{"id":"bgbl1-2010-40-1","kind":"bgbl1","year":2010,"number":40,"date":"2010-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/40#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-40-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_40.pdf#page=2","order":1,"title":"Sechstes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes","law_date":"2010-07-31T00:00:00Z","page":1048,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1048             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010\nSechstes Gesetz\nzur Änderung des Filmförderungsgesetzes\nVom 31. Juli 2010\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-               von mindestens 26, aber weniger\nsen:                                                             als 34 vom Hundert                 0,75 vom Hundert\nvon mindestens 34 vom Hundert 0,95 vom Hundert\nArtikel 1\nder Nettowerbeumsätze des vorletzten Jahres.\nÄnderung des Filmförderungsgesetzes\nDas Filmförderungsgesetz in der Fassung der                      (3) Die Veranstalter von Bezahlfernsehen haben\nBekanntmachung vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2277),            eine Filmabgabe in Höhe von 0,25 vom Hundert\ndas durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008                       ihrer Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit\n(BGBl. I S. 3000) geändert worden ist, wird wie folgt            Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern in\ngeändert:                                                        Deutschland im vorletzten Jahr zu leisten, soweit\ndiese Umsätze nicht auf die Erbringung technischer\n1. § 20 wird wie folgt geändert:                                 Leistungen entfallen. Dies gilt auch für Anbieter, die\na) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 67                 Filme mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten\nAbs. 2“ durch die Angabe „§ 67 Absatz 3 Satz 2“          innerhalb eines festgelegten Programmangebots im\nersetzt.                                                 Wege individueller Zugriffsdienste gegen Entgelt\nb) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 67                 bereitstellen. Für Programmvermarkter, die auf digi-\nAbs. 2“ durch die Angabe „§ 67 Absatz 3 Satz 2“          talen Übertragungskapazitäten oder digitalen Daten-\nersetzt.                                                 strömen entgeltliche Programmangebote nach\nSatz 1 oder Satz 2 mit dem Ziel zusammenfassen,\n2. In § 25 Absatz 3 Nummer 7 wird die Angabe „§ 67               diese Angebote als Gesamtangebot zugänglich zu\nAbs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 67 Absatz 5                machen, und über die Auswahl für die Zusammen-\nSatz 2“ ersetzt.                                              fassung entscheiden, gilt Satz 1 ab dem 1. Januar\n3. In § 66a Absatz 6 wird das Wort „Beiträgen“ durch             2009 entsprechend.\ndas Wort „Abgaben“ ersetzt.\n(4) Bei der Berechnung der Abgabenhöhe sind\n4. § 67 wird wie folgt gefasst:\nnur solche Programmangebote einzubeziehen, die\n„§ 67                               in Deutschland veranstaltet und verbreitet werden.\nFilmabgabe der                           Nicht einzubeziehen sind Programmangebote, bei\nFernsehveranstalter und sonstige Zuwendungen               denen der Anteil von Kinofilmen an der Gesamt-\nsendezeit weniger als 2 vom Hundert beträgt. Veran-\n(1) Die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter        stalter und Anbieter von Programmangeboten nach\nhaben eine Filmabgabe in Höhe von 2,5 vom Hun-                den Absätzen 2 und 3, deren Gesamtnettoumsatz\ndert ihrer Kosten für die Ausstrahlung von Kinofilmen         mit diesen Angeboten weniger als 750 000 Euro be-\ndes vorletzten Jahres zu zahlen. Zu den Kosten                trägt, sind von der Abgabe befreit. § 66 Absatz 3 gilt\nzählen die Lizenzkosten, anteilige Programmverbrei-           entsprechend.\ntungs- und Verwaltungskosten sowie Koproduk-\ntionsbeiträge zu Kinofilmen. Bemessungsgrundlage                 (5) Die Filmabgabe ist halbjährlich jeweils zum\nder Abgabe der in der Arbeitsgemeinschaft der                 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres an die FFA\nöffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bun-             zu zahlen. Die Höhe der Filmabgabe nach den\ndesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlos-               Absätzen 1 bis 4 sowie Einzelheiten der Leistungs-\nsenen Fernsehveranstalter sind die Kosten aller die-          erbringung werden in Abkommen mit der FFA fest-\nser Fernsehveranstalter für die Ausstrahlung von              gestellt. Hierbei können über die sich nach den\nKinofilmen insgesamt. Die Höhe der Abgaben der                Absätzen 1 bis 4 ergebenden Beträge hinaus-\neinzelnen in der ARD zusammengeschlossenen                    gehende Zahlungen vereinbart werden. Die Fernseh-\nFernsehveranstalter bemisst sich nach der Zuliefer-           veranstalter können bis zu 50 vom Hundert ihrer Ab-\nverpflichtung der jeweiligen Fernsehveranstalter zum          gaben in Form von Medialeistungen erbringen. Hier-\nErsten Fernsehprogramm.                                       bei muss der Wert der Medialeistungen nach dem\n(2) Die Veranstalter frei empfangbarer Fernseh-           Bruttolistenpreis den Wert der ersetzten Barleistun-\nprogramme privaten Rechts haben eine Filmabgabe               gen um ein Drittel überschreiten.\nzu leisten. Diese beträgt bei einem Anteil von Kino-\nfilmen an der Gesamtsendezeit                                    (6) Die FFA kann Zuwendungen von dritter Seite\nentgegennehmen, sofern der Zuwendungszweck mit\nvon weniger als 10 vom Hundert 0,15 vom Hundert\nden Aufgaben nach § 2 in Einklang steht. Die Zu-\nvon mindestens 10, aber weniger                               wendungen sind den Einnahmen der FFA zuzuführen\nals 18 vom Hundert                  0,35 vom Hundert          und nach Maßgabe des § 68 zu verwenden, es sei\nvon mindestens 18, aber weniger                               denn, dass der Zuwendungsgeber etwas anderes\nals 26 vom Hundert                  0,55 vom Hundert          bestimmt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010               1049\n5. § 67b wird wie folgt gefasst:                                  nen Verwaltungsrates. Dies gilt entsprechend für die\n„§ 67b                                 Vergabekommission und ihre Unterkommissionen.\nVerwendung der                                  (4) Anträge auf Referenzfilmförderung können\nFilmabgabe der Fernsehveranstalter                    auch gestellt werden, wenn der Referenzfilm zwi-\nschen dem 1. Januar 2008 und dem 1. Januar 2009\n(1) Die Einnahmen der FFA aus der Filmabgabe\nerstaufgeführt wurde oder eine Kennzeichnung nach\nnach § 67 Absatz 1, 2 und 3 sind nach anteiligem\n§ 14 des Jugendschutzgesetzes erhalten hat.\nAbzug der Verwaltungskosten und der Aufwendun-\ngen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Ab-                      (5) Eine am 1. Januar 2009 bestehende Mitglied-\nsatz 1 und 2 nach Maßgabe der mit der FFA abzu-                schaft in der Vergabekommission oder einer Unter-\nschließenden Abkommen für die Projektfilmförde-                kommission wird bei der Wiederbenennung gemäß\nrung (§ 32) zu verwenden.                                      § 7 Absatz 3 oder § 8a Absatz 2 Satz 2 berücksich-\ntigt.\n(2) Die Fernsehveranstalter können in dem\nAbkommen mit der FFA vereinbaren, dass bis zu                      (6) Die nach § 25 Absatz 3 Nummer 8 an die zen-\n25 vom Hundert ihrer Abgaben nach Absatz 1 für                 trale Dienstleistungsorganisation der deutschen\nhochqualifizierte fernsehgeeignete Filmprojekte, Do-           Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deut-\nkumentationen und Kinderfilme eingesetzt werden                schen Films zu leistende Abgabe bemisst sich nach\nkönnen, wenn das Vorhaben einen Film erwarten                  den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Vor-\nlässt, der geeignet erscheint, die Qualität und Publi-         schriften, wenn der Film vor dem 1. Januar 2009\nkumsattraktivität von deutschen Fernsehprogram-                erstmals zum Vertrieb im Ausland angeboten wurde.\nmen zu verbessern. Diese Mittel können für die                     (7) Die §§ 67 und 67b gelten mit Wirkung vom\nProjektfilmförderung und die Drehbuchförderung                 Beginn des 1. Januar 2004. Soweit vor der Bekannt-\nverwendet werden.“                                             machung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des\n6. In § 70 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 66 Abs. 1           Filmförderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt Ver-\nund § 66a Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 66                einbarungen (Altvereinbarungen) auf der Grundlage\nAbsatz 1, § 66a Absatz 1 Satz 1 und § 67 Absatz 4              der zuvor geltenden Fassung des § 67 für abgelau-\nSatz 3“ ersetzt.                                               fene Wirtschaftsjahre geschlossen wurden, bleiben\n7. § 73 wird wie folgt gefasst:                                   diese unberührt. Ergeben sich nach den in § 67 ge-\nnannten Abgabemaßstäben für abgelaufene Wirt-\n„§ 73                                 schaftsjahre höhere Abgaben als vertraglich verein-\nÜbergangsregelungen                            bart, werden diese von der FFA nicht nachgefordert.\n(1) Ansprüche nach diesem Gesetz, die vor dem                   (8) Die §§ 20, 25 und 66a gelten mit Wirkung vom\n1. Januar 2009 entstanden sind, werden nach den                Beginn des 1. Januar 2009.“\nbis zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften\nabgewickelt. Förderungsmittel, die nach § 39 Ab-                                     Artikel 2\nsatz 1 bis zum 31. Dezember 2008 zurückgezahlt\nBekanntmachungserlaubnis\nworden sind, können nur bis zum 31. Dezember\n2010 nach § 39 Absatz 4 abgerufen werden.                     Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bun-\ndesbehörde kann den Wortlaut des Filmförderungs-\n(2) Soweit Verwaltungsverfahren bei Inkrafttreten\ngesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an\ndes Änderungsgesetzes vom 22. Dezember 2008\ngeltenden Fassung (konsolidierte Fassung) im Bundes-\n(BGBl. I S. 3000) liefen, werden diese nach den bis\ngesetzblatt bekannt machen.\nzum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften fort-\ngesetzt.\nArtikel 3\n(3) Die Amtszeit des am 31. Dezember 2008 im\nAmt befindlichen Verwaltungsrates endet mit dem                                    Inkrafttreten\nersten Zusammentreten des nach den Vorschriften               Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ndieses Gesetzes nach dem 1. Januar 2009 berufe-             Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 31. Juli 2010\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l"]}