{"id":"bgbl1-2010-39-6","kind":"bgbl1","year":2010,"number":39,"date":"2010-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/39#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-39-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_39.pdf#page=36","order":6,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen","law_date":"2010-07-23T00:00:00Z","page":1010,"pdf_page":36,"num_pages":25,"content":["1010             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010\nDritte Verordnung\nzur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen\nVom 23. Juli 2010\nAuf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes,\nvon denen § 53 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I\nS. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des\nHauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-\nschaft und Technologie:\nArtikel 1\nÄnderung der IT-Fortbildungsverordnung\nDie IT-Fortbildungsverordnung vom 3. Mai 2002 (BGBl. I S. 1547), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom\n23. Februar 2005 (BGBl. I S. 338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird das Wort „zweijährige“ durch das Wort „einjährige“ ersetzt.\nbb) In Nummer 2 wird das Wort „dreijährige“ durch das Wort „zweijährige“ ersetzt.\ncc) In Nummer 3 wird das Wort „sechsjährige“ durch das Wort „fünfjährige“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in den §§ 8, 11, 14 oder 17\ngenannten Aufgaben haben und die Qualifikation eines zertifizierten IT-Spezialisten nach einem der Profile\nder Anlage 5 oder eine nach Breite und Tiefe entsprechende Qualifikation beinhalten.“\n2. In den Anlagen 1 bis 4 werden jeweils nach der Angabe „(BGBl. I S. 1547),“ die Wörter „zuletzt geändert durch\ndie Verordnung vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 338)“ durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-\nordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist“ ersetzt.\n3. Nach der Anlage 4 wird die folgende Anlage 5 angefügt:\n„Anlage 5\n(zu § 2 Absatz 2)\nSpezialistenprofile in der IT-Fortbildung\nDie Spezialistenprofile beschreiben die inhaltlichen Standards, die für eine Zulassung\nzur Prüfung der operativen Professionals erforderlich sind. Sie bilden das im Bereich der\nberuflichen Fortbildung angesiedelte Verbindungsglied zwischen der Ebene der beruf-\nlichen Ausbildung und der Ebene der in der beruflichen Fortbildung geregelten opera-\ntiven Professionals. Grundlage für die Spezialistenqualifikation ist die Qualifizierung in\nden nachfolgend beschriebenen Arbeitsgebieten und Arbeitsprozessen. Im Rahmen\ndieser Qualifizierung sind die aufgeführten Arbeitsprozesse eigenständig in betrieb-\nlichen Projekten durchzuführen, eine prozessbegleitende Dokumentation anzufertigen,\nin einer Präsentation eine zusammenhängende Darstellung der Tätigkeiten und des\nKompetenzerwerbs zu geben und darüber ein Fachgespräch zu führen.\nProfilgruppe Software und Solution Developer\n1. Digital Media Developer (Entwickler Digitale Medien und Entwicklerin Digitale Me-\ndien),\n2. IT Solution Developer (Lösungsentwickler und Lösungsentwicklerin),\n3. IT Tester (IT-Tester und IT-Testerin),\n4. Software Developer (Softwareentwickler und Softwareentwicklerin);\nProfilgruppe Customer Advisor\n5. IT Sales Advisor (IT-Vertriebsbeauftragter und IT-Vertriebsbeauftragte),\n6. IT Service Advisor (IT-Kundenbetreuer und IT-Kundenbetreuerin),\n7. IT Trainer (IT-Trainer und IT-Trainerin);\nProfilgruppe Administrator\n8. IT Administrator (IT-Administrator und IT-Administratorin);\nProfilgruppe Coordinator\n9. IT Project Coordinator (IT-Projektkoordinator und IT-Projektkoordinatorin),\n10. IT Quality Management Coordinator (IT-Qualitätssicherungskoordinator und IT-\nQualitätssicherungskoordinatorin),\n11. IT Security Coordinator (IT-Sicherheitskoordinator und IT-Sicherheitskoordinatorin);","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010        1011\nProfilgruppe Technician\n12. Component Developer (Komponentenentwickler und Komponentenentwicklerin),\n13. Industrial IT Systems Technician (Industriesystemtechniker und Industriesystem-\ntechnikerin),\n14. Security Technician (Sicherheitstechniker und Sicherheitstechnikerin).\nProfilgruppe Software und Solution Developer\n1.  Digital Media Developer (Entwickler Digitale Medien und Entwicklerin\nDigitale Medien)\n1.1 Arbeitsgebiet:\nDigital Media Developer begleiten die vollständige Entwicklung vom Entwurf bis zur Übergabe an den\nAuftraggeber. Sie entwickeln Lösungen, die entsprechend der Anforderungen der Auftraggeber die erfor-\nderliche Anwendungsfunktionalität aufweisen und letztendlich dem Nutzen der Anwender dienen. Die Ent-\nwicklung bezieht sich weniger auf technisches Entwickeln, wie bei klassischer Softwareentwicklung, son-\ndern eher auf die konzeptionelle und kreative Umsetzung von Interfaces und Designs. Digital Media\nDeveloper liefern den konzeptionellen und kreativen Rahmen für die Umsetzung der Multimedia-Anwen-\ndungen und arbeiten im Team an deren Produktion. Zusätzlich arbeiten sie bei der technischen Umsetzung\nin verantwortungsvoller Position mit.\n1.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:\nErstellen eines Gesamtkonzepts für die Multimedia-Anwendung\n– Klären des Auftrags mit dem Auftraggeber oder Projektleiter,\n– Erarbeiten eines Gestaltungs- und Funktionskonzepts,\n– Mitarbeiten beim Design-Entwurf,\n– Abstimmen der Konzepte oder Entwürfe mit dem Auftraggeber oder Projektleiter,\n– Festlegen der Medienformate;\nPlanen und Vorbereiten der Realisierung\n– Schätzen der Aufwände,\n– Abstimmen des Projekts mit internen Beteiligten,\n– Überprüfen der internen Ressourcen,\n– Einholen von Angeboten für extern zu erbringende Dienstleistungen,\n– Bewerten und Auswählen der Angebote,\n– Mitarbeiten bei der Angebotserstellung,\n– Mitarbeiten bei der Projektplanung,\n– Präsentieren des Projektplans und des Angebots beim Auftraggeber,\n– Analysieren benötigter Hard- und Software,\n– Veranlassen der Beschaffung von zusätzlichen Komponenten,\n– Analysieren benötigter Kompetenzen und Fähigkeiten;\nErstellen der Funktionalitäten der Multimedia-Anwendung\n– Umsetzen der Gestaltungskonzeption,\n– Mitarbeiten bei der Umsetzung der Anwendungsfunktionalität,\n– Organisieren und Durchführen von Usability-Tests,\n– Anpassen bestehender Medienformate,\n– Erstellen von Medien,\n– Integrieren von Content in die Medien,\n– Präsentieren der Medien beim Auftraggeber,\n– Integrieren der Medien in die Multimedia-Anwendung;\nTesten der Multimedia-Anwendung im Betrieb\n– Mitwirken bei der Erstellung des Testplans,\n– Vorbereiten der Funktionstests,\n– Mitwirken beim Test der Multimedia-Anwendung unter Realbedingungen,\n– Organisieren und Durchführen der Fehlerbeseitigung,\n– Durchführen der Abnahme gemeinsam mit dem Kunden;\nEinführen der Multimedia-Anwendung beim Auftraggeber\n– Mitwirken bei der Erstellung oder Implementation der Installationsversion,","1012           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010\n– Erweitern des Testplans um Installationstests,\n– Übertragen oder Installieren der Multimedia-Anwendung auf das oder dem Zielsystem,\n– Mitwirken beim Test der Multimedia-Anwendung unter Realbedingungen,\n– Zusammenstellen der Gesamtdokumentation,\n– Mitarbeiten beim Erstellen von Kundendokumentation und Schulungsunterlagen,\n– Übergeben der Multimedia-Anwendung,\n– Einweisen der Nutzer in die Multimedia-Anwendung;\n1.3 Berufliche Befähigungen:\n– Lernbereitschaft,\n– Eigenverantwortung,\n– Selbstmanagement,\n– Kommunikationsfähigkeit,\n– Kooperationsfähigkeit,\n– Teamfähigkeit,\n– Dialogfähigkeit und Kundenorientierung,\n– Analytische Fähigkeiten,\n– Beurteilungsvermögen,\n– Entscheidungsfähigkeit,\n– Ergebnisorientiertes Handeln,\n– Fachübergreifende Kenntnisse,\n– Folgebewusstsein,\n– Gewissenhaftigkeit,\n– Konfliktlösungsfähigkeit,\n– Konzeptionsstärke,\n– Marktkenntnisse,\n– Projektmanagement,\n– Sprachgewandtheit,\n– Systematisch-methodisches Vorgehen;\n1.4 Nachweis der Qualifikationen:\nDie Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein\nLehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die\nTiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.\n2.  IT Solution Developer (Lösungsentwickler und Lösungsentwicklerin)\n2.1 Arbeitsgebiet:\nIT Solution Developer sind in der Lage die spezifischen Anforderungen aus den jeweiligen Anwendungs-\ngebieten und die Besonderheiten zur Umsetzung der Anforderungen miteinander zu verknüpfen und kön-\nnen durch Informationstechnologie eine Lösung erarbeiten. Sie realisieren IT-Lösungen oder begleiten die\nvollständige Realisierung von IT-Lösungen, beginnend mit dem Ermitteln der fachlichen Anforderungen bis\nzur Übergabe an den Auftraggeber. Die Realisierung einer IT-Lösung kann ebenfalls das Erneuern oder\nErweitern einer vorhandenen IT-Infrastruktur beinhalten. IT Solution Developer entwickeln die Lösung so\nweit als möglich mit dem Kunden gemeinsam, um dessen Anforderungen und Bedürfnissen technisch und\nsachlich angemessen gerecht zu werden. IT Solution Developer realisieren eine IT-Lösung ergebnisorien-\ntiert in definierten Schritten von der Anforderungsabstimmung über die Entwicklung bis zu deren Einfüh-\nrung.\n2.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:\nKonzipieren der fachlichen Lösung\n– Identifizieren und Beschreiben der betroffenen (Geschäfts-)Prozesse,\n– Identifizieren und Beschreiben des Handlungsbedarfs,\n– Identifizieren und Beschreiben von Rollen und Verantwortlichkeiten,\n– Ermitteln der fachlichen Anforderungen,\n– Ermitteln der Rahmenbedingungen,\n– Ermitteln fachlicher Risiken,\n– Gewichten und Bewerten der fachlichen Anforderungen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010        1013\n– Erstellen fachlicher Lösungsansätze,\n– Erstellen und Pflegen der relevanten Dokumente,\n– Vorstellen und Diskutieren des Aufschlags für das Fachkonzept mit dem Auftraggeber;\nKonzipieren der technischen Lösung\n– Prüfen der funktionalen und technischen Machbarkeit,\n– Prüfen und Einbeziehen insbesondere von beachtenden Standards, Normen, Qualitätsanforderungen,\n– Überführen der fachlichen Anforderungen in technische Anforderungen,\n– Bewerten der technischen Anforderungen auf technische Risiken,\n– Prüfen möglicher technischer Lösungsvarianten,\n– Prüfen von Standardlösungen und -komponenten auf Einsetzbarkeit,\n– Schätzen von Aufwänden und Kosten für die Varianten,\n– Planen des Projekts,\n– Bewerten der Projektrisiken, Planen des Testens und der Validierung, einschließlich der Betaphase,\n– Einholen, Bewerten und Bearbeiten von Angeboten,\n– Bewerten der Funktionalität der Standardlösungen oder -komponenten, bezogen auf das technische\nKonzept,\n– Erstellen und Pflegen der relevanten Dokumente,\n– Präsentieren der Varianten beim Entscheider;\nRealisieren der Lösung\n– Planen der technischen Umsetzung der Lösung im Detail,\n– Definieren der organisatorischen und infrastrukturellen Anforderungen für die Umsetzung,\n– Sicherstellen der Testbarkeit der Lösung,\n– Planen des Änderungsmanagements, des Supports und der Wartung der Lösung,\n– Mitwirken bei der detaillierten Projektplanung,\n– Begleiten der technischen Umsetzung,\n– Schätzen von Aufwänden und Kosten für die Varianten,\n– Validieren der Lösung,\n– Erstellen und Pflegen der relevanten Dokumente,\n– Dokumentieren der Lösung;\nAusliefern der Lösung\n– Mitwirken bei der Einweisung und Schulung der Nutzer,\n– Integrieren der Lösung in die Zielumgebung,\n– Durchführen der Betaphase in der Zielumgebung,\n– Beheben von Mängeln und Optimieren der Lösung,\n– Erstellen und Pflegen der relevanten Dokumente,\n– Übergeben der Lösung an den Kunden/Auftraggeber;\n2.3 Berufliche Befähigungen:\n– Lernbereitschaft,\n– Eigenverantwortung,\n– Selbstmanagement,\n– Ergebnisorientiertes Handeln,\n– Gewissenhaftigkeit,\n– Kommunikationsfähigkeit,\n– Kooperationsfähigkeit,\n– Teamfähigkeit,\n– Analytische Fähigkeiten,\n– Beurteilungsvermögen,\n– Fachübergreifende Kenntnisse,\n– Folgebewusstsein,\n– Konzeptionsstärke,\n– Systematisch-methodisches Vorgehen,","1014          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010\n– Entscheidungsfähigkeit,\n– Akquisitionsstärke,\n– Dialogfähigkeit und Kundenorientierung,\n– Problemlösungsfähigkeit,\n– Sprachgewandtheit,\n– Marktkenntnisse,\n– Projektmanagement,\n– Konfliktlösungsfähigkeit,\n– Belastbarkeit,\n– Entscheidungsfähigkeit,\n– Lehrfähigkeit;\n2.4 Nachweis der Qualifikationen:\nDie Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein\nLehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die\nTiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.\n3.  I T Te s t e r ( I T- Te s t e r u n d I T- Te s t e r i n )\n3.1 Arbeitsgebiet:\nIT Tester begleiten und unterstützen den Entwicklungsprozess in enger Zusammenarbeit mit Kunden und\nden Spezialisten aus den Bereichen Systemanalyse, Systementwicklung und Produktion. Zur Testgestal-\ntung gehören der Entwurf und die Definition von Teststrategien, Testdaten, Testfällen und Testszenarien,\ndie Planung und das Design von Testumgebungen, die Entwicklung von Tests sowie die Erstellung von\nautomatisierten Testabläufen. Die Testdurchführung umfasst manuelle wie automatisierte Tests inklusive\nder entsprechenden Protokollierung. Dazu gehören Test- und Fehlerprotokolle, die Konfiguration, die Do-\nkumentation und die Wartung von Testumgebungen.\n3.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:\nPlanen der Tests\n– Zusammenstellen der notwendigen Unterlagen,\n– Mitwirken beim Festlegen von Umfang und Art der Testdokumentation,\n– Erstellen und Pflegen der relevanten Dokumente,\n– Festlegen der Testobjekte,\n– Ableiten der Testziele,\n– Mitwirken beim Festlegen der Teststrategie,\n– Abschätzen von Testumfang und Testrisiken,\n– Erstellen von Testphasenplan und Testterminplan,\n– Planen der Ressourcen,\n– Beschreiben der Testumgebung,\n– Auswählen von Testwerkzeugen;\nErstellen des Testdesigns\n– Erstellen und Pflegen der relevanten Dokumente,\n– Analysieren der Testobjekte,\n– Spezifizieren der Testfälle,\n– Spezifizieren der Testdaten,\n– Abstimmen des Testdesigns mit Verantwortlichen;\nVorbereiten der Tests\n– Erstellen und Pflegen der relevanten Dokumente,\n– Erstellen der Testumgebung,\n– Beschaffen der Testdaten,\n– Erstellen von Testszenarien,\n– Vorbereiten von Testrahmen und Testskripten,\n– Abstimmen der Testszenarien mit den Verantwortlichen;\nDurchführen der Tests\n– Erstellen und Pflegen der relevanten Dokumente,\n– Erfassen der Testobjekte,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010          1015\n– Durchführen der Tests,\n– Auswerten der Testergebnisse,\n– Analysieren der Abweichungen,\n– Mitwirken bei der Entscheidung über das weitere Vorgehen,\n– Prüfen auf Erreichen der Testendekriterien;\nAbschließen der Tests\n– Mitwirken bei der Erstellung des Testberichts,\n– Vervollständigen der Dokumentation der Tests,\n– Übergeben der Testdokumentation an den Projektleiter,\n– Übergeben der Testmittel an die Wartung,\n– Analysieren und Dokumentieren der Erfahrungen aus dem Testprojekt;\n3.3 Berufliche Befähigungen:\n– Lernbereitschaft,\n– Eigenverantwortung,\n– Selbstmanagement,\n– Systematisch-methodisches Vorgehen,\n– Kommunikationsfähigkeit,\n– Kooperationsfähigkeit,\n– Teamfähigkeit,\n– Analytische Fähigkeiten,\n– Belastbarkeit,\n– Beurteilungsvermögen,\n– Folgebewusstsein,\n– Gewissenhaftigkeit,\n– Problemlösungsfähigkeit;\n3.4 Nachweis der Qualifikationen:\nDie Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein\nLehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die\nTiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.\n4.  Software Developer (Softwareentwickler und Softwareentwicklerin)\n4.1 Arbeitsgebiet:\nSoftware Developer setzen einen Systementwurf in funktionsfähige, integrierbare Komponenten um. Dabei\nkönnen Software Developer auf bestimmte Anwendungen, Funktionalitäten oder Bereiche spezialisiert\nsein. Software Developer spezifizieren Komponenten und definieren Schnittstellen. Sie entwerfen Algorith-\nmen, definieren Datenstrukturen und setzen Programme in höhere Programmiersprachen, in der Regel mit\nHilfe entsprechender Tools, um. Sie konzipieren und implementieren Datenbanken, erstellen auf der Ebene\nder Komponenten Testspezifikationen, Testdaten und Testumgebungen und führen die Tests durch.\n4.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:\nÜberprüfen und Erweitern des Systementwurfs\n– Überprüfen und Abstimmen von Anforderungsdefinition und Systementwurf,\n– Zerlegen des Systementwurfs in Komponenten,\n– Präsentieren des Systementwurfs und Anforderungsdefinition beim Entscheider;\nVorbereiten der technischen Umsetzung\n– Mitwirken bei der Projektplanung,\n– Planen der technischen Umsetzung der Komponenten,\n– Abstimmen mit Anforderungsmanagement und Qualitätssicherung,\n– Mitwirken bei der Festlegung des Entwicklungsrahmens,\n– Prüfen und Auswählen von Fertigprodukten,\n– Bewerten und Auswählen existierender Standards;\nFestlegen der Schnittstellen\n– Konzipieren der erforderlichen Schnittstellen,\n– Mitwirken bei der Konzeption der Systemintegration,","1016          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010\n– Mitwirken bei der Konzeption der Systemtests,\n– Abstimmen mit Anforderungsmanagement und Qualitätssicherung;\nImplementieren und Testen der Komponenten\n– Definieren von zu erstellenden Komponenten,\n– Verfeinern der Entwürfe der Komponenten,\n– Abstimmen der internen Schnittstellen und Datenformate,\n– Ableiten von Testdaten und Testszenarien für Komponententests,\n– Implementieren von Testprogrammen für Komponententests,\n– Implementieren der Komponentenspezifikation,\n– Durchführen von Komponententests,\n– Dokumentieren der Entwicklung,\n– Abstimmen mit Anforderungsmanagement und Qualitätssicherung;\nVorbereiten der Integration\n– Vorbereiten der Integration,\n– Mitwirken bei Systemintegration und Systemtests,\n– Abstimmen mit Anforderungsmanagement und Qualitätssicherung;\nÜbergeben und Einführen des Systems\n– Mitwirken bei der Vorbereitung der Installation in Betriebsumgebung,\n– Mitarbeiten beim Erstellen von Dokumentation und Schulungsmaterialien,\n– Begleiten der Installation und der Abnahmetests,\n– Mitwirken bei technischen Einweisungen;\n4.3 Berufliche Befähigungen:\n– Lernbereitschaft,\n– Eigenverantwortung,\n– Selbstmanagement,\n– Analytische Fähigkeiten,\n– Belastbarkeit,\n– Dialogfähigkeit und Kundenorientierung,\n– Folgebewusstsein,\n– Gewissenhaftigkeit,\n– Konzeptionsstärke,\n– Problemlösungsfähigkeit,\n– Ergebnisorientiertes Handeln,\n– Systematisch-methodisches Vorgehen,\n– Kommunikationsfähigkeit,\n– Kooperationsfähigkeit,\n– Teamfähigkeit,\n– Eigenverantwortung,\n– Lernbereitschaft,\n– Selbstmanagement;\n4.4 Nachweis der Qualifikationen:\nDie Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein\nLehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die\nTiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.\nProfilgruppe Customer Advisor\n5.  I T S a l e s A d v i s o r ( I T- V e r t r i e b s b e a u f t r a g t e r u n d I T- V e r t r i e b s b e a u f t r a g t e )\n5.1 Arbeitsgebiet:\nIT Sales Advisor stehen den Kunden als kontinuierlicher Ansprechpartner zur Verfügung. Neben dem Ver-\ntrieb von Standardprodukten gehört die Erstellung komplexer Dienstleistungsangebote zu den Aufgaben\nder IT Sales Advisor. Insbesondere versuchen sie, Kunden für die Produkte und Dienstleistungen des\nUnternehmens zu gewinnen. Sie pflegen und betreuen den Kundenstamm des Unternehmens und halten\ndie entsprechenden Daten auf dem aktuellen Stand. Sämtliche Aktivitäten der IT Sales Advisor sind auf","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010        1017\ndas Erreichen der Absatz- und Umsatzziele ausgerichtet. Dazu streben sie eine hohe Kundenzufriedenheit\nund nachhaltige Kundenbindung an. Sie sind damit für die Sicherstellung eines individuellen Beziehungs-\nmanagements verantwortlich.\n5.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:\nAkquirieren von Interessenten\n– Mitwirken bei der Festlegung von Vertriebszielen und Vermarktungsstrategie,\n– Identifizieren von Interessenten und Verkaufspotentialen,\n– Herstellen von Kontakten,\n– Präsentieren des Unternehmens und seiner Angebote,\n– Durchführen von weiteren Akquisitionsmaßnahmen,\n– Dokumentieren der Anforderungen und Wünsche;\nGewinnen von Kunden und Abschließen von Verträgen\n– Erheben der detaillierten Anforderungen und Wünsche des Kunden,\n– Abstimmen des Projekts mit internen Beteiligten,\n– Erarbeiten des individuellen Konzepts,\n– Kalkulieren der Aufwände und Kosten,\n– Prüfen möglicher Erweiterungen des Portfolios,\n– Einholen von Angeboten für extern zu erbringende Dienstleistungen (oder Zukaufteile),\n– Erstellen des Angebots,\n– Präsentieren des Angebots beim internen Entscheider,\n– Präsentieren des Angebots beim Interessenten,\n– Erstellen des Vertragsentwurfs,\n– Führen von Vertragsverhandlungen,\n– Übergeben des Projekts an Leistungserbringer;\nPflegen des Kundenstamms und der Kundenbindung\n– Überprüfen der Aktualität sämtlicher kundenrelevanter Daten,\n– Kundenstammdaten modifizieren,\n– Kontaktieren und Informieren der Bestandskunden laut Vertriebsstrategie,\n– Überprüfen der Kundenzufriedenheit,\n– Einholen von Kundenfeedback;\nAnpassen der Vertriebstätigkeit\n– Mitwirken bei der Ausgestaltung der Vertriebsprozesse,\n– Mitwirken bei der Auswahl der Vertriebspartner,\n– Überprüfen der Konformität von Vertriebspartnern und Vertriebsprozessen mit Vertriebszielen und -stra-\ntegie,\n– Vorstellen der Vorschläge beim Entscheider;\n5.3 Berufliche Befähigungen:\n– Lernbereitschaft,\n– Eigenverantwortung,\n– Selbstmanagement,\n– Akquisitionsstärke,\n– Belastbarkeit,\n– Fächerübergreifende Kenntnisse,\n– Konzeptionsstärke,\n– Problemlösungsfähigkeit,\n– Analytische Fähigkeiten,\n– Beurteilungsvermögen,\n– Dialogfähigkeit und Kundenorientierung,\n– Entscheidungsfähigkeit,\n– Ergebnisorientiertes Handeln,\n– Ganzheitliches Denken,\n– Gewissenhaftigkeit,","1018           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010\n– Kommunikationsfähigkeit,\n– Marktkenntnisse,\n– Planungsverhalten,\n– Sprachgewandtheit,\n– Systematisch-methodisches Vorgehen,\n– Teamfähigkeit;\n5.4 Nachweis der Qualifikationen:\nDie Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein\nLehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die\nTiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.\n6.  I T S e r v i c e A d v i s o r ( I T- K u n d e n b e t r e u e r u n d I T- K u n d e n b e t r e u e r i n )\n6.1 Arbeitsgebiet:\nIT Service Advisor können sowohl bei externen Dienstleistern oder Anbietern als auch firmenintern in\ngrößeren Rechenzentren oder Support-Centern tätig sein. Ihre Aufgabe sind Service beziehungsweise\nSupportleistungen auf höheren Leveln (2nd Level Support oder höher). IT Service Advisor leisten techni-\nschen Service für komplexe SW- oder HW-Produkte wie für IT-Systeme oder -Netze. In der Regel sind sie\nauf bestimmte Produkte oder Systeme spezialisiert. Der Service beinhaltet sowohl das reaktive Beheben\nkomplexer Störungen und Probleme als auch die proaktive Überwachung und Wartung von Produkten und\nLösungen, um Engpässe oder potentielle Fehlerquellen früh zu erkennen und entsprechende Maßnahmen\nzu ergreifen.\n6.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:\nBeheben von Störungen und Problemen\n– Erstellen und Pflegen der relevanten Dokumente und Dokumentationen,\n– Klassifizieren der Störung und Prüfen des Störungsmusters,\n– Priorisieren der Störung,\n– Analysieren der Störung,\n– Einrichten des Workarounds,\n– Überprüfen der Funktion des Workarounds,\n– Ausarbeiten einer möglichen Lösung,\n– Planen der Umsetzung der Lösung,\n– Erproben der Lösung,\n– Entscheiden über weiteres Vorgehen,\n– Wiederherstellen des Services,\n– Deaktivieren des Workarounds,\n– Beheben der Störung,\n– Überprüfen der Funktion des Services;\nPrüfen und Weiterentwickeln des Services\n– Erstellen von Berichten,\n– Abstimmten des Berichts mit dem Kunden,\n– Aktualisieren der einschlägigen Unterlagen,\n– Überprüfen der Verfügbarkeit der Services,\n– Auswerten der Verfügbarkeit der Services,\n– Überprüfen der Kapazitäten,\n– Analysieren der Kapazitätsdaten,\n– Analysieren von Störungen, Lösungen und Anforderungen,\n– Konkretisieren des Änderungsbedarfs,\n– Anfertigen von Prognosen,\n– Analysieren von Trends und Risiken,\n– Entscheiden über das weitere Vorgehen,\n– Erarbeiten eines Änderungsvorschlags für das SLA (Service Level Agreement),\n– Präsentieren der SLA-Änderung bei Entscheidern,\n– Entwerfen der Service Spezifikation,\n– Prüfen der technischen Realisierbarkeit,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010            1019\n– Abschätzen der Aufwände und Kosten,\n– Planen der Umsetzung,\n– Koordinieren der Umsetzung;\n6.3 Berufliche Befähigungen:\n– Lernbereitschaft,\n– Eigenverantwortung,\n– Selbstmanagement,\n– Analytische Fähigkeiten,\n– Beurteilungsvermögen,\n– Systematisch-methodisches Vorgehen,\n– Problemlösefähigkeit,\n– Entscheidungsfähigkeit,\n– Fachübergreifende Kenntnisse,\n– Kommunikationsfähigkeit,\n– Dialogfähigkeit und Kundenorientierung,\n– Belastbarkeit,\n– Konfliktlösungsfähigkeit,\n– Folgebewusstsein;\n6.4 Nachweis der Qualifikationen:\nDie Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein\nLehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die\nTiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.\n7.  I T T r a i n e r ( I T- T r a i n e r u n d I T- T r a i n e r i n )\n7.1 Arbeitsgebiet:\nIT Trainer realisieren Qualifizierungen zur Vermittlung von IT-Inhalten an beliebige Zielgruppen oder von frei\nwählbaren Inhalten (zum Beispiel kaufmännische Inhalte mit speziellem Fokus auf den Vertrieb von IT-\nProdukten oder IT-Dienstleistungen), die für Tätigkeiten in Zusammenhang mit Informationstechnologie\nrelevant sind. IT Trainer sind in der Lage, Lernprozesse qualifiziert zu steuern und zu begleiten. Zur Kon-\nzeption von Qualifizierungen ermitteln IT Trainer Ziele, Anforderungen und Rahmenbedingungen und wäh-\nlen in Abstimmung mit den Verantwortlichen oder Entscheidern geeignete Methoden zur Vermittlung der\nInhalte aus. Sie empfehlen Verbesserungsmöglichkeiten anhand von Auswertungen von durchgeführten\nQualifizierungen.\n7.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:\nAnalysieren des Qualifizierungsbedarfs\n– Ermitteln und Beschreiben der Anforderungen,\n– Ermitteln möglicher Ziele der Qualifizierung,\n– Ermitteln und Beschreiben der betroffenen Rollen und Verantwortlichkeiten,\n– Ermitteln und Beschreiben der betroffenen Aufgaben, Arbeitsprozesse und Einsatzgebiete,\n– Ermitteln von Rahmenbedingungen,\n– Ermitteln des Ausbildungsniveaus der möglichen Teilnehmer,\n– Dokumentieren der Arbeitsergebnisse;\nPlanen der Umsetzung der Qualifizierung\n– Konzipieren der Qualifizierung,\n– Schätzen der Aufwände für die Qualifizierung,\n– Mitarbeiten bei der Angebotserstellung,\n– Präsentieren von Aufwandsschätzung und Grobkonzept bei Verantwortlichen oder Entscheidern,\n– Detailliertes Konzipieren und Vorbereiten der Qualifizierung,\n– Planen der Qualifizierung,\n– Planen der Qualitätssicherungsmaßnahmen der Qualifizierung;\nRealisieren der Qualifizierung – Begleiten von Lernprozessen\n– Vorbereiten der Qualifizierung,\n– Initiieren von Gruppenprozessen,\n– Realisieren der Qualifizierung,","1020           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010\n– Unterstützen von selbstorganisierten und selbstverantworteten Lernprozessen,\n– Unterstützen der Teilnehmer beim Identifizieren ihrer (erweiterter) Kompetenzen,\n– Vorbereiten der Teilnehmer auf Prüfungen,\n– Sichern des Transfers der Lerninhalte in die Praxis,\n– Reflektieren des eigenen Handelns im Verlauf der Qualifizierung;\nNachbereiten der Qualifizierung\n– Durchführen eines Ziel-Ergebnis-Vergleichs,\n– Reflektieren der gesamten Qualifizierung,\n– Auswerten der Ergebnisse der Qualitätssicherungsmaßnahmen,\n– Identifizieren und Beschreiben von Verbesserungsmöglichkeiten der Qualifizierung;\n7.3 Berufliche Befähigungen:\n– Lernbereitschaft,\n– Eigenverantwortung,\n– Selbstmanagement,\n– Beurteilungsvermögen,\n– Systematisch-methodisches Vorgehen,\n– Lehrfähigkeit,\n– Kommunikationsfähigkeit,\n– Akquisitionsstärke,\n– Analytische Fähigkeiten,\n– Belastbarkeit,\n– Dialogfähigkeit und Kundenorientierung,\n– Entscheidungsfähigkeit,\n– Ergebnisorientiertes Handeln,\n– Fachübergreifende Kenntnisse,\n– Folgebewusstsein,\n– Konfliktlösungsfähigkeit,\n– Kooperationsfähigkeit,\n– Offenheit für Veränderungen,\n– Problemlösungsfähigkeit,\n– Projektmanagement,\n– Sprachgewandtheit,\n– Teamfähigkeit;\n7.4 Nachweis der Qualifikationen:\nDie Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein\nLehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die\nTiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.\nProfilgruppe Administrator\n8.  I T A d m i n i s t r a t o r ( I T- A d m i n i s t r a t o r u n d I T- A d m i n i s t r a t o r i n )\n8.1 Arbeitsgebiet:\nIT Administratoren analysieren und bewerten den internen und externen Datenverkehr, kontrollieren und\nanalysieren Datendurchsatz und Fehlerrate. Ebenso analysieren und bewerten sie den Bedarf an Soft- und\nHardware, Systemen und IT-Infrastruktur (zum Beispiel Netzwerke), planen entsprechende Beschaffungen,\ninstallieren und konfigurieren IT-Systeme und ihre Komponenten. Sie organisieren den Betrieb von IT-Sys-\ntemen, einschließlich automatischer Updates und Backups sowie den Benutzersupport. Sie analysieren\nProbleme, isolieren und beheben fehlerhafte Zustände und erarbeiten proaktiv Richtlinien und Verfahren für\nden störungsfreien Betrieb. Sie erarbeiten neue technische Konzepte für den Systembetrieb und entwi-\nckeln die Systeme unter Beachtung der Auswirkungen der Veränderungen bedarfsgerecht und wirtschaft-\nlich weiter. IT Administratoren setzen auch Sicherheitsmaßnahmen um und sichern den Systembetrieb\ngegen Angriffe von außen und von innen.\n8.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:\nÜberwachen des Systembetriebs\n– Durchführen der initialen Bereitstellung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010 1021\n– Durchführen kontinuierlicher Überwachung,\n– Analysieren von Störungen, Lösungen und Anforderungen,\n– Identifizieren möglicher Probleme,\n– Planen des Reportings,\n– Erstellen regelmäßiger Reports,\n– Informieren betroffener Personen oder Stellen,\n– Klassifizieren der Störung und Prüfen des Störungsmusters,\n– Priorisieren der Störung,\n– Analysieren der Störung,\n– Ausarbeiten einer möglichen Lösung,\n– Einrichten des Workarounds,\n– Beheben der Störung,\n– Durchführen von Tests,\n– Weitergeben der Änderungsanforderung an Change Management,\n– Dokumentieren der Störung;\nDurchführen von Änderungen\n– Analysieren der Anforderungen,\n– Planen der Durchführung,\n– Einholen der Durchführungsfreigabe,\n– Erstellen einer Prozessdokumentation,\n– Informieren betroffener Personen oder Stellen,\n– Planen des benötigten Ziel-Release,\n– Schätzen der Aufwände,\n– Entwickeln der Komponenten,\n– Beschaffen der erforderlichen Komponenten,\n– Erstellen und Konfigurieren des Release,\n– Testen des Release,\n– Integrieren des Release in den Produktivbetrieb,\n– Testen der Funktion des Release im Produktivbetrieb,\n– Dokumentieren des Release und der Konfigurationsänderungen;\nUmsetzen und Überwachen von IT-Sicherheitsmaßnahmen\n– Mitwirken bei der Planung der Umsetzung des Sicherheitskonzepts,\n– Umsetzen der technischen Sicherheitsmaßnahmen,\n– Durchführen kontinuierlicher Kontrollen,\n– Bewerten des Prüfergebnisses,\n– Prüfen der Sicherheitsmaßnahmen auf mögliche Verbesserungen,\n– Dokumentieren und Kommunizieren des Verbesserungsbedarfs,\n– Informieren betroffener Personen oder Stellen,\n– Erstellen einer Prozessdokumentation;\nUnterstützen von Benutzern\n– Annehmen von Anfragen,\n– Prüfen und Klassifizieren der Anfragen,\n– Einweisen von Benutzern,\n– Unterstützen von Benutzern,\n– Beraten von Mitarbeitern der Fachabteilungen,\n– Dokumentieren der Unterstützungsleistungen;\n8.3 Berufliche Befähigungen:\n– Lernbereitschaft,\n– Eigenverantwortung,\n– Selbstmanagement,\n– Analytische Fähigkeiten,","1022           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010\n– Beurteilungsvermögen,\n– Systematisch-methodisches Vorgehen,\n– Kommunikationsfähigkeit,\n– Gewissenhaftigkeit,\n– Belastbarkeit,\n– Dialogfähigkeit und Kundenorientierung,\n– Entscheidungsfähigkeit,\n– Konfliktlösungsfähigkeit,\n– Konzeptionsstärke,\n– Kooperationsfähigkeit,\n– Planungsverhalten,\n– Problemlösungsfähigkeit,\n– Sprachgewandtheit,\n– Teamfähigkeit;\n8.4 Nachweis der Qualifikationen:\nDie Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein\nLehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die\nTiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.\nProfilgruppe Coordinator\n9.  I T P r o j e c t C o o r d i n a t o r ( I T- P r o j e k t k o o r d i n a t o r u n d I T- P r o j e k t k o o r d i n a t o r i n )\n9.1 Arbeitsgebiet:\nIT Project Coordinator steuern und überwachen die Anforderungen, Rahmenbedingungen und Verläufe von\nIT-Projekten. IT Project Coordinator arbeiten mit Spezialisten aus den beteiligten Bereichen, Nutzern und\nAuftraggebern zusammen, entwickeln Ziel- und Sollvorgaben und steuern deren Erreichung, lösen auftre-\ntende Konflikte, analysieren und behandeln potenzielle Risiken mit angemessenen Maßnahmen. Sie steu-\nern technologische und personelle Ressourcen so, dass die Projektergebnisse anforderungsgerecht, das\nheißt qualitätsgerecht, zeitgerecht und im geplanten Budgetrahmen erreicht werden. Sie sorgen für leis-\ntungsfördernde Arbeitsbedingungen für die Projektmitarbeiter. IT Project Coordinator pflegen eine ange-\nmessene Beziehung zum Auftraggeber und halten gegenüber der Geschäftsführung oder einem Lenkungs-\nausschuss die Projektergebnisse transparent. IT Project Coordinator haben im Projektteam eine Vorbild-\nund Steuerungsfunktion.\n9.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:\nVorbereiten des Projekts\n– Mitwirken bei der Prüfung der Machbarkeit,\n– Einholen der Freigabe vom Entscheider,\n– Koordinieren der Anforderungsanalyse,\n– Koordinieren der Erstellung des Fachkonzepts,\n– Analysieren von Umfeld und Stakeholderinteressen,\n– Analysieren der Projektrisiken,\n– Festhalten der Rahmenbedingungen für das Projekt,\n– Identifizieren der kritischen Erfolgsfaktoren,\n– Schätzen der Aufwände und Kosten,\n– Erstellen eines vorläufigen Phasen- und Terminplans,\n– Präsentieren des Projekts beim Entscheider,\n– Zusammenstellen des Projektteams,\n– Durchführen eines internen Kick-Offs;\nPlanen des Projekts\n– Planen der Projekphasen und Projektstruktur,\n– Auswerten der Stakeholder- und Umfeldanalyse,\n– Einrichten des Risikomanagements,\n– Planen der Einsatzmittel und Ressourcen,\n– Beschreiben der Arbeitspakete,\n– Schätzen der Aufwände je Arbeitspaket,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010                           1023\n– Erstellen des Ablauf- und Terminplans,\n– Erstellen der Kostenplanung,\n– Präsentieren der Projektplanung beim Entscheider,\n– Aufsetzen des Berichtswesens;\nDurchführen des Projekts\n– Einrichten des Projektcontrollings,\n– Verteilen von Arbeitsaufträgen,\n– Betreuen der Projektmitarbeiter und -mitarbeiterinnen,\n– Steuern und Absichern der Projektdurchführung,\n– Feststellen der Projektkosten,\n– Prüfen der Risikosituation,\n– Ermitteln der Projektfortschritte,\n– Bewerten der Projektsituation,\n– Prüfen der Zielerreichungskriterien,\n– Festlegen von Steuerungsmaßnahmen,\n– Erstellen und Pflegen der relevanten Dokumente;\nAbschließen des Projekts\n– Begleiten der Übergabe und Abnahme,\n– Auswerten des Projekts,\n– Auflösen von Projektteam und Projektinfrastruktur,\n– Vervollständigen der Dokumentation,\n– Erstellen des Projektabschlussberichts,\n– Übergeben des Abschlussberichts an den Auftraggeber;\n9.3 Berufliche Befähigungen:\n– Lernbereitschaft,\n– Eigenverantwortung,\n– Selbstmanagement,\n– Kommunikationsfähigkeit,\n– Belastbarkeit,\n– Beurteilungsvermögen,\n– Fachübergreifende Kenntnisse,\n– Analytische Fähigkeiten,\n– Dialogfähigkeit und Kundenorientierung,\n– Entscheidungsfähigkeit,\n– Ergebnisorientiertes Handeln,\n– Folgebewusstsein,\n– Konfliktlösungsfähigkeit,\n– Kooperationsfähigkeit,\n– Planungsverhalten,\n– Problemlösungsfähigkeit,\n– Systematisch-methodisches Vorgehen,\n– Teamfähigkeit;\n9.4 Nachweis der Qualifikationen:\nDie Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein\nLehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die\nTiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.\n10. I T Q u a l i t y M a n a g e m e n t C o o r d i n a t o r ( I T- Q u a l i t ä t s s i c h e r u n g s k o o r d i n a t o r\nu n d I T- Q u a l i t ä t s s i c h e r u n g s k o o r d i n a t o r i n )\n10.1 Arbeitsgebiet:\nIT Quality Management Coordinator wenden vorhandene Qualitätsmanagementsysteme (QMS) an und\nentwickeln diese weiter. Falls notwendig, begleiten sie die Einführung von QMS. IT Quality Management\nCoordinator begleiten die Umsetzung des Unternehmensleitbildes im Hinblick auf Qualitätsziele und","1024            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010\n-politik, überwachen ihre Einhaltung sowie die Konformität des QMS zu den zugrunde liegenden Rahmen-\nwerken (insbesondere ITIL, Spice, ISO 9001, ISO 20000). Dabei halten sie Ergebnisse fest und erarbeiten\nbei Abweichungen entsprechende Korrekturmaßnahmen. Sie unterstützen die oberste Leitung bei der\nWeiterentwicklung der Qualitätsstrategie und -politik sowie bei der Schaffung von Qualitätsbewusstsein\nbei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.\n10.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:\nAufrechterhalten und Weiterentwickeln eines Qualitätsmanagementsystems\n– Mitarbeiten bei der Planung und Durchführung interner Audits,\n– Koordinieren der Entwicklung von konkreten Maßnahmen inklusive Kennzahlen zur Qualitätsverbesse-\nrung,\n– Verfolgen der Durchführung der Qualitätsverbesserungsmaßnahmen,\n– Überprüfen der Wirksamkeit der Qualitätsverbesserungsmaßnahmen anhand von Kennzahlen,\n– Erstellen von Nachweisen zur Wirksamkeit des QM-Systems,\n– Bewerten der Wirksamkeit und Notwendigkeit weiterer Qualitätsverbesserungsmaßnahmen,\n– Unterstützen der obersten Leitung bei der Überprüfung und Aktualisierung der Qualitätsstrategie und\n-politik,\n– Unterstützen der relevanten Personen bei der Entwicklung der Qualitätsziele,\n– Informieren der Mitarbeiter über aktuelle Qualitätsziele,\n– Koordinieren der Entwicklung von Maßnahmen inklusive Kennzahlen zur Umsetzung der Qualitätsziele,\n– Koordinieren der Maßnahmen zur Erreichung der Qualitätsziele,\n– Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Umsetzung der Qualitätsziele anhand von Kennzahlen,\n– Bewerten der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Umsetzung der Qualitätsziele,\n– Koordinieren und Pflegen der gesamten Qualitätsdokumentation,\n– Berichten der Ergebnisse an die oberste Leitung;\nDurchführen von QM-Aktivitäten bei IT-Projekten\n– Anwenden der Leitlinien des QMS auf ein konkretes Projekt,\n– Betreuen von Reviews im Verlauf von IT-Projekten,\n– Begleiten der Spezifikation in Bezug auf die Einhaltung der Leitlinien,\n– Begleiten der leitlinienkonformen Umsetzung der Spezifikation (des IT-Projekts),\n– Begleiten der Testplanung,\n– Begleiten der Testdurchführung,\n– Koordinieren der Dokumentation der QM-Aktivitäten für IT-Projekte,\n– Durchführen eines abschließenden Reviews mit dem Kunden für IT-Projekte,\n– Durchführen eines projektinternen Reviews,\n– Koordination der Überprüfung der Leitlinien anhand der Lessons Learned;\n10.3 Berufliche Befähigungen:\n– Lernbereitschaft,\n– Eigenverantwortung,\n– Selbstmanagement,\n– Systematisch-methodisches Vorgehen,\n– Kommunikationsfähigkeit,\n– Kooperationsfähigkeit,\n– Folgebewusstsein,\n– Gewissenhaftigkeit,\n– Beurteilungsvermögen,\n– Planungsverhalten,\n– Teamfähigkeit,\n– Problemlösungsfähigkeit,\n– Konfliktlösungsfähigkeit;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010                            1025\n10.4 Nachweis der Qualifikationen:\nDie Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein\nLehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die\nTiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.\n11. I T S e c u r i t y C o o r d i n a t o r ( I T- S i c h e r h e i t s k o o r d i n a t o r u n d I T- S i c h e r h e i t s -\nkoordinatorin)\n11.1 Arbeitsgebiet:\nIT Security Coordinator beraten und unterstützen Unternehmensleitung, Partner und Kunden hinsichtlich\nder IT-Sicherheit von kritischen Geschäftsprozessen. Sie arbeiten an der Erstellung der IT-Sicherheits-\npolicy mit und konzipieren angemessene Sicherheitslösungen entsprechend den geltenden technischen\nStandards, Gesetzen und anderen Vorschriften. IT Security Coordinator analysieren IT-Risiken und\nSchwachstellen, erstellen organisatorische und technische Sicherheitskonzepte gemeinsam mit den zu-\nständigen Fachkräften und erarbeiten Richtlinien und Vorschriften zur Informationssicherheit. Sie realisie-\nren IT-Sicherheitsmaßnahmen und entwickeln unter Berücksichtigung neuer Produkte und Verfahren sowie\nder wirtschaftlichen Gegebenheiten risikomindernde Maßnahmen und Sicherheitsverfahren und führen sie\nein. Sie sorgen für die Schulung und Sensibilisierung der Mitarbeiter.\n11.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:\nAufrechterhalten der IT-Sicherheit\n– Erstellen regelmäßiger Managementreports zur aktuellen Sicherheitslage,\n– Überprüfen von Funktionalität und Aktualität von Sicherheitsprozessen und -maßnahmen,\n– Mitwirken bei der Planung und Einrichtung neuer IT-Services,\n– Untersuchen von Sicherheitsvorfällen,\n– Durchführen der Risikobewertung,\n– Erstellen von Sofortinformationen an das Management,\n– Anpassen von Aufgaben, Arbeitsabläufen, Hilfsmitteln, Regeln,\n– Durchführen von Funktionsprüfungen;\nErstellen eines IT-Sicherheitskonzepts\n– Ableiten der Schutzziele,\n– Abstimmen der Schutzziele mit Entscheidern,\n– Prüfen des Erreichens der Schutzziele,\n– Planen von Schutzmaßnahmen für nicht erreichte Schutzziele,\n– Ermitteln der Umsetzungsgrade der Schutzmaßnahmen,\n– Dokumentieren von Schutzzielen, Prüfergebnissen und Maßnahmenplan,\n– Präsentieren des Maßnahmenplans bei Entscheidern;\nUmsetzen des IT-Sicherheitskonzepts\n– Planen der Umsetzung des Sicherheitskonzepts,\n– Schätzen der Aufwände für die Umsetzung,\n– Erarbeiten notwendiger konkreter Maßnahmen und Änderungen,\n– Aufstellen von Regeln und Verhaltensempfehlungen,\n– Erstellen von Hilfsmitteln,\n– Begleiten der Umsetzung der konkreten Maßnahmen und Änderungen,\n– Planen und Durchführen von Sensibilisierungsmaßnahmen für die Mitarbeiter,\n– Planen und Organisieren von Schulungen für die Mitarbeiter,\n– Überprüfen der korrekten Umsetzung der Maßnahmen,\n– Dokumentieren der Umsetzung,\n– Durchführen von Funktions- und Wirksamkeitsprüfungen,\n– Erstellen eins Managementreports zur IT-Sicherheit;\nMitwirken bei der Aktualisierung der IT-Sicherheitspolicy\n– Dokumentieren der Hintergrundinformationen für den Änderungsvorschlag,\n– Mitwirken beim Identifizieren kritischer Geschäftsprozesse und zugehöriger Unternehmenswerte,\n– Mitwirken beim Identifizieren und Bewerten der Risiken,\n– Mitwirken beim Erstellen des Änderungsvorschlags für die IT-Sicherheitspolicy,\n– Mitwirken beim Abstimmen des Änderungsvorschlags mit den Entscheidern;","1026            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010\n11.3 Berufliche Befähigungen:\n– Lernbereitschaft,\n– Eigenverantwortung,\n– Selbstmanagement,\n– Analytische Fähigkeiten,\n– Folgebewusstsein,\n– Konfliktlösungsfähigkeit,\n– Planungsverhalten,\n– Sprachgewandtheit,\n– Systematisch-methodisches Vorgehen,\n– Kommunikationsfähigkeit,\n– Beurteilungsvermögen,\n– Ergebnisorientiertes Handeln,\n– Gewissenhaftigkeit,\n– Teamfähigkeit;\n11.4 Nachweis der Qualifikationen:\nDie Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein\nLehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die\nTiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.\nProfilgruppe Technician\n12. C o m p o n e n t     Developer        (Komponentenentwickler              und    Komponentenent-\nwicklerin)\n12.1 Arbeitsgebiet:\nComponent Developer analysieren geforderte Funktionalitäten für Hardwarekomponenten und Geräte, er-\nfassen und bewerten technische Bedingungen und Standards sowie technische Umgebungen. Sie über-\nprüfen technische Voraussetzungen für Systeme, beraten betriebsinterne und externe Kunden hinsichtlich\nder technischen Realisierbarkeit der Konzepte und verständigen sich über technische Lösungen. Zu ihren\nAufgaben gehört die Projektplanung der einzelnen Projektschritte des Entwicklungsprojekts. Sie arbeiten\nkooperativ in heterogenen Teams. Component Developer konzipieren und realisieren Hardwarelösungen\nsowohl für diskrete als auch für eingebettete Systeme und erstellen hardwarenahe Software. Sie lösen\nSchnittstellenprobleme, programmieren Schnittstellen und binden diese in Systeme ein. Sie testen Hard-\nund integrierte Softwarekomponenten im Labor und unterstützen bei Integration und Test im jeweiligen\nZielsystem, analysieren und strukturieren dabei auftretende technische Probleme. Component Developer\nerstellen technische Dokumentationen und Betriebsanleitungen. Sie wirken bei der Erstellung von Produk-\ntionsunterlagen für die Serienproduktion der entwickelten Hardwarekomponenten mit. Sie analysieren und\nstrukturieren technische Probleme und leisten Support.\n12.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:\nChange Management\n– Verhandeln mit Kunden,\n– Erarbeiten der Anforderungsdefinitionen,\n– Beschreiben der Schaltung,\n– Erstellen einer Testspezifikation,\n– Prüfen und Optimieren des Entwurfs,\n– Layouting und Routing,\n– Herstellen der Platine für den Prototypen,\n– Beschaffen der Bauteile,\n– Erstellen der systemnahen und der Test-Software,\n– Bauen der Testhardware,\n– Programmieren der Bauteile,\n– Iteratives Inbetriebnehmen und Testen der Baugruppen,\n– Unterstützen bei Integration und Test des Prototypen im Zielsystem,\n– Erstellen der Nutzer- und Produktionsunterlagen,\n– Übergeben der Komponente;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010                                 1027\n12.3 Berufliche Befähigungen:\n– Lernbereitschaft,\n– Eigenverantwortung,\n– Selbstmanagement,\n– Kommunikationsfähigkeit,\n– Teamfähigkeit,\n– Kooperationsfähigkeit,\n– Dialogfähigkeit und Kundenorientierung,\n– Sprachgewandtheit,\n– Lehrfähigkeit,\n– Ergebnisorientiertes Handeln,\n– Gewissenhaftigkeit,\n– Belastbarkeit,\n– Analytische Fähigkeiten,\n– Systematisch-methodisches Vorgehen,\n– Beurteilungsvermögen,\n– Entscheidungsfähigkeit,\n– Konzeptionsstärke,\n– Problemlösungsfähigkeit,\n– Fachübergreifende Kenntnisse,\n– Folgebewusstsein,\n– Planungsverhalten;\n12.4 Nachweis der Qualifikationen:\nDie Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein\nLehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die\nTiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.\n13. I n d u s t r i a l I T S y s t e m s Te c h n i c i a n ( I n d u s t r i e s y s t e m t e c h n i k e r u n d I n d u s t r i e -\nsystemtechnikerin)\n13.1 Arbeitsgebiet:\nIndustrial IT Systems Technician analysieren Produktionsumgebungen, Energie- und Materialflüsse, Pro-\nzessabläufe, vorhandene Automatisierungs- und Leitsysteme, technische Bedingungen und Standards\nsowie Technologie- und Prozess-Schemen. Auf dieser Basis konzipieren sie Automatisierungs- und Leit-\nsysteme. Sie kommunizieren die technischen Voraussetzungen für diese Automatisierungskonzepte und\nberaten betriebsinterne sowie externe Kunden hinsichtlich der technischen Realisierbarkeit der Konzepte.\nSie planen und managen selbstständige Teilprojekte sowie die Durchführung einzelner Projektschritte.\nZudem arbeiten sie kooperativ in Teams (auch firmenübergreifenden). Sie lösen Schnittstellenprobleme\nbei heterogenen Systemen unterschiedlicher Hierarchiestufen und konfigurieren und parametrieren Feld-\nbussysteme, Prozessleitsysteme, Steuerungen, Automatisierungs- und Robotersysteme. Sie erstellen\nRichtlinien und Betriebsanweisungen für die Handhabung der Automatisierungs- und Prozessleitsysteme\nsowie Sicherheitskonzepte für Störungen und Havarie-Situationen. Sie weisen das Betriebspersonal ein\nund schulen es. Industrial IT Systems Technician analysieren und strukturieren technische Probleme bei\nStörungen und sind für ihre Behebung zuständig. Sie sind auch in der Wartung und Instandhaltung tätig.\n13.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:\nChange Management\n– Analysieren der Anforderungen,\n– Programmieren der Simulationen der Systementwürfe,\n– Testen der Simulationen, Vergleichen mit den Anforderungen,\n– Koppeln der Komponenten und Bussysteme,\n– Programmieren des Prototyps,\n– Testen des Prototyps nach Anforderungen,\n– Durchführen von spezifizierten Entwicklungstests,\n– Zusammenbauen der Komponenten,\n– Koppeln der Komponenten und der Bussysteme,\n– Programmieren der Materialfluss-Steuerung,","1028           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010\n– Programmieren der Energiefluss-Steuerung,\n– Errichten des QM-Systems, auch der Schnittstellen,\n– Programmieren der Transportprozesse,\n– Programmieren der Produktionshilfsprozesse,\n– Programmieren der Arbeitsprozesse,\n– Zusammenführen aller Komponenten und Software installieren,\n– Einweisen der Instandhalter und Steuerungstechniker,\n– Durchführen der Einlaufphase: Prozessbegleitung und Parametrierung;\nÜberwachungen\n– Beobachten und Vergleichen von System und Simulation,\n– Einpflegen von neuen Produkten oder Programmen,\n– Fehler beseitigen,\n– Vornehmen von Optimierungen,\n– Ändern anpassungsbedürftiger Komponenten beziehungsweise Prozesse;\n13.3 Berufliche Befähigungen:\n– Lernbereitschaft,\n– Eigenverantwortung,\n– Selbstmanagement,\n– Kommunikationsfähigkeit,\n– Teamfähigkeit,\n– Kooperationsfähigkeit,\n– Dialogfähigkeit und Kundenorientierung,\n– Sprachgewandtheit,\n– Lehrfähigkeit,\n– Ergebnisorientiertes Handeln,\n– Gewissenhaftigkeit,\n– Belastbarkeit,\n– Analytische Fähigkeiten,\n– Systematisch-methodisches Vorgehen,\n– Beurteilungsvermögen,\n– Entscheidungsfähigkeit,\n– Konzeptionsstärke,\n– Problemlösungsfähigkeit,\n– Fachübergreifende Kenntnisse,\n– Folgebewusstsein,\n– Planungsverhalten;\n13.4 Nachweis der Qualifikationen:\nDie Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein\nLehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die\nTiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.\n14. S e c u r i t y Te c h n i c i a n ( S i c h e r h e i t s t e c h n i k e r u n d S i c h e r h e i t s t e c h n i k e r i n )\n14.1 Arbeitsgebiet:\nSecurity Technician sind für die physische Sicherheit von Unternehmen und Organisationen zuständig,\nerarbeiten und implementieren die dazu nötigen technischen Systeme. Sie erstellen Sicherheitsrichtlinien\nfür die Liegenschaften des Auftraggebers und beraten und unterstützen den Kunden bei der Erstellung\ndieser Richtlinien. Sie verantworten die Umsetzung der Richtlinien. Security Technician projektieren und\nimplementieren Sicherheitsmaßnahmen als Teilaufgabe des Facility-Managements und passen sie an. Sie\npassen Sicherheitslösungen den Erfordernissen der IT-Infrastruktur an und integrieren sie in die IT-Infra-\nstruktur und das IT-Systemmanagement. Sie berücksichtigen gesetzliche Vorschriften sowie einschlägige\nEmpfehlungen und Richtlinien. Security Technician klassifizieren Anlagen entsprechend VdS. Sie gewähr-\nleisten den Grundschutz für Räumlichkeiten laut BSI-Grundschutzhandbuch. Sie konzipieren die Sicher-\nheitsumgebung und bauen sie auf.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010          1029\n14.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:\nAufbau einer Sicherheitsanlage\n– Erfassen des Ist-Zustandes,\n– Ermitteln des Schutzbedarfs,\n– Ausarbeiten des Sicherheitskonzepts,\n– Verifizieren mit den Partnern,\n– Entwickeln von technischen Lösungen,\n– Definieren und Einbinden von Schnittstellen für ein Integrationsvorhaben,\n– Planen der technischen Umsetzung,\n– Planen der Projektdurchführung,\n– Abstimmen mit Betroffenen,\n– Beschaffen der Komponenten,\n– Erwirken von Baufreiheit und Zugangsmöglichkeiten,\n– Einweisen und Führen der Rohinstallation,\n– Einweisen und Führen der Feininstallation,\n– Überwachen der Baudurchführung,\n– Inbetriebnehmen der Sicherheitsanlage,\n– Unterstützen der Integration in bestehende Systeme,\n– Durchführen des Pilotbetriebs der Gesamtanlage,\n– Mitwirken bei der externen Abnahme,\n– Schulen der Mitarbeiter des Nutzers,\n– Einweisen von Kunden und Partnern,\n– Erstellen der Dokumentation,\n– Abnehmen der Sicherheitsanlage durch den Kunden,\n– Beseitigen verbleibender Mängel und Restleistungen;\n14.3 Berufliche Befähigungen:\n– Lernbereitschaft,\n– Eigenverantwortung,\n– Selbstmanagement,\n– Kommunikationsfähigkeit,\n– Teamfähigkeit,\n– Kooperationsfähigkeit,\n– Konfliktlösungsfähigkeit,\n– Dialogfähigkeit und Kundenorientierung,\n– Sprachgewandtheit,\n– Ergebnisorientiertes Handeln,\n– Belastbarkeit,\n– Gewissenhaftigkeit,\n– Analytische Fähigkeiten,\n– Systematisch-methodisches Vorgehen,\n– Beurteilungsvermögen,\n– Problemlösungsfähigkeit,\n– Folgebewusstsein,\n– Planungsverhalten,\n– Projektmanagement;\n14.4 Nachweis der Qualifikationen:\nDie Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein\nLehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die\nTiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.“","1030             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010\nArtikel 2                                   gust 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist, wird\nÄnderung der Verordnung                             wie folgt geändert:\nüber die Prüfung zum anerkannten                         1. In der Anlage 1 werden die Wörter „die zuletzt durch\nAbschluss Geprüfter Industriemeister/                          Artikel 6 der Verordnung vom 25. August 2009\nGeprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Chemie                      (BGBl. I S. 2960)“ durch die Wörter „die zuletzt durch\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten                     Artikel 4 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I\nAbschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-                    S. 1010)“ ersetzt.\ntriemeisterin – Fachrichtung Chemie vom 15. Septem-\nber 2004 (BGBl. I S. 2337), die zuletzt durch Artikel 13            2. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:\nder Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)                    a) Die Wörter „die zuletzt durch Artikel 6 der Verord-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                              nung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)“ wer-\n1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                   den durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 4\na) In Nummer 1 werden die Wörter „und danach                           der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I\neine mindestens einjährige Berufspraxis“ gestri-                    S. 1010)“ ersetzt.\nchen.                                                            b) Nach Ziffer II Nummer 5 werden folgende Wörter\nb) In Nummer 2 wird das Wort „zweijährige“ durch                       angefügt:\ndas Wort „einjährige“ ersetzt.\n„Weitere Prüfungsleistung\nc) In Nummer 3 wird das Wort „fünfjährige“ durch\ndas Wort „vierjährige“ersetzt.                                      Situationsbezogenes gastorientiertes\nFachgespräch                             . . . . . . . . . “.\n2. In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils die Wörter\n„Artikel 13 der Verordnung vom 25. August 2009\n(BGBl. I S. 2960)“ durch die Wörter „Artikel 2 der                                        Artikel 5\nVerordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)“ er-\nsetzt.                                                                          Änderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin\nArtikel 3\nÄnderung der Verordnung                                Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss                     Abschluss Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeis-\nGeprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin                    terin vom 5. August 2003 (BGBl. S. 1568), die durch\nArtikel 7 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\nS. 2960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nAbschluss Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchen-\nmeisterin vom 5. August 2003 (BGBl. I S. 1560), die                 1. In der Anlage 1 werden die Wörter „die durch Arti-\ndurch Artikel 5 der Verordnung vom 25. August 2009                      kel 7 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I\n(BGBl. I S. 2960) geändert worden ist, wird wie folgt                   S. 2960)“ durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 5\ngeändert:                                                               der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)“\n1. In der Anlage 1 werden die Wörter „die durch Arti-                   ersetzt.\nkel 5 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I\n2. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:\nS. 2960)“ durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 3\nder Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)“                 a) Die Wörter „die durch Artikel 7 der Verordnung\nersetzt.                                                               vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)“ werden\n2. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:                                   durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 5 der\nVerordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)“\na) Die Wörter „die durch Artikel 5 der Verordnung\nersetzt.\nvom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)“ werden\ndurch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 3 der                b) Nach Ziffer II Nummer 5 werden folgende Wörter\nVerordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)“                     angefügt:\nersetzt.\n„Weitere Prüfungsleistung\nb) Nach Ziffer II Nummer 5 werden folgende Wörter\nangefügt:                                                           Situationsbezogenes gastorientiertes\n„Weitere Prüfungsleistung                                           Fachgespräch                             . . . . . . . . . “.\nSituationsbezogenes gastorientiertes\nFachgespräch                            . . . . . . . . . “.                           Artikel 6\nÄnderung\nArtikel 4                                             der Medien-Fortbildungsverordnung\nÄnderung der Verordnung über die\nPrüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter                        Die Medien-Fortbildungsverordnung vom 21. August\nRestaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin                   2009 (BGBl. I S. 2894, 3538) wird wie folgt geändert:\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten                 1. In der Anlage 1 wird die Angabe „(BGBl. I S. 2894)“\nAbschluss Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Res-                     durch die Wörter „(BGBl. I S. 2894, 3538), die durch\ntaurantmeisterin vom 5. August 2003 (BGBl. I S. 1576),                  Artikel 6 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I\ndie zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 25. Au-                  S. 1010) geändert worden ist,“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010             1031\n2. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:                                              Artikel 8\na) Die Angabe „(BGBl. I S. 2894)“ wird durch die                                 Änderung der\nWörter „(BGBl. I S. 2894, 3538), die durch Artikel 6               Verordnung über die Prüfung zum\nder Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I                      anerkannten Abschluss Geprüfter Veran-\nS. 1010) geändert worden ist,“ ersetzt.                staltungsfachwirt/Geprüfte Veranstaltungsfachwirtin\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\nb) In Ziffer II Nummer 1 und 2 werden jeweils die\nAbschluss Geprüfter Veranstaltungsfachwirt/Geprüfte\nWörter „im Prüfungsteil“ gestrichen.\nVeranstaltungsfachwirtin vom 25. Januar 2008 (BGBl. I\n3. In der Anlage 3 wird die Angabe „(BGBl. I S. 2894)“       S. 109) wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „(BGBl. I S. 2894, 3538), die durch      1. § 2 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 6 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I\nS. 1010) geändert worden ist,“ ersetzt.                       „2. mindestens ein Jahr Berufspraxis im Fall des Ab-\nsatzes 1 Nummer 1 und zu den in Absatz 1 Num-\n4. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:                              mer 2 bis 4 genannten Fällen ein weiteres Jahr\nBerufspraxis.“\na) Die Angabe „(BGBl. I S. 2894)“ wird durch die\nWörter „(BGBl. I S. 2894, 3538), die durch Artikel 6   2. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nder Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I                  a) In Satz 2 wird das Wort „Ausbildungseinheit“\nS. 1010) geändert worden ist,“ ersetzt.                       durch das Wort „Ausbildungssituation“ ersetzt.\nb) In Ziffer II Nummer 1 und 2 werden jeweils die             b) Satz 3 wird aufgehoben.\nWörter „im Prüfungsteil“ gestrichen.                       c) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Ausbildungs-\n5. In der Anlage 5 wird die Angabe „(BGBl. I S. 2894)“              einheit“ durch das Wort „Ausbildungssituation“\ndurch die Wörter „(BGBl. I S. 2894, 3538), die durch             ersetzt.\nArtikel 6 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I       3. In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils nach der An-\nS. 1010) geändert worden ist,“ ersetzt.                       gabe „(BGBl. I S. 109)“ die Wörter „ , die durch Ar-\ntikel 8 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I\n6. Die Anlage 6 wird wie folgt geändert:                         S. 1010) geändert worden ist,“ eingefügt.\na) Die Angabe „(BGBl. I S. 2894)“ wird durch die\nWörter „(BGBl. I S. 2894, 3538), die durch Artikel 6                            Artikel 9\nder Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I                                     Änderung der\nS. 1010) geändert worden ist,“ ersetzt.                              Verordnung über die Prüfung\nb) In Ziffer II Nummer 1 und 2 werden jeweils die                  zum anerkannten Abschluss Geprüfter\nTechnischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin\nWörter „im Prüfungsteil“ gestrichen.\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\nArtikel 7                           Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte\nTechnische Fachwirtin vom 17. Januar 2006 (BGBl. I\nÄnderung der                           S. 66), die zuletzt durch Artikel 28 der Verordnung\nVerordnung über die Prüfung zum                   vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert wor-\nanerkannten Abschluss Geprüfter Personal-               den ist, wird wie folgt geändert:\nfachkaufmann/Geprüfte Personalfachkauffrau\n1. § 3 Absatz 4 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten           2. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nAbschluss Geprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte\na) In den Sätzen 2 bis 4 wird jeweils das Wort „Aus-\nPersonalfachkauffrau vom 11. Februar 2002 (BGBl. I\nbildungseinheit“ durch das Wort „Ausbildungssi-\nS. 930), die durch Artikel 31 der Verordnung vom 25. Au-\ntuation“ ersetzt.\ngust 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:                                              b) Satz 6 wird aufgehoben.\n1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                     3. In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils die Wörter\n„Artikel 28 der Verordnung vom 25. August 2009\na) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorange-               (BGBl. I S. 2960)“ durch die Wörter „Artikel 9 der\nstellt:                                                    Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)“ er-\nsetzt.\n„1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in\neinem dreijährigen anerkannten Ausbildungs-\nArtikel 10\nberuf der Personaldienstleistungswirtschaft\nund danach eine mindestens einjährige Be-                         Änderung der Verordnung\nrufspraxis oder“.                                            über die Prüfung zum anerkannten\nAbschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte\nb) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die Num-            Industriemeisterin – Fachrichtung Buchbinderei\nmern 2 bis 4.\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\n2. In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils die Wörter          Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-\n„die durch Artikel 31 der Verordnung vom 25. August       triemeisterin – Fachrichtung Buchbinderei vom 10. Juni\n2009 (BGBl. I S. 2960)“ durch die Wörter „die zuletzt     1988 (BGBl. I S. 756), die zuletzt durch Artikel 15 der\ndurch Artikel 7 der Verordnung vom 23. Juli 2010          Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) ge-\n(BGBl. I S. 1010)“ ersetzt.                               ändert worden ist, wird wie folgt geändert:","1032             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010\n1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         b) Die Wörter „Artikel 16 der Verordnung vom 25. Au-\ngust 2009 (BGBl. I S. 2960)“ werden durch die\na) In Nummer 1 wird das Wort „zweijährige“ durch\nWörter „Artikel 12 der Verordnung vom 23. Juli\ndas Wort „einjährige“ ersetzt.\n2010 (BGBl. I S. 1010)“ ersetzt.\nb) In Nummer 2 wird das Wort „dreijährige“ durch\ndas Wort „zweijährige“ ersetzt.                                               Artikel 13\nc) In Nummer 3 wird das Wort „sechsjährige“ durch\ndas Wort „fünfjährige“ ersetzt.                                       Änderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten\n2. In der Anlage werden die Wörter „Artikel 15 der Ver-          Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte\nordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)“               Industriemeisterin – Fachrichtung Lebensmittel\ndurch die Wörter „Artikel 10 der Verordnung vom\n23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)“ ersetzt.                    Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\nAbschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-\ntriemeisterin – Fachrichtung Lebensmittel vom 21. Au-\nArtikel 11\ngust 1985 (BGBl. I S. 1695), die zuletzt durch Artikel 19\nÄnderung der Verordnung                      der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)\nüber die Prüfung zum anerkannten                  geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nAbschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte\nIndustriemeisterin – Fachrichtung Elektrotechnik          1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten              a) In Nummer 1 wird das Wort „zweijährige“ durch\nAbschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-                das Wort „einjährige“ ersetzt.\ntriemeisterin – Fachrichtung Elektrotechnik vom 30. No-\nvember 2004 (BGBl. I S. 3133), wird wie folgt geändert:          b) In Nummer 2 wird das Wort „dreijährige“ durch\ndas Wort „zweijährige“ ersetzt.\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\nc) In Nummer 3 wird das Wort „sechsjährige“ durch\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            das Wort „fünfjährige“ ersetzt.\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „und danach\n2. In der Anlage werden die Wörter „Artikel 19 der Ver-\neine mindestens einjährige Berufspraxis“ ge-\nordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)“\nstrichen.\ndurch die Wörter „Artikel 13 der Verordnung vom\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „18“ durch das            23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)“ ersetzt.\nWort „sechs“ ersetzt.\ncc) In Nummer 3 wird das Wort „fünfjährige“                                   Artikel 14\ndurch das Wort „vierjährige“ ersetzt.\nÄnderung der Verordnung\nb) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „zu den                   über die Prüfung zum anerkannten\ndort genannten Praxiszeiten“ gestrichen.                  Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte\n2. In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils nach der An-            Industriemeisterin – Fachrichtung Mechatronik\ngabe „(BGBl. I S. 3133)“ die Wörter „ , die durch            Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\nArtikel 11 der Verordnung vom 23. Juli 2010              Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-\n(BGBl. I S. 1010) geändert worden ist,“ eingefügt.       triemeisterin – Fachrichtung Mechatronik vom 19. Okto-\nber 2005 (BGBl. I S. 3037), die durch Artikel 20 der Ver-\nArtikel 12                           ordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geän-\nÄnderung der Verordnung                      dert worden ist, wird wie folgt geändert:\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss              1. § 3 wird wie folgt geändert:\nGeprüfter Industriemeister – Fachrichtung Glas\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\nAbschluss Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung                 aa) in Nummer 1 werden die Wörter „und danach\nGlas vom 9. April 1980 (BGBl. I S. 432), die zuletzt                    eine mindestens einjährige Berufspraxis“ ge-\ndurch Artikel 16 der Verordnung vom 25. August 2009                     strichen.\n(BGBl. I S. 2960) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:                                                           bb) In Nummer 2 wird die Angabe „18“ durch das\nWort „sechs“ ersetzt.\n1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ncc) In Nummer 3 wird das Wort „fünfjährige“\na) In Nummer 1 wird das Wort „zweijährige“ durch\ndurch das Wort „vierjährige“ ersetzt.\ndas Wort „einjährige“ ersetzt.\nb) In Nummer 2 wird das Wort „dreijährige“ durch             b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „zu den\ndas Wort „zweijährige“ ersetzt.                              dort genannten Praxiszeiten“ gestrichen.\nc) In Nummer 3 wird das Wort „sechsjährige“ durch        2. In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils die Wörter\ndas Wort „fünfjährige“ ersetzt.                           „durch Artikel 20 der Verordnung vom 25. August\n2009 (BGBl. I S. 2960)“ durch die Wörter „zuletzt\n2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:\ndurch Artikel 14 der Verordnung vom 23. Juli 2010\na) In der Überschrift wird die Angabe „1“ gestrichen.        (BGBl. I S. 1010)“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010             1033\nArtikel 15                           Artikel 23 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I\nÄnderung der Verordnung                      S. 2960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nüber die Prüfung zum anerkannten                  1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nAbschluss Geprüfter Industriemeister/Ge-\nprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Metall              a) In Nummer 1 wird das Wort „zweijährige“ durch\ndas Wort „einjährige“ ersetzt.\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\nAbschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-             b) In Nummer 2 wird das Wort „dreijährige“ durch\ntriemeisterin – Fachrichtung Metall vom 12. Dezember                das Wort „zweijährige“ ersetzt.\n1997 (BGBl. I S. 2923), die zuletzt durch Artikel 25 der         c) In Nummer 3 wird das Wort „sechsjährige“ durch\nVerordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) ge-                das Wort „fünfjährige“ ersetzt.\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n2. In der Anlage werden die Wörter „Artikel 23 der Ver-\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                  ordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         durch die Wörter „Artikel 17 der Verordnung vom\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „und danach             23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)“ ersetzt.\neine mindestens einjährige Berufspraxis“ ge-\nstrichen.                                                                 Artikel 18\nbb) In Nummer 2 wird das Wort „dreijährige“                            Änderung der Verordnung\ndurch das Wort „zweijährige“ ersetzt.                        über die Prüfung zum anerkannten\ncc) In Nummer 3 wird das Wort „sechsjährige“              Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte\ndurch das Wort „vierjährige“ ersetzt.               Industriemeisterin – Fachrichtung Textilwirtschaft\nb) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                 Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\nAbschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-\n„2. zu den unter Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ge-          triemeisterin – Fachrichtung Textilwirtschaft vom 17. Ja-\nnannten Voraussetzungen ein weiteres Jahr         nuar 2006 (BGBl. I S. 74), die durch Artikel 24 der Ver-\nBerufspraxis.“                                    ordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geän-\n2. In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils die Wörter          dert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„Artikel 25 der Verordnung vom 25. August 2009\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 2960)“ durch die Wörter „Artikel 15 der\nVerordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)“ er-          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsetzt.                                                          aa) In Nummer 1 werden die Wörter „und danach\neine mindestens einjährige Berufspraxis“ ge-\nArtikel 16                                       strichen.\nÄnderung der Verordnung\nbb) In Nummer 2 wird das Wort „zweijährige“\nüber die Prüfung zum anerkannten\ndurch das Wort „einjährige“ ersetzt.\nAbschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte\nIndustriemeisterin – Fachrichtung Schuhfertigung                  cc) In Nummer 3 wird das Wort „fünfjährige“\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten                      durch das Wort „vierjährige“ ersetzt.\nAbschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-             b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „zu den\ntriemeisterin – Fachrichtung Schuhfertigung vom 8. No-              dort genannten Praxiszeiten“ gestrichen.\nvember 2002 (BGBl. I S. 4401), die durch Artikel 27 der\n2. In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils die Wörter\nVerordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) ge-\n„durch Artikel 24 der Verordnung vom 25. August\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n2009 (BGBl. I S. 2960)“ durch die Wörter „zuletzt\n1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         durch Artikel 18 der Verordnung vom 23. Juli 2010\na) In Nummer 1 wird das Wort „fünf“ durch das Wort           (BGBl. I S. 1010)“ ersetzt.\n„vier“ ersetzt.\nb) In Nummer 2 wird das Wort „sechsjährige“ durch                                Artikel 19\ndas Wort „fünfjährige“ ersetzt.                                        Änderung der Verordnung\n2. In der Anlage werden die Wörter „durch Artikel 27                    über die Prüfung zum anerkannten\nder Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I                       Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte\nS. 2960)“ durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 16                Meisterin für Schutz und Sicherheit\nder Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)“          Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\nersetzt.                                                 Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für\nSchutz und Sicherheit vom 26. März 2003 (BGBl. I\nArtikel 17                           S. 433), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung\nÄnderung der Verordnung                      vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert wor-\nüber die Prüfung zum anerkannten                  den ist, wird wie folgt geändert:\nAbschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\nIndustriemeisterin – Fachrichtung Süßwaren\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\nAbschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-                   „(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundle-\ntriemeisterin – Fachrichtung Süßwaren vom 12. Juli                  gende Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Fol-\n1994 (BGBl. I S. 1596, 2263, 2858), die zuletzt durch               gendes nachweist:","1034           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in         b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\neinem dreijährigen anerkannten Ausbildungs-\nberuf, der einem sicherheitsrelevanten Beruf             „2. zu den in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten\nzugeordnet werden kann, oder                                 Voraussetzungen ein weiteres Jahr Berufs-\npraxis.“\n2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in\neinem anderen sicherheitsrelevanten aner-          2. In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils die Wörter\nkannten Ausbildungsberuf und eine mindes-             „Artikel 12 der Verordnung vom 25. August 2009\ntens einjährige Berufspraxis oder                     (BGBl. I S. 2960)“ durch die Wörter „Artikel 19 der\n3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in         Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)“ er-\neinem anderen anerkannten Ausbildungsberuf            setzt.\nund eine mindestens zweijährige Berufspraxis\noder                                                                      Artikel 20\n4. eine mindestens vierjährige Berufspraxis oder\nInkrafttreten\n5. eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zur Geprüf-\nten Werkschutzfachkraft.“                             Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.\nBonn, den 23. Juli 2010\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnnette Schavan"]}