem Fall richtet sich der Urlaubsan-        2. § 2 wird wie folgt geändert:\nspruch für die gesamte Dauer des Grundwehrdiens-              a) In Absatz 1 wird das Wort „neunten“ durch das\ntes nach § 5 Absatz 1 Satz 2.“\nWort „sechsten“ ersetzt.\nArtikel 4                               b) In Absatz 2 wird das Wort „zehnten“ durch das\nWort „siebten“ ersetzt.\nÄnderung des Wehrsoldgesetzes\nDas Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntma-                                    Artikel 6\nchung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), das zu-              Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes\nletzt durch Artikel 15 Absatz 73 des Gesetzes vom               In § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1, § 13\n5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,        Satz 1 sowie in § 41 Absatz 2 Satz 1 des Soldaten-\nwird wie folgt geändert:                                     versorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-\n1. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                     chung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054) wird","1054             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010\njeweils das Wort „neun“ durch das Wort „sechs“ er-                         destens zwei Monate länger dauert als der\nsetzt.                                                                     Zivildienst, den sie sonst zu leisten hätten.“\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „und hat eine\nArtikel 7                                         ganztägige, auslastende Hilfstätigkeit über\nÄnderung des Zivildienstgesetzes                                mindestens zwölf zusammenhängende Mo-\nDas Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-                       nate einschließlich einer pädagogischen Be-\nmachung vom 17. Mai 2005 (BGBI. I S. 1346, 2301),                          gleitung mit einer Dauer von 25 Tagen sowie\ndas zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Juni                      26 Tagen Urlaub (Vollzeittätigkeit) zu umfas-\n2009 (BGBl. I S. 1229) geändert worden ist, wird wie                       sen“ gestrichen.\nfolgt geändert:                                                    b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:              8. In § 15a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 wer-\nden jeweils die Wörter „ein Jahr“ durch die Wörter\na) Nach der Angabe zu § 41 wird folgende Angabe\n„acht Monate“ ersetzt.\neingefügt:\n9. In § 23 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wör-\n„§ 41a Freiwilliger zusätzlicher Zivildienst“.\nter „den Wegfall der Voraussetzungen einer Heran-\nb) Nach der Angabe zu § 80 werden folgende An-                ziehung zum Zivildienst in zeitlich getrennten Ab-\ngaben eingefügt:                                           schnitten (§ 24 Abs. 3) und“ gestrichen.\n„§ 81    Übergangsvorschrift aus Anlass des           10. § 24 wird wie folgt geändert:\nWehrrechtsänderungsgesetzes 2010\na) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 wird die Angabe\n§ 81a    Weitere Übergangsvorschrift aus Anlass                „30.“ durch die Angabe „28.“ ersetzt.\ndes Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010“.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n2. Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\naa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 5\n„Dem Bundesamt können auch andere Aufgaben                            Abs. 1a des Wehrpflichtgesetzes)“ durch\naus dem Geschäftsbereich des Bundesministeri-                         den Klammerzusatz „(§ 5 Absatz 2 des\nums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend                          Wehrpflichtgesetzes)“ ersetzt.\nübertragen werden.“\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n3. In § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort\n„Die §§ 41a und 79 Nummer 1 bleiben unbe-\n„und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.\nrührt.“\n4. § 10 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:\ncc) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.\na) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 5 Abs. 1a“\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.\ndurch die Angabe „§ 5 Absatz 2“ ersetzt.\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.\nb) In Buchstabe f wird das Wort „neun“ durch das\nWort „sechs“ ersetzt.                                 11. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:\n5. § 14 wird wie folgt geändert:                                                          „§ 41a\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                    Freiwilliger zusätzlicher Zivildienst\naa) In Satz 1 wird das Wort „sechs“ durch das                 (1) Der Dienstpflichtige kann auf Antrag freiwilli-\nWort „vier“ ersetzt.                                   gen zusätzlichen Zivildienst von mindestens drei\nbis zu höchstens sechs Monaten Dauer leisten, so-\nbb) In Satz 2 wird das Wort „sechsjährige“ durch\nweit Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden\ndas Wort „vierjährige“ sowie die Angabe\nund die Dienststelle einverstanden ist.\n„30.“ durch die Angabe „28.“ ersetzt.\n(2) Der Antrag nach Absatz 1 kann frühestens\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „sechs“ durch\nzwei Monate nach Beginn des Zivildienstverhältnis-\ndas Wort „vier“ ersetzt.\nses gestellt werden. Wird dem Antrag entsprochen,\n6. § 14a wird wie folgt geändert:                                legt das Bundesamt das Ende der Dienstzeit unter\na) In Absatz 1 wird die Angabe „30.“ durch die An-            Abänderung des Einberufungsbescheids neu fest.\ngabe „28.“ ersetzt.                                           (3) Wer Dienst nach Absatz 1 leistet, hat die\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „die der              Rechtsstellung eines Dienstleistenden, der als an-\nEntwicklungsdienst gegenüber dem Zivildienst               erkannter Kriegsdienstverweigerer Zivildienst leis-\nmindestens länger dauert“ durch die Wörter „die            tet. Sozialversicherungsrechtlich gilt er als Person,\nder Zivildienst dauert“ ersetzt.                           die auf Grund gesetzlicher Pflicht Zivildienst leistet.\n7. § 14c wird wie folgt geändert:                                   (4) Der Dienst nach Absatz 1 ist Zivildienst im\nSinne dieses Gesetzes. Die §§ 52 bis 57 sowie\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          § 59 Absatz 1 Nummer 2 sind auf Dienstleistende\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                         nach Absatz 1 nicht anzuwenden.\n„Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden                (5) Liegen besondere Gründe vor, kann die\nnicht zum Zivildienst herangezogen, wenn               Dienststelle für die Dauer des Dienstes nach Ab-\nsie sich nach ihrer Anerkennung als Kriegs-            satz 1 einen Zivildienstzuschlag bis zu der Höhe\ndienstverweigerer schriftlich zu einem frei-           gewähren, die in § 8c Absatz 2 des Wehrsoldgeset-\nwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligen-           zes vorgesehen ist. Der Zuschlag wird nicht nach\ndienstegesetz verpflichtet haben, der min-             § 6 Absatz 2 Satz 2 erstattet. Ein erhöhtes Entlas-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010              1055\nsungsgeld entsprechend § 9 Absatz 3 des Wehr-                 soldgesetzes in der am 30. November 2010 gelten-\nsoldgesetzes wird nicht gezahlt.                              den Fassung.\n(6) Dienstleistende nach Absatz 1 haben An-                   (4) Dienstleistende, die vor dem 1. Dezember\nspruch auf Erholungsurlaub entsprechend § 5 Ab-               2010 einberufen worden sind, erhalten Urlaub ent-\nsatz 2 der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsver-               sprechend § 5 Absatz 1 Satz 2 der Soldatinnen-\nordnung.“                                                     und Soldatenurlaubsverordnung, wenn sie nach\n12. Dem § 43 wird folgender Absatz 3 angefügt:                    Absatz 1 entlassen werden. In diesem Fall richtet\nsich der Urlaubsanspruch für die gesamte Dauer\n„(3) Wer Dienst nach § 41a leistet, ist auf seinen         des Zivildienstes nach § 5 Absatz 1 Satz 2 der Sol-\nAntrag vorzeitig zu entlassen, wenn                           datinnen- und Soldatenurlaubsverordnung.\n1. hierüber Einvernehmen mit der Dienststelle be-\n(5) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich\nsteht oder\nnach bisherigem Recht zum Dienst im Zivilschutz\n2. er Härtegründe nach Absatz 2 Nummer 1 gel-                 oder Katastrophenschutz nach § 14 Absatz 1 Satz 1\ntend macht; das Bundesamt prüft nicht, ob die             verpflichtet haben, sind auf Antrag aus ihrer Ver-\ngeltend gemachten Gründe die Zurückstellung               pflichtung zu entlassen, wenn sie nach dem 30. No-\nvom Zivildienst nach der Entlassung rechtferti-           vember 2010 die vom 1. Dezember 2010 an vorge-\ngen.                                                      sehene Verpflichtungszeit erbracht haben. Für an-\nEr kann auf Antrag der Dienststelle vorzeitig entlas-         erkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich nach\nsen werden, wenn sich aus seinem Verhalten oder               bisherigem Recht\naus Leistungsdefiziten, die auch gesundheitlich be-           1. zum Dienst im Zivilschutz oder Katastrophen-\ndingt sein können, ergibt, dass er die Eignungs-                  schutz nach § 14 Absatz 1 Satz 1,\nund Leistungsanforderungen, die an einen Dienst-\nleistenden zu stellen sind, nicht oder nicht mehr             2. zu einem anderen Dienst im Ausland nach § 14b\nerfüllt. § 44 Absatz 3 bleibt unberührt.“                         Absatz 1 Satz 1 oder\n13. In § 78 Absatz 2 werden die Wörter „steht der Zivil-          3. zu einem freiwilligen Dienst nach dem Jugend-\ndienst“ durch die Wörter „stehen der Zivildienst und              freiwilligendienstegesetz (§ 14c Absatz 1 Satz 1)\nder freiwillige zusätzliche Zivildienst“ ersetzt.             verpflichtet haben oder die nach bisherigem Recht\n14. § 79 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:                   ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a Absatz 1 ein-\ngegangen sind, erlischt die Pflicht, Zivildienst zu\n„1. § 4 Absatz 1 Nummer 7 des Wehrpflichtgeset-\nleisten, wenn sie nach dem 30. November 2010\nzes gilt entsprechend.\ndie vom 1. Dezember 2010 an vorgesehene Ver-\n2.   § 43 Absatz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwen-                pflichtungszeit erbracht haben.\nden.“\n15. Nach § 80 werden folgende §§ 81 und 81a einge-                                          § 81a\nfügt:                                                                     Weitere Übergangsvorschrift aus\n„§ 81                                  Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010\nÜbergangsvorschrift aus Anlass                       Für den freiwilligen Dienst anerkannter Kriegs-\ndes Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010                    dienstverweigerer nach § 14c, die ihren Dienst bis\n(1) Dienstleistende, die am 31. Dezember 2010              zum 31. Dezember 2010 angetreten haben, gelten\nsechs Monate oder länger Zivildienst geleistet ha-            § 14c Absatz 4 und die Kriegsdienstverweigerer-\nben, sind mit Ablauf dieses Tages zu entlassen. Sie           Zuschussverordnung vom 1. August 2002 in der\nkönnen auf Antrag Zivildienst mit der bis zum                 am 30. November 2010 geltenden Fassung.“\n30. November 2010 vorgeschriebenen Dauer ableis-\nten, wenn sie dies vor ihrer Entlassung beantragen.                                 Artikel 8\n(2) Für Dienstpflichtige, die nicht unter Absatz 1                      Änderung der Verordnung\nfallen und die zum Zivildienst nach § 24 Absatz 2                      über die Vergütung für Soldaten\nSatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 5 Ab-                    mit besonderer zeitlicher Belastung\nsatz 1a des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum               Die Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit\n30. November 2010 geltenden Fassung einberufen            besonderer zeitlicher Belastung vom 2. Juni 1989\nworden sind, ist die Dienstzeit nach Maßgabe des          (BGBl. I S. 1075), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 36\n§ 24 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbin-           des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ge-\ndung mit § 5 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes in          ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nder ab 1. Dezember 2010 geltenden Fassung neu\nfestzusetzen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.          1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „neunten“\ndurch das Wort „sechsten“ ersetzt.\n(3) Dienstleistende, die zum Zivildienst nach\n§ 24 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbin-           2. § 2 wird wie folgt geändert:\ndung mit § 5 Absatz 1a des Wehrpflichtgesetzes               a) In Absatz 1 wird das Wort „neunten“ durch das\nin der bis zum 30. November 2010 geltenden Fas-                 Wort „sechsten“ ersetzt.\nsung einberufen worden sind, nicht nach Absatz 1\nSatz 1 entlassen werden und deren Dienstzeit nicht           b) In Absatz 2 wird das Wort „zehnten“ durch das\nnach Absatz 2 Satz 1 neu festgesetzt worden ist,                Wort „siebten“ ersetzt.\nerhalten die besondere Zuwendung und das Entlas-          3. In § 3 Nummer 2 wird vor dem Wort „Auslands-\nsungsgeld entsprechend den §§ 7 und 9 des Wehr-              dienstbezügen“ das Wort „neben“ eingefügt.","1056           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010\nArtikel 9                                                               Artikel 11\nÄnderung des Dritten                                            Bekanntmachungserlaubnis\nZivildienstgesetzänderungsgesetzes                           (1) Das Bundesministerium der Verteidigung kann\nden Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes sowie des Wehr-\nDie Artikel 7 und 8 Absatz 2 des Dritten Zivildienst-\nsoldgesetzes in der vom 1. Dezember 2010 an gelten-\ngesetzänderungsgesetzes vom 14. Juni 2009 (BGBl. I\nden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nS. 1229) werden aufgehoben.\n(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,\nFrauen und Jugend kann den Wortlaut des Zivildienst-\nArtikel 10\ngesetzes in der vom 1. Dezember 2010 an geltenden\nAufhebung bisherigen Rechts                           Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nDie    Kriegsdienstverweigerer-Zuschussverordnung                                           Artikel 12\nvom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2963), die zuletzt durch\ndie Verordnung vom 30. März 2010 (BGBl. I S. 339) ge-                                        Inkrafttreten\nändert worden ist, wird aufgehoben.                                  Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2010 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 31. Juli 2010\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nDr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nKristina Schröder"]}