{"id":"bgbl1-2010-39-8","kind":"bgbl1","year":2010,"number":39,"date":"2010-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/39#page=67","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-39-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_39.pdf#page=67","order":8,"title":"Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages","law_date":"2010-07-16T00:00:00Z","page":1041,"pdf_page":67,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010            1041\nBekanntmachung\nzur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages\nVom 16. Juli 2010\nDer Deutsche Bundestag hat in seiner 55. Sitzung                b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nam 8. Juli 2010 beschlossen, die Geschäftsordnung                     aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndes Deutschen Bundestages in der Fassung vom 2. Juli\n1980 (BGBl. I S. 1237), zuletzt geändert laut Bekannt-                     „Wird beabsichtigt, insoweit eine Verletzung\nmachung vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 2128), wie folgt                      zu rügen, ist unverzüglich der Ausschuss für\nzu ändern:                                                                 die Angelegenheiten der Europäischen Union\nzu informieren, um diesem zunächst Gele-\n1. In § 75 Absatz 2 Buchstabe c wird das Wort „EG-                         genheit zur Stellungnahme zu geben.“\nVorlagen“ durch das Wort „Unionsdokumente“ er-                     bb) Nach Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 an-\nsetzt.                                                                  gefügt:\n2. § 93 wird wie folgt geändert:                                           „Die Ausschüsse berücksichtigen bei ihrer\na) In der Überschrift wird das Wort „EU-Dokumen-                        Beschlussfassung die auf der Ebene der\nten“ durch das Wort „Unionsdokumenten“ er-                           Europäischen Union maßgeblichen Fristvor-\nsetzt.                                                               gaben.“\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            c) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 ein-\ngefügt und die bisherigen Absätze 4 und 5 wer-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nden die Absätze 5 und 6:\n„Unionsdokumente, die Vorhaben oder Unter-\n„(4) Absatz 3 gilt entsprechend für das Einver-\nrichtungen im Sinne der §§ 3 und 8 des Ge-\nnehmen zwischen Bundestag und Bundesregie-\nsetzes über die Zusammenarbeit von Bun-\nrung über die Aufnahme von Verhandlungen über\ndesregierung und Deutschem Bundestag in\nBeitritte und Vertragsänderungen nach § 10 des\nAngelegenheiten der Europäischen Union\nGesetzes über die Zusammenarbeit von Bundes-\nsowie Entschließungen des Europäischen\nregierung und Deutschem Bundestag in Angele-\nParlaments beinhalten, kommen für eine\ngenheiten der Europäischen Union.“\nÜberweisung grundsätzlich in Betracht.“\n4. § 93b wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „Nicht in der Po-\nsitivliste genannte Dokumente“ durch die               a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nWörter „Andere Unionsdokumente“ ersetzt.                     „(2) Der Bundestag kann auf Antrag einer\nc) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „der An-                   Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglie-\nlage 8“ durch die Wörter „des Absatzes 3 Satz 1“                der des Bundestages den Ausschuss für die\nersetzt.                                                        Angelegenheiten der Europäischen Union er-\nmächtigen, zu bestimmt bezeichneten Unions-\nd) In Absatz 7 Satz 2 wird der Satzteil „Unionsdoku-\ndokumenten oder hierauf bezogenen Vorlagen\nmente, die nicht einem in der Positivliste (An-\ndie Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23\nlage 8) aufgeführten Dokumententyp entsprechen\ndes Grundgesetzes gegenüber der Bundesregie-\n(Absatz 3 Satz 3),“ durch den Satzteil „Andere als\nrung sowie die Rechte, die dem Bundestag in den\nin Absatz 3 Satz 1 aufgeführte Unionsdokumen-\nvertraglichen Grundlagen der Europäischen\nte“ ersetzt.\nUnion eingeräumt sind, wahrzunehmen. Soweit\ne) Nach Absatz 7 wird folgender neuer Absatz 8 an-                 die Rechte im Integrationsverantwortungsgesetz\ngefügt:                                                         ausgestaltet sind, kommt eine Ermächtigung nur\n„(8) Schriftliche Unterrichtungen der Bundes-               in Betracht, wenn die Beteiligung des Bundes-\nregierung nach § 9 Absatz 5 des Gesetzes über                   tages nicht in der Form eines Gesetzes erfolgen\ndie Zusammenarbeit von Bundesregierung und                      muss. Auch ohne eine Ermächtigung nach Satz 1\nDeutschem Bundestag in Angelegenheiten der                      kann der Ausschuss für die Angelegenheiten der\nEuropäischen Union müssen auf Verlangen einer                   Europäischen Union die Rechte des Bundestages\nFraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglie-                 gemäß Satz 1 gegenüber der Bundesregierung\nder des Bundestages innerhalb von drei Sit-                     wahrnehmen, sofern nicht einer der beteiligten\nzungswochen nach Eingang auf die Tagesord-                      Ausschüsse widerspricht. Satz 3 gilt nicht im Be-\nnung der Sitzung des Bundestages gesetzt und                    reich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheits-\nberaten werden.“                                                politik sowie für Beschlüsse nach § 9 Absatz 1\ndes Integrationsverantwortungsgesetzes. Die\n3. § 93a wird wie folgt geändert:                                     Rechte des Bundestages nach Artikel 45 Satz 3\na) In der Überschrift wird das Wort „EU-Dokumen-                   des Grundgesetzes kann er nach Maßgabe der\nten“ durch das Wort „Unionsdokumenten“ er-                      nachfolgenden Regelungen wahrnehmen. Das\nsetzt.                                                          Recht des Bundestages, über eine Angelegenheit","1042             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010\nder Europäischen Union jederzeit selbst zu be-              (2) Verlangt mindestens ein Viertel der Mitglieder\nschließen, bleibt unberührt.“                           des Bundestages die Erhebung der Klage (Artikel 23\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Satz 2“ durch         Absatz 1a Satz 2 des Grundgesetzes), ist der Antrag\ndie Angabe „Satz 3“ ersetzt.                            so rechtzeitig zu stellen, dass innerhalb der Klage-\nfrist eine angemessene Beratung im Bundestag ge-\n5. Nach § 93b werden die folgenden neuen §§ 93c                 sichert ist. Der Antrag hat mindestens die wesent-\nund 93d eingefügt:                                           lichen Klagegründe zu benennen. Absatz 1 gilt mit\n„§ 93c                              der Maßgabe, dass die Benennung eines Prozess-\nSubsidiaritätsrüge                       bevollmächtigten im Einvernehmen mit den Antrag-\nstellern erfolgt und bei der Formulierung der Klage-\nDie Entscheidung, gemäß Artikel 6 des Protokolls\nschrift sowie der Durchführung des Klageverfahrens\nüber die Anwendung der Grundsätze der Subsidia-\ndie Antragsteller angemessen zu beteiligen sind.\nrität und der Verhältnismäßigkeit eine Subsidiaritäts-\nDiese haben einen Bevollmächtigten zu benennen.\nrüge zu erheben, wird grundsätzlich vom Bundestag\n§ 69 Absatz 3 Satz 3 ist anzuwenden.\ngetroffen; nach Maßgabe des § 93b Absatz 2 bis 4\nkann hierüber auch der Ausschuss für die Angele-                 (3) Abweichende Auffassungen, die gemäß § 12\ngenheiten der Europäischen Union entscheiden.                Absatz 1 Satz 2 des Integrationsverantwortungsge-\nsetzes von mindestens einem Viertel der Mitglieder\n§ 93d                              des Bundestages vertreten werden, sind ebenfalls in\nSubsidiaritätsklage                       die Klageschrift aufzunehmen. Absatz 2 Satz 3 zwei-\n(1) Beschließt der Bundestag die Erhebung einer          ter Halbsatz, Satz 4 und 5 gilt entsprechend.\nKlage nach Artikel 8 des Protokolls über die Anwen-              (4) Fällt der Ablauf der Frist für die Einreichung\ndung der Grundsätze der Subsidiarität und der Ver-           einer Subsidiaritätsklage auf einen Zeitpunkt außer-\nhältnismäßigkeit (Subsidiaritätsklage), ist für deren        halb des Zeitplanes des Bundestages, ist der Aus-\nDurchführung einschließlich der Prozessführung vor           schuss für die Angelegenheiten der Europäischen\ndem Europäischen Gerichtshof der Ausschuss für               Union zur Erhebung der Klage ermächtigt, sofern\ndie Angelegenheiten der Europäischen Union zu-               nicht der Bundestag zuvor hierüber entschieden hat.\nständig. Dies schließt die Formulierung der Klage-           § 93b Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.“\nschrift und die Benennung eines Prozessbevoll-\nmächtigten ein, falls dies nicht bereits durch den        6. Anlage 8 (Grundsätzlich für eine Überweisung in Be-\nBundestag beschlossen wurde.                                 tracht kommende EU-Dokumente) wird aufgehoben.\nBerlin, den 16. Juli 2010\nDer Präsident\ndes Deutschen Bundestages\nNorbert Lammert"]}