{"id":"bgbl1-2010-4-1","kind":"bgbl1","year":2010,"number":4,"date":"2010-02-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/4#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-4-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_4.pdf#page=2","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen  1. BImSchV)","law_date":"2010-01-26T00:00:00Z","page":38,"pdf_page":2,"num_pages":19,"content":["38                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2010\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV)*)\nVom 26. Januar 2010\nAuf Grund des § 23 Absatz 1 in Verbindung mit § 48b                § 22 Zulassung von Ausnahmen\nsowie des § 59 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes                     § 23 Zugänglichkeit der Normen\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Septem-                      § 24 Ordnungswidrigkeiten\nber 2002 (BGBl. I S. 3830) verordnet die Bundesregie-\nrung nach Anhörung der beteiligten Kreise und unter                                               Abschnitt 6\nWahrung der Rechte des Bundestages:                                                         Übergangsregelungen\n§ 25 Übergangsregelung für Feuerungsanlagen für feste Brenn-\nInhaltsübersicht                                        stoffe, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen\nAbschnitt 1                                § 26 Übergangsregelung für Einzelraumfeuerungsanlagen für\nAllgemeine Vorschriften                                 feste Brennstoffe\n§ 27 Übergangsregelung für Schornsteinfegerarbeiten nach\n§ 1 Anwendungsbereich                                                         dem 1. Januar 2013\n§ 2 Begriffsbestimmungen\n§ 3 Brennstoffe                                                                                   Abschnitt 7\nSchlussvorschrift\nAbschnitt 2\n§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nFeuerungsanlagen für feste Brennstoffe\n§ 4 Allgemeine Anforderungen                                           Anlage 1 (zu § 12)\nMessöffnung\n§ 5 Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 4 Ki-\nlowatt oder mehr                                               Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1, §§ 7, 8, 10, 14 Absatz 4, § 15 Absatz 5,\n§ 25 Absatz 2)\nAnforderungen an die Durchführung der Messungen im Betrieb\nAbschnitt 3\nAnlage 3 (zu § 2 Nummer 11, § 6)\nÖl- und Gasfeuerungsanlagen                         Bestimmung des Nutzungsgrades und des Stickstoffoxidgehaltes\n§   6   Allgemeine Anforderungen                                       unter Prüfbedingungen\n§   7   Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner                     Anlage 4 (zu § 3 Absatz 5 Nummer 2, § 4 Absatz 3, 5 und 7, § 26\n§   8   Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner                     Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 6)\nAnforderungen bei der Typprüfung\n§   9   Gasfeuerungsanlagen\n§  10   Begrenzung der Abgasverluste\n§  11   Öl- und Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung\nAbschnitt 1\nvon 10 Megawatt bis 20 Megawatt                                                  Allgemeine Vorschriften\nAbschnitt 4                                                               §1\nÜberwachung\nAnwendungsbereich\n§ 12 Messöffnung\n§ 13 Messeinrichtungen                                                    (1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Be-\n§ 14 Überwachung neuer und wesentlich geänderter Feue-\nschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen,\nrungsanlagen                                                   die keiner Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immis-\n§ 15 Wiederkehrende Überwachung                                        sionsschutzgesetzes bedürfen.\n§ 16 Zusammenstellung der Messergebnisse                                  (2) Die §§ 4 bis 20 sowie die §§ 25 und 26 gelten\n§ 17 Eigenüberwachung                                                  nicht für\n§ 18 Überwachung von Öl- und Gasfeuerungen mit einer                   1. Feuerungsanlagen, die nach dem Stand der Technik\nFeuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis 20 Mega-\nwatt                                                               ohne eine Einrichtung zur Ableitung der Abgase\nbetrieben werden können, insbesondere Infrarot-\nAbschnitt 5                                    heizstrahler,\nGemeinsame Vorschriften                           2. Feuerungsanlagen, die dazu bestimmt sind,\n§ 19 Ableitbedingungen für Abgase                                          a) Güter durch unmittelbare Berührung mit heißen\n§ 20 Anzeige und Nachweise                                                     Abgasen zu trocknen,\n§ 21 Weitergehende Anforderungen\nb) Speisen durch unmittelbare Berührung mit heißen\nAbgasen zu backen oder in ähnlicher Weise zu-\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen            zubereiten,\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften        c) Branntwein in Kleinbrennereien nach § 34 des\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft           Gesetzes über das Branntweinmonopol in der\n(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie\n2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,          im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nsind beachtet worden.                                                       mer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2010                39\ndas zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom              mehr als nur unerheblich mit Schadstoffen konta-\n13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897) geändert              miniert wurde;\nworden ist, mit einer jährlichen Betriebszeit von\nnicht mehr als 20 Tagen herzustellen oder             10. Nennwärmeleistung:\nd) Warmwasser in Badeöfen zu erzeugen,                        die höchste von der Feuerungsanlage im Dauer-\nes sei denn, sie unterliegen dem Anwendungsbe-                betrieb nutzbar abgegebene Wärmemenge je Zeit-\nreich des § 11,                                               einheit; ist die Feuerungsanlage für einen Nenn-\nwärmeleistungsbereich eingerichtet, so ist die\n3. Feuerungsanlagen, von denen nach den Umständen                 Nennwärmeleistung die in den Grenzen des Nenn-\nzu erwarten ist, dass sie nicht länger als während            wärmeleistungsbereichs fest eingestellte und auf\nder drei Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen,           einem Zusatzschild angegebene höchste nutzbare\nan demselben Ort betrieben werden.                            Wärmeleistung; ohne Zusatzschild gilt als Nenn-\nwärmeleistung der höchste Wert des Nennwärme-\n§2                                   leistungsbereichs;\nBegriffsbestimmungen\n11. Nutzungsgrad:\nIn dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffs-\nbestimmungen:                                                     das Verhältnis der von einer Feuerungsanlage\nnutzbar abgegebenen Wärmemenge zu dem der\n1. Abgasverlust:\nFeuerungsanlage mit dem Brennstoff zugeführten\ndie Differenz zwischen dem Wärmeinhalt des Ab-               Wärmeinhalt bezogen auf eine Heizperiode mit fest-\ngases und dem Wärmeinhalt der Verbrennungsluft               gelegter Wärmebedarfs-Häufigkeitsverteilung nach\nbezogen auf den Heizwert des Brennstoffes;                   Anlage 3 Nummer 1;\n2. Brennwertgerät:                                           12. offener Kamin:\nWärmeerzeuger, bei dem die Verdampfungswärme\ndes im Abgas enthaltenen Wasserdampfes kon-                  Feuerstätte für feste Brennstoffe, die bestimmungs-\nstruktionsbedingt durch Kondensation nutzbar ge-             gemäß offen betrieben werden kann, soweit die\nmacht wird;                                                  Feuerstätte nicht ausschließlich für die Zubereitung\nvon Speisen bestimmt ist;\n3. Einzelraumfeuerungsanlage:\nFeuerungsanlage, die vorrangig zur Beheizung des         13. Grundofen:\nAufstellraumes verwendet wird, sowie Herde mit               Einzelraumfeuerungsanlage als Wärmespeicher-\noder ohne indirekt beheizte Backvorrichtung;                 ofen aus mineralischen Speichermaterialien, die an\n4. Emissionen:                                                   Ort und Stelle handwerklich gesetzt werden;\ndie von einer Feuerungsanlage ausgehenden Luft-          14. Ölderivate:\nverunreinigungen; Konzentrationsangaben bezie-\nhen sich auf das Abgasvolumen im Normzustand                 schwerflüchtige organische Substanzen, die sich\n(273 Kelvin, 1 013 Hektopascal) nach Abzug des               bei der Bestimmung der Rußzahl auf dem Filterpa-\nFeuchtegehaltes an Wasserdampf;                              pier niederschlagen;\n5. Feuerungsanlage:                                          15. Rußzahl:\neine Anlage, bei der durch Verfeuerung von Brenn-\ndie Kennzahl für die Schwärzung, die die im Abgas\nstoffen Wärme erzeugt wird; zur Feuerungsanlage\nenthaltenen staubförmigen Emissionen bei der\ngehören Feuerstätte und, soweit vorhanden, Ein-\nRußzahlbestimmung nach DIN 51402 Teil 1, Aus-\nrichtungen zur Verbrennungsluftzuführung, Verbin-\ngabe Oktober 1986, hervorrufen; Maßstab für die\ndungsstück und Abgaseinrichtung;\nSchwärzung ist das optische Reflexionsvermögen;\n6. Feuerungswärmeleistung:                                       einer Erhöhung der Rußzahl um 1 entspricht eine\nder auf den unteren Heizwert bezogene Wärmein-               Abnahme des Reflexionsvermögens um 10 Pro-\nhalt des Brennstoffs, der einer Feuerungsanlage im           zent;\nDauerbetrieb je Zeiteinheit zugeführt werden kann;\n16. wesentliche Änderung:\n7. Holzschutzmittel:\neine Änderung an einer Feuerungsanlage, die die\nbei der Be- und Verarbeitung des Holzes einge-\nArt oder Menge der Emissionen erheblich verän-\nsetzte Stoffe mit biozider Wirkung gegen holzzer-\ndern kann; eine wesentliche Änderung liegt regel-\nstörende Insekten oder Pilze sowie holzverfärbende\nmäßig vor bei\nPilze; ferner Stoffe zur Herabsetzung der Entflamm-\nbarkeit von Holz;                                            a) Umstellung einer Feuerungsanlage auf einen\n8. Kern des Abgasstromes:                                            anderen Brennstoff, es sei denn, die Feuerungs-\nanlage ist bereits für wechselweisen Brennstoff-\nder Teil des Abgasstromes, der im Querschnitt des                einsatz eingerichtet,\nAbgaskanals im Bereich der Messöffnung die\nhöchste Temperatur aufweist;                                 b) Austausch eines Kessels;\n9. naturbelassenes Holz:                                     17. bestehende Feuerungsanlagen:\nHolz, das ausschließlich mechanischer Bearbeitung            Feuerungsanlagen, die vor dem 22. März 2010 er-\nausgesetzt war und bei seiner Verwendung nicht               richtet worden sind.","40               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2010\n§3                                 13. sonstige nachwachsende Rohstoffe, soweit diese\nBrennstoffe                                  die Anforderungen nach Absatz 5 einhalten.\n(1) In Feuerungsanlagen nach § 1 dürfen nur die               (2) Der Massegehalt an Schwefel der in Absatz 1\nfolgenden Brennstoffe eingesetzt werden:                      Nummer 1 und 2 genannten Brennstoffe darf 1 Prozent\nder Rohsubstanz nicht überschreiten. Bei Steinkohlen-\n1. Steinkohlen, nicht pechgebundene Steinkohlen-\nbriketts oder Braunkohlenbriketts gilt diese Anforde-\nbriketts, Steinkohlenkoks,\nrung als erfüllt, wenn durch eine besondere Vorbehand-\n2. Braunkohlen, Braunkohlenbriketts, Braunkohlen-            lung eine gleichwertige Begrenzung der Emissionen an\nkoks,                                                   Schwefeldioxid im Abgas sichergestellt ist.\n3. Brenntorf, Presslinge aus Brenntorf,                         (3) Die in Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 13 genann-\n3a. Grill-Holzkohle, Grill-Holzkohlebriketts nach DIN        ten Brennstoffe dürfen in Feuerungsanlagen nur einge-\nEN 1860, Ausgabe September 2005,                        setzt werden, wenn ihr Feuchtegehalt unter 25 Prozent\n4. naturbelassenes stückiges Holz einschließlich an-         bezogen auf das Trocken- oder Darrgewicht des Brenn-\nhaftender Rinde, insbesondere in Form von               stoffs liegt. Satz 1 gilt nicht bei automatisch beschick-\nScheitholz und Hackschnitzeln, sowie Reisig und         ten Feuerungsanlagen, die nach Angaben des Her-\nZapfen,                                                 stellers für Brennstoffe mit höheren Feuchtegehalten\ngeeignet sind.\n5. naturbelassenes nicht stückiges Holz, insbeson-\ndere in Form von Sägemehl, Spänen und Schleif-             (4) Presslinge aus Brennstoffen nach Absatz 1 Num-\nstaub, sowie Rinde,                                     mer 5a bis 8 und 13 dürfen nicht unter Verwendung von\nBindemitteln hergestellt sein. Ausgenommen davon\n5a. Presslinge aus naturbelassenem Holz in Form\nsind Bindemittel aus Stärke, pflanzlichem Stearin, Me-\nvon Holzbriketts nach DIN 51731, Ausgabe\nlasse und Zellulosefaser.\nOktober 1996, oder in Form von Holzpellets nach\nden brennstofftechnischen Anforderungen des                (5) Brennstoffe im Sinne des Absatzes 1 Nummer 13\nDINplus-Zertifizierungsprogramms      „Holzpellets      müssen folgende Anforderungen erfüllen:\nzur Verwendung in Kleinfeuerstätten nach\n1. für den Brennstoff müssen genormte Qualitätsanfor-\nDIN 51731-HP 5“, Ausgabe August 2007, sowie\nderungen vorliegen,\nandere Holzbriketts oder Holzpellets aus natur-\nbelassenem Holz mit gleichwertiger Qualität,            2. die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 4 Nummer 2\n6. gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz              müssen unter Prüfbedingungen eingehalten werden,\nsowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holz-       3. beim Einsatz des Brennstoffes im Betrieb dürfen\nschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Be-             keine höheren Emissionen an Dioxinen, Furanen\nhandlung enthalten sind und Beschichtungen                  und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasser-\nkeine halogenorganischen Verbindungen oder                  stoffen als bei der Verbrennung von Holz auftreten;\nSchwermetalle enthalten,                                    dies muss durch ein mindestens einjährliches Mess-\n7. Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst               programm an den für den Einsatz vorgesehenen\nverleimtes Holz sowie daraus anfallende Reste,              Feuerungsanlagentyp nachgewiesen werden,\nsoweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder\n4. beim Einsatz des Brennstoffes im Betrieb müssen\ninfolge einer Behandlung enthalten sind und\ndie Anforderungen nach § 5 Absatz 1 eingehalten\nBeschichtungen keine halogenorganischen Ver-\nwerden können; dies muss durch ein mindestens\nbindungen oder Schwermetalle enthalten,\neinjährliches Messprogramm an den für den Einsatz\n8. Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe, nicht als              vorgesehenen Feuerungsanlagentyp nachgewiesen\nLebensmittel bestimmtes Getreide wie Getreide-              werden.\nkörner und Getreidebruchkörner, Getreideganz-\npflanzen, Getreideausputz, Getreidespelzen und                                  Abschnitt 2\nGetreidehalmreste sowie Pellets aus den vorge-\nnannten Brennstoffen,                                          Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe\n9. Heizöl leicht (Heizöl EL) nach DIN 51603-1, Aus-\ngabe August 2008, und andere leichte Heizöle mit                                     §4\ngleichwertiger Qualität sowie Methanol, Ethanol,\nAllgemeine Anforderungen\nnaturbelassene Pflanzenöle oder Pflanzenölme-\nthylester,                                                 (1) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe dürfen\n10. Gase der öffentlichen Gasversorgung, naturbelas-          nur betrieben werden, wenn sie sich in einem ord-\nsenes Erdgas oder Erdölgas mit vergleichbaren           nungsgemäßen technischen Zustand befinden. Sie\nSchwefelgehalten sowie Flüssiggas oder Wasser-          dürfen nur mit Brennstoffen nach § 3 Absatz 1 betrie-\nstoff,                                                  ben werden, für deren Einsatz sie nach Angaben des\nHerstellers geeignet sind. Errichtung und Betrieb haben\n11. Klärgas mit einem Volumengehalt an Schwefel-              sich nach den Vorgaben des Herstellers zu richten.\nverbindungen bis zu 1 Promille, angegeben als\nSchwefel, oder Biogas aus der Landwirtschaft,              (2) Emissionsbegrenzungen beziehen sich auf einen\nVolumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 Prozent.\n12. Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Hochofen-\ngas, Raffineriegas und Synthesegas mit einem Vo-           (3) Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstof-\nlumengehalt an Schwefelverbindungen bis zu              fe, mit Ausnahme von Grundöfen und offenen Kaminen,\n1 Promille, angegeben als Schwefel, sowie               die ab dem 22. März 2010 errichtet werden, dürfen nur","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2010                41\nbetrieben werden, wenn für die Feuerstättenart der Ein-      telten Massenkonzentrationen die folgenden Emissi-\nzelraumfeuerungsanlagen durch eine Typprüfung des            onsgrenzwerte für Staub und Kohlenstoffmonoxid (CO)\nHerstellers belegt werden kann, dass unter Prüfbedin-        nicht überschreiten:\ngungen die Anforderungen an die Emissionsgrenzwerte\nund den Mindestwirkungsgrad nach Anlage 4 eingehal-                          Brennstoff Nennwärme-\nStaub    CO\nten werden.                                                                  nach § 3      leistung\n(g/m3) (g/m3)\nAbsatz 1     (Kilowatt)\n(4) Offene Kamine dürfen nur gelegentlich betrieben                                   ≥ 4 ≤ 500    0,09    1,0\nwerden. In ihnen dürfen nur naturbelassenes stückiges                        Nummer\n1 bis 3a       > 500     0,09    0,5\nHolz nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 oder Presslinge in\nForm von Holzbriketts nach § 3 Absatz 1 Nummer 5a                                        ≥ 4 ≤ 500    0,10    1,0\neingesetzt werden.                                                           Nummer\nStufe 1:        4 bis 5       > 500     0,10    0,5\n(5) Grundöfen, die nach dem 31. Dezember 2014 er-          Anlagen,\nrichtet und betrieben werden, sind mit nachgeschalte-         die ab                     ≥ 4 ≤ 500    0,06    0,8\nten Einrichtungen zur Staubminderung nach dem Stand           dem          Nummer 5a\n22. März                      > 500     0,06    0,5\nder Technik auszustatten. Satz 1 gilt nicht für Anlagen,\nbei denen die Einhaltung der Anforderungen nach An-           2010                      ≥ 30 ≤ 100    0,10    0,8\nerrichtet\nlage 4 Nummer 1 zu Kachelofenheizeinsätzen mit Füll-                         Nummer\nwerden                    > 100 ≤ 500   0,10    0,5\nfeuerungen nach DIN EN 13229/A1, Ausgabe Oktober                              6 bis 7\n2005, wie folgt nachgewiesen wird:                                                          > 500     0,10    0,3\n1. bei einer Messung von einer Schornsteinfegerin oder                       Nummer\neinem Schornsteinfeger unter sinngemäßer Anwen-                                      ≥ 4 < 100    0,10    1,0\n8 und 13\ndung der Bestimmungen der Anlage 4 Nummer 3 zu\nBeginn des Betriebes oder                                                Nummer\nStufe 2:                        ≥4      0,02    0,4\n1 bis 5a\nAnlagen,\n2. im Rahmen einer Typprüfung des vorgefertigten Feu-\ndie nach                  ≥ 30 ≤ 500    0,02    0,4\nerraumes unter Anwendung der Bestimmungen der                            Nummer\ndem\nAnlage 4 Nummer 3.                                                        6 bis 7       > 500     0,02    0,3\n31.12.2014\nerrichtet\n(6) Die nachgeschalteten Einrichtungen zur Staub-                         Nummer\nwerden                     ≥ 4 < 100    0,02    0,4\nminderung nach Absatz 5 dürfen nur verwendet wer-                            8 und 13\n.\nden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde\nfestgestellt worden ist oder eine Bauartzulassung vor-       Abweichend von Satz 1 gelten bei Feuerungsanlagen,\nliegt. Die Eignungsfeststellung und die Bauartzulassung      in denen ausschließlich Brennstoffe nach § 3 Absatz 1\nentfallen, sofern nach den bauordnungsrechtlichen Vor-       Nummer 4 in Form von Scheitholz eingesetzt werden,\nschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch          die Grenzwerte der Stufe 2 erst für Anlagen, die nach\ndie immissionsschutzrechtlichen Anforderungen einge-         dem 31. Dezember 2016 errichtet werden.\nhalten werden.                                                  (2) Die in § 3 Absatz 1 Nummer 6 oder Nummer 7\n(7) Feuerungsanlagen für die in § 3 Absatz 1 Num-         genannten Brennstoffe dürfen nur in Feuerungsanlagen\nmer 8 und 13 genannten Brennstoffe, die ab dem               mit einer Nennwärmeleistung von 30 Kilowatt oder\n22. März 2010 errichtet werden, dürfen nur betrieben         mehr und nur in Betrieben der Holzbearbeitung oder\nwerden, wenn für die Feuerungsanlage durch eine Typ-         Holzverarbeitung eingesetzt werden.\nprüfung des Herstellers belegt wird, dass unter Prüfbe-         (3) Die in § 3 Absatz 1 Nummer 8 und 13 genannten\ndingungen die Anforderungen an die Emissionsgrenz-           Brennstoffe dürfen nur in automatisch beschickten\nwerte nach Anlage 4 Nummer 2 eingehalten werden.             Feuerungsanlagen eingesetzt werden, die nach Anga-\nben des Herstellers für diese Brennstoffe geeignet sind\n(8) Der Betreiber einer handbeschickten Feuerungs-        und die im Rahmen der Typprüfung nach § 4 Absatz 7\nanlage für feste Brennstoffe hat sich nach der Errich-       mit den jeweiligen Brennstoffen geprüft wurden. Die in\ntung oder nach einem Betreiberwechsel innerhalb eines        § 3 Absatz 1 Nummer 8 genannten Brennstoffe, ausge-\nJahres hinsichtlich der sachgerechten Bedienung der          nommen Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe, dürfen\nFeuerungsanlage, der ordnungsgemäßen Lagerung                nur in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, des\ndes Brennstoffs sowie der Besonderheiten beim Um-            Gartenbaus und in Betrieben des agrargewerblichen\ngang mit festen Brennstoffen von einer Schornstein-          Sektors, die Umgang mit Getreide haben, insbesondere\nfegerin oder einem Schornsteinfeger im Zusammen-             Mühlen und Agrarhandel, eingesetzt werden.\nhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten beraten zu\nlassen.                                                         (4) Bei Feuerungsanlagen mit flüssigem Wärme-\nträgermedium, ausgenommen Einzelraumfeuerungsan-\nlagen, für den Einsatz der in § 3 Absatz 1 Nummer 4\n§5                                bis 8 und 13 genannten Brennstoffe, die ab dem\nFeuerungsanlagen mit einer                     22. März 2010 errichtet werden, soll ein Wasser-\nNennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr               Wärmespeicher mit einem Volumen von zwölf Litern je\nLiter Brennstofffüllraum vorgehalten werden. Es ist\n(1) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer      mindestens ein Wasser-Wärmespeichervolumen von\nNennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, ausge-           55 Litern pro Kilowatt Nennwärmeleistung zu verwen-\nnommen Einzelraumfeuerungsanlagen, sind so zu er-            den. Abweichend von Satz 1 genügt bei automatisch\nrichten und zu betreiben, dass die nach Anlage 2 ermit-      beschickten Anlagen ein Wasser-Wärmespeicher mit","42              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2010\neinem Volumen von mindestens 20 Litern je Kilowatt           durch eine Bescheinigung des Herstellers belegt wer-\nNennwärmeleistung. Abweichend von den Sätzen 1               den kann, dass ihr unter Prüfbedingungen nach dem\nund 2 kann ein sonstiger Wärmespeicher gleicher Ka-          Verfahren der Anlage 3 Nummer 1 ermittelter Nutzungs-\npazität verwendet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten           grad von 94 Prozent nicht unterschritten wird.\nnicht für                                                       (3) Die Anforderungen nach Absatz 2 gelten für Heiz-\n1. automatisch beschickte Feuerungsanlagen, die die          kessel mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 1 Me-\nAnforderungen nach Absatz 1 bei kleinster einstell-      gawatt als erfüllt, soweit der nach dem Verfahren der\nbarer Leistung einhalten,                                Anlage 3 Nummer 1 ermittelte Kesselwirkungsgrad\n2. Feuerungsanlagen, die zur Abdeckung der Grund-            94 Prozent nicht unterschreitet.\nund Mittellast in einem Wärmeversorgungssystem              (4) Für Kessel-Brenner-Einheiten, Kessel und Bren-\nunter Volllast betrieben werden und die Spitzen-         ner, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union\nund Zusatzlasten durch einen Reservekessel ab-           oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens\ndecken, sowie                                            über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt\n3. Feuerungsanlagen, die auf Grund ihrer bestim-             worden sind, kann der Gehalt des Abgases an Stick-\nmungsgemäßen Funktion ausschließlich bei Volllast        stoffoxiden abweichend von Absatz 1 auch nach einem\nbetrieben werden.                                        dem Verfahren nach Anlage 3 Nummer 2 gleichwertigen\nVerfahren, insbesondere nach einem in einer europä-\nAbschnitt 3                           ischen Norm festgelegten Verfahren, ermittelt werden.\nÖl- und Gasfeuerungsanlagen                                                 §7\n§6                                                  Ölfeuerungsanlagen\nmit Verdampfungsbrenner\nAllgemeine Anforderungen\n(1) Öl- und Gasfeuerungsanlagen zur Beheizung von            Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner sind\nGebäuden oder Räumen mit Wasser als Wärmeträger              so zu errichten und zu betreiben, dass\nund einer Feuerungswärmeleistung unter 10 Megawatt,          1. die nach dem Verfahren der Anlage 2 Nummer 3.2\ndie ab dem 22. März 2010 errichtet werden, dürfen nur            ermittelte Schwärzung durch die staubförmigen\nbetrieben werden, wenn für die eingesetzten Kessel-              Emissionen im Abgas die Rußzahl 2 nicht über-\nBrenner-Einheiten, Kessel und Brenner durch eine Be-             schreitet,\nscheinigung des Herstellers belegt wird, dass der unter      2. die Abgase nach der nach dem Verfahren der An-\nPrüfbedingungen nach dem Verfahren der Anlage 3                  lage 2 Nummer 3.3 vorgenommenen Prüfung frei\nNummer 2 ermittelte Gehalt des Abgases an Stickstoff-            von Ölderivaten sind,\noxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, in Abhängigkeit\nvon der Nennwärmeleistung die folgenden Werte nicht          3. die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 10 Ab-\nüberschreitet:                                                   satz 1 eingehalten werden und\n1. bei Einsatz von Heizöl EL im Sinne des § 3 Absatz 1       4. die Kohlenstoffmonoxidemissionen einen Wert von\nNummer 9:                                                    1 300 Milligramm je Kilowattstunde nicht über-\nschreiten.\nNennwärmeleistung\nEmissionen in mg/kWh          Bei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von 11 Kilo-\n(kW)\nwatt oder weniger, die vor dem 1. November 1996\n≤ 120                     110                  errichtet worden sind, darf abweichend von Satz 1\n> 120 ≤ 400                  120                  Nummer 1 die Rußzahl 3 nicht überschritten werden.\n> 400                     185                                             §8\n2. bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversor-                           Ölfeuerungsanlagen\ngung:                                                                   mit Zerstäubungsbrenner\nÖlfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner sind\nNennwärmeleistung\n(kW)\nEmissionen in mg/kWh          so zu errichten und zu betreiben, dass\n≤ 120                     60                   1. die nach dem Verfahren der Anlage 2 Nummer 3.2\nermittelte Schwärzung durch die staubförmigen\n> 120 ≤ 400                  80                       Emissionen im Abgas die Rußzahl 1 nicht über-\n> 400                     120                      schreitet,\n.\n2. die Abgase nach der nach dem Verfahren der An-\nDie Möglichkeiten, die Emissionen an Stickstoffoxid              lage 2 Nummer 3.3 vorgenommenen Prüfung frei\ndurch feuerungstechnische Maßnahmen nach dem                     von Ölderivaten sind,\nStand der Technik weiter zu vermindern, sind auszu-\n3. die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 10 Ab-\nschöpfen.\nsatz 1 eingehalten werden und\n(2) In Öl- und Gasfeuerungsanlagen zur Beheizung\nvon Gebäuden oder Räumen mit Wasser als Wärmeträ-            4. die Kohlenstoffmonoxidemissionen einen Wert von\nger, die ab dem 22. März 2010 errichtet oder durch               1 300 Milligramm je Kilowattstunde nicht über-\nAustausch des Kessels wesentlich geändert werden,                schreiten.\ndürfen Heizkessel mit einer Nennwärmeleistung von            Bei Anlagen, die bis zum 1. Oktober 1988, in dem in\nmehr als 400 Kilowatt nur eingesetzt werden, soweit          Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2010                43\nzum 3. Oktober 1990, errichtet worden sind, darf ab-           2. Feuerungsanlagen, die bei einer Nennwärmeleistung\nweichend von Satz 1 Nummer 1 die Rußzahl 2 nicht                   von 28 Kilowatt oder weniger ausschließlich der\nüberschritten werden, es sei denn, die Anlagen sind                Brauchwasserbereitung dienen.\nnach diesen Zeitpunkten wesentlich geändert worden\noder werden wesentlich geändert.                                                           § 11\nÖl- und Gasfeuerungen\n§9                                           mit einer Feuerungswärmeleistung\nGasfeuerungsanlagen                                   von 10 Megawatt bis 20 Megawatt\n(1) Einzelfeuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe\n(1) Für Feuerungsanlagen, die regelmäßig mit Gasen\nnach § 3 Absatz 1 Nummer 9 mit einer Feuerungswär-\nder öffentlichen Gasversorgung und während höchs-\nmeleistung von 10 Megawatt bis weniger als 20 Mega-\ntens 300 Stunden im Jahr mit Heizöl EL im Sinne des\nwatt dürfen abweichend von den §§ 6 bis 10 nur errich-\n§ 3 Absatz 1 Nummer 9 betrieben werden, gilt während\ntet und betrieben werden, wenn\ndes Betriebs mit Heizöl EL für alle Betriebstempera-\nturen ein Emissionsgrenzwert für Stickstoffoxide von           1. die Emissionen von Kohlenstoffmonoxid den Emis-\n250 Milligramm je Kilowattstunde Abgas.                            sionsgrenzwert von 80 Milligramm je Kubikmeter\nAbgas,\n(2) Gasfeuerungsanlagen sind so zu errichten und zu\nbetreiben, dass die Grenzwerte für die Abgasverluste           2. die Emissionen von Stickstoffoxiden, angegeben als\nnach § 10 Absatz 1 eingehalten werden.                             Stickstoffdioxid, den Emissionsgrenzwert von\na) 180 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kesseln\n§ 10                                       mit einer Betriebstemperatur unter 110 Grad Cel-\nsius,\nBegrenzung der Abgasverluste\nb) 200 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kes-\n(1) Bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen dürfen die                     seln mit einer Betriebstemperatur von 110 bis\nnach dem Verfahren der Anlage 2 Nummer 3.4 für die                    210 Grad Celsius,\nFeuerstätte ermittelten Abgasverluste die nachfolgend\nc) 250 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kes-\ngenannten Prozentsätze nicht überschreiten:\nseln mit einer Betriebstemperatur von mehr als\nNennwärmeleistung           Grenzwerte für die                 210 Grad Celsius,\nin Kilowatt          Abgasverluste in Prozent           bei Heizöl EL nach § 3 Absatz 1 Nummer 9 jeweils\n≥ 4 ≤ 25                      11                       berechnet auf einen Stickstoffgehalt im Heizöl EL\nvon 140 Milligramm je Kilogramm, und\n> 25 ≤ 50                       10                   3. die Abgastrübung die Rußzahl 1,\nbei den Nummern 1 und 2 bezogen auf einen Sauer-\n> 50                         9\n.    stoffgehalt von 3 Prozent, als Halbstundenmittelwert\nnicht überschreiten.\nKann bei einer Öl- oder Gasfeuerungsanlage, die mit\neinem Heizkessel ausgerüstet ist, der die Anforderun-             (2) Einzelfeuerungsanlagen für Gase der öffentlichen\ngen der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai             Gasversorgung, naturbelassenes Erdgas oder Flüssig-\n1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder             gas mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Mega-\ngasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warm-               watt bis weniger als 20 Megawatt dürfen abweichend\nwasserheizkesseln (ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 17,            von den §§ 6 bis 10 nur errichtet und betrieben werden,\nL 195 vom 14.7.1992, S. 32), die zuletzt durch die             wenn die Emissionen von\nRichtlinie 2008/28/EG (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 48)         1. Kohlenstoffmonoxid den Emissionsgrenzwert von\ngeändert worden ist, an den Wirkungsgrad des Heiz-                 80 Milligramm je Kubikmeter Abgas und\nkessels erfüllt, der Abgasverlust-Grenzwert nach Satz 1\n2. Stickstoffoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid,\nauf Grund der Bauart des Kessels nicht eingehalten\nden Emissionsgrenzwert von\nwerden, so gilt ein um 1 Prozentpunkt höherer Wert,\nwenn der Heizkessel in der Konformitätserklärung nach              a) 100 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kesseln\nArtikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 92/42/EWG als Stan-                 mit einer Betriebstemperatur unter 110 Grad Cel-\ndardheizkessel nach Artikel 2 der Richtlinie 92/42/EWG                sius bei Erdgas,\nausgewiesen und mit einem CE-Kennzeichen nach Ar-                  b) 110 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kes-\ntikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 92/42/EWG gekennzeich-                seln mit einer Betriebstemperatur von 110 bis 210\nnet ist.                                                              Grad Celsius bei Erdgas,\n(2) Öl- und Gasfeuerungsanlagen, bei denen die                  c) 150 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kes-\nGrenzwerte für die Abgasverluste nach Absatz 1 auf                    seln mit einer Betriebstemperatur von mehr als\nGrund ihrer bestimmungsgemäßen Funktionen nicht                       210 Grad Celsius bei Erdgas und\neingehalten werden können, sind so zu errichten und                d) 200 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Einsatz\nzu betreiben, dass sie dem Stand der Technik des je-                  der anderen Gase,\nweiligen Prozesses oder der jeweiligen Bauart entspre-\nchen.                                                          bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 3 Prozent, als\nHalbstundenmittelwert nicht überschreiten.\n(3) Absatz 1 gilt nicht für\n(3) Für Einzelfeuerungsanlagen, die regelmäßig mit\n1. Einzelraumfeuerungsanlagen mit einer Nennwärme-             Brennstoffen nach Absatz 2 und während höchstens\nleistung von 11 Kilowatt oder weniger und                  300 Stunden im Jahr mit Brennstoffen nach Absatz 1","44              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2010\nbetrieben werden, gilt während des Betriebs mit einem        2. Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von\nBrennstoff nach Absatz 1 für alle Betriebstemperaturen           11 Kilowatt oder weniger, die ausschließlich der\nein Emissionsgrenzwert für Stickstoffoxide von 250 Mil-          Brauchwassererwärmung dienen,\nligramm je Kubikmeter Abgas.                                 3. Feuerungsanlagen, bei denen Methanol, Ethanol,\nWasserstoff, Biogas, Klärgas, Grubengas, Stahlgas,\nAbschnitt 4                               Hochofengas oder Raffineriegas eingesetzt werden,\nsowie Feuerungsanlagen, bei denen naturbelasse-\nÜberwachung                                 nes Erdgas oder Erdölgas jeweils an der Gewin-\nnungsstelle eingesetzt werden,\n§ 12                              4. Feuerungsanlagen, die als Brennwertgeräte einge-\nMessöffnung                                richtet sind, hinsichtlich der Anforderungen des § 10.\nDer Betreiber einer Feuerungsanlage, für die nach            (4) Die Messungen nach Absatz 2 sind während der\nden §§ 14 und 15 Messungen von einer Schornsteinfe-          üblichen Betriebszeit einer Feuerungsanlage nach der\ngerin oder einem Schornsteinfeger vorgeschrieben             Anlage 2 durchzuführen. Über das Ergebnis der Mes-\nsind, hat eine Messöffnung herzustellen oder herstellen      sungen sowie über die Durchführung der Überwa-\nzu lassen, die den Anforderungen nach Anlage 1 ent-          chungstätigkeiten nach Absatz 1 und 2 hat die Schorn-\nspricht. Hat eine Feuerungsanlage mehrere Verbin-            steinfegerin oder der Schornsteinfeger dem Betreiber\ndungsstücke, ist in jedem Verbindungsstück eine              der Feuerungsanlage eine Bescheinigung nach Anlage 2\nMessöffnung einzurichten. In anderen als den in Satz 1       Nummer 4 und 5 auszustellen.\ngenannten Fällen hat der Betreiber auf Verlangen der            (5) Ergibt eine Überprüfung nach Absatz 2, dass die\nzuständigen Behörde die Herstellung einer Messöff-           Anforderungen nicht erfüllt sind, hat der Betreiber den\nnung zu gestatten.                                           Mangel abzustellen und von einer Schornsteinfegerin\noder einem Schornsteinfeger eine Wiederholung zur\n§ 13                              Feststellung der Einhaltung der Anforderungen durch-\nführen zu lassen. Das Schornsteinfeger-Handwerksge-\nMesseinrichtungen                          setz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der\n(1) Messungen zur Feststellung der Emissionen und         jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.\nder Abgasverluste müssen unter Einsatz von Messver-\nfahren und Messeinrichtungen durchgeführt werden,                                         § 15\ndie dem Stand der Messtechnik entsprechen.                                Wiederkehrende Überwachung\n(2) Die Messungen nach den §§ 14 und 15 sind mit             (1) Der Betreiber einer Feuerungsanlage für den Ein-\ngeeigneten Messeinrichtungen durchzuführen. Die              satz der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und 13 ge-\nMesseinrichtungen gelten als geeignet, wenn sie eine         nannten Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von\nEignungsprüfung bestanden haben.                             4 Kilowatt oder mehr, ausgenommen Einzelraumfeue-\nrungsanlagen, hat die Einhaltung der Anforderungen\n(3) Die eingesetzten Messeinrichtungen sind halb-         nach § 5 Absatz 1 und § 25 Absatz 1 Satz 1 ab den in\njährlich einmal von einer nach Landesrecht zuständigen       diesen Vorschriften genannten Zeitpunkten einmal in je-\nBehörde bekannt gegebenen Stelle zu überprüfen.              dem zweiten Kalenderjahr von einer Schornsteinfegerin\noder einem Schornsteinfeger durch Messungen fest-\n§ 14                              stellen zu lassen. Im Rahmen der Überwachung nach\nSatz 1 ist die Einhaltung der Anforderungen an die\nÜberwachung neuer und\nBrennstoffe nach § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1 und § 5\nwesentlich geänderter Feuerungsanlagen\nAbsatz 2 und 3 überprüfen zu lassen.\n(1) Der Betreiber einer ab dem 22. März 2010 errich-         (2) Der Betreiber einer Einzelraumfeuerungsanlage\nteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlage für         für feste Brennstoffe hat die Einhaltung der Anforde-\nfeste Brennstoffe hat die Einhaltung der Anforderungen       rung nach § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 1 im Zusam-\ndes § 19 Absatz 1 und 2 vor der Inbetriebnahme der           menhang mit der regelmäßigen Feuerstättenschau von\nAnlage von einer Schornsteinfegerin oder einem               dem Bezirksschornsteinfegermeister überprüfen zu las-\nSchornsteinfeger feststellen zu lassen; die Feststellung     sen.\nkann auch im Zusammenhang mit anderen Schorn-\nsteinfegerarbeiten erfolgen.                                    (3) Der Betreiber einer Öl- oder Gasfeuerungsanlage\nmit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt und mehr,\n(2) Der Betreiber einer ab dem 22. März 2010 errich-      für die in den §§ 7 bis 10 Anforderungen festgelegt\nteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlage, für        sind, hat die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen\ndie in § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1, 3 bis 7, § 5, § 6\n1. einmal in jedem dritten Kalenderjahr bei Anlagen,\nAbsatz 1 bis 3 oder in den §§ 7 bis 10 Anforderungen\nderen Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung\nfestgelegt sind, hat die Einhaltung der jeweiligen\nnach § 2 Nummer 16 Buchstabe b zwölf Jahre und\nAnforderungen innerhalb von vier Wochen nach der\nweniger zurückliegt, und\nInbetriebnahme von einer Schornsteinfegerin oder\neinem Schornsteinfeger feststellen zu lassen.                2. einmal in jedem zweiten Kalenderjahr bei Anlagen,\nderen Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung\n(3) Absatz 2 gilt nicht für                                   nach § 2 Nummer 16 Buchstabe b mehr als zwölf\n1. Einzelraumfeuerungsanlagen für den Einsatz von                Jahre zurückliegt,\nflüssigen Brennstoffen mit einer Nennwärmeleistung       von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornstein-\nvon 11 Kilowatt oder weniger,                            feger durch Messungen feststellen zu lassen. Abwei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2010               45\nchend von Satz 1 hat der Betreiber einer Anlage mit                                     § 18\nselbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Ver-\nÜberwachung von Öl- und\nbrennungsprozesses die Einhaltung der Anforderungen\nGasfeuerungen mit einer Feuerungs-\neinmal in jedem fünften Kalenderjahr von einer Schorn-\nwärmeleistung von 10 Megawatt bis 20 Megawatt\nsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Mes-\nsungen feststellen zu lassen.                                   (1) Der Betreiber einer ab dem 22. März 2010 errich-\nteten Einzelfeuerungsanlage für den Einsatz von flüssi-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für\ngen Brennstoffen nach § 3 Absatz 1 Nummer 9 mit ei-\n1. Feuerungsanlagen nach § 14 Absatz 3 sowie                 ner Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis we-\n2. vor dem 1. Januar 1985 errichtete Gasfeuerungsan-         niger als 20 Megawatt hat abweichend von den §§ 12\nlagen mit Außenwandanschluss.                            bis 17 diese vor Inbetriebnahme mit geeigneten Mess-\neinrichtungen auszurüsten, die die Abgastrübung fort-\n(5) § 14 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.                laufend messen und registrieren. Die Messeinrichtung\nmuss die Einhaltung der Rußzahl 1 erkennen lassen.\n§ 16\n(2) Der Betreiber einer Einzelfeuerungsanlage nach\nZusammenstellung                          Absatz 1 hat durch eine von der zuständigen obersten\nder Messergebnisse                         Landesbehörde oder von der nach Landesrecht zustän-\nDer Bezirksschornsteinfegermeister meldet die Er-         digen Behörde für Kalibrierungen bekannt gegebenen\ngebnisse der Messungen nach den §§ 14 und 15 ka-             Stelle den ordnungsgemäßen Einbau der Messeinrich-\nlenderjährlich nach näherer Weisung der Innung für das       tungen nach Absatz 1 bescheinigen zu lassen sowie die\nSchornsteinfegerhandwerk dem zuständigen Landes-             Messeinrichtungen innerhalb von drei Monaten nach\ninnungsverband. Die Landesinnungsverbände für das            Inbetriebnahme kalibrieren und jeweils spätestens nach\nSchornsteinfegerhandwerk erstellen für jedes Kalender-       Ablauf eines Jahres auf Funktionsfähigkeit prüfen zu\njahr Übersichten über die Ergebnisse der Messungen           lassen. Der Betreiber muss die Kalibrierung spätestens\nund legen diese Übersichten im Rahmen der gesetz-            drei Jahre nach der letzten Kalibrierung wiederholen\nlichen Auskunftspflichten der Innungen für das Schorn-       lassen. Der Betreiber hat die Bescheinigung über den\nsteinfegerhandwerk der für den Immissionsschutz zu-          ordnungsgemäßen Einbau, die Berichte über das Er-\nständigen obersten Landesbehörde oder der nach Lan-          gebnis der Kalibrierung und der Prüfung der Funktions-\ndesrecht zuständigen Behörde bis zum 30. April des           fähigkeit der zuständigen Behörde jeweils innerhalb\nfolgenden Jahres vor. Der zuständige Zentralinnungs-         von drei Monaten nach Durchführung vorzulegen.\nverband des Schornsteinfegerhandwerks erstellt für je-          (3) Über die Auswertung der kontinuierlichen Mes-\ndes Kalenderjahr eine entsprechende länderübergrei-          sungen der Abgastrübung hat der Betreiber einen\nfende Übersicht und legt diese dem Bundesministerium         Messbericht zu erstellen oder erstellen zu lassen und\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bis zum        innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines jeden\n30. Juni des folgenden Jahres vor.                           Kalenderjahres der zuständigen Behörde vorzulegen.\nDer Betreiber muss die Messberichte fünf Jahre ab Vor-\n§ 17                               lage bei der Behörde aufbewahren.\nEigenüberwachung                              (4) Der Betreiber einer Einzelfeuerungsanlage hat\n(1) Die Aufgaben der Schornsteinfegerinnen und der        abweichend von den §§ 12 bis 17 die Einhaltung der\nSchornsteinfeger und der Bezirksschornsteinfeger-            Anforderungen nach § 11 für Kohlenstoffmonoxid und\nmeister nach den §§ 14 bis 16 werden bei Feuerungs-          Stickstoffoxide frühestens drei Monate und spätestens\nanlagen der Bundeswehr, soweit der Vollzug des Bun-          sechs Monate nach der Inbetriebnahme von einer nach\ndes-Immissionsschutzgesetzes und der auf dieses              § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt\nGesetz gestützten Rechtsverordnungen nach § 1 der            gegebenen Stelle prüfen zu lassen. Der Betreiber hat\nVerordnung über Anlagen der Landesverteidigung vom           die Prüfung nach Satz 1 nach einer wesentlichen Ände-\n9. April 1986 (BGBl. I S. 380) Bundesbehörden obliegt,       rung und im Übrigen im Abstand von drei Jahren wie-\nvon Stellen der zuständigen Verwaltung wahrgenom-            derholen zu lassen.\nmen. Diese Stellen teilen die Wahrnehmung der Eigen-            (5) Bei der Prüfung nach Absatz 4 sind drei Einzel-\nüberwachung der für den Vollzug dieser Verordnung            messungen erforderlich. Diese sind, sofern technisch\njeweils örtlich zuständigen Landesbehörde und dem            möglich, bei unterschiedlichen Laststufen (Schwach-,\nBezirksschornsteinfegermeister mit.                          Mittel- und Volllast) durchzuführen. Das Ergebnis einer\n(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen richten die Be-     jeden Einzelmessung ist als Halbstundenmittelwert an-\nscheinigungen nach § 14 Absatz 4 sowie die Informa-          zugeben.\ntionen nach § 16 Satz 1 an die zuständige Verwaltung.           (6) Der Betreiber einer Einzelfeuerungsanlage hat\nAnstelle des Kehrbuchs führt sie vergleichbare Auf-          über die Einzelmessungen nach Absatz 4 einen Mess-\nzeichnungen.                                                 bericht zu erstellen oder erstellen zu lassen und der\n(3) Die zuständige Verwaltung erstellt landesweite        zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach\nÜbersichten über die Ergebnisse der Messungen nach           Durchführung der Messung vorzulegen. Der Messbe-\nden §§ 14 und 15 und teilt diese den für den Immis-          richt muss Angaben über die Messplanung, das Ergeb-\nsionsschutz zuständigen obersten Landesbehörden              nis, die verwendeten Messverfahren und die Betriebs-\noder den nach Landesrecht zuständigen Behörden               bedingungen, die für die Beurteilung der Messergeb-\nund dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz            nisse von Bedeutung sind, enthalten. Der Betreiber\nund Reaktorsicherheit innerhalb der Zeiträume nach           muss die Berichte fünf Jahre ab der Vorlage bei der\n§ 16 Satz 2 und 3 mit.                                       Behörde aufbewahren.","46               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2010\n(7) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten,                                    § 21\nwenn kein Ergebnis einer Einzelmessung nach Absatz 5                       Weitergehende Anforderungen\nden jeweiligen Emissionsgrenzwert nach § 11 über-\nschreitet.                                                       Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund\nder §§ 24 und 25 des Bundes-Immissionsschutzgeset-\nzes andere oder weiter gehende Anordnungen zu tref-\nAbschnitt 5\nfen, bleibt unberührt.\nGemeinsame Vorschriften\n§ 22\n§ 19                                            Zulassung von Ausnahmen\nAbleitbedingungen für Abgase                       Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen\n(1) Die Austrittsöffnung von Schornsteinen bei Feue-      von den Anforderungen der §§ 3 bis 11, 19, 25 und 26\nrungsanlagen für feste Brennstoffe, die ab dem                zulassen, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer\n22. März 2010 errichtet oder wesentlich geändert              Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder\nwerden, müssen                                                in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen und\n1. bei Dachneigungen                                          schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten\nsind.\na) bis einschließlich 20 Grad den First um mindes-\ntens 40 Zentimeter überragen oder von der Dach-                                    § 23\nfläche mindestens 1 Meter entfernt sein,\nZugänglichkeit der Normen\nb) von mehr als 20 Grad den First um mindestens\n40 Zentimeter überragen oder einen horizontalen          DIN-, DIN EN-Normen sowie die VDI-Richtlinien, auf\nAbstand von der Dachfläche von mindestens             die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der\n2 Meter und 30 Zentimeter haben;                      Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen. Das in § 3 Ab-\nsatz 1 Nummer 5a genannte Zertifizierungsprogramm\n2. bei Feuerungsanlagen mit einer Gesamtwärmeleis-            für Holzpellets kann bei DIN CERTCO, Gesellschaft\ntung bis 50 Kilowatt in einem Umkreis von 15 Metern      für Konformitätsbewertung mbH, Alboinstraße 56,\ndie Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern           12103 Berlin, bezogen werden. Die DIN-, DIN EN-Nor-\noder Türen um mindestens 1 Meter überragen; der          men, die VDI-Richtlinien sowie das Zertifizierungspro-\nUmkreis vergrößert sich um 2 Meter je weitere ange-      gramm für Holzpellets sind beim Deutschen Patent-\nfangene 50 Kilowatt bis auf höchstens 40 Meter.          und Markenamt in München archivmäßig gesichert nie-\n(2) Abweichend von Absatz 1 hat die Höhe der Aus-         dergelegt.\ntrittsöffnung bei Gas- und Ölfeuerungsanlagen mit einer\nFeuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis 10 Mega-                                         § 24\nwatt                                                                            Ordnungswidrigkeiten\n1. die höchste Kante des Dachfirstes um mindestens               Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Num-\n3 Meter zu überragen und                                 mer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt,\n2. mindestens 10 Meter über Gelände zu liegen.                wer vorsätzlich oder fahrlässig\nBei einer Dachneigung von weniger als 20 Grad ist die           1. entgegen § 3 Absatz 1 andere als die dort aufge-\nHöhe der Austrittsöffnung auf einen fiktiven Dachfirst             führten Brennstoffe einsetzt,\nzu beziehen, dessen Höhe unter Zugrundelegung einer             2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 oder Ab-\nDachneigung von 20 Grad zu berechnen ist. Satz 1                   satz 7 eine Feuerungsanlage betreibt,\nNummer 1 gilt nicht für Feuerungsanlagen in Warmum-\n3. entgegen § 5 Absatz 1, § 7, § 8 oder § 9 Absatz 2\nformungsbetrieben, soweit Windleitflächenlüfter einge-\neine Feuerungsanlage nicht richtig errichtet oder\nsetzt werden.\nnicht richtig betreibt,\n(3) Abweichend von Absatz 1 sind die Abgase von\n4. entgegen § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 Brennstoffe in\nFeuerungsanlagen nach § 11 über einen oder mehrere\nanderen als den dort bezeichneten Feuerungsanla-\nSchornsteine abzuleiten, deren Höhe nach den Vor-\ngen oder Betrieben einsetzt,\nschriften der Technischen Anleitung zur Reinhaltung\nder Luft vom 24. Juli 2002 (GMBl 2002, S. 511) zu be-           5. entgegen § 6 Absatz 2 einen Heizkessel in einer\nrechnen ist.                                                       Feuerungsanlage einsetzt,\n6. entgegen § 11 Absatz 1 oder Absatz 2 eine Einzel-\n§ 20                                  feuerungsanlage errichtet oder betreibt,\nAnzeige und Nachweise                          7. entgegen § 12 Satz 3 die Herstellung einer Mess-\n(1) Der Betreiber einer Feuerungsanlage nach § 11              öffnung nicht gestattet,\nhat diese der zuständigen Behörde spätestens einen              8. entgegen § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1, 2 oder Ab-\nMonat vor der Inbetriebnahme anzuzeigen.                           satz 3 oder § 25 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 die\n(2) Der Betreiber einer Feuerungsanlage hat dafür              Einhaltung einer dort genannten Anforderung nicht\nSorge zu tragen, dass die Nachweise über die Durch-                oder nicht rechtzeitig feststellen lässt, nicht oder\nführung aller von einer Schornsteinfegerin oder einem              nicht rechtzeitig überprüfen lässt oder nicht oder\nSchornsteinfeger durchzuführenden Tätigkeiten an den               nicht rechtzeitig überwachen lässt,\nBezirksschornsteinfegermeister gesendet werden. Der             9. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 eine Einzelfeue-\nBezirksschornsteinfegermeister hat die durchgeführten              rungsanlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzei-\nArbeiten in das Kehrbuch einzutragen.                              tig ausrüstet,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2010                   47\n10. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 eine Messeinrich-           Feuerstättenschau durchgeführt wird, kann die Fest-\ntung nicht oder nicht rechtzeitig kalibrieren lässt      stellung des Zeitpunktes der Errichtung auch im Zu-\noder nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt,          sammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten er-\nfolgen.\n11. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 2 die Kalibrierung\nnicht oder nicht rechtzeitig wiederholen lässt,              (2) Vom 22. März 2010 bis zu den in Absatz 1 Satz 1\ngenannten Zeitpunkten gelten für bestehende Feue-\n12. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 3 eine Bescheinigung          rungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nenn-\noder einen Bericht nicht oder nicht rechtzeitig vor-     wärmeleistung von mehr als 15 Kilowatt, ausgenom-\nlegt,                                                    men Einzelraumfeuerungsanlagen, in Abhängigkeit von\nden eingesetzten Brennstoffen folgende Grenzwerte,\n13. entgegen § 18 Absatz 3 oder Absatz 6 Satz 1 oder\ndie nach Anlage 2 zu ermitteln sind:\nSatz 3 einen Messbericht nicht oder nicht rechtzei-\ntig vorlegt oder nicht oder nicht mindestens fünf              Brennstoff nach    Nummer\nJahre aufbewahrt,                                                 § 3 Absatz 1                  Nummer 4 bis 5a\n1 bis 3a\n14. entgegen § 18 Absatz 4 die Einhaltung einer dort            Nennwärme-               Staub      Staub         CO\ngenannten Anforderung nicht oder nicht rechtzeitig         leistung in kW           [g/m3]     [g/m3]      [g/m3]\nprüfen lässt oder eine Prüfung nicht oder nicht\nrechtzeitig wiederholen lässt,                                > 15 ≤ 50              0,15       0,15          4\n15. entgegen § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine               > 50 ≤ 150             0,15       0,15          2\nAnzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig er-       > 150 ≤ 500            0,15       0,15          1\nstattet oder nicht dafür Sorge trägt, dass die dort\ngenannten Nachweise versendet werden,                             > 500              0,15       0,15         0,5\n16. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 oder § 26 Absatz 1                       Brennstoff nach          Nummer 6 und 7\nSatz 1 eine Feuerungsanlage weiterbetreibt oder                          § 3 Absatz 1\n17. entgegen § 25 Absatz 4 Satz 1 die Einhaltung einer                                           Staub           CO\nNennwärme-                       [g/m3]        [g/m3]\ndort genannten Anforderung nicht oder nicht recht-         leistung in kW\nzeitig überwachen lässt.\n> 50 ≤ 100                0,15           0,8\nAbschnitt 6                                   > 100 ≤ 500               0,15           0,5\nÜbergangsregelungen                                       > 500                 0,15           0,3\n§ 25                                          Brennstoff nach             Nummer 8\n§ 3 Absatz 1\nÜbergangsregelung für                                                          Staub           CO\nFeuerungsanlagen für feste Brennstoffe,                 Nennwärme-                       [g/m3]        [g/m3]\nausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen                     leistung in kW\n(1) Bestehende Feuerungsanlagen, ausgenommen\n> 15 ≤ 100               0,15            4\nEinzelraumfeuerungsanlagen, für feste Brennstoffe dür-\nfen nur weiterbetrieben werden, wenn die Grenzwerte                                                                      .\nder Stufe 1 des § 5 Absatz 1 Satz 1 in Abhängigkeit           Abweichend von § 4 Absatz 2 beziehen sich bis zu den\nvom Zeitpunkt ihrer Errichtung ab folgenden Zeitpunk-         in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkten die Emis-\nten eingehalten werden:                                       sionsbegrenzungen bei den Brennstoffen nach § 3 Ab-\nsatz 1 Nummer 1 bis 3a auf einen Volumengehalt an\nZeitpunkt der Einhaltung\nZeitpunkt der Errichtung        der Grenzwerte der\nSauerstoff im Abgas von 8 Prozent. Bei handbeschick-\nStufe 1 des § 5 Absatz 1     ten Feuerungsanlagen ohne Pufferspeicher sind bei\nEinsatz der in § 3 Absatz 1 Nummer 4 bis 8 genannten\nbis einschließlich                                           Brennstoffe die Anforderungen bei gedrosselter Ver-\n31. Dezember 1994                   1. Januar 2015           brennungsluftzufuhr einzuhalten.\nvom 1. Januar 1995                                               (3) Für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit\nbis einschließlich                  1. Januar 2019           einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt und mehr,\n31. Dezember 2004                                            ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, die ab\ndem 22. März 2010 und vor dem 1. Januar 2015 errich-\nvom 1. Januar 2005                                           tet werden, gelten die Grenzwerte der Stufe 1 des § 5\nbis einschließlich                  1. Januar 2025           Absatz 1 nach dem 1. Januar 2015 weiter.\n21. März 2010\n.      (4) Der Betreiber einer bestehenden Feuerungsan-\nDie Feststellung des Zeitpunktes, ab wann die Anlagen         lage für feste Brennstoffe, für die in Absatz 2 Anforde-\ndie Grenzwerte nach Satz 1 einhalten müssen, erfolgt          rungen festgelegt sind, hat die Einhaltung der Anforde-\nspätestens bis zum 31. Dezember 2012 durch den Be-            rungen bis einschließlich 31. Dezember 2011 und an-\nzirksschornsteinfegermeister im Rahmen der Feuerstät-         schließend alle zwei Jahre von einer Schornsteinfegerin\ntenschau. Sofern bis zum 31. Dezember 2012 keine              oder einem Schornsteinfeger überwachen zu lassen. Im","48               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2010\nRahmen der Überwachung nach Satz 1 ist die Einhal-            duzierung der Staubemissionen nach dem Stand der\ntung der Anforderungen nach § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1        Technik nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen:\nund § 5 Absatz 2 und 3 Satz 1 überprüfen zu lassen.\n§ 14 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.                                                             Zeitpunkt der\nDatum auf dem Typschild         Nachrüstung oder\n(5) Der Betreiber einer bestehenden handbeschick-                                            Außerbetriebnahme\nten Feuerungsanlage für feste Brennstoffe muss sich\nbis einschließlich\nbis einschließlich 31. Dezember 2014 nach § 4 Absatz 8         31. Dezember 1974\nvon einer Schornsteinfegerin oder einem Schornstein-           oder Datum nicht mehr          31. Dezember 2014\nfeger beraten lassen.                                          feststellbar\n(6) Der Betreiber einer ab dem 22. März 2010 errich-\nteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlage für           1. Januar 1975 bis\n31. Dezember 1984              31. Dezember 2017\nfeste Brennstoffe hat die Überwachung nach § 14 Ab-\nsatz 2 auf die Einhaltung der in § 5 Absatz 1 genannten\n1. Januar 1985 bis\nAnforderungen für Anlagen mit einer Nennwärme-                 31. Dezember 1994              31. Dezember 2020\nleistung bis zu 15 Kilowatt, die mit den in § 3 Absatz 1\nNummer 1 bis 8 und 13 genannten Brennstoffen betrie-           1. Januar 1995 bis\nben werden, erst sechs Monate nach der Bekanntgabe             einschließlich                 31. Dezember 2024\neiner geeigneten Messeinrichtung im Sinne des § 13             21. März 2010\nAbsatz 2 überprüfen zu lassen. § 14 Absatz 2 bleibt                                                                 .\nim Übrigen unberührt.                                         § 4 Absatz 6 gilt entsprechend.\n(7) Abweichend von Absatz 4 sowie § 15 Absatz 1               (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für\nsind Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe zur Einhal-\ntung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2              1. nichtgewerblich genutzte Herde und Backöfen mit\nsowie § 5 Absatz 1 mit Ausnahme von                               einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt,\n1. mechanisch beschickten Feuerungsanlagen für den            2. offene Kamine nach § 2 Nummer 12,\nEinsatz der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 5a, 8 oder       3. Grundöfen nach § 2 Nummer 13,\nNummer 13 genannten Brennstoffe mit einer Nenn-\nwärmeleistung über 15 Kilowatt und                        4. Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, de-\nren Wärmeversorgung ausschließlich über diese An-\n2. Feuerungsanlagen für den Einsatz der in § 3 Absatz 1           lagen erfolgt, sowie\nNummer 6 oder Nummer 7 genannten festen Brenn-\n5. Einzelraumfeuerungsanlagen, bei denen der Betrei-\nstoffe mit einer Nennwärmeleistung über 50 Kilowatt\nber gegenüber dem Bezirksschornsteinfegermeister\nerst sechs Monate nach der Bekanntgabe einer geeig-               glaubhaft machen kann, dass sie vor dem 1. Januar\nneten Messeinrichtung im Sinne des § 13 Absatz 2                  1950 hergestellt oder errichtet wurden.\nüberprüfen zu lassen. § 15 Absatz 1 Satz 2 bleibt unbe-\n(4) Absatz 2 gilt nicht für Kamineinsätze, Kachel-\nrührt.\nofeneinsätze oder vergleichbare Ofeneinsätze, die ein-\ngemauert sind. Diese sind spätestens bis zu den in Ab-\n§ 26                               satz 2 Satz 1 genannten Zeitpunkten mit nachgeschal-\nÜbergangsregelung für                       teten Einrichtungen zur Minderung der Staubemission\nEinzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe             nach dem Stand der Technik auszustatten. § 4 Absatz 6\ngilt entsprechend.\n(1) Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstof-\nfe, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb           (5) Der Betreiber einer bestehenden Einzelraumfeue-\ngenommen wurden, dürfen nur weiterbetrieben werden,           rungsanlage hat bis einschließlich 31. Dezember 2012\nwenn nachfolgende Grenzwerte nicht überschritten              das Datum auf dem Typschild der Anlage vom Bezirks-\nwerden:                                                       schornsteinfegermeister im Rahmen der Feuerstätten-\nschau feststellen zu lassen. Sofern bis einschließlich\n1. Staub: 0,15 Gramm je Kubikmeter,                           31. Dezember 2012 keine Feuerstättenschau durchge-\n2. Kohlenmonoxid: 4 Gramm je Kubikmeter.                      führt wird, kann die Feststellung des Datums auf dem\nTypschild auch im Zusammenhang mit anderen\nDer Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte kann\nSchornsteinfegerarbeiten erfolgen. Nachweise nach\n1. durch Vorlage einer Prüfstandsmessbescheinigung            Absatz 1 Satz 2 müssen bis spätestens 31. Dezember\ndes Herstellers oder                                      2012 dem Bezirksschornsteinfegermeister vorgelegt\nwerden. Der Bezirksschornsteinfegermeister hat im\n2. durch eine Messung unter entsprechender Anwen-\nRahmen der Feuerstättenschau oder im Zusammen-\ndung der Bestimmungen der Anlage 4 Nummer 3\nhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten spätestens\ndurch eine Schornsteinfegerin oder einen Schorn-\nzwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Nachrüstung oder\nsteinfeger\nAußerbetriebnahme dem Betreiber der Anlage zu infor-\ngeführt werden.                                               mieren.\n(2) Kann ein Nachweis über die Einhaltung der                 (6) Für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brenn-\nGrenzwerte bis einschließlich 31. Dezember 2013 nicht         stoffe, die ab dem 22. März 2010 und vor dem 1. Januar\ngeführt werden, sind bestehende Einzelraumfeuerungs-          2015 errichtet werden, gelten die Grenzwerte der\nanlagen in Abhängigkeit des Datums auf dem Typschild          Stufe 1 der Anlage 4 Nummer 1 nach dem 1. Januar\nzu folgenden Zeitpunkten mit einer Einrichtung zur Re-        2015 weiter.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2010                  49\n(7) Der Betreiber einer bestehenden handbeschick-                                 Abschnitt 7\nten Einzelraumfeuerungsanlage für feste Brennstoffe\nmuss sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 nach                               Schlussvorschrift\n§ 4 Absatz 8 durch eine Schornsteinfegerin oder einen\nSchornsteinfeger im Zusammenhang mit anderen\nSchornsteinfegerarbeiten beraten lassen.                                                 § 28\n§ 27                                            Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nÜbergangsregelung für                           Diese Verordnung tritt am 22. März 2010 in Kraft.\nSchornsteinfegerarbeiten nach dem 1. Januar 2013             Gleichzeitig tritt die Verordnung über kleine und mittlere\nAn die Stelle der Bezirksschornsteinfegermeister          Feuerungsanlagen in der Fassung der Bekanntma-\ntreten ab dem 1. Januar 2013 die bevollmächtigten            chung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), die zuletzt\nBezirksschornsteinfeger nach § 48 Satz 1 des Schorn-         durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2003\nsteinfeger-Handwerksgesetzes.                                (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 26. Januar 2010\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nNorbert Röttgen","50        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2010\nAnlage 1\n(zu § 12)\nMessöffnung\n1. Die Messöffnung ist grundsätzlich im Verbindungsstück zwischen Wärmeer-\nzeuger und Schornstein hinter dem letzten Wärmetauscher anzubringen.\nWird die Feuerungsanlage in Verbindung mit einer Abgasreinigungseinrich-\ntung betrieben, ist die Messöffnung hinter der Abgasreinigungseinrichtung\nanzubringen. Die Messöffnung soll in einem Abstand, der etwa dem zwei-\nfachen Durchmesser des Verbindungsstücks entspricht, hinter dem Abgas-\nstutzen des Wärmetauschers oder der Abgasreinigungseinrichtung ange-\nbracht sein.\n2. Eine Messöffnung an anderer Stelle als nach Nummer 1 ist zulässig, wenn\nreproduzierbare Strömungsverhältnisse vorherrschen und keine größeren\nWärmeverluste in der Einlaufstrecke auftreten als nach Nummer 1.\n3. An der Messöffnung dürfen keine Staub- oder Rußablagerungen vorhanden\nsein, die die Messungen wesentlich beeinträchtigen können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2010             51\nAnlage 2\n(zu § 5 Absatz 1, §§ 7, 8, 10, 14 Absatz 4, § 15 Absatz 5, § 25 Absatz 2)\nAnforderungen an die Durchführung der Messungen im Betrieb\n1. Allgemeine Anforderungen\nMessung des Feuchtegehaltes\nDie Bestimmung des Feuchtegehaltes ist mit Messgeräten, die die elektrische Leitfähigkeit messen, durch-\nzuführen. Andere gleichwertige Meßmethoden zur Bestimmung des Feuchtegehaltes können angewendet wer-\nden.\nMessung von Abgasparametern\n1.1 Die Messungen sind an der Messöffnung im Kern des Abgasstromes durchzuführen. Besitzt eine Feue-\nrungsanlage mehrere Messöffnungen, sind die Messungen an jeder Messöffnung durchzuführen.\n1.2 Vor den Messungen ist die Funktionsfähigkeit der Messgeräte zu überprüfen. Die in den Betriebsanleitun-\ngen enthaltenen Anweisungen der Hersteller sind zu beachten.\n1.3 Die Messungen sind im ungestörten Dauerbetriebszustand der Feuerungsanlagen bei Nennwärmeleistung,\nersatzweise bei der höchsten einstellbaren Wärmeleistung, so durchzuführen, dass die Ergebnisse reprä-\nsentativ und bei vergleichbaren Feuerungsanlagen und Betriebsbedingungen miteinander vergleichbar\nsind.\n1.4 Zur Beurteilung des Betriebszustandes sind die Druckdifferenz zwischen Abgas und Umgebungsluft sowie\ndie Temperatur des Abgases zu messen. Das Ergebnis der Temperaturmessung nach Nummer 3.4.1 kann\nverwendet werden. Die von den Betriebsmessgeräten angezeigte Temperatur des Wärmeträgers im oder\nhinter dem Wärmeerzeuger ist zu erfassen. Bei Feuerungsanlagen mit mehrstufigen oder stufenlos gere-\ngelten Brennern ist die bei der Messung eingestellte Leistung zu erfassen.\n1.5 Das Messprogramm ist immer vollständig durchzuführen. Es soll nicht abgebrochen werden, wenn eine\neinzelne Messung negativ ausfällt.\n2. Messungen an Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe\n2.1 Zur Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 1.3 sind die Messungen bei einer Kesseltemperatur von\nmindestens 60 Grad Celsius durchzuführen. Bei handbeschickten Feuerungsanlagen soll darüber hinaus\nmit den Messungen fünf Minuten, nachdem die größte vom Hersteller in der Bedienungsanleitung genannte\nBrennstoffmenge auf eine für die Entzündung ausreichende Glutschicht aufgegeben wurde, begonnen\nwerden.\n2.2 Die Emissionen sind jeweils zeitgleich mit dem Sauerstoffgehalt im Abgas als Viertelstundenmittelwert zu\nermitteln. Die Emissionen sind mit einer eignungsgeprüften Messeinrichtung zu bestimmen. Die gemesse-\nnen Emissionen sind nach der Beziehung\n21 – O2B\nEB =               xEM\n21 – O2\nauf den Bezugssauerstoffgehalt umzurechnen. Es bedeuten:\nEB =    Emissionen, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt\nEM =    gemessene Emissionen\nO2B = Bezugssauerstoffgehalt in Volumenprozent\nO2 =    Volumengehalt an Sauerstoff im trockenen Abgas.\n2.3 Das Ergebnis der Messungen ist nach Umrechnung auf den Normzustand und den Bezugssauerstoffgehalt\ndes Abgases mit einer Dezimalstelle mehr als der Zahlenwert des festgelegten Emissionsgrenzwertes zu\nermitteln. Es ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar 1992, zu runden. Der Emissionsgrenz-\nwert ist eingehalten, wenn ihn der gemessene Wert abzüglich der Messunsicherheit nicht überschreitet.\n2.4 Bei Messungen im Teillastbereich nach § 25 Absatz 2 ist wie folgt vorzugehen:\n2.4.1 Bei Feuerungsanlagen ohne Verbrennungsluftgebläse ist in den ersten fünf Minuten bei geöffneter\nund in den restlichen zehn Minuten bei geschlossener Verbrennungsluftklappe zu messen.\n2.4.2 Bei Feuerungsanlagen mit ungeregeltem Verbrennungsluftgebläse (Ein/Aus-Regelung) ist fünf Minu-\nten bei laufendem und zehn Minuten bei abgeschaltetem Gebläse zu messen.\n2.4.3 Bei Feuerungsanlagen mit geregeltem Verbrennungsluftgebläse (Drehzahlregelung, Stufenregelung,\nLuftmengenregelung mittels Drosselscheibe, -blende oder -klappe u. Ä.) ist 15 Minuten lang mit\nverminderter Verbrennungsluftzufuhr zu messen.","52              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2010\n3. Messungen an Öl- und Gasfeuerungsanlagen\n3.1 Zur Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 1.3 soll bei Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner\nund bei Gasfeuerungsanlagen frühestens zwei Minuten nach dem Einschalten des Brenners und bei\nÖlfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner frühestens zwei Minuten nach dem Einstellen der Nenn-\nwärmeleistung mit den Messungen begonnen werden. Bei Warmwasserheizungsanlagen soll die Kessel-\nwassertemperatur bei Beginn der Messungen wenigstens 60 Grad Celsius betragen. Dies gilt nicht für\nWarmwasserheizungsanlagen, deren Kessel bestimmungsgemäß bei Temperaturen unter 60 Grad Celsius\nbetrieben werden (Brennwertgeräte, Niedertemperaturkessel mit gleitender Regelung).\n3.2 Die Bestimmung der Rußzahl ist nach dem Verfahren der DIN 51402, Teil 1, Ausgabe Oktober 1986, visuell\ndurchzuführen. Es sind drei Einzelmessungen vorzunehmen. Eine weitere Einzelmessung ist jeweils durch-\nzuführen, wenn das beaufschlagte Filterpapier durch Kondensatbildung merklich feucht wurde oder einen\nungleichmäßigen Schwärzungsgrad aufweist. Aus den Einzelmessungen ist das arithmetische Mittel zu\nbilden. Das auf die nächste ganze Zahl gerundete Ergebnis entspricht dieser Verordnung, wenn die fest-\ngelegte Rußzahl nicht überschritten wird.\n3.3 Die Prüfung des Abgases auf das Vorhandensein von Ölderivaten ist anhand der bei der Rußzahlbestim-\nmung beaufschlagten Filterpapiere vorzunehmen. Die beaufschlagten Filterpapiere sind jeweils zunächst\nmit bloßem Auge auf Ölderivate zu untersuchen. Wird dabei eine Verfärbung festgestellt, ist der Filter für die\nRußzahlbestimmung zu verwerfen. Ist eine eindeutige Entscheidung nicht möglich, muss nach der Ruß-\nzahlbestimmung ein Fließmitteltest nach DIN 51402, Teil 2, Ausgabe März 1979, durchgeführt werden. Die\nAnforderungen dieser Verordnung sind erfüllt, wenn an keiner der drei Filterproben Ölderivate festgestellt\nwerden.\n3.4 Bestimmung der Abgasverluste\n3.4.1 Der Sauerstoffgehalt des Abgases sowie die Abgastemperatur sind quasikontinuierlich als Mittelwert\nüber einen Zeitraum von 30 Sekunden jeweils zeitgleich im gleichen Punkt zu bestimmen. Die\nTemperatur der Verbrennungsluft wird in der Nähe der Ansaugöffnung des Wärmeerzeugers, bei\nraumluftunabhängigen Feuerungsanlagen an geeigneter Stelle im Zuführungsrohr gemessen.\nDer Abgasverlust wird aus den Mittelwerten der quasikontinuierlichen Messung von Abgastempera-\ntur und Sauerstoffgehalt sowie aus den gemessenen Werten für Sauerstoffgehalt und Temperatur der\nVerbrennungsluft nach folgender Formel errechnet:\nqA = (tA – tL) • (         A\n21 – O2,A\n+B   )\nEs bedeuten:\nqA =     Abgasverlust in Prozent\ntA =     Abgastemperatur in Grad Celsius\ntL =     Verbrennungslufttemperatur in Grad Celsius\nO2,A =   Volumengehalt an Sauerstoff im trockenen Abgas in Prozent\nHeizöl EL, naturbelassene          Gase der öffentlichen              Flüssiggas und\nKokereigas\nPflanzenöle, Pflanzenölmethylester Gasversorgung                      Flüssiggas-Luft-Gemische\nA=    0,68                               0,66                    0,60       0,63\nB=    0,007                              0,009                   0,011      0,008\n.\n3.4.2 Nummer 2.3 gilt entsprechend.\n4. Inhalt der Bescheinigung über die Überwachungsmessungen an Feuerungs-\nanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe\nDie Bescheinigung nach § 14 Absatz 4 oder § 15 Absatz 5 muss mindestens folgende Informationen enthalten:\nAllgemeine Informationen\nName und Anschrift der Schornsteinfegerin oder des Schornsteinfegers bzw. des Bezirksschornsteinfeger-\nmeisters\nName und Anschrift des Eigentümers\nAufstellort der Anlage\nRechtliche Grundlage der Überprüfung\nWärmetauscher: Hersteller, Typ, Jahr der Errichtung, Leistungsbereich und Nennleistung\nBrenner: Hersteller, Typ, Jahr der Errichtung, Leistungsbereich und Leistung bei der Messung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2010            53\nArt des Brenners (mit Gebläse, ohne Gebläse, Verdampfungsbrenner)\nEingesetzter Brennstoff (Bezeichnung und Nummer nach § 3 Absatz 1)\nArt der Anlage (z. B. Zentralheizung, Einzelraumfeuerungsanlage, Heizung mit Warmwassererzeugung, Warm-\nwassererzeugung)\nMessergebnis\nWärmeträgertemperatur\nVerbrennungslufttemperatur\nAbgastemperatur\nSauerstoffgehalt im Abgas\nDruckdifferenz\nErmittelter Abgasverlust unter Angabe der Messunsicherheit\nBei Anlagen mit flüssigen Brennstoffen: Rußzahl aus allen Einzelmessungen sowie Mittelwert der Rußzahl\nBei Anlagen mit flüssigen Brennstoffen: Ergebnis der Überprüfung auf Ölderivate\nFür die Anlage relevante Grenzwerte dieser Verordnung\nSonstige Überwachungstätigkeiten\nInformation über die Überprüfung der Anforderungen nach § 6 Absatz 2 und 3 (Herstellerbescheinigung)\n5. Inhalt der Bescheinigung über die Überwachungsmessungen an Feuerungs-\nanlagen für feste Brennstoffe\nDie Bescheinigung nach § 14 Absatz 4 oder § 15 Absatz 5 muss mindestens folgende Angaben enthalten:\nAllgemeine Informationen\nName und Anschrift der Schornsteinfegerin oder des Schornsteinfegers bzw. des Bezirksschornsteinfeger-\nmeisters\nName und Anschrift des Eigentümers\nAufstellort der Anlage\nRechtliche Grundlage der Überprüfung und Messung\nFeuerstätte: Hersteller, Typ, Jahr der Errichtung, Leistungsbereich und Nennleistung, Feuerstättenbauart, Be-\nschickungsart\nEingesetzter Brennstoff (Bezeichnung und Nummer nach § 3 Absatz 1)\nArt der Anlage (z. B. Zentralheizung, Einzelraumfeuerungsanlage, Heizung mit Warmwassererzeugung, Warm-\nwassererzeugung)\nMessergebnis\nWärmeträgertemperatur\nAbgastemperatur\nSauerstoffgehalt im Abgas\nDruckdifferenz\nErmittelter Staubgehalt im Abgas unter Angabe der Messunsicherheit\nErmittelter Kohlenstoffmonoxidgehalt im Abgas unter Angabe der Messunsicherheit\nFür die Anlage relevante Grenzwerte dieser Verordnung\nSonstige Überwachungstätigkeiten\nErmittelter Feuchtigkeitsgehalt der in § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5 und 6 bis 8 genannten Brennstoffe\nInformation über die Überprüfung der Anforderungen nach § 4 Absatz 1\nNur bei Inbetriebnahme\nInformation über die Durchführung einer Beratung nach § 4 Absatz 8\nInformation über die Überprüfung der Anforderungen nach § 4 Absatz 3 und 6, § 6 Absatz 1 (Herstellerbeschei-\nnigungen)","54             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2010\nAnlage 3\n(zu § 2 Nummer 11, § 6)\nBestimmung des Nutzungsgrades\nund des Stickstoffoxidgehaltes unter Prüfbedingungen\n1.   Bestimmung des Nutzungsgrades\n1.1 Der Nutzungsgrad ist nach dem Verfahren der DIN EN 303-5, Ausgabe Juni 1999, zu bestimmen.\n1.2 Die Bestimmung des Nutzungsgrades kann für den Typ des Heizkessels auf einem Prüfstand oder für einzelne\nHeizkessel an einer bereits errichteten Feuerungsanlage vorgenommen werden. Erfolgt die Bestimmung an\neiner bereits errichteten Feuerungsanlage, sind die für die Prüfung auf dem Prüfstand geltenden Vorschriften\nsinngemäß anzuwenden.\n1.3 Die Unsicherheit der Bestimmungsmethode darf 3 Prozent des ermittelten Nutzungsgradwertes nicht über-\nschreiten. Die Anforderungen an den Nutzungsgrad gelten als eingehalten, wenn die ermittelten Werte zu-\nzüglich der Unsicherheit nach Satz 1 die festgelegten Grenzwerte nicht unterschreiten.\n2.   Bestimmung des Stickstoffoxidgehaltes\n2.1 Die Emissionsprüfung ist für den Typ des Brenners nach DIN EN 267, Ausgabe November 1999, oder unter\nihrer sinngemäßen Anwendung am Prüfflammrohr vorzunehmen. Der Typ des Kessels mit einem vom Her-\nsteller auszuwählenden geprüften Brenner sowie die Kessel-Brenner-Einheiten (Units) sind auf einem Prüf-\nstand unter sinngemäßer Anwendung dieser Norm zu prüfen.\n2.2 Die Prüfungen nach Nummer 2.1 können für einzelne Brenner oder Brenner-Kessel-Kombinationen auch an\nbereits errichteten Feuerungsanlagen in Anlehnung an DIN EN 267, Ausgabe November 1999, vorgenommen\nwerden.\n2.3 Für die Kalibrierung der Messgeräte sind zertifizierte Kalibriergase zu verwenden. Bei Gasbrennern und bei\nGasbrenner-Kessel-Kombinationen ist als Prüfgas G20 (Methan) zu verwenden.\n2.4 Die Anforderungen an den Stickstoffoxidgehalt des Abgases gelten als eingehalten, wenn unter Berücksich-\ntigung der Messtoleranzen nach DIN EN 267, Ausgabe November 1999,\na) bei einstufigen Brennern die in den Prüfpunkten des Arbeitsfeldes ermittelten Werte die festgelegten\nGrenzwerte nicht überschreiten,\nb) bei Kesseln und Kessel-Brenner-Einheiten der nach DIN EN 303-5, Ausgabe Juni 1999, sowie bei mehr-\nstufigen oder modulierenden Brennern der in Anlehnung an diese Norm ermittelte Norm-Emissionsfaktor EN\ndie festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2010                              55\nAnlage 4\n(zu § 3 Absatz 5 Nummer 2, § 4 Absatz 3, 5 und 7, § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 6)\nAnforderungen bei der Typprüfung\n1. Emissionsgrenzwerte und Mindestwirkungsgrade für Einzelraumfeuerungs-\na n l a g e n f ü r f e s t e B r e n n s t o f f e ( A n f o r d e r u n g e n b e i d e r Ty p p r ü f u n g )\nStufe 1:              Stufe 2:\nErrichtung ab dem      Errichtung nach     Errichtung ab dem\n22. März 2010     dem 31. Dezember         22. März 2010\n2014\nMindest-\nTechnische                 CO       Staub       CO        Staub\nFeuerstättenart                                                                                                 wirkungsgrad\nRegeln                 [g/m3]     [g/m3]    [g/m3]      [g/m3]\n[%]\nRaumheizer                           DIN EN 13240\nmit Flachfeuerung              (Ausgabe Oktober 2005)               2,0      0,075      1,25        0,04              73\nZeitbrand\nRaumheizer                           DIN EN 13240\nmit Füllfeuerung               (Ausgabe Oktober 2005)               2,5      0,075      1,25        0,04              70\nDauerbrand\nSpeichereinzel-                     DIN EN 15250/A1\nfeuerstätten                      (Ausgabe Juni 2007)               2,0      0,075      1,25        0,04              75\nKamineinsätze                        DIN EN 13229\n(geschlossene                  (Ausgabe Oktober 2005)               2,0      0,075      1,25        0,04              75\nBetriebsweise)\nKachelofeneinsätze                  DIN EN 13229/A1\n2,0      0,075      1,25        0,04              80\nmit Flachfeuerung              (Ausgabe Oktober 2005)\nKachelofeneinsätze                  DIN EN 13229/A1\nmit Füllfeuerung               (Ausgabe Oktober 2005)               2,5      0,075      1,25        0,04              80\nHerde                                DIN EN 12815\n(Ausgabe September 2005)               3,0      0,075      1,50        0,04              70\nHeizungsherde                        DIN EN 12815\n(Ausgabe September 2005)               3,5      0,075      1,50        0,04              75\nPelletöfen ohne                      DIN EN 14785\nWassertasche                 (Ausgabe September 2006)              0,40       0,05      0,25        0,03              85\nPelletöfen mit                       DIN EN 14785\nWassertasche                 (Ausgabe September 2006)              0,40       0,03      0,25        0,02              90\n.\nSonstige Einzelraumfeuerungsanlagen zum Beheizen, die nicht einer in der Tabelle genannten Feuerstättenart\nbzw. technischen Regeln zuzuordnen sind, müssen die Anforderungen der Raumheizer mit Flachfeuerung\n(DIN EN 13240, Ausgabe Oktober 2005) einhalten.\nSonstige Einzelraumfeuerungsanlagen zum Kochen und Backen bzw. zum Kochen, Backen und Heizen, die\nnicht einer in der Tabelle genannten Feuerstättenart bzw. technischen Regeln unterzuordnen sind, müssen die\nAnforderungen für Herde (DIN EN 12815, Ausgabe September 2005) einhalten.\nTypprüfungen können nur von benannten Stellen durchgeführt werden, die Prüfungen entsprechend den Nor-\nmen nach der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und\nVerwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12), die zuletzt\ndurch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) geändert worden ist, durchführen\ndürfen.\n2. Grenzwerte für Anlagen mit den in § 3 Absatz 1 Nummer 8 und 13 genannten\nB r e n n s t o f f e n ( A n f o r d e r u n g e n b e i d e r Ty p p r ü f u n g )\nDioxine und Furane:                                                                                                    0,1 ng/m3\nStickstoffoxide:\nAnlagen, die ab dem 22. März 2010 errichtet werden:                                                                    0,6   g/m3\nAnlagen, die nach dem 31. Dezember 2014 errichtet werden:                                                              0,5   g/m3\nKohlenstoffmonoxid:                                                                                                    0,25 g/m3.","56            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2010\n3. Durchführung der Messungen und Bestimmung des Wirkungsgrades:\n3.1 Kohlenstoffmonoxid\nDie Ermittlung der Kohlenstoffmonoxidemissionen erfolgt bei Nennwärmeleistung als Mittelwert über die\nAbbrandperiode nach den entsprechenden Normen. Bei Anlagen für Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Num-\nmer 8 erfolgt die Messung der Kohlenstoffmonoxidemissionen parallel zur Messung der Stickstoffoxid-\nemissionen.\n3.2 Staub\nDie Ermittlung der staubförmigen Emissionen erfolgt bei Nennwärmeleistung als Halbstundenmittelwert\n(Messbeginn drei Minuten nach Brennstoffaufgabe) nach VDI 2066 Blatt 1, Ausgabe November 2006, oder\nnach dem Zertifizierungsprogramm DINplus in Anlehnung an VDI 2066 Blatt 1, Ausgabe November 2006.\nAndere Verfahren können bei Gleichwertigkeit ebenso angewendet werden.\n3.3 Wirkungsgrad\nDie Bestimmung des Wirkungsgrades erfolgt bei Nennwärmeleistung über Abgasverlust und Brennstoff-\ndurchsatz nach den entsprechenden Normen.\n3.4 Stickstoffoxide\nDie Ermittlung erfolgt nach DIN EN 14792, Ausgabe April 2006. Die Probenahmedauer beträgt eine halbe\nStunde bei Nennwärmeleistung; es sind mindestens drei Bestimmungen für jede Brennstoffart durchzu-\nführen.\n3.5 Dioxine und Furane\nDie Ermittlung erfolgt nach DIN EN 1948, Ausgabe Juni 2006. Die Probenahmedauer beträgt sechs Stun-\nden bei Nennwärmeleistung; es sind mindestens drei Bestimmungen für jede Brennstoffart durchzuführen."]}