{"id":"bgbl1-2010-40-2","kind":"bgbl1","year":2010,"number":40,"date":"2010-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/40#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-40-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_40.pdf#page=4","order":2,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeswaldgesetzes","law_date":"2010-07-31T00:00:00Z","page":1050,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["1050            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Bundeswaldgesetzes\nVom 31. Juli 2010\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-           4. Dem § 14 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nsen:                                                            „Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.“\n5. § 37 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\na) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-\nDas Bundeswaldgesetz vom 2. Mai 1975 (BGBl. I\nfügt:\nS. 1037), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes\nvom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden                 „4. Vermarktung der Erzeugnisse der Mitglieder;“.\nist, wird wie folgt geändert:                                   b) Die bisherige Nummer 4 wird die neue Nummer 5.\n1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                      6. In § 40 Absatz 1 werden die Wörter „und von Forst-\n„(2) Kein Wald im Sinne dieses Gesetzes sind             betriebsverbänden“ durch die Wörter „ , von Forst-\nbetriebsverbänden und von forstwirtschaftlichen\n1. Grundflächen auf denen Baumarten mit dem Ziel            Vereinigungen“ ersetzt.\nbaldiger Holzentnahme angepflanzt werden und\n7. § 41a wird wie folgt gefasst:\nderen Bestände eine Umtriebszeit von nicht län-\nger als 20 Jahren haben (Kurzumtriebsplantagen),                                  „§ 41a\n2. Flächen mit Baumbestand, die gleichzeitig dem                                Walderhebungen\nAnbau landwirtschaftlicher Produkte dienen                  (1) Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes\n(agroforstliche Nutzung),                                sowie zur Durchführung von Rechtsakten der Euro-\n3. mit Forstpflanzen bestockte Flächen, die am              päischen Union oder völkerrechtlich verbindlicher\n6. August 2010 in dem in § 3 Satz 1 der                  Vereinbarungen im Anwendungsbereich dieses\nInVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004                  Gesetzes ist vorbehaltlich des Absatzes 3 alle\n(BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel 2 der       zehn Jahre eine auf das gesamte Bundesgebiet be-\nVerordnung vom 7. Mai 2010 (eBAnz AT51                   zogene forstliche Großrauminventur auf Stichpro-\n2010 V1) geändert worden ist, bezeichneten               benbasis (Bundeswaldinventur) durchzuführen. Sie\nFlächenidentifizierungssystem als landwirtschaft-        soll einen Gesamtüberblick über die großräumigen\nliche Flächen erfasst sind, solange deren land-          Waldverhältnisse und forstlichen Produktionsmög-\nwirtschaftliche Nutzung andauert und                     lichkeiten liefern. Die hierzu erforderlichen Messun-\ngen und Beschreibungen des Waldzustandes\n4. in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene             (Grunddaten) sind nach einem einheitlichen Verfah-\nkleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen,         ren vorzunehmen. Dabei ist auf die Verwertbarkeit\nBaumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder            der Grunddaten auch im Rahmen der Beobachtung\nals Baumschulen verwendet werden.“                       nach § 6 Bundesnaturschutzgesetz zu achten.\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                    (2) Die Länder erheben die in Absatz 1 genannten\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                         Grunddaten; das Bundesministerium für Ernährung,\nLandwirtschaft und Verbraucherschutz stellt sie zu-\n„(1) Staatswald im Sinne dieses Gesetzes ist          sammen und wertet sie aus.\nWald, der im Alleineigentum des Bundes, eines\nLandes oder einer Anstalt oder Stiftung des öf-             (3) Zur Erfüllung von Berichtspflichten, die auf\nfentlichen Rechts steht, sowie Wald im Miteigen-         Grund verbindlicher völkerrechtlicher Vereinbarun-\ntum eines Landes, soweit er nach landesrecht-            gen zum Schutz des Klimas bestehen, erhebt das\nlichen Vorschriften als Staatswald angesehen             Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nwird.“                                                   und Verbraucherschutz soweit erforderlich in den\nJahren zwischen zwei Bundeswaldinventuren Daten\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „ , Anstalten und          zum Kohlenstoffvorrat im Wald.\nStiftungen“ gestrichen.\n(4) Die mit der Vorbereitung und Durchführung\n3. § 11 wird wie folgt geändert:                                der in den Absätzen 1, 3 und in Rechtsverordnungen\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                    nach Absatz 6 genannten forstlichen Erhebungen\nbeauftragten Personen sind berechtigt, zur Erfüllung\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                        ihres Auftrages Grundstücke zu betreten sowie die\n„(2) Bei der Bewirtschaftung sollen                   erforderlichen Datenerhebungen und Probenahmen\nauf diesen Grundstücken durchzuführen.\n1. die Funktion des Waldes als Archiv der Natur-\nund Kulturgeschichte sowie                              (5) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,\n2. im Falle von Parkanlagen, Gartenanlagen und           durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nFriedhofsanlagen die denkmalpflegerischen            desrates nähere Vorschriften über das für die Bun-\nBelange                                              deswaldinventur anzuwendende Stichprobenverfah-\nangemessen berücksichtigt werden.“                       ren und die zu ermittelnden Grunddaten zu erlassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010                      1051\n(6) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-                       erhoben werden können und dabei nähere Vorschrif-\nwirtschaft und Verbraucherschutz kann durch                             ten über den Zeitpunkt, die anzuwendenden Verfah-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-                           ren und die zu ermittelnden Grunddaten erlassen. Im\ntes vorsehen, dass Daten                                                Falle einer Rechtsverordnung nach Satz 1 gilt Ab-\n1. zur Nährstoffversorgung und Schadstoffbelas-                         satz 2 entsprechend.“\ntung der Waldböden (Bodenzustandserhebung),\n2. zur Vitalität der Wälder,                                                                    Artikel 2\n3. zu Wirkungszusammenhängen in Waldökosyste-                           Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nmen                                                             Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 31. Juli 2010\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}