{"id":"bgbl1-2010-39-5","kind":"bgbl1","year":2010,"number":39,"date":"2010-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/39#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-39-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_39.pdf#page=22","order":5,"title":"Zehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen","law_date":"2010-07-22T00:00:00Z","page":996,"pdf_page":22,"num_pages":14,"content":["996             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010\nZehnte Verordnung\nzur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen\nVom 22. Juli 2010\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                                    Artikel 1\nschaft und Verbraucherschutz verordnet\nÄnderung der Futtermittelverordnung\n– auf Grund des § 23 Nummer 1 bis 11, des § 46 Ab-             Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Be-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Num-           kanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die\nmer 1 Buchstabe a und c Doppelbuchstabe bb, des           zuletzt durch die Verordnung vom 8. Juli 2010 (BGBl. I\n§ 62 Absatz 1, des § 65 Satz 1 Nummer 3 und des           S. 902) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n§ 68 Absatz 7, jeweils auch in Verbindung mit § 4\nAbsatz 2 Nummer 2, und des § 70 Absatz 7 des Le-           1. In § 14 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Geflügel,“\nbensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fas-          gestrichen.\nsung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I\n2. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:\nS. 2205),\n„§ 27a\n– auf Grund des § 34 Satz 1 Nummer 2 und 3, des § 35\nAusnahmen vom Verfütterungsverbot\nNummer 1 und des § 37 Absatz 1 Nummer 1, jeweils\nauch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Nummer 2, des                In Anhang IV Teil II Abschnitt A Buchstabe d der\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der             Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen\nFassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009                  Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit\n(BGBl. I S. 2205) im Einvernehmen mit dem Bundes-             Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung\nministerium für Wirtschaft und Technologie,                   bestimmter transmissibler spongiformer Enzepha-\nlopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zu-\n– auf Grund des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2             letzt durch die Verordnung (EG) Nr. 220/2009 (ABl.\nBuchstabe b, c, d, e und i, auch in Verbindung mit            L 87 vom 31.3.2009, S. 155) geändert worden ist,\nSatz 2 und Absatz 3 Satz 1 und mit § 4 Absatz 2               genannte Futtermittel dürfen an Nutztiere verfüttert\nNummer 2, des Lebensmittel- und Futtermittelge-               werden, soweit eine von der zuständigen Behörde\nsetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung                  vorgenommene Risikobewertung ergeben hat, dass\nvom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) im Einvernehmen           in ihnen im Rahmen einer futtermittelrechtlichen\nmit dem Bundesministerium der Finanzen:                       Untersuchung nachgewiesene Knochenspuren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010              997\nkeine Bedenken im Hinblick auf die Übertragung            9. Im Zehnten Abschnitt werden vor § 35 folgende\ntransmissibler spongiformer Enzephalopathien her-            §§ 34b, 34c und 34d eingefügt:\nvorrufen.“\n„§ 34b\n3. § 28 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nEinfuhrverbote\n„Sofern\n(1) Die Einfuhr von Futtermitteln tierischen Ur-\n1. Antioxidantien, für die nach dem Anhang der je-           sprungs aus der Volksrepublik China ist verboten.\nweiligen EG-Zulassungsverordnung in der\n(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von\nSpalte „Höchstgehalt“ oder nach Anlage 3\nErzeugnissen, die in Teil I des Anhangs der Ent-\nSpalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis\nscheidung 2002/994/EG der Kommission vom\nzum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern\n20. Dezember 2002 über Schutzmaßnahmen be-\ndiese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine\ntreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tieri-\nEG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein\nschen Ursprungs (ABl. L 348 vom 21.12.2002,\nHöchstgehalt festgesetzt worden ist, Caroti-\nS. 154), die zuletzt durch die Entscheidung\nnoide und Xanthophylle, Enzyme, Mikroorganis-\n2009/799/EG (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 42)\nmen, Kokzidiostatika oder Histomonostatika,\ngeändert worden ist, genannt sind, gestattet.\nVerbindungen von Spurenelementen, Vitamine\noder Einzelfuttermittel nach Anlage 1, ausge-                (3) Abweichend von Absatz 1 ist ferner die Ein-\nnommen Einzelfuttermittel der Gruppe „Ammo-               fuhr von Erzeugnissen, die in Teil II des Anhangs\nniumsalze“ und auf Nährsubstraten tierischer              der Entscheidung 2002/994/EG genannt sind, ge-\noder pflanzlicher Herkunft gezüchtete Hefen,              stattet, sofern ihnen eine Bescheinigung der zu-\nständigen Behörde der Volksrepublik China bei-\n2. Vormischungen mit Futtermittel-Zusatzstoffen\ngefügt ist, aus der hervorgeht, dass jede Sendung\nder Kategorie „Kokzidiostatika und Histomono-\neiner chemischen Untersuchung unterzogen wurde,\nstatika“, Vitamin A, Vitamin D oder Kupfer- oder\num sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeug-\nSelenverbindungen oder\nnisse keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch\n3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormi-             oder Tier darstellen. Ein Erzeugnis stellt insbeson-\nschungen mit Futtermittel-Zusatzstoffen der Ka-           dere eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch\ntegorie „Kokzidiostatika und Histomonostatika“            oder Tier dar, wenn bei der Untersuchung festge-\nin einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, her-        stellt wird, dass\ngestellt worden sind, dürfen sie nur von in Satz 2           1. es Chloramphenicol oder Nitrofuran einschließ-\ngenannten Betrieben eingeführt werden.“                          lich seiner Metaboliten oder\n4. In § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden die Wör-             2. ein im ersten Anstrich in Teil II des Anhangs der\nter „Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter                 Entscheidung 2002/994/EG genanntes Erzeug-\n„Europäischen Union“ ersetzt.                                    nis Malachitgrün oder Kristallviolett oder deren\n5. § 30 Satz 1 wird wie folgt geändert:                             jeweiligen Metaboliten\na) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 28 Abs. 3 Nr. 1“           enthält. Die Analyseergebnisse der Untersuchung\ndurch die Angabe „§ 28 Absatz 3 Satz 1 Num-               sind in der Bescheinigung anzugeben.\nmer 1“ ersetzt.                                              (4) Für Erzeugnisse, die vor dem 29. Juli 2008\nb) In Nummer 2 wird das Wort „Spurenelementver-              eingeführt worden sind, ist abweichend von Ab-\nbindungen“ durch das Wort „Verbindungen von               satz 3 Satz 2 Nummer 2 eine dort genannte Fest-\nSpurenelementen“ ersetzt.                                 stellung im Rahmen der Untersuchung nicht erfor-\nderlich. Ein Erzeugnis im Sinne des Satzes 1, das\nc) In Nummer 4 werden die Wörter „Xantophyllen,              ohne die dort genannte Feststellung eingeführt\nEnzymen, Mikroorganismen oder Spurenele-                  worden ist, darf erstmals nur in den Verkehr ge-\nmentverbindungen“ durch die Wörter „Xantho-               bracht werden, wenn der in der Europäischen\nphyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Ver-               Union niedergelassene für das erstmalige Inver-\nbindungen von Spurenelementen“ ersetzt.                   kehrbringen des Erzeugnisses Verantwortliche es\n6. In § 30a Absatz 3 werden die Wörter „oder in diesen          auf seine Kosten darauf hin untersucht hat oder\nAnlagen Futtermittel im Lohnauftrag für andere her-          hat untersuchen lassen, dass es Malachitgrün oder\nstellen“ gestrichen.                                         Kristallviolett oder deren jeweiligen Metaboliten\nnicht enthält.\n7. § 31 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird die Angabe „Kapitel I“ durch                                      § 34c\ndie Angabe „Kapitel II“ ersetzt.\nEinfuhrverbote für bestimmte\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „Europäischen                      Erzeugnisse aus der Volksrepublik China\nGemeinschaft“ durch die Wörter „Europäischen\n(1) Es ist verboten,\nUnion“ ersetzt.\n1. ein in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Ver-\n8. § 34 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nordnung (EG) Nr. 1135/2009 der Kommission\n„(1) Wer gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegli-                 vom 25. November 2009 mit Sondervorschriften\nche Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln an-                für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse, deren\nderen überlässt, hat über die Überlassung Buch zu                Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Auf-\nführen.“                                                         hebung der Entscheidung 2008/798/EG (ABl.","998               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010\nL 311 vom 26.11.2009, S. 3, L 161 vom                          halt an Pentachlorphenol enthält, der 0,01 mg/kg\n29.6.2010, S. 12) bezeichnetes Futtermittel,                   überschreitet.\n2. einen in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der               Satz 1 gilt entsprechend für einen in Absatz 1 Num-\nVerordnung (EG) Nr. 1135/2009 bezeichneten                 mer 1 genannten Stoff.\nStoff als Futtermittel\n(4) Die für die Durchführung der Kontrollen nach\neinzuführen.                                                   Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010\n(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ist die                zuständige Behörde stellt dem für die kontrollierte\nEinfuhr eines dort genannten Futtermittels zulässig,           Sendung jeweils verantwortlichen Futtermittelunter-\nsoweit es über eine in der Anlage 8 genannte Kon-              nehmer oder dessen Vertreter eine schriftliche Be-\ntrollstelle in das Inland verbracht wird und es keinen         scheinigung über das Erfüllen der in Artikel 8 der\nGehalt an Melamin enthält, der 2,5 mg/kg über-                 Verordnung (EU) Nr. 258/2010 genannten Anforde-\nschreitet. Satz 1 gilt entsprechend für einen in Ab-           rungen aus, mit der dieser den dort genannten\nsatz 1 Nummer 2 genannten Stoff.                               Nachweis führen kann.“\n(3) Die für die Durchführung der Kontrollen             10. Dem § 35a wird folgender Absatz 3 angefügt:\nnach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG)                       „(3) Sendungen von Futtermitteln nach Artikel 3\nNr. 1135/2009 zuständige Behörde stellt dem für                Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der\ndie kontrollierte Sendung jeweils verantwortlichen             Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung\nFuttermittelunternehmer oder dessen Vertreter eine             der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europä-\nschriftliche Bescheinigung über das Erfüllen der in            ischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf\nArtikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr.                     verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr be-\n1135/2009 genannten Anforderungen aus, mit der                 stimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tieri-\ndieser den dort genannten Nachweis führen kann.                schen Ursprungs und zur Änderung der Entschei-\ndung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009,\n§ 34d                                S. 11) in der jeweils geltenden Fassung dürfen aus\nEinfuhrverbote für                         Drittländern nur über einen in Deutschland für\nGuarkernmehl und Erzeugnisse daraus                    Futtermittel benannten Eingangsort im Sinne des\nArtikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EG)\n(1) Es ist verboten,\nNr. 669/2009 in das Inland gebracht werden, soweit\n1. einen in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung               die jeweilige Sendung nicht bereits über einen von\n(EU) Nr. 258/2010 der Kommission vom 25. März              einem anderen Mitgliedstaat nach Artikel 3 Buch-\n2010 zum Erlass von Sondervorschriften für die             stabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 benann-\nEinfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung                  ten Eingangsort in das Gebiet der Europäischen\noder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer          Union gebracht worden ist. Die Veröffentlichung\nKontamination mit Pentachlorphenol und Dioxi-              der Liste der benannten Eingangsorte nach Artikel 5\nnen sowie zur Aufhebung der Entscheidung                   Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 erfolgt\n2008/352/EG (ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 28)               durch das Bundesamt.“\nbezeichneten Stoff als Futtermittel,\n11. § 35e wird wie folgt geändert:\n2. ein in Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)\nNr. 258/2010 bezeichnetes Futtermittel                     a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „eingeführt“\ndie Wörter „oder sonst verbracht“ eingefügt.\neinzuführen.\nb) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Ein-\n(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 ist die                    fuhr in die Europäische Union durch einen nicht\nEinfuhr eines dort genannten Futtermittels zulässig,               unmittelbar geltenden Rechtsakt“ durch die\nsoweit es über eine in der Anlage 9 genannte Kon-                  Wörter „Einfuhr in oder die Durchfuhr durch die\ntrollstelle in das Inland verbracht wird und es keinen             Europäische Union oder das erstmalige Inver-\nGehalt an Pentachlorphenol enthält, der 0,01 mg/kg                 kehrbringen in der Europäischen Union durch ei-\nüberschreitet. Satz 1 gilt entsprechend für einen in               nen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der\nAbsatz 1 Nummer 1 genannten Stoff.                                 Europäischen Gemeinschaft oder der Europä-\n(3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 und                        ischen Union“ ersetzt.\nAbsatz 2 Satz 1 ist die Einfuhr eines dort genannten       12. § 36 wird durch folgende §§ 35g und 36 ersetzt:\nFuttermittels, das vor dem 14. April 2010 aus sei-\nnem Ursprungsland verbracht worden ist, zulässig,                                      „§ 35g\nsoweit es                                                                            Straftaten\n1. über eine in der Anlage 9 genannte Kontrollstelle              Nach § 58 Absatz 3, 4 bis 6 des Lebensmittel-\nin das Inland verbracht wird und                           und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer\n2. nachweislich eines Analyseberichts nach Arti-               gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Euro-\nkel 2 Absatz 1 der Entscheidung 2008/352/EG                päischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai\nder Kommission vom 29. April 2008 zum Erlass               2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und\nvon Sondervorschriften für die Einfuhr von Guar-           Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer\nkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien             Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1),\nist, wegen des Risikos einer Kontamination die-            die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 220/2009\nser Erzeugnisse mit Pentachlorphenol und Dioxi-            (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 155) geändert worden\nnen (ABl. L 117 vom 1.5.2008, S. 42) keinen Ge-            ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010                       999\n1. entgegen Artikel 7 Absatz 1, auch in Verbindung       14. Dem § 36b werden folgende Absätze 4 und 5 an-\nmit Artikel 7 Absatz 2, ein tierisches Protein oder       gefügt:\nein Futtermittel, das solche Proteine enthält, an\nWiederkäuer oder einen dort genannten Stoff an               „(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4\nNutztiere verfüttert,                                     Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Fut-\ntermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder\n2. als derjenige, der Futtermittel herstellt, behan-\nfahrlässig entgegen Artikel 6 Unterabsatz 2 der Ver-\ndelt, in den Verkehr bringt oder verfüttert, entge-\nordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom\ngen Anhang IV Teil III Abschnitt C Buchstabe a\n24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG)\nSatz 1 ein dort genanntes Protein oder ein dort\nNr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und\ngenanntes Futtermittel lagert oder transportiert,\ndes Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kon-\n3. als derjenige, der Futtermittel herstellt, behan-         trollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und\ndelt, in den Verkehr bringt oder verfüttert, entge-       Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur\ngen Anhang IV Teil III Abschnitt C Buchstabe b            Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl.\ndort genanntes loses Fischmehl, dort genanntes            L 194 vom 25.7.2009, S. 11) als Futtermittelunter-\nloses Dicalciumphosphat, dort genanntes loses             nehmer oder als sein Vertreter ein dort genanntes\nTricalciumphosphat, ein dort genanntes Blutpro-           Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\ndukt oder dort genanntes Blutmehl aufbewahrt              nicht rechtzeitig übermittelt.\noder befördert,\n(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4\n4. entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt D Satz 1            Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Fut-\nHalbsatz 1 ein dort genanntes Futtermittel her-           termittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder\nstellt,                                                   fahrlässig entgegen Artikel 3 der Verordnung (EG)\nNr. 1135/2009 der Kommission vom 25. November\n5. als derjenige, der Futtermittel herstellt, behan-\n2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr be-\ndelt, in den Verkehr bringt oder verfüttert, entge-\nstimmter Erzeugnisse, deren Ursprung oder Her-\ngen Anhang IV Teil III Abschnitt D Satz 2 Halb-\nkunft China ist, und zur Aufhebung der Entschei-\nsatz 1 ein dort genanntes loses Futtermittel nicht\ndung 2008/798/EG (ABl. L 311 vom 26.11.2009,\nin der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt,\nS. 3, L 161 vom 29.6.2010, S. 12) bei Sendungen\n6. als derjenige, der Futtermittel herstellt oder            von Ammoniumbicarbonat, das für Futtermittel be-\ntransportiert, entgegen Anhang IV Teil III Ab-            stimmt ist, sowie bei Sendungen von Futtermitteln,\nschnitt D Satz 3 in Verbindung mit Teil II Ab-            die Milch, Milcherzeugnisse, Soja oder Sojaerzeug-\nschnitt C Buchstabe a Satz 1 oder Buchstabe c             nisse enthalten, eine Mitteilung nicht, nicht richtig,\nSatz 1 oder Abschnitt D Buchstabe c Satz 1                nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.“\noder Buchstabe e Satz 1 dort genanntes Heim-\ntierfutter oder ein dort genanntes Futtermittel       15. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\nnicht in der vorgeschriebenen Weise herstellt\noder transportiert oder                                   a) Im Abschnitt „Teil 1. Schätzgleichungen nach\n§ 14 Abs. 2“ wird die Position „Geflügel“ gestri-\n7. entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt E Num-                  chen.\nmer 1 Satz 1 ein dort genanntes Protein oder\nein dort genanntes Produkt ausführt.\nb) Die Fußnoten werden wie folgt geändert:\n§ 36                                    aa) Die Fußnote 2 wird wie folgt gefasst:\nStraftaten\n„2) Zu  bestimmen nach HCI-Aufschluss nach Anhang III\nNach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des                          Buchstabe H der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der\nKommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird                          Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die\nbestraft, wer                                                            amtliche Überwachung von Futtermitteln (ABl. L 54\nvom 26.2.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-\n1. entgegen § 34b Absatz 1 ein Futtermittel ein-                         sung.“\nführt,\nbb) Die Fußnote 4 wird wie folgt gefasst:\n2. entgegen § 34c Absatz 1 ein Futtermittel oder\neinen dort genannten Stoff als Futtermittel ein-                 „4) Zu  bestimmen nach dem polarimetrischen Verfahren\nführt,                                                               nach Anhang III Buchstabe L der Verordnung (EG)\nNr. 152/2009.“\n2a. entgegen § 34d Absatz 1 einen dort genannten\nStoff als Futtermittel oder ein dort genanntes               cc) In Fußnote 5 werden die Wörter „zu bestim-\nFuttermittel einführt oder                                       men nach der in § 12 der Futtermittel-Probe-\nnahme- und -Analyse-Verordnung genann-\n3. entgegen § 35e Absatz 1 ein Futtermittel ein-\nten 1. Richtlinie“ durch die Wörter „zu be-\nführt oder sonst verbringt.“\nstimmen nach Anhang III Buchstabe J der\n13. In § 36a Absatz 1 wird die Angabe „§ 60 Abs. 1“                      Verordnung (EG) Nr. 152/2009“ ersetzt.\ndurch die Wörter „§ 60 Absatz 1 Nummer 2“ er-\nsetzt.                                                           dd) Die Fußnote 6 wird gestrichen.","1000           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010\n16. Nach Anlage 7a werden folgende Anlagen 8 und 9 angefügt:\n„Anlage 8\n(zu § 34c Absatz 2)\nListe\nder nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009\nin Deutschland für Futtermittel benannten Kontrollstellen\nLand                             Benannte Kontrollstellen\nBaden-Württemberg          Grenzkontrollstelle (GKS) Stuttgart\nBayern                     GKS Flughafen München\nBerlin                     GKS Berlin-Tegel\nBrandenburg                GKS Flughafen Schönefeld\nBremen                     GKS Bremen, GKS Bremerhaven\nHamburg                    Hamburg-Hafen          (Behörde für Soziales,\nFamilie, Gesundheit\nund Verbraucherschutz\nAmt für Gesundheit\nund Verbraucherschutz,\nLebensmittelsicherheit\nund Veterinärwesen\nBillstraße 80\n20539 Hamburg)\nHamburg                    Hamburg-Flughafen (Behörde für Soziales,\nFamilie, Gesundheit\nund Verbraucherschutz\nAmt für Gesundheit\nund Verbraucherschutz,\nLebensmittelsicherheit\nund Veterinärwesen\nBillstraße 80\n20539 Hamburg)\nHessen                     GKS Frankfurt/Main\nMecklenburg-Vorpommern     GKS Rostock\nNiedersachsen              GKS Hannover-Langenhagen\n(nur für umhüllte Erzeugnisse)\nNordrhein-Westfalen        GKS Düsseldorf, GKS Köln\nRheinland-Pfalz            GKS Hahn Airport\nAnlage 9\n(zu § 34d Absatz 2)\nListe\nder nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010\nin Deutschland für Futtermittel benannten Kontrollstellen\nLand                      Benannte Kontrollstellen für Futtermittel\nBaden-Württemberg          Grenzkontrollstelle (GKS) Stuttgart,\nRegierungspräsidium Freiburg\nBayern                     Flughafen München (Regierung von Oberbayern\nSachgebiet 56 –\nFuttermittelüberwachung\nBayern,\n80534 München)\nBerlin                     GKS Berlin-Tegel\nBrandenburg                GKS Flughafen Schönefeld\nBremen                     GKS Bremen, GKS Bremerhaven","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010              1001\nLand                     Benannte Kontrollstellen für Futtermittel\nHamburg                     Hamburg-Hafen           (Behörde für Soziales,\nFamilie, Gesundheit\nund Verbraucherschutz\nAmt für Gesundheit\nund Verbraucherschutz,\nLebensmittelsicherheit\nund Veterinärwesen\nBillstraße 80\n20539 Hamburg)\nHamburg-Flughafen (Behörde für Soziales,\nFamilie, Gesundheit\nund Verbraucherschutz\nAmt für Gesundheit\nund Verbraucherschutz,\nLebensmittelsicherheit\nund Veterinärwesen\nBillstraße 80\n20539 Hamburg)\nHessen                      GKS Frankfurt/Main\nMecklenburg-Vorpommern      GKS Rostock\nNiedersachsen               GKS Hannover-Langenhagen\n(nur für umhüllte Erzeugnisse)\nNordrhein-Westfalen         GKS Düsseldorf, GKS Köln\nRheinland-Pfalz             GKS Hahn Airport“.\nArtikel 2                                2. Pelztier: Pelztier im Sinne des Artikels 3 Ab-\nsatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG)\nWeitere Änderung                                  Nr. 767/2009,\nder Futtermittelverordnung\n3. Heimtier: Heimtier im Sinne des Artikels 3\nDie Futtermittelverordnung in der Fassung der Be-                 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG)\nkanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die                  Nr. 767/2009,\nzuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert wor-           4. Ergänzungsfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel\nden ist, wird wie folgt geändert:                                    im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe j\n1. Die Überschrift                                                  der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,\n5. Milchaustausch-Futtermittel: Milchaustausch-\n„Erster Abschnitt\nFuttermittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2\nAllgemeine Bestimmungen“                            Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,\nwird gestrichen.                                              6. Futtermittel für besondere Ernährungszwecke:\nFuttermittel für besondere Ernährungszwecke\n2. § 1 wird wie folgt gefasst:                                      im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe o\n„§ 1                                   der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,\n7. Inhaltsstoffe: Stoffe – außer Futtermittel-Zu-\nBegriffsbestimmungen                             satzstoffen, Mittelrückständen und uner-\nIm Sinne dieser Verordnung sind:                              wünschten Stoffen –, die in einem Einzelfutter-\nmittel oder Mischfuttermittel enthalten sind und\n1. nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes                    seinen Futterwert beeinflussen, es sei denn,\nTier: nicht der Lebensmittelgewinnung dienen-                dass diese Beeinflussung nur unerheblich ist,\ndes Tier im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buch-\nstabe d der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des              8. EG-Zulassungsverordnung: Verordnung der Eu-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                    ropäischen Gemeinschaft oder der Europä-\n13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und                  ischen Union nach\ndie Verwendung von Futtermitteln, zur Ände-                  a) Artikel 3, 9g Absatz 5, Artikel 9h Absatz 3\nrung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des                       oder Artikel 9i Absatz 3 der Richtlinie\nEuropäischen Parlaments und des Rates und                        70/524/EWG unter Berücksichtigung einer\nzur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG                         Änderung nach Artikel 11 der Richtlinie\ndes Rates, 80/511/EWG der Kommission,                            70/524/EWG des Rates vom 23. November\n82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Ra-                         1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung\ntes, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Ra-                      (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1), die zuletzt\ntes und 96/25/EG des Rates und der Entschei-                     durch die Verordnung (EG) Nr. 1756/2002\ndung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229                      (ABl. L 265 vom 3.10.2002, S. 1) geändert\nvom 1.9.2009, S. 1),                                             worden ist,","1002              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010\nb) Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verord-            2. die Einzelfuttermittel oder Futtermittel-Zusatz-\nnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen                  stoffe nach Anlage 2a Spalte 5, die für die ernäh-\nParlaments und des Rates vom 22. Septem-                  rungsphysiologischen Merkmale nach Anlage 2a\nber 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung                 Spalte 2 wesentlich sind.\nin der Tierernährung (ABl. L 268 vom                  Diät-Ergänzungsfuttermittel dürfen ferner nur in den\n18.10.2003, S. 29, L 192 vom 29.5.2004,               Verkehr gebracht werden, wenn Hinweise auf eine\nS. 34, L 98 vom 13.4.2007, S. 29) in der je-          ausgewogene Zusammensetzung der Tagesration\nweils geltenden Fassung,                              angegeben sind.\n9. Einfuhr: Einfuhr im Sinne des Artikels 2 Unter-              (2) Die im Anhang Nummer 13 Spalte 2 Num-\nabsatz 2 Nummer 15 der Verordnung (EG)                   mer 2.2.1., 2.2.2., 2.2.3., 2.3.1. und 2.3.2. der Ver-\nNr. 882/2004 des Europäischen Parlaments                 ordnung (EU) Nr. 242/2010 der Kommission vom\nund des Rates vom 29. April 2004 über amtli-             19. März 2010 zur Erstellung eines Katalogs der\nche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung            Einzelfuttermittel (ABl. L 77 vom 19.3.2010, S. 17)\ndes Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie           bezeichneten Einzelfuttermittel dürfen nur in den\nder Bestimmungen über Tiergesundheit und                 Verkehr gebracht werden,\nTierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1,\nL 191 vom 28.5.2004, S. 1, L 204 vom 4.8.2007,           1. wenn die danach zu verwendende jeweilige Be-\nS. 29) in der jeweils geltenden Fassung,                     zeichnung durch die Wörter „für Rinder, Schafe\nund Ziegen mit Pansenfunktion“ ergänzt wird\n10. Mitgliedstaat: ein Staat, der der Europäischen                und,\nUnion angehört,\n2. soweit es sich um ein in Anhang Nummer 13\n11. Vertragsstaat: ein Staat, der – ohne Mitglied der\nSpalte 2 Nummer 2.2.3. der Verordnung (EU)\nEuropäischen Union zu sein – Vertragsstaat des\nNr. 242/2010 bezeichnetes Einzelfuttermittel\nAbkommens über den Europäischen Wirt-\nhandelt, ein Hinweis angegeben ist, dass bei\nschaftsraum ist,\nKälbern oder Schaf- oder Ziegenlämmern der\n12. Drittland: Staat, der nicht Mitgliedstaat oder                Gehalt an Ammoniumsulfat in der täglichen Ra-\nVertragsstaat ist.“                                          tion 0,5 vom Hundert nicht überschreiten darf.\n3. § 2 wird aufgehoben.                                             (3) Mischfuttermittel, die in Absatz 2 genannte\n4. Der zweite Abschnitt wird aufgehoben.                         Einzelfuttermittel enthalten, dürfen nur in den Ver-\nkehr gebracht werden, wenn\n5. Die Überschrift\n„Dritter Abschnitt                         1. die Bezeichnung dieser Einzelfuttermittel durch\ndie Wörter „für Rinder, Schafe und Ziegen mit\nMischfuttermittel“                             Pansenfunktion“ ergänzt wird und\nwird gestrichen.                                              2. die Menge der darin enthaltenen nicht protein-\n6. Die §§ 8 und 9 werden aufgehoben.                                 haltigen Stickstoffverbindungen, ausgedrückt\n7. § 9a wird wie folgt gefasst:                                      als Rohprotein, die beim Verfüttern täglich je Tier\noder 100 Kilogramm Lebendgewicht nicht über-\n„§ 9a                                   schritten werden darf, verbunden mit dem Hin-\nVerwendungszwecke für Diätfuttermittel                     weis, dass allmählich anzufüttern ist, angegeben\nFür Diätfuttermittel werden die in Anlage 2a                   ist.\nSpalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszwe-                  (4) Ergänzungsfuttermittel für Kälber oder Schaf-\ncke festgesetzt, soweit in einem unmittelbar gelten-          oder Ziegenlämmer, die Ammoniumsulfat enthalten,\nden Rechtsakt der Europäischen Union auf Grund                dürfen nur mit dem Hinweis in den Verkehr gebracht\ndes Artikels 10 Absatz 5 der Verordnung (EG)                  werden, dass der Gehalt an Ammoniumsulfat in der\nNr. 767/2009 in Anhang I Teil B der Richtlinie                täglichen Ration 0,5 vom Hundert nicht überschrei-\n2008/38/EG der Kommission vom 5. März 2008                    ten darf.“\nmit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futter-\n10. § 12 wird aufgehoben.\nmitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 62\nvom 6.3.2008, S. 9) in der jeweils geltenden Fas-         11. § 13 wird wie folgt gefasst:\nsung keine besonderen Ernährungszwecke ergänzt                                         „§ 13\noder gestrichen oder dort keine wesentlichen er-\nAngaben\nnährungsphysiologischen Merkmale ergänzt, ge-\nstrichen oder geändert werden.“                                  (1) Werden bei Mischfuttermitteln Angaben über\nden Gehalt an Energie gemacht, so sind diese An-\n8. § 10 wird aufgehoben.\ngaben nach den Schätzgleichungen in Anlage 4\n9. § 11 wird wie folgt gefasst:                                  Teil 1, soweit dort für die jeweilige Tierart eine\n„§ 11                               Schätzgleichung festgeschrieben ist, zu berechnen.\nKennzeichnung bestimmter Futtermittel                  Die Nettoenergie-Laktation und die umsetzbare\nEnergie sind, bezogen auf die Originalsubstanz, in\n(1) Diätfuttermittel dürfen nur in den Verkehr ge-         Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimal-\nbracht werden, wenn angegeben sind:                           stelle anzugeben. Angaben über den Gehalt an\n1. die Gehalte an den in Anlage 2a Spalte 4 aufge-            Energie nach Satz 1 gelten noch als richtig, wenn\nführten Inhaltsstoffen und der Gehalt an Energie,         die festgestellten Gehalte die angegebenen Gehalte\nsofern diese Angabe nach Anlage 2a Spalte 4               um nicht mehr als nachstehend aufgeführt unter-\nvorgesehen ist, und                                       schreiten:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010              1003\n1. Umsetzbare Energie: 0,4 Megajoule je Kilo-                 b) In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)“ ge-\ngramm,                                                       strichen.\n2. Nettoenergie-Laktation: 0,25 Megajoule je Kilo-        20. § 27 wird wie folgt gefasst:\ngramm.                                                                               „§ 27\n(2) Werden bei Futtermitteln für besondere Er-                                Inverkehrbringens-\nnährungszwecke für nicht der Lebensmittelgewin-                              und Verfütterungsverbote\nnung dienende Tiere Angaben über den Gehalt an\nEnergie gemacht, so sind diese Angaben nach den                  Es ist verboten,\nSchätzgleichungen in Anlage 4 Teil 2, soweit dort             1. ein Futtermittel, das den Anforderungen nach\nfür die jeweilige Tierart eine Schätzgleichung fest-             Artikel 4 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I,\ngeschrieben ist, zu berechnen. Sie sind als umsetz-              Anhang I Nummer 1 auch in Verbindung mit\nbare Energie in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit               Artikel 32 Absatz 3, der Verordnung (EG)\neiner Dezimalstelle anzugeben. Angaben über den                  Nr. 767/2009 nicht entspricht, in den Verkehr zu\nGehalt an Energie nach Satz 1 gelten noch als rich-              bringen,\ntig, wenn die festgestellten Gehalte um nicht mehr            2. ein Einzelfuttermittel oder ein Ergänzungsfutter-\nals 15 vom Hundert von den angegebenen Gehal-                    mittel, das den Anforderungen nach Artikel 8 in\nten abweichen.                                                   Verbindung mit Artikel 32 Absatz 2 der Verord-\n(3) Bei Mischfuttermitteln für nicht der Lebens-              nung (EG) Nr. 767/2009 nicht entspricht, in den\nmittelgewinnung dienende Tiere mit Ausnahme                      Verkehr zu bringen.“\nvon Pelztieren kann anstelle der spezifischen Be-         21. Die Überschrift\nzeichnung eines Einzelfuttermittels nach Artikel 17\nAbsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr.                                      „Achter Abschnitt\n767/2009 die Gruppe nach Anlage 2b angegeben                                Anforderungen an Betriebe“\nwerden, zu der das jeweilige Einzelfuttermittel ge-           wird gestrichen.\nhört, soweit in einem unmittelbar geltenden Rechts-\nakt der Europäischen Union auf Grund des Arti-            22. § 28 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nkels 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009             a) In Satz 1 werden\nkeine abweichenden Regelungen getroffen sind.“                   aa) in Nummer 1 die Wörter „nach Anlage 1,\n12. Die §§ 14 und 15 werden aufgehoben.                                   ausgenommen Einzelfuttermittel der Gruppe\n„Ammoniumsalze“ und auf Nährsubstraten\n13. Die Überschrift\ntierischer oder pflanzlicher Herkunft gezüch-\n„Vierter Abschnitt                                 tete Hefen,“ durch die Wörter „ , die in An-\nZulassung und Verwendung                                lage 1 Spalte 1 aufgeführt sind und der Be-\nvon Futtermittel-Zusatzstoffen“                            schreibung in Anlage 1 Spalte 2 entspre-\nchen,“ ersetzt und\nwird gestrichen.\nbb) die Wörter „ , das nicht Vertragsstaat ist,“\n14. Die §§ 18 und 19 werden aufgehoben.\ngestrichen.\n15. Die Überschrift                                               b) In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „ , der\n„Sechster Abschnitt                            nicht Mitgliedstaat ist,“ gestrichen.\nUnerwünschte Stoffe, Rückstände von               23. § 30 wird wie folgt geändert:\nSchädlingsbekämpfungsmitteln, verbotene Stoffe“              a) In Satz 1 werden die Wörter „ , das nicht Ver-\nwird gestrichen.                                                 tragsstaat ist,“ gestrichen.\n16. § 24 wird wie folgt geändert:                                 b) In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „ , der\na) Absatz 1 wird aufgehoben.                                     nicht Mitgliedstaat ist,“ gestrichen.\nb) In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)“ ge-       24. Die Überschrift\nstrichen.                                                                    „Neunter Abschnitt\n17. § 25 wird wie folgt gefasst:                                                Ausnahmegenehmigungen“\n„§ 25                               wird gestrichen.\nVerbotene Stoffe                       25. In § 34a Absatz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils\nnach dem Wort „Vertragsstaates“ die Wörter „oder\nEs ist verboten, ein Futtermittel, das den Anfor-\nMitgliedstaates“ eingefügt.\nderungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung\n(EG) Nr. 767/2009 nicht entspricht, in den Verkehr        26. Die Überschrift\nzu bringen oder zu verfüttern.“                                                  „Zehnter Abschnitt\n18. Die Überschrift                                                                     Überwachung“\n„Siebenter Abschnitt                         wird gestrichen.\nFütterungsvorschriften“                   27. Die Überschrift\nwird gestrichen.                                                                   „Elfter Abschnitt\n19. § 26 wird wie folgt geändert:                                              Mitwirkung des Bundesamtes“\na) Absatz 1 wird aufgehoben.                                  wird gestrichen.","1004             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010\n28. Die Überschrift                                          33. § 36b wird wie folgt geändert:\n„Zwölfter Abschnitt                        a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nSchlussbestimmungen“                             aa) In Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 16\nwird gestrichen.                                                     Abs. 1 und 3“ durch die Angabe „Artikel 16\nAbsatz 1 Satz 1 und Absatz 3“ ersetzt.\n29. In § 35a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden je-\nweils die Wörter „ , das nicht Vertragsstaat ist,“ ge-          bb) In Nummer 3 wird die Angabe „Artikel 16\nstrichen.                                                            Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4“ durch die\nAngabe „Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 in Ver-\n30. In § 35b Absatz 1 wird die Angabe „des Europäi-\nbindung mit Absatz 3 und 4“ ersetzt.\nschen Parlaments und des Rates vom 29. April\n2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung                b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nder Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittel-              fügt:\nrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesund-                     „(2a) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Ab-\nheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1,            satz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel-\nL 191 vom 28.5.2004, S. 1, L 204 vom 4.8.2007,                  und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer ge-\nS. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EG)                   gen die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Euro-\nNr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und                    päischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli\ndes Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188 vom                     2009 über das Inverkehrbringen und die Verwen-\n18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, oder eines               dung von Futtermitteln, zur Änderung der Ver-\nauf Grund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erlas-               ordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen\nsenen Rechtsaktes der Europäischen Gemein-                      Parlaments und des Rates und zur Aufhebung\nschaft“ durch die Angabe „oder eines auf Grund                  der Richtlinien 79/373/EWG des Rates,\nder Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erlassenen                     80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des\nRechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder                  Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des\nder Europäischen Union“ ersetzt.                                Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des\n31. § 35c Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                          Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der\n„(2) Werden Futtermittel aus einem Drittland                 Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1) ver-\nüber andere Mitgliedstaaten zur Einfuhr in das In-              stößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig\nland verbracht, so ist der zuständigen Behörde die              1. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1\nvon dem zuerst berührten Mitgliedstaat bei dem                     Buchstabe a als Futtermittelunternehmer, der\nVerbringen ausgestellte Bescheinigung über die                     ein Futtermittel in den Verkehr bringt, nicht\ndurchgeführten futtermittelrechtlichen Kontrollen                  sicherstellt, dass das Futtermittel den dort\nvorzulegen. Die zuständige Behörde kann eine                       genannten Anforderungen entspricht,\ndeutsche Übersetzung der Bescheinigung verlan-\n2. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1\ngen.“\nBuchstabe b in Verbindung mit\n32. § 36a Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) Artikel 11 Absatz 4, dieser in Verbindung\na) Nummer 1 wird gestrichen.                                           mit Anhang II Nummer 1, 2 oder 4,\nb) In Nummer 2 werden                                              b) Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a oder Ab-\naa) die Wörter „§ 5 Abs. 1, 5, 6 oder 7, § 11                      satz 3,\nAbs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1              c) Artikel 14 Absatz 1 oder Absatz 2,\nin Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2\nSatz 1 oder Abs. 3, § 11 Abs. 1 Nr. 2 in Ver-              d) Artikel 19,\nbindung mit § 13 Abs. 1 bis 2a oder 2c, 3                  e) Artikel 20 Absatz 1 oder\nSatz 2 oder Abs. 4 oder § 14 Abs. 2 oder 5\nSatz 2 oder Abs. 6 Satz 1, entgegen § 18                   f) Artikel 22 Absatz 1, dieser in Verbindung\nAbs. 1, 4 Satz 1, Abs. 5, 6, 7 oder 9,“ durch                  mit Anhang VI Kapitel II Nummer 2 oder 3\ndie Angabe „§ 11,“ und                                         oder Anhang VII Kapitel II Nummer 2\noder 3,\nbb) das Wort „Futtermittel“ durch die Wörter „ein\ndort genanntes Futtermittel“                               als Futtermittelunternehmer, der ein Futter-\nmittel in den Verkehr bringt, nicht sicherstellt,\nersetzt.                                                       dass ein Futtermittel in der dort genannten\nc) Die Nummern 3 bis 5 werden gestrichen.                          Weise gekennzeichnet, verpackt oder darge-\nd) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:                                reicht wird,\n„7. entgegen § 25 ein Futtermittel in den Verkehr           3. entgegen Artikel 9 ein Futtermittel für beson-\nbringt oder verfüttert,“.                                  dere Ernährungszwecke in den Verkehr bringt\noder\ne) Nach Nummer 8 werden folgende Nummern 8a\nund 8b eingefügt:                                           4. entgegen Artikel 15, auch in Verbindung mit\nArtikel 16 Absatz 1 Buchstabe a oder Buch-\n„8a. entgegen § 27 Nummer 1 ein Futtermittel in                stabe b Halbsatz 1 und Absatz 2, Artikel 17\nden Verkehr bringt,                                       Absatz 1 Buchstabe a bis d Satz 1 und Buch-\n8b. entgegen § 27 Nummer 2 ein dort genann-                    stabe e, dieser auch in Verbindung mit Arti-\ntes Futtermittel in den Verkehr bringt,“.                 kel 17 Absatz 2, und Buchstabe f, Artikel 18","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010                 1005\noder Artikel 20 Absatz 1 ein dort genanntes       34. Nach § 37b wird folgender § 37c eingefügt:\nFuttermittel in den Verkehr bringt.“                                           „§ 37c\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-                      Weitere Anwendung von Vorschriften\nfügt:\nAuf Sachverhalte, die vor dem 1. September\n„(4a) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Ab-              2010 entstanden sind, sind die §§ 1 bis 9, 9a, 10\nsatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmit-                 bis 15, 18, 19, 24, 25 und 26 Absatz 1, §§ 27, 36\ntel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer             und die Anlagen 1, 1a, 2, 2a, 4 und 6 in der bis zum\nvorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 23            31. August 2010 geltenden Fassung hinsichtlich\nAbsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr.                    der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrig-\n767/2009, auch in Verbindung mit Satz 2, ein               keiten weiter anzuwenden.“\nEinzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel in\nden Verkehr bringt.“                                  35. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 1\n(zu § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)\nEinzelfuttermittel\nBezeichnung                                               Beschreibung\n1                                                         2\nAuf Methanol gezüchtete Bakterien                         Erzeugnis, das durch Trocknen der in der\nNährlösung auf Methanol-Basis vermehrten Bakterien\nMethylophilus methylotrophus, Stamm NCIB 10.515,\ngewonnen wird\nRohprotein\nin der Originalsubstanz                     min. 68 v. H.\nReflexionszahl:                             über 50\nEiweißfermentationserzeugnis, das auf Erdgas              Eiweißfermentationserzeugnis, das auf Erdgas\ngezüchtet ist, aus Methylococcus capsulatus (Bath)        (ca. 91 v. H. Methan, 5 v. H. Ethan, 2 v. H. Propan,\nStamm NCIMB 11132, Alcaligenes acidovorans                0,5 v. H. Isobutan, 0,5 v. H. n-Butan, 1 v. H. sonstige\nStamm NCIMB 12387, Bacillus brevis Stamm                  Bestandteile), Ammonium- und Mineralsalzen unter\nNCIMB 13288 und Bacillus firmus Stamm NCIMB 13280         Verwendung von Methylococcus capsulatus (Bath),\nAlcaligenes acidovorans, Bacillus brevis und Bacillus\nfirmus gezüchtet ist und deren Zellen abgetötet sind\nRohprotein\nin der Originalsubstanz                      min. 65 v. H.\nMycel-Silage aus der Herstellung von Penicillin           Mycel, flüssiges Nebenerzeugnis aus der Penicillin-\nherstellung mit Penicillium chrysogenum Stamm\nATCC 48271, das mit Hilfe von Lactobacillus brevis,\nL. collinoides, L. plantarum, L. sake und Strepto-\ncoccus lactis zur Inaktivierung des Penicillins siliert\nund danach erhitzt worden ist\nRohprotein\nin der Originalsubstanz                       min. 7 v. H.\nNebenerzeugnis aus der Herstellung von L-Glutamin-        Flüssiges, konzentriertes Nebenerzeugnis aus der\nsäure                                                     Herstellung von L-Glutaminsäure durch Fermentation\nvon Saccharose, Melasse, Stärkeerzeugnissen und\nihren Hydrolysaten mit Corynebacterium melassecola\nRohprotein\nin der Originalsubstanz                      min. 48 v. H.\nNebenerzeugnis aus der Herstellung von L-Lysin            Flüssiges, konzentriertes Nebenerzeugnis von\nL-Lysin-Monohydrochlorid durch Fermentation von\nSaccharose, Melasse, Stärkeerzeugnissen und ihren\nHydrolysaten mit Brevibacterium lactofermentum\nRohprotein\nin der Originalsubstanz                     min. 45 v. H.“\n36. Die Anlagen 1a, 2 und 6 werden aufgehoben.\n37. Die Anlage 2a wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(zu den §§ 9a und 11 bis 13)“ durch den Klammerzusatz „(zu\n§ 11 Absatz 1 Satz 1)“ ersetzt.\nb) In den Vorbemerkungen werden nach Nummer 1 folgende Nummern 1a und 1b eingefügt:\n„1a. Ist in Spalte 2, 4 oder 5 eine Gruppe von Futtermittel-Zusatzstoffen aufgeführt, muss der jeweils ver-\nwendete Futtermittel-Zusatzstoff für den Zweck, für den er verwendet wird, zugelassen sein.","1006             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010\n1b. Ist ein Futtermittel für mehr als einen in Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszweck bestimmt,\nmuss es die für den jeweiligen besonderen Ernährungszweck in Spalte 2 festgelegten wesentlichen\nernährungsphysiologischen Merkmale erfüllen.“\n38. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(zu den §§ 13 und 14)“ durch den Klammerzusatz „(zu § 13\nAbsatz 1 und 2)“ ersetzt.\nb) Bei den verwendeten Abkürzungen wird folgende Position angefügt:\n„T = Trockenmasse“.\nc) Der Abschnitt „Teil 1. Schätzgleichungen nach § 14 Abs. 2“ wird wie folgt geändert:\naa) Die Wörter „Teil 1. Schätzgleichungen nach § 14 Abs. 2“ werden durch die Wörter „Teil 1. Schätzglei-\nchungen nach § 13 Absatz 1“ ersetzt.\nbb) Die Position „Milchvieh“ und die Position „Rinder, Schafe, Ziegen, ausgenommen Milchvieh“ werden\ndurch folgende Position ersetzt:\nTierart              Mischfuttermittel                                 Schätzgleichung\n1                          2                                                3\n„Rinder, Schafe, Ziegen           alle                    ME in MJ/kg T6) = 7,17\n– (g/kg T) Rohasche                                         × 0,01171\n+ (g/kg T) Rohprotein                                       × 0,00712\n+ (g/kg T) Rohfett2)                                        × 0,01657\n+ (g/kg T) Stärke4)                                         × 0,00200\n– (g/kg T) Säure-Detergenzien-Faser,                        × 0,00202\naschefrei\n+ ml Gasbildung1) in 200 mg Trockenmasse                  × 0,06463“.\ncc) Die Position „Schweine“ wird wie folgt gefasst:\nTierart              Mischfuttermittel                                 Schätzgleichung\n1                          2                                                3\n„Schweine                         alle                    MEs in MJ/kg =\n(g/kg) Rohprotein                                      × 0,021503\n+ (g/kg) Rohfett2)                                        × 0,032497\n– (g/kg) Rohfaser                                         × 0,021071\n+ (g/kg) Stärke4)                                         × 0,016309\n+ (g/kg) organischer Rest (berechnet als                 × 0,014701“.\nDifferenz zwischen der organischen\nSubstanz und der Summe aus\nRohprotein, Rohfett, Rohfaser\nund Stärke (jeweils in g/kg))\ndd) Folgende Fußnote 6 wird angefügt:\n„6) Soll die Angabe in NEL in MJ/kg erfolgen, ist wie folgt umzurechnen: NEL = ME [0,46 + 12,38 ME / (1 000 – Rohasche in g/kg T)].“\nd) Im Abschnitt „Teil 2. Schätzgleichungen nach § 13 Abs. 4“ werden die Wörter „Teil 2. Schätzgleichungen\nnach § 13 Abs. 4“ durch die Wörter „Teil 2. Schätzgleichungen nach § 13 Absatz 2“ ersetzt.\ne) In dem neuen Abschnitt „Teil 2. Schätzgleichungen nach § 13 Absatz 2“ werden jeweils das Wort „Diät-\nfuttermittel“ durch die Wörter „Futtermittel für besondere Ernährungszwecke“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010              1007\nArtikel 3                              das Inland verbracht wird und es keinen Gehalt an\nMelamin enthält, der 2,5 mg/kg überschreitet.“\nÄnderung\nder Melamin-Lebensmittel-                       4. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:\nFuttermittel-Einfuhrverbotsverordnung                                               „§ 3\nDie Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrver-                                 Bescheinigung\nbotsverordnung vom 11. März 2009 (BGBl. I S. 493),                 Die für die Durchführung der Kontrollen nach Ar-\ndie durch die Verordnung vom 18. Dezember 2009                  tikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009\n(eBAnz AT126 2009 V1) geändert worden ist, diese                zuständige Behörde stellt dem für die kontrollierte\nwiederum geändert durch die Verordnung vom 18. Mai              Sendung jeweils verantwortlichen Lebensmittelun-\n2010 (BGBl. I S. 630), wird wie folgt geändert:                 ternehmer oder dessen Vertreter eine schriftliche Be-\n1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge-            scheinigung über das Erfüllen der in Artikel 4 Ab-\nfasst:                                                       satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 genannten\nAnforderungen aus, mit der dieser den dort genann-\n„Melamin-Lebensmittel-Einfuhrverbotsverordnung“.            ten Nachweis führen kann.“\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                              5. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Erzeugnis“\na) In Nummer 1 wird das Wort „Erzeugnis“ durch               durch das Wort „Lebensmittel“ ersetzt.\ndas Wort „Lebensmittel“ ersetzt.                       6. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter „Verordnung (EG)\nNr. 1135/2009“ durch die Wörter „Verordnung (EG)\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „oder Futtermit-\nNr. 1135/2009 bei Sendungen von Ammoniumbicar-\ntel“ gestrichen.\nbonat, das für Lebensmittel bestimmt ist, sowie bei\n3. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                  Sendungen von Lebensmitteln, die Milch, Milcher-\n„Abweichend von § 1 Nummer 1 ist die Einfuhr eines           zeugnisse, Soja oder Sojaerzeugnisse enthalten,“\ndort genannten Lebensmittels zulässig, soweit es             ersetzt.\nüber eine in der Anlage genannte Kontrollstelle in        7. Die Anlage wird wie folgt gefasst:\n„Anlage\n(zu § 2 Absatz 1 Satz 1)\nListe\nder nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009\nin Deutschland für Lebensmittel benannten Kontrollstellen\nLand                             Benannte Kontrollstellen\nBaden-Württemberg               Grenzkontrollstelle (GKS) Stuttgart\nBayern                          GKS Flughafen München\nBerlin                          GKS Berlin-Tegel\nBrandenburg                     GKS Flughafen Schönefeld\nBremen                          GKS Bremen, GKS Bremerhaven\nHamburg                         GKS Hamburg Hafen, GKS Hamburg-Flughafen\nHessen                          GKS Frankfurt/Main\nMecklenburg-Vorpommern          GKS Rostock\nNiedersachsen                   GKS Brake, GKS Cuxhaven, GKS Hannover-\nLangenhagen\nNordrhein-Westfalen             GKS Düsseldorf, GKS Köln\nRheinland-Pfalz                 GKS Hahn Airport“.","1008             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010\nArtikel 3a                              mission vom 29. April 2008 zum Erlass von Sonder-\nGuarkernmehl-                               vorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, des-\nLebensmittel-Einfuhrverbotsverordnung                   sen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des\nRisikos einer Kontamination dieser Erzeugnisse mit\n§1                                  Pentachlorphenol und Dioxinen (ABl. L 117 vom\nEinfuhrverbot                              1.5.2008, S. 42) keinen Gehalt an Pentachlorphenol\nEs ist verboten,                                             enthält, der 0,01 mg/kg überschreitet.\n1. einen in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung (EU)        Satz 1 gilt entsprechend für einen in § 1 Nummer 1 ge-\nNr. 258/2010 der Kommission vom 25. März 2010            nannten Stoff.\nzum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr\nvon Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft                                       §3\nIndien ist, wegen des Risikos einer Kontamination\nmit Pentachlorphenol und Dioxinen sowie zur Aufhe-                              Bescheinigung\nbung der Entscheidung 2008/352/EG (ABl. L 80 vom\nDie für die Durchführung der Kontrollen nach Artikel 5\n26.3.2010, S. 28) bezeichneten Stoff als Lebensmit-\nAbsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 zuständige\ntel,\nBehörde stellt dem für die kontrollierte Sendung jeweils\n2. ein in Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)          verantwortlichen Lebensmittelunternehmer oder des-\nNr. 258/2010 bezeichnetes Lebensmittel                   sen Vertreter eine schriftliche Bescheinigung über das\neinzuführen.                                                 Erfüllen der in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr.\n§2                               258/2010 genannten Anforderungen aus, mit der dieser\nden dort genannten Nachweis führen kann.\nAusnahmen vom Einfuhrverbot\n(1) Abweichend von § 1 Nummer 2 ist die Einfuhr                                        §4\neines dort genannten Lebensmittels zulässig, soweit\nes über eine in der Anlage genannte Kontrollstelle in                                  Straftaten\ndas Inland verbracht wird und es keinen Gehalt an Pen-\nNach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des\ntachlorphenol enthält, der 0,01 mg/kg überschreitet.\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird be-\nSatz 1 gilt entsprechend für einen in § 1 Nummer 1 ge-\nstraft, wer entgegen § 1 einen dort genannten Stoff\nnannten Stoff.\nals Lebensmittel oder ein dort genanntes Lebensmittel\n(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und von § 1            einführt.\nNummer 2 ist die Einfuhr eines dort genannten Lebens-\nmittels, das vor dem 14. April 2010 aus seinem Ur-\n§5\nsprungsland verbracht worden ist, zulässig, soweit es\n1. über eine in der Anlage genannte Kontrollstelle in                          Ordnungswidrigkeiten\ndas Inland verbracht wird und                               Wer eine in § 4 bezeichnete Handlung fahrlässig be-\n2. nachweislich eines Analyseberichts nach Artikel 2         geht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebens-\nAbsatz 1 der Entscheidung 2008/352/EG der Kom-           mittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.\nAnlage\n(zu § 2)\nListe\nder nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010\nin Deutschland für Lebensmittel benannten Kontrollstellen\nLand                    Benannte Kontrollstellen für Lebensmittel\nBaden-Württemberg               Grenzkontrollstelle (GKS) Stuttgart,\nLandratsamt Konstanz\nBayern                          Flughafen München (Landratsamt Erding,\nBajuwarenstraße 3,\n85435 Erding)\nBerlin                          GKS Berlin-Tegel\nBrandenburg                     GKS Flughafen Schönefeld\nBremen                          GKS Bremen, GKS Bremerhaven\nHamburg                         GKS Hamburg Hafen, GKS Hamburg-Flughafen\nHessen                          GKS Frankfurt/Main\nMecklenburg-Vorpommern          GKS Rostock\nNiedersachsen                   GKS Brake, GKS Cuxhaven,\nGKS Hannover-Langenhagen\nNordrhein-Westfalen             GKS Düsseldorf, GKS Köln\nRheinland-Pfalz                 GKS Hahn Airport","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010                        1009\nArtikel 4                                    4. die       Guarkernmehl-Lebensmittel-Futtermittel-Ein-\nfuhrverbotsverordnung vom 19. April 2010 (eBAnz\nAufheben von Vorschriften\nAT43 2010 V1).\nEs werden aufgehoben:\n1. die    Futtermitteleinfuhrverbotsverordnung             vom                                    Artikel 5\n22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3707, 3710; 2006 I\nS. 329), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung                             Neubekanntmachungserlaubnis\nvom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3842) geändert                        Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nworden ist,                                                        schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der\n2. die EG-Verfütterungsverbotsdurchführungsverord-                    Futtermittelverordnung in der vom 1. September 2010\nnung vom 31. August 2005 (BGBl. I S. 2614), die                    an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nzuletzt durch die Verordnung vom 2. April 2009                     machen.\n(BGBl. I S. 737) geändert worden ist,\n3. die Verordnung über Beschränkungen für das Inver-                                              Artikel 6\nkehrbringen von bestimmtem Guarkernmehl sowie                                               Inkrafttreten\nbestimmter unter dessen Verwendung hergestellter\nErzeugnisse vom 8. Mai 2008 (eBAnz AT58 2008 V1),                      (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-\ndie zuletzt durch die Verordnung vom 15. Oktober                   zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n2008 (BGBl. I S. 2001) geändert worden ist,                            (2) Artikel 2 tritt am 1. September 2010 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 22. Juli 2010\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}