{"id":"bgbl1-2010-39-7","kind":"bgbl1","year":2010,"number":39,"date":"2010-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/39#page=61","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-39-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_39.pdf#page=61","order":7,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Personaldienstleistungsfachwirt und Geprüfte Personaldienstleistungsfachwirtin","law_date":"2010-07-23T00:00:00Z","page":1035,"pdf_page":61,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010             1035\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Personaldienstleistungsfachwirt und Geprüfte Personaldienstleistungsfachwirtin\nVom 23. Juli 2010\nAuf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-            (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-\nsatz 2 und des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgeset-        erkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Personal-\nzes, von denen § 53 Absatz 1 durch Artikel 232 Num-          dienstleistungsfachwirt“ oder „Geprüfte Personal-\nmer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober             dienstleistungsfachwirtin“.\n2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet\ndas Bundesministerium für Bildung und Forschung                                          §2\nnach Anhörung des Hauptausschusses des Bundes-                             Zulassungsvoraussetzungen\ninstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie:               (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\n§1                                   dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf der Per-\nsonaldienstleistungswirtschaft und danach eine min-\nZiel der Prüfung und                           destens einjährige Berufspraxis oder\nBezeichnung des Fortbildungsabschlusses\n2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\n(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbil-            anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach\ndungsprüfungen zum „Geprüften Personaldienst-                    eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder\nleistungsfachwirt“ und zur „Geprüften Personaldienst-\n3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis\nleistungsfachwirtin“ nach den §§ 2 bis 8 durchführen.\nIn den Fortbildungsprüfungen ist die auf einen beruf-        nachweist.\nlichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen          (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich\nHandlungsfähigkeit nachzuweisen.                             wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die not-      Aufgaben haben.\nwendigen Qualifikationen und Erfahrungen vorhanden              (3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch\nsind, um in der Personaldienstleistungswirtschaft sowie      zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder\nin entsprechenden Organisationseinheiten anderer Un-         auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kennt-\nternehmen als auch bei einer selbstständigen Tätigkeit,      nisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit)\neigenständig umfassende und verantwortliche Aufga-           erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung\nben der Planung, Steuerung und Kontrolle personal-           rechtfertigen.\ndienstleistungsspezifischer Aufgaben und Sachverhalte\nauszuüben. Durch ein umfassendes und vertieftes                                          §3\nVerständnis von Kernprozessen der Personaldienst-                   Gliederung und Durchführung der Prüfung\nleistungswirtschaft sowie durch ausgeprägte Problem-\n(1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-\nlösefähigkeiten unter Berücksichtigung von Qualitäts-\nführen.\nsicherungsmaßnahmen können insbesondere folgende\nAufgaben wahrgenommen werden:                                   (2) Die Prüfung bezieht sich auf die folgenden Hand-\nlungsbereiche:\n1. Durchführen regionaler Wirtschafts- und Arbeits-\nmarktanalysen und Beobachten der Entwicklung             1. Analysieren von Märkten und Chancen,\ndes Marktes,                                             2. Auswahl und Weiterentwicklung von Personaldienst-\nleistungen,\n2. Gewinnen, Binden und Beraten von Kunden und\nAnalysieren von Kundenbedarfen,                          3. Kundenbeziehungen,\n3. Erstellen von Mitarbeiterpotenzialanalysen, Perso-        4. Personal finden und binden,\nnalbedarfsanalysen, Planen von Personalgewin-            5. Auftragsbesetzung, Auftragsbegleitung und -nach-\nnung, -qualifizierung und -entwicklung,                      bereitung,\n4. Entwickeln innovativer Produkte und Gestalten orga-       6. Personalführung und -entwicklung,\nnisatorischer Veränderung und Flexibilisierungen,        7. Unternehmensführung, Prozessüberwachung, Er-\n5. Analysieren und Bewerten von Sachverhalten der                folgskontrolle.\nPersonaldienstleistung auf der Basis von volkswirt-         (3) Die schriftliche Prüfung wird in den in Absatz 2\nschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und recht-        genannten Handlungsbereichen auf der Grundlage\nlichen Zusammenhängen,                                   einer betrieblichen Situationsbeschreibung mit zwei\naufeinander abgestimmten, gleichgewichtig daraus\n6. Ausgestalten von Unternehmensstrategien und Ab-\nabgeleiteten Aufgabenstellungen durchgeführt, wobei\nleiten unternehmerischer Handlungsschritte,\ninsgesamt alle sieben Handlungsbereiche thematisiert\n7. Gestalten der unternehmensinternen und -externen          werden. Die gesamte Bearbeitungsdauer soll 600 Minu-\nKommunikation sowie der Öffentlichkeitsarbeit.           ten nicht unterschreiten und 630 Minuten nicht über-","1036             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010\nschreiten. Die Punktebewertung für das Ergebnis              konzeptionieren zu können. Dabei sind wirtschaftliche,\nder schriftlichen Prüfungsleistung ist aus den beiden        politische, rechtliche und kulturelle Rahmenbedingun-\ngleichgewichtigen schriftlichen Teilergebnissen zu           gen zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können\nbilden.                                                      folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\n(4) Nach bestandener schriftlicher Prüfung wird die       1. Unterscheiden und Erklären von Personaldienstleis-\nmündliche Prüfung durchgeführt. Diese gliedert sich in            tungen,\nPräsentation und Fachgespräch.                               2. Erkennen von Trends und Innovationen,\n(5) Anhand der Präsentation soll nachgewiesen wer-        3. Konzeptionieren von Personaldienstleistungen.\nden, dass eine komplexe Problemstellung der betrieb-\nlichen Praxis erfasst, dargestellt, beurteilt und gelöst         (3) Im Handlungsbereich „Kundenbeziehungen“\nwerden kann. Die Themenstellung muss sich auf einen          nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 soll die Fähigkeit nach-\nfrei wählbaren Handlungsbereich nach Absatz 2 und            gewiesen werden, dass der Kundenmarkt analysiert\nden Handlungsbereich „Unternehmensführung, Pro-              und hinsichtlich Zielgruppen segmentiert werden und\nzessüberwachung, Erfolgskontrolle“ beziehen. In der          darauf bezogene Vertriebswege zur Akquise gestaltet\nPräsentation soll die Präsentationszeit dabei zehn           werden können. Es soll nachgewiesen werden, dass\nMinuten nicht überschreiten. Die Präsentation geht mit       Bedarfe der Kunden ermittelt und Bedürfnisse beach-\neinem Drittel in die Bewertung der mündlichen Prüfung        tet, ein darauf zugeschnittenes Angebotsprofil gestaltet\nein. Das Thema der Präsentation wird von dem Prü-            und damit Kundeninteresse geweckt werden können.\nfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin gewählt        Ferner soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die\nund mit einer Kurzbeschreibung der Problemstellung,          Kundengewinnung und -pflege unter Einsatz von Mar-\ndes Ziels und einer Gliederung dem Prüfungsaus-              ketinginstrumenten zu steuern und die Zusammenar-\nschuss bei der ersten schriftlichen Prüfungsleistung         beit mit Kunden zur gemeinsamen Entwicklung von\neingereicht. Im Fachgespräch soll ausgehend von der          Personalstrategien und Prozessoptimierung auszubau-\nPräsentation nachgewiesen werden, dass auch in               en. In diesem Rahmen können folgende Qualifikations-\nweiteren der in Absatz 2 aufgeführten Handlungsberei-        inhalte geprüft werden:\nchen der Personaldienstleistungswirtschaft Wissen an-        1. auf verschiedenen Vertriebswegen akquirieren,\ngewendet und Lösungen vorgeschlagen werden kön-\n2. Angebotsprofile erstellen und Alleinstellungsmerk-\nnen. Es soll auch nachgewiesen werden, dass ange-\nmale berücksichtigen,\nmessen und sachgerecht mit Gesprächspartnern kom-\nmuniziert werden kann und dabei argumentations- und          3. Kundenbeziehungen herstellen und festigen sowie\npräsentationstechnische Instrumente sachgerecht ein-              Marketinginstrumente einsetzen,\ngesetzt werden können. Das Fachgespräch soll nicht           4. Zusammenarbeit ausbauen und optimieren.\nlänger als 20 Minuten dauern.\n(4) Im Handlungsbereich „Personal finden und bin-\nden“ nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 soll die Fähigkeit\n§4\nnachgewiesen werden, dass der Personalangebots-\nInhalt der Prüfung                       markt segmentiert und Zielgruppen bestimmt werden\n(1) Im Handlungsbereich „Analysieren von Märkten          können. Es ist zu zeigen, dass Bedürfnisse der Bewer-\nund Chancen“ nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 soll nach-           berinnen und Bewerber und des Personals ermittelt\ngewiesen werden, dass Märkte definiert und analysiert        und hinsichtlich individueller Berufsperspektiven bera-\nwerden und diese in unterschiedliche Zielgruppen- und        ten werden können. Hierbei und insbesondere bei der\nMarktsegmente unterschieden werden können. Es ist            Vertragsgestaltung sind datenschutz-, arbeits- und ta-\nnachzuweisen, dass Stärken und Schwächen eines               rifrechtliche Bedingungen zu berücksichtigen, wie auch\nPersonaldienstleistungsunternehmens hinsichtlich Per-        Aspekte des Unternehmensmarketings und der Ge-\nsonal, Kapital, Infrastruktur, Kunden und Nachhaltigkeit     sprächsführung. In diesem Rahmen können folgende\nzur Bestimmung des Unternehmensstandorts herange-            Qualifikationsinhalte geprüft werden:\nzogen werden können. Hierbei werden Instrumente der          1. Personal auf verschiedenen Rekrutierungswegen\nMarktforschung und der Unternehmensanalyse ge-                    beschaffen,\nnutzt. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-\n2. persönliche und fachliche Kompetenzen und Poten-\ntionsinhalte geprüft werden:\nziale analysieren,\n1. Märkte und Wettbewerber beobachten und analysie-\n3. Bedürfnisse ermitteln, Angebote unterbreiten,\nren,\n4. arbeits- und projektbezogene Verträge gestalten.\n2. Personaldienstleistungsunternehmen         analysieren\nund Marktposition bestimmen,                                 (5) Im Handlungsbereich „Auftragsbesetzung, Auf-\ntragsbegleitung und -nachbereitung“ nach § 3 Absatz 2\n3. Marktchancen und Risiken erkennen und bewerten.           Nummer 5 soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,\n(2) Im Handlungsbereich „Auswahl und Weiterent-           dass Personaldienstleistungsaufträge nach den Anfor-\nwicklung von Personaldienstleistungen“ nach § 3 Ab-          derungen erfasst und die Auftragserfüllung sicherge-\nsatz 2 Nummer 2 soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-         stellt werden können. Es soll ferner nachgewiesen wer-\nden, die wirtschaftliche und arbeitsmarktpolitische          den, dass die Einhaltung der Arbeitsschutz-, Sicher-\nRolle und Funktion sowie die Produktpalette von Per-         heits- und Gesundheitsvorschriften gewährleistet wer-\nsonaldienstleistungen mit ihren rechtlichen Zusammen-        den kann. Dabei sind sowohl Kenntnisse über auftrags-\nhängen präsentieren zu können. Es ist nachzuweisen,          spezifische Vertragsgestaltung und Kalkulation als\ndie Produktpalette auf spezifische Anforderungen von         auch Prozessgestaltungskompetenz von der Auftrags-\nKunden anpassen und kombinieren und neue Produkte            annahme bis zur Nachbereitung nachzuweisen. In die-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010               1037\nsem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte ge-           2. Administration überwachen und Ergebnisverantwor-\nprüft werden:                                                      tung übernehmen,\n1. Auftragserfassung nach detailliertem Anforderungs-          3. Planungsprozesse durchführen, Budgets erarbeiten\nprofil sicherstellen,                                         und überwachen,\n2. profilgerechte Auftragserfüllung sicherstellen,             4. Korrekturmaßnahmen einleiten,\n3. Verträge gestalten und Konditionsrahmen festlegen,          5. mit Unternehmen, Sozialpartnern, Arbeitsverwaltung\nund Bildungsträgern kooperieren,\n4. Rahmenbedingungen für auftragsspezifische Qualifi-\nzierung festlegen,                                        6. intern kommunizieren und das Unternehmen öffent-\nlich darstellen.\n5. auftragsbegleitende Qualitätssicherung gewährleis-\nten,\n§5\n6. Auftragsnachbereitung      und    Beschwerdemanage-\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen\nment sicherstellen.\nDer Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme-\n(6) Im Handlungsbereich „Personalführung und -ent-\nrin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungs-\nwicklung“ nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 soll die Fähig-\nbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien,\nkeit nachgewiesen werden, dass Aus- und Weiterbil-\nwenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer\ndung gestaltet und gesteuert werden kann. Es soll\nöffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein-\nnachgewiesen werden, dass Mitarbeiterinnen und Mit-\nrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss\narbeiter geführt werden können. Dies geschieht auf der\nerfolgreich abgelegt wurde, und die Anmeldung zur\nGrundlage der Analyse unterschiedlicher Führungsstile\nFortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach\nund der Reflexion des eigenen Führungsverhaltens und\nder Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung\nder Unternehmensziele. Es soll die Fähigkeit nachge-\nerfolgt.\nwiesen werden, zielorientiert Mitarbeitergespräche füh-\nren und Gruppengespräche moderieren sowie Konflikt-\n§6\nmanagement umsetzen zu können. Dabei sollen neben\nMethoden und Modellen zwischenmenschlicher Kom-                                       Bewerten der\nmunikation auch arbeits- und tarifrechtliche Regelun-              Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung\ngen sowie betriebliche Vereinbarungen berücksichtigt              (1) Wurde in der schriftlichen Prüfung eine mindes-\nund neue betriebliche Vereinbarungen gestaltet werden          tens ausreichende Leistung erbracht, ist die schriftliche\nkönnen. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-            Prüfung bestanden. Wurde in der mündlichen Prüfung\ntionsinhalte geprüft werden:                                   insgesamt mindestens eine ausreichende Leistung er-\n1. Planen, Organisieren, Durchführen und Kontrollieren         bracht, ist die mündliche Prüfung bestanden.\nvon Aus- und Weiterbildung,                                  (2) Die schriftliche und die mündliche Prüfung sind\n2. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen individuell fördern        jeweils gesondert zu bewerten.\nund entwickeln,                                              (3) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein\n3. eigenes Führungsverhalten reflektieren,                     Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. Im Falle\nder Freistellung gemäß § 5 sind Ort und Datum der an-\n4. Motivieren, Führungsstile und -techniken anwenden,\nderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung\n5. Mitarbeitergespräche führen,                                des Prüfungsgremiums anzugeben.\n6. Gruppen moderieren,\n§7\n7. Konfliktmanagement anwenden,\nWiederholung der Prüfung\n8. arbeitsrechtliche Vorschriften kennen und anwen-\nden.                                                         (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei-\nmal wiederholt werden.\n(7) Im Handlungsbereich „Unternehmensführung,\nProzessüberwachung, Erfolgskontrolle“ nach § 3 Ab-                (2) Wer auf Antrag an einer Wiederholungsprüfung\nsatz 2 Nummer 7 soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-           teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerech-\nden, dass bei der Gestaltung, Einhaltung und Umset-            net vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen\nzung der Unternehmenskultur sowie der Weiterentwick-           Prüfung an, dazu anmeldet, ist von einzelnen Prüfungs-\nlung der Werte und Strategien mitgewirkt werden kann.          leistungen zu befreien, wenn die dort in einer vorange-\nEs soll die Fähigkeit zur Steuerung der Gesamtpro-             gangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens\nzesse unter Berücksichtigung der Qualitätssicherung            ausreichend sind. Der Antrag kann sich auch darauf\nnachgewiesen werden. Dazu gehört auch, dass die in-            richten, bestandene Prüfungsleistungen einmal zu wie-\nterne und externe Unternehmenskommunikation prak-              derholen. Werden bestandene Prüfungsleistungen er-\ntiziert werden kann. Diese Fähigkeiten sind vor dem            neut geprüft, gilt in diesem Fall das Ergebnis der letzten\nHintergrund volkswirtschaftlicher und rechtlicher Rah-         Prüfung.\nmenbedingungen sowie unter Berücksichtigung der\nökonomischen, ökologischen und sozialen Aspekte                                            §8\nder Nachhaltigkeit nachzuweisen. In diesem Rahmen                                   Ausbildereignung\nkönnen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:             (1) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-\n1. bei der Entwicklung und Ausgestaltung von Unter-            nehmerin kann beantragen, nach erfolgreichem Ab-\nnehmensstrategien, -werten und -kultur mitwirken          schluss der Prüfung nach dieser Verordnung eine zu-\nund diese auf das eigene Verhalten beziehen,              sätzliche Prüfung zum Nachweis der berufs- und ar-","1038            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010\nbeitspädagogischen Qualifikationen abzulegen. Diese         nungsverordnung befreit. Wer auch die zusätzliche Prü-\nbesteht aus der Präsentation einer Ausbildungssitua-        fung nach Absatz 1 bestanden hat, hat die berufs- und\ntion und einem Fachgespräch mit einer Dauer von             arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und\ninsgesamt höchstens 30 Minuten. Hierfür wählt der           Fähigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz nachge-\nPrüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin eine       wiesen. Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteil-\nberufstypische Ausbildungssituation aus. Die Präsenta-      nehmerin ist ein Zeugnis auszustellen aus dem hervor-\ntion soll 15 Minuten nicht übersteigen. Die Auswahl und     geht, dass die berufs- und arbeitspädagogische Quali-\nGestaltung der Ausbildungssituation sind im Fachge-         fikation nach § 30 des Berufsbildungsgesetzes nachge-\nspräch zu erläutern. Anstelle der Präsentation kann         wiesen wurde.\neine Ausbildungssituation auch praktisch durchgeführt\nwerden. Die zusätzliche Prüfung ist bestanden, wenn\n§9\nmindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.\n(2) Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestan-                            Inkrafttreten\nden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach\ndem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eig-             Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.\nBonn, den 23. Juli 2010\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnnette Schavan","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010                                                                                                            1039\nAnlage 1\n(zu § 6 Absatz 3)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Personaldienstleistungsfachwirt\nGeprüfte Personaldienstleistungsfachwirtin\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Personaldienstleistungsfachwirt\nGeprüfte Personaldienstleistungsfachwirtin\nnach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Personaldienstleis-\ntungsfachwirt und Geprüfte Personaldienstleistungsfachwirtin vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1035)\nbestanden.\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)","1040                            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010\nAnlage 2\n(zu § 6 Absatz 3)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Personaldienstleistungsfachwirt\nGeprüfte Personaldienstleistungsfachwirtin\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am           . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Personaldienstleistungsfachwirt\nGeprüfte Personaldienstleistungsfachwirtin\nnach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Personaldienstleis-\ntungsfachwirt und Geprüfte Personaldienstleistungsfachwirtin vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1035) mit folgenden\nErgebnissen bestanden:\nPunkte*)                   Note\n1. Schriftliche Prüfung in den Handlungsbereichen                                                                                                                                ..........                 ...........\nAnalysieren von Märkten und Chancen\nAuswahl und Weiterentwicklung von Personaldienstleistungen\nKundenbeziehungen\nPersonal finden und binden\nAuftragsbesetzung, Auftragsbegleitung und -nachbereitung\nPersonalführung und -entwicklung\nUnternehmensführung, Prozessüberwachung, Erfolgskontrolle\nPunkte*)                   Note\n2. Mündliche Prüfung                                                                                                                                                             ..........                 ...........\nPräsentation und Fachgespräch\n(Im Fall des § 5: „ „Der Prüfungsteilnehmer“ oder „Die Prüfungsteilnehmerin“ wurde nach § 5 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . .\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nfreigestellt.“)\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n*) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zu Grunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .."]}